{"id":"bgbl1-1972-29-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":29,"date":"1972-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter","law_date":"1972-03-29T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":1,"num_pages":56,"content":["529\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                         Z1997 A\n1972                      Ausgegeben zu Bonn am 7. April 1972                                    1 Nr.29\nTag                                             Inhalt                                            Seite\n29. 3. 72    Fünfte Verordnung zur Anderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter            529\n9512-6\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter\nVom 29. März 1972\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Ge-            2. Sofern die Kennzeichnungsvorschriften der\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-                  Anlage 1 für bestimmte Versandstücke mehr\nbiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesge-               als ein Kennzeichen der Nummern 1 bis 4 des\nsetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch Artikel 2             Anhangs 9 der Anlage 1 vorschreiben, sind\ndes Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigun-                 diese Versandstücke zusätzlich zu den in\ngen und zur Uberleitung gebührenrechtlicher Vor-                 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen mit\nschriften vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901),          den der Sekundärgefahr des Stoff es entspre-\nund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-                  chenden Kennzeichen der Anlage 2 (Inter-\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I                 nationale Kennzeichen) zu versehen. Diese\nS. 481) wird verordnet:                                          Sekundärkennzeichen dürfen keine eine\nKlasse bezeichnende Zahl tragen.\nArtikel 1                           3. Versandstücke mit entzündbaren flüssigen\nStoffen der Klasse III a der Anlage 1 mit einem\nDie Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter                Flammpunkt über 61 ° C bis 100° C brauchen\nvom 4. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 9), zu-                nicht mit dem für diese Klasse vorgesehenen\nletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juni                 Kennzeichen der Anlage 2 (Internationale\n1966 (Bundesgesetzbl. II S. 429), wird wie folgt ge-             Kennzeichen) versehen zu werden.\nändert:\n4. Die Kennzeichnungsvorschriften der Anlage 1\n1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:                  bleiben unberührt, soweit dort die Kennzeich-\n„Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des                nung nach den Nummern 6 bis 8 des An-\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                hangs 9 der Anlage 1 vorgeschrieben ist.\"\nGebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bun-\n3. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Gesetzes zur Änderung von                   ,,Die Bescheinigung hat das Gut mit seinem rich-\nKostenermächtigungen und zur Uberleitung ge-             tigen technischen Namen zu bezeichnen und alle\nbührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli               kennzeichnenden Angaben nach der Anlage 1\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), und des § 36            (Klassen, Ziffern, Eigenschaften und besondere\nAbs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten             Erklärungen) und, wenn das Gut in ein Gebiet\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird          außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nverordnet:\".                                              nung befördert werden soll, auch die Klasse, in\ndie es nach Anlage 2 gehört, zu enthalten.\"\n2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n4. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Versandstücke sind entsprechend den\nKennzeichnungsvorschriften der Anlage 1 nach             ,,Wer aus einem Gebiet außerhalb des Geltungs-\nden Mustern des Anhangs 9 der Anlage 1 zu                bereichs dieser Verordnung kommende gefähr-\nkennzeichnen. Werden Versandstücke jedoch in             liche Güter der Klassen I a bis e, II oder VII im\nein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs die-           Geltungsbereich dieser Verordnung auf See-\nser Verordnung befördert, so gilt folgendes:             schiffen weiter verladen will, bedarf einer\nschriftlichen Genehmigung der zuständigen Ver-\n1. Sofern die Kennzeichnungsvorschriften der             waltungsbehörde.\"\nAnlage l für bestimmte Versandstücke kein\noder nicht mehr als ein Kennzeichen der Num-     5. § 5 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nmern 1 bis 4 des Anhangs 9 der Anlage 1              „Bei gefährlichen Gütern, die aus einem Gebiet\nvorschreiben, sind diese Versandstücke mit          außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nden der Klasse des Stoffes entsprechenden           nung kommen, in Absatz 1 nicht genannt sind\nKennzeichen der Anlage 2 (Internationale            und im Geltungsbereich dieser Verordnung auf\nKennzeichen) zu versehen.                           Seeschiffen weiter verladen werden sollen, muß","530                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndie Verpackung mindestens die gleiche Sicher-              Ladens und Löschens nicht beschädigt werden\nheit gewähren, die in der Anlage 1 für Güter               können und explosionsgefährliche, selbstent-\ngleicher Art vorgeschrieben ist.   11\nzündliche und brennbare Güter nicht gefährden.    11\n6. § 8 Abs. l crhlilt folgende Fassung:                     9. In § 9 wird hinter Absatz 3 folgender Absatz 4\n,, (1) Das Rauchen, die Verwendung von Feuer            eingefügt:\noder offenem Licht und der Gebrauch von Ge--                 ,, (4) Auf allen Seeschiffen müssen beim Laden\nräten mit glühenden oder fun_kengebenden Tei--             und Löschen ,mn\nlen ist auf allen Seeschiffen (Trockenfrachter,            explosiven Stoffen und Gegenständen\nFlüssigkeitstanker, Gastanker) verboten                    (Klasse I a),\n1. in Räumen, in dE~ncn                                    mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen\nexplosive Stoffe und Gegenstände (Klasse            (Klasse I b) mit Ausnahme der Ziffern 1 a, 2\nI a),                                                und 4,\nmit explosiven St.offen geladene Gegenstände         Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen\n(Klasse 1 b),                                       Gütern (Klasse I c) mit Ausnahme der Ziffern 1\nbis 14 und 27 bis 30\nZündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche\nGüter (Klasse I c),                                  folgende Vorschriften beachtet werden:\nverdichtete, verflüssigte oder unter Druck ge-         1. Vor Beginn des Ladens oder Löschens sind\nlöste Gase (Klasse I d),                                    alle dabei beschäftigten Personen von den\nStoffe, die in Berührung mit Wasser entzünd-                für die Aufsicht Verantwortlichen (Schiffs-\nliche Gase entwickeln (Klasse I e),                         führer, dessen Vertreter, Beauftragter der\nStauerei) über die zu beachtenden Vorschrif-\nselbstentzündliche Stoffe (Klasse II),                      ten zu unterrichten.\nentzündbare Stoffe (Klassen III a und III b),\nentzündend (oxydierend) wirkende Stoffe               2. Die für die Aufsicht Verantwortlichen müs-\n(Klasse III c),                                             sen das Laden und Löschen und das Stauen\nder Ladung überwachen.\norganische Peroxyde (Klasse VII)\nuntergebracht sind;                                   3. Auf allen am Umschlag beteiligten Fahrzeu-\ngen muß gewährleistet sein, daß sie bei Ge-\n2. in Räumen, in denen Kohlen oder leicht                          fahr sofort verholen können. An Deck be-\nbrennbare Ladungen jeder Art lagern;                        legte Drahtleinen müssen klar zum Schlep-\n3. in Räumen, in die Gase aus den unter den                        pen am Vor- und Achterschiff bis zur Was-\nNummern 1 und 2 genannten Ladungen ein-                     serlinie über Bord hängen.\ndringen können;                                       4. Bei Gefahr eines Blitzschlages und bei star-\n4. in der Nähe der Luken und Transportwege an                      kem Seegang am Ladeplatz ist das Laden\nBord, solange Güter der in den Nummern 1                    und Löschen verboten. Antennenanlagen der\nund 2 genannten Art, mit Ausnahme von Koh-                  Fahrzeuge sind bei Gefahr eines Blitzschla-\nlen, geladen oder gelöscht werden.  11                      ges zu erden.\n5. Unter den Kesseln und in der Kombüse aller\n7. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nam Umschlag beteiligten Fahrzeuge darf\n„Auf allen Seeschiffen sind beim Laden und                        Feuer nur in technisch einwandfreien Feuer-\nLöschen von                                                       stellen und unter ständiger Aufsicht unter-\nexplosiven Stoffen und Gegenständen (Klas-                        halten werden.\nse I a),\n6. Zündhölzer und sonstige Zündwaren müssen\nmit explosiven Stoffen geladenen Gegenstän-                       von den Gütern ferngehalten werden. Es\nden (Klasse I b),                                                 dürfen nur Beleuchtungskörper und Flurför-\nZündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen                        dermittel in explosionsgeschützter Ausfüh-\nGütern (Klasse I c),                                              rung verwendet werden.\nselbstentzündlichen Stoffen (Klasse II),                     7. Die Betriebssicherheit der beim Laden und\nentzündbaren Stoffen (Klasse III a und III b),                    Löschen benutzten Einrichtungen und Geräte\nentzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen                         ist während des Ladens und Löschens von\n(Klasse III c)                                                    den für die Aufsicht Verantwortlichen lau-\nund organischen Peroxyden (Klasse VII}                            fend zu überwachen.\ngeeignete Vorkehrungen zur Verhütung des                     8. Die Güter sind vor Erschütterungen durch\nFunkenfluges zu treffen.     11\nStoß, Herabfallen, Umkanten, Rollen oder\nhartes Absetzen zu bewahren. Die Stapel\n8. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                müssen gegen Umfallen, Scheuern und Rüt-\n,, (2) Zur künstlichen Beleuchtung der See-                     teln gesichert sein. Jedes unnötige Hantie-\nschiffe und ihrer zur Aufnahme der in Absatz 1                    ren mit den Gütern ist verboten.\ngenannten Ladung bestimmten Räume dürfen                     9. Es dürfen nur Ladevorrichtungen verwendet\nnur elektrische Leuchten verwendet werden. Sie                    werden, welche die Güter sicher umfassen\nmüssen so angebracht sein, daß sie während des                    und nicht beschädigen.","Nr. 29   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                              531\n10. WJlucnd des Ladens und Löschens dürfen                       Deck geführten, an ihrer Mündung mit wirk-\nkeine Reparnlurnrbciten im Ladebereich                   samen Flammendurchschlagsicherungen ver-\ndurchgeführt. werden. lrn Einzelfall können              sehenen Entgasungsrohre.\nim Bereich der Bundeswasserstraßen und             6.    Die Offnungen, die zum Druckausgleich beim\nbunclesci~Jcnen Häfen das zuständige Was-                Pumpen offengehalten werden müssen, müs-\nser- und Schiflahrtsamt, auf dem Nord-Ost-               sen mit wirksamen Flammendurchschlagsiche-\nsee-Kanal das Kanalamt Kiel-Holtenau, im                 rungen versehen sein. Alle anderen Offnun-\nübrigen die zuständigen Landesbehörden                   gen müssen geschlossen sein.\nAusnc1hrnen zulassen.\"                              7.    Während des Umschlags ist durch eine stän-\n10. Tn § 9 wird hinter Absatz 4 folgender Absatz 5                   dige Schlauchwache sicherzustellen, daß bei\neingefügt:                                                       Gefahr die Pumpen sofort stillgesetzt und die\nAbsperrvorrichtungen an Bord, auf der Um-\nII (5) Auf Tanksd1 i ffon qr~Hen für das Laden und\nschlagsanlage und an Land sofort geschlossen\nLöschen verdichteter, verflüssigter oder unter\nwerden können. Es ist Vorsorge zu treffen,\nDruck gelöster Gase (Klasse I d) die Vorschriften\ndaß keine entzündbaren flüssigen Stoffe\nder Absütze 1 und 2 entsprechend.\"\n(Klasse III a) auf die Wasserfläche gelangen\n11. In § 9 wird hinter Absatz 5 folgender Absatz 6                   können; insbesondere sind vor Löschbeginn\neingefügt:                                                       die Speigatten zu schließen.\nII (6) Auf Tankschiffen gelten für das Laden und         8.    Es dürfen nur Versorgungs- und Tankreini-\nLöschen verdichteter, verflüssigter oder unter                   gungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die am Um-\nDruck gelöster Gase (Klasse I d) oder entzünd-                   schlag beteiligt sind, und zwar nach Möglich-\nbarer flüssiger Stoffe (Klasse III a) die Vorschrif-             keit am Achterschiff, längsseits liegen.\nten des Absatzes 4 mit Ausnahme der Nummern                9.    Feuer, schwere Unfälle und sonstige sicher-\n8 und 9 entsprechend. Zusätzlich gilt folgendes:                 heitsgefährdende Vorkommnisse sind im Be-\n1. Vor dem Füllen der Tanks mit Ballastwasser                    reich der Bundeswasserstraßen und bundes-\nund vor dem Entgasen ist das Feuer in der                  eigenen Häfen dem zuständigen Wasser- und\nKombüse zu löschen.                                        Schiffahrtsamt, auf dem Nord-Ostsee-Kanal\ndem Kanalamt Kiel-Holtenau, im übrigen den\n2. Die Einrichtungen, die beim Umschlag benutzt\nzuständigen Landesbehörden unverzüglich zu\nwerden, müssen betriebssicher sein, insbeson-\ndere dürfen nur betriebssichere Schläuche und              melden.\"\nVerbindungen verwendet werden. Vor Her-          12. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nstellung der Schlauchverbindungen muß das              11\n(1) Gefährliche Güter sind mit besonderer\nFahrzeug mit den Löschleitungen der Um-              Sorgfalt zu behandeln. Vor allem sind die Ver-\nschlagsanlage oder mit dem anderen Fahr-             packungen vor Beschädigung zu bewahren.        11\nzeug elektrisch leitend verbunden sein. Diese\nVerbindung darf erst nach dem Lösen der          13. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nSchlauchanschlüsse entfernt werden. Die Be-            ,,(3) Wird die Beschädigung eines Versand-\ntriebssicherheit der Schläuche und Anschluß-         stücks bemerkt, so hat der Schiffsführer oder\nstücke ist während des Umschlages von den            dessen Vertreter unverzüglich für die Beseiti-\n11\nfür die Aufsicht Verantwortlichen (Schiffsfüh-       gung der Gefahr zu sorgen.\nrer, dessen Vertreter, Lademeister) laufend      14. § 13 erhält folgende Fassung:\nzu überwachen.\n,,§ 13\n3. Die Fahrzeuge sind so festzumachen, daß we-\nder an den Schlauchleitungen noch an den                               Andere Vorschriften\netwa verlegten elektrischen Kabeln Zugbean-               Unberührt bleiben alle Vorschriften, die den\nspruchungen auftreten können. Schlauch-              Umgang mit explosionsgefährlichen Gütern be-\nleitungen und Kabel dürfen durch die Be-             treffen.\"\nwegungen des Schiffes nicht der Gefahr von       15. § 15 erhält folgende Fassung:\nBeschädigungen ausgesetzt sein. Es dürfen\nnur solche Leinen und Trossen verwendet                                        ,,§ 15\nwerden, die Funkenbildung ausschließen.                               Ordnungswidrigkeiten\n4. Alle mit dem Umschlag zusammenhängenden                      (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1\nVorarbeiten (wie Verlegen der Schläuche,             Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-\nHerstellen der Schlauchverbindungen, richtige        des auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt,\nStellung der Ventile in den Leitungen, Erdun-        wer vorsätzlich oder fahrlässig\ngen, Bereitstellen von Feuerlöschgeräten)            1. als Befrachter einer Verpackungsvorschrift\ndürfen nur von sachkundigen Personen aus-                  der Anlage 1 zuwiderhandelt;\ngeführt werden. Vor Beginn des Pumpens ist\nsicherzustellen, daß alle Verbindungen ein-          2. als Ablader oder Befrachter\nwandfrei hergestellt sind.                                 a) einer Kennzeichnungsvorschrift des § 3 zu-\n5. Bei beladenen und nicht entgasten leeren                          widerhandelt oder\nTankschiffen müssen alle Offnungen, die den                b) die nach § 4 erforderliche Bescheinigung\nTank mit der Außenluft verbinden, fest ge-                     nicht beigibt oder darin unrichtige oder\nschlossen sein; ausgenommen sind die über                      unvollständige Angaben macht;","532                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3. als Schiffsführer oder dessen Vertreter                    8. Verstauung und räumliche Trennung\na) einer Verladungsvorschrift des § 1 Abs. 3,                 von Personen und unentwickeltem\ndes § G Abs. 2 oder der Anlage 1 zuwider-                photographischem Material\nhandelt,                                             9. Kontamination\nb) entgegc:n § l Abs. 4 einen Abdruck dieser             10. Kennzeichnung\nVerordnung nicht wiffbereit hält,                        (Bezettelung und Markierung)\nc) entgeqen § 7 d,1s Verzeichnis nicht vor-              11.  Zusammenladeverbote\nschri flsmiißig führt, nicht aufbewahrt oder         12.  Verladescheine (Schiffszettel)\nnicht vorlegt,\n13.  Versandpapiere\nd) einer Sicherheitsvorschrift des § 8 Abs. 2,\n(Bescheinigung des Absenders)\n§ 9 oder § 10 zuwiderhandelt oder\n14.  Unfälle\ne) entgcwm § 9 Abs. 6 Nr. 9 eine Meldung\nnicht erstatlet;                                     15.  Stoffeinteilung\n16.  Alphabetisches Stoffverzeichnis\n4. als Beauftra~Jter der Stc1uerei oder als Lade-                 und Gruppeneinteilung der Radionuklide.\"\nmeister (!iner Sicherheitsvorschrift des § 9\nAbs. 2, 3, 4 Nr. l, 2, 4, 6, 7, 8 oder 9, Abs. 5    17. Die Klasse IV b (radioaktive Stoffe) der Anlage 1\noder Abs. G Nr. 2, 4, 5, 6 oder 7 zuwiderhan-            erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verord-\n- delt;                                                   nung ersichtliche Fassung.\n5. als Vcrfrnchter eine Sicherheitsvorschrift des       18. Der Anhang 6 der Anlage 1 erhält die aus dem\n§ 9 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 6 oder 9, Abs. 5, 6 Nr.         Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-\n2, 3 oder 6 oder des § 10 nicht befolgt;                sung.\n6. als Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit      19. In der Anlage 2 wird in der Spalte „Klassenein-\nVerantwortlicher                                        teilung\"\na) entgegen § 5 Abs. 1 gefährliche Güter ohne            1. neben das weiße Kennzeichen für radioaktive\nGenehmigung weiterverlädt,                               Stoffe die Bezeichnung „Figur l \",\nb) einer mit der Genehmigung nach§ 5 Abs. 1             2. neben das Kennzeichen für radioaktive Stoffe,\nSatz 1 festgesetzten Verladungsvorschrift                das zwei senkrechte rote Balken trägt, die Be-\nder Anlage 1 zuwiderhandelt oder ent-                    zeichnung „Figur 2\",\ngegen § 5 Abs. 5 Satz 2 die Meldung nicht           3. neben das Kennzeichen für radioaktive Stoffe,\nrechtzeitig vor Beginn des Umladens er-                  das drei senkrechte rote Balken trägt, die Be-\nstattet oder\nzeichnung „Figur 3\"\nc) einer Sicherheitsvorschrift des § 8 Abs. 1,\n§ 9 Abs. 4 Nr. 6, 8, 9 oder 10 zuwiderhan-          eingefügt.\ndelt oder das Zuwiderhandeln duldet.            20. Im Anhang 9 zur Anlage 1 werden unter „2. Er-\n(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ord-              läuterung der Bildzeichen\" die Nummern 5 A\nnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind im Be-                 und 5 B gestrichen.\nreich der Bundeswasserstraßen und bundeseige-           21. Im Anhang 9 zur Anlage 1 werden unter\nnen Häfen die Wasser- und Schiffahrtsdirektio-               „3. Kennzeichen\" die Kennzeichen Nummern\nnen zuständig, im übrigen die nach Landesrecht              5 A und 5 B mit ihren Bezeichnungen durch die\nbestimmten Behörden.\"\nWorte ersetzt:\n16. Der Abschnitt „Klasse IV b Radioaktive Stoffe\"               „Kennzeichen für radioaktive Stoffe siehe in\nder Inha ltsü hersieht der Anlage 1 erhält fol-             Anlage 2\".\ngende Fassung:\n„ 1. Begriffsbestimmungen                                                       Artikel 2\n2. Ausnahmen (freigestellte Stoffe)                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n3. Allgemeine Beförderungsvorschriften                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(Typ A- und Typ B-Verpackungen)                   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\n4. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität          über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\n5. Stoffe mit hoher Aktivität                          Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 auch im Land Berlin.\n(radioaktive Großquellen)\n6. Spaltbare Stoffe                                                            Artikel 3\n(nukleare Sicherheitsklassen)                       Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem Tag\n7. Genehmigungen und Voranmeldung                      ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 29. März 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","Nr. 29 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                         533\nAnhang 1\nKlasse IVb\nRadioaktive Stoffe\n1.   Begriffsbestimmungen\nIm Sinne der Klasse IVb dieser Anlage bedeuten die Ausdrücke:\n1.1  Radioaktive Stoffe\nStoffe, deren spezifische Aktivität 0,002 Mikrocurie/g übersteigt;\n1.2  Kapsel\neine Schutzhülle, die radioaktive Stoffe so fest umschließt, daß die Verstreuung des Stoffes\nauch unter schweren Unfallbedingungen verhindert wird;\n1.3  dichte Umschließung\ndas Behältnis, das dazu bestimmt ist, den radioaktiven Stoff während des Transports sicher\nzu umschließen, und dies auch dann, wenn Gefäße innerhalb desselben (z. B. Glas-\nampullen) zerbrechen oder undicht werden;\n1.4  Kontamination\neine Verunreinigung durch radioaktive Stoffe, die sich auf Oberflächen und Außenseiten\nvon Verpackungen oder Fußböden abgelagert haben. Die Kontamination kann festhaftend\nund sehr schwer entfernbar oder nicht festhaftend und durch Waschen oder andere\nMethoden der Dekontaminierung leicht entfernbar sein;\n1.5  spaltbar\ndie Eigenschaft eines Nuklids, durch Einfang von thermischen Neutronen unter gleichzeiti-\nger Freigabe von weiteren Neutronen und Energie in Form von Wärme und ionisierender\nStrahlung in zwei ungefähr gleich große Teile gespalten zu werden (Spaltprodukte);\n1.6  Verpackung\ndie Anordnung aller Konstruktionselemente, die für die Einhaltung der Verpackungsvor-\nschriften dieser Klasse notwendig sind. Die Verpackung kann aus einem oder mehreren\nGefäßen bestehen und einen saugfähigen Stoff, Abstandshalterung, Strahlenabschirmung,\nKühleinrichtung, Stoßdämpfer und Wärmeschutzvorrichtungen enthalten. Dabei sind bei\nradioaktiven Großquellen c1.uch das Fahrzeug und die Befestigungseinrichtungen einbe-\nzogen, wenn sie einen integrierenden Teil der Verpackung darstellen;\n1.7  Versandstück\ndie Verpackung zusammen mit dem radioaktiven Inhalt, wie es zum Transport aufgegeben\nwird;\n1.8  primäres Wärmeübertragungsmittel\nalle gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffe, mit Ausnahme des radioaktiven Stoffes\nselbst, die von der dichten Umschließung umgeben sind;\n1.9  Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität\ndie in Nummern 15.11 und 15.12 beschriebenen Stoffe;\n1.10 „Geschlossene Ladung\"\njede von einem einzelnen Versender aufgegebene Ladung, dem das alleinige Nutzungs-\nrecht eines Seeschiffs oder einer Abteilung oder eines Laderaums oder eines gekennzeich-\nneten Deckbereiches eines Seeschiffs zusteht. Solche Ladungen können aus verschiedenen\nradioaktiven Stoffen und anderen Gütern bestehen, falls deren Zusammenladung nicht ver-\nboten ist;\n1.11 spaltbare Stoffe\nPlutonium-239, Plutonium-241, Uran-233, Uran-235 und alle Stoffe, in denen eines dieser\nRadionuklide enthalten ist;","534                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1.12   radioaktive Stoffe in „Besonderer Form\"\n1.12.1 radioaktive Stoffe, die aus einer festen Masse bestehen,\na) deren kleinste über alles gemessene Abmessung nicht weniger als 0,5 mm beträgt oder\ndie wenigstens eine Abmessung von mindestens 5 mm aufweist;\nb) die bei einer Temperatur von weniger als 538° C nicht schmilzt, sich nicht verflüchtigt\nund sich nicht entzündet;\nc) die bei der Anwendung der für eine Musterkapsel vorgesehenen Schlagprüfung nach\nNummer 2.4.2 des Anhangs 6 weder bricht noch zersplittert;\nd) die sich nicht auflöst oder sich nicht im Verhältnis von mehr als 50 Mikrogramm je\nGramm des Stoffes in zertrennbare Reaktionsprodukte verwandelt, wenn sie während\neiner Woche in Wasser von pH 6 bis pH 8 und 20° C getaucht wird, dessen Leitfähig-\nkeit 10 Mikro-Siemens/cm nicht übersteigt;\ne) die sich nicht im Verhältnis von mehr als 50 Mikrogramm je Gramm des Stoffes in zer-\nstreubare Reaktionsprodukte verwandelt, wenn sie während einer Woche bei einer\nTemperatur von 30° C der Luft ausgesetzt wird;\n1.12.2 andersartige radioaktive Stoffe, die in einer Kapsel enthalten sind,\na) deren kleinste, über alles gemessene Abmessung nicht weniger als 0,5 mm beträgt oder\ndie wenigstens eine Abmessung von mindestens 5 mm aufweist;\nb) deren Werkstoff den vorstehenden Bedingungen nach Nummer 1.12.1 Buchstaben b)\nbis e) entspricht, wobei jedoch die unter Buchstabe b) vorgeschriebene Temperatur\n800° C betragen muß;\nc) von der nachgewiesen wird, daß ihr Muster den Bedingungen nach Nummer 2.4 des\nAnhangs 6 entspricht;\n1.13   Stoffe mit hoher Aktivität (radioaktive Großquellen)\nradioaktive Stoffe einschließlich spaltbarer Stoffe mit Aktivitäten, welche die für Typ B-\nVerpackungen festgesetzten Grenzwerte gemäß Nummer 3.4 überschreiten;\n1.14   Stauung\n1.14.1 ,,entfernt von\"\nwirksam getrennt, damit unverträgliche Stoffe bei einem Unfall nicht in gefährlicher Weise\naufeinander einwirken können; diese dürfen sich im selben Laderaum, in derselben Ab-\nteilung oder an Deck befinden;\n1.14.2 „getrennt von\"\nin verschiedenen Laderäumen oder Abteilungen, wenn sie unter Deck verstaut werden;\nwenn die Decks nicht gegen Feuer widerstandsfähig und wasserdicht sind, ist eine Tren-\nnung in Längsrichtung durch ein dazwischenliegendes Schott erforderlich.