{"id":"bgbl1-1972-32-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":32,"date":"1972-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_32.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1972-04-14T00:00:00Z","page":602,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["602                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nZweiundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 14. April 1972\nAuf Grund des § 3 Abs. 5, des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 8, des § 12 Abs. 3 Satz 2,\ndes § 24 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch\ndas Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 8. März 1971 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 165), wird verordnet:\n§ 1\nDie All~remeine Zollordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 560, 1221), zuletzt geändert durch die Einundzwanzigste\nVerordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung vom 8. Dezember 1970\n(Bundesgesetzbl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. sie im Versandverfahren im unmittelbaren Verkehr zwischen Orten des\nZollgebiets durch einen Freihafen befördert werden.\"\n2. § 3 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. für einfahrende Schiffe, wenn diese und ihr Schiffsbedarf nach § 6 Abs. 1\nnicht Zollgut werden oder nach§ 6 Abs. 5 oder auch Absatz 6 des Gesetzes\nvon der Gestellung befreit sind,\".\n3. In § 4 Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte „im nichtgewerblichen Verkehr oder im\nGelegenheitsverkehr zur Personenbeförderung\" durch die Worte „zur Per-\nsonenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr\"\nersetzt.\n4. In § 6 werden\na) in Absatz 1\naa) nach der Nummer 2 folgende neue Nummern 2 A und 2 B eingefügt:\n„2 .A. Schiffsbedarf auf den in den Nummern 6, 7 und 8 bezeichneten\nWasserfahrzeugen, wenn er als Rückware (§ 57) zollfrei ist,\n2 B. als Rückware (§ 57) zollfreies Flüssiggas der Tarifnummern 27.11\nund 29.01 A in technisch unvermeidbaren Restmengen in Schie-\nnenfahrzeugen, die nach Nummer 10 Buchstabe c nicht Zollgut\nweiden oder nach§ 6 Abs. 5 oder 6 des Gesetzes von der Gestel-\nlung befreit sind,\",\nbb) die Nummern 6 bis 8 wie folgt gefaßt:\n„6. als Rückwaren (§ 57) zollfreie Wasserfahrzeuge im Zollgebiet\nwohnender Fischer, Steinfischer und dergleichen mit ihren frischen\nFängen, wenn diese nach den §§ 61 und 63 zollfrei sind, oder mit\nihren zollfreien Sammelergebnissen an Steinen, Sand, Schlick,\nMuschelschalen, Meerwasser, Seetang, Seegras und dergleichen,\n7. als Rückwaren (§ 57) zollfreie Wasserfahrzeuge der Behörden, der\nBundeswehr, der Lotsen und des Seenotdienstes sowie als Rück-\nwaren (§ 57) zollfreie Kriegsschiffe der Bundeswehr mit ihrem\nzollfreien Mundvorrat (§ 36),\n8. als Rückwaren (§ 57) zollfreie Schlepper der Tarifnr. 89.02,\nSchwimmbagger, Schwimmkrane, schwimmende Getreideheber und\nandere Wasserfahrzeuge der Tarifnr. 89.03, ausgenommen\nSchwimmdocks, und nur dem Personenverkehr dienende Wasser-\nfahrzeuge, wenn die Fahrt innerhalb des in der Anlage 2 bezeich-\nneten Gebiets vor der deutschen Küste (Küstengebiet) oder in Frei-\nhäfen durchgeführt worden ist,\",","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1972                 603\ncc) in Nummer 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende\nneue Nummer 15 angefügt:\n„ 15. nach § 55 Abs. 1 Satz 1 zollfreie Waren der in § 55 Abs. 6 Satz 1\nbezeichneten Art nach Beförderung auf dem Oberrhein.\",\nb) in Absatz 2\naa) in Nummer 9 das Wort „Blindenschriftsendungen\" durch das Wort\n,,Blindensendungen\" ersetzt,\nbb) die Nummer 10 gestrichen,\ncc) die bisherigen Nummern 11 und 12 mit „ 10\" und „ 11\" bezeichnet.\n5. In § 7 Abs. 2 werden\na) die Worte „oder bei zulässigem Landen außerhalb eines Zollflugplatzes\"\ngestrichen,\nb) folgender Satz angefügt:\n„Bei zulüssigem Landen außerhalb eines Zollflugplatzes ist die Zollstelle\nzuständig, in deren Bezirk der Landeplatz liegt.\"\n6. In § 10 Nr. 3 wird der Beistrich nach dem Wort „zuläßt\" durch einen Strich-\npunkt ersetzt und folgender neuer Halbsatz angefügt:\n„bei zuHissigem Abfliegen außerhalb eines Zollflugplatzes ist die Zollstelle\nzuständig, in deren Bezirk der Abflugplatz liegt,\".