{"id":"bgbl1-1972-30-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":30,"date":"1972-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Gebühren der Seemannsämter im Bundesgebiet","law_date":"1972-03-21T00:00:00Z","page":585,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["585\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1972                    Ausgegeben zu Bonn am 11. April 1972                                                                                                     Nr.30\nTag                                                              Inhalt                                                                                         Seite\n21. 3. 72 Verordnung über die Gebühren der Seemannsämter im Bundesgebiet                                                                                           585\n9513-4\n24. 3. 72 Verordnung über die Erstattung der Aufwendungen des Bundes für die Unfallversicherung,\nsoweit nach § 654 der Reichsversicherungsordnung die Bundesanstalt für Arbeit Träger der\nUnfallversicherung ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     587\n8231-13\n23. 3. 72 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 16 Abs. 1 des bayerischen\nGemeindeabgabengesetzes vom 20. Juli 1938 in der Fassung des Artikels 69 Nr. 1 des\nLandesslraf- und Verordnungsgesetzes vom 17. November 1956) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              588\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 und Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      589\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   590\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 591\nDieser Ausgabe ist für die Abonnenten der Fundstellennachweis A, Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen,\nabgeschlossen am 31. Dezember 1971, beigefügt.\nVerordnung\nüber die Gebühren der Seemannsämter im Bundesgebiet\nVom 21. März 1972\nAuf Grund des§ 143 a Abs. 2 des Seemannsgesetzes\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713),\nzuletzt geändert durch Artikel 26 Nr. 2 des Kosten-\nermächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970\n(Bundesgesetzbl. I S. 805), in Verbindung mit dem\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nund Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\n§ 1\nBei Musterungsverhandlungen der Seemanns-\nämter innerhalb der Dienstzeit und innerhalb der\nDiensträume betragen die Gebühren\n1. für die Ausfertigung einer Musterrolle\nbei der Erstausfertigung oder General-\nmusterung (§ 13 Abs. 2, § 20 See-\nmannsgesetz)                                                                  20,00 DM\n2. für An-, Um- oder Abmusterungen\neines Besatzungsmitgliedes oder einer\nsonstigen im Rahmen des Schiffsbetrie-\nbes an Bord tätigen Person (§§ 15, 19\nSeemannsgesetz)                                                                  4,00 DM\n3. für Abänderungen der Musterrolle,\naußer im Falle der An-,. Um- oder Ab-\nmusterung (§ 14 Nr. 1 bis 3 Seemanns-\ngesetz)                                                                          6,00 DM","586         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4. für die Ausfertigung einer Beilage zur\nMusterrolle bei notwendig werdenden\nN achmusterungen (§ 12 Abs. 3 See-\nmannsamtsverordnung)                        6,00 DM.\n§ 2\nWenn die Musterungsverhandlung in Ausnahme-\nfällen nach Vereinbarung mit dem Seemannsamt\naußerhalb der Dienstzeit oder außerhalb der Dienst-\nräume vorgenommen wird, erhöhen sich die Ge-\nbühren nach § 1 Nr. 2 bei Musterungsverhandlungen\n1.  innerhalb der Dienstzeit und\naußerhalb der Diensträume um     50 0/o, mindestens\njedoch um\n12,00 DM,\n2. außerhalb der Dienstzeit und\ninnerhalb der Diensträume um     75 0/o, mindestens\njedoch um\n18,00DM,\n3. außerhalb der Dienstzeit und\naußerhalb der Diensträume um 100 0/o, mindestens\njedoch um\n24,00DM.\n§ 3\nIn der Seemannsamtsverordnung vom 3. Juni 1959\n(Bundesgesetzbl. II S. 687), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung zur Änderung der Seemannsamts-\nverordnung vom 5. September 1966 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 785) und durch das Gesetz zur Änderung\nvon Kostenermächtigungen und zur Uberleitung\ngebührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 901), wird nach § 7 folgender\n§ 8 eingefügt:\n,,§ 8\nGebühr für die\nAusstellung eines Seefahrtbuchs\nDie Gebühr für die Ausstellung eines See-\nfahrtbuchs (§ 11-Abs. 2 Seemannsgesetz) beträgt\nsechs Deutsche Mark.\"\n§ 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 148 des See-\nmannsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 5\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 21. März 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}