{"id":"bgbl1-1972-3-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":3,"date":"1972-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1972-01-13T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["45\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1972                        Ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1972                                                                                         Nr.3\nTag                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n13. 1. 72      Verordnu11g zur Anclcrung clt)r Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                                                                     45\n611-1-1\n16. 1. 72      Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes                                                                           49\n801-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkünclunrJ(!n im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     57\nRech ls vorschri flc)n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  57\nVerordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 13. Januar 1972\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer-                                       Abs. 15 Ziff. 1 des Gesetzes\" und die Worte\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                          ,,§ 52 Abs. 13 des Gesetzes\" jeweils durch die\n1. Dez(~mber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) ver-                                      Worte ,,§ 52 Abs. 14 des Gesetzes\" ersetzt.\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates:                                                                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                                 aa) In Satz 1 werden die Worte ,,§ 52 Abs. 14\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                                                   Ziff. 2 des Gesetzes\" durch die Worte\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April                                                  ,,§ 52 Abs. 15 Ziff. 2 des Gesetzes\" und\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 373) wird wie folgt ge-                                               die Worte ,,§ 52 Abs. 13 des Gesetzes\"\nändert:                                                                                          jeweils durch die Worte ,,§ 52 Abs. 14\ndes Gesetzes\" ersetzt.\n1. § 12 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\n,, (2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn                                   bb) Der folgende Satz 3 wird angefügt:\nnach § 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten                                              „Ist eine Erklärung des Erwerbers im\nAufzeichnungen, die den Vorschriften des § 4                                                Sinne des § 31 Abs. 3 beigebracht und\nAbs. 3 Satz 5 des Gesetzes sowie den Absätzen 3                                             infolgedessen die Nachversteuerung aus-\nund 4 entsprechen, als ordnungsmäßige Buch-                                                 gesetzt worden, so hat die Bausparkasse\nführung im Sinne des                                                                        dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes und                                                                 erstatten, wenn der Erwerber über den\n§ 75.\"                                                                                      Bausparvertrag entgegen der abgegebe-\n2. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zu-                                                  nen Erklärung verfügt.\"\nletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung\nc) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:\nder Frist des § 190 a des Bundesentschädigungs-\ngesetzes vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I                                       11 (4) Ansprüche aus einem Versicherungs-\nS. 525),\" durch die Worte zuletzt geändert durch\nII\nvertrag oder einem Bausparvertrag sind be-\ndas Gesetz zur Änderung und Ergänzung der                                          liehen, wenn sie sicherungshalber abgetreten\nVorschriften über die Wiedergutmachung natio-                                      oder verpfändet werden und die zu sichernde\nnalsozialistischen Unrechts in der Sozialver-                                      Schuld entstanden ist.\"\nsicherung vom 22. Dezember 1970 (Bundesge-\n4. In § 30 Satz 1 werden die Worte ,,§ 52 Abs. 14\nsetzbl. I S. 1846),\" ersetzt.\nZiff. 