{"id":"bgbl1-1972-26-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":26,"date":"1972-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/26#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_26.pdf#page=6","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Aufzugsverordnung","law_date":"1972-03-21T00:00:00Z","page":482,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["482                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Aufzugsverordnung\nVom 21. März 1972\nAuf Grund cfor §§ 24 und 24 d Satz 3 der Gewerbe-            rial zur Durchführung von Wartungs- und In-\nordnung vcrordnel die Bundesregierung mit Zustim-               standsetzungsarbeiten an Wänden von Bauwer-\nmung des Bundesrales:                                           ken aufzunehmen und deren an Tragmitteln\nhängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder\ndurch Hubwerke und Fahrwerke bewegt wer-\nArtikel\nden.\"\nDie Aufzugsvcrordn un~J vom 28. September 1961\n(Bundcsgeselzb 1. 1 S. 1763), zuldzt geändert durch          3. § 2 erhält folgende Fassung:\ndie Erste Verordnung zur Anderung der Aufzugs-\n,,§ 2\nverordmmg vom 20. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 605), wird wie folgt geändert:                                     Allgemeine Vorschriften über Errichtung\nund Betrieb, Ermächtigung zum Erlaß\n1. § l wird wie folgl geändert:                                              technischer Vorschriften\na) Absatz l Satz 1 erbi.i ll folgende Fassung:                 (1) Aufzugsanlagen müssen nach den Vor-\n„Diese Verordnung gilt für die Errichtung              schriften des Anhanges zu dieser Verordnung\nund den Betrieb von /\\ ufzugsanlagen, die ge-          und im übrigen nach den allgemein anerkann-\nwerblichen Zwecken die:ncn.\"                           ten Regeln der Technik errichtet und betrieben\nb) In Absatz 3 werdc~n die Nummern 1, 2, 3, 4,              werden.\n6, 7, 8, l O und 11 gestrichen und folgende               (2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3\nNummern 14 bis 18 angefügt:                            der Gewerbeordnung wird auf den Bundesmini-\nster für Arbeit und Sozialordnung übertragen,\n,, 14. Hubstaplern, Hebebühnen und Hebe-\nsoweit sie den Erlaß technischer Vorschriften für\nvorrichtungen von Flurförderzeugen,\ndie Errichtung und den Betrieb von Aufzugsan-\nwenn sie nicht als Aufzugsanlagen zur\nlagen betrifft.\"\nPersonen- oder Güterbeförderung\na) durch einen Deckendurchbruch oder         4. Nach § 2 werden folgende §§ 2 a bis 2 c einge-\nb) bei mehr als 2 m Förderhöhe durch            fügt:\neine Wandluke verwendet werden,                                    ,,§ 2 a\n15. fahrbaren Hängegerüsten und -geräten,                     Weitergehende Anforderungen\ndie mit wechselndem Standort bei Bau-              Die Aufzugsanlagen müssen ferner den über\narbeiten betrieben werden,                      die Vorschrift des § 2 Abs. 1 hinausgehenden\n16. Geräten und Anlagen zur Regalbedie-             Anforderungen genügen, die von der nach Lan-\nnung,                                           desrecht zuständigen Behörde im Einzelfalle zur\nAbwendung besonderer Gefahren für Beschäf-\n17. Fahrtreppen und Fahrsteigen,                    tigte oder Dritte gestellt werden.\n18. Schrägbahnen, die den verkehrsrecht-\nlichen Vorschriften unterliegen.\"                                       § 2b\nAusnahmen\n2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nkann für eine Anlage aus besonderen Gründen\n,,§ 1 a\nAusnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1\nBegriffsbestimmung                       zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise\n(1) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verord-               gewährleistet ist.