{"id":"bgbl1-1972-26-4","kind":"bgbl1","year":1972,"number":26,"date":"1972-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/26#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_26.pdf#page=12","order":4,"title":"Neufassung der Aufzugsverordnung","law_date":"1972-03-21T00:00:00Z","page":488,"pdf_page":12,"num_pages":10,"content":["488                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Aufzugsverordnung\nVom 21. März 1972\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verord-\nnung zur Anderung der Aufzugsverordnung vom\n21. März 1972                         (Bundesgesetzbl. I S. 482) wird\nnachstehend der Wortlaut der Aufzugsverordnung\nvom 2s: September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1763)\nin der vom 1. Oktober 1972 an geltenden Fassung\nbekanntgemacht, wie sie sich aus der Technischen\nVerordnung über Aufzugsanlagen (TV Aufz) vom\n6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1576), der\nErsten Verordnung zur Anderung der Aufzugsver-\nordnung vom 20. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 605) und der Zweiten Verordnung zur Ande-\nrung der Aufzugsverordnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 24\nund 24 d Satz 3 der Gewerbeordnung erlassen wor-\nden.\nBonn, den 21. März 1972\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nVerordnung\nüber die Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen\n(Aufzugsverordnung-AufzV)\nin der Fassung vom 21. März 1972\nInhaltsverzeichnis\n§                                                                                               §\nSachlicher Geltungsbereich ....................... .                                         Veranlassung der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17\nBegriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2 Prüfung von Bauteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nAllgemeine Vorschriften über Errichtung und Betrieb,                                         Prüfung von Bau-Güteraufzügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19\nErmächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften                                          3 Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20\nWeitergehende Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        4 Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nAusnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      5 Aufzugswärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nAnlagen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             6 Aufzugsführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\nAnzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     7 Unfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24\nErlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  8 Aufsicht über Anlagen des Bundes und Anlagen auf\nAbnahmeprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           9   Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25\nAuswechselung von Tragmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         10 Technischer Ausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26\nHauptprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      11 Ubergangsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     27\nZwischenprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       12 Verbots- und Ubergangsbestimmungen für Personen-\nPrüfung nach Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   13   Umlaufaufzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           28\nAngeordnete Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               14 Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    29\nHauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme . . . . . . . . . .                                 15 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30\nPrüfbescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           16 Anhang","Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972                          489\n§                                                     § 2\nSachlicher Geltungsbereich                                 Begriffsbestimmung\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und        (1) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung\nden ßelrieb von Aufzugsanlugen, die gewerblichen       sind Anlagen, die zur Personen- oder Güterbeför-\nZwecken dienen. Sie gilt auch für Anlagen, die nicht   derung zwischen festgelegten Zugangs- oder Halte-\ngewerblichen Zwecken dienen, wenn sie im Rahmen        stellen bestimmt sind und deren Lastaufnahmemittel\nwirlschafllicher Unternehmungen Verwendung fin-         1. in einer senkrechten oder gegen die Waagerechte\nden oder soweit es der Arbeitsschutz erfordert.             geneigten Fahrbahn bewegt werden und\n(2) Für die Errichlunu und den Betrieb von Auf-     2. mindestens teilweise geführt sind.\nzuusanlugen un Bord von Schiffen gilt diese Ver-\nordnung                                                    (2) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung\nsind ferner Fassadenaufzüge, die dazu bestimmt\n1. für Se(!Sch iffe, die nach dem flaggenrechtsgesetz  sind, Personen, Arbeitsgerät und Material zur Durch-\nvom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die  führung von Wartungs- und Instandsetzungsarbei-\nBundesJlagqc führen, außer für Seeschiffe, denen   ten an Wänden von Bauwerken aufzunehmen und\ndie Befuqnis zur Führunu der Bundesflagge          deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen\nlediglich Jür eine Uberführungsreise nach § 10      durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahr-\ndes Flaggenrechlsgeselzcs verliehen worden ist,    werke bewegt werden.\nund\n2. für Binnenschiffe, die in einem Binnenschiffs-\n§ 3\nregister im CcllungslH!reich dieser Verordnung\neingetragen sind.                                           Allgemeine Vorschriften über Errichtung\nund Betrieb, Ermächtigung zum Erlaß technischer\nVorschriften\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Errich-\ntung und den Betrieb von                                   (1) Aufzugsanlagen müssen nach den Vorschriften\ndes Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen\n1. Umlaufaufzugsanlagen, die        ausschließlich zur nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-\nGüterbeförderung dienen,                           nik errichtet und betrieben werden.