{"id":"bgbl1-1972-26-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":26,"date":"1972-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes","law_date":"1972-03-23T00:00:00Z","page":477,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["477\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1972                              ;\\ usgcgcben zu Bonn am 28. März 1972                                                                                                   1 Nr.26\nTag                                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n2]. 3. 72       Zweites Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes                                                                                                          477\n7H0-5\n21. 3. 72       Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen\nprjvalcr J-laushulte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     481\n21. 3. 72       Zwcjte Verordnung zur Anderung der Aufzugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 482\n7102-21, 7102<l3                                         .\n21. 3. 72       Neufassung der Aufzugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         488\n7102-21\n10. 3. 72       Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich\ndes Bundesministers für Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      498\n2030-l 1-'.l6\n17. 3. 72       Anordnung zur Anderung der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und\nEntlassung der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            499\n51-1-13\n9. 3. 72      Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 9 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutz-\ngesetzes in der Passung der Bekanntmachung vom 18. April 1968) .................... .                                                                        500\n8052-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 500\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Absatzfondsgesetzes\nVom 23. März 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                        Verwertung von Erzeugnissen der deutschen\nsen:                                                                                                     Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft zu\nArtikel 1                                                                fördern hat und kein eigenes erwerbswirt-\nschaftliches Warengeschäft betreiben darf. In\nDas Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969 (Bun-\ndem Aufsichtsorgan dieser Einrichtung muß\ndesgesetzbl. I S. 635), zuletzt geändert durch das\nder Absatzfonds durch mindestens drei Mit-\nFinanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1426), wird wie folgt gei:indert:                                                      glieder vertreten sein, die den Organen des\nAbsatzfonds angehören.\"\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                                         b) Folgende neue Absätze 3 und 4 werden ein-\ngefügt:\n11 (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben\nbedient sich der Absatzfonds, vorbehaltlich                                                       11 (3) Zur Durchführung seiner Aufgaben, so-\nder Absätze 3 und 5, einer zentralen Einrich-                                                  weit sie die Marktberichterstattung betreffen,\ntung der Wirtschaft, die den Absatz und die                                                    bedient sich der Absatzfonds einer besonde-","478                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nren zentralen Einrichtung der Wirtschaft.        7. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nDiese soll die Mark llransparenz verbessern,\n,, (4) Der Beitrag beträgt für\nwobei sie dem Interesse aller am Markt Be-\nteiligten zu dienen hat.                              1. Zuckerfabriken 0,25 Deutsche Mark je 1 000\nKilogramm aufgenommene Zuckerrüben,\n(4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtun-\ngen nach den Absätzen 2 und 3 zur Durchfüh-          2. Mühlenbetriebe 1,05 Deutsche Mark je 1 000\nrung seiner Aufgaben Mittel zur Verfügung.                 Kilogramm in der Handelsmüllerei vermah-\nDie Satzungen oder die Gesellschaftsverträge                lenes Brotgetreide,\ndieser Einrichtungen und ihre Änderungen\n3. Brauereibetriebe 0,75 Deutsche Mark je 1 000\nbedürfen der Genehmigung des Bundesmi-\nKilogramm verwendetes Malz,\nnisters für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten (Bundesminister) im Einvernehmen             4. Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe,\nmit dem Bundesminister der Finanzen und                    die und soweit sie mit Kern-, Stein- oder\ndem Bundesminister für Wirtschaft.\"                        Beerenobst, Tafeltrauben, Gemüse, Küchen-\nkräutern, Hülsenfrüchten oder Kartoffeln\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.                          