\nnung sind Anlagen, die zur Personen- oder                      (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nGüterbeförderung zwischen festgelegten Zu-                  kann auf Antrag des Herstellers oder Einfüh-\ngangs- oder Haltestellen bestimmt sind und                  rers für Anlagen, Anlageteile oder Werkstoffe\nderen Lastaufnahmemittel                                    Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1\nzulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt\n1. in einer senkrechten oder gegen die Waage-\nentspricht und die Sicherheit auf andere Weise\nrechte geneigten Fahrbahn bewegt werden\ngewährleistet ist. Die nach Landesrecht zustän„\nund\ndige Behörde soll vor ihrer Entscheidung eine\n2. mindestens teilweise geführt sind.                       Stellungnahme des Deutschen Aufzugsausschus-\n(2) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verord-               ses einholen, sofern der Antragsteller nicht dar-\nnung sind ferner Fassadenaufzüge, die dazu be-              legt, daß dem ein berechtigtes Interesse ent-\nstimmt sind, Personen, Arbeitsgerät und Mate-               gegensteht.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972                             483\n§ 2 C                           Unterlagen mit einem Prüfvermerk und über-\nJ\\nla~Jcn des Bundes                    sendet sie mit einer Stellungnahme der Erlaub-\nnisbehörde.\n(1) Für die J\\nlawm der Deutschen Bundes-\npost, der Wasser- und Scl1 iffahrl.sverwaltung des             (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in\nßund(~S sowie der ßnndeswehr stehen die Be-                 den Unterlagen angegebene Bauart und Betriebs-\nfugnisse nach den §§ 2 a, 2 b und 21 Abs. 3 dem             weise der Aufzugsanlage den Anforderungen\nzusl.ündigen Bundesminister oder der von ihm                dieser Verordnung entsprechen; andernfalls ist\nbestimmten Stelle zu.                                       die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann in-\nhaltlich beschränkt, befristet oder unter Aufla-\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann          gen oder Bedingungen erteilt werden. Die nach-\nfür AnlarJen der Bundeswehr, die dieser Ver-                trägliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung\nordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vor-                 von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum\nschriften dieser Verordnung zulassen, wenn                  Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter\nzwingende Gründe der Verteidigung oder die                  oder Dritter notwendig ist.\nErfüllung zwischensli:wtlicher Verpflichtungen\nder Bundesrepublik Deutschland dies erfordern                  (4) Die Erlaubnis kann zurückgenommen wer-\nund wenn die Sicherheit der Anlage auf andere               den, wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung\nWeise gewährleistet ist.\"                                   nach dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die\nErlaubnis kann widerrufen werden, wenn\n5. In§ 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine\n11 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für                  Versagung der Erlaubnis nach Absatz 3 recht-\nfertigen würden,\n1. handbetriebene Aufzugsanlagen,\n2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder\n2. kraftbetriebene        Aufzugsanlagen mit einer              Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist\nTragfähigkeit von höchstens 5 kg und einem\nerfüllt werden.\nGewicht des Lastaufnahmemittels von höch-\nstens 15 kg,                                            (5) Die Erlaubnisurkunde       einschließlich der\n3.     Bau- Güteraufzüge mit einer Tragfähigkeit            zugehörigen Unterlagen ist am Betriebsort der\nvon höchstens 200 kg,                                Aufzugsanlage aufzubewahren.\n4.     Bau- Güteraufzüge mit einer Tragfähigkeit               (6) Der Erlaubnis bedarf nicht der Betrieb von\nvon mehr als 200 kg, für die eine Bescheini-         Aufzugsanlagen\ngung nach § 13 a Abs. 2 erteilt worden ist,          1. der Deutschen Bundespost,\n5.     