{"id":"bgbl1-1972-3-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":3,"date":"1972-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/3#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_3.pdf#page=5","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes","law_date":"1972-01-16T00:00:00Z","page":49,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Nr.]   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1972                            49\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes\nVom 16. Januar 1972\nAuf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsge-            (3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur\nsetzes vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13)    Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetra-\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:          gen sind.\n(4) Die Wählerliste und ein Abdruck dieser Ver-\nordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl\n(§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an\nErster Teil                       geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme aus-\nWahl des Betriebsrats                   zulegen.\n(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß\nErster Abschnitt                     ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Spra-\nche nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebs-\nAllgemeine Vorschriften                  ratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wäh-\nler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimm-\n§ 1                           abgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.\nWahlvorstand\n(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvor-                                    § 3\nstand.                                                                       Wahlausschreiben\n(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche         (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag\nGeschäftsordnung geben. Er kann wahlberechtigte         der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein\nArbeitnehmer als Wahlhelfer zu seiner Unterstüt-        Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden und von\nzung bei der Durchführung der Stimmabgabe und           mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvor-\nbei der Stimmenzählung heranziehen.                     stands zu unterschreiben ist. Mit Erlaß des Wahlaus-\n(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden          schreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der\nmit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder         erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine\ngefaßt. Uber jede Sitzung des Wahlvorstands ist         Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit\neine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den      des Betriebsrats abläuft.\nWortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. Die Nie-          (2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben\nderschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren      enthalten:\nMitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.\n1. das Datum seines Erlasses;\n2. die Bestimmung des Orts, an dem die \\I\\Tähler-\n§ 2\nliste und diese Verordnung ausliegen;\n3. daß nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt\nWählerliste\nwerden können, die in die Wählerliste eingetra-\n(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsrats-            gen sind, und daß Einsprüche gegen die Wähler-\nwahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste),           liste (§ 4) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit\ngetrennt nach den Gruppen der Arbeiter (§ 6 Abs. 1            dem Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich\ndes Gesetzes) und der Angestellten (§ 6 Abs. 2 des            beim Wahlvorstand eingelegt werden können;\nGesetzes), aufzustellen. Die Wahlberechtigten sol-            der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\nlen mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und           4. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglie-\ninnerhalb der Gruppen in alphabetischer Reihen-               der (§§ 9 und 11 des Gesetzes) und ihre Vertei-\nfolge auf geführt werden.                                     lung auf die Gruppen der Arbeiter und der An-\n(2) Der Arbeitgeber soll dem Wahlvorstand alle             gestellten (§§ 10 und 12 Abs. 1 des Gesetzes);\nfür die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen        5. ob die Arbeiter und die Angestellten ihre Ver-\nAuskünfte erteilen und die erforderlichen Unter-              treter in getrennten Wahlgängen wählen (Grup-\nlagen zur Verfügung stellen. Er soll den Wahlvor-             penwahl) oder ob vor Erlaß des Wahlausschrei-\nstand ins besondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3        bens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist\ndes Gesetzes genannten Personen unterstützen.                  (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes);","50                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n6. die Mindeslzuhl von Arbeitnehmern, von denen           Eintritt eines Arbeitnehmers in den Betrieb bis zum\nein Wahlvorschlug unterzeichnet sein muß (§ 14        Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt\nAbs. 5 und 6 des Gesetzes);                           oder ergänzt werden.