{"id":"bgbl1-1972-28-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":28,"date":"1972-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Verordnung über Ausnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-Ausnahmeverordnung)","law_date":"1972-03-22T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["513\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z1997 A\n1972                      Ausgegeben zn Bonn am 5. April 1972                                                                                    1 Nr. 28\nTag                                                   Inhalt                                                                                      Seite\n22. 3. 72 Neufassung der Verordnung über Ausnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-Ausnahme-\nverordnung) ..................................................................... , . .                                                    513\n7141-6-4-1\n28. 3. 72 Siebente Verordnung zur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung ................. .                                                       523\n2125-4-35, 2125-4-37\n22. 3. 72 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des\nDundesm i nislers für das Post- und Fernmeldewesen ................................... .                                                   526\n20:J0-11-38\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 15 und Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        527\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     528\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber Ausnahmen von der Eichpflicht\n(Eichpflicht-Au.snahmeverordnung)\nVom 22. März 1972\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung\nzur Anderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung\nvom 20. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2057)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung\nüber Ausnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-\nAusnahmeverordnung) vom 26. Juni 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 960) in der ab 1. Januar 1972 geltenden\nFassung bekanntgegeben, wie er sich aus der oben\nangeführten Anderungsverordnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 8\nAbs. 1, 3 und 4 sowie des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe e, Nr. 3 und 4 des Eichgesetzes vom 11. Juli\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) erlassen worden.\nBonn, den 22. März 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. R o h w e d de r","514                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber Ausnahmen von der Eichpilicht\n(Ekhpilicht-Ausnahmeverordnung)\nInhaltsverzeichnis\n§                                                                                           §\nUnbeschränkte Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               Füllmengenkennzeichnung und Schriftgrößen ........                                        12\nLängenmeßgerüle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2 Meßgeräte nach § 7 Abs. 2 des Eichgesetzes . . . . . . . . . .                            13\nMeßgeräte für Wasserdampf und Gas . . . . . . . . . . . . . . .                       3 Befreiung von der Pflicht zur Verwendung\nvon Meßgeräten .................................                                        14\nMeßgeräte zur Beslirnmung des Fettgehalts . . . . . . . . . .                         4\nKennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     15\nMeßgeräte nach § 2 des Eichgeselzes . . . . . . . . . . . . . . . .                   5\nKontrollmeßgeräte .................................                                       16\nVolumenrneßgeüite im Bereich der Heilkunde . . . . . . . .                            6 Nachschau .........................................                                       17\nZusatzeinrichtungen    ...............................                                7 Bezugstemperatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      18\nFormbeständige Behältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            8 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            19\nMeßgeräte bQi der IIerstellung und Verpackung                                           Ubergangsvorschriften ..............................                                      20\nvon Arzneim i Lleln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   9 Berlin-Klausel .....................................                                      21\nMeßgeräte für die I lerstellung von Packungen                                           Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nund Backwaren .................................. 10                                   Anlage 1 zu § 16\nMinusabweichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11    Anlage 2 zu § 17\n§ 1                                                         das Branntweinmonopol und seinen Ausfüh-\nUnbeschränkte Ausnahmen                                                       rungsbestimmungen geprüft und beglaubigt wer-\nden,\nVon der Eichpflicht ausgenommen sind\n12. Getreidemaße mit einem Volumen von 50 Kubik-\n1. Füllwaagen in Abfüllstellen für Druckgas, wenn                                          zentimeter und weniger für Feuchtebestimmer,\neine geeignete geeichte Kontrollwaage verwen-                                           bei denen das Meßgut eingewogen wird,\ndet wird,\n13. Meterzähler und Wickelautomaten mit einge-\n2. Vorsortierwaagen für Briefe und Drucksachen in                                          bautem Lagenzähler für die Messung von Zwir-\nBetrieben der Deutschen Bundespost,                                                     nen und Garnen bei Verkaufseinheiten von\n10 000 Meter und weniger,\n3. Waagen, die nur zur Kontrolle des Gewichts ein-\nzelner Geldrollen dienen,                                                           14. Meßgeräte zur Messung von