\nBemerkungen: Für Decksstauung wie „entfernt von\";\n1.14.3 „in Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende vollständige Abteilung oder\neinen Laderaum\"\nüber die Erfordernisse einer vertikalen Trennung hinausgehend gestaut; für eine Decks-\nstauung bedeutet diese Stauvorschrift eine Trennung durch entsprechenden Abstand.\n2.     Ausnahmen (freigestellte Stoffe)\n2.1    liegen die Bedingungen vor, unter denen radioaktive Stoffe von einigen oder allen Vor-\nschriften dieser Klasse befreit sind, so unterliegen diese Stoffe dennoch den Vorschriften\nanderer Klassen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.\n2.2    Die in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 beschriebenen Stoffe, Instrumente und Vorrichtungen\nmit Aktivitäten innerhalb der in der Tabelle unter Nummer 2.3 festgelegten Grenzwerte\nsowie leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben, sind den Bestimmun-\ngen für Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit Ausnahme der Vorschriften der Num-\nmern 10.1, 12.2, 12.3 und 14 nicht unterworfen, vorausgesetzt,\na) die Äquivalentdosisleistung an der Oberfläche der Verpackung ist kleiner als 0,5 Mil-\nlirem pro Stunde (mrem/h);\nb) die nicht festhaftende Kontamination überschreitet die in Nummer 9 festgelegten Werte\nnicht;\nc) da::,; Versandstück enthält nicht mehr als 15 g Uran-233 oder 15 g Uran-235 oder 15 g\nPlutonium-239 oder 15 g Plutonium-241 oder 15 g einer beliebigen Mischung dieser\nNuklide, sofern es sich nicht um die in Nummer 2.2.3 bezeichneten Fabrikate handelt.","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                                    535\nDas gilt für:\n2.2.1    r ad i o aktive S toffe, sofern unter normalen Transportbedingungen kein Entweichen\nvon radioaktiven Stoffen möglich ist;\n2.2.2   Instrumente wie Uhren, Elektronenröhren, Apparate oder andere Fabrikate ähnlicher\nArt, die radioaktive Stoffe in einer nicht leicht verstreubaren Form (für Radionuklide der\nGruppe V II gilt dies Erfordernis nicht) als Bestandteil enthalten, sofern\na) die Aquivalentdosisleistung in einer Entfernung von 10 cm von jedem unverpackten\nInstrument, Apparat oder Gegenstand 10 mrem/h nicht übersteigt;\nb) die Instrumente, Apparate oder Vorrichtungen in widerstandsfähigen Verpackungen\nsicher verpackt sind;\n2.2.3   Fabrikate (ausgenommen Brennelemente), in denen als einziger radioaktiver Stoff\nnatürliches oder verarmtes Uran enthaften ist, sofern die äußere Oberfläche des Urans\nvon einer inaktiven metallischen Hülle umgeben ist (z.B. Verpackungen für radioaktive\nStoffe mit einer Abschirmung aus Uran);\n2.2.4   1e er e Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben, sofern\na) sie innen gereinigt worden sind;\nb) sie sicher verschlossen und in gutem Zustand sind;\nc) sie gemäß Nummer 10.2 gekennzeichnet sind.\nHöchstzulässige Aktivität\nKleine Mengen                  Instrumente,\nFabrikate,\nTransportgruppe                 radioaktiver Stoffe,              Uhren usw.,\nsiehe Nummer 2.2.3\nsiehe Nummer 2.2.1            siehe Nummer 2.2.2\nje Instru-\nment,      je Ver-\nje Versandstück            Apparat       sand-        je Stück\noder Vor-        stück\nrichtung\nI                             0.01 mCi               0.1 mCi       1 mCi          -\nII                            0.1 mCi                1 mCi        50mCi           -\nIII                            1    mCi             10 mCi          3 Ci         3 Ci\nIV                            1     mCi*)          50 mCi           3 Ci          -\nV                             1     mCi              1 Ci           1 Ci          -\nVI                            1     mCi              1 Ci           1 Ci          -\nVII                          25     Ci             25 Ci         200 Ci           -\nBesondere Form\ngern. Nummer 1.12.1\n1     Ci             50 Ci          20 Ci           -\n*) Triliicrl.cs Wasser (Tril.inmoxid in wässeriger Lösung), unbegrenzte Menge für\nKonzenlrutionen unter 0.5 Millicurie pro M1lliliter.\n3.      Allgemeine Beförderungsvorschriften\n(Typ A- und Typ B-Verpackungen)\n3.1     Versandkategorien\n3.1.1   Versandstücke mit radioaktiven Stoffen müssen unter Berücksichtigung der Nummer 3.1.2\nin eine der folgenden drei Kategorien eingeordnet werden:\n3.1.1.1 Kategorie I - weiß :\nMaximale Aquivalentdosisleistung an der Oberfläche des Versandstücks 0,5 mrem/h;\n3.1.1.2 Kategorie II - g e 1b :\nMaximale Aquivalentdosisleistung an der Oberfläche des Versandstücks 10 mrem/h und\n0,5 mrem/h in 1 m Entfernung vom Mittelpunkt des Versandstücks;\n3.1.1.3 Kategorie III - g e 1b :\nMaximale Aquivalentdosisleistung an der Oberfläche des Versandstücks 200 mrem/h und\n10 mrem/h in 1 m Entfernung vom Mittelpunkt des Versandstücks.","536                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3.1.2  Versandslücke der nuklearen Sicherheitsklasse II (siehe Nummer 6.2.2) mit einer Trans-\nporlkcnnwbl (siehe Nummer 3.2) von höchstens 0,5 müssen wie Kategorie II - gelb,\nsolche mit einer höheren Transportkennzahl bis maximal 10 wie Kategorie III - gelb be-\nhcrndelt werden und die jeweils vorgeschriebenen Gefahrenzettel tragen.\n3.1.3  Ubcrstei9l die Aquivalentdosisleistung in 1 m Entfernung vom Mittelpunkt des Versand-\nstücks 10 mrem/h oder ist die Transportkennzahl größer als 10, muß das Versandstück als\n,,Geschlossene Ladung\" befördert werden (siehe Nummer 8.4).\n3.2   Transportkennzahl\nEine Transportkennzahl ist nur für Versandstücke der gelben Kategorie anzugeben und ist\nauf dem gelben Gefahrenzettel einzutragen.\n3.2.1  Die Trnnsportkennzahl eines Versandstücks ist gleich dem Zahlenwert der maximalen\nÄquivalcntdosisleistung in 1 m Entfernung vom Mittelpunkt des Versandstücks;\noder,\n3.2.2  wenn eine der i:iußeren Abmessungen des Versandstücks 2 m übersteigt, derjenige Zahlen-\nwert, der den höheren der beiden nachstehenden Werte ausdrückt:\na) die maximale Äquivalentdosisleistung auf der Außenseite des Versandstücks am Ende\nder Längsachse;\nb) die maximale Aquivalentdosisleistung in 1 m Abstand von der Längsachse,\noder\n3.2.3 für ein Versandstück der Nuklearen Sicherheitsklasse II (siehe Nummer 6.2.2) der größere\nder folgenden Werte:\na) der Zahlenwert der höchsten Aquivalentdosisleistung gemäß Nummer 3.2.1 oder 3.2.2;\nb) die Zahl, die sich ergibt, wenn 50 durch die „zulässige Anzahl\" gemäß Nummer 1.3.2\nBuchstabe b) des Anhangs 6 solcher Versandstücke geteilt wird.\n3.2.4 Für die Transportkennzahl von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität siehe Num-\nmer 4.3.\n3.2.5 Die Transportkennzahl ist auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (siehe auch Hinweis\nfür Transportkennzahl in Nummer 8.1).\n3.3   Verpackung Typ A und Typ B\nRadioaktive Stoffe mit Ausnahme solcher niedriger spezifischer Aktivität müssen ent-\nweder in Typ A- oder Typ B-Verpackungen verpackt werden.\n3.3.1 Allgemeine Vorschriften\na) Bei der \\Nahl der Werkstoffe für die Verpackungen ist den Temperaturschwankungen\nRechnung zu tragen, denen die Versandstücke während der Beförderung oder Lagerung\ngegebenenfalls ausgesetzt sind. Als Temperaturgrenzen gelten -40° und + 70° C.\nb) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß durch Beschleunigungen, Erschütterungen\noder Schwingungen während der Beförderung die Verpackung nicht beschädigt und die\nWirksamkeit der Verschlußvorrichtungen der verschiedenen Gefäße nicht beeinträch-\ntigt wird. Vor allem dürfen Schrauben und Bolzen sich nicht selbst lockern, und die\nanderen Verschlußvorrichtungen dürfen nicht unabsichtlich geöffnet werden können.\nc) Die Verpackung muß eine dichte Umschließung mit einem sicheren Verschluß aufwei-\nsen.\nDie dichte Umschließung hat dem radiolytischen Zerfall der Flüssigkeiten und der an-\nderen empfindlichen Stoffe Rechnung zu tragen.\nd) Die dichte UmschUeßung und ihre Verschlußvorrichtungen müssen aus einem Werkstoff\nbestehen, der von einem ätzenden Inhalt nicht angegriffen wird.\ne) Die dichte Umschließung muß so stark sein, daß sie bei einer Verminderung des Um-\ngebungsdruckes auf 0,5 Atmosphären (absoluter Wert) dicht bleibt.\nf) Wenn die dichte Umschließung einen getrennten Bestandteil der Verpackung bildet,\nmuß sie mit einer sicheren, vom Rest der Verpackung vollkommen unabhängigen Ver-\nschlußvorrichtung versehen sein.\ng) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß die dichte Umschließung einem Anstieg\ndes inneren Druckes standhält. Eine für die Aufnahme von Flüssigkeiten oder Gasen\nbestimmte dichte Umschließung muß aus Metall bestehen.","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                            537\nh) Wenn nötig, muß die dichte Umschließung innen oder außen mit einer Strahlenabschir-\nmun~J versehen sein. Sie kann auch so beschaffen sein, daß sie selbst die Strahlen-\nd bschi rrn un~J bildet.\ni) Wenn die Umschließung von einer Strahlenabschirmung umgeben ist, muß diese so be-\nschaffen sein, daß die Umschließung nicht nach außen gelangen kann. Wenn die Strah-\n1<,nubschirrnung und die sich darin befindende Umschließung einen getrennten Bestand-\nteil der Verpackung bilden, muß die Strahlenabschirmung mit einer sicheren, vom Rest\nder Verpackung vollkommen unabhängigen Verschlußvorrichtung versehen sein.\nk) Wenn die Struhlcnschwächung ganz oder teilweise durch eine Abstandshalterung zwi-\nschen der dichten Umschließung und der äußeren Verpackung erzielt wird, muß die\nVerpackung so beschaffen sein, daß dieser Abstand gewahrt bleibt.\n1) Eine Vcrpc1ckung mit Wärmeschutz, der bewirken soll, daß sie den Vorschriften betref-\nfond Typ B-Vcrpackungen gemäß Nummer 3.3.3 Buchstabe a) entspricht, muß so be-\nsclw ffon sein, daß der \\'\\lärmeschutz oder die Bestandteile der Verpackung, die einen\nWi:irmeschutz durstellen, auch bei den ln Nummern 2.1 und 2.3.1 des Anhangs 6 vorge-\nsehenen Prüfungen wirksam bleiben würden.\n:-U.2   Typ A- Verpackungen\n3.3.2.l Uinc A-Verpüdrnng muß so beschaffen sein, daß der radioaktive Stoff auch dann nicht ent-\nweichen oder sich verstreuen kann und die abschirmende Wirkung gewahrt bleibt, wenn\ndie Verpackung den in Nummer 2.1 des Anhangs 6 vorgesehenen Prüfungen unterworfen\nwürde.\n3.3.2.2 Eine fiir die Beförderung von flüssigen Stoffen bestimmte A-Verpackung muß außerdem\nso beschaffen seln, daß der radioaktive Inhalt auch dann nicht entweichen oder verspritzen\nkann, wenn die Verpackung der in Nummer 2.2 des Anhangs 6 vorgesehenen Prüfung\nunterworfen würde, ausgenommen, wenn die dichte Umschließung genügend Saugstoff\nenthält, um das Dappelte des flüssigen Inhalts aufzusaugen, und eine der nachstehenden\nBedingungen erfüllt ist:\na) der Saugstoff befindet sich innerhalb der Abschirmung;\nb) befindet sich der Saugstoff außerhalb der Abschirmung, so ist der Nachweis zu erbrin-\ngen, daß die Dosisleistung an der Außenseite der Verpackung 1 000 mrem/h oder deren\nAquivalent nicht überschreitet, wenn der flüssige Inhalt vom Saugstoff aufgesaugt\nwird.\n3.3.2.3 Eine für die Beförderung von Tri.tiumgas der Gruppe VII mit einer Aktivität von mehr\nals 200 Ci oder von anderen Gasen mit einer Aktivität von mehr als 20 Ci bestimmte\nA-Verpackung muß außerdem so beschaffen sein, daß der Inhalt auch dann nicht entwei-\nchen kann, wenn die dichte Umschließung dieser Verpackung für sich allein der in Num-\nmer 2.2 des Anhangs 6 vorgesehenen Prüfung unterworfen würde.\n3.3.2.4 In einer für die Beförderung von Gammastrahlern mit einer Aktivität von mehr als 3 Ci\nbestimmten A-Verpackung, deren Strahlenabschirmung aus einem Werkstoff mit einem\nSchmelzpunkt unter 800° C besteht, muß der radioaktive Stoff in einem geschlossenen\nMetallgefäß (das die dichte Umschließung sein kann) enthalten sein, das auch dann seine\nFunktion beibehält, wenn es einer oxidierenden Flamme von 800° C für die Dauer von\n30 Minuten ausgesetzt wird. Die kleinste äußere Abmessung dieses Gefäßes muß minde-\nstens 5 cm betragen.\nBemerkungen: Als Gammastrahler im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche radioaktive Stoffe\nanzusehen, bei denen mehr als 10 °/o der Zerfälle mit einer Gammastrahlung ver-\nbunden sind, deren Energie mehr als 100 Kiloelektronenvolt (keV) beträgt.\n3.3.3   Typ B-Verpackungen\na) Eine B-Verpackung muß, wenn sie den in Nummern 2.1 und 2.3 bis 2.3.3 des Anhangs 6\nvorgesehenen Prüfungen unterworfen würde,\ni) jegliches Entweichen oder Verstreuen des radioaktiven Inhalts ausschließen;\nii) ihre strahlenabschirmende Wirkung so bewahren, daß die Aquivalentdosisleistung\n1 000 mrem/h in 1 m Entfernung von der Außenseite der Verpackung nicht über-\nschreitet, wenn das Versandstück so viel Iridium-192 enthält, daß die Aquivalent-\ndosisleistung vor den Prüfungen in 1 m Entfernung von der Außenseite der Ver-\npackung 10 mrem/h betrug. Wenn eine B-Verpackung für die Aufnahme eines be-\nstimmten Radionuklids vorgesehen ist, kann dieses anstatt Iridium-192 als Prüf-\nstrahler genommen werden.\nb) Eine B-Verpackung muß ferner so beschaffen sein, daß die dichte Umschließung un-\ndurchlässig bleibt, wenn die Verpackung 15 m tief unter Wasser getaucht wird.","538                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3.4   Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung\nBis zu den in der folgenden Tabelle angegebenen Mengen können Sendungen ohne Beför-\nderungsgenehmigung befördert weiden.\n(Für Aktivitäten, welche die für Typ B angegebenen Grenzen überschreiten, siehe Num-\nmer 5.)\nMaximale Aktivität je Versandstück\nTransport-                                                                                radioaktive\nI          II      III      IV         V          VI            VII\ngruppe                                                                                    Stoffe\n1            1         1        1        1          1           1\nin beson-\nderer Form\nTyp der                                                                                    gemäß\nVerpackung                                                                                 Nummern\n1.12 und 3.5\nA          1 mCi     50mCi              20 Ci       20 Ci    1 000 Ci      1 000 Ci       20 Ci\n1    3Ci 1\nB     1\n20 Ci     1\n20 Ci     200 Ci   200 Ci 1\n5 000 Ci 1\n50 000 Ci 1\n50 000 Ci    5 000 Ci\n3.5   Nutzung erhöhter Aktivitätsgrenzen für Stoffe in „Besonderer Form\"\nSollen die Vorteile der erhöhten Aktivitätsgrenzen für Stoffe in „Besonderer Form\"\n(siehe Tabelle unter Nummer 3.4) genutzt werden, so muß das Material entweder in mas-\nsiver Form vorliegen oder das Baumuster der Kapsel, die nicht gleichzeitig als „dichte\nUmschließung\" dienen darf, muß von der zuständigen Behörde zugelassen sein.\n3.6   Explosive und selbstentzündliche radioaktive Stoffe\n3.6.1 Explosive radioaktive Stoffe dürfen nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung der\nzuständigen nationalen Behörden (siehe Nummer 7.1.2) befördert werden.\n3.6.2 Baumuster von Verpackungen für selbstentzündliche Stoffe müssen durch die zuständige\nBehörde genehmigt werden (siehe Nummer 7.1.1).\n4.    Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität\n4.1   Werden Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität als „Geschlossene Ladung\" befördert,\ndürfen sie in widerstandsfähigen Verpackungen verpackt sein, die unter normalen Trans-\nportbedingungen jeden Verlust des Inhaltes ausschließen. Bei Sendungen, die in solchen\nVerpackungen als „Geschlossene Ladungen\" befördert werden, brauchen die Grenzwerte\nder äußeren Kontamination (siehe Nummer 9) und die Kennzeichnungspflicht (siehe Num-\nmer 10) nicht eingehalten zu werden.\n4.2   Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität dürfen in Bulk befördert werden, falls sie so ein-\ngeschlossen sind, daß kein Verstreuen außerhalb des Raumes oder des Bereiches, in dem\nsie gestaut werden, möglich ist.\n4.3   Die Transportkennzahl für „Geschlossene Ladung\" von Stoffen mit geringer spezifischer\nAktivität kann aus der nachstPhenden Tabelle ermittelt werden, indem der Zahlenwert der\nmaximalen Aquivalentdosisleistung in 1 m Entfernung von der Oberfläche der Ladung mit\nden in der Tabelle angegebenen Multiplikationsfaktoren multipliziert wird.\nQuerschnittsfläche der Ladung\nMultiplikationsfaktor\nsenkrecht zur interessierenden Richtung\nbis    1 m2                                                     1\n1 bis   5 m2                                             3\n5 bis 20 m 2                                             6\n20   bis 100 m 2                                          19\nIst die Aquivalentdosisleistung nicht bekannt, so gilt folgender Maximalwert:\n40 mrem/h für Uranerze und physikalische Konzentrate,\n10 mrem/h für Thoriumerze und physikalische Konzentrate,\n2 mrem/h für chemische Konzentrate von Uran oder Thorium.","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                        539\n4.4 Die in Nummer 15.11.4 genannten Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität müssen, so-\nbald sie mehr als 15 g spaltbare Stoffe je Versandstück oder je „Geschlossene Ladung\"\nenthc1ltcn, in Ubereinstirnmung mit Nummer 6 als spaltbares Material behandelt werden.\n4.5 Die in Nurnnwr 15.12 uenannten Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität brauchen, wenn\nsie nicht flüssig oder gasförmig sind, nicht als „Geschlossene Ladung\" befördert zu wer-\nden, sofern\na) sie in widersl.cmdsfcthige Verpackungen verpackt sind, die jeden Verlust des Inhaltes\nunter normalen Transportbedingungen ausschließen;\nb) die Aktivitül je Versandstück den für Typ A-Verpackungen zulässigen Wert für das\nbetreffende Radionuklid nicht übersteigt;\nc) das Versandstück je nach seinem Inhalt einen weißen oder gelben Gefahrenzettel\ntrJ.gt;\nd) die nicht festhaftende Kontamination die in Nummer 9 festgelegten Grenzwerte nicht\nüberschreitet.\n4.6 Bc~i mehreren Versandstücken mit Stoffen geringer spezifischer Aktivität, die nicht als\n,,Geschlossene Ladung\" befördert, jedoch im Block gestaut werden, kann die Transport-\nkennzahl wie bei einer „Geschlossenen Ladung\" ermittelt werden (siehe Nummer 4.3).\n4.7 Natürliches oder verarmtes unbestrahltes Uran oder unbestrahltes natürliches Thorium in\nmassiver Form muß so verpackt und verstaut sein, daß jede Bewegung, die ein Ab-\nscheuern des Materials bewirken kann, vermieden wird. In anderer fester Form müssen\nsie in einer reaktionstrilgen Metallhülle oder einer anderen ausreichenden Umhüllung ein-\ngepackt sein, so daß die Oberfläche des Materials bedeckt ist.\n5.  Stoffe mit hoher Aktivität (radioaktive Großquellen)\n5.1 Radioaktive Großquellen müssen in zugelassenen Typ B-Verpackungen befördert werden,\ndie außer den allgemeinen Bedingungen noch die folgenden erfüllen müssen:\na) Die für die Herstellung der Verpackung und ihrer einzelnen Bestandteile oder Innen-\nbehälter verwendeten Werkstoffe müssen physikalisch und chemisch miteinander und\nmit dem Inhalt des Versandstück.es verträglich sein.\nb) Wenn sich in der dichten Umschließung unter den Bedingungen der Prüfungen gemäß\nNummern 2.1 und 2.3 bis 2.3.3 des Anhangs 6 ein Druck bilden kann, der in ihrem\nWerkstoff bei der bei diesen Prüfungen zu erwartenden Temperatur eine seine Streck-\ngrenze überschreitende Beanspruchung hervorrufen würde, muß das Versandstück mit\neinem Druckminderungssystem versehen sein.\nc) Mit Ausnahme der Druckminderungsventile müssen alle Ventile, durch die der radio-\naktive Inhalt oder das primäre Wärmeübertragungsmittel entweichen und eine äußere\nKontamination verursachen könnten, vor der Betätigung durch Unbefugte geschützt\nund mit einer zusätzlichen Abdichtung versehen sein, die jedes Entweichen ausschließt.\nd) Eine an der Verpackung angebrachte Hebevorrichtung muß so beschaffen sein, daß\nbeim Heben des Versandstücks kein Werkstoff der Verpackung einer Beanspruchung\nvon mehr als einem Drittel seiner Streckgrenze ausgesetzt wird.\nc) Eine am Versandstück angebrachte Festhaltevorrichtung muß so beschaffen sein, daß\ntrotz der während der Beförderung darin etwa auftretenden Beanspruchungen das Ver-\nsandstück den Vorschriften dieser Klasse entspricht.\nZulassungsscheine müssen vom Absender beigebracht werden.\n5.2 Für die normale Beförderung muß das Versandstück so gebaut sein, daß die Temperatur\nder zugänglichen Oberfüichen des Versandstücks 50° C nicht übersteigt.\nWenn die Temperatur der zugänglichen Oberflächen 50° C, nicht aber 82° C übersteigt,\nmuß das Versandstück als „Geschlossene Ladung\" befördert werden. Für diese Tempe-\nraturbeschränkungen kann das Versandstück als in ruhender Luft bei Umgebungstempe-\nratur von 38° C und im Schatten befindlich betrachtet werden.","540                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n5.3 Großquelle I:\nUin Muster, dc1s allen nachfolgenden baulichen Anforderungen entspricht, ist von der zu-\nstündigen Behörde im Ursprungsland des Versandstückmusters zuzulassen:\na) Dc1s Vcrscmdstück muß der Bedingung der Nummer 3.3.3 Buchstaben a) i) entsprechen,\nc1uch wenn es den Prüfungen nach Nummern 2.1 und 2.3 bis 2.3.3 des Anhangs 6 unter-\nworfen würde.\nb) Die Einl1<1ltnng der Vorschrift unter a) darf nicht von der Verwendung von Filtern ab-\nhüngen.\nc) Vcrsandsl(ickc, die ein primäres Wärmeübertragungsmittel enthalten, müssen so be-\nschaffen sein, daß wcthrend der Beförderung eine ständige Gasabgabe ausgeschlossen\nist.\nd) Die dichte Umschließung darf keine Druckminderungsvorrichtung enthalten, durch\nwelche der rnclioaktive Inhalt in die Umgebung entweichen könnte, wenn das Versand-\nstück den Prüfungen nach Nummern 2.1 und 2.3 bis 2.3.3 des Anhangs 6 unterworfen\nwürde.\ne) Wenn der höchste normale Betriebsdruck in der dichten Umschließung zusammen mit\ndem Betrag eines Unterdrucks (gegenüber dem atmosphärischen Druck auf mittlerer\nMeereshöhe), dem sie unterworfen sein kann, 0,35 kp/cm 2 übersteigt, muß die dichte\nUmschlicnung einem Druck von mindestens dem 1,5fachen der Summe dieser Drücke\nstandhalten; die Beanspruchung bei diesem letzteren Druck darf nicht mehr als 75 0/o\nder Streckgrenze und nicht mehr als 40 0/o der Bruchfestigkeit des für die dichte Um-\nschließung verwendeten Werkstoffes bei der höchsten zu erwartenden Betriebs-\ntemperatur betragen.\nBemerkungen: Der höchste normale Betriebsdruck ist der höchste Druck über dem atmosphärischen\nDruck auf mittlerer Meereshöhe, der in der dichten Umschließung unter den bei\nder Beförderung im Laufe eines Jahres voraussichtlich herrschenden Bedingungen\nin bezug auf Temperatur und Sonneneinstrahlung zu erwarten ist.\nf) Wenn das Versandstück beim höchsten normalen Betriebsdruck der Erhitzungsprüfung\ngemäß Nummer 2.3.2 des Anhangs 6 unterworfen würde, darf der Druck in der dichten\nUmschließung nicht höher sein als der Druck, welcher der Streckgrenze des Werk-\nstoffes der dichten Umschließung bei der höchsten Temperatur, den die dichte Um-\nschließung während der Prüfung erreichen kann, entspricht.\ng) Bei Versandstücken, die ein primäres Wärmeübertragungsmittel benötigen oder die\neine gasförrniqe oder flüssige Quelle enthalten, darf der höchste normale Betriebs-\ndruck nicht mehr als 7 kp/cm 2 betragen.\nh) Aus einem Versandstück darf, wenn es den Prüfungen gemäß Nummern 2.3 bis 2.3.3\ndes Anhangs 6 unterworfen würde, innerhalb einer Woche vom Wärmeübertragungs-\nmittel nicht mehr verlorengehen als die kleinere der nachfolgenden Mengen:\nwenn dc1s Wärmeübertragungsmittel gas- oder dampfförmig ist, 0,1 0/o des Volu-\nmens oder 5 Liter, bei 0° C und 760 Torr;\nwenn das Wärmeübertragungsmittel flüssig ist, 0,1 0/o des Volumens oder 0,5 Liter.\ni) Es darf nicht von der Verwendung eines mechanischen Kühlsystems abhängen, daß un-\nter normalen Verhältnissen nichts von der Quelle entweicht.\nk) Die Einhaltung der Vorschrift unter c) darf nicht von der Verwendung eines zusätz-\nlichen äußeren Kühlsystems abhängen.\nl) Bei Versandstücken, die ein flüssiges Wärmeübertragungsmittel oder einen flüssigen\nradioaktiven Stoff enthalten, darf die dichte Umschließung keinen Schaden erleiden,\nwenn das Versandstück einer Temperatur von - 40° C ausgesetzt würde.\nDie Beförderung muß durch die zuständige Behörde im Ursprungsland der Sendung ge-\nnehmigt werden.\nVorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten\nStaaten ist erforderlich. Diese Benachrichtigung muß hinreichende Angaben enthalten, da-\nmit das Versandstück von der zuständigen Behörde identifiziert werden kann. Vorherige\nVereinbarungen mit jedem Verfrachter sind erforderlich.\n5.4 Großquelle II:\nEin Muster, das nicht allen baulichen Kriterien gemäß Nummer 5.3 Buchstaben a) bis 1)\nentspricht, muß von den zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Staaten\nzugelassen werden. Auf dem Zulassungsschein für das Baumuster kann jeder Staat ver-","Nr. 29     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                      541\nmerken, ob während des Transports in dem betreffenden Staat zusätzliche Maßnahmen\ncrlordc~rlich sind oder nicht. Die Beförderung bedarf der Genehmigung aller derjenigen\nzuständ igcn Behörden der von der Sendung berührten Staaten, deren Zulassungsschein\nangibt, dilß zusöLr.lich zu den Auflagen des Ursprungslandes weitere Maßnahmen während\ndPs Trm1sports notwendig sind.\n6     SpaHbare Stoffe (Nukleare Sicherheitsklassen)\n6.1   Für folgende VPrsi.lndstücke gelten die nachstehenden Vorschriften dieses Abschnitts\nnichl:\n6.1.1 Versandstücke mit nicht mehr als 15 g Uran-233 oder 15 g Uran-235 oder 15 g Pluto-\nnium-239 oder 15 g Plutonium-241 oder 15 g irgendwelcher Mischung dieser Radio-\nnuklide.\n6.1.2 Vers,mdstücke mit bestrahltem oder unbestrahltem natürlichem oder verarmtem Uran\nin irgendeiner Menge.\n6.1.3 Versandslücke mit homogenen wasserstoffhaltigen Lösungen oder Mischungen, die als\neinzigen spaltbaren Bestandteil eines der folgenden Elemente enthalten:\na) U-233 oder U-235, wenn das Atomverhältnis H:U-233 oder H:U-235 die Zahl 5200 über-\nsteigt, was bei gewöhnlichen wässerigen Lösungen einer U-233- oder U-235-Konzen-\ntration von weniger als 5 g je Liter entspricht, oder\nb) Plutonium, wenn das Atomverhältnis H:Pu die Zahl 7600 übersteigt, was bei gewöhn-\nlichen wässerigen Lösungen einer Plutonium-Konzentration von weniger als 3,5 g je\nLiter entspricht, sofern die spaltbaren Stoffe je Versandstück folgende Mengen nicht\nüberschreiten:\nU-235:800 g, U-233:500 g, Pu:500 g.\nEnLhält ein Versandstück mehrere spaltbare Stoffe, so muß das Verhältnis der\nI-l-Atome zu den spaltbaren Atomen mehr als 7600 betragen, und ein Versandstück darf\nnicht mehr als 500 g spaltbare Stoffe enthalten.\n6J .4 Versandstücke mit Stoffen, deren einzige~ spaltbarer Bestandteil angereichertes Uran ist,\ndessen Gehalt an Uran-235 nicht mehr als l 0/o des Gesamtgewichtes des Urans beträgt und\nim betreffenden Stoff homogen verteilt ist, unter der zusätzlichen Bedingung, daß dieser\nStoff im Versandstück nicht gitterartig angeordnet ist.\n6.2   Zusätzlich zu allen anderen üblichen Anforderungen für radioaktive Stoffe müssen spalt-\nbare Stoffe so verpackt und transportiert werden, daß unter allen vorhersehbaren Trans-\nportumständen eine Kritikalität nicht erreicht werden kann. Alle Versandstücke mit spalt-\nbaren Stoffen sind in eine der drei folgenden Nuklearen Sicherheitsklassen einzuordnen:\n6.2.1 Nu k 1e a r e Sicherheits k 1a s s e I\nVersandstücke, die in jeder beliebigen Anzahl und Anordnung unter allen vorherseh-\nbaren Tnmsportumsl.