{"id":"bgbl1-1972-27-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":27,"date":"1972-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)","law_date":"1972-03-13T00:00:00Z","page":501,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt                                                                                                                                                                so•\nTeill                                                                                         Z1997A\n1972                      Ausgegeben zu Bonn am 29. März 1972                                                                                                                 1 Nr. 27\nTag                                                                            In h a 1 t                                                                                     Seite\n13.3. 72  Neufassung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrs-\nverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG) . . . . . . . . . .                                                                            501\n910-6\n27. 3. 72  Verordnung zur Anderung der Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Getreide-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     505\n7ß41-1-10\n15. 3. 72  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         506\n10. 3. 72 Berichtigung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     507\nß053-2-6\nHinweis auf andere VerkündungsbläUer\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               508\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes\nzur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden\n(Gemeindeverkehrsiinanzierungsgesetz - GVFG)\nVom 13. März 1972\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über die\nweitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbes-\nserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden\nund des Bundesfernstraßenbaus (Verkehrsfinanz-\ngesetz 1971) vom 28. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 201) wird nachstehend der ab 1. März 1972 gel-\ntende Wortlaut des Gesetzes über Finanzhilfen des\nBundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse\nder Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungs-\ngesetz - GVFG} vom 18. März 1971 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 239) unter Berücksichtigung des Verkehrs-\nfinanzgesetzes 1971 bekanntgemacht.\nBonn, den 13. März 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","502                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGesetz\nüber Finanzhilfen des Bundes\nzur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden\n(Gemeindeverkehrsiinanzierungsgesetz - GVFG)\n§ 1                                mer 1 als Baulastträger der kreuzenden Straße\nFinanzhilfen des Bundes                      Kostenanteile zu tragen haben. In Ausnahmefäl-\nlen gilt das gleiche für nichtbundeseigene Eisen-\nDer Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für             bahnen als Baulastträger des kreuzenden Schie-\nInvestitionen zur Verbesserung der Verkehrsver-             nenweges.\nhältnisse der Gemeinden.\n(2) Im Saarland gilt Absatz 1 Nr. 1 und 5 Satz 1\nauch, soweit das Land auf Grund des § 46 des Saar-\n§ 2                           ländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkrei-\nFörderungsfähige Vorhaben                 sen Träger der Baulast ist.\n(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch\nZuwendungen aus den Finanzhilfen fördern:                                           § 3\n1. Bau oder Ausbau von                                               Voraussetzungen der Förderung\na) innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen,\nVoraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß\nb) besonderen Fahrspuren für Omnibusse,\n1. das Vorhaben\nc) verkehrswichtigen     Zubringerstraßen    zum\nüberörtlichen Verkehrsnetz,                           a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der\nVerkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist\nd) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen\nund die Ziele der Raumordnung und Landes-\nin zurückgebliebenen Gebieten (§ 2 Abs. 1\nplanung berücksichtigt,\nNr. 3 des Raumordnungsgesetzes) und im\nZonenrandgebiet,                                     b) in einem Generalverkehrsplan oder einem für\ne) Straßen im Zusammenhang mit der Stillegung               die Beurteilung gleichwertigen Plan vorge-\nvon Eisenbahnstrecken                                    sehen ist,\nin der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder           c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und\nkommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle                  unter Beachtung des Grundsatzes der Wirt-\nvon Gemeinden oder Landkreisen Träger der                   schaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,\nBaulast sind.                                        2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder\n2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der                      eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener\nVerkehrsbedeutung gewährleistet ist,\na) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen\nsowie Bahnen besonderer Bauart,                  3. die zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens\nmehr als 200 000 Deutsche Mark betragen, mit\nb) nichtbundeseigenen Eisenbahnen,\nAusnahme der Gehwege in Ortsdurchfahrten von\nsoweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr           Straßen, deren Fahrbahn nicht in der Baulast\ndienen, in Verdichtungsräumen oder den zuge-             einer Gemeinde steht, in Fällen des § 2 Abs. 1\nhörigen Randgebieten liegen und auf besonderem           Nr. 1 Buchstabe a.\nBahnkörper geführt werden.\n3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahn-                                       §  4\nhöfen und verkehrswichtigen Umsteigeanlagen\nHöhe und Umfang der Förderung\nsowie von Betriebshöfen und zentralen Werk-\nstätten, soweit sie dem öffentlichen Personennah-       (1) Die Förderung eines Vorhabens aus den\nverkehr dienen.                                      