\n2. Hebevorrichtungen, die ausschließlich zur Be-           (2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der\nschickung von Maschinen dienen, wenn sie mit        Gewerbeordnung wird auf den Bundesminister für\nder Maschine fest verbunden sind,                   Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit sie\nden Erlaß technischer Vorschriften für die Errich-\n3. Schiffshebewerken,\ntung und den Betrieb von Aufzugsanlagen betrifft.\n4. Seilbahnen,\n5. Hubstaplern, Hebebühnen und Hebevorrichtun-                                    § 4\ngen von Flurförderzeugen, wenn sie nicht als\nAufzugsanlagen zur Personen- oder Güterbeför-                    Weitergehende Anforderungen\nderung                                                 Die Aufzugsanlagen müssen ferner den über die\na) durch einen Deckendurchbruch oder                Vorschrift des § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforde-\nb) bei mehr als 2 m Förderhöhe durch eine           rungen genügen, die von der nach Landesrecht zu-\nWandluke                                         ständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung\nbesonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte\nverwendet werden,                                   gestellt werden.\n6. fahrbaren Hängegerüsten und -geräten, die mit\nwechselndem Standort bei Bauarbeiten betrieben                                 § 5\nwerden,                                                                   Ausnahmen\n7. Geräten und Anlagen zur Regalbedienung,                 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nfür eine Anlage aus besonderen Gründen Ausnah-\n8. Fahrtreppen und Fahrsteigen,\nmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 zulassen,\n9. Schrägbahnen, die den verkehrsrechtlichen Vor-       wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährlei-\nschriften unterliegen.                              stet ist.\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\n(4) Diese Verordnung gilt nicht                      auf Antrag des Herstellers oder Einführers für An-\n1. für Aufzugsanlagen der Bundeswehr, bei denen         lagen, Anlageteile oder Werkstoffe Ausnahmen\nkeine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend           von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 zulassen, wenn\nArbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt     dies dem technischen Fortschritt entspricht und die\nwerden, und                                         Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die\nnach Landesrecht zuständige Behörde soll vor ihrer\n2. für Aufzugsanlagen, die probeweise oder zu Ver-      Entscheidung eine Stellungnahme des Deutschen\nsuchszwecken im Herstellerwerk oder in einer        Aufzugsausschusses einholen, sofern der Antrag-\nErprobungsstelle der Bundeswehr errichtet und       steller nicht darlegt, daß dem ein berechtigtes Inter-\nin Betrieb genommen werden.                         esse entgegensteht.","490                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 6                            7. Versenk- und Hebevorrichtungen für ausschließ-\nAnlagen des Bundes                          lich schauspielerische Darbietungen auf Theater-\nbühnen,\n(1) Für die Anli:1gen der Deutschen Bundespost,\nder Wasser- und Schiffalutsverwaltung des Bundes           8. Sargversenkvorrichtungen in Andachtsräumen.\nsowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach\nden §§ 4, 5 und 27 Abs. 3 dem zuständigen Bundes-                                     § 8\nminister oder der von ihm bestimmten Stelle zu.\nErlaubnis\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann               (1) Wer\nfür Anla9en dc)r Bundeswehr, die dieser Verord-\nnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften           1. einen Mühlenaufzug,\ndieser Verordnung zulassen, wenn zwingende                 2. einen Lagerhausaufzug\nGründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwi-\nin Betrie}? nimmt oder nach einer wesentlichen\nschenstaatlicher Verpflichhmgen der Bundesrepu-\nÄnderung wieder in Betrieb nimmt, bedarf hierzu\nblik Deutschland dies erfordern und wenn die\nder Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Be-\nSicherheit der Anlage auf andere Weise gewähr-\nhörde (Erlaubnisbehörde).\nleistet ist.\n(2) Der Sachverständige prüft auf Grund der der\n§ 7                            Anzeige beigefügten Unterlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1),\nob die angegebene Bauart und Betriebsweise der\nAnzeigepflicht                      Aufzugsanlage den Anforderungen dieser Verord-\n(1) Wer eine Aufzugsanlage errichtet oder we-           nung entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit\nsentlich ändert, hat dies der Aufsichtsbehörde und         einem Prüfvermerk und übersendet sie mit einer\ndem Sachverständigen schriftlich anzuzeigen. Die           Stellungnahme der Erlaubnisbehörde.\nAnzeige ist zu erstatten, bevor mit der Errichtung            (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den\noder Änderung der Anlage begonnen wird.                    Unterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise\n(2) Der Anzeige an den Sachverständigen sind ein        der Aufzugsanlage den Anforderungen dieser Ver-\nZweitstück der Anzeige sowie in je zwei Stücken            ordnung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis\ndie Beschreibungen, Zeichnungen und Berechnungen           zu versagen. Die Erlaubnis kann inhaltlich ·be-\nder Aufzugsanlage oder, wenn eine bestehende An-           schränkt, befristet oder unter Auflagen oder Be-\nlage geändert werden soll, der zu ändernden Teile          dingungen erteilt werden. Die nachträgliche Beifü-\nbeizufügen. Wird die Aufzugsanlage im Auftrage             gung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist\ndes Anzeigepflichtigen von einem Unternehmer er-           zulässig, soweit dies zum Schutz von Leben oder\nrichtet oder wesentlich geändert, so müssen die für        Gesundheit Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.