änden nuklear sicher sind (siehe Nummern 1.1 und 1.2 des An-\nhangs 6).\n6.2.2 Nu k 1e a r e Sicherheits k 1a s s e II\nVersandstücke, die in begrenzter Anzahl (siehe Nummer 3.2.3) in jeder beliebigen An-\nordnung unter allen vorhersehbaren Transportumständen nuklear sicher sind (siehe Num-\nmern 1.1 und 1.3 des Anhangs 6).\n6.2.3 Nukleare Sicherheits k 1 a s s e III\nVersandstücke, die nur in bestimmter Anordnung, die von der zuständigen nationalen Be-\nhörde genehmigt werden muß, nuklear sicher sind.\n6.3   Da das Versandstückmuster zusammen mit der Kritikalitätsberechnung von den zustän-\ndigen Behörden genehmigt werden muß (siehe Nummer 7.1.1) sind Versandstücke mit\nspaltbarem Material als solche in den Transportpapieren zu bezeichnen, damit der Beför-\nderer überprüfen kann, ob die notwendigen Genehmigungen vorliegen.","542                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n7.    Genehmigungen und Voranmeldung\n7.1   Erfordernis von Zulassungen, Genehmigungen und Benachrichtigungen; Zuständigkeiten\nhierfür\nBei einer Sendung radioaktiver Stoffe müssen Zulassungen, Genehmigungen und Benach-\nrichtigungen gemäß den Tabellen unter Nummern 7.1.1 und 7.1.2 vorliegen.\n7.1.1 Bauartzulassungen\ndie für die Zulassung\nGegenstand                                       zuständige Behörde\n(siehe Bemerkung 4)\n1. Kapsel                                            Ursprungsland (siehe Bemerkung 1)\n2. Typ A-Verpackung                                  keine\n3. Typ B-Verpackung                                   Ursprungsland\n4. Versandstückmuster für Großquelle I                Ursprungsland\n(siehe Bemerkung 2)\n5. Versandstückmuster für Großquelle II               Ursprungsland und alle Staaten, die von der\n(siehe Bemerkung 3)                              Sendung berührt werden.\n6. Versandstückmuster der Nuklearen Sicher-           Ursprungsland und alle Staaten, die von der\nheitsklasse I gemäß Berechnung nach Num-         Sendung berührt werden.\nmer 1.4.1 des Anhangs 6\n7. Versandstückmuster der Nuklearen Sicher-           Ursprungsland\nheitsklasse I gemäß Berechnung nach Num-\nmer 1.4.2 des Anhangs 6\n8. Versandstückmuster der Nuklearen Sicher-           Ursprungsland und alle Staaten, die von der\nheitsklasse II                                   Sendung berührt werden.\n9. Versandstückmuster der Nuklearen Sicher-           Ursprungsland und alle Staaten, die von der\nheitsklasse III                                  Sendung berührt werden.\n10. Versandstückmuster für        selbstentzündliche   Ursprungsland\nradioaktive Stoffe\nBemerkungen: 1. In obiger Tabelle bedeutet Ursprungsland: das Land, in dem das Baumuster ent-\nwickelt wurde.\n2. Baumuster entspricht den in Nummer 5.3 Buchstaben a} bis 1) genannten Kriterien.\n3. Baumuster entspricht nicht den in Nummer 5.3 Buchstaben a} bis 1) genannten\nKriterien.\n4. Die für die Zulassung zuständigen Behörden sind in der Bundesrepublik Deutsch-\nland die Bundesanstalt für Materialprüfung für die Genehmigungen nach den\nNummern 1, 3, 10 und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Ge-\nnehmigungen nach den Nummern 4 bis 9 der Tabelle.\n7.1.2 Beförderungsgenehmigung und Voranmeldung; Zuständigkeiten hierfür\nZuständige Behörde\nSendung\nBeförderungsgenehmigung\nVoranmeldung\njeder Sendung\n1. Typ A                              keine                              keine\n2. Typ B                              keine                              keine\n3. Großquelle I                       Absenderstaat                      alle Staaten, die von der Sen-\ndung berührt werden.\n4. a) Großquelle II -                 A bsenderstaa t                    alle Staaten, die von der Sen-\nkeine zusätzlichen Maß-                                          dung berührt werden.\nnahmen während des\nTransport.es\nb) Großquelle II -                Absenderstaat und alle Staaten,    alle Staaten, die von der Sen-\nzusiitzliche Maßnahmen        die von der Sendung berührt        dung berührt werden.\nwährend des Transportes       werden, die zusätzliche Maß-\nnahmen festgelegt haben.\n5. Nukleare Sicherheitsklassen        keine                              keine\nI und II","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                              543\nZuständige Behörde\nSendung\nBeförderungsgenehmigung\nVoranmeldung\njeder Sendung\n6. Nukleare Sicherheitsklasse III   Absenderstaat und alle Staaten,  alle Staaten, die von der Sen-\ndie von der Sendung berührt      dung berührt werden.\nwerden.\n7. selbstentzündliche radio-        keine                            keine\naktive Stoffe\n8. explosive radioaktive Stoffe     Absenderstaat und alle Staaten,  alle Staaten, die von der Sen-\ndie von der Sendung berührt      dung berührt werden.\nwerden.\n9. Sendung auf Grund                Absenderstaat und alle Staaten,  alle Staaten, die von der Sen-\nbesonderer Vereinbarung          die von der Sendung berührt      dung berührt werden.\nwerden.\nBemerkungen: 1. In obiger Tabelle bedeutet Absenderstaat: der Staat, aus dem die Sendung\nstammt.\n2. Die für die Erteilung der Beförderungsgenehmigungen und die Entgegennahme\nvon Voranmeldungen zuständige Behörde ist in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Physikalisch-Technische Bundesanstalt.\n7.2 Sonderabkommen\nEine Sendung radioaktiver Stoffe, die nicht allen einschlägigen Teilen dieser Vorschrift\nentspricht, darf nur nach vorheriger Zustimmung aller von der Sendung berührten Staa-\nten befördert werden. In einem solchen Fall müssen die zuständigen Behörden derartige\nAuflagen machen, daß die Beförderung der Sendung mindestens die gleiche Sicherheit auf-\nweist, als ob alle einschlägigen Vorschriften erfüllt wären.\n8.  Verstauung und räumliche Trennung von Personen und unentwickeltem photo-\ngraphischem Material\n8.1 Versandstücke mit weißen oder gelben Gefahrenzetteln müssen von Aufenthaltsräumen,\nArbeitsräumen und von Räumen, die laufend von Personen benutzt werden, ferngehalten\nwerden. Ausgenommen sind Begleitpersonen, die besonders befugt sind, solche Sendungen\nzu überwachen. Versandstücke mit gelben Gefahrenzetteln müssen von Personen und\nunentwickeltem photographischem Material gemäß Nummern 8.5, 8.12 und 8.13 räumlich\ngetrennt werden. In diesem Fall ist die Transportkennzahl der ganzen Sendung gleich der\nSumme der Transportkennzahlen aller Versandstücke. Ist die Transportkennzahl nicht an-\ngegeben, so ist bei einem Gefahrenzettel der Kategorie II - gelb (zwei rote Streifen) der\nWert 0,5 und bei einem Gefahrenzettel der Kategorie III - gelb (drei rote Streifen) der\nWert 10 bei der Summenbildung zu berücksichtigen.\n8.2 Ein Versandstück mit einer radioaktiven Großquelle muß so gestaut werden, daß\na) entwickelte Wärme frei abfließen kann;\nb) die zulässige Oberflächentemperatur gemäß Nummer 5.2 nicht überschritten wird;\nc) die Temperatur des Versandstückes nicht so weit ansteigen kann, daß die Wirksamkeit\nder Verpackung beeinträchtigt wird.\nDer Absender muß die in der Beförderungsgenehmigung enthaltenen Stauvorschriften an-\ngeben, die für eine ausreichende Wärmeabführung erforderlich sind. Er ist dafür verant-\nwortlich, daß diese Stauvorschriften dem Kapitän oder der für die Beladung des Schiffes\nzuständigen Person ausgehändigt werden.\nAndere Ladung, die durch Erwärmung gefährlich werden kann, darf nicht in angrenzende\nLaderäume oder Abteilungen ohne ausreichende Belüftung oder Kühlung des Laderaumes,\nin dem sich die Großquelle befindet, gestaut werden.","544                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n8.3   Bei Postsäcken ist zu unterstellen, daß sie unentwickeltes photographisches Material ent-\nhalten. Sie müssen daher von Sendungen mit radioaktiven Stoffen in gleicher Weise ge-\ntrennt gestaut werden wie unentwickeltes Filmmaterial.\n8.4   laden, löschen und Umladen von „Geschlossenen Ladungen\"\nAlle Be- und Entladungen sowie Umladungen von „Geschlossenen Ladungen\" (siehe Num-\nmer 1.10) müssen entsprechend den Anweisungen des Versenders oder Empfängers aus-\ngeführt werden.\n8.5   Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die als „Geschlossene Ladung\" befördert wer-\nden, müssen entsprechend ihrer nach Nummern 4.1 bis 4.3 bestimmten Transportkennzahl\nräumlich getrennt werden.\n8.6   Zuladung\n8.6.1 Die Bcförderer müssen für den Fall der Zuladung weiterer Versandstücke der gelben\nKategorien die sich nach der Zuladung ergebende Summe der Transportkennzahlen vor-\nausberechnen und dieser entsprechend die Stauung, insbesondere die räumliche Trennung,\nvornehmen.\n8.6.2 Erfolgt keine Zuladung weiterer Versandstücke der gelben Kategorien und wird nur eine\nSendung mit radioaktiven Stoffen als „Geschlossene Ladung\" befördert, darf die erforder-\nliche räumliche Trennung durch direkte Messung der Aquivalentdosisleistung ermittelt\nwerden. Die Aquivalentdosisleistung darf dabei in regelmäßig benutzten Räumen einen\nWert von 0,75 mrem/h nicht überschreiten. Da nicht alle Staaten diesen Wert zugrunde\nlegen, sind gegebenenfalls von der zuständigen nationalen Behörde nähere Angaben zu\nerfragen.\n8.7   Die Anzahl der Versandstücke mit gelben Gefahrenzetteln in einem Schiff muß so be-\ngrenzt sein, daß die Summe der Transportkennzahlen 200 nicht übersteigt, es sei denn, die\nzuständige Behörde hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt.\n8.8   Beträgt die Summe der Transportkennzahlen auf einem Schiff mehr als 50, so müssen die\nVersandstücke in mehreren Blöcken gestaut werden, von denen jeder keine höhere Trans-\nportkennzahl als 50 aufweisen darf. Die einzelnen Blöcke sind mindestens 6 m vonein-\nander entfernt zu stauen.\n8.9   Die Vorschriften der Nummern 8.7 und 8.8 gelten nicht für die in Nummer 15.12 aufge-\nführten Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, vorausgesetzt, daß die Versandstücke\nim Block gestaut sind.\n8.10  Die Vorschriften der Nummer 8.8 gelten nicht für ein Schiff, das ausschließlich vom Ab-\nsender benutzt wird, vorausgesetzt, daß die Anzahl der Versandstücke der Nuklearen\nSicherheitsklasse II an Bord die zulässige Anzahl nach Nummern 3.2.3 und 6.2.2 nicht über-\nschreitet.\n8.11  Für Sendungen, die aus Ländern kommen, in denen die Angabe der Transportkennzahlen\nnicht üblich ist, sollen 100 Kategorie II-Versandstücke oder 5 Kategorie III-Versandstücke\neiner Transportkennzahl von 50 gleichgesetzt werden. Wo Versandstücke beider Kate-\ngorien vorliegen, soll ein Versandstück der Kategorie III 20 Versandstücken der Kate-\ngorie II entsprechen.","Tabelle in Metern\nSicherheitsabstand der Versandstücke der gelben Kategorie\nvon Personen und unentwickeltem photographischem Material\n,'v1indestabstand\nMindestabstand in Metern von unentwickeltem photographischem Material\nin Metern von\nAufenthaltsräumen\noder regelmäßig\nltägige               2tägige               4tägige               lütägige             20tägige             30tägige\nbenutzten                                                         Beförderung           Beförderung\nBeförderung           Beförderung                                                       Beförderung          Beförderung\nArbeitsräumen\n1                     1                     1                     1                     1                     1\nLadungsdicke\nin Metern--+       keine            1     keine     1      2    keine      1     2  1 keine     1      2    keine      1     2    keine     1      2  lkeine     1       2             1   2    keine\n1                     1                                           1                     1                                           1 keine           1\n(Dichte Eins)\n1\nz\n'\"\"i\n0,5            1            X        2       X     X       2       X      X      3      X      X       5        1    X       6       2      X     7       2       X      9      2  X     10    2  X  N\n(.0\n1             2            X         2       X     X       3       X      X      4       1     X       6       2     X       9       2      X    11       3      X     12       3  X     14    4  X\n2             3            X         3       X     X       4       X     X       5       1     X       9       2     X     12        3     X     15       4      X     17      4   X     19    5  X  >-:l\nOJ\n3             3             X        4       X     X       5        1     X      6       2     X     11        3     X     15       4      X     18      5       X     21      5   X     23    6  X tQ\n0..\n5             4             X        5       1     X       6       2     X       9       2     X     14        4     X     19        5     X     23       6      X     27      7   X     30    7  X  ro\n'\"\"i\n10\n20\n5\n7\nX\n1\n6\n8\n2\n3\nX\nX     12\n9       2\n3\nX\nX\n12\n16\n3\n4\nX\nX\n19\n25\n5\n7\nX\nX\n27\n36\n7\n9\nX\n2\n33\n45     11\n8      X\n2\n38\n53\n9\n12   3\n2    42\n56\n10\n14\n3\n3\n•\n~\nrJl\ntQ\nOJ\n30              8             2      11        3     X     15        4     X     20        5     X     33        8     X     46      11       3    56     13        3    65     15   4     72   17  4  O\"'\n(ü\n..\n50             10             3      14        4     X     19        5     X     27        7     X     42       10      3    59      14       4    72     15        4    84     20   5     94   22  5  td\n0\n100             14             4      19        5     X     27        7     X     38        9      2    59       14     4     84      20       5   105     24        6   120     28   7    135   31  8  ~\n~\n150             17             5      23        6     X     32        8      1    46      11      3     66       17     4     92      24       6   125     29        7   145     33   8    160   38  9 -0..\n(ü\n200             20             5      27        7           36        9      2    53      13      3     84       20     5    120      28       7   145     34        8   170     39   9          44 10\nX\n*           ~\n:-,-1\n300             25             6      33        8           46               3    65      15      4 1105         24     6 1145        34       8           41                                           J>\nX              11\nl 18~             10       *  1\n48  11     *    53 13\n\"C\n400       1     28             7  1   48        9      2 1 53        13      3 1  75      18      4 120          28     7    165      39      9            48      11  1    *    55  13 1   *    62 15  ~\n1\n:\n,....\nr.o\n-...J\nN\nBemerkungen: (1) X -           zeigt an, daß die Dicke der abschirmenden Ladung ohne zusätzlichen Sicherheitsabstand ausreichend ist.\n(2) Bei Gebrauch von 2 Metern dazwischenliegender Ladung der Dichte Eins im Hinblick auf Personen und 3 Metern im Hinblick auf Filmmaterial ist keine\nAbschirmung durch Abstand erforderlich, und zwar ungeachtet der Reisedauer.\n(3) Bei Gebrauch von einem Stahlschott oder Stahldeck ist der Sicherheitsabstand mit 0,8 zu multiplizieren. Bei Gebrauch von zwei Stahlschotten oder Stahl-\ndecks ist der Sicherheitsabstand mit 0,64 zu multiplizieren.\n(4) ,,Ladung der Dichte Eins\" bedeutet 1 to (metrisch) pro Kubikmeter; ist die Dichte geringer, so muß die Ladungsdicke proportional vergrößert werden.\n(5) ,,Mindestabstand\" bedeutet den geringsten Abstand in irgendeiner Richtung (vertikal oder horizontal) von der Oberfläche des nächstgelegenen Packstückes.\n(6) Die Summe der Transportkennzahlen aller an Bord befindlichen Versandstücke darf zu keiner Zeit ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde\n200 überschreiten. Die Angaben unter dem Doppelstrich gelten nur für diese Ausnahmefälle.\nIJ1\n~\n*) Darf nicht befördert werden, es sei denn   die Abschirmung durch andere Ladung und Schotten erfolgt in Ubereinstimmung mit den Angaben der anderen Spalten.                                                 ~","/\nTabelle in Fuß                                                                                        '11\n~\nO\",)\nSicherheitsabstand der Versandstücke der gelben Kategorie\nvon Personen und unentwickeltem photographischem Material\nSumme der auf    l       Mindestabstand                                                            Mindestabstand in Fuß von unentwickeltem photographischem Material\nden Versand-              in Fuß von\nstücken      1     Aufenthaltsräumen  1\n1\nJegebenen     1     oder regelmäßig   1\n1\nlütägige\nltägige               2tägige                 4tägige                                   20tägige\nbenutzten                                                         Beförderung      1     Befördenmg\n1\nBeförderung           Beförderung                                                       Beförderung     i\nArbeitsräumen\n1                                                                    1                                          1                !\n1                     1               1\nLadungsdicke                             1                                            1\n1\nFuß-;.          keine            3  1 keine       3     6   keine      3      6  1 keine       3     6   1 keine     3     6  1 keine     3      6  1 keine   3  6  1  keine   3   6  i keine\n1\nEins)\n!                                                                    i                                                          1\n0,5               4             X       5         X     X     7-       X      X      8         X     X     14        4    X     20        5      X     23     6  X     28      7   X    30     7  X\n5             X       7-       X      X   10         X      X     13         3     X     20        5    X     28        7-     X     34     8  X     39      9   X    43    11  X    ~\n2                                       9                   14                      17         3           27        7          38        9            46   11         53    12\n5\n7             X                X     X               X      X                      X                    X                      X               X                 X    59    15  X    0...\n1,                                                                                                                                                                                            (')\n3                 9             X     11          X     X   17         4      X    20          4     X     34        8    X     47      11       X     58   14   X     66    15    X    75    18  X  (C\n(/).\n(1)\n5                11             X     14          3    X    20         5      X    28          7     X     43      11     X     61      14       X     75   18   X     87    21    X    98    23  X    r.n\n(1)\n10                15             X     20          5    X    28         7      X    39          9     X     61      14     X     87      21      X    105    25   X    125    29    7   140    32  8    N\nü\"\n20                20              4    27          7    X    38       10       X    51        13      X     88      20     X    120      28       6   145    34   6    170    39    9   190    44 10    g\n30                26              6    34          8     X   48        12      X    63         17     X    115      25      X   150      35       9   185    43  10    215    49  12    240    55 13    c_,\npi\n50                33              8    43        11      X   61        15      X    87        21      X    140      32      8   195      45     11    240    55  13    275    64  15    305    70 17    ::;-\n<.Q'\"\"'\n100                46            11     61        15     X    87       21       X   125        28      7    195      45    11    275      64     15    335    78  18    390    90  21    435 • 100 24 . pi\n~\n150                56            13     74        18     X   105       25       3   150        34      9    235      55    13    330      77     18    405    94  22    470   110  25    525   125 29   <.Q\n,.....\n200                65            15     87       21          125       28       7   175        40     10    275      64    15    390      90     21    475   110  26    545   130  30          145 33    r..o\nX\n*              .....:,\nN\n-\n300                80            19              25                    35                      49     12 1335        78    18 1475               26          135  32          160  36          175 41    ...J\n1100\nX\n1150                9 1215\n1\n110\nI 5:0               *                *              ~\n400                95            21    125       28       7 175        40      10   245        57     13 390         90    22 545       130      30          160  36     *    180  42  1   *   200 47\n•\nBemerkungen: (1) X -             zeigt an, daß die Dicke der absdürmenden Ladung ohne zusätzlichen Sicherheitsabstand ausreichend ist.\n(2)  Bei Gebrauch von 6 Fuß dazwischenliegender Ladung der Dichte Eins im Hinblick auf Personen und 10 Fuß im Hinblick auf Filmmaterial ist keine Ab-\nschirmung durch Abstand erforderlich, und zwar ungeachtet der Reisedauer.\n(3)  Bei Gebrauch von einem Stahlschott oder Stahldeck ist der Sicherheitsabstand mit 0,8 zu multiplizieren. Bei Gebrauch von zwei Stahlschotten oder Stahl-\ndecks ist der Sicherheitsabstand mit 0,64 zu multiplizieren.\n(4)  ,,Ladung der Dichte Eins\" bedeutet 1 to (longton) pro 36 Kubikfuß; ist die Dichte geringer, so muß die Ladungsdicke proportional vergrößert werden.\n(5)  ,,Mindestabstand\" bedeutet den geringsten Abstand in irgendeiner Richtung (vertikal oder horizontal) von der Oberfläche des nächstgelegenen Packstückes.\n(6)  Die Summe der Transportkennzahlen aller an Bord befindlichen Versandstücke darf zu keiner Zeit ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde\n200 überschreiten. Die Angaben unter dem Doppelstrich gelten nur für diese Ausnahmefälle.\n*l Darf nicht befördert werden, es sei denn, die Abschirmung durch andere Ladung und Schotten erfolgt in Ubereinstimmung mit den Angaben der anderen Spalten.","Nr. 29   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                        547\nB.1 :3      Nomogramme für Sicherheitsabstände in Metern und Fuß und Regeln für deren Anwen-\ndung\n8. U. I     Fulls sich keine Ludung zwischen den Versandstücken mit radioaktiven Stoffen einerseits\ntmd Personen und unbelichtetem Photomaterial andererseits befindet, wird der Sicher-\nheitsdbslund wie folgt bestimmt:\nB. J 3.1 .1 P<~rsonen: Benutze die Skalen F und G. Gehe mit der Summe der Transportkennzahlen in\ndie F-Skala ein und lies den Sicherheitsabstand auf der G-Skala ab.\n8.13.1.2    Filme~:      Benutze die Skalen F, Hund I. Gehe auf der F-Skala mit der Summe der Trans-\nportkennzahlen und auf der !-Skala mit der Reisedauer ein. Der Schnittpunkt\nder Verbindungsgeraden dieser beiden Punkte mit der H-Skala zeigt den\nSicherheitsabstand an.\n8.13.2      Fi:llls sich Ladung zwischen den Versandstücken mit radioaktiven Stoffen einerseits und\nPersonen und unbelichtetem Photomaterial andererseits befindet, wird der Sicherheits-\nabstand wie folgt bestimmt:\nB.13.2.1    Personc>n: Benutze die Skalen A, B, C, D, E und G. Gehe auf der A-Skala mit der Ladungs-\ndichte und auf der B-Skala mit dem Staufaktor ein. Dabei entspricht die linke\nSeite der A-Skala der linken Seite der B-Skala und die rechte der A-Skala der\nrechten der B-Skala. Bei den B-Skalen bedeutet dabei jeweils der linke Ast das\nFehlen eines dazwischenliegenden Schotts, der mittlere ein dazwischenliegen-\ndes Schott und der rechte zwei. Verbinde die so ermittelten Punkte über die\nB-Skala hinaus bis zum Schnittpunkt mit der C-, D-Skala. Verbinde diesen\nSchnittpunkt mit dem der Summe der Transportkennzahlen entsprechenden\nPunkt auf der E-Skala und verlängere diese Gerade bis zur G-Skala, die den\nSicherheitsabstand am Schnittpunkt anzeigt.\n3.13.2.2    Pilm<::      Bt:nutze die Skalen A, B, C, D, E, G, H und I und gehe vor wie bei Personen.\nVerbinde den so ermittelten Punkt auf der G-Skala mit dem der Reisedauer\nentsprechenden Punkt auf der I-Skala und lies am Schnittpunkt dieser Geraden\nmit der 11-Skala den Sicherheitsabstand ab.","548                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nFig.1\nNomogramm für Sichorheit!labstände in Metern\nLadungsdicke in Metern\nN                                      ......                                                  ......                                                   „o\n..\"'\nU1\n'o                                        UI                                                     0                                                         U1                                                      0\nl>     ~     I    1   1   1 l  1   1     1   l    1 1\n1\n1 1 1 1          1      1    1    1   l    1\n1     1     l       1\nl   1     l    1    l      1\nl      1     1 1      1        1   l       1    1 1 1 1            l\n-~\n1\n~                                  OI                                            U'1\n,...                                                       w                           N\n\"u,\ntn\n3\nStaufaktor (m pro t )\n„o\nU1                                                               C\nCD\nAnzahl (n) der Halbwertschichtdicken\n:,\n00                                 ....              111                                                                         0                                                                                     111\nr,--\"nl,1+-~-+r\"trn,;~~~·~11h-.-f,1~'                                      J,__\\~ ,1__,_,_.-+)-.-,-r1,             -r.L,,                 TI,                                  TII\n1, -,-,---',',,,n11n1-r'1TITl!1\n11-.-,-4-1,.---, 'i'',J,,1,-r,rrl,''rr, 1+rl1m111-fT'1T'11l,,i.l,.,,,1-mh-l ,-+rl1rr11r\\--,',1m11-rt,l1,,,,,1,,1r'r                       1\nN\n0                                 w                    U1               (J)           0                                   N                   W                                111                      COO\nN3\n0\n0                   0                               0                         O            0                               0\n..,...\n0\n0,45                                                                       C.11\nSchwächungswert ( m                                                       l\nrn      r,TTrrnnr'l'mllTT7 TITf' 11l '111111' 111 ! '1 1 l'I\n111      ....           C.11    -        N              lJl\n0              0\n0       0               0\n0       0               0\nSumme der Transportkennzahlen\nSumme der Transportkennzahlen\nSicherheitsabstand von Per!lonen in Metern ( dp)\nI    r-rrrrT7T'T~TTTT/ n~T'T'T7T'T'\",r-r', , 1, , , 1 ,, ,1 , , , , 1 , ,1 , 1 , 1 , 1, 1                                                                                                         l I\n')      !:;\n_,.                  