{"id":"bgbl1-1972-26-7","kind":"bgbl1","year":1972,"number":26,"date":"1972-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/26#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_26.pdf#page=24","order":7,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 9 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968)","law_date":"1972-03-09T00:00:00Z","page":500,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["500                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 25. Januar 1972               1 BvL 3/70          ergangen auf\nVorla9e des Arbeitsgerichts Hannover, wird nach-\nfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der\nerwerbstätigfm Mutter (Mutterschutzgesetz\nMuSchG) in der Fassung vom 18. April 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 315) ist jedenfalls insoweit\nmit dem Grundgesetz vereinbar, als danach der\nArbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin\nkündigen darf, wenn er von der Schwangerschaft\nkeine Kenntnis hat und die Arbeitnehmerin es\nschuldhaft unterläßt, ihm fristgerecht die ihr im\nZeitpunkt der Kündigung bekannte Schwanger-\nschaft mitzuteilen.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 9. März 1972\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 14, ausgegeben am 23. März 1972\nTag                                                                In h a 1 t                                                     Seite\n20. 3. 72      Gesetz zu dem Abkommen vom 30. März 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Kanada über Soziale Sicherheit ................................................. .                                217\n23. 2. 72      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Beförderungs-\nvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) .............................. .                                 231\n25. 2. 72      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen\nWühnmgsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ...                                    231\n1. 3. 72      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines\nRates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ...................... .                                  232\nIlerausge\\.Jer: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas BundcsgesE!tzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Luufonclcr BezurJ nur im Poslnbonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das dls fort9eltcntl fesl!J<,stellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I\nS. 437) nach Sac:hgc1hietcn geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II lrnlbjiihrlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgeneben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ng~1setzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüqlich Vcrsandqehühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}