{"id":"bgbl1-1972-35-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":35,"date":"1972-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_35.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden","law_date":"1972-04-20T00:00:00Z","page":627,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1972                           627\nVerordnung\nzur Bekämpfung des Kartoffelnematoden\nVom 20. April 1972\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8 und 13 des     rückgeht. Der Bundesminister für Ernährung, Land-\nPflanzcnschulzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bundes-       wirtschaft und Forsten gibt die Kartoffelsorten, die\ngesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das Ge-     gegen bestimmte Rassen des Kartoffelnematoden re-\nsetz zur Anderung des Pflanzenschutzgesetzes vom       sistent sind, unter Angabe dieser Rassen im Bundes-\n27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), sowie auf   anzeiger bekannt.\nGrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und der §§ 9 und 11\nAbs. 3 des Saa Lqutverkehrsgesetzes vom 20. Mai                                    § 4\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung\ndes Bund()Srates verordnet:                               Die zuständige Behörde hebt die Abgrenzung nach\n§ 2 Abs. 1 auf, wenn sie bei einer erneuten Unter-\nsuchung kein Auftreten des Kartoffelnematoden\n§ 1\nmehr feststellt. Stellt sie dies nur für einen Teil der\nVerfügungsberechtigte und Besitzer von Kartof-       Fläche fest, so kann sie diesen freigeben, soweit\nfelpflanzen außer geerntelc~n Knollen sind verpflich-  hierdurch die Bekämpfung des Kartoffelnematoden\ntet, der zuständigen Behörde das Auftreten und         nicht beeinträchtiqt wird.\nden Verdacht des Aultretcns des Kartoffelnemato-\nden (Helerodera roslochiensis) unter Angabe des                                    § 5\nStandorts unverzüglich zu melden.\nDas Züchten und Halten des Kartoffelnematoden\nsowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus\n§ 2\nsind verboten.\n(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten                                    § 6\ndes Kartoffelncmatoden festgestellt, so grenzt die\nzuständige Behörde die befallene Fläche ab.               Die zuständige Behörde kann\n1. Ausnahmen von§ 1,\n(2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des\n2. im Einzeltall Ausnahmen von § 3 Abs. 1 und § 5\nVerfügungsberechtigten oder Besitzers eines befal-\nfür wissenschaftliche Untersuchungen und Ver-\nlenen Grundstücks fest, welcher Rasse die Kartoffel-\nsuche, zur Bestimmung der Rasse des Schadorga-\nnema toden auf dem befallenen Grundstück angehö-\nnismus, zur Prüfung von Kartoffeln auf Resi-\nren, und teill dies dem Antragsteller mit.\nstenz und für Züchtungsvorhaben\n§ 3                           zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung des\nKartoffelnematoden nicht beeinträchtigt wird und\n(1) Auf befallenen Flächen dürfen                   keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorga-\n1. keine Kartoffeln angebaut werden,                   nismus entsteht.\n2. keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere\nFlächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen                                 § 7\noder gelagert werden.\nUnberührt bleibt die Befugnis der Landesregie-\n(2) Die zusU:indige Behörde kann abweichend von      rungen, durch Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 2\nAbsatz 1 Nr. 1 den Anbau von Kartoffeln zulassen,       des Pflanzenschutzgesetzes ergänzende und weiter-\nwenn                                                    gehende Vorschriften zur Bekämpfung des Kartof-\n1. die Kartoffelsorten gegen die nach § 2 Abs. 2 auf    felnematoden zu erlassen und diese Befugnis weiter\nden Flächen festgestellten Rassen des Kartof-       zu übertragen.\nfelnematoden resistent sind,                                                   § 8\n2. sichergestellt ist, daß die Kartoffeln dieser Flä-      Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1\nchen vor dem Ausreifen der Nematodenzysten          des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\ngeerntet werden oder                                oder fahrlässig\n3. der Boden wirksam entseucht worden ist.              1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüg-\nlich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,\nIn den Fällen der Nummern 2 und 3 dürfen die Kar-\ntoffeln dieser Flächen nicht als Pflanzkartoffeln ver-  2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kartoffeln anbaut,\ntrieben oder verwendet werden.                          