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April 1972                                                                                                          549\nFig. 2\nNomogramm für Sicherheitsabilände in Fun\nladungsdickt in Fuß\nC)\nö                                                                                                   III\n)>\nw                                            N                                                     N\n0\nö\nC                                             1,1\\\nStaufaktor ( Kubik fun pro Longtonnel\n0\nC:\n(D\nw                                                                          Anzahl (n) der lalbwertschichtdicke\n~          8\n(\"')  0                                            ~ 8.,,                                                                   ö                                                             1,1\\\n1          1                                                       1    1, • , , , 1, , ,  , ,, 1, 1,, 1                                , ,1 , 111,r1, ,1 !\nq,1,,1 1,111r, 1,11111· l , \"q,,                        1 1i i    1i    I 1ilj1\n1  11' , I,,, ', , 11 l ,11 1111!1111~1111\"\"1\"1,I' '''l''~'l'\"''I               1 \\ lj     1            1        1      1                                          1        1 1\nN              W                   U'I               OOÖ                                 ~              ~                       g;              ~8                                        3\n0\n-~\nS,hwÖchungswtrt                    Im O,LS )\n\"'\nrn        f'\"\"\"TT1TTI·,,1 1 1 111111111    1111 1, 11 1•111111      1111   1 1 11 111       ~\n-~                       U'lo                     ~88 8\nSumme der Transportkennzahlen\nSummt der Transportkennzahlen\n~o\nN•                 ~                 _.               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Kontamination\n9.J    Kontamination von Verpackungen\nMit Ausnahme von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, die als „Geschlossene\nLadung\" befördert werden, darf die nicht festhaftende Kontamination auf der Oberfläche\nvon Verpc1ckunqfm, gemitte1t über eine Fläche von 300 cm 2 , folgende Werte nicht über-\nsteigen:\n10  4  /ICi pro cm~ bei /J- oder y-Strahlern oder\n10  :i ,uCi pro cm~ bei u-Strahlern.\n9.2    Dekontamination von Laderäumen\nVorbehültlich der Vorschriften der Nummer 9.3 müssen alle Versandstücke, Ausrüstungs-\ngegenstände oder Teile davon sowie der Laderaum oder Decksbereich, welche im Laufe\ndes Transports durch radioaktive Stoffe kontaminiert worden sind, sobald wie möglich\ndurch eine fochkundige Person dekontaminiert werden und dürfen nicht wieder verwendet\nwerden bis:\n9.2.1  ihre ~Jesamte fesl.haftende und nicht festhaftende Kontamination unter den in Nummer 9.1\nangegebenen Werten liegt oder\n9.2.2  die nicht fest.haftende Kontamination unterhalb der in Nummer 9.1 festgelegten Werte\nliegt und der betreffende Laderaum oder Decksbereich durch die zuständige Behörde als\nsicher erklfüt worden sind.\n9.3   Beförderungsmitlel und Laderäume, die für den Transport von Stoffen mit geringer\nspezifischer Aktivität als „Geschlossene Ladung\" verwendet wurden, dürfen nicht für\nanderC' Güter eingesetzt werden, bevor sie gemäß Nummer 9.2 dekontaminiert worden\nsind.\n1O.   Kennzeichnung (Bezettelung und Markierung)\n10.1  Freigestellte Stoffe\nEine Kennzeichnung auf der Außenseite der Verpackung ist bei freigestellten Stoffen nicht\nerforderlich; jedoch muß bei Stoffen der Nummer 2.2.1 das Behältnis, das ein Entweichen\ndes radioaktiven Stoffes ausschließen soll, die Aufschrift „RADIOAKTIV\" so tragen, daß\nsie vor dem Offnen des Behältnisses gelesen werden kann.\n10.2  Leere Verpackungen\nSollen leere Verpackungen gemäß Nummer 2.2.4 befördert werden, so ist folgende Be-\nschriftung erforderlich: ,,Leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben\";\nGefahrenzettel und sonstige Strahlenwarnzeichen müssen entfernt oder abgedeckt werden.\n10.3  Stoffe geringer spezifischer Aktivität\nVersandstücke, die Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität enthalten und als „Geschlos-\nsene Ladung\" befördert. werden, benötigen keine Kennzeichnung. Werden sie nicht als\n„Geschlossene Ladung\" aufgegeben, müssen sie je nach ihrem Inhalt einen weißen oder\ngelben Gefahrenzettel tragen.\n10.4  Versandstücke mit weinen oder gelben Kennzeichen\nVersandstücke mit den in Nummer 3.1 festgelegten Kategorien sind mit dem entspre-\nchenden Gefahrenzettel gemäß Figuren 1 bis 3 der Anlage 2 zu versehen. Der Absender\nist verpflichtet, auf dem weißen Gefahrenzettel den hauptsächlichen radioaktiven Inhalt\nund die Aktivität ünzugeben. Auf den gelben Gefahrenzetteln (Figuren 2 und 3) muß er\nzusätzlich die Transportkennzahl angeben.\n10.5  Jedes Versandstück mit einem Gewicht über 50 kg muß die Gewichtsangabe dauerhaft und\nlesbar auf der Außenseite tragen.\n10.6  Jedes Versandstück vom Typ A muß die Aufschrift „Typ A\" dauerhaft und lesbar auf der\nAußenseite tragen. Jede Typ B-Verpackung muß die Aufschrift „Typ B\" sowie das Zulas-\nsungszeichen dPr zuständigen Behörde dauerhaft und lesbar auf der Außenseite tragen","Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                        551\n10.7  Spaltbares MateriaJ\nVcrsdndsl.ücke mit spaltbarem Material der Nuklearen Sicherheitsklasse I sind je nach\ndPr Aquivc1lenl.dosisleistung mit einem weißen oder gelben Gefahrenzettel zu versehen.\nStoffo ckr Nukleilrcn Sicherheitsklasse II müssen einen gelben Gefahrenzettel der Kate-\n~Joric ll od()r III (siehe Nummer 3.1) tragen.\n11.   Zusammenladeverbote\nRadioaktive Stoffe dürfen mit anderen gefährlichen Gütern nicht zusammen gestaut wer-\nden. Die folgenden Zusammenladeverbote gelten nicht für die nach Nummer 2 frei-\ngestellten Stoffe.\n1 l.1 Versandstücke mit radioaktiven Stoffen müssen „getrennt von\"\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21),\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse Ib (Rn. 61),\nc) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101),\nd) verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse Id (Rn. 131),\ne) Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, der Klasse Ie\n(Rn. 181),\nf) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201),\ng) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301),\nh) entzündbaren festen Stoffen der Klasse IIIb (Rn. 331),\ni) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371),\nj) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501),\nk) organischen Peroxiden der Klasse VII (Rn. 701),\n1) Gütern der Kl'asse VIII (Rn. 801)\ngestaut werden.\nBemerkungen: Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase der Klasse I d (Rn. 131)\ndürfen „entfernt von\" Versandstücken mit radioaktiven Stoffen gestaut werden,\nwenn diese Gase nicht entzündbar sind.\n11.2  Radioaktive Großquellen müssen durch eine in Längsrichtung dazwischenliegende Schot-\ntena bteilung oder ein in Längsrichtung dazwischenliegendes wasserdichtes und feuerfestes\nKompartment von\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse Ia (Rn. 21),\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse Ib (Rn. 61),\nc) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse Ic (Rn. 101)\ngetrennt gestaut werden.\nIm übrigen gelten die Trennvorschriften der Nummer 11.1.\n11.3  Bei Stoffen, deren Beförderung genehmigungspflichtig ist, müssen neben den in dieser\nNummer vorgeschriebenen Zusammenladeverboten die in der Genehmigung enthaltenen\nAuflagen erfüllt werden.\n12.   Verli>deseheine (Sr.hiHszeUel)\n12.1  Alle radioaktiven Stoffe müssen in den Verladescheinen als solche bezeichnet werden.\nFür alle Sendungen, die nicht „freigestellte Stoffe\" enthalten, muß angegeben werden:\na) die Transportgruppe;\nb) der Name des radioaktiven Stoffes, seine physikalische und chemische Form und ge-\ngebenenfalls in welcher „ besonderen Form\" (massiv oder Kapsel);","552                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nc) diP /\\ktivil~il ill Curie oder Millicurie;\nd) di(' Kil1efJorie des Versandstückes (z.B. I Weiß, II Gelb und III Gelb);\ne) dir! Transporl.k(!rrnzahl bei Versandstücken mit gelbem Gefahrenzettel;\nf) die: J\\rl cfor Verpackung (handelsüblich, Typ A, Typ B);\ng) für Sendungen mit spaltbaren Stoffen\nmit nicht m(:hr cils 15 g Plutonium-239, 15 g Plutonium-241, 15 g Uran--233, 15 g Uran-235\noder 15 g i r~wndeiner Mischung dieser Radionuklide je Versandstück: Menge in\nCrnmm, Konzentrntion und gegebenenfalls Anreicherung an Uran-235;\nj n c.1 llen anderen Füllen die Nukleare Sicherheitsklasse der Verpackung;\nb) qeqehPnenlalls alle zusätzlichen Auflagen gemäß Beförderungsgenehmigung.\n12.2     Freigestelll.e StoffP müssen entsprechend Nummer 2.2 deklariert werden.\n12.3     In den Verladescheinen für gemäß den Ausnahmebestimmungen der Nummer 2.2.4 be-\nförderte leere Verpackungen muß angegeben sein, daß sie radioaktive Stoffe enthalten\nhaben. Der Versender muß bestätigen, daß die Bestimmungen der Nummern 2.2.4 und\n10.2 hdolgt wurden.\n13.      Versandpapiere (Bescheinigung des Absenders)\n13.1     Die Vr~rsandpapiere müssen eine Bestätigung des Absenders oder dessen Vertreters ent-\nhalten, daß die Güter richtig gekennzeichnet, in Ubereinstimmung mit den Vorschriften\ndieser Klasse verpackt und in gutem Zustand für den Versand sind. In den folgenden Fäl-\nlen müssen Kopien der entsprechenden Zulassung der zuständigen nationalen Behörde\noder eines Auszugs davon mit Zulassungsnummer beigefügt sein (siehe Nummer 7.1):\nbei Typ B-Verpackungen;\nbei radioaktiven Stoffen in „Besonderer Form\" gemäß Nummer l.12.2;\nbei Versandslücken mit mehr als 15 g Plutonium-239, 15 g Plutonium-241, 15 g Uran-233,\n15 g Uran-235 oder 15 g irgendeiner Mischung dieser Radionuklide;\nbei Verpackun~Jen für selbstentzündliche Stoffe.\n13.2     Bei radioaktiven Croßquellen muß zusätzlich zu den in Nummer 13.1 genannten Doku-\nmenten eine Kopie des Zulassungsscheins für das Versandstückmuster beigefügt werden,\nder von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellt ist und gegebenenfalls\nvon den zuständ iqen Behörden aller anderen von der Sendung berührten Staaten aner-\nkannt ist.\n13.3     Für jede Sendung mit einer radioaktiven Großquelle, einem Versandstück der Nuklearen\nSicherheitsklasse III oder einem Versandstück, das auf Grund besonderer Vereinbarungen\nbefördert wird, ist eine Beförderungsgenehmigung der zuständigen nationalen Behörden\nerforderlich. Der Absender muß eine Kopie dieser Beförderungsgenehmigung den in\nNummern 13.1 und 13.2 genannten Dokumenten beifügen.\nTn der Beförderungsgenehmigung soll die maximale Wärmeentwicklung angegeben wer-\nden, die während der Beförderung des Versandstückes zu erwarten ist. Für die Wärme-\nc1hführun9 müssen entsprechende Stauvorschriften enthalten sein (siehe Nummer 8.2).\n14.      Unfälle\n14.1     Unfälle auf See\n14. l. l Unfälle, durch die ein Versandstück mit radioaktivem Inhalt beschädigt worden sein\nkann, sind unverzüglich über die Schiffahrtsgesellschaft oder deren Agenten dem Ab-\nsender und für den Fall, daß die Beförderung genehmigungspflichtig war, auch der Stelle\nmitzuteilen, die diese Genehmigung erteilt hat.","Nr. 29   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                         553\n14.1.2    Wird ein Versandstück mit radioaktivem Inhalt beschädigt oder undicht, ist der Aufent-\nhiJII: in der Nähe zu vermeiden, bis entweder im ersten Hafen oder von der zuständigen\nnationalen Behörde Rat eingeholt worden ist. Der gefährdete Bereich ist deutlich zu kenn-\nzeichnen und nach Möglichkeit abzusperren. Maßnahmen zur Rettung und Brandbe-\nkämpfung sollen jedoch dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n14 .1 .3  Nahrungsmi tt.el und Trinkwasser, die kontaminiert sein können, dürfen nicht mehr ver-\nwendet werden, bis sie entweder von einem Sachverständigen untersucht worden sind\noder entsprechender Rat eingeholt worden ist.\n14.1.4   Alle Personen, die durch einen Unfall unmittelbar, durch Arbeiten im Zusammenhang mit\ndem Unfall wie insbesondere einer Feuerbekämpfung oder auf irgendeine andere Weise\nkontaminiert sein können, müssen so bald wie möglich ihre Bekleidung und Ausrüstung\nablegen und sich einem nachhaltigen Duschbad unterziehen.\nDie Bekleidung muß isoliert und nach Ankunft im nächsten Hafen der zuständigen Be-\nhörde in isoliertem Zustand zur Prüfung auf eine Kontamination übergeben werden.\nAlle Personen, die kontaminiert sein können, sind bei erster Gelegenheit auf eine mög-\nIi che Kontamination zu untersuchen. Das gilt auch für Ausrüstungsgegenstände oder Teile\ndavon, Einrichtungen sowie den Laderaum und Decksbereich.\n14.2     Unfälle im Hafen\nUnfälle, durch die ein Versandstück mit radioaktivem Inhalt beschädigt worden sein kann,\nmüssen der Hafenbehörde unverzüglich gemeldet werden. Bis zur Erlangung von Strah-\nlenschutzhilfP ist Nummer 14.1 entsprechend anzuwenden.\n15.      Stoffeinteilung\n15.1     Transportgruppe I\nActinium (Ac)-227 und 228                      Verpackung:\nAmericium (Am)-241 und 243                     Maximale Aktivität oder Menge je Ver-\nBerkelium (Bk)-249                             sandstück:\nCalifornium (Cf)-249, 250 und 252              1. Typ A       Millicurie\nCurium (Cm)-242, 243, 244, 245 und 246         2. Typ B    20 Curie\nNeptunium (Np)-237 und 239                     Die höchstzulässigen Werte für die nicht\nPlutonium (Pu)-238, 239, 240, 241 und 242      festhaftende Kontamination auf der Ober-\nPolonium (Po)-210                              fläche von Typ A- und B-Verpackungen\nProtactinium (Pa)~230 und n1                   sind in Nummer 9.1 angegeben.\nRadium (Ra)-226 und 228\nGefahrenzettel:\nThorium (Th)-228, 230 1md 231                  Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.\nUran (U)-232\nWeißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach\nEigenschaften:                                 der Strahlung an der Außenseite des Ver-\nStoffe dieser Gruppe besitzen eine sehr        sandstücks. Bei spaltbaren Stoffen der Nu-\nhohe Radiotoxizität.                           klearen Sicherheitsklasse II jedoch gelber\nGefahrenzettel, siehe Nummern 3.1 und 10.\nBemerkungen:\nDie hier festgelegten Angaben sind Grund-      Verstauung:\nforderungen für den Seeversand radioakti-      Sicherheitsabstände von Personen und un-\nver Stoffe. Sie müssen eingehalten werden,     entwickeltem photographischem Material\nes sei denn, der Stoff gehört zu denen mit     siehe Nummer 8.\ngeringer spezifischer Aktivität (siehe Num-    Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nmer 1.9) oder ist von „Besonderer Form\"        lichen Stoffen siehe Nummer 11.\n(siehe Nummern 1.12 und 15.8).\nFracht.schiffe oder Fahrgastschiffe,                               }\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m         AN DECK ODER\n(10 Fuß) Schiffslänge befördern:                                       UNTER DECK.\nAndere Fc1hrgastschiffe:                                               AN DECK ODER\nUNTER DECK.","554                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n15.2 Transportgruppe II\nArgon (A)-41 verdichtet                          Verpackung:\nBlei (Pb)-210 und 212                            Maximale Aktivität oder Menge je Ver-\nEuropium (Eu)-154                                sandstück:\nKrypton (Kr)-87 verdichtet                       1. Typ A 50 Millicurie\nProtactinium (Pa)-233                            2. Typ B 20 Curie\nRadium (Ra)-223 und 224                          Die höchstzulässigen Werte für die nicht\nRadon (Rn)-222                                   festhaftende Kontamination auf der Ober-\nStrontium (Sr)--90                               fläche von Typ A- und B-Verpackungen sind\nThorium (Th)-227 und 234                         in Nummer 9.1 angegeben.\nUran (U)-230, 233, 234 und 236                   Gefahrenzettel:\nUran bestrahlt\nFiguren 1, 2 und 3 der Anlage 2.\nverschiedene Spaltprodukte M.f.p.\nWeißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach\nWismut (Bi)-210                                  der Strahlung an der Außenseite des Ver-\n(Radium E)                                       sandstücks.\nXenon (Xe)-135 verdichtet                        Bei spaltbaren Stoffen der Nuklearen Sicher-\nheitsklasse II jedoch gelber Gefahrenzettel,\nEigenschaften:\nsiehe Nummern 3.1 und 10.\nStoffe dieser Cruppe besitzen eine hohe\nRadiotoxizität.                                  Verstauung:\nSicherheitsabstände von Personen und un-\nBemerkungen:\nentwickeltem photographischem Material\nDie hier festgelc!~Jlen Angaben sind Grund-      siehe Nummer 8.\nfordenmgen für den Seeversand radioakti-\nZusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nver Stoffe. Sie müssen eingehalten werden,\nlichen Stoffen siehe Nummer 11.\nes sei denn, der Stoff gehört zu denen mit\ngeringer spezifischer Aktivität (siehe Num-\nmer 1.9) oder ist von „Besonderer Form\"\n(siehe Nummern l.12 und 15.8).\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,                                   f\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m            AN DECK ODER\n(l0 Fuß) Schiffslänge befördern:                                          UNTER DECK.\nAndere Fahrgastschiffe:                                                   AN DECK ODER\nUNTER DECK.\n15.3 Transportgruppe III\nAntimon (Sb)-124 und 125                         Samarium (Sm)-145 und 147\nAstatin (At)-211                                 Scandium (Sc)-46\nBarium (Ba)-140                                  Silber (Ag)-1 l0m\nStrontium (Sr)-89 und 91\nCadmium (Cd)-109 und 115m\nCaesium (Cs)-131 und 134                         Tantal (Ta)-182\nCer (Ce)-144                                     Tellur (Te)-129m und 131m\nChlor (Cl)-36                                    Terbium (Tb)-160\nDysprosium (Dy)-154                              Thallium (Tl)-204\nThorium (Th)-232 und natürlich\nEuropium (Eu)-150 und 152(B) (12,7 Jahre)        Thulium (Tm)-168 und 170\nGallium (Ga)-67                                  Uran (U)-235, 238 und natürlich,\nGold (Au)-193, 194 und 195                          angereichert oder verarmt\nIndium (In)-114m                                 Vanadium (V)-49\nIridium (Ir)-192\nWismut (Bi)-207 und 212\nJod (I)-124, 125, 126, 129, 131 und 133\nXenon (Xe)-125 verdichtet\nKali um (K)-43                                      und nicht verdichtet, 131m verdichtet und\nKrypton (Kr)-85m                                    133 verdichtet\nverd. und 85 verdichtet\nKobalt (Co)-56 und 60                            Yttrium (Y)-88, 91m und 91\nLutetium (Lu)-172                                Zinn (Sn)-117m und 121\nZirkonium (Zr)-95\nMagnesium (Mg)-28\nNatrium (Na)-22                                  Eigenschaften:\nNickel (Ni)-56                                   Stoffe dieser Gruppe besitzen eine mittlere\nRuthenium (Ru)-106                               Radiotoxizität.","Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                         555\nBemerkungen:                                    Gefahrenzettel:\nDie hier festgele~rten Angaben sind Grund-      Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.\nfordenm~Jen für den Seeversand radio-           Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach\naktiver Stoffe. Sie müssen eingehalten wer-     der Strahlung an der Außenseite des Ver-\nden, es sei denn, der Stoff gehört zu denen     sandstücks.\nmit ueringer spezifischer Aktivität (siehe      Bei spaltbaren Stoffen der Nuklearen Sicher-\nNummer 1.9) oder ist von „Besonderer            heitsklasse II jedoch gelber Gefahrenzettel,\nForm\" (siehe Nummern 1.12 und 15.8).            siehe Nummern 3.1 und 10.\nVerpackung:                                     Verstauung:\nMaximale Aktivität oder Menge je Ver-           Sicherheitsabstände von Personen und un-\nsandstück:                                      entwickeltem phtographischem Material\n1. Typ A       3 Curie                          siehe Nummer 8.\n2. Typ B 200 Curie                              Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nDie höchstzulässigen Werte für die nicht        lichen Stoffen siehe Nummer 11.\nfesthaftende Kontamination auf der Ober-\nfläche von Typ A- und B-Verpackungen sind\nin Nummer 9.1 angegeben.\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m           AN DECK ODER\n(10 Fuß) Schiffslänge befördern:                                         UNTER DECK.\nAndere Fahrgastschiffe:                                                  AN DECK ODER\nUNTER DECK.\n15.4 Transportgruppe IV\nAntimon (Sb)-122                                Nickel (Ni)-59, 63 und 65\nArsen (As)-73, 74, 76 und 77                    Niob (Nb)-93m, 95 und 97\nBarium (Ba)-131                                 Osmium (Os)-185, 191m, 191 und 193\nBeryllium (Be)-7                                Palladium (Pd)-103 und 109\nBlei (Pb)-203                                   Phosphor (P)-32\nBrom (Br)-82                                    Platin (Pt)-191, 193m, 197m und 197\nCadmium (Cd)-115                                Praseodym (Pr)-142 und 143\nCaesium (Cs)-134m, 135, 136 und 137             Promethium (Pm)-147 und 149\nCalcium (Ca)-45 und 47                          Quecksilber (Hg)-197m, 197 und 203\nCer (Ce)-141 und 143\nRadon (Rn)-220\nChlor (Cl)-38\nRhenium (Re)-183, 186, 187, 188\nChrom (Cr)-51\nund natürlich\nDysprosium (Dy)-165 und 166                     Rhodium (Rh)-103m und 105\nEisen (Fe)-55 und 59                            Rubidium (Rb)-86, 87 und natürlich\nErbium (Er)-169 und 171                         Ruthenium (Ru)-97, 103 und 105\nEuropium (Eu)-152(A) (9.2 Std) und 155          Samarium (Sm)-151 und 153\nFluor (F)-18                                    Scandium (Sc)-47 und 48\nGadolinium (Gd)--153 und 159                    Schwefel (S)-35\nGallium (Ga)-72                                 Selen (Se)-75\nGermanium (Ge)-71                               Silicium (Si)-31\nGold (Au)-196, 198 und 199                      Silber (Ag)-105 und 111\nHafnium (Hf)-181                                Strontium (Sr)-85m, 85 und 92\nHolmium (Ho)-166                                Technetium (Tc)-96m, 96, 97m, 97, 99m\nIndium (In)-1 l3m und 115m                         und 99\nIridium (Ir)-190 und 194                        Tellur (Te)-l25m, 127m, 127, 129 und 132\nThallium (Tl)-200, 201 und 202\nJod (1)-132, 134 und 135                        Thulium (Tm)-171\nKali um (K)-42                                  Tritium (T) nicht in einer Form der\nKobalt (Co)-57, 58m und 58                         Gruppe VII\nKohlenstoff (C)-14                              Vanadium (V)-48\nKupfer (Cu)-64\nWismut (Bi)-206\nLanthan (La)-140                                Wolfram (W)-181, 185 und 187\nLutetium (Lu)-177                               Ytterbium (Yb)-175\nMangan (Mn)-52, 54 und 56                       Yttrium (Y)-90, 92 und 93\nMolybdän (Mo)-99                                Zink (Zn)-65, 69m und 69\nNatrium (Na)-24                                 Zinn (Sn)-113 und 125\nNeodym (Nd)-147 und 149                         Zirkonium (Zr)-93 und 97","556                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nBemerkungen:                                     Eigenschaften:\nDie hier festgelegten Angaben sind Grund-         Stoffe dieser Gruppe besitzen eine niedrige\nforderungen für den Seeversand radioakti-         Radiotoxizität.\nver Stoffe. Sie müssen eingehalten werden,\nGefahrenzettel:\nes sei denn, der Stoff gehört zu denen mit\ngeringer spezifischer Aktivität (siehe Num-      Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.\nmer 1.9) oder ist von „Besonderer Form\"          Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach\n(siehe Nummern J .12 und 15.8).                  der Strahlung an der Außenseite des Ver-\nsandstücks, siehe Nummern 3.1 und 10.\nVerpackung:\nMaximale Aktivität oder Menge je Ver-            Verstauung:\nsandstück:                                       Sicherheitsabstände von Personen und un-\n1. Typ A       20 Curie                          entwickeltem photographischem Material\n2. Typ B                                         siehe Nummer 8.\n200 Curie\nDie höchstzulässigen Werte für die nicht         Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nfesthaftende Kontamination auf der Ober-         liehen Stoffen siehe Nummer 11.\nfläche von Typ A- und B-Verpackungen sind\nin Nummer 9.1 angegeben.\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,                                     l\nAN DECK ODER\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m         J~\nUNTER DECK.\n(10 Fuß) Schiffsli:inge befördern:\nAndere Fahrgastschiffe:                                                   AN DECK ODER\nUNTER DECK.\n15.5 Transportgruppe V\nArgon (A)-41 nicht verdichtet                    Verpackung:\nKrypton (Kr)-8!5m und 87                          Maximale Aktivität oder Menge je Ver-\nbeide nicht verdichtet                         sandstück:\nXenon (Xe)-l3lm und 135                           1. Typ A       20 Curie\nbeide nicht verdichtet                         2. Typ B 5 000 Curie\nEigenschaften:                                    Die höchstzulässigen Werte für die nicht\nStoffe dieser Gruppe sind nicht verdichtete       festhaftende Kontamination auf der Ober-\nradioaktive Edelgase.                             fläche von Typ A- und B-Verpackungen sind\nin Nummer 9.1 angegeben.\nBemerkungen:\nGefahrenzettel:\nDie hier festgelegten Angaben sind Grund-\nforderungen für den Seeversand radioakti-         Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.\nver Stoffe. Sie müssen eingehalten werden,       Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach\nes sei denn, der Stoff gehört zu denen mit        der Strahlung an der Außenseite des Ver-\ngeringer spezifischer Aktivität (siehe Num-       sandstücks, siehe Nummern 3.1 und 10.\nmer 1.9) oder ist von „Besonderer Form\"\n(siehe Nummern 1.12 und 15.8).                   Verstauung:\nSicherheitsabstände von Personen und un-\nentwickeltem photogTaphischem Material\nsiehe Nummer 8.\nZusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nlichen Stoffen siehe Nummer 11.\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,                                   l   AN DECK ODER\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m        Jf\nUNTER DECK.\n(10 Fuß) Schiffslänge befördern:\nAndere Fahrgastschiffe:                                                   AN DECK ODER\nUNTER DECK.\n15.6 Transportgruppe VI\nArgon (A)-37 verdichtet                          Verpackung:\noder nicht verdichtet                         Maximale Aktivität oder Menge je Ver-\nKrypton (Kr)-85 nicht verdichtet                 sandstück:\nXenon (Xe)-133 nicht verdichtet                  1. Typ A      1 000 Curie\n2. Typ B 50 000 Curie\nDie höchstzulässigen Werte für die nicht\nfesthaftende Kontamination auf der Ober-\nfläche von Typ A- und B-Verpackungen\nsind in Nummer 9.1 angegeben.","Nr. 29  • Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                       557\nLi~Jcnschc.1itcn:                               Gefahrenzettel:\nStoffe dieser Gruppe sind radioaktive Edel-     Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.\nr1asc von geringernr Radiotoxizität als        Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach\nGruppe V.                                      der Strahlung an der Außenseite des Ver-\nsandstücks, siehe Nummern 3.1 und 10.