Aufzugsanlagen mit nur einer Ladestelle, die         2. der Wasser- und Schiffahrtsverw altung des\nausschließlich zur Güterbeförderung dienen,              Bundes,\nzum Beladen nicht betreten werden und deren          3. der Bundeswehr.\"\nLastaufnc1hmernittel am Ende der Fahrbahn\ndurch selbsttätiges Kippen oder Aufklappen        7. § 4 wird wie folgt geändert:\nentladen werden,                                     a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n6.     Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güter-               11 (1) .Aufzugsanlagen, ausgenommen die in\nbeförderung dienen und selbsttätig beschickt              § 3 Abs. 4 bezeichneten Aufzugsanlagen, dür-\nund entladen werden,                                      fen nach ihrer Errichtung oder wesentlichen\n7.     Versenk- und Hebevorrichtungen für aus-                 /Änderung erst in Betrieb genommen werden,\nschließlich schauspielerische Darbietungen auf            wenn der Sachverständige auf Grund einer\nTheaterbühnen,                                            Prüfung (Abnahmeprüfung) festgestellt hat,\n8.     Sargversenkvorrichtungen in Andachtsräu-                  ob sie entsprechend den Anforderungen die-\nmen.\"                                                     ser Verordnung errichtet oder geändert wor-\nden sind, und hierüber eine Bescheinigung\n6. Nach§ 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:\nerteilt hat.\"\nb) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der\n,,§ 3 a                               Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und fol-\nErlaubnis                              gende Nummer 5 angefügt:\n„5. Elektronische Bauteile von elektrischen\n(1) Wer\nSicherheitsschaltungen müssen gegen\n1. einen Mühlenaufzug,                                                  Fehler und Bauelementausfälle geschützt\n2. einen Lagerhausaufzug                                                ausgeführt sein.\"\nin Betrieb nimmt oder nach einer wesentlichen               c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\nÄnderung wieder in Betrieb nimmt, bedarf hier-\n,, (5) Hat der Sachverständige eine dem Ab-\nzu der Erlaubnis der nach Landesrecht zustän-\nsatz 1 entsprechende Feststellung nicht ge-\ndigen Behörde (Erlaubnisbehörde).\ntroffen, so entscheidet die nach Landesrecht\n(2) Der Sachverständige prüft auf Grund der                zuständige Behörde auf Antrag dessen, der\nder Anzeige beigefügten Unterlagen (§ 3 Abs. 2                   die Aufzugsanlage in Betrieb nehmen will,\nSatz 1), ob die angegebene Bauart und Betriebs-                  ob die Anlage entsprechend den Anforderun-\nweise der Aufzugsanlage den Anforderungen                        gen dieser Verordnung errichtet oder geän-\ndieser Verordnung entsprechen. Er versieht die                   dert worden ist.\"","484                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n8. In § 5 werden die Worte „Fahrkörbe, Plattfor-                 b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nmen\" ersetzt durch das Wort „Lastaufnahme-                           ,, (3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen auf See-\nmittel\".                                                            schiffen der Deutschen Bundespost und der\n9. § 6 wird wie folgt geändert:                                        Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Auf-                           des sowie der Bundeswehr.\"\nzugsanlagen\" ein Komma gesetzt und die              14. In § 20 Abs. 1 werden die Worte „ 1 Vertreter\nWorte „ausgenommen die in § 3 Abs. 4 be-                 der Wissenschaft\" ersetzt durch die Worte\nzeichneten Aufzugsanlagen,\" eingefügt.                   ,, 2 Vertreter der Wissenschaft\".