Finanzhilfen ist bis zu 60 vom Hundert, im Zonen-\n4. Bau oder Ausbau von Parkeinrichtungen an              randgebiet bis zu 75 vom Hundert der zuwendungs-\nHaltestellen des öffentlichen Personennahver-        fähigen Kosten zulässig.\nkehrs, soweit sie dazu bestimmt und geeignet            (2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das\nsind, dem Parken beim Ubergang vom Kraftfahr-        Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die\nzeug zum öffentlichen Nahverkehrsmittel zu die-      Gestehungskosten zuwendungsfähig.\nnen.\n(3) Nicht zuwendungsfähig sind\n5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreu-\nzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßen-            1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vor-\ngesetz, soweit Gemeinden, Landkreise oder kom-           habens zu tragen verpflichtet ist,\nmunale Zusammenschlüsse im Sinne der Num-            2. Verwaltungskosten,","Nr. 27   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972                             503\n3. Kosten für d('n Erwerb solcher Grundstücke und          (4) Die Länder übermitteln dem Bundesminister\nGrundstücksteile, die                                für Verkehr Planungsunterlagen, soweit dies für die\na) nicht unrnilJelbar oder nicht dauernd für das     Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in\nVorhaben benötigt werden, es sei denn, daß        die Programme erforderlich ist.\nsie nicht nutzbar sind,                              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpas-\nb) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden            sung und Fortführung der Programme.\nsind.                                                (6) Der Bundesminister für Verkehr teilt auf der\n§ 5                           Grundlage der Programme den Ländern die Finanz-\nhilfen zu.\nProgramme\n(1) Für Vorhaben, die aus den Finanzhilfen ge-                                    § 7\nfördert werden sollen, sind Programme für den Zeit-\nWirkung der Programme\nraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen so-\nwie jährlich der Entwicklung anzupassen und fort-          Die Finanzhilfen dürfen nur für Vorhaben ver-\nzuführen.                                                wendet werden, die in die Programme aufgenommen\n(2) In die Programme dürfen Vorhaben nur auf-        sind.\ngenommen werden, wenn die Voraussetzungen des\n§ 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt .der                                 § 8\nFörderung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben           Mitteilung über die Durchführung der Programme\nsind die voraussichllichcn Gesamtkosten, die zuwen-\nUber die Durchführung der Programme über-\ndungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahres-\nmitteln die Länder dem Bundesminister für Verkehr\nraten der Zuwendungen aus den Finanzhilfen aufzu-\nnehmen.                                                  jährlich eine Ubersicht, aus der sich für jedes Vor-\nhaben mit zuwendungsfähigen Kosten über 5 Millio-\n(3) Die Programme sind abzustellen auf die vor-       nen Deutsche Mark ergeben: die Gesamtkosten, die\naussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Wei-        zuwendungsfähigen Kosten und die Summe der aus\ntere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen          den Finanzhilfen in dem betreff enden Jahr gezahlten\nwerden.                                                 Zuwendungen. Für die übrigen Vorhaben soll die\nUbersicht nur die Zahl der geförderten Vorhaben,\n§ 6                           die Summe der zuwendungsfähigen Kosten und der\nAufstellung der Programme                  aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr ge-\nzahlten Zuwendungen enthalten.\n(1) Der Bundesminister für Verkehr stellt auf\nGrund von Vorschlägen der Länder und im Beneh-\nmen mit ihnen das Programm für Vorhaben nach\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 5 Satz 2 auf.                                         § 9\n(2) Jedes Land stellt ein Programm für Vorhaben                Vereinfachter Verwendungsnachweis\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Satz 1 auf. Vorhaben            (1) Die Länder weisen        dem Bundesminister für\nmit zuwendungsfähigen Kosten über 5 Millionen            Verkehr jeweils für ein Haushaltsjahr die zweck-\nDeutsche Mark können nur mit Zustimmung des              entsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach\nBundesministers für Verkehr in das Programm auf-         durch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorha-\ngenommen werden. Der finanzielle Rahmen für die          ben, der Summe der für diese Vorhaben angef alle-\nProgramme ergibt sich aus dem auf jedes Land ent-        nen zuwendungsfähigen Kosten sowie der Summe\nfallenden prozentualen Anteil an den nach § 10           der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendun-\nAbs. 2 Nr. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln. Die-       gen.\nser Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl\nder im einzelnen Land am 1. Juli des vorvergange-           (2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der\nnen Jahres zugelassenen Kraftfahrzeuge (ohne             Länder entfällt.\nlandwirtschaftliche Zugmaschinen) zum gesamten\nKraftfahrzeugbestand aller Länder. Hierbei werden                                    § 10\ndie Kraftfahrzeuge wie folgt bewertet:                          Zweckbindung und Verteilung der Mittel\nKrafträder                                      0,5fach     (1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrs-\nPersonen- und Kombinationskraftwagen                     verhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses\nsowie Sonderfahrzeuge                        1,0fach  Gesetzes sind zu verwenden:\nOmnibusse und Zugmaschinen                      2,0fach  1. das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich\nLastkrafl wagen                                              auf Grund von Artikel 8 § 1 des Steueränderungs-\n2,5fach\ngesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundes-\nDie im Zonenrandgebiet zugelassenen Kraftfahr-               gesetzbl. I S. 702) ergibt,\nzeuge werden 1,25 mal so hoch bewertet wie die           2. das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich\nübrigen Kraftfahrzeuge.                                      