\nBemerkungen:\nDie hier festgelegten Angaben sind Grund-      Verstauung:\nforderungen für den Seeversand radioakti-       Sicherheitsabstände von Personen und un-\nver Stoffe. Sie müssen eingehalten werden,     entwickeltem photographischem Material\nes sei denn, der Stoff gehört zu denen mit     siehe Nummer 8.\ngeringer spezifischer Aktivität (siehe Num-     Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nmer 1.9) oder ist von „Besonderer Form\"          lichen Stoffen siehe Nummer 11.\n(siehe Nummern 1.12 und 15.8).\n)\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,\n~\nAN DECK ODER\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast p.uf 3 m\nUNTER DECK.\n(10 Fuß) Schiffslänge befördern:                                     )\nAndere Fahrgastschiffe:                                                    AN DECK ODER\nUNTER DECK.\n15.7 Transportgruppe VII\nTritium (T) als Ti oder HT in der Form eines    Verpackung:\nverdichteten oder nicht verdichteten Gases   Maximale Aktivität oder Menge je Ver-\nTritium (T) aktivierte Leuchtfarbe oder gas-    sandstück:\nfürrn iges Tritium, absorbiert auf einer     1. Typ A      1 000 Curie\nfesten Trägersubstanz                        2. Typ B 50 000 Curie\nEigenschaften:                                  Die höchstzulässigen Werte für die nicht\nDer einzige Stoff dieser Gruppe ist Tritium-    festhaftende Kontamination auf der Ober-\ngas.                                           fläche von Typ A- und B-Verpackungen\nsind in Nummer 9.1 angegeben.\nBemerkungen:\nGe°f ahrenzettel:\nDie hier festgelegten Angaben sind Grund-\nforderungen für den Seeversand radioakti-       Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.\nver Stoffe. Sie müssen eingehalten werden,      Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach\nes sei denn, der Stoff gehört zu denen mit      der Strahlung an der Außenseite des Ver-\ngeringer spezifischer Aktivität (siehe Num-     sandstücks, siehe Nummern 3.1 und 10.\nmer l.9) oder ist von „Besonderer Form\"\n(siehe Nummern 1.12 und 15.8).                 Verstauung:\nSicherheitsabstände von Personen und un-\nentwickeltem photographischem Material\nsiehe Nummer 8.\nZusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nlichen Stoffen siehe Nummer 11.\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m          lr AN DECK oDER\n(10 Fuß) Schiffslänge befördern:                                           UNTER DECK.\n)\nAndere Fahrgastschiffe:                                                    AN DECK ODER\nUNTER DECK.\n15.8 Radioaktive Stoffe in „Besonderer Form\"\na) aus einer festen Masse bestehend;            Verpackung:\nb) eingekapselt, vorausgesetzt, daß die         Maximale Aktivität oder Menge je Ver-\nKapsel nicht gleichzeitig als „dichte Um-   sandstück:\nschließung\" dient.                          1. Typ A        20 Curie\n2. Typ B 5 000 Curie\nDie höchstzulässigen Werte für die nicht\nfesthaftende Kontamination auf der Ober-\nfläche von Typ A- und B-Verpackungen\nsind in Nummer 9.1 angegeben.","558                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nEigenschaften:                                 Gefahrenzettel:\nSiehe Nummer 1.12                              Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.\nWeißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach\nBemerkungen:\nder Strahlung der Außenseite des Versand-\nstücks. Bei spaltbaren Stoffen der Nuklearen\nSicherheitsklasse II jedoch gelber Gefahren-\nzettel, siehe Nummern 3.1 und 10.\nVerstauung:\nSicherheitsabstände von Personen und un-\nentwickeltem photographischem Material\nsiehe Nummer 8.\nZusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nlichen Stoffen siehe Nummer 11.\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,                                 j\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m      Jr AN DECK ODER\n(10 Fuß) Schiffslänge befördern:                                       UNTER DECK.\nAndere Fahrgastschiffe:                                                 AN DECK ODER\nUNTER DECK.\n15.9    Radioaktive Großquellen I\nEigenschaften:                                 Gefahrenzettel:\nDies sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität  Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.\nje Versandstück die in Nummer 3.4 ange-        Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach\ngebenen Werte übersteigt.                      der Strahlung an der Außenseite des Ver-\nsandstücks.\nBemerkungen:\nBei spaltbaren Stoffen der Nuklearen Sicher-\nDas Versandstückmuster entspricht allen\nheitsklasse II jedoch gelber Gefahrenzettel,\nAnforderungen der Nummer 5.3.\nsiehe Nummern 3.1 und 10.\nWegen der Sicherheitsmaßnahmen zur Ver-\nhinderung von möglichem Wärmestau am           Verstauung:\nVersandstück siehe Nummer 8.2.                 Sicherheitsabstände von Personen und un-\nentwickeltem photographischem Material\nVerpackung:\nsiehe Nummer 8.\nNur Typ B-Verpackung. Zulassung des Ver-\nZusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nsandstückmusters durch die zuständige Be-\nlichen Stoffen siehe Nummer 11.\nhörde des Ursprungslandes ist erforderlich.\nFür Verpackungen, die Wärme entwickeln,\nDie höchstzulässigen Werte für die nicht\nsiehe unter „Bemerkungen\".\nfesthaftende Kontaminat' on an der Ober-\nfläche einer Typ B-Verpackung sind in\nNummer 9.1 angegeben.\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,                            Beförderung nur mit Geneh-\ndie nidlt mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast         migung der zuständigen Be-\nauf 3 m (10 Fuß) Schiffslänge befördern:                       hörde des Absenderstaates,\nAndere Fahrgastschiffe:                                        siehe Nummer 7.1.2 unter 3.\n15.10   Radioaktive Großquellen II\n15.10.1 Radioaktive Großquellen II, für                Gefahrenzettel:\ndie keine zusätzlichen Maßnahmen               Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.\nwährend des Transports erforcler-\nWeißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach\n1 ich sind.\nder Strahlung an der Außenseite des Ver-\nEigenschaften:                                 sandstücks.\nDies sind radioaktive Stoffe, deren Aktivi-    Bei spaltbaren Stoffen der Nuklearen Sidler-\ntät je Versandstück die in Nummer 3.4          heitsklasse II jedoch gelber Gefahrenzettel,\nangegebenen Werte übersteigt.                  siehe Nummern 3.1 und 10.\nBemerkungen:\nDas Versandstückmuster entspricht zwar\nnicht allen Anf ordcrungen der Nummer 5.3,\nist aber von den zuständigen Behörden ge-\nnehmigt worden. Vorsichtsmaßnahmen, um\nmöglichen Wärmestau am Versandstück zu\nvermeiden, siehe Nummer 8.2.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                           559\nVerpackung:                                     Verstauung:\nNur Typ B-Verpackung. Zulassung des Ver-        Sicherheitsabstände von Personen und un-\nsandstückmusters durch die zuständigen Be-      entwickeltem photographischem Material\nhörden aller Staaten, die von der Sendung       siehe Nummer 8.\nberührt werden.                                 Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nDie höchstzulässigen Werte für die nicht        lichen Stoffen siehe Nummer 11.\nfesthaftende Kontamination an der Ober-         Für Versandstücke, die \\Värme entwickeln,\nfläche einer Typ B-Verpackung sind in Num-      siehe unter „Bemerkungen\".\nmer 9.1 angegeben.\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,                             Beförderung nur mit Geneh-\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast          migung der zuständigen Be-\nauf 3 m (10 Fuß) Schiffslänge befördern:                        hörde des Absenderstaates,\nsiehe Nummern 5.4 und 7 .12\nAndere Fahrgastschiffe:                                         unter 4 Buchstabe a).\n15.10.2 Radioaktive Großquellen II, für die zusätz-     Gefahrenzettel:\nliche Maßnahmen während des Transportes        Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.\nerforderlich sind\nWeißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach\nEigenschaften:                                  der Strahlung an der Außenseite des Ver-\nDies sind radioaktive Stoffe, deren Aktivi-     sandstücks.\ntät je Versandstück die in Nummer 3.4 an-       Bei spaltbaren Stoffen der Nuklearen Sicher-\ngegebenen Werte übersteigt.                     heitsklasse II jedoch gelber Gefahrenzettel,\nsiehe Nummern 3.1 und 10.\nBemerkungen:\nDas Versandstückmuster entspricht zwar          Verstauung:\nnicht allen Anforderungen der Nummer 5.3,       Sicherheitsabstände von Personen und un-\nist aber von den zuständigen Behörden ge-       entwickeltem photographischem i\\1aterial\nnehmigt worden. Vorsichtsmaßnahmen, um          siehe Nummer 8.\nmöglichen Wärmestau am Versandstück zu          Zusammenladeverbote mit anderen gef ähr-\nvermeiden, siehe Nummer 8.2.                   lichen Stoffen siehe Nummer 11.\nVerpackung:                                     Für Versandstücke, die Wärme entwickeln,\n.!',.;ur Typ B-Verpackung. Zulassung des Ver-   siehe unter „Bemerkungen\" .\nsandstückmusters durch die zuständigen Be-\nhörden aller Staaten, die von der Sendung\nberührt werden.\nDie höchstzulässigen vVerte für die nicht\nfesthaftende Kontamination an der Ober-\nfläche einer Typ B-Verpackung sind in\nNummer 9.1 angegeben.\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,                             Beförderung nur mit Geneh-\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast          migung der zuständigen Be-\nauf 3 m (10 Fuß) Schiffslänge befördern:                       hörden des Absenderstaates\nund aller Staaten, die zusätz-\nliche Maßnahmen festgelegt\nhaben, siehe Nummern 5.4\nund 7.1.2 unter 4 Buch-\nAndere Fahrgastschiffe:                                         stabe b).\n15.11   Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität,\naufgegeben als „Geschlossene Ladung\"\n15.11.1 Uran - o de r Thorium e r z e so w i e p h y -\nsikalische oder chemische Konzen-\ntrate dieser Erze.\nEigenschaften:                                  Gefahrenzettel:\nGefahrenzettel nicht erforderlich.\nBemerkungen:\nDie Transportzahl ist gemäß Nummer 4.3\nzu bestimmen. Zum Begriff „Geschlossene\nLadung\" siehe Nummer 1.10.","560                                ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerpdc:kung:                                    Verstauung:\nWiderstandsfähige HandPlsverpackung oder        Entfernt von Nahrungs- und Futtermitteln,\nunverpückl in Bulk.                             so daß eine Kontamination vermieden wird.\nMaximale Gesi:lmlakt:ivitüt einer „Geschlos-    Sicherheitsabstände von Personen und un-\nsenen Ladung\" :                                 entwickeltem photographischem Material\nsiehe Nummer 8.\n250 Curie.\nZusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nHöchstwerte der Kontamination brauchen          lichen Stoffen siehe Nummer 11.\nnicht angegeben zu werden.\nDekontaminierungsanweisungen nach dem\nTransport siehe Nummern 9.2 und 9.3.\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,                                 l   AN DECK ODER\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m       >\n(10 Fuß) Schiffslänge befördern:                                    J1  UNTER DECK.\nAndere Fahrgastschiffe:                                                 AN DECK ODER\nUNTER DECK.\n15.1 l.2 Na l ü r l ich es oder verarmtes, u n b e -\nstrahltes Uran oder unbestrahltes\nThorium\nThorium (Th) natürlich\nUran (U) natürJich\nund Uran (U) vernrmt\nGefahrenzettel:\nEigenschaften:\nGefahrenzettel nicht erforderlich.\nBemerkungen:                                    Verstauung:\nZum Begriff „Ceschlossene Ladung\" siehe         Entfernt von Nahrungs- und Futtermitteln,\nNummer 1.10.                                    so daß eine Kontamination vermieden wird.\nZusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nVerpc1ckung:\nlichen Stoffen siehe Nummer 11.\nWiderstandsfähige Handelsverpackung oder\nin Bulk.                                        Dekontarninierungsanweisungen nach dem.\nTransport siehe Nummern 9.2 und 9.3.\nMaximale Gesc1rnl.c1kti vi tät einer „Geschlos-\nsenen Ladung\":\n250 Curie.\nIn massiver Form so verpacken oder in Bulk\nso verstauen, daß jede Bewegung des Ma-\nterials vermieden wird. In anderer fester\nForm in einer reaktionsträgen Metallhülle\noder anderer ausreichender Umhüllung, so\ndaß die ObE~rfläche des Materials bedeckt\nist.\nHöchstwerte der Kontamination brauchen\nnicht angegeben zu werden.\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,\nAN DECK ODER\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m\nUNTER DECK.\n(10 Fuß) Schiffslänge befördern:\nAndere Fahrgastschiffe:                                                 AN DECK ODER\nUNTER DECK.\n15.11.3  Tritium in wässeriger Lösung mit\nhöchstens 5,0 mCi/ml\nEigenschaften:                                  Gefahrenzettel:\nGefahrenzettel nicht erforderlich.\nBemerkungen:\nZum Begriff „Geschlossene Ladung\" siehe\nNummer 1.10.","Nr. l9        Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                       561\nV('   1 f) d C k U II ~J :                                  Verstauung:\nWjd('rslirndsfühiqe flüssigkeitsdichte Han-                Entfernt von Nahrungs- und Futtermitteln,\ndels vcrpc1ckung.                                           so daß eine Kontamination vermieden wird.\nMilximale CesdmlcJktivität einer „Geschlos-                Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nsem!n Ladung\":                                             lichen Stoffen siehe Nummer 11.\n250 Curie.                                              Dekontaminierungsanweisungen nach dem\nTransport siehe Nummern 9.2 und 9.3.\nJ k1chslwerte         der Kontamination brauchen\nnid1t dnuegeben zu werden.\nFrcichtschiffe oder Fahrgastschiffe,                                             l,  AN DECK ODER\nditi nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m\n(10 Puß) Scl1iffslünge befördern:                                                 rJ UNTER DECK.\n/\\ n d () r (' F c1 h r q a s 1. s c h i ff e :                                      AN DECK ODER\nUNTER DECK.\n15.11.4  St o J 1 e,      die      Radionuklide g 1 eich-\nmäßig verteilt in Konzentrationen\nvon höchstens\nO. l p Ci/ g der Transportgruppe I\n5.0 /J.Ci!g der Transportgruppe II\n300 p Ci / g der Trans p o r t g r u p p e n III\nund IV enthalten\nEigenschaften:                                              noch Verpackung:\nDiese Eintragung schließt alle Nuklide der                  Enthalten die Stoffe einer „Geschlossenen\nTransportgruppen I bis IV ein, soweit die                   Ladung\" Radionuklide verschiedener Trans-\nSendungen als „Geschlossene Ladung\" auf-                    portgruppen, so darf die Summe aller nach-\ngegeben werden.                                             stehenden Werte nicht mehr als 1 betragen:\n(Anzahl Curie der Gruppe I) X 10\nBemerkungen:                                                (Anzahl Curie der Gruppe II) X 1/s\nZum Begriff „Geschlossene Ladung\" siehe                     (Anzahl Curie der Gruppe III) X 1/z;;o\nNummer 1.10.                                                (Anzahl Curie der Gruppe IV) X 1/z50\nBei Sendungen mit spaltbaren Stoffen siehe\nN umrner 4.4.                                               Gefahrenzettel:\nGefahrenzettel nicht erforderlich.\nVerpackung:\nWiderstandsfähige Handelsverpackung.                        Verstauung:\nEntfernt von Nahrungs- und Futtermitteln,\nMaximale Gesamtaktivität einer „Geschlos-                   so daß eine Kontamination vermieden wird.\nsenen Ladung\":\nZusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nGruppe I                 0.1 Curie\nlichen Stoffen siehe Nummer 11.\nGruppe II                5.0 Curie\nDekontaminierungsanweisungen nach dem\nGruppe 1Il 250 Curie\nTransport siehe Nummern 9.2 und 9.3.\nGruppe IV 250 Curie\nHöchstwerte der Kontamination brauchen\nnicht angegeben zu werden.\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,                                              }\nAN DECK ODER\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m\n(10 Fuß) Schiffslänge befördern:\nUNTER DECK.\n/\\ n d e r e F a ]1 r    g ci s t s c h i f f e :                                    AN DECK ODER\nUNTER DECK.\n15.J 1.5 Gegenstände                    aus        nicht   radio-\naktivem Material, die äußerlich\nkontaminiert sind, sofern der ra-\ndioaktive Stoff in einer nicht leicht\nvPrstreubaren Form vorliegt und\ndessen Aktivität, gemittelt über\nl m 2 nicht mehr a 1 s 0.1 /i Ci/cm 2 für\nu-Strahler oder l ,uCi/cm 2 für an-\ndere Radionuklide beträgt\nEigenschaften:                                              Gefahrenzettel:\nDie Eintragung umfaßt alle durch Radio-                     Gefahrenzettel nicht erforderlich.\nnuk lidP kontaminierte Gegenstände.","562                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nBemerkungen:                                   noch Verpackung:\nZum Begriff „Geschlossene Ladung\" siehe        Enthalten die Stoffe einer „Geschlossenen\nNummer 1.10.                                   Ladung\" Radionuklide verschiedener Trans-\nportgruppen, so darf die Summe aller nach-\nVerpackung:                                    stehenden Werte nicht mehr als 1 betragen:\nAngemessen umhüllt oder eingeschlossen.        (Anzahl  Curie  der Gruppe I) X 10\nMuxirrni le Gesi.lmtaktivität jeder „Geschlos- (Anzahl  Curie  der Gruppe II) X 1/5\nsenen Ladung\":                                 (Anzahl  Curie  der Gruppe III) X ½so\nGruppe           0.1 Curie                     (Anzahl  Curie  der Gruppe IV) X ½so\nGruppe II        5.0 Curie\nGruppe III    250    Curie                     Verstauung:\nGruppe IV     250    Curie                     Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nlichen Stoffen siehe Nummer 11.\nHöchstwerte der Kontamination brauchen\nnicht angegeben zu werden.                     Dekontaminierungsanweisungen nach dem\nTransport siehe Nummern 9.2 und 9.3.\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,                                }\nAN DECK ODER\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m\nUNTER DECK.\n(10 Fuß) Schiffslänge befördern:\nAndere Fahrgastschiffe:                                                AN DECK ODER\nUNTER DECK.\n15.12   Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität,\nnicht als „Geschlossene Ladung\" aufgege-\nben\n15.12.1 Uran- oder Thoriumerze und physi-\nkalische oder chemische Konzen-\ntrate dieser Erze, nicht flüssig oder\ngasförmig\nEigenschaften:                                 Gefahrenzettel:\nFiguren 1, 2 und 3 der Anlage 2.\nBemerkungen:                                   Muß auf dem Gefahrenzettel die Abkür-\nDie Transportkennzahl ist gemäß Num-           zung „LSA\" an Stelle der Nuklidbezeich-\nmer 4.3 zu bestimmen.                          nung tragen.\nVerpackung:                                    Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach\nder Strahlung an der Außenseite des Ver-\nWiderstandsfähige Handelsverpackung.           sandstücks, siehe Nummern 3.1 und 10.\nMaximale Aktivität oder Menge je Ver-\nsandstück: 3 Curie.                            Verstauung:\nDie höchstzulässigen Werte für die nicht       Entfernt von Nahrungs- und Futtermitteln,\nfesthaftende Kontamination auf der Ober-       so daß eine Kontamination vermieden wird.\nfläche von Verpackungen sind in Num-           Sicherheitsabstände von Personen und un-\nmer 9.1 angegeben.                             entwickeltem photographischem Material\nsiehe Nummer 8.\nZusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nlichen Stoffen siehe Nummer 11.\nDekontaminierungsanweisungen nach dem\nTransport siehe Nummern 9.2 und 9.3.\nFrc1chtschiffe oder Fahrgastschiffe,                                }\nAN DECK ODER\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m\nUNTER DECK.\n(10 Fuß) Schiffslänge befördern:\nAndere Fahrgastschiffe:                                                AN DECK ODER\nUNTER DECK.","Nr. 29 · Tctg der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                         563\n15.12.2 Ndl.ürliches oder verarmtes unbe-\nsl.ri:lhltes Uran oder unbestrahltes\nnatürliches Thorium, nicht flüssig\noder gasförmig\nThorium (Th) natürlich\nUran (U) natürlich\nUrnn (U) verarrnl\nE i ~J (! n s c 11 i:I f 1. <' n :                          Gefahrenzettel:\nFiguren 1, 2 und 3 der Anlage 2.\nWeißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach\nB<:lll('rkunqen:                                            der Strahlung an der Außenseite des Ver-\nsandstücks.\nBei spaltbaren Stoffen der Nuklearen Sicher-\nVerpi:lckun~J:                                              heitsklasse II jedoch gelber Gefahrenzettel,\nWiderstandsfähige Handelsverpackung. In                     siehe Nummern 3.1 und 10.\nmassiver Form so verpacken, daß jede Be-\nwegung des Materials in der Verpackung                      Verstauung:\nvermieden wird. In anderer fester Form in                   Entfernt von Nahrungs- und Futtermitteln,\neiner reaktionsl.rägen Metallhülle oder an-                 so daß eine Kontamination vermieden wird.\nderer ausreichender Umhüllung, so daß die\nOberfläche des Materials bedeckt ist.                       Sicherheitsabstände von Personen und un-\nentwickeltem photographischem Material\nMi:lximale Aktivität oder Menge je Ver-                     siehe Nummer 8.\nsandstück: 3 Curie.\nZusammenladeverbote mit anderen gefähr-\nDie höchstzulässigen Werte für die nicht                    lichen Stoffen siehe Nummer 11.\nfeslhattcmde Kontamination auf der Ober-\nfläche von Verpackungen sind in Num-                        Dekontaminierungsanweisungen nach dem\nmer 9.1 angeqeben.                                          Transport siehe Nummern 9.2 und 9.3.\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,                                              }\nAN DECK ODER\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m\nUNTER DECK.\n(10 Fuß) SchitfsWnge befördern:\nAndere Fdhrqc1stschiffe:                                                            AN DECK ODER\nUNTER DECK.\n15.13   Radioaktive Stoffe, explosionsgefährlich\nEigenschaften:                                               Verpackung:\nWie von den zuständigen Behörden aller\nvon der Sendung berührten Staaten ge-\nBemerkungen:                                                 nehmigt.\nExplosive rndioaktive Stoffe sind selten.\nGefahrenzettel:\nDiese Stoffe dürfen nur auf Grund eines\nSonderabkommens befördert werden (siehe                     Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.\nNummer 3.6.1 ).                                             Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach\nder Strahlung an der Außenseite des Ver-\nsandstücks, siehe Nummern 3.1 und 10.\nl\nVerstauung:\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast                      Wie von den zuständigen Be-\nauf 3 m (10 Fuß) Schiffslänge befördern:                                   hörden aller von der Sendung\nberührten Staaten genehmigt.\nAndere Fahrgastschiffe:","564                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n15.14 Radioaktive Stoffe, selbstentzündlich\nEigenschaften:                                 Verpackung:\nZulassung des Versandstückmusters durch\nBemerkun~Jen:                                  die zuständige Behörde des Ursprungs-\nlandes erforderlich.\nDiese EintruguntJ bezieht sich auf selten\nvorkommende radioaktive Stoffe, die zu-        Die höchstzulässigen Werte für die nicht fest-\nstitzlich selbstentzündlich sind, wie z.B.     haftende Kontamination auf der Oberfläche\nUranpulver, Uran-Feilspäne und einige          von Verpackungen sind in Nummer 9.1 an-\nArten von Uranabfällen.                        gegeben.\nGefahrenzettel:\nFiguren 1, 2 und 3 der Anlage 2.\nWeißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach\nder Strahlung an der Außenseite des Ver-\nsandstücks, siehe Nummern 3.1 und 10.\nVerstauung:\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,                                 }\nAN DECK ODER\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m\n(10 Fuß) Schiffslänge befördern:                                       UNTER DECK.\nAndere Fahrgastschiffe:                                                 AN DECK ODER\nUNTER DECK.\n15.15 leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe\nenthalten haben\nEigenschaften:                                 Verpackung:\nIn gutem Zustand und sicher verschlossen\nBemerkungen:                                    (siehe Nummer 2.2.4).\nDie Eintragung umfaßt praktisch alle Radio-    Höchstzulässige Aquivalentdosisleistung an\nnuklide.                                       der Oberfläche der Verpackung: 0,5 mrem/h\nDie höchstzulässigen Werte für die nicht\nfesthaftende Kontamination auf der Ober-\nfläche sind in Nummer 9.1 angegeben.\nKennzeichen:\n„Leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe\nenthalten haben.\"\nAlte Kennzeichen müssen entfernt oder\nrd\nFr a c h t schiffe oder Fahrgasts chi ff e , abgedeckt we en. }\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m          AN DECK ODER\n(10 Fuß) Schiffslänge befördern:                                        UNTER DECK.\nAndere Fahrgastschiffe:                                                 AN DECK ODER\nUNTER DECK.\n15.16 Sendungen radioaktiver Stoffe, abweichend\nvon den Bestimmungen dieser Klasse\nEigenschaften:                                  Verpackung:\nDies sind Sendungen, die beliebige radio-       Wie von den zuständigen Behörden aller\naktive Stoffe enthalten und die nicht allen     betroffenen Staaten genehmigt.\nauf sie zutreffenden Bestimmungen ge-           Kennzeichen:\nnügen.\nWeißer oder gelber Gefahrenzettel zusam-\nBemerkungen:                                    men mit anderen von den zuständigen Be-\nDie Bedingungen für „Sonderabkommen\"            hörden aller betroffenen Staaten vereinbar-\nsind in Nummer 7.2 angegeben.                   ten Kennzeichen.\nDie Bezeichnung „Sonderabkommen\" zeigt          Verstau u n g:\nan, daß die Behörden aller von der Sen-\ndung berührten Staaten eine Ausnahmege-\nnehmigung erteilt haben.\nFrachtschiffe oder Fahrgastschiffe,\ndie nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast\nlj   Wie von den zuständigen Be-\nhörden aller von der Sendung\nauf 3 m (10 Fuß) Schiffslänge befördern:\nberührten Staaten genehmigt.\nAndere Fahrgastschiffe:","Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                 565\n16. Alphabetisches Stoffverzeichnis und Gruppeneinteilung der Radionuklide\nAnmerkung: Ein Sternchen gibt an, daß das betreffende Nuklid in Ubereinstimmung mit\nA - 3 der IAEO-Regeln eingruppiert ist.