\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Auf-\nzugsanlagen\" die Worte „deren Tragfähig-            15. § 21 erhält folgende Fassung:\nkeit nicht mehr als 1 000 kg beträgt.\" einge-                                        ,,§ 21\nfügt und die Nummern 1 bis 3 gestrichen.                                  Dbergangsbestimmungen\n10. In § 8 Satz 1 wird düs Wort „Fahrkörben\" er-                      (1) Wer eine nach § 3 anzeigebedürftige Auf-\nsetzt durch das Wort „Lastaufnahmemitteln\".                   zungsanlage betreibt, die durch die Zweite Ver-\nordnung zur Änderung der Aufzugsverordnung\n11. In § 13 Abs. 1 werden\nvom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 482)\na) unter Nummer 2 die Worte ,,§ 4 Abs. 2 Nr. 2\"               in den Geltungsbereich dieser Verordnung ein-\ndurch die Worte ,,§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3\"                bezogen und vor dem 1. Oktober 1972 in Betrieb\nersetzt,                                                 genommen worden ist, hat der Aufsichtsbehörde\nb) Nummer 3 gestrichen,                                       bis zum 31. Dezember 1972 Anzeige zu erstat-\nc) nach Nummer 4 folgende Nummer 5 einge-                     ten und eine Hauptprüfung durch den Sachver-\nfügt:                                                     ständigen zu veranlassen. Die Anlage darf bis\nzur Hauptprüfung weiter betrieben werden.\n,,5. Technische Dberwachungs-Verein Rhein-\nland e. V., ob ein in§ 4 Abs. 2 Nr. 5\".               (2) Wer eine nach § 3 a Abs. 1 erlaubnisbe-\ndürftige Aufzugsanlage betreibt, die vor dem\n12. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt:                      1. Oktober 1972 in Betrieb genommen worden\nist, darf diese Anlage ohne Erlaubnis weiter\n,,§ 13 a                           betreiben.\nPrüfung von Bau-Güteraufzügen                       (3) Soweit in den Vorschriften dieser Verord-\n(1) Auf Antrag des Herstellers oder Einfüh-                nung in der Fassung der Zweiten Verordnung\nrers prüft der für dessen Betrieb zuständige                  zur Änderung der Aufzugsverordnung Anforde-\nSachverständige, ob ein Bau-Güteraufzug mit                   rungen gestellt werden, die über die bis zum\neiner Tragfähigkeit von mehr als 200 kg seiner                1. Oktober 1972 gestellten Anforderungen hin-\nBauart und Ausführung nach den Anforderun-                    ausgehen, kann die nach Landesrecht zuständige\ngen dieser Verordnung entspricht.                             Behörde verlangen, daß Anlagen oder Anlage-\nteile, die vor dem 1. Oktober 1972 errichtet sind\n(2) Der Sachverständige teilt das Ergebnis der             oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt\nPrüfung der nach Landesrecht zuständigen Be-                  begonnen worden ist, den Vorschriften dieser\nhörde mit. Entspricht eine Aufzugsanlage, die                 Verordnung entsprechend geändert werden,\nnach Absatz 1 geprüft worden ist, der Bauart                  wenn\nund Ausführung nach den Anforderungen dieser\n1. sie erweitert, umgebaut oder geändert wer-\nVerordnung, so erteilt die nach Landesrecht zu-\nden oder\nständige Behörde hierüber eine Bescheinigung.\nSie hat dem Deutschen Aufzugsausschuß eine                    2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu be-\nAbschrift jeder erteilten Bescheinigung zu über-                   fürchten sind.\nsenden.\"                                                          (4) Soweit bestimmten Personen vor inkraft-\ntreten dieser Verordnung nach den bis dahin\n13. § 19 wird wie folgt geändert:\ngeltenden Vorschriften die Befugnisse von amt-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          lich anerkannten Sachverständigen übertragen\n,, (2) Nach Landesrecht zuständige Behörde             worden sind, bleibt diese Befugnis unberührt.