{"id":"bgbl1-1972-28-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":28,"date":"1972-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_28.pdf#page=11","order":2,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung","law_date":"1972-03-28T00:00:00Z","page":523,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972              523\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung\nVom 28. März 1972\nAuf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17). zuletzt geändert\ndurch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 1590). in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes\nwird gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel-\ngesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten und für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Fruchtbehandlungsverordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 751), zuletzt geändert durch die Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. August\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326). wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach dem Buchstaben b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:\n,.c) 2-(4-Thiazolyl)-Benzimidazol (Thiabendazol),\".\nb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d; außerdem wird in diesem\nBuchstaben nach den Worten Alkalisalze der Olsäure,\" das Wort „Poly-\n11\nolefinharze,\" eingefügt.\nc) Am Ende werden nach dem Wort „Zitrusfrüchten\" das Semikolon durch ein\nKomma ersetzt und die Worte „Thiabendazol außerdem als Zusatz zur\nOberfläche der Schale von Bananen;\" angefügt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:\n11 3. 0,006 Gramm Thiabendazol in einem Kilogramm Zitrusfrüchte,\n0,003 Gramm Thiabendazol in einem Kilogramm Bananen;\".\nb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.\nc) In Nummer 4 werden die Worte „Buchstabe c\" durch die Worte „Buch-\nstabe d\" ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Buchstaben b folgender neuer Buchstabe c\neingefügt:\n„c) Thiabendazol enthält, durch die Angabe ,mit Thiabendazol, Schale nicht\nzum Verzehr geeignet' \" ;\nder bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d; ferner werden in diesem Buch-\nstaben die Worte „Buchstabe c\" durch die Worte „Buchstabe d\" ersetzt.\nb) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:\n11 (2 a) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes besteht nicht\ndie Verpflichtung, bei Bananen den Gehalt an Thiabendazol kenntlich zu\nmachen.\"\n4. In § 4 Abs. 4 werden in Nummer 1 die Worte „der Buchstaben a und b\" durch\ndie Worte der Buchstaben a, b und c\" und in Nummer 2 die Worte „des\n11\nBuchstaben c\" durch die Worte des Buchstaben d\" ersetzt.\n11\n5. § 4 a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Buchstaben a und b\" durch die Worte\n,.Buchstaben a, b und c\" ersetzt.","524                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden das Semikolon durch ein Komma ersetzt und die\nWorte ,, ,E 233 Thiabendazol';\" angefügt.\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Buchstaben a und b\" durch die ·warte\n,,Buchstaben a, b und c\" ersetzt.\n6. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „Buchstaben a oder b\" durch die Worte\n,,Buchstaben u, b oder c\" ersetzt.\n7. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt II werden die besonderen Reinheitsanforderungen für acety-\nliertes Monoglycerid gestrichen.\nb) Die besonderen Reinheitskriterien für Ester der Montansäuren werden\ndurch folgenden Abschnitt III ersetzt:\n„IIJ. Besondere Reinheitskriterien für Beschichtungsmittel\nAllgemeine Bemerkungen:\nOrganische Lösungsmittel für Zitrusfruchtbeschichtungen müssen bei\neiner Temperatur von 20° Celsius ohne Rückstände verdunsten. In den\nFrüchten dürfen Lösungsmittelrückstände von insgesamt 0,01 ppm vorhan-\nden sein.\nAcetyliertes Monoglyzerid\nDie Rcichert-Meißl-Zahl darf nicht weniger als 75 und nicht mehr als 150,\ndie Säurezahl darf nicht mehr als 6 betragen; Reste von Katalysatoren dür-\nfen nicht nachweisbar sein.\nEster der Montansäqren\nEster der Montansäuren im Sinne dieser Verordnung sind durch Chrom-\nsä.ureoxydation gewonnene höhermolekulare, gesättigte, geradkettige,\naliphatische Monocarbonsäuren mit einer Kohlenstoffzahl C20 bis Cs6, ver-\nestert mit Athandiol, 1,3-Butandiol oder einer Mischung aus Athandiol und\n1,3-Butandiol sowie Mischungen dieser Ester mit Calciumsalzen der Mon-\ntansäuren. Sie müssen den nachstehend aufgeführten Anforderungen ge-\nnügen:\nVer-\nTropfpunkt Erstarrungs- Säurezahl       .             Dichte\noc        punkt ° C (m g KOHi g ) se1fungszahl\n(mg KOH/g)    bei 20  ° C\na) Ester mit Äthandiol      78 bis 83     71 bis 76  25 bis 35    135 bis 155  1,00 bis 1,02\nb) Ester mit Äthandiol      77 bis 82     69 bis 73  25 bis 35    135 bis 150 1,00 bis 1,02\nu. Butandiol\nc) Mischungen der Ester\nmit Butcmdiol mit\nCalciumsalzen der\nMontansäuren            100 bis 105    74 bis 79  10 bis 15    100bis 115  1,01 bis 1,03\nDer Gehalt an freien Glykolen und an Asche, ausgenommen Calcium-\noxid bis zu höchstens 5 vom Hundert, darf jeweils 0, 1 vom Hundert nicht\nüberschreiten.\nAn polyzyklischen Kohlenwasserstoffen dürfen nicht mehr als 0,05 ppm\nenthalten sein.\nIn der Sä.urekomponente darf der Gehalt an aliphatischen Monocarbon-\nsäuren mit geringerer Kettenlänge als C20 5 vom Hundert, der Gehalt an\naliphatischen geradkettigen Dicarbonsäuren 20 vom Hundert nicht über-\nsteigen.\nDer Gehalt an Blei und Zink darf nicht mehr als 30 ppm, an Antimon\nund Arsen nicht mehr als je 10 ppm und an Kupfer nicht mehr als 5 ppm\nbetragen. An sechswertigem Chrom dürfen nicht mehr als 3 ppm nachweis-\nbar sein. Der Gehalt an dreiwertigem Chrom darf höchstens 20 ppm be-\ntragen.","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972                 525\nPolyolefinharze\nViscosität                     mindestens 10 000 cp bei 140° C\nErweichungspunkt               nicht unter 95° C (Ring- und Kugelmethode\nDIN 1995 U 4)\nLichtdurchlässigkeit           Die nach DIN 53 403 bestimmte Licht-\ndurchlässigkeit des geschmolzenen\nPolyolefinharzes darf die J odfarbzahl 40\n(40 mg Jod in 100 ml wässriger Kaliumjodid-\nlösung) nicht überschreiten.\nMonomere Ausgangsstoffe        nicht mehr als 0,2 °/o\nAsche                          nicht mehr als 0, 1 °/o.\"\nArtikel 2\nDie Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 756),\nzuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Fremd-\nstoff-Verordnung und der Farbstoff-Verordnung vom 12. November 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1179), wird wie folgt geändert:\nIn der Anlage 1 Liste A Abschnitt I wird der rote Farbstoff „Orcein, sulfonier-\ntes 1758\" mit der zugehörigen chemischen Bezeichnung gestrichen.\nArtikel 3\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird den Wortlaut\nder Fruchtbehandlungsverordnung und der Farbstoff-Verordnung in der gelten-\nden Fassung bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseiti-\ngen.\nArtikel 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958\n(Bundesgesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\nArtikel 5\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 28. März 1972\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}