\nStoff                        Transport-Gruppe     Seite\nActinium (Ac)-227                                               I\nActinium (Ac)-228                                               I\nAmericium (Am)-241                                              I\nAmericium (Arn)-243                                             I\nAntimon (Sb)-122                                                IV\nAntimon (Sb)-124                                                III\nAntimon (Sb)-125                                                III\nArgon (A)-37 verdichtet und nicht verdichtet                    VI\nArgon (A)-41 verdichtet                                         II\nArgon (A)-41 nicht verdichtet                                   V\nArsen (As)-73                                                   IV\nArsen (As)-74                                                   IV\nArsen (As)-76                                                   IV\nArsen (As)-77                                                   IV\nAstatin (At)-211                                                III\nBarium (Ba)-131                                                 IV\nBarium (Ba)-140                                                 III\nBerkelium (Bk)-249                                              I\nBeryllium (Be)-7                                                IV\nBlei (Pb)-203                                                   IV\nBlei (Pb)-210                                                   II\nBlei (Pb)-212                                                   II\nBrom (Br)-82                                                    IV\n,,Besondere Form\" radioaktiver Stoffe:\na) massive Form\nb) eingekapselt, vorausgesetzt, daß die Kapsel\nnicht gleichzeitig als dichte Umschließung dient\nCadmium (Cd)-109                                                III\nCadmium (Cd)-115m                                               III\nCadmium (Cd)-115                                                IV\nCaesium (Cs)-131                                                III\nCaesium (Cs)-134                                                III\nCaesium (Cs)-134m                                               IV\nCaesium (Cs)-135                                                IV\nCaesium (Cs)-136                                                IV\nCaesium (Cs)-137                                                IV\nCalcium (Ca)-45                                                 IV\nCalcium (Ca)-47                                                 IV\nCalifornium (Cf)-249                                            I\nCalifornium (Cf)-250                                            I\nCalifornium (Cf)-252                                            I\nCer (Ce)-141                                                    IV\nCer (Ce)-143                                                    IV\nCer (Ce)-144                                                    III\nChlor (Cl)-36                                                   III\nChlor (Cl)-38                                                   IV\nChrom (Cr)-51                                                   IV\nCurium (Cm)-242                                                 I\nCurium (Cm)-243                                                 I\nCurium (Cm)-244                                                 I\nCurium (Cm)-245                                                 I\nCurium (Cm)-246                                                 I\nDysprosium (Dy)-154*                                            III\nDysprosium (Dy)-165                                             IV\nDysprosium (Dy)-166                                             IV","566                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nStoff                                    Transport-Gruppe Seite\nEisen (Pe)-55                                                                              IV\nEisen (Fe)-59                                                                              IV\nErbium (Er)-169                                                                            IV\nErbium (Er)-171                                                                            IV\nEuropium (Eu)-150*                                                                         III\nEuropium (Eu)-152(A) (9.2 Std) 1)                                                          IV\nEuropium (Eu)-152(B) (12.7 Jahre)                       1)\nIII\nEuropium (Eu)-154                                                                          II\nEuropium (Eu)-155                                                                          IV\nFluor (F)-18                                                                               IV\nGadolinium (Gd)-153                                                                        IV\nGadolinium (Gd)-159                                                                        IV\nGallium (Ga)-67*                                                                           III\nGallium (Ga)-72                                                                            IV\nGermanium (Ge)-71                                                                          IV\nGold (Au)-193*                                                                           ✓ III\nGold (Au)-194*                                                                             III\nGold (Au)-195*                                                                             III\nGold (Au)-196                                                                              IV\nGold (Au)-198                                                                              IV\nGold (Au)-199                                                                              IV\nHafnium (Hf)-181                                                                           IV\nHolmium (Ho)-166                                                                           IV\nIndium (In)-l 13m                                                                          IV\nIndium (In)-114m                                                                           III\nIndium (In)-115m                                                                           IV\nIridium (Ir)-190                                                                           IV\nIridium (lr)-192                                                                           III\nIridium (Ir)-194                                                                           IV\nJod   (J)-124*                                                                             III\nJod   (J)-125*                                                                             lII\nJod   (J)-126                                                                              III\nJod   (J)-129                                                                              III\nJod   (J)-131                                                                              III\nJod   (J)-132                                                                              IV\nJod   (J)-133                                                                              III\nJod   (J)-134                                                                              IV\nJod   (J)-135                                                                              IV\nKalium (K)-42                                                                              IV\nKalium (K)-43*                                                                             III\nKobalt (Co)-56*                                                                            III\nKobalt (Co)-57                                                                             IV\nKobalt (Co)-58                                                                             IV\nKobalt (Co)-58m                                                                            IV\nKobalt (Co)-60                                                                             III\nKohlenstoff (C)-14                                                                         IV\nKrypton (Kr)-85 verdichtet                                                                 III\nKrypton (Kr)-85 nicht verdichtet                                                           VI\nKrypton (Kr)-85m verdichtet                                                                III\nKrypton (Kr)-85m nicht verdichtet                                                          V\nKrypton (Kr)-87 verdichtet                                                                 II\nKrypton (Kr)-87 nicht verdichtet                                                           V\nKupfer (Cu)-64                                                                             IV\nLanthan (La)-140                                                                           IV\nLutetium (Lu)-172*                                                                         III\nLutetium (Lu)-177                                                                          IV\nl) Diese! Z<'it<>n cJ<>lH'll di(' llc1lhw(,rL,:eiten dN beiden Europiurn-152 Isotope an.","Nr. 29    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972        567\nSloff                       Transport-Gruppe Seite\nleere Verpackungen, die radioaktive Stoffe ent-\nhalten haben\nMcJgncsium (M~J)··2ß*                                            III\nMm1gan (Mn)-52                                                   IV\nMangan (Mn)-54                                                   IV\nMangän (Mn)-5G                                                   IV\nMolybdcin (Mo)-99                                                IV\nNatrium (Nfl)-22                                                 III\nNatrium (Na)-24                                                  IV\nNeodym (Nd)-147                                                  IV\nNeodym (Nd)-149                                                  IV\nNeptunium (Np)-237                                               I\nNeptunium (Np)-239                                               I\nNickel (Ni)-56*                                                  III\nNickel (Ni)-59                                                   IV\nNickel (Ni)-63                                                   IV\nNickel (Ni)-65                                                   IV\nNiob (Nb)-93rn                                                   IV\nNiob (Nb)-95                                                     IV\nNiob (Nb)-97                                                     IV\nOsmium    (Os)-185                                               IV\nOsmium    (Os)-191                                               IV\nOsmium    (Os)-191 rn                                            IV\nOsmium    (Os)-193                                               IV\nPalladium (Pd)-103                                               IV\nPalladium (Pd)-109                                               IV\nPhosphor (P)-32                                                  IV\nPlatin (Pt)-191                                                  IV\nPlatin (Pt )-193rn                                               IV\nPlatin (Pt)-197                                                  IV\nPlatin (Pt)-197m                                                 IV\nPlutonium (Pu)-238                                               I\nPlutonium (Pu)-239\nPlutonium (Pu)-240\nPlutonium (Pu)-241                                               I\nPlutonium (Pu)-242                                               I\nPolonium (Po)-210                                                I\nPraseodym (Pr)-142                                               IV\nPraseodym (Pr)-143                                               IV\nPromethium (Pm)-147                                              IV\nPromethium (Pm)-149                                              IV\nProtactinium (Pa)-230                                            I\nProtactinium (Pa)-231                                            I\nProtactinium (Pa)-233                                            II\nQuecksilber (Hg)-197                                             IV\nQuecksilber (Hg)-197m                                            IV\nQuecksilber (Hg)-203                                             IV\nRadioaktive Großquellen I\nRadioaktive Großquellen II\na) Keine zusätzlichen Maßnahmen während des\nTransports erforderlich\nb) Zusätzliche Maßnahmen während des Trans-\nports erforderlich\nRadioaktive Stoffe in von den Bestimmungen\ndieser Klasse abweichenden Sendungen\nRadioaktive Stoffe, explosionsgefährlich\nRadioaktive Stoffe, selbstentzündlich","568                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nStoff                          Transport-Gruppe     Seite\nRadium (Ra)-223                                                 II\nRadium (Ra)-224                                                 II\nRu<limn (Ra)-226                                                I\nRadium (Ra)-228\nRadon (Rn)-220                                                  IV\nRadon (Rn)-222                                                  II\nRhenium (Re )-183                                               IV\nRhenium (Re )-186                                               IV\nRhenium (Re)-187                                                IV\nRhenium (Re)-188                                                IV\nRhenium (Re) natürlich                                          IV\nRhodium (Rh)-l03m                                               IV\nRhodium (Rh)-105                                                IV\nRubidium (Rb)-86                                                IV\nRubidium (Rb)-87                                                IV\nRubidium (Rb) natürlich                                         IV\nRuthenium (Ru)-97                                               IV\nRuthenium (Ru)-103                                              IV\nRuthenium (Ru)-105                                              IV\nRuthenium (Ru)-106                                              III\nSamarium (Sm)-145*                                              III\nSamarium (Sm)-147                                               III\nSamarium (Sm)-151                                               IV\nSamarium (Sm)-153                                               IV\nScandium (Sc)-46                                                III\nScandium (Sc)-47                                                IV\nScandium (Sc)-48                                                IV\nSchwefel (S)-35                                                 IV\nSelen (Se)-75                                                   IV\nSendungen radioaktiver Stoffe abweichend von\nden Bestimmungen dieser Klasse\nSilber (Ag)-105                                                 IV\nSilber (Ag)-l 10m                                               III\nSilber (Ag)-111                                                 IV\nSilicium (Si)-31                                                IV\nStoffe geringer spezifischer Aktivität, aufgegeben als „Geschlossene\nLadung\",\na) Uran- oder Thoriumerze sowie physikalische oder chemische Konzen-\ntrate dieser Erze.\nb) Natürliches oder verarmtes, unbestrahltes Uran oder unbestrahltes\nThorium.\nThorium (Th) natürlich, Uran (U) natürlich und Uran (U) verarmt.\nc) Tritium in wässriger Lösung mit höchstens 5.0 mCi/ml.\nd) Stoffe, die Radionuklide gleichmäßig verteilt in Konzentrationen von\nhöchstens\n0,1    Ci/g der Gr. I\n5,0    Ci/g der Gr. II\n300,0    Ci/g der Gr. III und IV\nenthalten.\ne) Gegenstände aus nicht radioaktivem Material, die äußerlich konta-\nminiert sind, sofern der radioaktive Stoff in einer nicht leicht ver-\n2\nstreubaren Form vorliegt und dessen Aktivität, gemittelt über 1 m ,\nnicht mehr als 0, 1 /lCi/cm 2 für a-Strahler oder 1 µCi/cm 2 für andere\nRadionuklide beträgt.","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972           569\nStoff                          Transport-Gruppe Seite\nStoffe gcrin~Jcr spezifischer Aktivität, nicht als „Geschlossene Ladung\"\naufgegeben,\na) Uran- oder Thoriumerze und physikalische oder chemische Konzen-\ntrate dieser Erze, nicht flüssig oder gasförmig.\nb) natürliches oder verarmtes, unbestrahltes Uran oder unbestrahltes,\nnatürliches Thorium, nicht flüssig oder gasförmig. Thorium (Th)\nnatürlich, Uran (U) natürlich, Uran (U) verarmt.\nStrontium   (Sr)-85                                               IV\nStrontium   (Sr)-85111                                           IV\nStrontium   (Sr)-89                                               III\nStrontium   (Sr)-90                                               II\nStrontium   (Sr)-91                                              III\nStrontium   (Sr)-92                                               IV\nTantal (Ta)-182                                                   III\nTechnetium (Tc)-96                                               IV\nTechnetium (Tc)-96m                                               IV\nTechnetium (Tc)-97                                                IV\nTechnetium (Tc)-97m                                              IV\nTechnetium (Tc)-99                                               IV\nTechnetium (Tc)-99m                                               IV\nTellur (Te)-125m                                                  IV\nTellur (Te)-127                                                   IV\nTellur (Te)-127m                                                  IV\nTellur (Te)-129                                                  IV\nTellur (Te)-129m                                                  III\nTellur (Te)-131m                                                  III\nTellur (Te)-132                                                   IV\nTerbium (Tb)-160                                                  III\nThallium (Tl)-200                                                 IV\nThallium (Tl)-201                                                 IV\nThallium (Tl)-202                                                 IV\nThallium (Tl)-204                                                 III\nThorium (Th)-227                                                  II\nThorium (Th)-228                                                  I\nThorium (Th)-230                                                  I\nThorium (Th)-231                                                  I\nThorium (Th)-232                                                  III\nThorium (Th)-234                                                  II\nThorium (Th) natürlich                                            III\nThorium (Th) natürlich              Stoffe mit geringer\nspezifischer Aktivi-\ntät, aufgegeben als\n„ Geschlossene\nLadung\".\nThorium (Th) natürlich              Stoffe mit geringer\nspezifischer Aktivi-\ntät, nicht als „Ge-\nschlossene Ladung\"\naufgegeben.\nThulium (Tm)-168*                                                 III\nThulium (Tm)-170                                                  III\nThulium (Tm)-171                                                  IV\nTritium (T) nicht in einer Form der Gruppe VII                    IV\nTritium (T) als T 2 oder HT in Form eines ver-\ndichteten oder nicht verdichteten Gases                         VII\nTritium (T) aktivierte Leuchtfarbe oder gasförmi-\nges Tritium, absorbiert auf einer festen Träger-\nsubstanz                                                        VII\nUran (U)-230                                                      II\nUran (U)-232                                                      I\nUran (U)-233                                                      II","570                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nStoff                          Transport-Gruppe Seite\nUran  (U)-234                                                   II\nUran  (U)-235                                                   III\nUran  (U)-236                                                   II\nUran  (U)-238                                                   III\nUran  (U) bestrahlt                                             II\nUran  (U)-natürlich, angereichert oder verarmt                  III\nUran  (U)-natürlich und verarmt Stoffe mit geringer\nspezifischer Aktivi-\ntät, aufgegeben als\n„Geschlossene\nLadung\".\nUran (U)-natürlich und verarmt Stoffe mit geringer\nspezifischer Aktivi-\ntät, nicht als „Ge-\nschlossene Ladung\"\naufgegeben.\nVanadium (V)-48                                                 IV\nVanadium (V)-49*                                                III\nVerschiedene Spaltprodukte, M.f.p.                              II\nWismut (Bi)-206                                                 IV\nWismut (Bi)-207                                                 III\nWismut (Bi)-210 (Radium E)                                      II\nWismut (Bi)-212                                                 III\nWolfram (W)-181                                                 IV\nWolfram (W)-185                                                 IV\nWolfram (W)-187                                                 IV\nXenon   (Xe)-125 * verdichtet und nicht verdichtet              III\nXenon   (Xe)-131m verdichtet                                    III\nXenon   (Xe)-131m nicht verdichtet                              V\nXenon   (Xe)-133 verdichtet                                     III\nXenon   (Xe)-133 nicht verdichtet                               VI\nXenon   (Xe)-135 verdichtet                                     II\nXenon   (Xe)-135 nicht verdichtet                               V\nYtterbium (Yb)-175                                              IV\nYttrium (Y)-88 *                                                III\nYttrium (Y)-90                                                  IV\nYttrium (Y)-91                                                  III\nYttrium (Y)-91m                                                 III\nYttrium (Y)-92                                                  IV\nYttrium (Y)-93                                                  IV\nZink (Zn)-65                                                    IV\nZink (Zn)-69                                                    IV\nZink (Zn)-69rn                                                  IV\nZinn (Sn)-113                                                   IV\nZinn (Sn)-117m *                                                III\nZinn (Sn)-121 *                                                 III\nZinn (Sn)-125                                                   IV\nZirkonium (Zr)-93                                               IV\nZirkonium (Zr)-95                                               III\nZirkonium (Zr)-97                                               IV","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                       571\nAnhang 2\nAnhang 6\nTabellen, technische Vorschriften und Prüfmethoden für Verpackungen\nfür Stoffe der Klasse IV b\n1.      Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit\n1.1     Allgemeine Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit\nl.1.1   Alle spaltbaren Stoffe müssen so verpackt und versandt werden, daß unter allen während\nder Beförderung voraussehbaren Umstände kein kritischer Zustand entstehen kann. Es\nmüssen vor allem folgende Möglichkeiten in Betracht gezogen werden:\na) Eindringen von Wasser in die Versandstücke;\nb) die eingebauten Neutronenabsorber oder -bremsmittel verlieren ihre Wirksamkeit;\nc) wegen der veränderten Anordnung des Inhalts entsteht im Inneren der Verpackung\noder, wenn der Inhalt nach außen gelangt ist, außerhalb der Verpackung eine größere\nReaktivität;\nd) Verringerung der Abstände zwischen den Versandstücken oder deren Inhalt;\ne) die Versandstücke geraten ins \\Nasser oder unter den Schnee;\nf) die Versandstücke werden gemischt.\nl.1.2   Wenn es sieh um bestrahlte Kernbrennstoffe oder um nicht genau bezeichnete spaltbare\nStoffe handelt, gelten die folgenden Voraussetzungen:\na) Bestrahlte Kern brennst o ff e. Ein Kernbrennstoff, dessen Bestrahlungsgrad nicht\nbekannt ist und dessen Reaktivität mit dem Abbrand abnimmt, wird in bezug auf die\nFeststellung des kritischen Zustandes als nicht bestrahlt betrachtet. Wenn seine Re-\naktivität mit dem Abbrand zunimmt, wird er als bestrahlter Brennstoff im Zustand\nhöchster Reaktivität betrachtet. Wenn der Bestrahlungsgrad bekannt ist, kann die\nReaktivität des Brennstoffes entsprechend ermittelt werden.\nb) Nicht genau bezeichnete spaltbare Stoffe (wie Rückstände oder Abfälle).\nIm Falle von spaltbaren Stoffen, deren Anreicherung, Masse, Konzentration, Brems-\nverhältnis oder Dichte nicht bekannt sind oder nicht ermittelt werden können, wird\nangenommen, daß jeder unbekannte Parameter den Wert besitzt, der unter voraus-\nsehbaren Bedingungen die größte Reaktivität besitzt.\n1.2      Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I\n1.2.1    Jedes Versandstück der Nuklearen Sicherheitsklasse I muß so beschaffen sein, daß auch\nbei den gemäß Nummer 2.1 dieses Anhangs vorgesehenen Prüfungen, und zwar unge-\nachtet der in Nummer 2. l .1.1 dieses Anhangs vorgesehenen Ausnahmen,\na) das Wasser nicht in die dichte Umschließung eindringt;\nb) die Anordnung des Inhalts und die geometrische Form der dichten Umschließung sich\nnicht merklich verändern.\n1.2.2    Für die nukleare Sicherheit der Versandstücke 'cter Nuklearen Sicherheitsklasse I gelten\ndie folgenden Kriterien:\n1.2.2.1  Für das einzelne Versandstück:\na) Man geht von folgenden Voraussetzungen aus:\ni) das Versandstück weist die schwersten Beschädigungen auf, die sich ergeben könn-\nten, wenn es den in Nummern 2.1 und 2.3 bis 2.3.3 dieses Anhangs vorgesehenen\nPrüfungen unterworfen worden wäre, und zwar ungeachtet der in Nummer 2.1.1.1\ndieses Anhangs vorgesehenen Ausnahmen;\nii) das Wasser kann in alle Hohlräume eindringen; wenn jedoch das Verpackungs-\nmuster besondere Vorrichtungen aufweist, die das Eindringen von Wasser in be-\nstimmte Hohlräume auch bei menschlichem Versagen verhindern können, kann\nangenommen werden, daß sich in diesen Hohlräumen kein Wasser befindet, sofern\ndiese Hypothese von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Verpackung\nentworfen wurde, und von den zuständigen Behörden aller von der Sendung be-\nrührten Länder ausdrücklich genehmigt wird.","572                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nb) Der Inhalt der dichten Umschließung darf 800/o der Masse*) eines gleichartigen\nSystems SJE1ltbaren und nichtspaltbaren Inhalts in der gleichen Form und Anordnung\nnicht übersteigen, das unter den vorstehenden Bedingungen unter a) kritisch wäre,\nwobei ihre chemischen und physikalischen Merkmale in Betracht zu ziehen sind, und\nzwar einschließlich jeglicher Anderung dieser Merkmale, die sich unter den unter a)\ngcfümnten Vordussetzungen und unter den folgenden Moderations- und Reflexions-\nbedingungen ergeben könnten:\ni) mit dem Stoff im Innern der dichten Umschließung:\nunter den Voraussetzungen unter a) reaktivste voraussehbare Anordnung und\nModeration;\nvollständige Reflexion durch das die dichte Umschließung umgebende Wasser\noder eine durch den Werkstoff der Verpackung selbst um diese Umschließung\nherum bewirkte größere Reflexion;\nund ferner\nii) wenn irgendein Teil des Stoffes unter den unter a) genannten Voraussetzungen\naus der dichten Umschließung austreten kann:\nreüktivste Anordnung und Moderation;\n- vollständige Reflexion durch das diesen Stoff umgebende Wasser.