\nbzw. Aufsichtsbehörde für Anlagen auf See-                    (5) Abweichend von § 6 Abs. 2 beträgt die\nschiffen sind für die Befugnisse nach § 2 b               Frist für die Hauptprüfung vier Jahre bei Brems-\nAbs. 2, §§ 3, 8, 11, 18, 21 Abs. 1 die nach den           aufzügen in Getreidemühlen, die vor Inkraft-\n§ § 102 und 102 a des Seemannsgesetzes zu-               treten dieser Verordnung einer Abnahmeprü-\nständigen Behörden. Nach Landesrecht zu-                  fung unterzogen worden sind.\"\nständige Behörde bzw. Aufsichtsbehörde für\nAnlagen auf Seeschiffen sind für die Befug-           16. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:\nnisse nach den§§ 2 a, 2 b Abs. 1, §§ 4, 6, 9, 16,\n17, 21 Abs. 3 die für den Arbeitsschutz zu-                                        ,,§ 21 a\nständigen obersten Landesbehörden, sofern                          Verbots- und Dbergangsbestimmungen\nnicht nach Landesrecht eine andere Behörde                               für Personen-Umlaufaufzüge\nbestimmt ist; durch Landesrecht kann die Zu-                  Personen-Umlaufaufzüge dürfen nach dem\nständigkeit der Behörde eines anderen Lan-                31. Dezember 1973 nicht mehr errichtet werden.\ndes bestimmt werden.\"                                     Personen-Umlaufaufzüge, mit deren Errichtung","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972                          485\nvor dem 1. Januar 1974 begonnen worden ist, dür-        1.6     Bauaufzüge mit Personenbeförderung\nfen fortirrnestellt und betrieben werden. Auf                   sind auf Baustellen vorübergehend er-\nPersoncn-Umlcrn fc1 ulzüge, mit deren Errichtung                richtete Lastenaufzüge, deren Förderhöhe\nnach dem 30. September 1972 begonnen wird, ist                  und Haltestellenzahl dem Baufortschritt\n§ 3 a entsprechend anzuwenden.\"                                 angepaßt werden können.\n17. § 22 Abs. 1 wird wie Jolgl geändert:                    1. 7    Güteraufzüge sind Aufzugsanlagen, die\na) Unter Nummer 1 werden die Worte ,,§ 21                       ausschließlich dazu bestimmt sind, Güter\nAbs. 2 Satz 1\" durch die Worte ,,§ 21 Abs. 1                zu befördern.\nSalz 1\" ersetzt.                                    1.7.1   Vereinfachte Güteraufzüge sind Güter-\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a                       aufzüge mit höchstens drei Haltestellen,\neingefügt:                                                  deren Tragfähigkeit 2 000 kg, deren Fahr-\nkorbgrundfläche 2,5 m 2 und deren Be-\n„ l a. entgegen § 3 u eine Aufzugsanlage\ntriebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht über-\nohne Erlaubnis betreibt,\".\nsteigen.\n18. In § 24 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen.          1.7.1.1 Unterfluraufzüge sind vereinfachte Güter-\naufzüge, deren Fahrschacht in Fußboden-\n19. Die Verordnung erhctlt folgenden Anhang:\nhöhe der obersten Haltestelle endet.\n„Anhang                          1.7.2   Kleingüteraufzüge sind Güteraufzüge,\nderen Tragfähigkeit 300 kg· und deren\n(zu § 2 der Aufzugsverordnung)                       Fahrkorbgrundfläche 0,8 m 2 nicht über-\n1.       Begriffsbestimmungen                                   steigen.\n1.1     Personenaufzüge sind Aufzugsanlagen,            1.7.3   Lagerhausaufzüge sind Güteraufzüge in\ndie dazu bestimmt sind, Personen oder                   landwirtschaftlichen Lagerhäusern, deren\nPersonen und Güter zu befördern.                        Tragfähigkeit 1 000 kg, deren Fahrkorb-\ngrundfläche 2,5 m 2 und deren Betriebs-\n1.2     Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die                  geschwindigkeit 0,3 m/s nicht überstei-\ndazu bestimmt sind,                                     gen.\na) Güter zu befördern oder                     1.7.4   Behälteraufzüge sind Güteraufzüge, die\nb) Personen zu befördern, die von dem-                  ausschließlich zur Beförderung von für\njenigen beschäftigt werden, der die                die jeweilige Aufzugsanlage bestimmten\nAnlage betreibt.                                   