\n7. daß Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wo-\nchen seil dem Erluß des Wahlausschreibens beim                                   § 5\nWahlvorstand, wenn für eine Gruppe mehrere\nVertreter oder wenn iri gemeinsamer Wahl meh-                  Verteilung der Sitze auf die Gruppen\nrere Betriebsratsmilglieder zu wählen sind, in           (1) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der\nForm von Vorschlagslisten einzureichen sind;         Betriebsratsmitglieder auf die Gruppen (§§ 10 und 12\nder letzte Tag der Frist ist anzugeben;              Abs. 1 des Gesetzes) nach den Grunds&tzen der\n8. daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge ge-         Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zah-\nbunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge         len der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens\nberücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht       im Betrieb beschäftigten Arbeiter und Angestellten\n(Nr. 7) eingereicht sind;                            in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide\ndurch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzah-\n9. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvor-\nlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen\nschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe aus-\nhängen;                                              der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen,\nals aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sit-\n10. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die           zen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.\nBetriebsteile und Nebenbetriebe, für die schrift-\nliche Stimmabgabe (§ 26 Abs. 3) beschlossen ist;        (2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden\nso viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe\n11. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge\nnach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen\nund sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahl-\nsind. Jede Gruppe erhält so viele Mitgliedersitze zu-\nvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des\ngeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die\nWahlvorstands).\nniedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf\n(3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusam-          beide Gruppen zugleich entfällt, so entscheidet das\nmensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs             Los darüber, welcher Gruppe dieser Sitz zufällt.\nzweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlaus-             (3) Würden nach den Vorschriften des Absat-\nschreiben darauf hinweisen, daß bei der Aufstellung        zes 2 der Minderheitsgruppe weniger Sitze zufal-\nvon Wahlvorschlägen die Betriebsabteilungen, die           len, als in § 10 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschrieben\nunselbständigen Nebenbetri<;be, die verschieder 8n         ist, so erhält sie die dort vorgesehene Vertreterzahl;\nBeschäftigungsarten und die Geschlechter nach Maß-         die Zahl der Sitze der Mehrheitsgruppe vermindert\ngabe des § 15 des Gesetzes berücksichtigt werden           sich entsprechend.\nsollen.\n(4) Gehört beiden Gruppen die gleiche Zahl von\n(4) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlaus-        Arbeitnehmern an, so entscheidet das Los darüber,\nschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum            welcher Gruppe die höhere Zahl von Sitzen zufällt.\nletzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehre-\nren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen\nStellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut\nlesbarem Zustand zu erhalten.\nZweiter Abschnitt\nWahl mehrerer Betriebsratsmitglieder\n§ 4                                            oder Gruppenvertreter\nEinspruch gegen die Wählerliste\nErster Unterabschnitt\n(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wähler-\nliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsrats-                     Einreichung und Bekanntmachung\nwahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß                               von Vorschlagslisten\ndes Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schrift-\nlich eingelegt werden.                                                                 § 6\n(2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahl-                              Vorschlaglisten\nvorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird der Ein-           (1) Sind bei Gruppenwahl für eine Gruppe meh-\nspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste      rere Vertreter oder bei gemeinsamer Wahl mehrere\nzu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands         Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die\nist dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt          Wahl auf Grund von Vorschlagslisten. Die Vor-\nhat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Ent-        schlagslisten sind von den wahlberechtigten Arbeit-\nscheidung muß dem Arbeitnehmer spätestens am               nehmern vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß\nTage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.               des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzu-\n(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahl-      reichen.\nvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Voll-              (2) Beschließen die wahlberechtigten Angehörigen\nständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann nach           beider Gruppen nach Erlaß des Wahlausschreibens,\nAblauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei         aber vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten\nSchreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Er-         Frist, die gemeinsame Wahl (§ 14 Abs. 2 des Ge-\nledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei       setzes), so hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1972                           51\neiner Woche für die Einreichung neuer Vorschlags-        Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei\nlisten zu setzen und dies in gleicher Weise bekannt-     Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den\nzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).          Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter An-\nVorher eingereichte Wahlvorschläge verlieren ihre        gabe der Gründe zu unterrichten.