{"id":"bgbl1-1972-34-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":34,"date":"1972-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung","law_date":"1972-04-20T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["617\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1972                            Ausgegeben zu Bonn am 22. April 1972                                                                                          Nr.34\nTag                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n20.4. 72       Gesetz zur Anderung der Justizbeitreibungsordnung                                                                                                617\n:l65-1, 20:H-l\n14. 4. 72    JJntscheiclung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 45 Abs. 5 Satz 1 des Angestelltenver-\nsichuungsgcsetzc's in der Fusstmg des Artikels 1 des Angestelltenversicberungs-Neurege-\nl t1 rHJS~Jcsetzes vom :n.Februar 1957) ................................................ .                                                        619\n821-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzbl,llt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     620\nVcrkündunqen im Bundcsunzeiqer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              620\nRechtsvorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            621\nGesetz\nzur Änderung der Justizbeitreibungsordnung\nVom 20. April 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                            2. In § 2 erhalten\nsen:                                                                               a) Absatz 2 folgende Fassung:\n,, (2) Vollstreckungsbehörden sind:\nArtikel 1                                                a) für Ansprüche, die beim Bundesverfas-\nsungsgericht, beim Bundesgerichtshof oder\nDie Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937                                                beim Generalbundesanwalt beim Bundes-\n(Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch das                                           gerichtshof entstehen, die Justizbeitrei-\nGesetz zur Anderung des Rechtspflegergesetzes, des                                               bungsstelle des Bundesgerichtshofs,\nBeurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des\nb) für Ansprüche, die beim Bundesverwal-\nOffenbarungseides in eine eidesstattliche Versiche-\ntungsgericht entstehen, die Justizbeitrei-\nrung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911),\nbungsstelle                  des Bundesverwaltungsge-\nwird wie folgt geändert:\nrichts,\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                   c) für Ansprüche, die beim Bundesfinanzhof,\na) Hinter Nummer 1 wird folgende neue Num-                                                    beim Bundespatentgericht oder beim Deut-\nmer 1 a eingefügt:                                                                       schen Patentamt entstehen, die Justizbei-\ntreibungsstelle des Bundespatentgerichts,\n,, 1 a. Ordnungs-, Ungebühr- und Erzwin-\ngungsstrafen in Geld sowie die' Geld-                                    d) für Ansprüche, die beim Bundesdiszi-\nstrafe nach § 890 der Zivilprozeßord-                                            plinargericht entstehen, die Justizbeitrei-\nnung;\".                                                                          bungsstelle des Bundesdisziplinargerichts.\"\nb) In Nummer 7 werden der Punkt durch ein                                       b) Absatz 3 Satz 1 folgende Fassung:\nKomma ersetzt und folgende Worte angefügt:                                        ,,Von den in Absatz 1 bezeichneten Voll-\n,,soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt,                                     streckungsbehörden ist diejenige zuständig,\ndaß sich die Vollstreckung nach dem Verwal-                                       die den beizutreibenden Anspruch einzuzie-\ntungsvollstreckungsgesetz oder der Reichsab-                                     hen hat.\"\ngabenordnung und ihren Nebengesetzen                                 3. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „einer Woche\"\nrichtet.\"                                                                  durch die Worte „von zwei Wochen\" ersetzt.","618                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4. In § 6 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:            (3) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Voll-\n„Er hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde         streckungsmaßnahmen von der Amtskasse des Bun-\nauch die in § 840 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung      desgerichtshofs oder der Amtskasse des Deutschen\nbezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen.\"          Patentamts eingeleitet worden sind, gelten die Voll-\nstreckungsmaßnahmen als von der nach Artikel 1\nNr. 2 zuständigen Vollstreckungsbehörde einge-\nArtikel 2\nleitet. Soweit von der Amtskasse des Bundesge-\nIn § 118 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung wer-     richtshofs oder der Amtskasse des Deutschen Patent-\nden die Worte „nach dem Verwaltungsvollstrek-            amts um die Vornahme von Vollstreckungsmaßnah-\nkungsgeset.z\" durch die Worte „im Verwaltungs-           men ersucht worden ist, gelten die Ersuchen als von\nzwangsverfahren\" ersetzt.                                den nach Artikel 1 Nr. 2 zuständigen Vollstreckungs-\nbehörden gestellt.\nArtikel 3                            (4) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes we-\ngen Ansprüchen vollstreckt wird, die beim Bundes-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1       verwaltungsgericht oder beim Bundesfinanzhof ent-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar           standen sind, gilt die vollstreckende Behörde als von\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin.       der nach Artikel 1 Nr. 2 zuständigen Vollstreckungs-\nbehörde ersucht.\nArtikel 4                            (5) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Voll-\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1972 in Kraft.      streckungsmaßnahmen von dem Bundesdisziplinar-\ngericht eingeleitet worden sind, gelten sie als von\n(2) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Voll-    der nach Artikel 1 Nr. 2 zuständigen Vollstreckungs-\nstreckungsmaßnahmen wegen Ordnungs-, Ungebühr-           behörde eingeleitet. Soweit von dem Bundesdiszi-\nund Erzwingungsstrafen in Geld sowie der Geld-           plinargericht um die Vornahme von Vollstreckungs-\nstrafe nach § 890 der Zivilprozeßordnung eingeleitet     maßnahmen ersucht worden ist, gilt das Ersuchen\nworden sind, ist Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht       als von der nach Artikel 1 Nr. 2 zuständigen Voll-\nanzuwenden.                                              streckungsbehörde gestellt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. April 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}