Sammelbehältern zwischen zwei Halte-\nMit Lastenaufzügen dürfen andere als                    stellen dienen; die Tragfähigkeit darf\ndie in Buchstabe b genannten Personen                   1 000 kg und die Betriebsgeschwindigkeit\nauch befördert werden, wenn der Lasten-                darf 0,3 m/s nicht übersteigen.\naufzug von einem Aufzugsführer bedient\n1.8     Bau- Güteraufzüge sind auf Baustellen\nwird oder wenn die Fahrkorbzugänge mit\nvorübergehend errichtete Aufzugsanla-\nFahrkorbtüren versehen sind.\ngen, die ausschließlich zur Beförderung\n1.3     Personen-Umlaufaufzüge sind Aufzugs-                    von Baustoffen bestimmt sind.\nanlagen, die\n2.      Vorschriften für die Errichtung\na) ausschließlich dazu bestimmt sind,\nPersonen zu befördern, und                 2.1     Fahrschacht\nb) so eingerichtet sind, daß Fahrkörbe an       2.1.1   Aufzugsanlagen      müssen    Fahrschächte\nzwei endlosen Ketten aufgehängt sind               haben.\nund während des Betriebes ununter-         2.1.2   Fahrschächte müssen allseitig von Wän-\nbrochen umlaufend bewegt werden.                   den umgeben sein, eine Decke und eine\n1.4     Mühlenaufzüge sind Lastenaufzüge im                     Sehachtsohle haben.\nMahlbetrieb von Getreidemühlen, deren           2.1.3   Sehachtwände, Decke und Sehachtsohle\nTragfähigkeit 200 kg, deren Fahrkorb-                  müssen aus nicht brennbaren Werkstof-\ngrundfläche 0,65 m 2 und deren Betriebs--              fen bestehen.\ngeschwindigkeit 0,85 m/s nicht über-           2.1.4   Fahrschächte müssen einen Sehachtkopf\nsteigen.                                               und eine Sehachtgrube haben.\nNr. 1.2 Satz 2 findet keine Anwendung.         2.1.5   Bauteile in Fahrschächten müssen so an-\n1.5      Fassadenaufzüge sind Aufzugsanlagen,                   geordnet oder gesichert sein, daß Perso-\ndie dazu bcsti mmt sind, Personen, Ar-                 nen, die sich zum Zwecke der Prüfung,\nbeitsgerät und Material zur Durchführung               \\Vartung oder Instandsetzung im Fahr-\nvon Wartungs- und Instandsetzungsar-                   schacht aufhalten, nicht gefährdet wer-\nbeiten an Wänden von Bauwerken auf-                    den.\nzunehmen und deren an Tragmitteln              2.1.6   Bei Aufzügen, mit denen Personen beför-\nhängende Arbeitsbühnen durch Hub-                      dert werden dürfen, und deren Fahrkorb\nwerke oder durch Hubwerke und Fahr-                    keine Fahrkorbtüren hat, müssen die\nwerke bewegt werden.                                   Sehachtwände an den Zugangsseiten des","486                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nFahrkorbes mindestens in der Breite der          2.5.2  Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen\nPah rkorbzu~1JngP unnachgiebig, eben unJ                befördert werden dürfen, muß das Last-\nglatt sein.                                             aufnahmemittel ein Fahrkorb sein,\n2.2   Fc1 h rsd1c1d1Lzu~J Jnqe                                a) dessen lichte Höhe mindestens 2 m\nbeträgt,\n2.2.1 Es m iissen ra h rschachtzugctnge vorhan-\nb) dessen Grundfläche in einem ange-\nden sein, von dencm aus das Lastauf-\nmessenen Verhältnis zur Tragfähig-\nnc1hrnernil.tel bei der vorgesehenen Be-\nkeit und zur zulässigen Personenzahl\ntriebsweise rieJab rlos betreten, verlassen,\nsteht und\nbeldden oder enlladen werden kann.\nc) der \\Vände aus festem Werkstoff hat.\n2.2.2 Fahrschachlzugünge müssen         mit Fahr-\nsch,1chltüren vc~rsehen sein.                    2.5.3  Lastenaufzüge mit mehr als 1,25 m/s Be-\ntriebsgeschwindigkeit und Personenauf-\n2.2.3 FahrschachUüren dürfen        nicht  in  die            züge müssen mit Fahrkorbtüren aus\nFalnbahn schlagc~n.                                     festem Werkstoff versehen sein. Lasten-\n2.2.4 Das Triebwerk darf nur anlaufen können,                 aufzüge bis 1,25 m/s Betriebsgeschwin-\nwenn alle Fahrschachttüren geschlossen                  digkeit dürfen höchstens zwei Fahrkorb-\nsind. Satz l gilt nicht für den Rampen-                 zugänge ohne Türen haben.