{"id":"bgbl1-1972-33-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":33,"date":"1972-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung sozialer Hilfsdienste","law_date":"1972-04-17T00:00:00Z","page":609,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["609\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                          Z1997A\n1972                        Ausgegeben zu Bonn am 20. April 1972                                                                                             Nr.33\nTag                                                       Inhalt                                                                                          Seile\n17. 4. 72   Gesetz zur Förderung sozialer Hilfsdienste ......................................... .                                                           609\n2160-1\n17. 4. 72   Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Um-\nsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) ................................................ .                                                           611\n611-10-1-2\n4. 4. 72   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Ergänzungsabgabegesetz vom 21. De-\nzen1ber 1967) ......................................................................•                                                            612\n611-1-11\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     613\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             613\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           614\nGesetz\nzur Förderung sozialer Hilfsdienste\nVom 17. April 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                               §    3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          (1) Wer soziale Hilfsdienste im Sinne dieses Ge-\nsetzes leistet, wird auf Antrag von der Versiche-\n§ 1                                          rungspflicht in der gesetzlichen Kran}<_enversicherung\nSoziale I Iilfsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind                    befreit, wenn er bereits bei einem privaten Krankcm-\npflegerische und erzieherische Tätigkeiten bei Ein-                        versicherungsunternehmen versichert ist und für\nrichtungen uncl Anstalten der Wohlfahrtspflege oder                        sich und seine Angehörigen, für die ihm Familien-\nder Gesundheits- oder Jugendhilfe, die von Personen                        hilfe zusteht, Vertragsleistungen erhJlt, die der Art\nüber 18 Jahre verrichtet werden, deren Entgelt für                         na.ch den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen.\ndiese Tlitigkeit mona.1 lich ein Fünftel und je Ar-                             (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Be-\nbeitsstunde 0,25 vom Hundert der für Monatsbezüge                          ginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der zustän-\nin den Rentenversicherungen der Arbeiter und An-                           digen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt\ngestellten jeweils geltenden Beitragsbemessungs-                           vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an; sie\ngrenzen nicht übersteigt.                                                  kann nicht widerrufen werden.\n§ 2\n§ 4\nAls Einrichtungen oder Anstalten, bei denen so-                              Versicherte, die soziale Hilfsdienste im Sinne des\nziale Hilfsdienste im Sinne dieses Gesetzes verrich-                       Gesetzes verrichten, können die Mitgliedschaft bei\ntet werden können, sind zugelassen                                         der Kasse beantragen, bei der sie bis zur Aufnahme\n1. die Anstalten und Einrichtungen der Länder, der                         ihrer Beschäftigung versichert waren oder bei der\nGemeinden und Gemeindeverbände sowie, nach                              bis zu diesem Zeitpunkt für sie ein Anspruch auf\nnäherer Bestimmung der Länder, sonstige Kör-                            Familienkrankenpflege bestand.\nperschaften des öffentlichen Rechts;\n2. die Anstalten und Einrichtungen der Freien\nWohlfahrtspflege im Sinne des § 8 Abs. 2 der Ge-                                                                           § 5\nmeinnützigkeits verordnung vom 24. Dezember                                  (1) Für die nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592);                                      Reichsversicherungsordnung Versicherten, die sozi-\n3. andere Krankenanstalten, welche die Vorausset-                          ale Hilfsdienste im Sinne dieses Gesetzes verrichten,\nzungen des § 10 Abs. 2 und 3 der unter Nummer 2                         trägt der Arbeitgeber den Beitrag zur gesetzlichen\ngenannten Verordnung erfüllen.                                          Krankenversicherung allein.","610                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Für einen Versicherten, der soziale Hilfsdienste  knappschaftsgesetzes Versicherten, die soziale Hilfs-\nim Sinne dieses Gesetzes verrichtet und gemäß § 3        dienste im Sinne dieses Gesetzes verrichten, trägt\nAbs. 1 auf J\\ntra~J von der Versicherungspflicht in      der Arbeitgeber den Beitrag zur Rentenversicherung\nder geselzlichcn Krnnkenvcrsicherung befreit ist, hat    allein. Die Beiträge sind vom Lohn oder Gehalt zu-\nder Arbeil.qebcr den Beil.rngscmteil, den er entrichten  züglich eines Betrages von 8,5 vom Hundert, vom\nmüßle, wenn der Versicherte versicherungspflichtig       1. Januar 1973 von 9 vom Hundert zu berechnen; der\nwäre, unrn ittclbar an den Versicherten bei der Lohn-    Gesamtbetrag gilt als Entgelt im Sinne der Renten-\nund Gehaltszahlung abzuführen.                           versicherung.\n§ 8\n§ 6\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 2\nFür Arbeitnehmer, die soziale Hilfsdienste im\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nSinne dieses Gesetzes verrichten und nach § 168\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nAbs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragspflich-\ntig sind, trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Bun-\ndesanstalt für Arbeit allein.                                                      § 9\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Die\n§ 7\nVorschriften des Gesetzes zur Förderung eines frei-\nFür die nach § 1227 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsver-       willigen sozialen Jahres bleiben davon unberührt.\nsicherungsordnung, § 2 Nr. 1 des Angestelltenver-        Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974\nsicherungsgesetzes und § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Reichs-      außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. April 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}