{"id":"bgbl1-1972-31-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":31,"date":"1972-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_31.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen (Bienenseuchenverordnung)","law_date":"1972-04-10T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["594                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nzum Schutz gegen die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen\n(Bienenseuchenverordnung)\nVom 10. April 1972\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset-       deren Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe-        Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen\nbruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zu-       Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine\nstimmung des Bundesrates verordnet:                      Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen\nbeamteten Tierarztes vorzulegen, aus der hervor-\ngeht, daß die Bienen als frei von bösartiger Faulbrut\nI. Begriffsbestimmungen\nbefunden worden sind und der Herkunftsort der Bie-\n§ 1                           nen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die\nBescheinigung darf nicht vor dem 1. März des lau-\n(1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die\nfenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter\nin einer Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer         als sechs Monate sein.\nBrut und ihren Waben.\n(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der\n(2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die\nfür den neuen Standort zuständigen Behörde oder\nRäume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker\nder von ihr beauftragten Stelle einbehalten. Für\ngehalten werden oder gehalten worden sind.\nBienenvölker, die nur vorübergehend an einen an-\nderen Ort verbracht werden, trägt sie in der Beschei-\nII. Allgemeine Vorschriften                nigung den Ort, den Beginn und das Ende der Wan-\nderung sowie am Ort der Wanderung oder auf dem\n§ 2                           Bienenstand festgestellte Bienenseuchen ein. Die Be-\n(1) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig         scheinigung wird dem Besitzer oder den mit der Be-\nbehandelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und         aufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bienenvöl-\nVerarbeitung, zum Abfüllen und für die Beförderung       ker betrauten Personen wieder ausgehändigt, wenn\nvon Honig benutzte Gegenstände nach Gebrauch             die Bienenvölker aus dem Bezirk der zuständigen\n1. mit kochendem Wasser gründlich gereinigt,             Behörde verbracht werden.\n2. für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von           (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat der Besitzer\nmindestens 230~ C ausgesetzt oder                    an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen\n3. so aufbewahrt werden, daß sie Bienen nicht zu-        und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvöl-\ngänglich sind.                                       ker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar\nanzubringen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die\nDie Betriebsräume sind bienendicht zu halten.            Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein\n(2) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbs-      eines von ihm Beauftragten von dem beamteten\nmäßig behandelt wird, darf nur so beseitigt werden,      Tierarzt untersucht werden können, soweit dies zur\ndaß er Bienen nicht zugänglich ist.                      Bekämpfung der Seuche notwendig ist.\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n§ 3                          den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn eine Ver-\nIst zu befürchten, daß sich die bösartige Faulbrut    schleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.\noder die Milbenseuche ausgebreitet hat, kann die\nzuständige Behörde eine amtstierärztliche Unter-                                   § 6\nsuchung aller Bienenvölker und Bienenstände des\nverdächtigen Gebietes anordnen.                             Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnun-\ngen sind stets bienendicht verschlossen zu halten.\n§ 4\nDer Besitzer von Bienenvölkern und Bienenstän-              2. Vor amtlicher Feststellung der bösartigen\nden oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durch-               Faulbrut oder des Seuchenverdachts\nführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe\nzu leisten.                                                                        § 7\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des\nIII. Schutzmaßregeln gegen die bösartige Faulbrut      Ausbruchs der bösartigen Faulbrut gilt vor der amt-\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln                lichen Feststellung für den betroffenen Bienenstand\nfolgendes:\n§ 5                          1. An dem Bienenstand dürfen keine Veränderun-\n(1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung,        gen vorgenommen werden, insbesondere dürfen\nWartung und Pflege der Bienenvölker betrauten                a) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Wa-\nPersonen haben für Bienenvölker, die an einen an-                ben, Wabenteile, Wabenabfälle, \\Vachs, Ho-","Nr. 31 -- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1972                          595\nnig, Futf.crvorrüte, Bienenwohnungen und be-         9. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus ver-\nnutzte Ccräl.schaften nicht aus dem Bienen-              seuchten     Bienenwohnungen,       Vorratswaben,\nstand en!Jcrnt und                                       Wachs und, soweit aus veterinärpolizeilichen\nb) Bienenvi>lk(!r und Bienen nicht in den Bienen-            Gründen erforderlich, auch Futtervorräte sind\nstand vcrbrc1c:ht werden.                                nach näherer Anweisung des beamteten Tierarz-\ntes zu entseuchen oder unschädlich zu beseitigen.\n2. Der Bienens!tind <forf nur von dem Besitzer, sei-\nnem Vertreter, ckn mil der Beaufsichtigung, War-            (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine An-\ntung und Plle~Je der Bienenvölker betrauten Per-         wendung auf\nsonen, von Ticr~irzten und von Personen im amt-          1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle,\nlichen Auftrag betreten werden.                              wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die\nüber die erforderliche Einrichtung zur Ent-\nseuchung des Wachses verfügen, unter der Kenn-\n3. Nach amtlicher Feststellung                      zeichnung „Seuchenwachs\" abgegeben werden,\nder bösartigen Faulbrut                         und\n2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen be-\n§ 8\nstimmt ist.\n(1) Ist der Ausbruch der bösartigen Faulbrut amt-\nlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach                                      § 9\nMaßgabe folgender Vorschriften der Sperre:\n(1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der\n1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, sei-           seuchenkranken Bienenvölker an. Sie kann hiervon\nnem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-         absehen und die Behandlung durch ein Kunst-\ntung und Pflege der Bienenvölker betrauten Per-          schwarmverfahren zulassen, wenn nach dem Gut-\nsonen, von Tierärzten und von Personen im amt-           achten des beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung\nlichen Auftrag betreten werden.                          der Seuche zu erwarten ist.\n2. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Waben-                  (2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach\nteile, Wabenabfölle, Wachs, Honig, Futtervorräte,        der Tötung oder Behandlung der an der Seuche er-\nBienenwohnungen und benutzte Gerätschaften,              krankten Bienenvölker sind alle Völker des Bienen-\ndie sich in dem Bienenstand oder außerhalb des           standes zweimal durch den beamteten Tierarzt nach-\nBienenstandes auf dem Grundstück befinden, dür-          zuuntersuchen; der Abstand zwischen den beiden\nfen von ihrem Standort nicht entfernt werden;            Untersuchungen muß mindestens acht Wochen be-\ntote Bienen dürfen nur zur unschädlichen Besei-          tragen.\ntigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes\nentfernt werden.                                                                   § 10\n3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den                  (1) Ist die bösartige Faulbrut in einem Bienen-\nBienenstand verbracht werden.                            stand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Be-\nhörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens\n4. Waben, Wabenteile verseuchter oder seuchenver-            einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperr-\ndächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus           bezirk.\nBienenwohnungen verseuchter oder seuchenver-\n(2) Ist die bösartige Faulbrut in einem Wander-\ndächtiger Bienenvölker dürfen nicht, lebende Bie-\nbienenstand amtlich festgestellt, kann die zuständige\nnen nur nach Durchführung eines Kunstschwarm-\nBehörde auch das Gebiet um die früheren Standorte\nverfahrens in unverseuchte Bienenwohnungen\ndes erkrankten Bienenvolkes zum Sperrbezirk er-\ndes Bienenstandes verbracht werden.\nklären, wenn anzunehmen ist, daß die Seuche be-\n5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an               reits an den früheren Standorten in dem Bienen-\nBienen nicht verfüttert werden.                          stand geherrscht hat. Die zuständigen Behörden kön-\nnen genehmigen, daß der betroffene Bienenstand an\n6. Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Waben-               seinen Heimatstandort verbracht wird; in diesem\nteile und Wabenabfälle sowie Behältnisse, die            Falle ist dort ebenfalls ein Gebiet gemäß Absatz 1\nHonig enthalten und Gerätschaften, denen Honig           zum Sperrbezirk zu erklären.\nanhaftet, müssen so aufbewahrt werden, daß sie\nBienen nicht zugänglich sind.\n§ 11\n7. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige\nBienenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes,                 (1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:\nferner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach             1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperr-\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes un-               bezirk sind unverzüglich auf bösartige Faulbrut\nschädlich zu beseitigen.                                     amtstierärztlich zu untersuchen; diese Unter-\n8. Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer                   suchung ist frühestens zwei, spätestens neun Mo-\nsolchen aus Stroh, sowie Gerätschaften sind nach             nate nach der Tötung oder Behandlung der an der\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes und               Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten\nunter amtlicher Uberwachung zu reinigen und zu               Bienenstandes zu wiederholen.\nentseuchen; Bienenwohnungen aus Stroh sind zu            2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Stand-\nverbrennen.                                                  ort nicht entfernt werden.","59(i                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nJ. Bien<~nvölkcr, ldwndc odPr lole Bienen, Waben,          Personen haben für Bienenvölker, die an einen\nWabentcilc, Wc.ilw11<1bfüllc, Wachs, Honig, Futter-   anderen Ort verbracht werden, unverzüglich nach\nvorräte, BiP1wnwolrnunncn und benutzte Gerät-         dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständi-\nschaften dürl<~n nicht r1us den Bienenständen ent-    gen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle\nfernt werden.                                         eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zustän-\n4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den            digen beamteten Tierarztes vorzulegen. Aus der Be-\nSperrbezirk V<!rbracht werden.                        scheinigung muß hervorgehen, daß die Bienen nicht\naus einem Bienenstand stammen, in dem die Milben-\n(2) Die Vorschrill des /\\bsalzes 1 Nr. 3 findet        seuche amtlich festgestellt worden ist. Die Bescheini-\nkeine An wc!ndung aul                                      gung darf nicht vor dem l. März des laufenden Ka-\n1. Wachs, Wc1bcn, WalH\\nteilc und Wabenabfälle,\nlenderjahres ausgestellt und nicht älter als sechs\nwenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die          Monate sein.\nüber die erforderliche Einrichtung zur Entseu-           (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nchung des Wachses verfügen, unter der Kenn-           Absatz 1 zulassen, soweit          veterinärpolizeiliche\nzeichnung „ Seuchenwachs\" abgegeben werden,           Gründe nicht entgegenstehen.\nund\n2. Honig, der n ich\\ zur Verfütterung an Bienen be-\nstimmt ist.                                                      2. Schutzmaßregeln nach amtlicher\n(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker,\nFeststellung der Milbenseuche\nBienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie\nFuttervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen,                                        § 14\nwenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu be-               (1) Ist der Ausbruch der Milbenseuche amtlich\nfürchten ist.                                              festgestellt, hat der Besitzer nach näherer Anwei-\nsung des beamteten Tierarztes\n1. alle Bienenvölker des Bienenstandes gegen die\n4. Aufhebung der Schutzmaßregeln                    Milbenseuche zu behandeln und\n2. tote Bienen unschädlich zu beseitigen.\n§ 12\n(2) Die zuständige Behörde kann die Entfernung\n(1)   Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu-           von Bienenvölkern aus dem Bienenstand, das Ver-\nheben, wenn die bösartige Faulbrut erloschen ist.          bringen von Bienenvölkern in den Bienenstand oder\ndas Verbringen des Bienenstandes untersagen, wenn\n(2) Die bösartige Faulbrut: im Bienenstand gilt als\ndies zur Verhütung der Verschleppung der Milben-\nerloschen, wenn\nseuche erforderlich ist.\nl. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes\nverendet oder getötet und unschädlich beseitigt          (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der\nworden sind oder                                      an der Seuche erkrankten und auch der übrigen Bie-\nnenvölker anordnen, soweit dies aus veterinärpoli-\n2. die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des           zeilichen Gründen erforderlich ist. Sie kann ferner\nverseuchten Bienenstandes                             anordnen, daß von allen behandelten Bienenvölkern\na) verendet oder getötet und unschädlich besei-       des verseuchten Bienenstandes Proben des Winter-\ntigt oder                                          totenfalles zur Untersuchung an eine von ihr be-\nstimmte Untersuchungsanstalt einzusenden sind.\nb) behandelt worden sind und\nc) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen nega-\ntiven Befund ergeben hat                                                      § 15\nund                                                      (1) Ist die Milbenseuche in einem Bienenstand\n3. die Entseuchung unter amtlicher Uberwachung             amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde\ndurchgeführt und vom beamteten Tierarzt abge-          das Gebiet in einem Umkreis bis zu zwei Kilometern\nnommen worden ist.                                     zum Beobachtungsgebiet erklären und die Entfer-\nnung von Bienenvölkern und Bienen aus diesem\n(3) Die bösartige Faulbrut im Sperrbezirk gilt als      Gebiet sowie das Verbringen von Bienenvölkern\nerloschen, wenn die Voraussetzungen des Absat-             und Bienen in dieses Gebiet von einer Genehmigung\nzes 2 erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11        abhängig machen.\nAbs. 1 Nr. l einen negativen Befund ergeben haben.\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen,\ndaß\nIV. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche           1. im Beobachtungsgebiet oder in Teilen des Ge-\nbietes alle Bienenvölker nach näherer Anweisung\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln                     des beamteten Tierarztes zu behandeln sind;\n2. von Bienenvölkern des Beobachtungsgebietes\n§  n                                Proben des Wintertotenfalles zur Untersuchung\n(1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung,          an eine von ihr bestimmte Untersuchungsanstalt\nWartung und Pflege der Bienenvölker betrauten                  einzusenden sind.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1972                         597\n:3. !\\ t1 ll1clrn11q cfo1 Scln11.zmaßregeln               gegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 Bienen oder einen dort\nbezeichneten Gegenstand in eine unverseuchte\n§ l(j                               Bienenwohnung verbringt,\n(1) Angeordnete Schul.zmaßregeln sind aufzuhe-                  9. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Honig verfüttert,\nben, wenn die Milbenseuche erloschen ist.\n10. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 6 über die\n(2) Die Milbensc-ud1c· im ßienenstand gilt als er-                  Aufbewahrung eines dort bezeichneten Gegen-\nloschen, wenn                                                          standes zuwiderhandelt,\nl. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes                 11. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 einen Bienenstand\nverendet oder getötel und unschädlich besc~itigt                  entfernt,\nworden sind oder\n12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 ein Bienenvolk oder\n2. a) die an der Seuche erkrankten Bienenvölker                        Bienen in einen Sperrbezirk verbringt,\ndes verseuchten Bienenstandes verendet oder\ngetötet und unschädlich beseitigt und die übri-           13. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Bienenvolk nicht\ngen Bienenvölker behandelt worden sind oder                   behandelt.\nh) alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstan-\ndes behandelt worden sind\nund,                                                                      VI. Schlußvorschriften\nc) soweit. eine Anordnung nach§ 14 Abs. 3 Satz 2\nergangen ist, die Untersuchung der behandel-                                       § 18\nten Völker einen negativen Befund ergeben\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nhat.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(3) Die Milbenseuche im Beobachtungsgebiet gilt                blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nals erloschen, wenn die Voraussetzungen des Ab-                    setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nsatzes 2 erfüllt sind und,                                        26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\n1. soweit eine Anordnung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1                    Berlin.