Klebebändern,\n4. Handzugfederwaagen im ambulanten Kleinhan-                                          15. Wickellängen- und Dickenmeßgeräte für Natur-\ndel mit Altstoffen,                                                                     därme,\n5. Wäschereiwaagen, deren Anzeigeeinrichtung                                           16. Wegstreckenzähler in Kraftomnibussen\nnicht nach Gewichtsgrößen eingeteilt ist und die                                        a) des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43 des\nnur zur Uberwachung der für die Waschmaschi-                                                Personenbeförderungsgesetzes,\nnen bestimmten Füllmengen dienen,\nb) des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreise-\n6. Abfülleinrichtungen, die weder zur Herstellung                                              verkehrs nach § 48 des Personenbeförde-\nvon Fertigpackungen im Sinne des § 14 Abs. 3                                                rungsgesetzes und\ndes Eichgesetzes noch von Packungen im Sinne                                            c) für Beförderungen auf Grund der Freistel-\ndes § 9 oder § 10 dieser Verordnung dienen und                                              lungsverordnung vom 30. August 1962 (Bun-\ndenen eine geeignete geeichte Waage so nach-                                                desgesetzbl. I S. 601),\ngeschaltet ist, daß jede Packung gewogen wird\nund Packungen unzureichender Füllmenge aus-                                         17. Parkuhren,\nsortiert werden,                                                                    18. im Bereich der Heilkunde und der Herstellung\nund Prüfung von Arzneimitteln\n7. Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzenti-\nmeter und weniger für Obenschmieröle und an-                                            a) Meßzylinder und Mischzylinder,\ndere Kraftstoffzusätze,                                                                 b) Reagenzgläser und Zentrifugengläser,\n8. Volumen- und Durchflußmeßgeräte für Abwäs-                                              c) Bechergläser, Erlenmeyer-Kolben und Urin-\nser,                                                                                        gläser,\nd) sonstige Volumenmeßgeräte, die nur für qua-\n9. Meßeinrichtungen          an       Sammelfahrzeugen                             für\nlitative Untersuchungen benutzt werden,\nAltöl,\ne) Meßgeräte bei der maschinellen Herstellung\n10. Meßgeräte in Erdöl- oder Erdgasgewinnungs-                                                  von Drageekernen, Tabletten, Pillen, Suppo-\nanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Auftei-                                              sitorien und Kapseln und anderen Formen\nlung einer Liefermenge auf verschiedene Liefer-                                             einzeln dosierter Arzneimittel im Sinne des\npartner dienen,                                                                             § 1 des Arzneimittelgesetzes,\n11. zur Eichung zugelassene Zähler und Meßwerk-                                              f) rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen von\nzeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über                                              Meßgeräten mit einem geeichten Anzeige-","Nr. 28 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972                            515\ngcrdl, die zur zusätzlichen Darstellung von                                § 2\nMeßwerlen dienen,                                                  längenmeßgeräte\ng)  Meßgerül.c zm Bestimmung des Atmungs-             (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind\ndrucks und des Atemvolumens,\n1. Längenmeßmaschinen für\n}1) Mcß9erüte zur Bestimmung des Beatmungs-\na) Dachpappe,\ndrucks und des Beatmungsvolumens,\nb) Homogen- und Schichtfolien aus Kunststoff\ni) Meßgeräte zur Ubcrwadrnng des Klimas,\noder Metall sowie Papier in Rollen von 50 Me-\naud1 in Thcrdpiekmnmern und -zelten sowie\nter Länge und weniger, wenn die Dicke des\nin Inkubatoren,\nMeßgutes 0, 1 Millimeter nicht übersteigt,\nj) elektrische Ilcrnttempcraturmeßgeräte,\nc) Verkaufseinheiten von Drahtnetzen für Draht-\nk)  Thermometer an Geräten zum Verdunsten,                  glas und\nTrocknen, Brüten oder Würmen,\nd) Verkaufseinheiten von Bändern und Litzen\n1) Druckmcßgeräte, die nur zur Uberwachung                 von 20 Meter Länge und weniger,\ndienen,\n2. Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen für Selbst-\nm)  Aräometer zur Bestimmung der Urindichte,\nfahrer, die mindestens für die Dauer eines Jahres\nn)  Meßgeräte zur Bestimmung von Gaskonzen-            an einen Mieter vermietet werden und bei denen\ntrationen im Blut oder im Atemgas,                 pauschal nach einem Stufenplan gefahrener\n19. Temperatur- und Druckmeßgeräte bei der Her-            Strecke abgerechnet wird, wenn sie mit der Auf-\nstellung und Prüfung von Arzneimitteln, soweit         schrift „Nicht geeicht\" versehen sind,\nsie nicht zur Bestimmung physikalischer Kenn-      3. Wegstreckenzähler in\nzahlen von Arzneimitteln verwendet werden,\na) Fahrzeugen des Güternahverkehrs nach § 2\n20. Meßgeräte bei der qualitativen Prüfung von                  Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,\nArzneimitteln, soweit sie nicht zur Ermittlung         b) Fahrzeugen des Güterfernverkehrs, wenn das\nder quantitativen Zusammensetzung der Arznei-               Beförderungsentgelt nicht nach der Anzeige\nmittel verwendet werden,                                    des Wegstreckenzählers berechnet wird,\n21. Zyklothermometer,                                      c) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Perso-\n22. Tarifschaltuhren an Meßgeräten für die Abgabe               nenbeförderungsgesetzes,\nvon Elektrizität, deren Stand und deren einge-         d) Kraftfahrzeugen für Selbstfahrer, bei denen\nstellte Schaltzeichen bei geschlossenem Gehäuse             der Mietpreis nur nach der Mietdauer berech-\nerkennbar sind, Sd1altuhren für Maximumzähler               net wird,\nund für Zeitgeber von Rundsteueranlagen sowie          wenn sie mit der Aufschrift „Wegstreckenzähler\nTonfrequenzrundsteuerempfänger für Elektrizi-         nicht geeicht; darf zur Berechnung des Beförde-\ntätszähler,                                            rungsentgeltes nicht verwendet werden\" ver-\n23. Uberschußblindverbrauchszähler, die aus Wirk-          sehen sind.