3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzen anbaut, ein-\n(3) Eine Sorte gilt als resistent im Sinne des Ab-      schlägt oder lagert,\nsatzes 2 Nr. 1, wenn in einer Prüfung durch die Bio-    4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Kartoffeln als Pflanz-\nlogische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft       kartoffeln vertreibt oder verwendet oder\nbei ihrem Anbau die Population der betreffenden         5. entgegen § 5 den Kartoffelnematoden züchtet\nNematodenrasse jährlich auf natürliche Weise zu-           oder hält oder mit ihm arbeitet.","628                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 9                                   stelle die Fortsetzung des Anerkennungsver-\nDie Pflanzkartoffelvcrordnung vom 31. Mai 1968                  fahrens nach § 7 Abs. 2 gestattet hat.\" ange-\n(Bundcsgesdzbl. I S. 59]), z11ldzt geändert durch                  fügt;\ndie Vü:rle Verordnung z11r Andcrung von Rechts-                b) es wird folgender Satz 3 angefügt:\nvorschriften       zum     Saatgutvcrkehrsgesetz     vom           „Hat die Anerkennungsstelle die Fortsetzung\n13. Juli 1971 (Bundesqt!sdzhl. I S. 990), wird wie                 des Anerkennungsverfahrens nach § 7 Abs. 2\nfolgt geändert:                                                    gestattet, so ist\n1. In § 6 wird folr;endcr A bscl1z 2 a eingefügt:                  1. nachzuweisen, daß das Pflanzgut entspre-\nchend behandelt worden ist, und\n,, (2 a) Die Feldbesichtiglmgen nach Absatz 2\nwerden nur durchgeführt, wEmn der Anerken-                      2. eine nach der Behandlung ausgestellte Be-\nnunrJsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle                    scheinigung der zuständigen Behörde oder\noder Person durch Vorli.1ge einer Bescheinigung                    Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzule-\nder zusUindirJen Behörde oder Stelle des Pflan-                    gen, aus der hervorgeht, daß diese keinen\nzenschulzdiensles nach9ewiesen wird, daß diese                     Befall des Pflanzguts mit Kartoffelnemato-\nkeine Kartoffelnematoden auf der Vermehrungs-                      den festgestellt hat. 11\nfläche festgestellt hat. Die Bescheinigung darf\nnicht älter als ein Jahr sein.\"                          6. Anlage 1 Nr. 1 Satz 2 wird gestrichen.\n2. Dem § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,, (2) Die Anerkennungsstelle kann die Fortset-                                   § 10\nzung des Anerkennungsverfahrens gestatten,                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nwenn zu erwarten ist, daß ein bei der Prüfung            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nfestgestellter Befall mit Karloffclnematoden durch       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflan-\neine spätere Behandlung des Pflanzguts beseitigt         zenschutzgesetzes und § 87 des Saatgutverkehrs-\nwerden kann.\"\ngesetzes auch im Land Berlin.\n3. In § 8 wird die VcrweisunrJ ,,§ 7 Satz 1\" durch\ndie Verweisung ,, § 7 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.\n§ 11\n4. In § 11 Abs. 3 werden der Punkt gestrichen und\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndie Worte „ oder bei denen die Anerkennungs-\nstelle die Fortsetzung des Anerkennungsverfah-           kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nrens nach § 7 Abs. 2 gestattet hat. angefügt.\n11                 zur Verhütung des Auftretens und zur Bekämpfung\ndes Kartoffelnematoden vom 20. Juli 1956 (Bundes-\n5. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gelindert:                    gesetzbl. I S. 649), geändert durch die Verordnung\na) In Satz 1 werden der Punkt gestrichen und             vom 26. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1107), außer\ndie Worte „ oder bei denen die Anerkennungs-      Kraft.\nBonn, den 20. April 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}