\nden Sachverständigen bestimmten Unterlagen auch\n(4) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,\nvon dem Unternehmer unterschrieben sein.\nwenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach\n(3) Wer auf einem Schiff, das nach Flaggenwechsel       dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Erlaubnis\ndie Bundesflagge führt, eine bestehende Aufzugs-           kann widerrufen werden, wenn\nanlage weiterbetreiben will, hat dies der Aufsichts-       1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versa-\nbehörde und dem Sachverstiindigen anzuzeigen. Die              gung der Erlaubnis nach Absatz 3 rechtfertigen\nAnzeige ist unverzüglich nach dem ersten Eintref-\nwürden,\nfen des Schiff es in einem im Geltungsbereich dieser\nVerordnung liegenden Hafen schriftlich zu erstatten.       2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder\nAuflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist er-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für                    füllt werden.\n1. handbetriebcne Aufzugsanlagen,                             (5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der zuge-\n2. kraftbetriebene Aufzugsanlagen mit einer Trag-          hörigen Unterlagen ist am Betriebsort der Aufzugs-\nfähigkeit von höchstens 5 kg und einem Gewicht         anlage aufzubewahren.\ndes Lastaufnahmemittels von höchstens 15 kg,              (6) Der Erlaubnis bedarf nicht der Betrieb von\n3. Bau-Güteraufzüge mit einer Tragfähigkeit von            Aufzugsanlagen\nhöchstens 200 kg,                                       1. der Deutschen Bundespost,\n4. Bau-Güteraufzüge mit einer Tragfähigkeit von            2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-\nmehr als 200 kg, für die eine Bescheinigung nach           des,\n§ 19 Abs. 2 erteilt worden ist,\n3. der Bundeswehr.\n5. Aufzugsanlagen mit nur einer Ladestelle, die\n§ 9\nausschließlich zur Güterbeförderung dienen, zum\nBeladen nicht betreten werden und deren Last-                              Abnahmeprüfung\naufnahmemittel am Ende der Fahrbahn durch                 (1)   Aufzugsanlagen, ausgenommen die in § 7\nselbsttätiges Kippen oder Aufklappen entladen           Abs. 4 bezeichneten Aufzugsanlagen, dürfen nach\nwerden,\nihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst\n6. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güter-           in Betrieb genommen werden, wenn der Sachver-\nbeförderung dienen und selbsttätig beschickt und        ständige auf Grund einer Prüfung (Abnahmeprü-\nentladen werden,                                        fung) festgestellt hat, daß sie entsprechend den An-","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972                          491\nforderungen dieser Vc~rordnung errichtet oder geän-                                 § 11\ndert worden sind, und hit~rübcr eine Bescheinigung                             Hauptprüfung\nerteilt lwt.\n(1)  Aufzugsanlagen, ausgenommen die in § 7\n(2) Bei der ;\\ bncilimeprüiung ist insbesondere zu    Abs. 4 bezeichneten Aufzugsanlagen, unterliegen\nprüfen, ob f olgcndc Bauteile nach Bauart und Aus-        wiederkehrenden Hauptprüfungen durch den Sach-\nführun~J d(~n nachstehend illlfgeiührlen Anforderun-      verständigen. Die Hauptprüfung erstreckt sich\ngen entsprechen:                                          darauf, ob die Anlage den Vorschriften dieser Ver-\n1. Türvcrsc:hl üss('. von Ft1h rschacbttüren mit mehr     ordnung entspricht und ob sie ordnungsmäßig be-\nals 1,2 m Of lnungshöhc dürfen auch im Dauer-         trieben werden kann.\nbelric'.b keine Minderung ihrer Zuverli:issigkeit,       (2) Die Hauptprüfung ist nach Ablauf von zwei\ninsbesondere durch Abnulzung erleiden,               Jahren seit Abschluß der Abnahmeprüfung oder der\n2. Spcrrfangvorrichtungcn m[issen das zum sicheren        letzten Hauptprüfung durchzuführen.\nAbfimgen dc'.s Fahrkorbes oder Gegengewichtes            (3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Frist\nerforderliche Arbeitsvermögen aufweisen. Brems-      vier Jahre bei ausschließlich der Güterbeförderung\nfangvorrichlunuen müssen auch unter den im Be-       dienenden Aufzugsanlagen, deren Tragfähigkeit\ntrieb veri.inderlichen Reibungsverhältnissen die     nicht mehr als 1 000 kg beträgt.\nzum Abfangen erforderliche Bremskraft auf-               (4) Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 laufen\nweisen,                                              auch, wenn die Anlage nicht betrieben wird. Der\n3. Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine aus-             Hauptprüfung bedarf es nicht, wenn die Anlage vor\nreichende Empfindlichkeit, Ansprechgenauigkeit       Ablauf der Frist außer Betrieb gesetzt und dies dem\nund Klemmwirkung besitzen und auch im Dauer-         Sachverständigen mitgeteilt ist.\nbetrieb die Fangvorrichtung spätestens bei Er-\n(5) Findet vor Ablauf der Frist eine Prüfung statt,\nreichen der Auslösegeschwindigkeit sicher ein-\nrücken,                                              die der Hauptprüfung in vollem Umfang entspricht,\nso beginnt der Lauf der Fristen nach den Absätzen 2\n4. Puffer in Anlagen mit mehr als 1,25 m/s Betriebs-\nund 3 mit Abschluß dieser Prüfung.\ngeschwindigkeit müssen den Fahrkorb und das\nGegengewicht beim Aufsetzen stoßfrei ohne ge-            (6) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Aus-\nfährliche Verzögerung und ohne gefährliche            nahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3\nDrucksteigerung im Pufferzylinder zum Stillstand      zulassen, wenn der Schutz der Beschäftigten und\nbringen,                                              Dritter auf andere Weise gewährleistet ist. Sie kann\n5. Elektronische Bauteile von elektrischen Sicher-         zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter die\nheitsschaltungen müssen gegen Fehler und Bau-         Fristen verkürzen.\nelementausfälle geschützt ausgeführt sein.                                     § 12\n(3) Die Prüfung nach Absatz 2 entfällt bei Bau-\nZwischenprüfung\nteilen, für die ein Abdruck der Bescheinigung nach            Zwischen der Abnahmeprüfung und der ersten\n§ 18 Abs. 2 und die Bescheinigungen des Herstel-           Hauptprüfung sowie zwischen den Hauptprüfungen\nlers vorgelegt werden, daß das Bauteil nach Bauart         unterliegen die Aufzugsanlagen einer nicht ange-\nund Ausführung mit dem in der Bescheinigung nach           kündigten Zwischenprüfung durch den Sachverstän-\n§ 18 Abs. 2 beschriebenen Bauteil übereinstimmt.           digen. Hierbei wird die Anlage daraufhin geprüft,\nob sie ordnungsmäßig betrieben werden kann und\n(4) Die Absätze l bis 3 gelten entsprechend für\nob sich die Tragmittel in ordnungsmäßigem Zustand\nden Weiterbetrieb einer Aufzugsanlage im Fall des\nbefinden. § 11 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 7 Abs. 3 nach dem ersten Eintreffen des Schiffes in\neinem im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen-\n§ 13\nden Hafen; die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall\nAusnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2                            Prüfung nach Schadensfällen\nzulassen, wenn der Schutz der Beschäftigten und               Nach Bruch von Triebwerkswellen, nach Absturz\nDritter auf andere Weise gewährleistet ist.                von Lastaufnahmemitteln oder Gegengewichten,\nnach Versagen von Türsicherungen sowie nach\n(5) Hat der Sachverständige eine dem Absatz 1\nentsprechende Feststellung nicht getroffen, so ent-        einem Brand im Fahrschacht oder Maschinenraum\nist die Aufzugsanlage außer Betrieb zu setzen. Vor-\nscheidet die nach Landesrecht zusti:indige Behörde\nfälle nach Satz 1 sind der Aufsichtsbehörde und dem\nauf Antrag dessec-m, der die Aufzugsanlage in Be-\nSachverständigen unverzüglich anzuzeigen. Die An-\ntrieb nehmen will, ob die Anlage entsprechend den\nAnforderungen dieser Verordnung errichtet oder              lage darf erst wieder in Betrieb genommen werden,\ngeändert worden ist.                                       nachdem der Sachverständige die Anlage oder die\nbetroffenen Anlageteile auf ordnungsmäßigen Zu-\nstand geprüft und über das Ergebnis der Prüfung\n§ 10                            eine Bescheinigung erteilt hat.\nAuswechselung von Tragmitteln\n§ 14\nDer Anzeige nach § 7 Abs. 1 und der Abnahme-\nprüfung nach § 9 Abs. 1 bis 3 bedarf es nicht, wenn                         Angeordnete Prüfung\nTragmittel für Lastaufnahmemittel und Gegenge-                Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen\nwichte ohne sonstige Änderung der Anlage durch             oder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall\ngleichartige Tragmittel ausgewechselt werden.              außerordentliche Prüfungen anordnen.","492                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 15                                                    § 19\nHauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme                          Prüfung von Bau-Güteraufzügen\nEine Aufzu9sanlage, die außer Betrieb gesetzt und           (1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers\nbei der seit der letzten llauptprüfung oder einer          prüft der für dessen Betrieb zuständige Sachverstän-\nPrüfung, die der Hauptprüfun9 in vollem Umfang             dige, ob ein Bau-Güteraufzug mit einer Tragfähig-\nentsprochen hat, die Frist nach § 11 Abs. 2 oder 3         keit von mehr als 200 kg seiner Bauart und Ausfüh-\nverstrichen ist, darf erst w icder in Betrieb genom-       rung nach den Anforderungen dieser Verordnung\nmen werden, wenn cler Sachverständige eine Haupt-          entspricht.\nprüJun9 durchgeführt hat.                                     (2) Der Sachverständige teilt das Ergebnis der Prü-\nfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit.\n§ 16                          Entspricht eine Aufzugsanlage, die nach Absatz 1\ngeprüft worden ist, der Bauart und Ausführung nach\nPrüfbescheinigungen\nden Anforderungen dieser Verordnung, so erteilt\n(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis          die nach Landesrecht zuständige Behörde hierüber\neiner Prüfung nach den §§ 9 und 11 bis 15 eine Be-         eine Bescheinigung. Sie hat dem Deutschen Aufzugs-\nscheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung Män-       ausschuß eine Abschrift jeder erteilten Bescheini-\ngel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte       gung zu übersenden.\nerheblich gefährdet werden, so hat er dies der Auf-\nsichtsbehörde mit.zuteilen.\n(2) Der Bescheinigung über das Ergebnis der Ab-                                   § 20\nnahmeprüfung hal der Sachverständige die Zweit-                                Sachverständige\nstücke der mit dem Prüfvermerk versehenen An-\nzeigeunterlagcm bcizufü9cn. Einen Abdruck der Be-             (1) Sachverständige für die nach dieser Verord-\nscheinigung hat er der Aufsichtsbehörde zu über-           nung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfun-\nsenden.                                                     gen sind die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1\nund 2 der Gewerbeordnung.\n(3) Die Bescheinigungen über das Ergebnis der\ndurchgeführten Prüfungen sind am Betriebsort der               (2) Für Aufzugsanlagen der Wasser- und Schiff-\nAnlage aufzubewahren.                                       fahrtsverwaltung des Bundes kann der Bundesmini-\nster für Verkehr, für Aufzugsanlagen der Bundes-\n§ 17                           wehr der Bundesminister der Verteidigung beson-\ndere Sachverständige bestimmen.\nVeranlassung der Prüfung\nWer eine Aufzugsanlage betreibt, hat zu veran-\nlassen, daß die nach § 11 vorgeschriebenen und die\nnach § 14 angeordneten Prüfungen vorgenommen                                          § 21\nwerden.\nBetrieb\n§ 18                              (1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat\nPrüfung von Bauteilen                     1. die Anlage in betriebssicherem Zustand zu er-\n(1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers              halten und ordnungsmäßig zu betreiben,\nprüft der\n2. die Wartungszugänge und Notzugänge zum Fahr-\n1. Technische Uberwachungs-Verein Stuttgart e. V.,             schacht sowie die Zugänge zum Triebwerk und zu\nob ein in§ 9 Abs. 2 Nr. 1,                                 den zugehörigen Schalteinrichtungen unter Ver-\nschluß zu halten,\n2. Technische Uberwachungs-Verein Bayern e. V.,\nob ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3,                      3. mit der Anlage zu befördernde Lasten so zu\nsichern, daß eine Gefährdung mitfahrender Per-\n3. Technische Uberwachungs-Verein Berlin e. V., ob\nsonen und eine Beschädigung der Anlage ver-\nein in § 9 Abs. 2 Nr. 4,\nmieden werden,\n4. Technische Uberwachungs-Verein Rheinland e.V.,\n4. in der Nähe des Triebwerkes eine Anweisung\nob ein in § 9 Abs. 2 Nr. 5\nüber den ordnungsmäßigen Betrieb einschließlich\ngenanntes Bauteil seiner Bauart und Ausführung                  der Wartung der Anlage anzubringen,\nnach den Anforderungen dieser Verordnung ent-\n5. wenn die Anlage außer Betrieb gesetzt ist, durch\nspricht.