\n1.2.2.2 Außerdem für Gruppen von Versandstücken:\na) Eine beliebige Zahl unbeschädigter Versandstücke, die in beliebiger Anordnung zu-\nsammengestellt sind und mit einer beliebigen Zahl anderer unbeschädigter Versand-\nstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I gemischt sind, die ihrerseits beliebig ange-\nordnet sein können, müssen unter kritisch bleiben. ,, Unbeschädigt\" ist hier gleich-\nbedeutend mit dem Zustand, in dem sich das Versandstück bei der Aufgabe .zur\nBeförderung befinden muß;\nb) 250 solcher Versandstücke in beschädigtem Zustand müssen unterkritisch bleiben,\nwenn sie in irgendeiner Weise gestapelt sind und diese Gruppe auf drei aneinander-\ngrenzenden Seiten von einem dem Wasser gleichwertigen Reflektor unmittelbar um-\ngeben ist. ,,Beschädigt\" ist hier gleichbedeutend mit dem Zustand, in dem sich jedes\nVersandstück nach Abschätzung oder Nachweis befindet, wenn es den in Num-\nmern 2.1 und 2.3 bis 2.3.3 dieses Anhangs vorgesehenen Prüfungen, und zwar unge-\nachtet der in Nummer 2.1.1.1 dieses Anhangs vorgesehenen Ausnahmen, unterworfen\nworden wäre. Es wird ferner vorausgesetzt, daß eine so starke durch eine wasser-\nstoffhaltige Substanz bewirkte homogene Moderation zwischen den Versandstücken\neintritt und eine solche mit den Prüfungsergebnissen vereinbare Menge Wasser in das\nVersandstück eindringt, daß sich eine maximale Reaktivität ergibt.\n1.2.3   Es muß durch eine der folgenden Methoden nachgeprüft werden, ob die in Nummer 1.2.2\ndieses Anhangs aufgeführten Kriterien betreffend die nukleare Sicherheit eingehalten\nworden sind:\na) Die Anwendung des in Nummer 1.4.1 dieses Anhangs angegebenen Berechnungs-\nsystems;\nb) die Ubereinstimmung mit den Angaben betreffend das in Nummer 1.4.2 dieses An-\nhangs beschriebene Bauartmuster.\n1.3     Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse II\n1.3.1   Jedes Versandstück der Nuklearen Sicherheitsklasse II muß so beschaffen sein, daß auch\nbei den in Nummer 2.1 dieses Anhangs vorgesehenen Prüfungen, und zwar ungeachtet der\nin Nummer 2.1.1.1 dieses Anhangs vorgesehenen Ausnahmen:\na) Das Volumen und alle Zwischenräume, die für die Berechnung der nuklearen Sicher-\nheit einer Gruppe solcher Versandstücke maßgebend waren, sich um höchstens 5 0/o\nverringern können;\nb) das \\tVasser nicht in die dichte Umschließung eindringt;\nc) die Anordnung des Inhalts und die geometrische Form der dichten Umschließung sich\nnicht merklich verändern.\n1.3.2   Für die nukleare Sicherheit der Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse II gelten\ndie folgenden Kriterien:\na) Für das einzelne Versandstück gelten die gleichen Kriterien wie in Nummer 1.2.2.1\ndieses Anhangs.\n*) Bei Brcnnstoffclcmcnlen wird die Masse durch die Zahl der Elemente ausgedrückt.","Nr. 29 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                                                 573\nb) Außerdem ist für jedes Versandstückmuster der Nuklearen Sicherheitsklasse II die\n,,zulässige Anzahl\" zu ermitteln, wobei die folgenden Bedingungen gelten:\n1. Eine Gruppe von unbeschädigten Versandstücken, die fünfmal mehr als die „zu-\nlässige Anzahl\" Versandstücke enthält, muß unterkritisch sein, wenn die Versand-\nstücke in irgendeiner Weise direkt aufeinander gestapelt sind und diese Gruppe\nauf allen Seiten von einem dem Wasser gleichwertigen Reflektor unmittelbar\numgeben ist. ,.Unbeschädigt\" ist hier gleichbedeutend mit dem Zustand, in dem sich\ndas Versandstück bei der Aufgabe zur Beförderung befinden muß.\n2. Eine Gruppe von beschädigten Versandstücken, die das Doppelte der „zulässigen\nAnzahl\" Versandstücke enthält, muß unterkritisch sein, wenn die Versandstücke\nin irgendeiner \\\\!eise gestapelt sind und diese Gruppe auf allen Seiten von einem\ndem Wasser gleichwertigen Reflektor unmittelbar umgeben ist. ,.Beschädigt\" ist\nhier gleichbedeutend mit dem Zustand, in dem sich jedes Versandstück nach Ab-\nschätzung oder Nachv'l'eis befindet, wenn es den in Nummern 2.1 und 2.3 bis 2.3.3\ndieses Anhangs vorgesehenen Prüfungen, und Z\\var ungeachtet der in Nummer\n2.1.1.1 dieses Anhangs vorgesehenen Ausnahmen, unterworfen worden \\V~ire. Es\nwird ferner vorausgesetzt, daß eine so starke durch eine wasserstoffhaltige Substanz\nbewirkte homogene Moderation zwischen den Versandstücken eintritt und eine\nsolche mit den Prüfungsergebnissen vereinbarte Menge \\,Vasser in das Versandstück\neindringt, daß sich eine maximale ReaktiviU.i.t ergibt.\n1.4   Methoden zur Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I\n1.4.1 Be rech nun g s s y s t e m\na) Jedes Versandstück muß den Kriterien der Nummer 6.2.1 der Klasse IV b entsprechen.\nb) Das Versandstück muß sowohl in unbeschädigtem als auch in beschädigtem Zustand\nso beschaffen sein, daß die in ihm enthaltenen spaltbaren Stoffe vor thermischen\nNeutronen geschützt sind.\nc) Wenn ein paralleles Neutronenstrahlenbündel mit dem in der nachstehenden Tabelle\nangegebenen Energiespektrum das unbeschädigte Versandstück unter irgendeinem\nEinfallswinkel erreicht, muß der Multiplikationsfaktor der epithermischen Neutronen\nan der Oberfläche weniger als 1 betragen; der Multiplikationsfaktor ist das Verhältnis\nzwischen der Zahl der vom Versandstück abgegebenen und der in das Versandstück\neindringenden epithermischcn Neutronen. Das Spektrum der Neutronen, die von diesem\nVersandstück abgegeben werden - von dem angenommen wird, daß es sich unter\neiner unbeschränkten Zahl solcher Versandstücke befindet - , darf nicht h~irter sein\nals dasjenige der einfallenden Neutronen.\nd) Es ist zu beweisen, daß die Vorschriften der Nummer 1.2.2.2 dieses Anhangs ein-\ngehalten worden sind.\nN e u t r o n e n e n e r g i e s p e k t r u m *)\nNeutronenenergie                                          Prozentsatz der Neutronen\nE                                        mit einer Energie von weniger als E\n11     MeV                                                          100\n2,4 MeV                                                             80,2\n1,1 MeV                                                             59\n0,55 MeV                                                            46\n0,26 MeV                                                            37,3\n0,13 MeV                                                            31,9\n43    keV                                                            26,3\n10     keV                                                           21\n1,6 keV                                                             15,6\n0,26 keV                                                            11, 1\n42     eV                                                             7,2\n5,5 eV                                                               3,6\n0,4 eV                                                               0\n•j DiPsPs SpPktrum entspricht dem epithermisd1Pn Teil des       Gl,!irl1gewid1tsspektrums, das von Pinf'm mit C'inPr 5 rm\ndirkC'n !-lolz<1bsmirmung versl'henen Ve1sand,tück abyeyeben w11d, dc1s sich unter einer Anzt1hl ,uld1er Vers<1ndstüc'ke\nin kritischer Anordnung befindet.","574                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1.4.2           Bauartmuster\n1.4.2.1         Verpackung\nt1) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß die spaltbaren Stoffe von einer Material-\nschicht umgeben sind*), die alle darauf einfallenden thermischen Neutronen absor-\nbien~n kcmn, und daß dieser Neutronenabsorber selbst von einer mindestens 10,2 cm\ndjckr~n Umschließung aus Holz umgeben ist, dessen Wasserstoffgehalt mindestens\nG,5 Cewichlsprozent beträgt, wobei die kleinste äußere Abmessung dieser Umschlie-\nßung nicht ~J(~ringcr sein darf als 30,5 cm.\nb) Die Verpackung muß so besd1affen sein, daß auch bei den in den Nummern 2.1 und\n2.3 bis 2.3.3 djeses Anhangs vorgesehenen Prüfbedingungen der spaltbare Stoff weiter-\nhin vom Neutronenabsorber umgeben ist, daß dieser Neutronenabsorber vom Holz\numgeben bleibt und daß dieses Ifolz nicht in dem Maße in Mitleidenschaft gezogen\nwird, daß die verbleibende Dicke weniger als 9,2 cm oder die kleinste äußere Ab-\nmessung des verbleibenden Holzes weniger als 28,5 cm beträgt.\n1.4.2.2.        Zulässiger Inhalt\nDer Inhalt darf die in den nachstehenden Tabellen I bis X angegebenen zulässigen Men-\ngen an spaltbaren Stoffen nicht überschreiten; diese Mengen richten sich\nnach der Natur des Stoffes,\nnach der maximalen Moderation,\nnach dem Höchstdurchmesser oder -volumen,\ndie sich ergeben würden, wenn die Verpackung Bedingungen unterworfen würde, die den\nin Nummer 1.4.2.1 Buchstabe b) dieses Anhangs genannten Prüfungen entsprechen.\nBemerkung: Eine ins einzelne gehende Berechnung für irgendein Versandstück nach dem in Num-\nmer 1.4.1 dieses Anhangs angegebenen System kann jedoch weniger einschränkende\nWerte ergeben.\nTabelle I\nWässerige Lösungen von Plutoniumnitrat\nZuliissige Masse Plutoniwnnitral je VersandsWck in Abhängigkeit von der Dichte\ndes für die Verpackung verwendeten Holzes\nI. 1. Bcgr<!nzung durch den größten inneren Durchmesser des Innenbehälters\nHöchst.-             Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm 3 und mindest,ms\nd11rd11ncsser        0,6        0,65       0,7       0,75   0,8    0,85    0,9     0,95    1,0   1,05  1,1  1,15 1,2  1,25\ndes Innen-        1\nbehül lcrs\n(cm)                 kg Pu (NO:1)-1 je VersandsLLick\n10, 16                                                                 Keine Beschriinkung\nUlllW(jt(,llZL       0,014       0, 108     0, 171   0,232  0,291 0,348    0,40    0,46    0,51  0,55  0,59 0,63 0,66 0,69\nI. 2. Bc!gre11z1111(J d11rl'h d<1s (Jriißte innere Volumen des Innenbehälters\nl löchst-            Dichte dc,s Tlolzcs höchs1cns 1,25 g/cm 3 und mindestens\nvolumcn              0,(i       0,G5       0,7       0,75   0.8    0,85     0,9     0,95    1,0  1,05  1,1  1,15 1,2  1,25\ndes 11111(•11-    1\nhehält(!ts\n(Liter)              k() Pu (NO:1)1 je v,~rsandstück\n2             0,'.l10    0,(il      1,06      1,64   2,37    3,24    9,2     9,2    9,2   9,2   9,2  9,2  9.2  9,2\n3             0,0:)(j    0,271      O,:iO     0,77   1,42    1,55    9,2     9,2    9,2   9,2   9,2  9.2  9,2  9,2\n4             0,044      0,155      0, 193    0,271  1.42    1,42    1,42    1,42    1,42  1,82 2,44 3,17 4.04 5,03\n5             0,044      0, 1OB     0, 173    0,240  1,42    1,42    1,42    1,42    1,42 1,42  1,42 1,42 1,42 1,42\n7             0,044      0, !OB     0,171     0,232  1,42    1,42    1,42    1,42    1,42  1,42 1,42 1,42 1,42 1.42\nunlwurcnzl           0,044      O,lOß      0,171     0,232  0,291   0,348   0,40    0,46   0,51  0,55  0,59 0,63 0,66 0,69\n*) Diese Schichl kann aus mindestens 0,38 mm dickem Cadmium mit einem Flächengewicht von 0,325 g/cm2 bestehen.","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                                                   575\nTabelle II\nWässerige Lösungen von UranylHuorid *) oder Uranylnitrat *)\nZuliissigc Mosse Uran je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte\ndes hir die Verpackung verwendeten Holzes\n][. 1.   Jkq1,·11·zt11HJ dt11ch d<'11 qri,l\\li,11 i111Jcrc,n Durchmesser des Innenbehälters\nlli,d1sl-               Dichli, d(,s I lol,.<'s hiichslC'ns 1,25 g/cm\" und mindestens\ndt1rd1lll<'SS<'r       0,(i           O,!i5       0,7        0, 75    0,8      0,85     0,9      0,95    1,0   1,05     1,1    1,15  1.2    1,25\ncl(,s !1111(,11-     1\nlwhiill.<,rs\n(cm)                  l«J lJJ  dll    je, V,,is<1tl(ls1Lü:k\n10, 16                 <-- ---·--·-·----                                            Keine Beschränkung\nunlH)(Jrenzl:          O,OB4          o,no        0, 157     0, 193   0,231    0,267    0,301    0,335   0,370 0,400     0,429 0,456 0,478  0,498\nII. 2. Beqrcnzu11g du,ch dits qrii!H() innere Volumen des Innenbehälters\nHöchst-                Dichte d('S Tlolzcs höchstens 1,25 g/cm' und mindestens\nvolumcn                O,b           O,(i5        0,7        0,75     0,8      0,85     0,9      0,95    1,0   1,05      1,1   1,15  1,2    1,25\ndes Innen-           1\nbehültcrs\n(Liter)                kg Uran je Versandstück\n2               0, 152        0,380        0,66       1,01     1,47     2,00     2,66     3,50    4,64  6,04     7,62   9,39  11,3   13,3\n3               0,084         0,223        0,416      0,65     0,93     1,25     1,58     1,96    2 34  2,74     3,16   3,57  3,99    4,42\n4               0,084         0, 120       0,157      0,193    0,231    0,274    0,356    0,498   0.73  1,05      1,47  2,02  2,70    3,55\n5               O,OB4         0, 120       0, 157     0, 193   0,231    0,267    0,301    0,495   0,57  0,66     0,74   0,84  0,92    1,02\n7               O,OB4         0,120        0,157      0, 193   0,231    0,267    0,301    0,347   0 406 0,467    0,53   0,60  0,66     0,73\nunbegrenzt             O,UB4         0, 120       0, 157     0,193    0,231    0,267    0,301    0,335   0,370 0,400     0,429 0,456 0 478   0,498\n•) Aus Urnn, das kein U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 enthält.\nTabelle III\nNicht wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische *),\nderen Uran-235-Konzentration\nnicht mehr beträgt als 4,8 g/ cm 3 **)\n(einschließlich nicht moderierten Uranmetalls, das zu nicht mehr als 25 Gewichtsprozent\nmit Uran-235 angereichert ist)\nZulässige Masse Uran je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte\ndes für die Verpackung verwendeten Holzes\nIII. 1. Begrenzung durch dc!n größten inneren Durchmesser des Innenbehälters\nIfochst-               Dich1e des Holzes höchstens 1,25 g/cm 3 und mindestens 0,6 g/cm 3\nclurd1rncss,!r\ndes lllllCn-         1\nbehältc1s\n(cm)                   k\\J Uwn je Versandstück\n10,lG                                                                                Keine Beschränkung\nunbcqrenzt                                                                                    0,69\nIII. 2. Br!grenztmg durch das qrii!He innere Volumen des Innenbehälters\nIlöchst-               Dil'hlc des Jlolz.cs höchstens 1,25 g/cm' und mindestens\nvolunwn                O,fi5                           0,7                  0,75                   0,8               0,85             0,9\ndc)s Innen-          1\nhehüllers\n(Liter)                kq Uran je Versanclstück\n3               7,0                             10,0                 12,2                   14,5              14,5             14,5\n4               4,B                              7,B                  7,8                    7,B               7,8              7,8\n5               3,G3                             3,63                 3,63                   3,63              3,63             3,63\n7               1,41                             1,41                 1,41                   1,41              1,41             1,41\nunbegrenzt             O,G9                             0,69                 0,69                   0,69              0,69             0,69\n*) Aus Uran, das kein U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 enthält.\n**) Gemische, die Beryllium cHlc!r Deuterium enthalten, sind nicht zuqelassen; die Kohlenstoffmasse darf nicht mehr als das 5fache\nder zulässigen Masse Urctn bctrnycn.","576                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTabelle IV\nNicht wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische *),\nderen Urnn-235-Konzentration nicht mehr beträgt als 9,6 g/c:m:H*)\n(einschließlich nicht moderierten Uranmetalls, das zu nicht mehr als 50 Gewichtsprozent\nmit Uran-235 angereichert ist)\nZuliissiyc Mosse Urnn je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte\ndes fiir die Verpackung verwendeten Holzes\nJV. l. lk!Jl<'llZllrHJ d111f:h clc'n \\J1iillt,,11 inrwn'n Durchmesser des Innenbehälters\nIlcichst-              Dichlc des l fol,.cs hödislens 1,25 g 1cm 3 und mindestens\nd11rd1nH'ss,,,        0,u          0,!i5      0,7         0,75        0,8    0,85      0,9     0,95    1,0      1,05   1,1        1, 15  1,2       1,25\ndes lr1J1i,n-\nhc,häll.c1 s\n(cm)                  kq lJ1,1JJ ji, V<·1s<1ndsliick\n7!5                                                                       Keine Beschränkung\n8                                                                        Keine Beschränkung - - - - - - - - - - - - - - - - -•\na,5                                           -<----------------- Keine Beschränkung - - - - - - - - - - - - - - - - - -•\n9                                              9,2          10      11         + - - - - - - - - - Keine Beschränkung\n9,5            (j                              () 2         10      11         12       14      15              Keine Beschränkung\n10              (j                              9,2          10      11         12       14      15      16      17         17     17        19\nnnbcq rcn,.1          O,fi9       0,(i'J    O,li'J    O,fi!'J        0,69   0,69        0,69    0,69    0,69     0,69    0,69      0,69   0,69       0,69\nIV. 2. Bc'g1er1·1.11m1 durch dds !Jliifltc, innc,ie Volumen d,,s Innenbehälters\nHöchst-               Dichte des llo]z('s höchstens 1,25 g/cm\" und mindestens\nvolumen               O,fö                0,7                 0,75             0,8             0,85           0,9             0,95            1,0\ndes Jn1wn-\nhehülters\n(Liter)              kq lJrdn je, Vers<111dsl.ück\n3              7                  8                    9,2             10               11            12               14              14,5\n4              4,B                7,B                  7,B               7,B             7,8           7,8              7,8             7,8\n5              3,b3               3,(i3                3,63              3,63            3,63          3,63             3,63            3,63\n7              1,41               1,41                 1,41              1,41            1,41          1,41             1,41            1,41\nunbegrenzt            0,69               0,69                 0,69             0,69             0,69          0,69             0,69            0,69\n•) Aus Uran, d,is kein lJ-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 enthält,\n**) Gemische, die B,~r yl I ium odl'r Deuterium enthalten, sind nicht zugelassen; die Kohlenstoffmasse darf nicht mehr als das 5fache\nder zulässigc!n Mctsse Uran lwtragcn.\nTabelle V\nUranmetall ohne Moderator*)\nZulässige Masse Uran je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte\ndes für die Verpackung verwendeten Holzes\nV. 1. Begrem.ung durch den grüßten inneren Durchmesser des Innenbehälters\nHöchst-              Dichte des Holzes höchslens 1,25 g/cm 3 und mindestens\ndurchrncsser         0,6          0,65       0,7         0,75       0,8     0,85      0,9      0,95    1,0     1,05    1,1        1,15   1,2       1,25\ndes Innen-        1\nbehi:illers\n(cm)                 ku Urnn je Vers,rnclstück\n6                                                                        Keine Beschränkung\n6,5           (j          7                                                        Keine Beschränkung\n7             6           7         B           9,2         10                                 Keine Beschränkung\n7,5           6           7         B           9,2         10      11        12       14      15      16      17         17     17        19\n10             6           7         8           9,2         10      11        12       14      15      16      17         17     17        19\nunbegrenzt           0,G9        0,69      0,(i9       O,G9          0,69   0,69      0,69     0,69    0,69     0,69    0,69       0,69  0,69       0,69\nUllbegreuzl **)      6           7         8           9,2          10     11        12       14      15      16      17         17     17        19\nV. 2. Begrenzunu durch das uriißte innere Volumen des Innenbehälters\nHödist-              Dichte des I Jolzcs höchstens 1,25 g/cm 3 und mindestens\nvolurrwn             0,6         0,65      0,7        0,75         0,8      0,85      0,9      0,95    1,0     1,05    1,1        1,15   1,2       1,25\ndes Innen-        1\nbehi:ilte1s\n(Liter)              kg Urnn je Vers,mdsl.ück\n2             G           7         8           9,2          10     11        12       14      15      16      17         17     17         19\n2             (i          7         a           9,2          10     11        12       14      14,5    14,5    14,5       14,5   14,5       14,5\n4             G           7         7,B         7,8            7,8   7,8        7,8     7,8     7,8      7,8    7,8        7,8    7,8         7,8\n5             :u;:i       :J,(i:l   3,(i'.l     '.l,63         3,63  3,63      3,63     3,63    3,63    3,63    3,63       3,63   3,63        3,63\n7             1,41        1,41      1,41        1,41           1,41  1,41       1,41    1,41    1,41     1,41   1,41        1,41  1,41        1,41\nunlwqrcn,.t          0,(i!J      0,69      0,(i9       0,69           0,69  0,69      0,69     0,69    0,69    0,69    0,69       0,69   0,69        0,69\nunlwqrcnzt **)       6           7         B           9,2          10     11        12       14      15      16      17         17     17         19\n*) J\\us U!iln, dils kc,in U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 enthält.\n**) Diese gröfü,rcn M,rssL'Il gcllcn flii spalll)i\\re Stoffe in Form massiver Metallstücke im Gewicht von mindestens 2 kg, die keine\neingebuchletcn Ober Jliichen herben.","Nr. 29 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                                                             577\nTabelle VI\nUranverbindungen oder -gemische *), deren Uran-Konzentration nicht mehr beträgt\n26,44          /        3\nals   H/U + l,4l g cm\nZuliissiye Masse Uran je Versandstück in Ahhär:zgigkeit von der Dichte\ndes für die Verpackung verwendeten Holzes\nVI. l. ßc<Jl l!llZUIHJ du, eh dt•11 <JI iilllt!Jl inrH,r en Durchmesser des Innenbehälters\nHiichsl-              liid1l.c dt•s Jlulz<'s höchstens 1,25 g/cm'1 und mindeslens\ndurcli11wssci         0,G           0,(i5          0,7        0,75      0,8        0,85      0,9      0,95      1,0        1,05    1,1     1,15       1,2     1,25\ndes lnncll·        1\nhehüllcrs\n(cm)                 k<J Uii!n je Ve1sa11dstück\n6             •·· -----------·-··--- --                                          Keine Beschränkung\nG,5            :um           (i,O           ·(                                               Keine Beschränkung\n7              2,80          G,0            ö,0        6,0        6,0                                       Keine Beschränkung\n7,5            2,B0          G,0            6,0        6,0        6,0        6,0       6,0       14       15          15,2    15,2    15,2       15,2   15,2\n10              o,:no         0,B7            1, 10     1,B0       2,50       3,50      4,6        7,1       7,7        9,6    11,6    13,8       16,1   18,3\nunlwqrenzl           0,0B1         0, 120         0,157      0,193      0,231      0,267     0,301      0,335     0,370      0,400   0,429   0,456      0,478  0,498\nVI. 2. Br.grenzti119 durch d<1s 9rößte innere Volumen des Innenbehälters\nllüd1st-              Dichte des I lolzes höchstens 1,25 g/cm 3 und mindestens\nvolunwn              0,ö           0,fi5          0,7        0,75       0,8        0,85      0,9       0,95     1,0        1,05    1,1      1,15       1,2    1,25\ndPs Jnrwn-         1\nheh~i 11.c!rs\n(Liter)              k\\J Ur,in je V,,rs,rndsl.iick\n2              0, 1:i2       o.:rno          0,(i6      1,01      1,47       2,00      2,66      3,50     4,64       6,04     7,62    9,39       11,3   13,3\n3              0 0B4         0,l.23          0,416     0,fi5      0.93       1,25      1,58      1,96     2,34       2,74    3, 16   3,57         3,99   4,42\n4              0,0B4         0, 120          0, 157    0, 193     0,231      0,274     0,356     0,498    0 73        1,05    1,47    2,02        2,70   3,55\n5              0,flB4        0, 120         0, 157     0, 193     0,231      0,267     0,301     0.495    0,57       0,66    0,74     0,84        0,92   1,02\n7              P,0B4         0,1'20         0, 157     0,193      0,231      0,267     0,301     0,347    0,406      0,467   0,53     0,60        0,66   0,73\nunbegrenzt           0.0B4         0, 120         0, 157     0,193      0,231      0,267     0,301     0,335    0,370      0,400   0,429    0,456       0,478  0,498\n\"') Aus Unrn, d<1s kein U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 enthält.\nTabelle VII\nNicht wasserstoffhaltige Plutoniumverbindungen oder -gemische,\nderen Plutonium-239-Konzentration nicht mehr beträgt als 10 g/cm 3 *)\nZulässige Masse Plutonium je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte\ndes für die Verpackung verwendeten Holzes\nVII. 1. Begrenzung durch den größt,m inneren Durchmesser des Innenbehälters\nHöchst-               Dichte des Holzes höchstens 1,25 9 1cm• und mindestens\ndurchmcsscr          0,(j                 0,65              0,7            0,75          0,8            0,95          1,05           1,1          1,15        1,25\ndes Inrn,n-        1\nbehälters\n(cm)                  kg Plutonium je Versi!ndslLick\n6                                      ~-~-                                       Keine Beschränkung\n6,5            3,fi0                 4,2                                            - - - - Keine Beschränkung\n7\n7,5\n:l,fi0\n:l,60\n4,:l\n4,2\n4,7\n4,7\n5,3\n5,3           5,9             7,1\nKeine Besch r änkun9\n~ - - - Keine Beschränkung\n__ ___,,\n10              3,60                  4,2              4,7             5,3          5 9             7,1           8,1           8,3          8,6         8 9\nunbeurenzt           o,,10s                0,405            0,405           0,405        0,405           0,405         0,405         0,405        0,405       0,405\nVII. 2. Begrenzun9 durch das 9rößte innere Volumen des Innenbehälters\nllöchst-              Dichte des llolzes höchstens 1,25 g/crn3 und mindestens\nvolumcn                     O,G                                   0,65                         0,7                           0,75                      0,8\ndes Innen-         1\nhehi:i.llers\n(Liter)                     kg Plutonium Je Versandstück\n3                     3,60                                  4,2                          4,7                           5,3                       5,9\n4                     3,(j()                                3,84                         3,84                          3,84                       3,84\n5                     2,44                                  2,44                         2,44                          2,44                       2,44\n7                     1,20                                  1,20                         1,20                          1,20                       1,20\nunbc9renzt                  0,405                                 0,405                        0,405                         0,405                     0,405\n\"') Gemische, die Beryllium od<ir Deuterium enthalten, sind nicht zugeli!ssen; die Kohlenstoffmasse darf nicht mehr als 1/10 der zu-\nlässigen Masse Plutonium betrugen.","578                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTabelle VIII\nPlutoniummetall ohne Moderator\nZulcissige Masse Plutonium je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte\ndes für die Verpackung verwendeten Holzes\nVIII. 