1 des Gesetzes\" durch die Worte ,,§ 52\n3. § 29 wird wie folgt geändert:                                               Abs. 15 Ziff. 1 des Gesetzes\" und die Worte,,§ 52\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 52 Abs. 14                               Abs. 13 des Gesetzes\" jeweils durch die Worte\nZiff. 1 des Gesetzes\" durch die Worte § 52     11                     ,,§ 52 Abs. 14 des Gesetzes\" ersetzt.","46                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n5. § ] 1 /\\ hs. 1 wird wie folgt geändert:                                     b) im Kalenderjahr 1972 enden, mit\na) In Salz 1 W(:rden die Worte ,,§ 52 Abs. 14                                 einem Wert, der bei dem Mehrbestand\nZiff. 2 des Cesel.zcs\" durch die Worte ,,§ 52                            an diesen Wirtschaftsgütern bis zu\nl\\bs. l-'> Zill. 2 des Gesetzes\" und die Worte                           20 vom Hundert und bei dem übrigen\n,, § !\"i2 !\\ bs. 13 des Gesetzes\" jeweils durch die                      Bestand bis zu 12 vom Hundert,\nWorte ,, § 52 Abs. J 4 des Gesetzes\" ersetzt.                         c) im Kalenderjahr 1973 enden, mit\neinem Wert, der bei dem Mehrbestand\nb) Der vorletzte Satz erhält die folgende Fas-\nan diesen Wirtschaftsgütern bis zu\nsung:\n10 vom Hundert und bei dem übrigen\n„Bei      einer Teilrückzuhlung von Beiträgen                            Bestand bis zu 6 vom Hundert\".\nkann der Bausparer bestimmen, welche Bei-\ntrüge als zurückgezahlt gelten sollen.\"                    b) Absatz 4 wird gestrichen.\n6. Die §§ 43 und 44 werden gestri-chen.                         13. In § 81 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 und\nSatz 2 wird die Jahreszahl „ 1972\" jeweils durch\ndie Jahreszahl „ 1973\" ersetzt.\n7. § 65 Abs. 3 Ziff. 1 Satz 2 erhält die folgende\nFassung:\n„Wird das Ausmaß der Körperbehinderung in                   14. In § 82 d Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die\ndieser Weise nicht nachgewiesen, so ist der                      der Forschung oder Entwicklung dienen\" durch\nNachweis durch eine Bescheinigung der zustän-                    die Worte „die mindestens drei Jahre nach ihrer\ndigen Behörde oder des zuständigen Amtsarztes                    Anschaffung oder Herstellung im Betrieb des\nzu erbringen.\"                                                   Steuerpflichtigen der Forschung oder Entwick-\nlung dienen\" ersetzt.\n8. § 66 wird gestrichen.\n15. § 82 f wird wie folgt geändert:\n9. § 76 wird wie folgt geändert:                                     a) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-\na) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden die Jahres-                      gefügt:\nzahlen „ 1970/71\" jeweils durch die Jahres-                      ,, (5) Die Abschreibungen nach den Absät-\nzahlen „ 1973/74\" ersetzt.                                     zen 1 und 4 dürfen bei dem Gewerbebetrieb,\nb) In Absatz 6 werden die Worte „vom 15. Sep-                        zu dessen Betriebsvermögen das Handels-\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350)\" ge-                   schiff gehört, nicht zur Entstehung oder Er-\nstrichen.                                                      höhung eines Verlustes führen. Für Handels-\nschiffe, deren Anschaffungs- oder Herstel-\nlungskosten zu mindestens 30 vom Hundert\n10. § 77 wird wie folgt geändert:\ndurch Mittel finanziert werden, die weder un-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vom                          mittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem\n15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350)\"                 Zusammenhang mit der Aufnahme von Kre-\ngestrichen.                                                     diten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu\nb) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden die Jahres-                       dessen Betriebsvermögen das Handelsschiff\nzahlen „ 1970/71\" jeweils durch die Jahres-                     gehört, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die\nzahlen „ 1973/74 ersetzt.\n11                                       Abschreibungen bis zum Gesamtbetrag von\n15 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-\nstellungskosten zur Entstehung oder Erhö-\n11. § 78 wird wie folgt geändert:\nhung von Verlusten führen dürfen. Auf Han-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vom                          delsschiffe bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen\n15.        September 1965 (Bundesgesetzbl. I                    ist Satz 2 nicht anzuwenden, es sei denn, es\nS. 1350) gestrichen.