Großhandel treiben, 0,30 Deutsche Mark je\n100 Deutsche Mark von inländischen Erzeu-\n2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               gern oder Sammlern an sie oder unter ihrer\nMitwirkung abgesetzte Waren dieser Art;\na) In Satz 1 wird die Zdhl 19 durch die Zahl 22                   wirkt bei dem Absatz ein Erzeugerzusam-\nersetzt.                                                   menschluß oder ein Großhandelsbetrieb mit,\nb) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma                     so ist dieser und nicht der Erzeugerzusam-\nersetzt und folgende Worte angefügt:                       menschluß oder Großhandelsbetrieb bei-\ntragspflichtig, an den die Ware abgesetzt\n„3 Vertreter aus dem Mitgliederkreis und auf\nworden ist,\nVorschlag des Aufsichtsorgans der Einrich-\ntung nach § 2 Abs. 2.\"                               5. Betriebe, die Waren der unter Nummer 4 ge-\nnannten Art, soweit es sich um frische, ge-\nkühlte oder lediglich zur vorläufigen Halt-\n3. In § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nbarmachung entweder gefrorene oder vor-\n,, (5) Soweit die Einrichtungen nach § 2 Abs. 2                 bearbeitete Waren oder um Hülsenfrüchte\nund 3 den ihnen bei der Durchführung der Aufga-                   handelt, industriell bearbeiten oder zu Er-\nben des Absatzfonds obliegenden Verpflichtun-                     zeugnissen verarbeiten, deren Charakter\ngen nicht nachkommen, kann der Absatzfonds mit                    überwiegend von diesen Waren bestimmt\nZustimmung des Bundesministers seine Aufga-                       wird, 0,30 Deutsche Mark je 100 Deutsche\nben selbst durchführen oder durch ein besonders                   Mark zu diesem Zweck aufgenommene Wa-\nbeauftragtes Wirtschaftsunternehmen durchfüh-                     ren dieser Art,\nren lassen.\"\n6. Molkereien, Milchsammelstellen und Rahm-\nstationen 1 Deutsche Mark je 1 000 Kilo-\n4. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                        gramm angelieferte Milch,\n„Dem Absatzfonds werden weitere Mittel gemäß                7. Brütereien, deren Brutanlagen ausschließ-\nden nachstehenden Absätzen zugeführt durch Bei-                   lich Schlupfraum mindestens 1 000 Eier fas-\nträge sowie durch Bundesmittel nach Maßgabe                       sen, 5,90 Deutsche Mark je 100 geschlüpfte,\nder verfügbaren Haushaltsmittel.\"                                 zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmte\nHennenküken der Legerassen; die Brüterei\n5. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        hat gegen ihren Abnehmer einen Anspruch\nauf Ausgleichszahlung in Höhe ihrer Bei-\na) Das Wort „künftig\" wird durch die Worte                        tragsschuld für die entgeltlich oder unent-\n,, unter Berücksichtigung des künftig erforder-             geltlich gelieferten Tiere; erfolgt die Liefe-\nlichen Aufwandes\" ersetzt.                                  rung an den Letztabnehmer über einen oder\nb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt                     mehrere Zwischenabnehmer, so hat jeder\nund folgender Halbsatz angefügt:                           von ihnen einen Ausgleichsanspruch gegen\nseinen Abnehmer für die diesem gelieferten\n„die Mittel für die Marktberichterstattung                 Tiere bis zur Höhe des von ihm gegenüber\nsollen dem Absatzfonds gesondert zugewie-\nseinem Lieferanten für jedes dieser Tiere\nsen werden.\"\ngezahlten Ausgleichs,\n8. Geflügelschlachtereien, deren monatliche\n6. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nSchlachtkapazität mindestens 500 Tiere be-\n,, (3) Die Beiträge werden von den Betrieben                     trägt, 0,90 Deutsche Mark je 100 Kilogramm\nder Land-, Porst- und Ernährungswirtschaft nach                   Lebendgewicht des geschlachteten, zur Ver-\nMaßgabe der Absätze 4 bis 9 erhoben.\"                             marktung bestimmten Mastgeflügels,","Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972                           479\n9. Betriebe, di(~ für gewerbliche Zwecke ge-             Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Be-\nschlcichtetes Vieh der Fleischbeschau zufüh-       rechnung des nach Absatz 4 Nr. 4, 5 und 10 für\nren,                                               die Beitragshöhe maßgebenden Warenwertes\n2,80 Deutsche McJrk je Rind,                    näher zu bestimmen, insbesondere die Zugehö-\n1,00 Deutsche Mi.lrk je Schwein,\nrigkeit von öffentlichenAbgaben und von Kosten\nder Beförderung und Verpackung zum Waren-\n0,30 Deutsche Mark je Schaf,\nwert zu regeln.\nes sei denn der ~Jimze Tierkörper wird bei            (8) In den Fällen des Absatzes 4 richtet sich\nder fleischbei,Chdurechtlichen Beurteilung be-     eine Erstattung des Beitrages nach einer zwischen\nirnsLi.mdet,\ndem Lieferanten und dem Betriebsinhaber getrof-\n10. Betriebe, die S1i:mnnholz handeln, bearbei-            fenen Vereinbarung. Satz 1 gilt entsprechend,\nten oder verarbeiten, 0,30 Deutsche Mark je        wenn die Lieferung über einen oder mehrere\n100 Deutsche Mark von inländischen Erzeu-          Händler erfolgt.\"\ngern auf~Jenommenes, zum Sägen, Messern\noder Schälen bestimmtes Sti:1mmholz.\"           9. § 10 Abs. 9 wird aufgehoben.