\nfahrbereich eines Aufzugs mit Rampen-            2.5.4  Fahrkörbe von Personenaufzügen und\nfahrt und das Nachstellen eines Aufzugs                 Lastenaufzügen müssen künstlich be-\nim zulctssigen SluJenbereich.                           leuchtet sein, solange die Anlage be-\n2.2.5 Eine Fcthrschachttür darf sich nur öffnen               triebsbereit ist.\nlassen, wenn das Triebwerk abgeschaltet\nist und das Lastaufnahmemittel sich hin-         2.6    Elektrische Ausrüstung\nter dieser Tür befindet. Satz 1 gilt nicht       2.6.1  Die elektrischen Betriebsmittel müssen\nfür das Einfahren und Nachstellen eines                 so installiert und geschaltet sein, daß die\nAufzugs im zulässigen Stufenbereich.                    Aufzugsanlage ordnungsmäßig betrieben\n2.2.6 Bei Fahrschachttüren, ausgenommen ma-                   werden kann.\nschinell betdligten Fahrschachtschiebe-          2.6.2  Die Leitungen zur Steuerung und zum\ntüren, muß vom Fahrschachtzugang aus                    Triebwerk müssen unter Last freige-\nerkennbar sein, ob das Lastaufnahmemit-                 schaltet werden können (Hauptschalter).\ntel hinter der Fahrschachttür steht.\n2.6.3  Sicherheitstechnische Einrichtungen (wie\n2.3   Triebwerk                                               z. B. Türverschlüsse, Fangvorrichtungen,\nGeschwindigkeitsbegrenzer, Puffer). die\n2.3.1 Jede Aufzugsanlage muß ein eigenes                      den Betrieb der Anlage bei einem gefahr-\nTriebwerk haben.                                        drohenden Zustand verhindern sollen,\nTriebwerke müssen gegen Witterungs-                     sind elektrisch zu überwachen (Sicher-\neinflüsse geschützt sein.                               heitsschalter).\n2.3.2 Triebwerke müssen so beschaffen und              2.6.4  Bei Ausfall oder Fehlen der Netz~pan-\nausgerüstet sein, daß sie die Lastauf-                  nung oder der Spannung in Steuerstrom-\nnahmemittel bei der vorgesehenen Be-                    kreisen, in denen Dberwachungseinrich-\ntriebsweise sicher bewegen und stillset-                tungen nach Nr. 2.6.3 angeordnet sind,\nzen.                                                    muß bewirkt werden, daß das Lastauf-\n2.3.3 Triebwerke müssen unbehindert erreicht,                 nahmemittel stillgesetzt wird oder nicht\ngewartet und instandgesetzt werden kön-                 anfährt.\nnen. Der Zugang zum Triebwerk muß                2.6.5  Erd-, Körper- oder Kurzschlüsse dürfen\nverschließbar sein.                                     keine gefahrdrohenden Zustände an der\n2.3.4 Bei Personen-Umlaufaufzügen darf die                    Aufzugsanlage hervorrufen.\nBetriebsgeschwindigkeit nicht mehr als\n0,3 m/s betragen.                                2.7    Sonstige Ausrüstung\n2.7.1  Aufzugsanlagen, deren Lastaufnahmemit-\n2.4   Tragmittel                                              tel von Personen betreten werden dürfen,\n2.4.1 Die Tragmittel müssen so bem2ssen und                   müssen so beschaffen oder so eingerichtet\nso befestigt sein, daß sie den zu erwar-                sein, daß das Lastaufnahmemittel beim\ntenden Beanspruchungen sicher wider-                    Uberschreiten der Betriebsgeschwindig-\nstehen.                                                 keit stillgesetzt wird.   -\n2.7.2  Aufzugsanlagen, deren Lastaufnahme-\n2.5   Lastaufnahmemittel\nmittel von Personen betreten werden dür-\n2.5.1 Lastaufnahmemittel müssen so beschaf-                   fen, müssen so eingerichtet sein, daß in-\nfen sein, daß sie die bei der vorgesehe-                folge einer Betriebsstörung darin einge-\nnen Betriebsweise zu erwartenden Be-                    schlossene Personen befreit werden kön-\nlastungen sicher aufnehmen.                             