\nund Blindverbrauchszählern zusammengesetzt\n(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Ab-\nsind,\nsatz 1 Nr. 1 dürfen die in § 11 Abs. 2 festgesetzten\n24. Zähler zur Bestimmung von Transformatoren-         Minusabweichungen nicht überschritten werden. Die\nverlusten,                                         Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten\n25. Fernzähl- und Festmengengeräte für Elektrizi-      geeichten Kontrollmeßgeräten zu überprüfen.\ntätszähler,\n§ 3\n26. Fernzählwerke, zusätzliche Zähl- und Registrier-\ngeräte ohne und mit Zeitlaufwerk für Gas- und                 Meßgeräte für Wasserdampf und Gas\nWasserzähler,                                         Von der Eichpflicht ausgenommen sind\n27. Münzwerke bei Gas-, Wasser- und Elektrizitäts-     1. Meßgeräte für Wasserdampf im geschäftlichen\nzählern,                                               Verkehr zwischen zwei gleichbleibenden Part-\n28. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichge-         nern,\nsetzes zur zusätzlichen Darstellung der Meß-       2. Meßgeräte für Gase mit einer Nennbelastung von\nwerte, bei denen das zugehörige Meßgerät oder          3 000 Kubikmeter und mehr je Stunde im Norm-\neine zu dem Meßgerät gehörende andere Zusatz-          zustand im geschäftlichen Verkehr zwischen zwei\neinrichtung ein nicht rückstellbares Zählwerk          industriellen Partnern, die nicht Versorgungsbe-\nhat, soweit der geschäftliche Verkehr sich zwi-         triebe sind,\nschen zwei gleichbleibenden Partnern über fest     wenn die Bauarten der Meßgeräte zur Eichung zu-\neingebaute Leitungen vollzieht,                    gelassen sind und im Falle der Nummer 2 Lieferer\n29. nichtstationäre Volumenmeßanlagen für die Ab-      und Empfänger die Liefermenge messen.\ngabe von verflüssigtem Ammoniak, die aus-\nschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben ein-                             § 4\ngesetzt werden, und                                       Meßgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts\n30. Maßstäbe und Meßbänder mit einer Länge von             (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meß-\n2 Meter und weniger, die im Bauhauptgewerbe,      geräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von\nAusbau- und Bauhilfsgewerbe verwendet wer-        Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen\nden.                                              Verfahren.","516                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Die Einhaltung richtiger Meßergebnisse bei           nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundes-\nMeßgeräten ndch Absatz l ist mindestens zweimal             anstalt und den zuständigen Behörden aufgestellt\ntäglich mit geeigneten geeichten Kontroll meßgeräten        werden.\nzu überprüfen.                                                                           § 7\n§ 5                                               Zusa tzeinrich tun gen\nMeßgeräte nach § 2 des Eichgesetzes\n(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind\nVon der Eichpflicht ausgenommen sind\n1. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichgeset-\n1. Meßgeräte nach § 2 Abs. 1 Nr. l, 5 und 6 des Eich-           zes zur zusätzlichen Darstellung der Meßwerte,\ngesetzes, soweit sie von Behörden verwendet                 wenn\nwerden, die mit Messungen nach dem Zoll- und\na) das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem\nSteuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht\nMeßgerät gehörende andere Zusatzeinrichtung\noder mit der Erstattung von Gutachten für staats-\nmit einem geeichten Druckwerk ausgerüstet\nanwaltschaftliche, gerichtliche oder andere amt-\nist, das die ermittelten Meßwerte unverändert\nliche Zwecke oder mit der Erstattung von Schieds-\naufzeichnet und dessen Aufzeichnungen dem\ngutachten beauftragt sind, wenn\nGeschäftspartner zur Verfügung stehen und\na) die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht\nb) sie mit der Aufschrift „Nicht geeicht\" versehen\ndie Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfül-\nsind,\nlen und in anderer Weise als durch Eichung\nsichergestellt ist, daß die Verwendung der Ge-     2. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichgeset-\nräte zu einer genaueren Bestimmung von Meß-            zes, die rückwirkungsfrei Meßwerte program-\nwerten führt, als sie nach dem Stand von Wis-          mierbar verarbeiten, wenn\nsenschaft und Technik mit Hilfe geeichter Meß-         a) sie die richtige und zuverlässige Erfassung und\ngeräte erreicht werden kann oder                           Verarbeitung der Meßergebnisse erwarten\nb) die Meßsicherheit der Meßgeräte für den Be-                  lassen,\nreich, in welchem sie Verwendung finden,               b) insbesondere sichergestellt ist, daß die gemes-\nohne Bedeutung ist,                                        senen Werte durch eine nicht beabsichtigte\n2. Meßgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach aus-                    falsche Bedienung nicht verfälscht werden\nschließlich dazu bestimmt und geeignet sind, die                können und\nUbereinstimmung der Fahrzeuge und Fahrzeug-                 c) sie mit Einrichtungen versehen sind, die eine\nteile mit den Bau- und Betriebsvorschriften des                 laufende Uberwachung der Arbeitsweise der\nStraßenverkehrsrechts festzustellen, wenn sie in                Zusatzeinrichtung durch die zuständige Be-\nTechnischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugver-               hörde ermöglichen.