1. Begrenzunq durch den 9riißlen inneren Durchmesser des Innenbehälters\nIliichst-                         Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm 3 und mindestens\ndurchrrH~sse1                    0,6              0,65              0,7                0,75           0,8           0,85\ndes lnrwn-                  1\nbd1älters\n(cm)                              kg Plutonium je Versands.tück\n4                          3,20                                         Keine Beschränkung\n10                          3,20             3,60              3,90               4,2            4,4           4,5\nunbegrenzt                       0,405            0,405             0,405              0,405          0,405         0,405\nunbegrenzt*)                     3,20             3,60              3,90               4,2            4,4           4,5\nVIII. 2. Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters\nHöchst-                           Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm 3 und mindestens\nvolumen                          0,6              0,65              0,7                0,75            0,8          0,85\ndes Innen-                  1\nbehälters\n(Liter)                          kg Plutonium je Versandstück\n3                          3,20             3,60              3,90                4,2            4,4          4,5\n4                           3,20            3,60              3,84               3,84            3,84         3,84\n5                          2,44             2,44              2,44               2,44            2,44         2,44\n7                          1,20             1,20              1,20                1,20           1,20         1,20\nunbegrenzt                       0,405            0,405             0,405              0,405           0,405        0,405\nunbegrenzt*)                     3,20             3,60              3,90               4,2             4,4          4,5\n•) Diese größeren Massen gellen für spaltbare Stoffe in Form massiver Metallstücke im Gewicht von mindestens 2 kg, die keine\neingebuchteten Oberflächen haben.\nTabelle IX\nPlutoniumverbindungen oder -gemische, deren Plutonium-Konzentration\n26 56\nmc . ht me h r be trag  .. t a l s   H/Pu' + ,             /\ng cm   3\n1 35\nZulässige Masse Plutonium je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte\ndes für die Verpackung verwendeten Holzes\nIX. 1. Begrenzung d11rd1 den größten inneren Durchmesser des Innenbehälters\nHöchst-             Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm3 und mindestens\ndurchmesser         0,6      0,65    0,7         0,75   0,8      0,85     0,9      0,95       1,0     1,05   1,1     1,15   1,2   1,25\ndes Innen-        1\nbehälters\n(cm)                kg Plutonium je Versandstück\n4                                                               Keine Beschränkung\n5             3,2      3,60    3,90        4,2     4,4                                   Keine Beschränkung\n6             2,80     3,GO    3,90        4,2     4,4      4,5      4,5      4,5       4,5      4,5    4,5    4,5    4,5   4,5\n6,5           2,50     3,40    3,80        4,2     4,4      4,5      4,5       4.5       4,5     4,5    4,5     4,5   4,5   4,5\n7             2,20     3,10    3,70        4,2     4,4      4,5      4,5       4,5       4,5     4,5    4,5     4,5   4,5   4,5\n7,5           1,90     2,70    3 40        4,1     4,4      4,5      4,5       4,5      4,5      4,5    4,5     4,5   4,5   4,5\n8             1,60     2,30    3,0         3,80    4,4      4,5      4,5       4,5      4,5      4,5    4,5    4,5    4,5   4,5\n8,5           1,30     1,80    2,40        3,20    3,80     4,3      4,5      4,5       4,5      4,5    4,5     4,5   4,5   4,5\n9             0,97     uo      1,80        2,40    3,00     3,40     3,60      3,80     4,0      4,2    4,4     4,4   4,4   4,4\n4,4\n9,5           0,65     0,88    1,20        1,50    1,90     2,20     2,40      2 60     2,80    3,10    3,60   4,4    4,4\n10             0,330    0,42    0,50        0,58    0,70     0,83     0,99      i,20      1,50    1,90   2,70    3,90  4,5   4,5\nunbegrenzt          0,022    0,053   0,084     - 0,114   0,143    0,171    0,199     0.226     0,250   0,274  0,294   0,311 0,327 0,339\nIX. 2. Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters\nHöchst-             Dichte des Holzes höchstens 1,25 glcm 3 und mindestens\nvolumen             0,6      0,65     0,7         0,75  0,8      0,85     0,9       0,95      1,0     1,05   1,1     1,15   1,2   1,25\ndes Innen-        1\nbehälters\n(Liter)             kg Plutonium je Versandstück\n2             0,152    0,309   0,52        0,80   1,16      1,59    4,5       4,5       4,5     4,5     4,5    4,5    4,5   4,5\n3             0,047    0,133   0,247       0,380  0,700     0,76    4,5       4.5       4,5     4,5     4,5    4,5    4,5   4,5\n4             0,022    0,076    0,095      0, 133 0.700     0,700   0,700     0,700     0,700   0,89    1,19    1,55  1,98  2,47\n5             0,022    0,053    0,085      0,118  0,700    0,700    0 700     0,700     0,700   0,700   0,700  0,700  0,700 0,700\n7             0,022    0,053   0,084       0,114  0,700    0,700    0,700     0 700     0,700   0,700   0,700  0,700  0,700 0,700\nunbegrenzt          0,022    0 053   0,084       0,114  0,143    0,171    0.199     0,226     0,250   0,274   0,294  0,311  0,327 0,339","Nr. 29 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                                     579\nTabelle X\nWässerige Lösungen von Uran-233-Nitrat und Uran-233-Fluorid\nZulässige Masse Uran je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte\ndes für die Verpackung verwendeten Holzes\nX. 1. Bcgn,nztmg durch d,,n größten inneren Durchmesser des Innenbehälters\nIIiichst-          Dichte des Tiolzes höchstens 1,25 g/cm 3 und mindestens\ndurchrnPssr,r      0,6     0,65    0,7      0,75     0,8      0,85      0,9     0,95    1,0    1,05  1,1   1,15  1,2   1,25\ndes ln1wn-     1\nbehäll.ers\n(cm)               kg Urnn je Versandstück\n9                                                            Keine Beschränkung\n9,5          0,035   0,067                                            Keine Beschränkung\n10            0,035   O,Ofi7  0,100    -<                                 Keine Beschränkung\nunbegrenzt         0,035   O,OG7   0,100    0,134    0,169    0,200    0,231    0,261   0,289  0,316 0,340 0,361 0,371 0,391\nX. 2. BL,grenzung durch das 9rößte innere Volumen des Innenbehälters\nHöchst-            Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm 3 und mindestens\nvolumen            0,6     0,65    0,7      0,75    0,8       0,85     0,9      0,95    1,0    1,05  1,1   1,15  1,2   1,25\ndes lernen-    1\nbchälters\n(Liter)            kg Uran je Versandstück\n2            0,152   0,309   0,475    0,71     0,99     1,33      1,71    2,11    2.54   2,99  3,44  3,94  4,41  4,8\n3            0,085   0, 133   0,180   0,228    0,285    0,332    0,389    0,446   0,50   0 56  0,60  0,67  0,73  0,78\n4            0,085   0, 109  0, 133   0, 175   0.213    0,256    0,304    0,356   0,408  0.460 0,51  0,57  0,63  U,69\n5            0,035   0,076   0,114    0.152    0,190    0,223    0,256    0,292   0,323  0,356 0,389 0,422 0,451 0,484\n7            0,035   0,073    0,109    0,142   0,175    0,204    0 235    0,263   0,289  0,318 0,342 0,368 0,394 0,420\nunbcgrcnz1         0,035   0,0(i7   0,100   0, 134   0,169    0,200    0,231    0,261   0,289  0.316 0,340 0,361 0,377 0,391\n2.            Prüfmethoden\n2.1           Methoden für die in den Nummern 3.3.1 Buchstabe 1), 3.3.2.1, 3.3.3 Buchstabe a), 5.1 Buch-\nstabe b), 5.3 Buchstaben a) und d) der Klasse IVb und den Nummern 1.2.1, 1.2.2.1 Buch-\nstabe a), 1.2.2.2 Buchstabe b), 1.3.1, 1.3.2 Buchstaben a) und b) 2 und 1.4.2.1 Buchstabe b)\ndieses Anhangs vorgesehenen Prüfungen\nDas Musterversandstück muß allen nachstehend genannten Prüfungen unterzogen wer-\nden, sofern es nicht ausdrücklich davon befreit ist. Ein Muster ist nacheinander minde-\nstens zwei der genannten Prüfungen zu unterwerfen, sofern es nicht ausdrücklich davon\nbefreit ist.\nNachdem das Musterversandstück irgendeiner der in Nummern 2.1 bis 2.3.3 dieses An-\nhangs vorgesehenen Prüfungen unterworfen wurde, muß auch noch bewiesen werden, .daß\ndie Umschließung und die Wirkung der Strahlenabschirmung in dem Maße erhalten ge-\nblieben sind, als dies für die betreffende Art Verpackung erforderlich ist. Eine Möglich-\nkeit, diesen Beweis zu erbringen, besteht darin, die in Nummer 2.3.4 dieses Anhangs vor-\ngesehenen Prüfungen in bezug auf die Umschließung und die Wirkung der Strahlen-\nabschirmung vorzunehmen.\n2.1.1         Frei f a 11 prüf u n g nach Bespreng u n g mit Wasser\n2.1.1.1       Ausnahmen:\nVerpackungen, deren äußerste Umschließung ganz aus Metall, Holz, Keramik, Kunststoff\noder irgendeiner Kombination dieser Stoffe besteht, sind von dieser Prüfung ausgenom-\nmen.\n2.1.1.2       Prüfverfahren\na)    i) Das Musterversandstück, das mit seiner Grundfläche auf ebenem Boden aufliegt,\nwird von allen vier Seiten, wie unter d) hiernach beschrieben, während 30 Minuten\naus jeder Richtung mit Wasser besprengt, wobei die Richtungsänderung so rasch\nwie möglich erfolgen soll; oder\nii) das Musterversandstück, das mit seiner Grundfläche auf ebenem Boden aufliegt,\nwird während mindestens 30 Minuten gleichzeitig aus allen vier Richtungen, wie\nnachstehend unter d) beschrieben, besprengt.","580                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nb) Dcis nicht getrocknete Musterversandstück wird der in Nummer 2.1.2 dieses Anhangs\nbeschriebenen Prüfung im freien Fall aus 1,2 m Höhe unterzogen, und zwar sofort nach\nder Besprengung, wenn das Verfahren unter a) i) angewendet wurde oder beim Ver-\nfahren unter a) ii) 1½ bis 2½ Stunden nach der Besprengung.\nc) Das Wassc~r muß gemäß den folgenden Bestimmungen mit einem Druck von\n2 ± 0,3 kg/cm:! ausgespritzt werden*):\ni) Der \\Vasscrstrnhl muß einen Vvasserkegel bilden, dessen Winkel am Scheitel-\npunkt, am Ende der Düse gemessen, 35° beträgt;\nii) die Wc1ssermenge jedes Strahls soll 230                ± 23 Liter/Stunde betragen;\niii) mehr als 50 °/o der Wassertropfen müssen einen Durchmesser von 3 bis 5 mm\nhaben.\nd) Der Strahl muß abwärts aus einer Entfernung von 2,4 m (von der Düse bis zu einer\nEcke oder einem Rand des Musterversandstücks gemessen) unter einem Winkel von\n45 ° zur Horizontalen auf das Musterversandstück einfallen, wobei die Achse des\nStrahls, wie nachfolgend beschrieben, in einer vertikalen Ebene liegen soll:\ni) Bei rechteckigen Musterversandstücken schließt diese Ebene die Diagonale zwischen\nder visierten und der dieser gegenüberliegenden Ecke ein;\nii) bei zylinderförmigen Musterversandstücken, die auf einer ihrer ebenen Flächen\nstehen müssen, soll der Strahl nacheinander aus vier senkrecht aufeinander ste-\nhenden Richtungen fallen.\nDas Wasser muß sofort ablaufen, so daß das Versandstück nicht in einer Wasserlache\nsteht.\n2.1.2   Freifallprüfung\n2.1.2.1 Ausnahmen:\nFlaschen für Gase, die unter einem Druck von mehr als 7 kg/cm 2 verdichtet wurden, sind\nvon dieser Prüfung ausgenommen.\n2.1.2.2 Prüfverfahren\na) Das Musterversandstück muß so auf die Aufprallplatte fallen, daß es hinsichtlich der\nzu prüfenden Sicherheitsfaktoren den größtmöglichen Schaden erleidet.\nb) Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Musterversandstücks bis zur Oberfläche der\nAufprallplatte gemessen, muß 1,2 m betragen.\nc) Bei rechteckigen Musterversandstücken aus Pappe oder Holz mit einem Gewicht von\nnicht mehr als 50 kg muß überdies an einem besonderen Muster eine Prüfung im\nfreien Fall aus einer Höhe von 30 cm auf jede Ecke des Musterversandstücks vor-\ngenommen werden.\nd) Bei zylinderförmigen Musterversandstücken aus Pappe mit einem Gewicht von nicht\nmehr als 100 kg muß überdies an einem besonderen Muster eine Prüfung im freien\nFall aus einer Höhe von 30 cm auf jedes Viertel der beiden Ränder vorgenommen\nwerden.\ne) Bei Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse II muß das Versandstück, das\ngemäß der Vorschrift unter b) geprüft werden soll, zuerst einer Prüfung im freien\nFall aus 30 cm Höhe auf jede Ecke oder bei zylinderförmigen Musterversandstücken\nauf jedes Viertel der beiden Ränder unterworfen werden.\n2.1.2.3 Aufprallplatte\nDie Aufprallplatte muß eine starre, glatte, ebene Oberfläche haben und horizontal\nliegen. Es kann sich dabei z.B. um die obere Seite eines Blocks aus einem Material\nhandeln, dessen Masse ausreicht, um alle Schläge ohne merkliche Bewegung aufzu-\nfangen. Die Oberfläche der Aufprallplatte kann mit einer Schutzplatte aus Stahl bedeckt\nsein.\n*) Um den für diese Probe erforderlichen Bedingungen zu entsprechen, kann man z.B. eine Düse verwenden, deren Ende\naus einer 1,6 mm dicken Scheibe aus rostfreiem Metall besteht. Diese Scheibe soll 36 Löcher von 1 mm Durchmesser auf-\nweisen, die in konzentrischen Kreisen wie folgt regelmäßig angeordnet sind:\n16 Löcher in einem  Kreis mit einem Radius von 25 mm,\n8 Löcher in einem Kreis  mit einem Radius von 19 mm,\n8 Löcher in einem Kreis  mit einem Radius von 13 mm,\n4 Löcher in einem  Kreis mit einem Radius von  6 mm.","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                     581\n2.1.3  Druckprüfung\nPrüfvcrfabren\nDils M11stervcrs,rndstück wird während mindestens 24 Stunden der Einwirkung einer Druck-\nk rd ll t1 usqcselzt, die dem größeren der beiden nachstehenden Werte entspricht: fünfmal\ndem Ccw ic:ht des Versandstücks oder 1 300 kg/m 2 multipliziert mit der in Quadratmetern\nangegebenen Vt!r1ikal projizierten Fläche des Versandstücks. Diese Kraft muß gleich-\nmüßig c1uf zwei ~Jcgcnüberliegende Seiten des Versandstücks einwirken, von denen eine\ndie normc.ilerweisc als Boden benutzte Seite des Versandstücks ist.\n2.1.4 Durchs l o ß prüf u n g\nPrüfverfuhren\na) Dds Mustcrvcrsundslück wird auf eine harte, flache horizontale Unterlage gestellt,\ndie sich wJ.hrend des Versuchs nicht merklich verschieben darf.\nb) Eine G kq schwere Stange mit 32 mm Durchmesser, deren unteres Ende halbkugel-\nförmig ist, wird mit vertikal gerichteter Längsachse so über dem Musterversandstück\nfalkm geldssen, daß ihr Ende in die Mitte des schwächsten Teils der Verpackung und,\nwenn sie weit genug eindringt, die dichte Umschließung trifft.\nc) Die Fallhöhe~, vom unteren Ende der Stange bis zur Oberfläche der Verpackung\ngemessen, muß 1 m betragen. Die Stange darf sich während des Versuchs nicht\nmerklich verformen.\n2.2   Methoden für die in Nummern 3.3.2.2 und 3.3.2.3 der Klasse IV b vorgesehenen Prü-\nfungen\n2.2.1 Ausnahmen\nVon dieser Prüfung sind ausgenommen:,\na) für die Aufnahme von Flüssigkeiten bestimmte A-Verpackungen, die den Vor-\nschriften der Nummer 3.3.2.2 Buchstaben a) oder b) der Klasse IVb entsprechen;\nb) für die Aufnahme von Tritium mit einer Aktivität von weniger als 200 Ci oder von\nanderen Gasen mit einer Aktivität von weniger als 20 Ci bestimmte dichte Um-\nschließungen der A-Verpackungen.\n2.2.2 Prüfverfahren\na) i) Bei A-Verpackungen für Flüssigkeiten läßt man das Musterversandstück so auf\ndie Aufprallplatte fallen, daß die dichte Umschließung den größtmöglichen Schaden\nerleidet.\nii) Bei A-Verpackungen für Gase läßt man die dichte Umschließung so auf die Auf-\nprallplatte fallen, daß sie den größtmöglichen Schaden erleidet.\nb) Die Fallhöhe, vom unteren Teil des Musterversandstück.es [im Fall unter a) i)] oder\nder dichten Umschließung [im Fall unter a) ii)] bis zur Oberfläche der Aufprallplatte\ngemessen, muß 9 m betragen.\n2.2.3 Aufprallplatte\nDie Aufprallplatte muß eine ebene, horizontal liegende Oberfläche haben, die so be-\nschaffen sein muß, daß ihr beim Aufprall wachsender Widerstand gegen eine Verschie-\nbung oder Verformung den am Musterversandstück (oder an der dichten Umschließung)\nauftretenden Schaden nicht merklich vergrößert. Diese Oberfläche kann z.B. aus einer\nStahlplatte bestehen, die mit einem Betonblock verbunden ist, wobei die Masse des\nBetonblocks mindestc~ns zehnmal größer sein muß als die des zu prüfenden Versand-\nstückmus1 ers. Der Betonblock muß auf einer festen Unterlage stehen, und die mindestens\n1,25 cm dicke Stahlplatte muß in frischen Beton eingeschwemmt werden, damit sie gut\nanha.ftet.\n2.3   Methoden für die in den Nummern 3.3.1 Buchstabe 1), 3.3.3 Buchstabe a), 5.1 Buchstabe b),\n5.3 Buchstaben a), d), f) und h) der Klasse IVb und den Nummern 1.2.2.1 Buchstaben a)\nund b), 1.3.2 Buchstaben a) und b) 2 und 1.4.2.1 Buchstabe b) dieses Anhangs vorgesehe-\nnen Prüfungen\nDas Musterversandstück muß den sich addierenden Einwirkungen der mechanischen\nPrüfung gemäß Nummer 2.3.1 dieses Anhangs, der Erhitzungsprüfung gemäß Nummer\n2.3.2 dieses Anhangs und, sofern es nicht ausdrücklich davon befreit ist, der Immersions-\nprüfung gemäß Nummer 2.3.3 dieses Anhangs, und zwar in der hier angegebenen\nReihenfolge, unterzogen werden.","582                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2.3.1   Mechdnische Prüfung\n2.3.1.1 Ausndhmen: keine\n2.3.1.2 Die Prüfung besteht aus den zwei nachfolgenden Fallversuchen, deren Reihenfolge so\ngewühlt werden muß, daß die Schäden, die das Musterversandstück erleidet, bei der nach-\nfol~Jendcn Erhitzungsprüfung die größtmögliche Wirkung hervorrufen. Diese beiden\nFallversuche sind in den Nummern 2.3.1.3 und 2.3.1.4 dieses Anhangs beschrieben.\n2.3.1.3 ci) Das Mustcrversrmdstück muß so auf die Aufprallplatte fallen, daß es den größt-\nmöglichen Schüden erleidet.\nb) Die Aufprallplalte muß der Beschreibung in Nummer 2.2.3 dieses Anhangs ent-\nsprechen.\nc) Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Musterversandstücks bis zur Oberfläche der\nAufprallplatte gemessen, muß 9 m betragen.\n2.3.1.4 a) Das Musterversandstück muß so auf den Aufprallkörper fallen, daß es den größt-\nmöglichen Schaden erleidet.\nb) Der Aufprnllkörper muß ein massiver Flußstahlzylinder von 15 ± 0,5 cm Durchmesser\nsein, der auf einer Aufprallplatte gemäß Nummer 2.2.3 dieses Anhangs senkrecht und\nfest montiert ist. Die Aufprallfläche des Zylinders muß eben und waagerecht sein;\ndie Abrundung der Kante darf höchstens einen Radius von 6 mm besitzen. Die freie\nLänge des Zylinders muß 20 cm sein, sofern nicht ein längerer Zylinder einen größeren\nSchaden verursachen würde; in diesem Fall muß er so lang sein, daß er den größt-\nmöglichen Schaden verursacht.\nc) Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Musterversandstücks bis zur Aufprallfläche\ndes Zylinders gemessen, muß 1 m betragen.\n2.3.2   Erhitzung s prüf u n g\n2.3.2.1 Ausnahmen: keine\n2.3.2.2 Eine Erhitzungsprüfung wird als befriedigend angesehen, wenn die in das Muster-\nversandstück eindringende Wärmeenergie nicht geringer ist, als wenn das ganze Ver-\nsandstück während 30 Minuten einer Umgebungstemperatur von 800° C, wobei der\nStrahlenkoeffizient 0,9 beträgt, ausgesetzt würde, wobei angenommen wird, daß die\nAußenseiten des Versandstücks einen Absorptionskoeffizienten von 0,8 haben.\nWenn die Verpackung mit einer Wärmeisolierung versehen ist, die bei anderen Bedin-\ngungen, als sie sich bei den Prüfungen gemäß Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 und 2.3.1 dieses\nAnhangs ergeben würden (z.B. bei brüskem Verrutschen des Versandstücks), teilweise\nverlorengehen kann, wird außerdem angenommen, daß durch diese Isolierung nur 50 °/o\nder Oberfläche der Verpackung geschützt ist.\n2.3.2.3 Prüfverfahren\nDas nachstehend beschriebene Verfahren für die Erhitzungsprüfung wird als den im\nvorstehenden Abs. 2.3.2.2 angeführten Bedingungen entsprechend erachtet:\na) Das Musterversandstück, dessen Temperatur der Umgebungstemperatur entspricht,\nwird einem offenen Feuer ausgesetzt, das den Bedingungen im folgenden Unter-\nabsatz b) entspricht. Das Versandstück wird so angebracht, daß sich sein Boden 1 m\nüber dem Boden des Gefäßes befindet, das den Brennstoff enthält. Die Vorrichtung,\nmit der das Versandstück gehalten wird, muß so beschaffen sein, daß nur ein un-\nwesentlicher Teil seiner Oberfläche der direkten Einwirkung des Feuers entzogen\nist. Die Lage des Versandstücks muß derart sein, daß der größtmögliche Schaden\nentsteht.\nb) Das Feuer wird durch die an der freien Luft stattfindende Verbrennung eines Erdöl-\ndestillats erzeugt, das durch Destillation bei einer Höchsttemperatur von 330° C\ngewonnen wurde, einen Flammpunkt von mindestens 46° C und einen Brennwert\n(oberen Heizwert) von 11 100 bis 11 700 kcal/kg besitzt. Das Feuer muß so brennen,\ndaß alle Seiten des Versandstücks einer hellen Flamme von mindestens 0,7 m und\nhöchstens 3 m Dicke ausgesetzt sind. Das Gefäß muß so tief sein, daß der Brennstoff\nfast bis zum Rand reicht.\nc) Das Feuer muß unter den vorstehend beschriebenen Bedingungen während 30 Minuten\nauf das Versandstück einwirken. Dieses darf frühestens nach drei Stunden künstlich\nabgekühlt werden, sofern nicht mittels eines Thermoelements oder auf andere Weise\nbewiesen wird, daß die Innentemperatur zu fallen begonnen hat.","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972                                            583\n2.3.3   I rn rn er s i o n s prüf u n g\n2.3.3.1 Ausrwhrnen: J\\lle Versandstücke ohne die der Nuklearen Sicherheitsklassen I und II.\n2.3.3.2 Prüfverfohren\nu) Die zu prüfenden Verbindungsstellen*) sind während mindestens 8 Stunden mindestens\n90 cm lief in Wasser einzutauchen.\nb) Vor dem Eintauchen soll die Temperatur des Musterversandstücks 5 bis 15° C höher\nsein als diejcni~Je des Wassers.\n2.3.4   Prüfung der Umschließung und der Strahlenabschirmung\n(1) DichlheitsprüJung\nEs kann auf Grund irgendeines für die Prüfung der Dichtheit allgemein anerkannten\nVerfahrens nachgewiesen werden, daß die Umschließung nach der Durchführung irgend-\neiner der in den Nummern 2.1.1 bis 2.3.3 dieses Anhangs vorgesehenen Prüfungen in\ndem Maße erhalten geblieben ist, als dies für die Art der Verpackung erforderlich ist.\n(2) Prüfung der Wirksamkeit der Strahlenabschirmung\na) Für Typ-A- und -B-Verpackungen im Anschluß an die in Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 dieses\nAnhangs beschriebenen Prüfungen\n1. Die ganze Außenseite des Musterversandstücks, das eine geeignete Quelle enthält,\nmuß mit Hilfe eines Röntgenfilms oder eines geeigneten Instruments daraufhin\nuntersucht werden, ob die Wirkung der Strahlenabschirmung nicht merklich nach-\ngelassen hat.\n2. Die Worte „die Wirkung der Strahlenabschirmung nicht merklich nachgelassen\nhat\" bedeuten, daß die Dosisleistung an irgendeiner Außenseite des Versand-\nstücks, das Iridium-192 enthält, nach den Prüfungen, denen es unterworfen wurde,\nnicht merklich zugenommen hat. Wenn die Verpackung nur für ein bestimmtes\nNuklid verwendet wird, kann dieses anstelle von Iridium-192 als Quelle dienen.\nb) Für Typ-B-Verpackungen im Anschluß an die in Nummern 2.3 bis 2.3.3 dieses An-\nhangs beschriebenen Prüfungen\n1. Die ganze Außenseite des Musterversandstücks, das eine geeignete Quelle enthält,\nmuß mit Hilfe eines geeigneten Instruments daraufhin untersucht werden, ob die\nWirkung der Strahlenabschirmung nachgelassen hat.\n2. Wird festgestellt, daß die Wirkung der Strahlenabschirmung an irgendeiner Stelle\nder Außenseite nachgelassen hat, muß durch Messungen und wenn nötig durch\nBerechnungen festgestellt werden, daß in bezug auf die vom Musterversandstück\nabgegebene Strahlung die Vorschriften der Nummer 3.3.3 Buchstabe a) ii) der\nKlasse IV b eingehalten sind.\n2.4     Prüfmethoden für Kapseln\nFür jede der in den Nummern 2.4.1 bis 2.4.4 dieses Anhangs genannten Prüfungen kann.\neine andere Musterkapsel verwendet werden. Nach jedem Versuch muß die Dichtigkeit\nnach einem Verfahren geprüft werden, das nicht weniger empfindlich sein darf als das\nin Nummer 2.4.5 dieses Anhangs beschriebene.\n2.4.1   Stoßempfindlichkeitsprüfung\nDie Musterkapsel muß aus 9 m Höhe auf eine Aufprallplatte fallen. Diese muß eine\nebene, horizontal liegende Oberfläche haben und so beschaffen sein, daß ihr beim\nAufprall wachsender Widerstand gegen eine Verschiebung oder Verformung den von\nder Kapsel erlittenen Schaden nicht merklich vergrößern darf.\n2.4.2   Schlagprüfung\nDie Musterkapsel wird auf eine Bleiplatte gelegt, die auf einer glatten, festen Unterlage\naufliegt; dann wird ihr mit dem flachen Ende eines Stahlhammers ein Schlag versetzt,\ndessen Wirkung dem freien Fall eines Gewichtes von 1,4 kg aus 1 m Höhe gleichkommt.\nDas flache Ende des Hammers muß einen Durchmesser von 2,5 cm haben, und seine\nKanten müssen abgerundet sein, wobei die Rundung einen Radius von mindestens 3 mm\nhaben muß. Als Material für die Bleiplatte, die höchstens 25 mm dick sein darf und\ngrößer sein muß als die Kapsel, ist Blei mit einem Härtegrad (nach Vickers) zwischen\n3,5 und 4,5 zu verwenden. Für jeden Versuch ist eine neue Platte zu verwenden.\n*) Unter dem Ausdruck „zu prüfende Verbindungsstelle\" ist die Gesamtheit der Verbindungsstellen zu verstehen, die\nsich am glcichlm Celiiß der Verpackung befinden. Man beginnt mit dem äußersten Gefäß und setzt die Prüfung fort,\nbis man zu einem Cefäß kommt, das dicht ist.","584                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2.4.3       Erh i l.zungsprüfung\nDie Muslcrkiipsel ist in Luftatmosphäre auf 800° C zu erhitzen und 10 Minuten auf\ndies(!r Temperatur zu belassen. Nachher ist sie auskühlen zu lassen.\n2.4.4        lmmersionsprüfung\nDie Muslcrkapsel wird während 24 Stunden in Wasser von pH 6 bis pH 8 getaucht.\nDas Wasser muß Raumtemperatur haben, und seine Leitfähigkeit darf 10 Mikro-Siemens/\ncm nicht übersteigen.\n2.4.5       Methode für die Dichtheitsprüfung\n(1) Prüfung Nr. 1\nDie Musterkapsel ist in eine Lösung zu tauchen, die den Werkstoff der Kapsel nicht\nangreift und die sich unter Bedingungen, wie sie sich bei dieser Prüfung ergeben, als\nwirksam genug erwiesen hat, um einen Abgang des betreffenden Radionuklids zu er-\nzeugen. Die Lösung ist auf 50° ± 5° C zu erwärmen und acht Stunden auf dieser\nTemperatur zu belassen.\n-(2) Prüfung Nr. 2\nNach sieben Tagen ist die Prüfung Nr. 1 an der gleichen Kapsel zu wiederholen.\nWenn die Gesamtaktivität in jeder Lösung geringer ist als 0,05 Mikrocurie, gilt die\nKapsel als dicht.\nIlcrnusgcber: Dc,r ßundesrni11is\\.er der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nßundesgPsetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bun<les9eselzhlalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfcrtiqung verkiindpl. LaukndPr Bezuq nur im Postahonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als forl.qPl1c!nd lestw,stellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) 11ach Sachqcbic,tc!n cieordnct veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezuqspreis fiir Teil l und Teil ll halhjührlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem !. Juli 1!)70 ausqe9ebPn worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\nqesc,tzbl,1ll, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 2,fi0 DM zuzüqlich Vcrsandqebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}