\nGültigkeit.\n(3) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt                                  § 8\nso viele Bewerber aufweisc'.n, wie in dem Wahlvor-                      Ungültige Vorschlagslisten\ngang Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.\n(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,\n(4) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Be-   1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,\nwerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlau-\n2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer\nfender Nummer und unter Angabe von Familien-\nReihenfolge aufgeführt sind,\nname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäfti-\ngung im Betrieb und Arbeitnehmergruppe aufzufüh-         3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche\nren. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur            Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 5 und 6 des\n.Aufnahme in die Liste ist beizufügen.                       Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unter-\nschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste\n(5) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vor-              beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 6\nschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeich-       bleibt unberührt.\nnet ist, wird der an erster Stelle Unterzeichnete als\nListenvertreter angesehen. Der Listenvertreter ist          (2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,\nberechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die        1. auf denen die Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 4\nzur Beseitigung von Anständen erforderlichen Er-             bestimmten Weise bezeichnet sind,\nklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Ent-           2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber\nscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.              zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vor-\n(6) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt         liegt,\nnur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberech-       3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung\ntigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so            gemäß § 6 Abs. 6 nicht mehr die erforderliche\nhat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen             Zahl von Unterschriften aufweist,\neiner ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens       falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen\njedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklä-\neiner Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.\nren, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unter-\nbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein\nName auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste                                    § 9\ngezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind                    Nachfrist für Vorschlagslisten\nmehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahl-           (1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 und 2 ge-\nberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig einge-    nannten Fristen für einen Wahlgang keine gültige\nreicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf       Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahl-\nwelcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.\nvorstand sofort in der gleichen Weise bekanntzu-\n(7) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist un-      machen wie das Wahlausschreiben und eine Nach-\nzulässig.                                                frist von einer Woche für die Einreichung von Vor-\nschlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist\n(8) Ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlags-       darauf hinzuweisen, daß der Wahlgang nur stattfin-\nliste vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner     den kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens\nschriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlags-\neine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.\nlisten aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des\nWahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen              (2) Findet gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes Grup-\nzu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält.         penwahl statt und wird für eine Gruppe eine gül-\nUnterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der      tige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der\nBewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.             Wahlvorstand bei Festsetzung der Nachfrist darauf\nhinzuweisen, daß, wenn für die andere Gruppe min-\ndestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht ist,\n§ 7                            der Betriebsrat nur aus Vertretern dieser Gruppe be-\nstehen würde, wenn die Nachfrist ungenützt ver-\nPrüfung der Vorschlagslisten\nstreicht.\n(1) Der Wahlvorstand hat dem Uberbringer der             (3) \\!Vird trotz Bekanntmachung nach den Absät-\nVorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf      zen 1 und 2 eine gültige Vorschlagsliste nicht ein-\neine andere Weise eingereicht wird, dem Listenver-       gereicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekannt-\ntreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu      zumachen, daß der Wahlgang nicht stattfindet.\nbestätigen.