\nHinweisschilder an den Fahrschachttüren hierauf\n(2) Der in Absatz 1 genannte Technische Uber-              hinzuweisen,\nwachungs-Verein teilt das Ergebnis der Prüfung der\n6. die Fahrschachtzugänge außer Betrieb gesetzter\nnach Landesrecht zuständigen Behörde mit. Ent-\nPersonen-Umlaufaufzüge sicher abzusperren.\nspricht ein in § 9 Abs. 2 genanntes Bauteil, das nach\nAbsatz 1 geprüft worden ist, der Bauart und Aus-               (2) Die Anlage ist außer Betrieb zu setzen, wenn\nführung nach den Anforderungen dieser Verord-               sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder\nnung, so erteilt die nach Landesrecht zuständige Be-        Dritte gefährdet werden. Absatz 1 Nr. 5 und 6 findet\nhörde hierüber eine Bescheinigung. Sie hat dem              Anwendung. Fahrschachtzugänge mit schadhaften\nDeutschen Aufzugsausschuß eine Abschrift jeder er-          Türen oder mit schadhaften Türverschlüssen sind\nteilten Bescheinigung zu übersenden.                        gegen Zutritt zu sichern.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972                            493\n§ 22                          Vorschriften zuwiderhandelt oder sich sonst als un-\nzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Aufzugs-\nAufzugswärter\nführer beschäftigt werden darf.\n(1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, in der Per-\nsonen befördert werden dürfen, hat mindestens\neinen Aufzugswärter zu bestellen und diesen anzu-                                  § 24\nweisen,                                                                           Unfälle\n1. die Anlage zu beaufsichtigen und zu warten,              Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat jeden Un-\n2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, bestimmten     fall bei dem Betrieb der Anlage, bei dem ein\nPersonen zu melden,                                 Mensch getötet oder der Körper oder die Gesund-\nheit eines Menschen verletzt worden ist, der Auf-\n3. eine Weiterbenutzung der Anlage zu verhindern,\nsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Außerdem\nwenn durch Mdngel an ihr Beschäftigte oder Dritte\nhat er den Unfall dem zuständigen Träger der ge-\nerheblich gefährdet werden,\nsetzlichen Unfallversicherung und der technischen\n4. einzugreifen,   wenn Personen durch Betriebs-         Uberwachungsorganisation anzuzeigen; dies gilt\nstörungen im Fahrkorb eingeschlossen sind.           nicht für Anlagen der Bundeswehr.\nEr hat dafür Sorge zu tragen, daß ein Aufzugswärter\njederzeit leicht zu erreichen ist, solange die Anlage\nzur Benutzung bereitsteht.\n§  25\nAufsicht über Anlagen des Bundes und\n(2) Zum Aufzugswärter darf nur bEstellt werden,\nAnlagen auf Seeschiffen\nwer das 18. Lebensjahr vollendet und in einer Prü-\nfung durch den Sachverständigen die Kenntnis der            (1) Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutsdwn\nfür die Anlage geltenden Vorschriften und die für        Bundespost, der Wasser- und Schiff ahrtsverwaltung\nden Betrieb und die Wartung erforderliche Sach-          des Bundes sowie der Bundeswehr ist der zust~in-\nkunde nachgewiesen hat. Von dem Erfordernis be-          dige Bundesminister oder die von ihm bestimmte\nstimmter einzelner Sachkenntnisse kann abgesehen         Stelle. Für andere Anlagen, die der Uberwachung\nwerden, wenn sichergestellt ist, daß eine sachkun-       durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d\ndige Person die Anlage insoweit neben dem Auf-           Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung.\nzugswärter regelmäßig wartet. Bescheinigungen               (2) Nach Landesrecht zuständige Behörde bzw.\nüber die Prüfungen sind am Betriebsort der Anlage        Aufsichtsbehörde für Anlagen auf Seeschiffen sind\naufzubewahren.                                           für die Befugnisse nach § 5 Abs. 2, §§ 7, 13, 16, 24,\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein       27 Abs. 1 die nach den §§ 102 und 102 a des See-\nAufzugswärter, der nicht die erforderliche Sach-         mannsgesetzes zuständigen Behörden. Nach Landes-\nkunde hat oder der wiederholt den Vorschriften die-      recht zuständige Behörde bzw. Aufsichtsbehörde für\nser Verordnung oder den für Aufzugsanlagen er-           Anlagen auf Seeschiffen sind für die Befugnisse\nlassenen technischen Vorschriften zuwiderhandelt         nach den §§ 4, 5 Abs. 1, §§ 9, 11, 14, 22, 23, 27 Abs. 3\noder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht    die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Lan-\nweiter als Aufzugswärter beschäftigt werden darf.        desbehörden, sofern nicht nach Landesrecht eine\nSie kann ferner anordnen, daß die Anlage außer           andere Behörde bestimmt ist; durch Landesrecht\ndurch den Aufzugswärter regelmäßig durch eine            kann die Zuständigkeit der Behörde eines anderen\nPerson zu warten ist, die besondere Sachkenntnisse       Landes bestimmt werden.\nhat.                                                        (3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen auf Seeschiffen\nder Deutschen Bundespost und der Wasser- und\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bun-\n§ 23                           deswehr.