auf Grund von Artikel 1 § 1 des Verkehrsfinanz-\n(3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen            gesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (Bundes-\nwerden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maß-           gesetzbl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3\nnahmen, die mil ihnen zusammenhängen, abzustim-              des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke die-\nmen.                                                         ses Gesetzes zur Verfügung steht.","504                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Von diesen Mitteln kann der Bundesminister       Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres,· in\nfür Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hundert,          dem die Förderung beginnen soll, erfüllt hat.\nim Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hun-           (2) Werden begonnene Vorhaben in die Förde-\ndert, für Porsc:hungszwcckc in Anspruch nehmen.         rung nach diesem Gesetz übernommen, so sind da-\nIm übrigen entfallen je 50 vom Hundert auf Vor-         von die Bauleistungen ausgeschlossen, für die der\nhaben nach § 2 .Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 und       Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor\nauf die sonstigen Vorhabc~n nach § 2 Abs. 1 und         dem 1. Januar des Jahres erfüllt hat, in dem die\n§ 11. Eine nolwcndigc Vcründerung oder Verlegung\nFörderung beginnen soll. Sind solche Vorhaben be-\nanderer Verkehrswege irn Zusammenhang mit               reits nach Artikel 8 § 4 des Steueränderungsgesetzes\neinem Vorhc1bcn rn1ch § 2 gilt dabei als Teil dieses    1966 gefördert worden, so ist das Gesetz auch auf\nVorhabens.\ndiejenigen Verpflichtungen anzuwenden, die der\n§ 11                           Träger des Vorhabens erfüllt, für die er aber noch\nVorhaben der Deutschen Bundesbahn              keine Zuwendungen erhalten hat.\n(1) Führt die Deutsche Bundesbahn Vorhaben zur          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, so-\nVerbesserung der V crkeh rsverhältnisse der Ge-         weit Vorhaben nach dem 1. März 1972 mit einem\nmeinden durch, so kann auch sie aus den nach § 10       höheren Anteil als bis zum 29. Februar 1972 aus\nAbs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investi-         den Finanzhilfen gefördert werden.\ntionszuschüsse erhalten. Die §§ 2 bis 4, 9, 10 Abs. 2,\n§§ 12 und 14 gelten sinngemäß.\n§ 15\n(2) Für Vorhaben nach Absatz 1 dürfen Investi-\nÄnderung des Bundesfernstraßengesetzes\ntionszuschüsse nur gewährt werden, wenn das Vor-\nhaben mit Zustimmung des beteiligten Landes in das         (1) § 5 a des Bundesfernstraßengesetzes in der\nProgramm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen worden             Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1961\nist.                                                    (Bundesgesetzbl. I S. 1741), zuletzt geändert durch\ndas Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-\n§ 12\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\nDifentliche Schutzräume                  S. 503), erhält folgende Fassung:\n(1) Der Bundesminister des Innern kann den Trä-\nger einer unterirdischen Verkehrsanlage, die in das                              ,,§ Sa\nProgramm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen ist, auffor-\ndern, in der Verkehrsanlage öffentliche Schutz-            Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im\nräume einzurichten, wenn der Bund die entstehen-        Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Aus-\nden Mehrkosten trägt.                                   bau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubrin-\nger zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bun-\n(2) Die Aufforderung nach Absatz 1 muß inner-        des sind, kann der Bund Zuwendungen gewähren.\nhalb eines Jahres nach Mitteilung des Programms         Im Saarland werden die Straßen, für die das Land\nausgesprochen werden, in dem das Vorhaben erst-         auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßen-\nmals ausgewiesen ist. Die Frist verkürzt sich auf ein   gesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Bau-\nhalbes Jahr, wenn mit dem Vorhaben innerhalb der        last ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.\"\nnächsten zwei .Jahre begonnen werden soll.\n(2) Begonnene Vorhaben an Zubringerstraßen zu\n(3) Falls  die Aufforderung rechtzeitig ergeht,      Bundesautobahnen in der Baulast eines Landes, die\ndarf das Vorhaben mit Zuwendungen oder Investi-         bis zum 31. Dezember 1970 nach § 5 a des Bundes-\ntionszuschüssen nach diesem Gesetz nur gefördert        fernstraßengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nwerden, wenn der Träger des Vorhabens der Auf-          machung vom 6. August 1961 gefördert worden\nforderung nachkommt.                                    sind, werden weiterhin nach dieser Vorschrift geför-\n(4) Im Land Berlin sind die Absätze 1 bis 3 mit      dert.\nder Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des\nBundesministers des Innern die zuständige oberste                                  § 16\nLandesbehörde für den Zivilschutz tritt.\nBerlin-Klausel\n§ 13                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nVerordnungsermächtigung\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-         sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nordnung die Vomhundertsätze für die Verteilung          Dritten Uberleitungsgesetzes.\nder Mittel nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis zu 10 nach\noben und unten zu ändern, wenn die Entwicklung\nder Verkehrsverhältnisse der Gemeinden es erfor-                                  § 17\ndern.\nInkrafttreten\n§ 14\nDas Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Zu-\nUbergangsvorschrift                    gleich tritt Artikel 8 § 4 des Steueränderungsgeset-\n(1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht         zes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I\ngefördert, für die der Träger des Vorhabens seine       S. 702) außer Kraft."]}