{"id":"bgbl1-1972-35-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":35,"date":"1972-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses","law_date":"1972-04-20T00:00:00Z","page":625,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["625\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                            Z1997A .\n1972                       A usgcgchen zu Bonn am 25. April 1972                                                                     1 Nr.35\nTag                                              Inhalt                                                                              Seite\n20. 4. 72  Verordnung zur Bekürnpfung des Kartoffelkrebses                                                                              625\n7ß2:l-1-14\n20. 4. 72  Verordnung zur Bekfönpfung des Kartoffelnematoden                                                                            627\n71123-1-8\n20.4. 72   Verordnung zur ßE)kÜmpfung der San-Jose-Schildlaus                                                                           629\n71l2:l-l-12\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRc!chlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      631\nVerordnung\nzur Bekämpfung des Kartoffelkrebses\nVom 20. April 1972\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7, 8 und 13 des                                                   § 3\nPflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Btmdes-               Kartoffelknollen und Kartoffelkraut von befalle-\ngeselzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das Ge-         nen Flächen sind so zu behandeln, daß der Erreger\nsetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom            des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Lassen sich\n27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird mit Zu-     in einer Partie Knollen oder Kraut von befallenen\nstimmung des Bundesrates verordnet:                         Flächen nicht sicher von Knollen oder Kraut anderer\nFlächen trennen, so ist die gesamte Partie nach\n§ l                          Satz 1 zu behandeln.\nVerfügungsberechtigte und Besitzer von Grund-\nstücken, auf denen Kartoffeln angebaut sind oder                                                        § 4\nwaren, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde              Auf befallenen Flächen dürfen\ndas Auftreten und den Verdacht des Auftretens des\nKartoffelkrebses unter Angabe des Standorts der             1. keine Kartoffeln angebaut werden,\nKartoffelpflanzen oder des Lagerorts der Kartoffel-         2. keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere\nknolJen unverzüglich zu melden.                                 Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen\noder gelagert werden.\n§ 2\n(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten des                                                     § 5\nKartoffelkrebses festgestellt, so grenzt die zustän-           (1) In der Sicherheitszone dürfen nur Kartoffeln\ndige Behörde die befallene Fläche ab. Sie grenzt\nvon Sorten angebaut werden, die gegen diejenigen\nferner unter Berücksichtigung der örtlichen Ge-\nRassen des Erregers des Kartoffelkrebses resistent\ngebenheiten um die befallene Fläche herum bis zu\nsind, die auf der befallenen Fläche festgestellt wor-\neiner Entfernung von 300 Metern von ihr eine\nden sind.\nSicherheitszone ab, soweit dies zum Schutz des be-\nnachbarten Gebietes erforderlich ist.                          (2) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen\neine Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses, wenn\n(2) Eine Fläche gilt als befallen, wenn an minde-\nsie· in einer Prüfung durch die Biologische Bundes-\nstens einer Pflanze dieser Fläche Kartoffelkrebs\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft auf den Befall\nfestgestellt worden ist.\ndurch Erreger dieser Rasse so reagiert, daß Sekun-\n(3) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher          därinfektionen nicht zu befürchten sind. Der Bundes-\nRasse der Erreger des Kartoffelkrebses (Synchy-             minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\ntrium endobioticum [Schilb.] Perc.) auf der befalle-        gibt die Kartoffelsorten, die gegen bestimmte Ras-\nnen Fici.ehe angehört, und teilt dies den Verfügungs-       sen des Erregers des Kartoffelkrebses resistent sind,\nberechtigten oder Besitzern der befallenen und der          unter Angabe dieser Rassen im Bundesanzeiger be-\nin der Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit.           kannt.","626                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 6                                                      § 10\nDie zusl.ändiqe Behörde hebt die Abgrenzungen           Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1\nnach § 2 Abs. 1 auf, wenn sie bei einer erneuten        des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nUntersuchung keinen Beiall mit Kartoffelkrebs und       oder fahrlässig\nkein Vorhandensein seines Erregers feststellt.\n1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüg-\nlich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,\n§ 7\n2. entgegen § 3 Kartoffelknollen oder Kartoffel-\nDas Züchten und Halten des .Erregers des Kartof-        kraut nicht in der vorgeschriebenen Weise be-\nfelkrebses sowie das Arbeiten mit diesem Schad-            handelt,\norganismus sind verboten.\n3. entgegen § 4 Nr. 1 Kartoffeln anbaut,\n§ 8                            4. entgegen § 4 Nr. 2 Pflanzen anbaut, einschlägt\noder lagert,\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus-\nnahmen von den §§ 3 bis 5 und 7 für wissenschaft-       5. entgegen § 5 Abs. 1 in der Sicherheitszone nicht-\nliche Untersuchungen und Versuche, zur Bestimmung          resistente Kartoffeln anbaut oder\nder Rasse des Schadorganismus, zur Prüfung von          6. entgegen § 7 den Erreger des Kartoffelkrebses\nKartoffeln auf Resistenz, zur Untersuchung von Flä-        züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet.\nchen auf Befall und für Züchtungsvorhaben zulassen,\nsoweit hierdurch die Bekämpfung des Kartoffel-\nkrebses nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr                                § 11\neiner Ausbreitung dieser Krankheit entsteht. Sie\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nteilt ihre Entscheidung der Biologischen Bundes-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft mit.\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-\nschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 9\nUnberührt bleibt die Befugnis der Landesregie-\nrungen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 des                                § 12\nPflanzenschutzgesetzes ergänzende und weiter-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ngehende Vorschriften zur Bekämpfung des Kartof-         dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur\nfelkrebses zu erlassen und diese Befugnis weiter zu     Bekämpfung des Kartoffelkrebses vom 14. März 1966\nübertragen.                                             (Bundesgesetzbl. I S. 163, 330) außer Kraft.\nBonn, den 20. April 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}