\nAufzugsführer\n§ 26\n(1) Mit der Bedienung der Aufzugsanlage dürfen\nTedmischer Ausschuß\nnur Personen beauftragt werden (Aufzugsführer),\ndie das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit der          (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nBedienung der Anlage und mit den dafür geltenden         ordnung wird der Deutsche Aufzugsausschuß gebil-\nVorschriften vertraut sind. Soll der Aufzugsführer       det. Er setzt sich aus folgenden sachverständigen\ndie Aufzugsanlage bedienen, um mit ihr andere            Mitgliedern zusammen:\nPersonen zu befördern, so muß er für diese Aufgabe          Vertreter des Bundesministers für Arbeit und\nbesonders unterwiesen und in eine Liste eingetra-           Sozialordnung,\ngen sein, die am Betriebsort der Anlage aufzube-\nwahren ist.                                                 Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft,\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann, um den ordnungs-         Vertreter des Bundesministers für Verkehr,\nmäßigen Betrieb der Aufzugsanlage zu sichern, an-           Vertreter des Bundesministers für das Post- und\nordnen, daß ständig oder zu bestimmten Zeiten ein           Fernmeldewesen,\nAufzugsführer mit der Bedienung beauftragt wird.\nVertreter des Bundesministers der Verteidigung,\nSie kann ferner anordnen, daß ein Aufzugsführer,\nder wiederholt den Vorschriften dieser Verordnung        7 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich\noder den für Aufzugsanlagen erlassenen technischen          beteiligten Ressorts,","494                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3 Vertreter der Tt:chnischcn Uberwachungs-Vereine,           (5) Abweichend von § 11 Abs. 2 beträgt die Frist\nVcrtrdcr d<!r sl.dcJtlichen technischen Uberwa-        für die Hauptprüfung vier Jahre bei Bremsaufzügen\nin Getreidemühlen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-\nchung,\nordnung einer Abnahmeprüfung unterzogen worden\nVerln,Lcr der Tr~igcr der gc,selzlichcn Unfallversi-   sind.\ncherung,\n5 Vertreter dPr Aufzuqshc:rslcllcr, von denen einer                                  § 28\ndem I Itmdwerk i:lrl~Jehörl,                                  Verbots- und Dbergangsbestimmungen für\n4 Vertreter dt)r Betreiber von Aufzugsanlagen,                            Personen-Umlaufaufzüge\n2 Vertreter der Wissenschaft,                                Personen-Umlaufaufzüge dürfen nach dem 31. De-\nzember 1973 nicht mehr errichtet werden. Personen-\n1 Vertreter der GcwcrkschalLcn.\nUmlaufaufzüge, mit deren Errichtung vor dem\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-       1. Januar 1974 begonnen worden ist, dürfen fertig-\nnung beruft die Mitg licdcr des Ausschusses und für       gestellt und betrieben werden. Auf Personen-Um-\njedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Vertreter        laufaufzüge, mit deren Errichtung nach dem 30. Sep-\nder Landesn:~Jierungen und ihre Stellvertreter be-        tember 1972 begonnen wird, ist § 8 entsprechend\nruft er auf Vorschlag des Bundesrates.                    anzuwenden.\n(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung                                  § 29\nund wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die\nGeschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden                                    Straftaten\nbedürfon der Zustimmung des Bundesministers für              (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nArbeit und Sozialordnung.\n1. die Anzeige nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,\n(4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell-         § 13 Satz 2, § 24 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 1\nvertreter üben ihre Ti:i ligkeit ehrenamtlich aus.            nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2. entgegen § 8 eine Aufzugsanlage ohne Erlaubnis\n§ 27                               in Betrieb nimmt,\nDbergangsbestimmungen                      3. eine Aufzugsanlage entgegen\n(1) Wer eine nach § 7 anzeigcbedürftige Aufzugs-           a) § 9 Abs. 1 Satz 1 in Betrieb nimmt,\nanlage betreibt, die durch die Zweite Verordnung              b) § 9 Abs. 4 weiterbetreibt,\nzur     Anderung    der     Aufzugsverordnung      vom        c) § 13 Satz 1 nicht außer Betrieb setzt,\n21. März 1972 (Bundesgeselzbl. I S. 482) in den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung einbezogen und                 d) § 13 Satz 3 oder § 15 wieder in Betrieb nimmt\nvor dem 1. Oktober 1972 in Betrieb genommen wor-                 oder\nden ist, hat der Aufskhtsbehörde bis zum 31. Dezem-           e) § 21 Abs. 2 Satz 1 betreibt,\nber 1972 Anzeige zu erstatten und eine Hauptprü-          4. entgegen § 17 es unterläßt, eine vorgeschriebene\nfung durch den Sachverständigen zu veranlassen.               oder angeordnete Prüfung zu veranlassen,\nDie Anlage darf bis zur Hauptprüfung weiter be-\ntrieben werden.                                           5. einer Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 oder 2 oder\n§ 23 Abs. 1 zuwiderhandelt oder\n(2) Wer eine nach § 8 Abs. 1 erlaubnisbedürftige\nAufzugsanlage betreibt, die vor dem 1. Oktober            6. einer schriftlichen Anordnung nach § 22 Abs. 3\n1972 in Betrieb genommen worden ist, darf diese               oder § 23 Abs. 2 über die Beschäftigung von Auf-\nAnlage ohne Erlaubnis weiter betreiben.                       zugswärtern oder Aufzugsführern nicht nach-\nkommt,\n(3) Soweit in den Vorschriften dieser Verordnung\nin der Passung der Zweiten Verordnung zur Ande-           wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung\nrung der Aufzugsverordnung Anforderungen ge-              bestraft.\nstellt werden, die über die bis zum 1. Oktober 1972          (2) Wer durch die Tat vorsätzlich oder leichtfertig\ngestellten Anforderungen hinausgehen, kann die            Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet,\nnach Landesrecht zuständige Behörde verlangen, daß        wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 a der Gewerbeordnung\nAnlagen oder Anlageteile, die vor dem 1. Oktober          bestraft.\n1972 errichtet sind odf)r mit deren Errichtung vor\n(3) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 6 ist\ndiesem Zeitpunkt begonnen worden ist, den Vor-\nnur strafbar, wenn die Anordnung ausdrücklich auf\nschriften dieser Verordnung entsprechend geändert\ndie Strafvorschriften der Gewerbeordnung verweist.\nwerden, wenn\n1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden\noder                                                                             § 30\n2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürch-                            Berlin-Klausel\nten sind.