\nkehr verwendet und einer Bauartprüfung und re-\ngelmäßigen Nachprüfungen nach den vom Bun-                 (2) Wer eine Zusatzeinrichtung nach Absatz 1\ndesminister für Verkehr hierfür erlassenen Richt-      Nr. 2 verwendet, hat dies der zuständigen Behörde\nlinien unterzogen werden.                              unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizu-\nfügen\n§ 6                           1. eine Beschreibung der Zusatzeinrichtung mit er-\nVolumenmeßgeräte im Bereich der Heilkunde                 läuternden Skizzen (Blockschaltbild) und\n(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind                2. eine Darstellung der vorgesehenen Verwendung\nder Zusatzeinrichtung im Rahmen der §§ 1 bis 4\n1. Pipetten mit einem Volumen von nicht mehr als               des Eichgesetzes.\n100 Mikroliter, die nur für den einmaUgen Ge-\nbrauch bestimmt und geeignet sind, wenn sie den                                      § 8\n§§ 768, 771, 778 und 779 der Eichordnung sinnge-                       Formbeständige Behältnisse\nmäß entsprechen,\n(1) Formbeständige Behältnisse nach § 1 Abs. 2\n2. medizinische Spritzen, wenn sie den §§ 874 bis          des Eichgesetzes, in denen flüssige Lebensmittel nur\n879 der Eichordnung entsprechen,                       einmal in den Verkehr gebracht werden (Einweg-\n3. Volumenmeßgeräte, die nur für solche quantita-          behältnisse), sind von der Eichpflicht ausgenommen,\ntiven Analysen benutzt werden, deren Richtig-          wenn sie\nkeit durch ständige Uberwachung nach den Me-\n1. leicht erkennbar und dauerhaft folgende Auf-\nthoden der statistischen Qualitätskontrolle und\nschriften tragen:\ndurch Ringversuche nachgewiesen wird.\na) Nennfüllmenge in Liter,\n(2) Bei der Herstellung, der Einfuhr und dem son-           b) ,,Zur einmaligen Verwendung\" oder „Einweg-\nstigen Inverkehrbringen von Meßgeräten nach Ab-                     behältnis\",\nsatz 1 Nr. 1 und 2 ist die Einhaltung der Fehlergren-          c) ,,Nicht geeicht\" und\nzen nach den §§ 779 und 879 der Eichordnung mit                d) Name und Wohnort oder die Fabrikmarke des\ngeeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu über-                     Herstellers des Behältnisses,\nprüfen. Bei der Verwendung von Meßgeräten nach\nAbsatz 1 Nr. 3 sind bei der statistischen Qualitäts-       2. folgende Größen der Nennfüllmenge einhalten:\nkontrolle und bei Ringversuchen die Richtlinien zu              a) bei Füllmengen von mehr als 5 bis 10 Liter\nbeachten, die von der Bundesärztekammer im Be-                       ganzzahlige Vielfache von 1 Liter,","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972                              517\nb) bei Füllmengen von mehr als 10 bis 50 Liter         (3) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Ab-\nganzzahlige Vielfache von 5 Liter,              satz 1 Nr. 2 darf das Gewicht der Backwaren zum\nc) bei Füllmengen von mehr als 50 Liter ganz-       Zeitpunkt ihrer Herstellung im Mittel nicht kleiner\nzahlige Vielfache von lO Liter.                 sein als das Nenngewicht.\n(2) Bei der Abfüllung darf die Füllmenge im Mittel      (4) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach den\nnicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in§ 11    Absätzen 2 und 3 ist mit geeigneten geeichten Kon-\nAbs. 1 festgesetzte Minusabweichung darf von höch-      trollmeßgeräten zu überprüfen.\nstens 5 vom Hundert der Behältnisse überschritten          (5) Packungen nach Absatz 1 Nr. 1 mit einer grö-\nwerden.                                                 ßeren Minusabweichung der Füllmenge als das 2,5-\n(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ab-      fache der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 festgesetz-\nsatz 2 ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeß-        ten Werte dürfen nicht in den Verkehr gebracht\ngeräten zu überprüfen.                                  werden. Für Packungen mit Backwaren oder Weich-\nkäse gilt dabei das 2,5fache der in § 11 Abs. 3 Satz 1\n(4) Behältnisse nach Absatz 1 mit einer größeren\nNr. 2 festgesetzten Werte. Satz 1 gilt nicht für Pak-\nMinusabweichung der Füllmenge als 2,5 vom Hun-\nkungen mit Torf oder Blumenerde.\ndert der Nennfüllmenge dürfen nicht in den Verkehr\ngebracht werden.\n§ 11\n§ 9\nMinusabweichungen\nMeßgeräte bei der Herstellung und Verpackung\nvon Arzneimitteln                       (1) Die zulässige Minusabweichung der Füllmenge\nvon Einwegbehältnissen nach§ 8 beträgt 1 vom Hun-\n(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meß-        dert der Nennfüllmenge.\ngeräte bei der maschinellen Herstellung von Pak-\nkungen gleicher Füllmenge mit Arzneimitteln im             (2) Die zulässige Minusabweichung der gemesse-\nSinne der §§ 4 und 10 des Arzneimittelgesetzes.         nen Länge beträgt bei\n(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Ab-       1. Dachpappe 2 vom Hundert, jedoch nicht weniger\nsatz 1 darf die Füllmenge der Packungen zum Zeit-           als 0, 1 Meter,\npunkt der Herstellung im Mittel nicht kleiner sein      2. a) Homogen- und Schichtfolien aus Kunststoff\nals die Nennfüllmenge. Die in § 11 Abs. 3 festgesetz-            oder Metall sowie Papier in Rollen von 50 Me-\nten Minusabweichungen dürfen von höchstens 5 vom                 ter Länge und weniger, wenn die Dicke des\nHundert der Packungen überschritten werden.                      Meßgutes 0, 1 Millimeter nicht übersteigt,\n(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ab-          b) Verkaufseinheiten von Drahtnetzen für Draht-\nsatz 2 ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeß-                 glas und\ngeräten zu überprüfen.                                      c) Verkaufseinheiten von Bändern und Litzen\n(4) Packungen mit einer größeren Minusabwei-                  von 20 Meter Länge und weniger\nchung als das 2,5fache der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1      3 vom Hundert, jedoch nicht weniger als 0,15 Me-\nund 2 festgesetzten Werte dürfen nicht in den Ver-          ter.