\n8. § 10 Abs. 5 bis 8 erhält folgende Fassung:\n10. § 10 Abs. 10 wird Abs. 9 und wie folgt geändert:\n,, (5) Der Beitrag beträgt für Betriebe, die\nBlumen, Zierpflanzen, Ziergehölze, Gehölze für             a) In Satz 1 werden die Worte „sowie die Be-\nden Straßen- und Lcmdschaftsbau oder deren                     messungsgrundlage nach Absatz 6\" gestrichen.\nPflanzgut auf einer Mindestgrundfläche von 150\nFlächeneinheiten bei den Gehölzen und deren                b) In Satz 2 werden die Worte „ferner\" und „in\nPflanzgut, von 400 Flächeneinheiten bei den übri-              Fällen des Absatzes 8\" gestrichen.\ngen Pflanzen und deren Pflanzgut erzeugen oder             c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:\nkultivieren, jcthrlich 0,09 Deutsche Mark je ge-\nnutzte Flächeneinheit. Als Flächeneinheit gelten                „Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind\nberechtigt und verpflichtet, die für die Bei-\nl. bei Blumen und Zierpflanzen:                                tragspflicht nach Absatz 5 in Betracht kom-\n5,0 Quadratmeter Freiland,                               menden Betriebe der für die Beitragserhebung\n1,0 Quadratmeter Frühbeet,                               zuständigen Behörde mitzuteilen.\"\n0,5 Quadratmeter Gewächshaus;\n11. § 10 Abs. 11 wird aufgehoben und Abs. 12 wird\n2. bei Ziergehölzen und Gehölzen für den Stra-\nAbs. 10.\nßen- und Landschaftsbau:\n20,0 Qrnidra tmeter Freiland.\n12. § 11 wird aufgehoben.\nWerden die unter den Nummern 1 und 2 ge-\nnannten Pflanzen miteinander im zeitlichen             13. § 14 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nWechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flä-\ncheneinbeit die Quadratmetersätze derjenigen               „ 1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10\nPflanzen, deren Anbau überwiegt. Werden die                     Abs. 9 Satz 1 begründeten Mitteilungspflicht\nunter den Nummern 1 und 2 genannten Pflanzen                    hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrund-\nmit anderen Pflanzen im zeitlichen Wechsel oder                 lagen oder der Beitragsschuld zuwiderhan-\ngemischt in der Weise angebaut, daß mehr als                    delt, soweit die Rechtsverordnung für einen\ndie Hälfte des Kalenderjahres oder der Grund-                   bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nfläche mit den anderen Pflanzen genutzt wird,                   vorschrift verweist,\".\ngilt als FJ~ichcncinheit das Doppelte der nach\nNummer 1 oder 2 jeweils maßgebenden Qua-               14. § 18 Abs. 2 wird aufgehoben.\ndratmetersätze; Satz 3 gilt entsprechend.\n(6) Ein Beitrag wird nicht erhoben in den Fäl-\nlen                                                                           Artikel 2\n1. des Absatzes 4 Nr. 1, 5 und 6 für Ware, für            Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\ndie ein anderer Betrieb bereits beitragspflich-  und Forsten wird ermächtigt, das Absatzfondsgesetz\ntig ist,                                         in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung\nbekanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten\n2. des Absatzes 4 Nr. 4 und 5 für Ware, die zur\ndes Wortlauts beseitigen und die Paragraphenfolge\nHerstellung von Stärke, Essenzen, Alkohol,\nBranntwein oder Spirituosen oder die nicht       ändern.\nzum menschlichen Verzehr bestimmt ist,\n3. des Absatzes 4 Nr. 5 für Ware, die ihrer Gat-                              Artikel 3\ntung nach im Geltungsbereich dieses Gesetzes        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nunter natürlichen Klimabedingungen nicht         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nwächst und unter künstlichen Klimabedingun-      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ngen nicht zu Erwerbszwecken erzeugt wird.        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch     lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des         Dritten Uber lei tungsgesetzes.","480                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nArtikel 4                            (2) Es treten außer Kraft\n(1) Es treten in Kraft                                 1. § 10 Abs. 8 Buchstabe f Absatzfondsgesetz mit\nl. die in Artikel 1 Nr. 8 cnthdllene Vorschrift des           Wirkung vom 1. Januar 1972,\n§ 10 J\\bs. 5 mit \"Wirkung vom 1. Jänuar 1972,\n2. § 10 Abs. 4 und 5 Absatzfondsgesetz am Tage\n2. die in Artikel 1 Nr. 7 en!Jwltene Vorschrift des           nach der Verkündung dieses Gesetzes,\n§ 10 Abs. 4 Nr. 9 am l. Mc1i 1972,\n3. § 10 Abs. 8 Buchstabe m Absatzfondsgesetz mit\n3. die übrigen in Artikel 1 Nr. 7 enthaltenen Vor-\nscbriflen des § 10 Abs. 4 dm l. April 1972.               Ablauf des 30. April 1972,\nIm übrigen tritt dc1s Gesetz am Tage nach der Ver-        4. die übrigen Vorschriften des § 10 Abs. 8 Absatz-\nkündung in Krn[t.                                             fondsgesetz mit Ablauf des 31. März 1972.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. März 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}