{"id":"bgbl1-1972-30-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":30,"date":"1972-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_30.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Erstattung der Aufwendungen des Bundes für die Unfallversicherung, soweit nach § 654 der Reichsversicherungsordnung die Bundesanstalt für Arbeit Träger der Unfallversicherung ist","law_date":"1972-03-24T00:00:00Z","page":587,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1972                          587\nVerordnung\nüber die Erstattung der Aufwendungen des Bundes für die Unfallversicherung,\nsoweit nach § 654 der Reichsversicherungsordnung die Bundesanstalt für Arbeit\nTräger der Unfallversicherung ist\nVom 24. März 1972\nAuf Grund des § 771 Abs. 2 Satz 2 der Reichsver-      bis zum 15. Februar eines Jahres die Aufzeichnun-\nsicherungsordnung wird nach Anhörung des Verwal-         gen, aus denen die Höhe der für das abgelaufene\ntungsrates der Bundesanstalt für Arbeit verordnet:       Rechnungsjahr nach § 1 Abs. 1 und § 2 zu erstatten-\nden Beträge ersichtlich ist.\n§ 1                               (3) Jeweils zum 31. März, 15. Mai, 15. August und\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeit erstattet der        15. November zahlt die Bundesanstalt für Arbeit an\nBundesausführungsbehörde für Unfallversicherung          die Bundesausführungsbehörde für Unfallversiche-\ndie Aufwendungen für die Unfallversicherung, so-         rung ein Viertel der nach Absatz 2 für das vorauf-\nweit sie nach § 654 der Reichsversicherungsordnung       gegangene Rechnungsjahr ermittelten Beträge. Die\nTräger der Unfallversicherung ist.                       gezahlten Beträge sind bei der Abrechnung nach\nAbsatz 2 zu verrechnen.\n(2) Abweichend hiervon bucht die Bundesausfüh-\nrungsbehörde für Unfallversicherung die Aufwen-\ndungen für die Unfallversicherung der Empfänger                                    § 4\nvon Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungs-           Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit\ngesetz, von Arbeitslosengeld nach dem Heimkehrer-        geben in der Unfallanzeige an, ob der Verletzte zur\ngesetz und von Arbeitslosenbeihilfe nach dem Ent-        Zeit des Unfalls Leistungen der Bundesanstalt für\nwicklungshelfergesetz unmittelbar zu Lasten des          Arbeit (§ 1 Abs. 1) oder des Bundes (§ 1 Abs. 2)\nBundes.                                                  erhalten hat.\n§ 2\nAls Verwaltungskostenpauschale hat die Bundes-                                  § 5\nanstalt für Arbeit 3, 14 vom Hundert der für Renten-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nfälle und 23,2 vom Hundert der für Ermittlungsfälle      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnachgewiesenen Aufwendungen zu entrichten. Die           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 Satz 2\nAufwendungen nach § 1 Abs. 2 bleiben außer Be-           des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgeset-\ntracht.                                                  zes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch\n§ 3                           im Land Berlin.\n(1) Die Bundesausführungsbehörde für Unfallver-\nsicherung führt Nachweisungen über die Aufwen-                                      § 6\ndungen für die Unfallversicherung der in § 654 der          (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\nReichsversicherungsordnung genannten Personen            1. Januar 1972 in Kraft.\ngetrennt nach\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt\n1. Aufwendungen zu Lasten der Bundesanstalt für\ndie Verordnung über die Erstattung der Aufwendun-\nArbeit (§ 1 Abs. 1),\ngen des Bundes für die Unfallversicherung der Ar-\n2. Aufwendungen zu Lasten des Bundes (§ 1 Abs. 2).       beitslosen durch die Bundesanstalt für Arbeitsver-\n(2) Die Bundesausführungsbehörde für Unfallver-       mittlung und Arbeitslosenversicherung vom 29. Au-\nsicherung übersendet der Bundesanstalt für Arbeit        gust 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1329) außer Kraft.\nBonn, den 24. März 1972\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}