\nkehr gebracht werden.\n(3) Bei der Herstellung von Packungen nach § 9\n§ 10                          Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 betragen die zulässigen\nMinusabweichungen für die Füllmenge bei\nMeßgeräte für die Herstellung von Packungen\nund Backwaren                      1. leicht abfüllbaren Füllgütern von\n(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meß-\ngeräte für die Herstellung von                                    Nennfüllmenge        10/o der Nenn-,\nin g oder ml         füllmenge     g oder ml\n1. Packungen gleicher Füllmenge mit anderen als\nden in § 9 angegebenen Erzeugnissen und einer           mehr als 25     bis     50        6\nNennfüllmenge von nicht mehr als 10 Kilogramm                        50 bis    100                      3\noder 10 Liter, die nicht Fertigpackungen im Sinne                   100 bis    500        3\ndes § 14 Abs. 3 des Eichgesetzes sind (Packungen),                  500 bis 1 500                     15\n2. unverpackten Backwaren gleichen Gewichts wie                       1 500 bis 10 000\nBrot, Kleingebäck, Feinbackwaren und Dauer-         2. schwer abfüllbaren Füllgütern von\nbackwaren (Backwaren),\nmehr als 25     bis     50       10\n3. Packungen mit Torf oder Blumenerde mit einer                          50 bis    100                      5\nNennfüllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder                        100 bis    500        5\n10 Liter.                                                                                             25\n500 bis 1 250\n(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Ab-                     1 250 bis 10 000        2\nsatz 1 Nr. 1 und 3 darf die Füllmenge der Packungen     Leicht abfüllbare Füllgüter sind\nzum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel nicht klei-\n1. Füllgüter, die beim Verpacken fließfähig sind,\nner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11 Abs. 3\nkeine augenfälligen festen oder gasförmigen Bei-\nfestgesetzten Minusabweichungen dürfen von höch-\nmengungen enthalten und die in einem Arbeits-\nstens 5 vom Hundert der Packungen überschritten\nwerden; diese Höchstgrenze gilt nicht für Packungen         gang abgefüllt werden,\nmit Bac:kwaren, Weichkäse, Torf oder Blumenerde.        2. rieself ähige pulverige Füllgüter,","518                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3. rieselfähige körnige Füllgüter mit einem durch-       Die Aufschriften müssen leicht erkennbar und\nschnittlichen Gewicht der stückigen Bestandteile     dauerhaft sein und beim Gebrauch der Meßgeräte\nvon weniger als 1 Zweihundertstel des Nennfüll-      im Blickfeld des Benutzers liegen.\ngewichts und\n(2) Gewichte gelten als nicht geeicht gekennzeich-\n4. plastisch-streichfähige Füllgüter,\nnet, soweit sie eine deutlich erkennbare dauerhafte\nsoweit das Füllgut nach der Abwägung oder Abfül-         Markierung in roter Farbe tragen.\nlung nicht oder nur so nachbehandelt wird, daß die\nFüllmenge sich nicht ändert. Alle übrigen Füllgüter\n§ 14\ngelten als schwer abfüllbare Füllgüter. Stark schäu-\nmende Flüssigkeiten sowie Füllgüter, deren Fließ-               Befreiung von der Pflicht zur Verwendung\neigenschaften oder deren Schüttdichte nicht mit an-                          von Meßgeräten\ngemessenem technischem Aufwand hinreichend kon-             (1) Packungen nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs.\nstant gehalten werden können, stehen den schwer          Nr. 1, Packungen mit Torf oder Blumenerde mit\nabfüllbaren Füllgütern gleich.                           einer Nennfüllmenge von mehr als 10 Kilogramm\n§ 12\noder 10 Liter, Backwaren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Ver-\nkaufseinheiten von Drahtnetzen für Drahtglas und\nFüllmengenkennzeichnung und Schriftgrößen          Verkaufseinheiten von Bändern und Litzen von\n(1) Die Angabe der Nennfüllmenge auf Einwegbe-        20 Meter Länge und weniger dürfen ohne Verwen-\nhältnissen nach § 8 Abs. 1 und auf Packungen nach        dung von Meßgeräten hergestellt und nach Gewicht,\nden §§ 9, 10 und 14 muß bestimmt sein; die Angabe        Volumen oder Länge in den Verkehr gebracht wer-\neines Füllmengenbereichs ist nicht zulässig.             den.\n(2) Die Schriftgröße der Zahlenangabe der Nenn-          (2) Bei der Herstellung von Packungen nach § 9\nfüllmenge auf Einwegbehältnissen nach § 8 Abs. 1         Abs. 1 ohne Meßgeräte darf die Füllmenge der Pak-\ndarf 6 Millimeter nicht unterschreiten.                  kungen zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel\nnicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11\n(3) Die Schriftgröße der Angaben nach § 2 Abs. 1\nNr. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 darf folgende         Abs. 3 festgesetzten Minusabweichungen dürfen von\nhöchstens 5 vom Hundert der Packungen überschrit-\nWerte nicht unterschreiten:\nten werden.\nMeßgeräte                 Schriftgröße\n(3) Bei der Herstellung von Packungen nach § 10\n1. Wegstreckenzähler nach                                Abs. 1 Nr. 1 ohne Meßgeräte darf die Füllmenge der\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4              4 Millimeter     Packungen zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel\n2. Zusatzeinrichtungen nach                              nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1                    6 Millimeter.    Abs. 3 festgesetzten Minusabweichungen dürfen von\n(4) Die Schriftgröße der Zahlenangabe der Nenn-       höchstens 5 vom Hundert der Packungen überschrit-\nfüllmenge auf Packungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 darf      ten werden; diese Höchstgrenze gilt nicht für Pak-\nfolgende Werte nicht unterschreiten:                     kungen mit Backwaren, V\\Teichkäse, Torf oder Blu-\nmenerde.