\n7. In§ 15 werden\na) Absatz 1 gestrichen,\nb) die bisherigen Absätze 2 bis 5 Absätze 1 bis 4,\nc) im neuen Absatz 2 in der Nummer 2 die Worte „und ihrer zentralen Ab-\nrechnung\" gestrichen.\n8. In§ 18 wird\na) Absatz 2 Nr. 2 wie folgt gefaßt:\n„2. in anderen Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, wenn der\ngesamte Warenwert --- bei mehreren Warenposten desselben Lieferers\nfür denselben Empfänger und bei Teillieferungen der Wert aller\nWarenposten oder der Gesamtlieferung - 800 Deutsche Mark nicht\nübersteigt; handelt es sich um eine gewerbliche Sendung und ist es für\ndie Ermittlung der maßgebenden Merkmale und Umstände erforderlich,\nso kann die Zollstelle verlangen, daß Zollantrag und Zollanmeldung\nschriftlich abgegeben werden.\",\nb) in Absatz 3 die Zahl „240\" durch die Zahl „800\" ersetzt.\n9. In§ 21 Abs. 3 werden in Satz 1 zwischen die Worte „des\" und „in\" folgende\nWorte eingefügt:\n,,Zollbeteiligten (Absatz 1) oder des\".\n10. In § 22 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\n11. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Die Zollfreiheit gilt\n1. für Waren, die so beschaffen oder nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes oder durch\nZollgutumwandlung nach § 54 des Gesetzes so hergerichtet sind, daß sie\nerkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind, bis zu\neiner Menge, die für die Kennzeichnung oder Prüfung erforderlich ist,\n2. für andere Waren nur für je ein Muster oder eine Probe gleicher Art und\nBeschaffenheit bis zu einem Warenwert von 40 Deutsche Mark je Muster\noder Probe.\"\n12. In § 45 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.","604                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nD. § :i1 Abs. 1 wird wie fo]gt gefaßt:\n., (1) 7.ol lfrei ,--;incl Wmcn bis zu einem Warenwert von 100 Deutsche Mark\nin Scnd11n~wn, die unmittelbar ans dem Zollausland im Post- oder Frachtver-\nkcd1r vun 11i1!.iirlicbcn Personen mit Wohnsitz im Zollausland an natürliche\nPPrsoncn ~J<!s,mdt werden, wenn die Sendungen nachweislich nur Waren ent-\nlw ILen, d ic il ls c;cschcnke, jedoch nicht aus geschäftlichen Gründen, gesandt\nund weder 1.um lfondel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind.\"\n14. In§ 54. wird\na) in .Absatz 1\nda) in Nummer 3 das Wort „Blindenschriftsendungen\" durch das Wort\n,,Blindensendungen\" ersetzt,\nbb) die Nurnmer 4 wie folgt gefaßt:\n„Tontri.iger, die nur Mitteilungen enthalten, in Briefen, Wertbriefen\noch~r Päckchen,\",\ncc) in Nummer 5 der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:\n„Postsendunqen, ausgenommen Pakete, mit einem Gewicht bis zu\nl 000 Gramm und einem Warenwert bis zu 20 Deutsche Mark;\",\nb) Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n,, (2) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 Nr. 5 ist für Sendungen ausgeschlos-\nsen, die nachstehend bezeichnete w·aren enthalten:\n1. Kaffee der Tarifnr. 09.01 A und Kaffeemittel der Tarifnr. 09.01 C,\n2. Tee der Ta.rifnr. 09.02,\n3. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee und Zubereitungen auf\nder Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen aus Tarifnr. 21.02,\n4. Athylalkohol und Sprit derTarifnr. 22.08 sowie Sprit derTarifnr.22.09A,\n5. alkoholische Zubereitungen und Getränke der Tarifnr. 22.09 B und C,\n6. Tabakwaren der Tarifnr. 24.02,\n7. Zigarettenpapier der Tarifnr. 48.10.\"\n15. In§ 55 Abs. h wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n„Die Absütze 2 bis 5 gelten nicht für die Beförderung von Sanden der\nTarifnr. 22.05, Birnskies aus Tarifnr. 25.13, Flußbausteinen aus Tarifnr. 25.16\nsowie von Kies, Splitt und Steinkörnungen aus Tarifnr. 25.17 auf dem Ober-\nrhein und für den Post verkehr.\"\n16. In § 56 werden\na) nach Absatz 4 folgender neuer Absatz 5 eingefügt:\n,, (5) Unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen kann zugelas-\nsen werden, daß die Waren ohne Gestellung in einen Freihafen ausgeführt\nwerden.\",\nb) die bisherigt~n Absätze 5 und 6 Absätze 6 und 7.\n17. Jn § Gl J\\ bs. 9 werden die Sätze 1 und        2' durch folgenden Satz ersetzt:\n„Die Absütze 3 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn ein deutscher Fischer seine\nIrischen Fün~Je unverpackt oder in offenen Behältnissen, die üblicherweise für\ndie !\\ufbcwaluung frischer Fänge an Bord verwendet werden, einführt und\ner nach einer üblichen kurzen Fangreise zurückkehrt.