nen.","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972                           487\n2.7.3 Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen             2.9.7   Die Nummern 2.1.1, 2.2.1 und 2.2.4 finden\nbefördert werden dürfen, muß eine im                       keine Anwendung auf Bau-Güteraufzüge\nFahrkorb zu bcUitigcndc Notrufeinrich-                     mit Ausnahme der Schachtgerüstaufzüge.\ntung vorlii.lnden sein. Eine ausreichende\n2.9.8   Die Nummern 2.2.4, 2.2.5 und 2.6 finden\nDurchlüftung des Pahrkorbes muß sicher-\nkeine Anwendung auf Aufzüge nach § 3\ngestellt sein.\nAbs. 4 Nr. 1.\n2.7.4 Aufzugsanlagen, mit denen Personen be-             2.9.9  Die Nummern 2.1.2, 2.1.4 und 2.2.2 finden\nförck~rt werden dürfen, oder deren Trag-                   keine Anwendung auf Aufzüge nach § 3\nUihigkcit l 000 kg übersteigt, müssen mit                  Abs. 4 Nr. 5.\nEinrichtungen versehen sein, die das\nLaslaufnahmernillel nach Uberfahren der            2.9.10 Die Nummer 2.2.2 findet keine Anwen-\nEndhaltestellen möglichst stoßfrei still-                  dung auf Aufzüge nach § 3 Abs. 4 Nr. 6.\nsct:zcn.                                           2.9.11 Die Nummern 2.1.2, 2.1.4 und 2.2.2 finden\nkeine Anwendung auf Aufzüge nach § 3\n2.8   Bauliche Anforderungen                                     Abs. 4 Nr. 7 und Nr. 8.\"\nSoweit in diesem Anhang nichts anderes\nbestimmt ist, müssen die Aufzugsanlagen                               Artikel 2\nden Anforderungen des Bauaufsichts-              Die Technische Verordnung über Aufzugsanlagen\nrechts entsprechen.                           vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1576) wird\naufgehoben. Die durch § 7 der Technischen Verord-\n2.9   Ausnahmen                                     nung über Aufzugsanlagen vorgenommene Ände-\n2.9.1 Die Nummern 2.1.6, 2.2.2, 2.2.4, 2.7.1 und     rung der Aufzugsverordnung bleibt unberührt.\n2.7.3 finden keine Anwendung auf Per-\nsonen-Umlaufaufzüge.                                                  Artikel 3\n2.9.2 Die Nummern 2.1.6, 2.2.5, 2.5.4 und 2.7. 'J       Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nfinden keine Anwendung auf Mühlenauf ..        wird ermächtigt, den Wortlaut der Aufzugsverord-\nzüge.                                          nung in der Fassung, die sich aus § 7 der Techni-\nschen Verordnung über Aufzugsanlagen, aus der\n2.9.3 Die Nummern 2.1.1, 2.1.6, 2.2.1 und 2.5.2      Ersten Verordnung zur Änderung der Aufzugsver-\nfinden keine Anwendung auf Fassaden-           ordnung und aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt,\naufzüge.                                       unter neuem Datum und mit neuer Paragraphen-\n2.9.4 Die Nummer 2.1.2 findet keine Anwen-           folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\ndung auf Bauaufzüge mit Personenbe-            des Wortlautes zu beseitigen.\nförderung.\nArtikel 4\n2.9.5 Unterflmaufzüge und Behälteraufzüge\nBerlin-Klausel\nbrauchen abweichend von\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\na) Nummer 2.1.2 keine Fahrschachtdecke,\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nb) Nummer 2.l.4 keinen Sehachtkopf und         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nc) Nummer 2.2.2 in der obersten Halte-         Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nstelle, sofern der Zugang anderweitig      ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\ngesichert ist, keine Fahrschachttür        S. 61) auch im Land Berlin.\nzu haben.\nArtikel 5\n2.9.6 Die Nummern 2.1.3 und 2.2.2 finden keine\nAnwendung auf Lagerhausaufzüge. Die                                 Inkrafttreten\nFahrschacbtzugänge müssen mit Schran-             Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1972 in\nken versehen sein.                             Kraft.\nBonn, den 21. März 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}