\nNennfüllmenge               Schriftgröße\n(4) Bei der Herstellung von Packungen mit Torf\nweniger als 50 Gramm\noder Blumenerde nach Absatz 1 ohne Meßgeräte\noder Milliliter                         2 Millimeter\ndarf die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung\n50 bis 200 Gramm oder Milliliter        3 Millimeter     im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge.\nmehr als 200 bis 1 000 Gramm\noder Milliliter                         4 Millimeter        (5) Bei der Herstellung von Backwaren nach § 10\nmehr als 1 000 Gramm oder Milliliter                     Abs. 1 Nr. 2 ohne Meßgeräte darf das Gewicht der\nbis 10 Kilogramm oder Liter             6 Millimeter.    Backwaren zum Zeitpunkt ihrer Herstellung im Mit-\ntel nicht kleiner sein als das Nenngewicht.\n(5) Die Aufschriften nach den Absätzen 3 und 4\nmüssen leicht erkennbar und dauerhaft sein und              (6) Bei der Herstellung von Verkaufseinheiten\nbeim Gebrauch der Meßgeräte nach Absatz 3 im             von Drahtnetzen sowie Bändern und Litzen nach Ab-\nBlickfeld des Benutzers liegen.                          satz 1 sind höchstens Minusabweichungen zulässig,\ndie den in § 11 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzten Werten\n§ 13\nentsprechen.\nMeßgeräte nach § 7 Abs. 2 des Eichgesetzes\n(7) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach den\n(1) Auf Meßgeräten nach § 7 Abs. 2 des Eichgeset-\nAbsätzen 2 bis 6 ist mit geeigneten geeichten Kon-\nzes sind die Worte „Nicht geeicht\" anzubringen. Die\ntrollmeßgeräten zu überprüfen.\nSchriftgröße dieser Angabe darf folgende Werte\nnicht unterschreiten:                                       (8) Packungen nach den Absätzen 2 und 3 mit einer\nMeßgeräte                 Schriftgröße     größeren Minusabweichung der Füllmenge als das\n2,5fache der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 festge-\n1. Waagen mit einer Höchstlast\nsetzten Werte dürfen nicht in den Verkehr gebracht\nvon\nwerden. Für Packungen nach Absatz 3 mit Back-\na) 50 Kilogramm und weniger          6 Millimeter    waren oder Weichkäse gilt dabei das 2,5fache der in\nb) mehr als 50 Kilogramm          40 Millimeter      § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten Werte. Satz 1\n2. Volumenmeßgeräte                      6 Millimeter.   gilt nicht für Packungen mit Torf oder Blumenerde.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972                                       519\n§ 15                        3. entgegen § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5 oder\nKennzeichnung                         § 14 Abs. 8 Einwegbehältnisse oder Packungen\nmit zu geringer Füllmenge in den Verkehr bringt,\nAuf Packungen nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1\nNr. 1 oder Packungen mit Torf oder Blumenerde mit           4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2\neiner Ncmnfüllmenge von mehr als 10 Kilogramm                   Satz 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 4 oder\noder 10 Liter müssen der Name oder die Firma und                 § 14 Abs. 7 die Uberprüfung mit geeigneten ge-\nder Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des-                 eichten Kontrollmeßgeräten unterläßt,\nsen, der die Packungen hergestellt hat, angegeben           5. entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht\nsein. Bringt ein anderer als der Hersteller die                 rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erstattet,\nPackung unter seinem Namen oder seiner Firma in             6. entgegen § 12 Abs. 1 Füllmengen nicht ordnungs-\nden Verkehr, ist anstatt des Herstellers dieser andere          gemäß kennzeichnet, entgegen § 12 Abs. 2 bis 4\nanzugeben. Die Angabe darf abgekürzt werden, so-                nicht die vorgeschriebenen Mindestschriftgrößen\nfern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein                verwendet oder entgegen § 12 Abs. 5 Aufschriften\nerkennbar ist.                                                  nicht ordnungsgemäß anbringt,\n§ 16\n7. entgegen § 15 Packungen nicht ordnungsgemäß\nKontrollmeßgeräte                      kennzeichnet oder\n(1) Meßgeräte sind als Kontrollmeßgeräte im             8. entgegen § 16 Abs. 2 den Verwendungsbereich\nSinne des § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2,              der Kontrollwaagen nicht ordnungsgemäß kenn-\n§ 6 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 4           zeichnet.\nund § 14 Abs. 7 geeignet, wenn sie den besonderen                                              § 20\nAnforderungen der Anlage 1 entsprechen. Soweit\nUbergangsvorschriften\nsich aus der Anlage 1 kein engerer Verwendungs-\nbereich ergibt, sind die durch die Zulassung vorge-             (1) Volumenmeßgeräte nach § 3, die bei Inkraft-\nschriebenen Verwendungsbereiche einzuhalten.                treten dieser Verordnung in Versorgungsleitungen\neingebaut sind, sind auch dann von der Eichpflicht\n(2) Kontrollwaagen als Kontrollmeßgeräte für\nausgenommen, wenn die Bauart des Meßgeräts zur\nPackungen müssen mit dem sich aus der Anlage 1\nEichung nicht zugelassen ist.\nergebenden Verwendungsbereich in der Form „Kon-\ntrollmeßgerät für Packungen von .......... .                    (2) Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen für\nbis . . . . . . . . . . g (oder kg)\" dauerhaft gekennzeich- Selbstfahrer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die vor dem In-\nnet sein.                                                   krafttreten dieser Verordnung vermietet worden\n§ 17                        sind, müssen JJ1it der Aufschrift „Nicht geeicht\" erst\nNachschau                      nach der ersten Rückgabe des Kraftfahrzeuges an\nden Vermieter, spätestens jedoch bis zum 1 Januar\nDie Einhaltung der Vorschriften des § 8 Abs. 2          1972 versehen werden.