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(4) Soweit bestimmten Personen vor Inkrafttreten       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndieser Verordnung nach den bis dahin geltenden            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nVorschriften die Befugnisse von amtlich anerkann-         Vierten Bundesgesetzes zur Anderung der Gewerbe-\nten Sachverständigen übertragen worden sind, bleibt       ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\ndiese Befugnis unberührt.                                 S. 61) auch im Land Berlin.","Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972                           495\nAnhang\n(zu § 3 der Aufzugsverordnung)\n1.      Begriffsbestimmungen                             1.7.2  Kleingüteraufzüge sind Güteraufzüge, deren\nTragfähigkeit 300 kg und deren Fahrkorb-\n1.1     Personenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die\ngrundfläche 0,8 m 2 nicht übersteigen.\ndazu bestimmt sind, Personen oder Personen\nund Güter zu befördern.                          1.7.3 Lagerhausaufzüge sind Güteraufzüge in land-\nwirtschaftlichen Lagerhäusern, deren Trag-\n1.2     Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu            fähigkeit 1 000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche\nbestimmt sind,                                         2,5 m 2 und deren Betriebsgeschwindigkeit\na) Güter zu befördern oder                              0,3 m/s nicht übersteigen.\nb) Personen zu befördern, die von demjeni-\n1.7.4  Behälteraufzüge sind Güteraufzüge, die aus-\ngen beschäftigt werden, der die Anlage\nschließlich zur Beförderung von für die jewei-\nbetreibt.\nlige Aufzugsanlage bestimmten Sammelbehäl-\nMit Lastenaufzügen dürfen andere als die in            tern zwischen zwei Haltestellen dienen; die\nBuchstabe b genannten Pers9nen auch beför-              Tragfähigkeit darf 1 000 kg und die Betriebs-\ndert werden, wenn der Lastenaufzug von                 geschwindigkeit darf 0,3 m/s nicht überstei-\neinem Aufzugsführer bedient wird oder                  gen.\nwenn die Fahrkorbzugänge mit Fahrkorb-\ntüren versehen sind.                             1.8    Bau-Güteraufzüge sind auf Baustellen vor-\nübergehend errichtete Aufzugsanlagen, die\n1.3     Personen-Umlaufaufzüge sind Aufzugsanla-                ausschließlich zur Beförderung von Baustoffen\ngen, die                                                bestimmt sind.\na) ausschließlich dazu bestimmt sind, Perso-\nnen zu befördern, und\n2.     Vorschriften für die Errichtung\nb) so eingerichtet sind, daß Fahrkörbe an\nzwei endlosen Ketten aufgehängt sind und     2.1    Fahrschacht\nwährend des Betriebes ununterbrochen um-\nlauf end bewegt werden.                      2.1.1  Aufzugsanlagen müssen Fahrschächte haben.\n2.1.2  Fahrschächte müssen allseitig von Wänden\n1.4     Mühlenaufzüge sind Lastenaufzüge im Mahl-               umgeben sein, eine Decke und eine Schacht-\nbetrieb von Getreidemühlen, deren Tragfähig-            sohle haben.\nkeit 200 kg, deren Fahrkorbgrundfläche\n0,65 m 2 und deren Betriebsgeschwindigkeit       2.1.3  Sehachtwände, Decke und Sehachtsohle müs-\n0,85 m/s nicht übersteigen.                             sen aus nicht brennbaren Werkstoffen be-\nNr. 1.2 Satz 2 findet keine Anwendung.                  stehen.\n2.1.4  Fahrschächte müssen einen Sehachtkopf und\n1.5     Fassadenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die                eine Sehachtgrube haben.\ndazu bestimmt sind, Personen, Arbeitsgerät\nund Material zur Durchführung von War-           2.1.5  Bauteile in Fahrschächten müssen so ange-\ntungs- und Instandsetzungsarbeiten an Wän-              ordnet oder gesichert sein, daß Personen, die\nden von Bauwerken aufzunehmen und deren                 sich zum Zwecke der Prüfung, Wartung oder\nan Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen                   Instandsetzung im Fahrschacht aufhalten, nicht\ndurch Hubwerke oder durch Hubwerke und                  gefährdet werden.\nFahrwerke bewegt werden.\n2.1.6  Bei Aufzügen, mit denen Personen befördert\nwerden dürfen, und deren Fahrkorb keine\n1.6     Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind\nFahrkorbtüren hat, müssen die Sehachtwände\nauf Baustellen vorübergehend errichtete La-\nan den Zugangsseiten des Fahrkorbes minde-\nstenaufzüge, deren Förderhöhe und Halte-\nstens in der Breite der Fahrkorbzugänge un-\nstellenzahl dem Baufortschritt angepaßt wer-\nden können.                                             nachgiebig, eben und glatt sein.\n1.7     Güteraufzüge sind Aufzugsanlagen, die aus-       2.2    Fahrschachtzugänge\nschließlich dazu bestimmt sind, Güter zu be-\nfördern.                                         2.2.1  Es müssen Fahrschachtzugänge vorhanden\nsein, von denen aus das Lastaufnahmemittel\n1.7.1   Vereinfachte Güteraufzüge sind Güteraufzüge             bei der vorgesehenen Betriebsweise gefahrlos\nmit höchstens drei Haltestellen, deren Trag-            betreten, verlassen, beladen oder entladen\nfähigkeit 2 000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche           werden kann.\n2,5 m 2 und deren Betriebsgeschwindigkeit\n0,3 m/s nicht übersteigen.                       2.2.2  Fahrschachtzugänge müssen mit Fahrschacht-\ntüren versehen sein.\n1.7.1.1 Unterfluraufzüge sind vereinfachte Güterauf-\nzüge, deren Fahrschacht in Fußbodenhöhe der      2.2.3  Fahrschachttüren dürfen nicht in die Fahrbahn\nobersten Haltestelle endet.                             schlagen.","496                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2.2.4   Das Triebwerk darf nur anlaufen können,            2.6     Elektrische Ausrüstung\nwenn alle F11hrschc1chllüren geschlossen sind.\nSatz l gilt nicht für den Rampenfahrbereich        2.6.1   Die elektrischen Betriebsmittel müssen so in-\neines Aufzu~JS mil Rampenfahrt und das Nach-               stalliert und geschaltet sein, daß die Aufzugs-\nstellen eines Aufzugs im zulässigen Stufen-                anlage ordnungsmäßig betrieben werden\nbereich.                                                  kann.