\n(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vor-                                   § 10\nschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kenn-\nBekanntmachung der Vorschlagslisten\nwort versehen ist, mit Familienname und Vorname\nder beiden in der Liste an erster Stelle benannten          (1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 und 2, §§ 8 und\nBewerber zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste       9 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand\nunverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei      durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnum-","52                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nmern, die den <)ingcreichten Vorschlagslisten zuge-        (3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in\nteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreter sind   den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Ent-\nzu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.          gegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied\n(2) Spi.itestens eine Woche vor Beginn der Stimm-    des Wahlvorstands aus, wobei er seinen Namen an-\nabgabe hat der Wahlvorslirnd die als gültig aner-       gibt. Der Wahlumschlag ist in Gegenwart des Wäh-\nkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluß der           lers in die Wahlurne einzuwerfen, nachdem die\nStimmabgabe in gleicher Weise bekanntzumachen           Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden\nwie das Wahlcnisschreiben (§ 3 Abs. 4).                 ist.\n(4) Wenn nicht gemeinsame Wahl stattfindet, so\nerfolgt die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt.\n(5) Nach Abschluß der Stimmabgabe ist die Wahl-\nzweiter Unterabschnitt                 urne zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht\nWahlverfahren                       unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchge-\nbei mehreren Vorschlagslisten              führt wird.\n§ 13\n§ 11                                       Ofientliche Stimmauszählung\nStimmabgabe                          Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der\n(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für eine        Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stim-\nder als gültig anerkannten Vorschlagslisten abge-       men vor und gibt das auf Grund der Auszählung\nben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von           sich ergebende Wahlergebnis bekannt.\nStimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen\n(WahJumschlägen).                                                                 § 14\n(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlags-                  Verfahren bei der Stimmauszählung\nlisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern            (1) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\nsowie unter AnrJabe der beiden an erster Stelle be-     Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen\nnannten Bewerber mit Familienname, Vorname, Art         und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden\nder Beschäftigung im Betrieb und Arbeitnehmer-          Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der\ngruppe untereinander aufzuführen; bei Listen, die       Stimmzettel zu prüfen.\nmit Kennworten versehen sind, ist auch das Kenn-\nwort anzugeben. Die Stimmzettel, die für eine              (2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\nGruppe Verwc:)ndung finden, oder bei gemeinsamer        gekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so wer-\nWahl die Stimmzettel für die Betriebsratswahl, müs-     den sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur\nsen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffen-      einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.\nheit und Beschriftung haben. Das gleiche gilt für\ndie Wahlumschläge.                                                                § 15\n(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm ge-                  Verteilung der Sitze bei Gruppenwahl\nwählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im\n(1) Hat Gruppenwahl stattgefunden, so werden\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.\ndie den einzelnen Vorschlagslisten der Gruppe zu-\n(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-      gefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebenein-\nmal versehen sind oder aus denen sich der Wille         ander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. ge-\ndes Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die         teilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander\nandere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vor-       reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe auf-\nschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderun-      zuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren\ngen enthalten, sind ungültig.                           Reihen für die Zuw,eisung von Sitzen in Betracht\nkommen, nicht mehr entstehen.\n§ 12                             (2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden\nso viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe\nWahlvorgang\nnach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder für die\n(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrun-        Gruppe zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält\ngen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimm-        so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen\nzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereit-       auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht\nstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen         kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlags-\nzu sorgen. Die Wahlurne muß vom Wahlvorstand            listen zugleich entfällt, so entscheidet das Los dar-\nverschlossen und so eingerichtet sein, daß die ein-     über, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.\ngeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen              (3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber\nwerden können, ohne daß die Urne geöffnet wird.         enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen\n(2) Während der Wahl müssen immer mindestens         die überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden\nzwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum           Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.\nanwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2),      (4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der\nso genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des           einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der\nWahlvorstands und eines Wahlhelfers.                    Reihenfolge ihrer Benennung.","Nr. 3   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1972                          53\n§ 16                           zumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).\nVerteilung der Sitze bei gemeinsamer Wahl          Je eine Abschrift der Wahlniederschrift .(§ 17) ist\ndem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen\n(1) lial gemeinsame Wahl stattgefunden, so wer-       Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.\nden zunüchst die Arbeitersitze, sodann in gesonder-\nter Rechnung die Angestelltensitze verteilt. Jede\nVorschlagsliste erhüll so viele Mitgliedersitze von                                 § 20\njeder Arbeitnehmergruppe zugeteilt, wie bei der ge-                   Aufbewahrung der Wahlakten\nsonderten Berechnung Höchslzah]en auf sie entfal-\nlen. § 15 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.                 Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis\nzur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.\n(2) Bei der V erteiJung der Arbeitersitze sind nur\ndie der Arbeitergruppe, bei der Verteilung der An-\ngestelltensitze nur die der Angestelltengruppe der\neinzelnen Listen zugehöri~1en Bewerber zu berück-                          Dritter Unterabschnitt\nsichtigen. § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nWahlverfahren\nbei nur einer Vorschlagsliste\n§ 17\nWahlniederschrift\n§ 21\n(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer                              Stimmabgabe\nals Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der\nWahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:          (1) Ist für einen Wahlgang nur eine gültige Vor-\n1. bei Gruppenwahl die Gesamtzahl der von jeder          schlagsliste eingereicht, so kann der Wähler seine\nArbeitnehmergruppe        abgegebenen    Wahlum-     Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in der\nschläge und die Zahl der für jede Gruppe abge-       Vorschlagsliste aufgeführt sind.\ngebenen gültigen Stimmen;                               (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter\n2. bei gemeinsamer Wahl die Gesamtzahl der abge-         Angabe von Familienname, Vorname, Art der Be-\ngebenen Wahlumschläge und die Zahl der abge-         schäftigung im Betrieb und Arbeitnehmergruppe in\ngebenen gülti~Jen Stimmen;                           der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vor-\n3. die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;           schlagsliste benannt sind.\n4. die berechneten Höchstzahlen;                           (3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewähl-\n5. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf       ten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im\ndie Listen;                                          Stimmzettel vorgesehenen Stelle; er darf nicht mehr\n6. die Zahl der ungültigen Stimmen;                      Bewerber ankreuzen, als Betriebsratsmitglieder in\n7. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Be-        dem Wahlgang zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2,\nwerber;                                              Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten ent-\n8. gegebenenfalls besondere während der Betriebs-        sprechend.\nratswahl eingetretene Zwischenfälle oder son-                                   § 22\nstige Ereignisse.\nStimmauszählung\n(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und\nvon mindestens einem weiteren Mitglied des Wahl-           Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der Wahl-\nvorstands zu unterschreiben.                             vorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und\nzählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen\nzusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt ent-\n§ 18                           sprechend.\nBenachrichtigung der Gewählten                                          § 23\n(1) Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmit-                    Ermittlung der Gewählten\nglieder gewählten Arbeitnehmer unverzüglich\nschriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Er-          (1) Gewählt sind die Bewerber, die die meisten\nklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen        Stirnrnen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ent-\nnach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvor-            scheidet das Los.\nstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl\nals angenommen.                                             (2) Hat gemeinsame Wahl stattgefunden, so kön-\nnen jeder Gruppe nur so viele Betriebsratsmitglie-\n(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an      der angehören, als ihr nach § 10 oder § 12 Abs. 1\nseine Stelle der in derselben Vorschlagsliste in         des Gesetzes Vertreter im Betriebsrat zustehen. Be-\nder Reihenfolge nach ihm benannte, nicht gewählte        findet sich unter den nach Absatz 1 Gewählten nicht\nBewerber.                                                