\n11\nhandelt sich um Tanker, Seeschlepper oder\nSpezialschiffe für den unmittelbaren oder\nb) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden die Jahres-\nmittelbaren Einsatz zur Gewinnung von\nzahlen „ 1970/71\" jeweils durch die Jahres-\nzahlen „ 1973/74 ersetzt.\n11                                       Bodenschätzen.     11\nb) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-\n12. § 80 wird wie folgt geändert:                                         sätze 6 und 7.\na) In Absatz 1 erhält die Ziffer 2 die folgende                  c) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nFassung:\naa) In Satz 1 werden die Worte „Die Ab-\n,,2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirt-                            sätze 1 bis 5\" durch die Worte „Die Ab-\nschaftsgüter in Wirtschaftsjahren, die                          sätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und 2 und Ab-\na) im Kalenderjahr 1971 enden, mit                              satz 6\" ersetzt.\neinem Wert, der bei dem Mehrbestand                 bb) In Satz 2 werden die Worte „die Ab-\nan diesen Wirtschaftsgütern bis zu                         sätze 1 bis 5\" durch die Worte „die Ab-\n30 vom ltundert und bei dem übrigen                        sätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6\" er-\nBestand bis zu 20 vom Hundert,                             setzt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1972                            47\n16. Hinter § 82 f werden die folgenden §§ 82 g und           das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der\n82 h eingefügt:                                         Vorschriften über die Wiedergutmachung natio-\nnalsozialistischen Unrechts in der Sozialversich8-\n,,§ 82 g\nrung vom 22. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I\n11\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten            S. 1846), ersetzt.\nfür bestimm Le Baumaßnahmen im Sinne des\nStädlebauförderungsgesetzes              18. § 84 erhält folgende Fassung:\n(1) Der Steuerpflichtige kann von den durch                                   ,,§ 84\nZuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungs-                                Geltungsbereich\nförderungsmitteln nicht gedeckten Herstellungs-\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-\nkosten, die für Modernisierungsmaßnahmen im\nnung ist, soweit in den folgenden Absätzen\nSinne des § 21 und für Mußnahmen im Sinne des\nnichts anderes bestimmt ist, erstmals für den\n§ 43 Abs. 3 Satz 2 des Sti.idteba.uförderungsge-\nVeranlagungszeitraum 1971 anzuwenden.\nsetzes aufgewendet worden sind, an Stelle der\nnach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder § 54 des Ge-             (2) Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 ist erstmals\nsetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-             für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\nzung im Jahr der Herstellung und in den folgen-          31. Dezember 1970 enden.\nden neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert               (3) Die Vorschrift des § 82 Abs. 3 Ziff. 3 ist\nabsetzen. § 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.        erstmals für Anschlüsse an eine Fernwärmever-\nSatz 1 ist anzuwenden, wenn der Steuerpflich-            sorgungsanlage anzuwenden, die nach dem\ntige eine Bescheinigung der zuständigen Ge-              31. Dezember 1968 fertiggestellt werden.\nmeindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen                  (4) Die Vorschrift des § 82 a ist erstmals auf\nim Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind             Herstellungskosten für Warmwasseranlagen\nihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwick-              und für die in Anlage 7 Ziff. 8 bis 10 bezeichne-\nlungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat            ten Anlagen und Einrichtungen anzuwenden, die\ndie Bescheinigung auch deren Höhe zu enthal-             nach dem 31. Dezember 1964 fertiggestellt wor-\nten.\nden sind.\n(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der\n(5) Die Vorschriften des § 82 f Abs. 3, 5 und 7\nBemessung des Nutzungswerts der Wohnung im\nsind erstmals auf Schiffe und Luftfahrzeuge an-\neigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-\nzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 ange-\nchend.\nschafft oder hergestellt werden. Die Vorschriften\n(3) Die §§ 9 a und 82 a Abs. 3 gelten entspre-        des Absatzes 5 und des Absatzes 7 hinsichtlich\nchend.                                                   