\n2.6.2   Die Leitungen zur Steuerung und zum Trieb-\n2.2.5   Eine Fahrschc1chUür dclff sich nur öffnen las-\nwerk müssen unter Last freigeschaltet werden\nsem, wenn das Triebwerk abgeschaltet ist und\nkönnen (Hauptschalter).\ndas Lastenaufnahmemittel sich hinter dieser\nTür befindet. Scllz 1 gilt nicht für das Einfah-  2.6.3   Sicherheitstechnische Einrichtungen (wie z. B.\nren und Nachstellen eines Aufzugs im zuläs-               Türverschlüsse,       Fangvorrichtungen,    Ge-\nsigen Stufen bercich.                                     schwindigkeitsbegrenzer, Puffer), die den Be-\ntrieb der Anlage bei einem gefahrdrohenden\n2.2.6   Bei fahrschachttüren, ausgenommen maschi-\nZustand verhindern sollen, sind elektrisch zu\nnell beU.itigten Fahrschachtschiebetüren, muß\nüberwachen (Sicherheitsschalter).\nvom Fahrschachtzugang aus erkennbar sein,\nob das Lastaufnahmemittel hinter der Fahr-        2.6.4   Bei Ausfall oder Fehlen der Netzspannung\nschachltür steht.                                          oder der Spannung in Steuerstromkreisen, in\ndenen Uberwachungseinrichtungen nach Nr.\n2.3     Triebwerk                                                 2.6.3 angeordnet sind, muß bewirkt werden,\ndaß das Lastaufnahmemittel stillgesetzt wird\n2.3.1  Jede Aufzugsanlage muß ein eigenes Trieb-\noder nicht anfährt.\nwerk haben. Triebwerke müssen gegen Wit-\nterungseinJlüsse geschützt sein.                   2.6.5   Erd-, Körper- oder Kurzschlüsse dürfen keine\ngefahrdrohenden Zustände an der Aufzugs-\n2.3.2  Triebwerke müssen so beschaffen und ausge-\nanlage hervorrufen.\nrüstet sein, daß sie die Lastaufnahmemittel\nbei der vorgesehenen Betriebsweise sicher\n2.7     Sonstige Ausrüstung\nbewegen und stillsetzen.\n2.7.1   Aufzugsanlagen, deren Lastaufnahmemittel\n2.3.3   Triebwerke müssen unbehindert erreicht, ge-\nvon Personen betreten werden dürfen, müs-\nwartet und instand gesetzt werden können.\nsen so beschaffen oder so eingerichtet sein,\nDer Zugang zum Triebwerk muß verschließ-\ndaß das Lastaufnahmemittel beim Uberschrei-\nbar sein.\nten der Betriebsgeschwindigkeit stillgesetzt\n2.3.4   Bei Personen-Umlaufaufzügen darf die Be-                  wird.\ntriebsgeschwindigkeit nicht mehr als 0,3 m/s       2.7.2  Aufzugsanlagen, deren Lastaufnahmemittel\nbetragen.                                                  von Personen betreten werden dürfen, müs-\nsen so eingerichtet sein, daß infolge einer Be-\n2.4    Tragmittel\ntriebsstörung darin eingeschlossene Personen\n2.4.1  Die Tragmittel müssen so bemessen und so                   befreit werden können.\nbefestigt sein, daß sie den zu erwartenden\nBeanspruchungen sicher widerstehen.                 2.7.3  Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen be-\nfördert werden dürfen, muß eine im Fahrkorb\n2.5    Lastaufnahmemittel                                         zu betätigende Notrufeinrichtung vorhanden\nsein. Eine ausreichende Durchlüftung des\n2.5.1  Lastaufnahmemittel müssen so beschaffen                    Fahrkorbes muß sichergestellt sein.\nsein, daß sie die bei der vorgesehenen Be-\ntriebsweise zu erwartenden Belastungen si-         2.7.4   Aufzugsanlagen, mit denen Personen beför-\ncher aufnehmen.                                            dert werden dürfen oder deren Tragfähigkeit\n1 000 kg übersteigt, müssen mit Einrichtungen\n2.5.2  Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen be-                 versehen sein, die das Lastaufnahme:µüttel\nfördert werden dürfen, muß das Lastauf-                    nach Uberfahren der Endhaltestellen mög-\nnahmemittel ein Fahrkorb sein,                             lichst stoßfrei stillsetzen.\na) dessen lichte Höhe mindestens 2 m beträgt,\nb) dessen Grundfläche in einem angemesse-          2.8     Bauliche Anforderungen\nnen Verhältnis zur Tragfähigkeit und zur              Soweit in diesem Anhang nichts anderes be-\nzulässigen Personenzahl steht und                     stimmt ist, müssen die Aufzugsanlagen den\nc) der Wände aus festem Werkstoff hat.                     Anforderungen des Bauaufsichtsrechts ent-\n2.5.3  Lastenaufzüge mit mehr als 1,25 m/s Betriebs-              sprechen.\ngeschwindigkeit und Personenaufzüge müssen\nmit Fahrkorbtüren aus festem Werkstoff ver-        2.9     Ausnahmen\nsehen sein. Lastenaufzüge bis 1,25 m/s Be-         2.9.1   Die Nummern 2.1.6, 2.2.2, 2.2.4, 2.7.1 und 2.7.3\ntriebsgeschwindigkeit dürfen höchstens zwei                finden keine Anwendung auf Personen-Um-\nFahrkorbzugi:inge ohne Türen haben.\nlaufaufzüge.\n2.5.4  Fahrkörbe von Personenaufzügen und La-\nstenaufzügen müssen künstlich beleuchtet           2.9.2   Die Nummern 2.1.6, 2.2.5, 2.5.4 und 2.7.3 fin-\nsein, solange die Anlage betriebsbereit ist.               den keine Anwendung auf Mühlenaufzüge.","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972                         49'7\n2.9.3 Die Nummern 2.1.1, 2.1.6, 2.2.1 und 2.5.2 fin-         2.9.7 Die Nummern 2„1.1, 2.2.1 und 2.2.4 finden\nden keine Anwendung duf Fassadenaufzüge.                     keine Anwendung auf Bau-Güteraufzüge mit\nAusnahme der Schachtgerüstaufzüge.\n2.9.4 Die~ Nummer 2.1.2 1indct keine Anwendung\nau[ Bcrn,rn lzü~Je rn i 1. ]>('rsoncnbeförderung.\n2.9.8 Die Nummern 2.2.4, 2.2.5 und 2.6 finden keine\n2.9.5 Unterfl11r,rnfzüf)e und Bdiülteraufzüge brau-                Anwendung auf Aufzüge nach § 7 Abs. 4\nche!n abweichend von                                         Nr. 1.\na) Nurnm<'r 2.1.2 kcirw Fah rschachtdecke,\nb) Nummer 2.1.4 kc~incn Sehachtkopf und                2.9.9 Die Nummern 2.1.2, 2.1.4 und 2.2.2 finden\nc) Numrnt!r 2.2.2 in ckr obersten Haltestelle,               keine Anwendung auf Aufzüge nach § 7\nsofern der Zugdng andt~rweitig gesichert                 Abs. 4 Nr. 5.\nist,\nkeine~ Fillusdrnc:hl.Lür                          2.9.10 Die Nummer 2.2.2 findet keine Anwendung\nzu haben.                                                    auf Aufzüge nach § 7 Abs. 4 Nr. 6.\n2.9.6 Die Nummern 2.1.3 uncl 2.2.2 finden keine\nAnwendung auf Laqc!rhausaufzüge. Die Fahr-            2.9.11 Die Nummern 2.1.2, 2.1.4 und 2.2.2 finden\nschachtzugünge müssen mit Schranken ver-·                    keine Anwendung auf Aufzüge nach § 7\nsehen sein.                                                  Abs. 4 Nr. 7 und Nr. 8."]}