\nergangen ist, wenn alle Bienenvölker behandelt\nworden sind, oder,                                                                     § 19\n2. soweit eine Anordnung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2                      Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-\nergangen ist, wenn die Untersuchung einen nega-              kündung in Kraft. Gleichzeitig treten entgegen-\ntiven Befund ergeben hat.                                     stehende Vorschriften außer Kraft, insbesondere\n1. die Verordnung zum Schutze gegen die bös-\nartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen\nV. Ordnungswidrigkeiten                            vom 28. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 562), ge-\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh-\n§ 17\nseuchengesetzes vom 22. Januar 1969 (Bundes-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2                       gesetzbl. I S. 77);\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2,                             Baden-Württemberg\n§ 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2            2. die Abschnitte II bis VII (§§ 5 bis 28) sowie die\nüber Reinigung, Entseuchung, Aufbewahrung                        §§ 30, 32 und 33 der Verordnung des Innen-\noder unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,                   ministeriums zum Schutze gegen die bösartige\n2. entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,               Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen vom\n14. August 1967 (Gesetzblatt für Baden-Würt-\n3. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 13                    temberg S. 143);\nAbs. 1 Satz 1 über die Vorlage einer Bescheini-\ngung oder des § 5 Abs. 3 Satz 1 über das An-\nbringen eines Schildes oder des § 5 Abs. 3 Satz 2                                   Berlin\nüber die Untersuchung zuwiderhandelt,                        3. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum\n4. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienen-                     Schutze gegen die bösartige Faulbrut und die\ndicht verschlossen hält,                                        Milbenseuche der Bienen vom 29. März 1965\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 449);\n5. entgegen § 7 Nr. 1 eine dort bezeichnete Ver-\nänderung an einem Bienenstand vornimmt,\n6. entgegen § 7 Nr. 2 oder § 8 Abs. l Nr. 1 einen                                        Bremen\nBienenstand betritt,\n4. die Verordnung zum Schutz gegen die bösartige\n7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3                  Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen vom\nein Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeich-                 18. Oktober 1966 (Gesetzblatt der Freien Hanse-\nneten Gegenstand entfernt,                                      stadt Bremen S. 141), geändert durch die Ände-\n8. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 ein Bienenvolk oder                     rungsverordnung vom 30. Juni 1970 (Gesetzblatt\nBienen in einen Bienenstand verbringt oder ent-                 der Freien Hansestadt Bremen S. 64);","598                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nHamburg                                          Nordrhein-Westfalen\n5. a) die Verordnung zur Bekämpfung der Bienen-            8. Nummer 23 (§§ 343 bis 362) des Abschnittes III\nfaulbru l vom 13. September 1926 (Sammlung              der Viehseuchenverordnung zur Ausführung des\ndes bc~nd n iglen hmnburgischen Landesrechts            Viehseuchengesetzes vom 24. November 1964\n7831-ah),                                               (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nb) die Verordnung zur Bekämpfung der Milben-               Nordrhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert\nseuche der Bienen vom 26. Juli 1937 (Samm-              durch die Änderungsverordnung vom 23. Sep-\nlung des bereinigten hamburgischen Landes-              tember 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nrechts 7831-a 1:);                                     für das Land Nordrhein-Westfalen S. 336);\nHessen\nSaarland\n6. die Viehseuchenanordnunrr zur Bekämpfung der\nBienenseuchen vom 28. April 1965 (Gesetz- und           9. die Verordnung zum Schutze gegen die bösartige\nVerordnungsblatt: für das Land Hessen I S. 83);            Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen vom\n4. August 1966 (Amtsblatt des Saarlandes S. 616);\nNiedersachsen\n7. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum\nSchutze gegen die bösartige Faulbrut und die                            Schleswig-Holstein\nMilbenseuche der Bienen vom 15. Januar 1965            10. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche An-\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-                ordnung) zum Schutze gegen die bösartige Faul-\nblatt S. 2), geündert durch die Änderungsver-              brut und die Milbenseuche der Bienen vom\nordnung vom 4. September 1968 (Niedersächsi-               4. Mai 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 132);                Schleswig-Holstein S. 31).\nBonn, den 10. April 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}