\nSatz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 und\nAbs. 3 und § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4            (3) Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Fer-\nund 5 über den Mittelwert der Füllmenge und die             tigpackungen und anderen Packungen nach § 10\nEinhaltung der in § 8 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2,     Abs. 1 Nr. 1 sowie Packungen mit Arzneimitteln\nnach § 9 Abs. 1 gleicher Füllmenge verwendet wer-\n§ 10 Abs. 2 Satz 2 sowie § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3\nSatz 2 festgesetzten Minusabweichungen ist von der          den, sind bis zum 31. Dezember 1971 von der Eich-\nzuständigen Behörde durch Stichproben zu überprü-            pflicht ausgenommen. Meßgeräten nach Satz 1 ohne\nfen. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung          Gewichtsanzeige muß eine geeignete geeichte Waage\nder Füllmengen von Packungen der Anlage 2 anzu-             zum Einstellen der Meßgeräte beigegeben sein.\nwenden.                                                          (4) Meßgeräte mit unbefristeter Gültigkeitsdauer\n§ 18                        der Eichung, für die vor dem Inkrafttreten des Eich-\nBezugstemperatur                   gesetzes keine Eichpflicht bestand, sind bis zum\n31. Dezember 1973 von der Eichpflicht ausgenom-\nDie Anforderungen in den §§ 8 bis 11 und § 14\nmen, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Eichgeset-\nsowie in Nummer 5 der Anlage 1 sind auf eine Tem-\nzes in den Verkehr gebracht worden sind.\nperatur von 20 °C (Bezugstemperatur) bezogen. Die\nBezugstemperatur gilt nicht für Speiseeis.                                                     § 21\nBerlin-Klausel\n§ 19\nOrdnungswidrigkeiten                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\ndes Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        auch im Land Berlin.\nlässig\n1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10                                        § 22\nAbs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 Satz 1,                                 Inkrafttreten*)\nAbs. 3 Satz l, Abs. 4 oder 5 den Mittelwert der             Die §§ 9 und 10 sowie § 14, soweit er Vorschriften\nFüllmenge nicht einhält,                               für Packungen und Backwaren nach § 10 enthält, tre-\n2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 9       ten am 1. Januar 1972 in Kraft. Im übrigen tritt diese\nAbs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 2     Verordnung am 1. Juli 1970 in Kraft.\nSatz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 6 festgesetzte         *) Die   Erste Verordnung zur Änderung     der Eichpflicht-Ausnahme-\nMinusabweichungen überschreitet,                           verordnung ist ab 1. 1. 1972 in Kraft.","520                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 1\nzu§ 16\nGeeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung\n1.   Zu§ 1 Nr. 1                                            6.2. Für die Prüfung von Packungen mit Füllmengen-\nWaagen mit einer Genauigkeit, die mindestens                angaben nach Volumen: Meßkolben mit Fehler-\nder Genauigkeit von Handelswaagen entspricht.               marken oder Waagen nach Nr. 6.1. in Verbin-\ndung mit einem Dichtemeßgerät, das keine grö-\n2.   Zu § 2 Abs. 2 Satz 2                                        ßere Fehlergrenze als ± 2 vom Tausend hat.\nBandmaß mit PrüfUsch als Prüfungshilfsmittel.\n7.   Zu§ 10 Abs. 4\n3.   Zu § 4 Abs. 2\n7.1. Für die Prüfung von Packungen nach § 10 Abs. 1\nMeßgeräte       für   milchwirtschaftliche    Unter-        Nr. 1: wie zu Nr. 6.\nsuchungen.\n7.2. Für die Prüfung von unverpackten Backwaren\n4.   Zu § 6 Abs. 2 Satz 1                                        nach§ 10 Abs. 1 Nr. 2: Handelswaagen.\n4.1. Für die Prüfung von Pipetten nach § 6 Abs. 1\nNr. 1: Feinwaagen.                                     8.   Zu § 14 Abs. 7\n4.2. Für die Prüfung von medizinischen Spritzen:            8.1. Für die Prüfung von Packungen mit Arzneimit-\nFeinwaagen oder Meßkolben mit Fehlermarken,                 teln nach § 14 Abs. 2: wie zu Nr. 6.\n8.2. Für die Prüfung von Packungen nach§ 14 Abs. 3:\n5.   Zu § 8 Abs. 3\nwie zu Nr. 6.\nMeßkolben mit Fehlermarken oder Handels-\nwaagen in Verbindung mit einem Dichtemeßge-            8.3. Für die Prüfung von Packungen mit Torf oder\nrät, das die Bestimmung der Dichte auf 2 vom                Blumenerde nach § 14 Abs. 4: Handelswaagen,\nTausend gestattet.                                          zylindrische Maße oder Kastenmaße.\n8.4. Für die Prüfung von unverpackten Backwaren\n6.   Zu § 9 Abs. 3\nnach§ 14 Abs. 5: Handelswaagen.\n6.1. Für die Prüfung von Packungen mit Füllmen-\ngenangaben nach Gewicht: Waagen, deren Ver-            8.5. Für die Prüfung von Verkaufseinheiten von\nkehrsfehlergrenzen bei einer Belastung entspre-             Drahtnetzen für Drahtglas sowie von Bändern\nchend dem Bruttogewicht der zu prüfenden                    und Litzen von 20 Meter Länge und weniger\nPackungen nicht größer sind als die in der fol-             nach § 14 Abs. 6: Bandmaß mit Prüftisch als\ngenden Tabelle i.:tngegebenen Werte.                        Prüfungshilfsmittel.\nZulässige Verkehrsfehler-  9.   Gewichte\nBruttogewicht            grenze der Waage in\nder Packung in\nDen Waagen müssen erforderlichenfalls Ge-\n0/o                         wichte beigegeben sein.\ndes Brutto-       g\ng                   gewichtes\nbis    50      1,2\n50 bis 100                    0,6\n100 bis 500       0,6\n500 bis 1 500                  3\nmehr als    1 500               0,2","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972                              521\nAnlage 2\nzu§ 17\nVerfahren zur Prüfung der Füllmengen von Packungen\n1. Ort der Prüfung                                                   Vollprüfung\nPackungen sind in der Regel beim Hersteller der                            N\nPackungen oder beim Importeur zu prüfen. Die                           20 bis   150\nPrüfung soll gnmdsätzlch im Abfüllbetrieb vor-\ngenommen werden; sie kann auch im Lager er-\nb) Zerstörende Prüfung :\nfolgen.