\"\n18. Dem§ 79 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\n,, (4) Dös l Iauptzo]lamt kann die Anschreibungen als Zollanmeldung zulassen.\nIn d.icsem Fcdle werden die Anschreibungen abweichend von Absatz 1 Satz 1\njeweils für den nach Absatz 3 bestimmten Anmeldezeitraum geführt; Absatz 2\nSatz 2 findet keine Anwendung.\"                                       -\n19. In§ 113 Abs. 3 wird in Satz 1 die Angabe „Satz 1\" gestrichen.","Nr. J2     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1972                     605\n20. In § 11.'> /\\bs. 6 werden die Worte „Anschreibungen\" und „Anschreibung\"\njew<!ils durch dr1s Wort „Aufzeichnungen\" ersetzt.\n21. ln § 119 wird dc1~, Wor1 „neuen\" durch die Worte „mit der Gestellung zu einer\n;_rnderen\" ersetzt.\n22. In § 122 werden\n,1) in /\\hsiltz 2 Satz 1 der zweite Klammerhinweis wie folgt gefaßt:\n,, (§ 39 /\\ hs. 3, § 45 Abs. 7 des Gesetzes)\",\nb) in /\\hs<1t1. 3 Sutz 2 Nr. 2 zwischen die Angabe ,,§ 39 Abs. 3\" und das Wort\n,,des\" die Worte „oder des§ 45 Abs. 7\" eingefügt.\n23. Tn § 1'.12 werden in der Uberschrift und im Text des Absatzes 3 die Worte\n,,/\\nschreilrnnqen\" und „Anschreibung\" jeweils durch das Wort „Aufzeich-\nnungen\" ersetzt.\n24. In § 148 Abs. 2 werden\nc1) die Uberschrift der ersten Abgabensatzspalte wie folgt gefaßt:\nlrWiJrcn aus dem freien Verkehr eines EWG-Mitgliedstaates und gleich-\ngestellte Waren\",\nb) in der Nummer 3 die Angaben in den Abgabensatzspalten durch folgende\nAngaben ersetzt:\nII 13,~-                                             16,20\nsoweit im Reiseverkehr zollfrei\n13,-\",\nc) die Nummer 6 wie folgt gefaßt:\n,,6. Schaumwein (§ 1 Abs. 2 und 3 SchaumwStG)\nDM je Liter\n2,40                        3,00\",\nd) in der Nummer 7 die Angaben in den Abgabensatzspalten durch folgende\nAngaben ersetzt:\nII 1,20                        1,50\",\ne) die Nummer 8 wie folgt gefaßt:\n„8. a) Athylalkohol, unvergällter Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol\nvon 80 ° oder mehr, bis zu 5 Liter\n16,10                          16,10\nb) unvergällter Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger\nals 80 °, bis zu 5 Liter\n11,-                           11,-\nc) Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke, ausgenom-\nmen Wein aus frischen Weintrauben\n7,30                         8,10\",\nf) in der Nummer 10 die Angaben in den              Abgabensatzspalten durch folgende\nAngaben ersetzt:\n„DM je volle 5 Liter\n2,25             2,30\n2,10             2,15\n3,30             4,-\",\ng) die Nummer 11 wie folgt gefaßt:\n„ 11. c.mdere Waren, ausgenommen Äthylalkohol und Sprit, vergällt, Bier\nund bierühnliche Getränke\".\n25. § 148a Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\n„7. als Niederlagehalter oder Lagerinhaber der Vorschrift des § 98 Abs. 1\nSatz l oder als Veredeler der Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 1, des § 115\nAbs. G Sut:z 1 oder des § 116 Abs. 2 über Aufzeichnungen oder als Ver-\nwendc)r der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.\"","606                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n26. In der Anlage 3 wird in Absatz 4 Satz 1 das Wort „grünen\" durch das Wort\n,, weißen\" ersetzt.\n27. In der Anlage 4 Abschnitt II wird\na) in Nurnnwr 1 der Buchstabe a wie folgt gefaßt:\n„a) auf Seeschiff ahrtstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiff ahrt-\nstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 641) und in den\nSeehäfen:\ndie Flagge „L\" des Internationalen Signalbuchs\noder\ndas Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne\n(.- .. ),\",\nb) in Nummer 2 der Buchstabe a wie folgt gefaßt:\n,.a) auf Seescbiffahrtstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrt-\nstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 641) und in den\nSeehäfen·:\nder als Lichtsignal gegebene Buchstabe „L\" des Internationalen\nSignalbuchs\noder\ndas Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne\n(.--- .. ),\".\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundcsuesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im\nLand Berlin.\n§3\n§ 1 Nr. 26 tritt am 1. September 1972 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung\nam 1. Mai 1972 in Kraft.\nBonn, den 14. April 1972\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde"]}