die erforderliche Zahl von Angehörigen der beiden\n§ 19                           Gruppen, so tritt an die Stelle des oder der im Ver-\nhältnis zuviel gewählten Angehörigen der durch den\nBekanntmachung der Gewählten                 Wahlausgang begünstigten Gruppe die entspre-\nSobald die Namen der Betriebsratsmitglieder end-      chende Zahl von Bewerbern mit der verhältnismäßig\ngültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch        höchsten Stimmenzahl, die der anderen Gruppe an-\nzweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt-          gehören. Haben für den zuletzt zu vergebenden Be-","54                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ntriebsral.ssitz nwhrere Bew<~rber die gleiche Stim-     satz 5 auf demselben Stimmzettel aufzuführen. Der\nmenzahl erhalten, so entsdieidet das Los darüber,       Wähler darf bei der Wahl nach Absatz 1 und Ab-\nwelcher Bewerber gewählt ist.                           satz 5 seine Stimme nicht demselben Wahlbewerber\ngeben; hierauf ist auf dem Stimmzettel hinzuweisen.\n§ 24                          Gibt der Wähler bei der Wahl nach Absatz 1 und\nAbsatz 5 seine Stimme demselben Bewerber, so ist\nWahlniederschrift, Bekanntmachung\nnur die für die Wahl nach Absatz 1 abgegebene\n(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer       Stimme gültig.\nals Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der\nWahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in           (8) Das Wahlausschreiben muß unbeschadet der\nder außer den Angaben nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2,        Vorschrift des § 3 auch die Angabe enthalten, daß\n6 bis 8 die jedem Bewerber zugefallenen Stimmen-        1. der Ersatzmann des Betriebsobmanns oder bei\nzahlen festzustellen sind. § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1,        Gruppenwahl der Ersatzmann des Vertreters der\n§§ 19 und 20 gelten entsprechend.                           Gruppe in einem getrennten Wahlgang gewählt\n(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an         wird,\nseine Stelle der nicht gewählte Bewerber mit der        2. Wahlvorschläge bei ihrer Einreichung für die\nnächsthöchsten Stimmenzahl, der der gleichen                Wahl nach Absatz 1 oder für die Wahl nach Ab-\nGruppe angehört.                                            satz 5 zu kennzeichnen sind,\n3. Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag\nDritter Abschnitt                        nach Absatz 1 als auch einen Wahlvorschlag nach\nAbsatz 5 unterzeichnen können,\nWahl des Betrjebsobmanns\noder nur eines Gruppenvertreters              4. ein Bewerber sowohl für die Wahl nach Absatz 1\nals auch für die Wahl nach Absatz 5 vorgeschla-\n§ 25                              gen werden kann,\nVerfahren                        5. der Wähler bei der Wahl nach Absatz 1 und Ab-\nsatz 5 seine Stimme nicht demselben Wahlbewer-\n(1) Ist ein Betriebsobmann oder bei Gruppenwahl\nber geben darf.\nnur ein Vertreter für eine Gruppe zu wählen, so\nerfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen;\n§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 6, §§ 7 bis 9 und § 10\nAbs. 2 gelten für die Wahlvorschläge entsprechend.                         Vierter Abschnitt\n(2) Der Wähler kann seine Stimme nur für solche                     Schriftliche Stimmabgabe\nBewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag\nnach Absatz 1 benannt sind.\n§ 26\n(3) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in\nVoraussetzungen\nalphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Fami-\nlienname, Vorname, Art der Beschäftigung im Be-            (1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im\ntrieb und Arbeitnehmergruppe aufzuführen. Der           Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Be-\nWähler kennzeichnet den von ihm gewählten Be-           trieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzu-\nwerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hier-      geben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen\nfür vorgesehenen Stelle. § 21 Abs. 3 und § 22 gelten    1. das Wahlausschreiben,\nentsprechend.\n2. die Vorschlagslisten,\n(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten\nStimmen erhalten hat; § 24 Abs. 1 gilt entsprechend.    3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\nBei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt        4. eine vorgedruckte vom Wähler abzugebende Er-\nein Gewählter die Wahl ab, so tritt an seine Stelle         klärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvor-\nder nichtgewählte Bewerber mit der nächsthöchsten           stand versichert, daß er den Stimmzettel persön-\nStimmenzahl.                                                lich gekennzeichnet hat, so'w ie\n(5) Der Ersatzmann des Betriebsobmanns oder bei      5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift\nGruppenwahl des Vertreters der Gruppe ist in einem          des Wahlvorstands und als Absender den\ngetrennten Wahlgang zu wählen (§ 14 Abs. 4 des              Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten\nGesetzes). Auf die Wahl finden die Absätze 1 bis 4          sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe\"\nAnwendung.                                                  trägt,\n(6) Wahlvorschläge müssen bei ihrer Einreichung      auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvor-\nfür die Wahl nach Absatz 1 oder für die Wahl nach       stand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über\nAbsatz 5 gekennzeichnet sein. Wahlberechtigte kön-      die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe\nnen sowohl einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 als        (§ 27) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvor-\nauch einen Wahlvorschlag nach Absatz 5 unterzeich-      stand hat die Aushändigung oder die Ubersendung\nnen. Ein Bewerber kann sowohl für eine Wahl nach        der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.\nAbsatz 1 als auch für eine Wahl nach Absatz 5 vor-         (2) Wahlberechtigte,    von denen dem Wahlvor-\ngeschlagen werden.