\nN                n       C         k\n2. Umfang der Prüfung\nDie Prüfung von Packungen besteht aus                                   51 bis 150            5             2,059\na) der Feststellung des Losumfangs,                                   151 bis 500             8      1      1,237\nb) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstich-                         501 bis 3 200         13       2      0,847\nprobe,                                                          3 201 und darüber       20       3      0,640\nc) der Feststellung- des Mittelwertes nach den\nHierbei bedeuten:\n§§ 8, 9, 10 und 14 dieser Verordnung,\nd) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen                 N Losumfang\nMinusabwf~ichungen nach den §§ 8, 9, 10 und                   n Stichprobenumfang\n14 dieser Verordnung (untere Toleranz-\nC    Annahmezahl\ngrenze T 11 n).\nk Faktor zur Berechnung des Vertrauensbe-\nDen verwendeten Begriffen liegen die „Begriffs-\nerläuterungen und Formelzeichen im Bereich der\nStatistischen Qualitätskontrolle\" der Deutschen\nreichs (k =  v~)\nArbeitsgemeinschaft für Statistische Qualitäts-                   t    Zufallsvariable der Student-Verteilung.\nkontrolle (ASQ) beim Ausschuß für wirtschaft-\nliche Fertigung e. V. (AWF 4, 1. Auflage) zu-\ngrunde.                                                    5. Bestimmung der Gewichts- oder Volumenwerte\nDie Gewichts- oder Volumenwerte sind in der\n3. Feststellung des Losumfangs                                   Regel durch Wägung zu bestimmen. Die Unsicher-\nZu einem Los gehören alle gleichbeschaffenen                  heit (Unbestimmtheit eines Meßergebnisses) der\nPackungen am Prüfungsort: der Losumfang wird                  ermittelten Werte soll nicht größer sein als\njedoch im Abfüllbetrieb während des AbfüJlens                 1 Fünftel der zulässigen Minusabweichung von\ndurch die Anzahl der in einer Stunde hergestell-              der Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach\nten Packungen, bei importierten Packungen durch               den Nummern 6 bis 8 ist diese Unsicherheit nicht\ndie Zugehörigkeit zu einer Lieferung begrenzt.                zu berücksichtigen.\n4. Entnahme der zugehörigen Zufallsstichproben                6. Feststellung der Tara\nDie Stichproben sind in der Regel den Packungen               Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden,\nim Bereich einer Fertigungsanlage zu entnehmen.               wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als\nDabei müssen die zu prüfenden Packungen zu-                   10 vom Hundert der Nennfüllmenge beträgt. Als\nfällig ausgewählt werden.                                     Taramittelgewicht gilt das arithmetische Mittel\nDer Umfang der Stichprobe oder der zu prüfen-                 aus zehn Taraproben bei nicht zerstörender Prü-\nden Packungen richtet sich nach den nachstehen-               fung. Müssen Packungen zerstört werden, gilt das\nden Tabellen für nicht.zerstörende und zerstörende            arithmetische Mittel aus fünf Taraproben. Außer\nPrüfung. Eine Packung wird bei der Prüfung zer-               dem Taramittelgewicht ist auch die Tarastreuung\nstört, wenn das Füllgut für den ursprünglichen                zu berücksichtigen, wenn das Taramittelgewicht\nZweck nicht mehr verwendbar ist.                              mehr als 10 vom Hundert der Nennfüllmenge be-\nträgt. Diese Werte können berücksichtigt werden\na) N i c h t z e r s t ö r e n d e P r ü f u n g :\na) entweder durch Ermittlung des Mittelwertes\nStichprobenprüfung                                            und der Streuung des Gewichts von 25 Leer-\npackungen oder\nN                   n           C        k\nb) durch Feststellung des Gewichts jeder einzel-\n151 bis 280                20         3      0,800          nen Leerpackung der Stichprobe.\n281 bis 500                32         5      0,597\nDas Taragewicht jeder Packung ist festzustellen,\n501 bis 1 200              50         7      0,462      wenn bei 25 Packungen die Spannweite des Tara-\n1 201 bis 3 200              80        10      0,357      gewichts größer ist als das 0,7fache der Spann-\n3 201  und darüber         125         14      0,282      weite des Bruttogewichts.                        ·","522                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n7. Feststellung des Mittelwertes                           Ist die Anzahl größer als\nDie §§ 8, 9, 10 und 14 dieser Verordnung sind           a) der Wert c in den Tabellen unter Nummer 4\nerfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x  der           oder\nFüllmenge xi                                            b) 5 vom Hundert der Anzahl der in einer Voll-\na) aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag               prüfung geprüften Packungen,\nk · s, oder                                         sind die Vorschriften über die zulässigen Minus-\nb) bei Vollprüfung                                      abweichungen nicht erfüllt.\ngrößer oder gleich der Nennfüllmenge ist.\nDer k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter        9. Nachschau\nNummer 4; s ist die Standardabweichung der              Die Nachschau (§ 32 des Eichgesetzes und § 17\nFüllmenge xi der Stichprobe                             dieser Verordnung) der Herstellung und Einfuhr\n(s ~ 1/,, ~\n+       l igl  (xi -7)')                von Packungen hat in der Regel mindestens ein-\nmal jährlich zu erfolgen.\nWerden Packungen mit geeichten Meßgeräten\nhergestellt, so kann die Feststellung der Einhal-\n8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen              tung der zulässigen Minusabweichungen entfal-\nMinusabweichungen                                       len.\nDie Anzahl der Packungen mit einer Füllmenge            Werden geeignete betriebliche Kontrollen vom\nkleiner als die zulässige Mindestfüllmenge wird         Hersteller angewendet, so kann die Häufigkeit\nfestgestellt.                                           oder der Umfang der Prüfung vermindert werden."]}