der Bezugnahme auf Absatz 5 sind jedoch auf\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs-        Schiffe und Luftfahrzeuge nicht anzuwenden, die\nkosten für Baumaßnahmen anzuwenden, die                  vom Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften im\nnach dem 31. Juli 1971 und vor dem 1. Januar             Sinne des § 15 Ziff. 2 des Gesetzes von der Ge-\n1974 durchgeführt werden.                                sellschaft, nachweislich vor dem 1. Januar 1971\nbestellt worden sind oder mit deren Herstellung\n§ 82 h                           der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft vor\ndem 1. Januar 1971 begonnen hat.\nSonderbehandlung für bestimmten\nErhaltungsaufwand                          (6) Die Vorschrift des § 82 h ist erstmals auf\nErhaltungsaufwand für Maßnahmen anzuwen-\n(1) Der Steuerpflichtige kann größere Auf-            den, die nach dem 31. Juli 1971 durchgeführt\nwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes, die              worden sind.\nfür Maßnahmen im Sinne des § 21 und des § 43\n(7) In Anlage 2 (zu den §§ 76 bis 78) Ab-\nAbs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes\nschnitt D - Sonstige Baumaßnahmen - gilt die\naufgewendet worden sind, auf zwei bis fünf\nZiffer 3 erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach\nJahre gleichmäßig verteilen.\ndem 31. Dezember 1971 enden. Abschnitt D\n(2) Wird ein Gebäude während des Vertei-              Ziff. 1 Buchstabe d der Anlage 2 in der Fassung\nlungszeitraums veräußert, so ist der noch nicht          vom 21. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 373) gilt\nberücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im           letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem\nJahr der Veräußerung als Betriebsausgabe oder            1. Januar 1972 beginnen.\"\nWerbungskosten abzusetzen. Das gleiche gilt,\nwenn ein nicht zu einem Betriebsvermögen ge-         19. In der Anlage 2 (zu den §§ 76 bis 78) wird der\nhörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen ein-            Abschnitt D - Sonstige Baumaßnahmen - wie\ngebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Be-               folgt geändert:\ntriebsvermögen entnommen wird.                           a) Ziffer 1 Buchstabe d wird gestrichen;\n(3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend. 11\nb) Ziffer 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelter-\n17. In § 83 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „zuletzt                    schuppen und Kelterhäusern sowie von\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung der                         Räumen zur Vorklärung, Vergärung, Ab-\nFrist des § 190 a des Bundesentschädigungsge-                      füllung, Aufbereitung, Sortierung, Ver-\nsetzes vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I                      packung und Lagerung im Obst- und\n11\nS. 525), durch die Worte „zuletzt geändert durch                   Weinbau\".","48                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n20. Die Anla~Je J (zu § 80 /\\ bs. 1 Ziff. 1) wird wie                        gerste; Hafer, der ein Eigengewicht von\nfolgt geändert:                                                           mindestens 56 kg je hl hat und einen Be-\na) ZiJfer 1 wird gc!s1.richen.                                            satzanteil bis 2 vom Hundert aufweist;\nb) Die bisherigen Ziffern 2 bis 28 werden Zif-                            Mais\".\nfern 1 bis 27.\nArtikel 2\n21. Jn der Anli.1ge 4 (zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2) erhält die            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nZiffer 11 die fol~Jende Fassung:                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n„ 11. Hartgrießweizen (dumm); Weichweizen der                  blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-\nSorten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3, Hard                 änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966\nRed Winter Nr. 1 und 2, Manitoba Nr. 1                   (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\nbis 4, Soulhern Whcat (Bahia-Blanca, Ne-\nchochea), Up River (Rosa Fee); Gerste, die\nein Eigengewicht von mindestens 68 kg je                                         Artikel 3\nhl hc.11 und einen Besatzanteil bis 2 vom                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nIIunclnrl m1fweist, mit Ausnahme von Brau-               kündung in Kraft.\nBonn, den 13. Januar 1972\nDer Stellvertreier des Bundeskanzlers\n~cheel\nr: C1 r d <: n 13 u n cl es mini s t er für Wirtschaft und Finanzen\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}