\nstand bekannt ist, daß     sie im Zeitpunkt der Wahl\n(7) Die Bewerber für die Wahl nach Absatz 1 sind     nach der Eigenart ihres    Beschäftigungsverhältnisses\ngetrennt von den Bewerbern für die Wahl nach Ab-        voraussichtlich nicht im   Betrieb anwesend sein wer-","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1972                          55\nden (insbesondere in Heimarbeit Beschäftigte und                              zweiter Teil\nAußenarbeiter), erhalten die in Absatz 1 bezeichne-\nWahl der Jugendvertretung\nten Unterlagen, ohne daß es eines Verlangens des\nWahlberechtigten bedarf.\n§ 30\n(3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räum-\nlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der                  Wahl vorstand, Wahlvorbereitung\nWahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe be-               Für die Wahl der Jugendvertretung gelten die\nschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.                   Vorschriften der §§ 1 bis 4 über den Wahlvorstand,\ndie Wählerliste und das Wahlausschreiben ent-\nsprechend mit der Maßgabe, daß gemeinsame Wahl\n§ 27                           auf Grund von Wahlvorschlägen stattfindet. Dem\nWahlvorstand muß mindestens ein nach § 8 des Ge-\nStimmabgabe\nsetzes wählbarer Arbeitnehmer angehören.\nDer Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,\ndaß er                                                                             § 31\n1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-\nDurchführung der Wahl\nzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt,\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des              (1) Die· Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvor-\nOrts und des Datums unterschreibt und                schlägen; § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 6, §§ 7, 8, 9\nAbs. 1 und 3, § 10 Abs. 2 und § 29 gelten für die\n3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vor-\nWahlvorschläge entsprechend.\ngedruckte Erkl~irung in dem Freiumschlag ver-\nschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahl-         (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in\nvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Ab-      alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Fami-\nschluß der Stimmabgabe vorliegt.                     lienname, Vorname und Art der Beschäftigung im\nBetrieb aufzuführen; § 21 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1\nund § 24 Abs. 1 gelten entsprechend.\n§ 28\n(3) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an\nVerfahren bei der Stimmabgabe\nseine Stelle der nichtgewählte Bewerber mit der\n(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe          nächsthöchsten Stimmenzahl.\nöffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die         (4) Ist nur ein Vertreter zu wählen, so gilt § 25\nbis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freium-\nentsprechend.\nschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge so-\nwie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schrift-         (5) Unter den Voraussetzungen des § 26 ist auch\nliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 27), so       schriftliche Stimmabgabe zulässig; die §§ 27 und 28\nlegt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Ver-         gelten entsprechend.\nmerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöff-            (6) § 19 Satz 1 und § 20 gelten entsprechend.\nnet in die Wahlurne.\n(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der\nWahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-\npunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunter-                                Dritter Teil\nlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen                    Ubergangs- und Schlußvorschriiten\nMonat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses un-\ngeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht ange-\nfochten worden ist.                                                                § 32\nBerechnung der Fristen\nFür die Berechnung der in dieser Verordnung fest-\nFünfter Abschnitt                     gelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.\nWc:1hlvorschläge der Gewerkschaften\n§ 33\n§ 29\nBereich der Seeschiffahrt\nVoraussetzungen, Verfahren\nDie Regelung der Wahlen für die Bordvertretung\n(1) In den Fällen des § 14 Abs. 7 des Gesetzes        und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Geset-\ngelten die §§ 1 bis 28 entsprechend.                     zes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vor-\nbehalten.\n(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist\nvon einem Beauftragten der im Betrieb vertretenen                                   § 34\nGewerkschaft zu unterzeichnen.                                               Berlin-Klausel\n(3) Der in Absatz 2 bezeichnete Beauftragte gilt         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nals Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann einen         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nArbeitnehmer des Betriebs, der Mitglied der Ge-           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 131 des Gesetzes\nwerkschaft ist, als Listenvertreter benennen.            auch im Land Berlin.","56                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l\n§ '.35                          vom 18. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 58), geän-\nInkrafttreten                        dert durch die Verordnung zur Änderung der Ersten\n(1) Diese Verordnung trill am Tage nach ihrer        Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebs-\nVerkündung in Kraft.                                    verfassungsgesetzes vom 7. Februar 1962 (Bundes-\n(2) Mit dem Inkrnrttrelcn dieser Verordnung fin-     gesetzbl. I S. 64), nur noch auf die in den §§ 76 und\nden die Vorschriften der Ursten Rechtsverordnung        77 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 bezeichne-\nzur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes        ten Wahlen Anwendung.\nBonn, den 16. Januar 1972\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}