{"id":"bgbl1-1972-25-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":25,"date":"1972-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/25#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_25.pdf#page=10","order":3,"title":"Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung","law_date":"1972-03-16T00:00:00Z","page":474,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["474                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n9. In § 9a werden die Worte „Berufssoldaten und        Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nSoldaten auf Zeit\" durch das Wort „Soldaten\"        machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nersetzt.                                            zu beseitigen.\nArtikel 2\nDer Bundesminister der Verteidigung wird er-                             Artikel 3\nmächtigt, die Soldatenurlaubsverordnung in der nach      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\ndieser Verordnung geltenden Fassung mit neuem          nuar 1972 in Kraft.\nBonn, den 16. März 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung\nVom 16. März 1972\nAuf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verord-       13. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 281),\nnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung        22. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 540) und\nvom 16. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 473)           23. September 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1361)\nwird nachstehend der Wortlaut der Soldatenurlaubs-\nbekanntgemacht.\nverordnung vom 20. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 529) in der vom 1. Januar 1972 an geltenden           Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 28\nFassung unter Berücksichtigung der Änderungsver-       Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 des\nordnungen vom                                          Soldatengesetzes, zuletzt geändert durch das Zehnte\nGesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom\n21. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 658),         21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1778), erlas-\n19. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1018),         sen worden.\nBonn, den 16. März 1972\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1972                            475\nVerordnung\nüber den Urlaub der Soldaten\n(Soldatenurlaubsverordnung)\nin der Fassung vom 16. März 1972\nErster Abschnitt                      urlaub nach Absatz 1, wenn die Dauer der ohne\nUnterbrechung abgeleisteten Wehrübungen mehr\nErholungs- und Heimaturlaub\nals 3 Monate beträgt.\n§ 1                                                      § 6\nErholungs- und Heimaturlaub der Berufssoldaten                Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit\nund der Soldaten auf Zeit\n(1) Soldaten kann nach einem Einsatz, durch\nFür den Erholungs- und Heimaturlaub der Berufs-      dessen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Be-\nsoldaten und der Soldaten auf Zeit gelten die Vor-       lastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer\nschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern         Einsatzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall\nsich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes      bis zu einer Woche unter Belassung der Geld- und\nergibt.                                                 Sachbezüge gewährt werden.\n§ 2                               (2) Der Bundesminister der Verteidigung stellt in\nBemessung des Urlaubs                    Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit\naußergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und\nDer Erholungsurlaub der Soldaten ist nach Werk-      bestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die ein-\ntagen zu bemessen. Die Urlaubsdauer muß der Dauer       zelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt\ndes Erholungsurlaubs der Bundesbeamten ent-             werden kann.\nsprechen.\n§  1\n§ 3\nUrlaub zur Wiederherstellung\nUbertragung des Erholungsurlaubs                              der vollen Dienstfähigkeit\nSoweit Erholungsurlaub im laufenden Urlaubsjahr          Einern Soldaten kann zur Wiederherstellung der\nversagt worden ist, weil seiner Erteilung zwingende      vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppen-\ndienstliche Erfordernisse entgegenstanden, ist er        ärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der\nauf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. Dieser        Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei be-\nUrlaub verfällt mit dem Ende des nächsten Urlaubs-       stimmt der für die Erteilung des Urlaubs zuständige\nhalbjahres.                                              Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den\n§ 4                            Erholungsurlaub anzurechnen ist.\nErholungsurlaub der Soldaten auf Zeit im letzten\nUrlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches\n(1) Läuft die Zeit, für die ein Soldat auf Zeit in                      Zweiter Abschnitt\nsein Dienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Ur-                           Sonderurlaub\nlaubsjahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für\ndieses Urlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs                                   § 8\nfür jeden vollen Monat der Dienstzeit.                       Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamte\n(2) Einern Soldaten, der vor Beginn der Sommer-           Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten die\nferien in den Bundesländern zur Fachschule kom-           Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, so-\nmandiert wird, ist Erholungsurlaub erst während           fern sich aus den folgenden Vorschriften nichts an-\ndes Fachschulbesuches zu gewähren.                        deres ergibt.\n§ g\n§ 5\nSachbezüge und Heilfürsorge\nErholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund\nBei der Gewährung eines Urlaubs unter Wegfall\nder Wehrpflicht Wehrdienst leisten\nder Geldbezüge entfallen auch die Sachbezüge ein-\n(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht den        schließlich der freien Heilfürsorge, soweit nicht aus-\nGrundwehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen        drücklich etwas anderes bestimmt worden ist.\nMonat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahres-\nerholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Sol-\n§ 10\ndaten auf Zeit in entsprechender Anwendung der\n§§ 1, 2 und 3. Zur Dienstzeit rechnet auch die Zeit         Urlaub zum Studium der Medizin, Zahnmedizin,\neiner Wehrübung, die im Anschluß an den Grund-                      Veterinärmedizin oder Pharmazie\nwehrdienst geleistet wird.                                  Ein Sanitätsoffizier-Anwärter kann zum Studium\n(2) Wehrübende Soldaten, die in keinem Arbeits-       der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder\noder Dienstverhältnis stehen, erhalten Erholungs-        Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall","476                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nder Gelcl- und St1chbezü~Je beurlaubt werden. Der                               daten der erforderliche Urlaub unter Belassung der\nAnwärter erhält außer Ufü~ntgcltlicher truppenärzt-                             Geld- und Sachbezüge zu gewähren.\nlicher Versorgung Ausbildungsgeld nach Maßgabe\ndes § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.\nDritter Abschnitt\nSchluß bestimmungen\n§ 11                                                                          § 13\nUrlaub aus wichtigem Grunde der Soldaten,                                                            Zuständigkeit\ndie auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst\nleisten                                          Der Urlaub wird vom Bundesminister der Ver•\nteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle\nEinern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht                              erteilt.\nden Grundwehrdienst leistet, kann aus wichtigem                                                                    § 14\nGrunde Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sach-\nbezüge einschließlich der freien Heilfürsorge nur                                         Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz\ngewährt werden, wenn die Nichtgewährung des                                         Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungs-\nUrlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere                                übungsgesetz vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-\nhäuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe                             blatt I S. 71), zuletzt geändert am 10. Mai 1971\neine besondere Härte bedeuten würde und dienst-                                  (Bundesgesetzbl. I S. 450), bleiben unberührt. Der\nliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub, der mehr                             nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem\nals ein Drittel der für den Soldaten festgesetzten                               früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf\nZeit des Grundwehrdienstes beträgt, darf nur unter                               den Erholungsurlaub, der dem Soldaten für den\nder Auflage erteilt werden, daß der Soldat die Zeit,                             gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet.\nfür die ihm Urlaub ertem worden ist, nachzudienen\nhat.\n§ 15*)\nInkrafttreten\n§ 12\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft.\nUrlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in\neiner kommunalen Vertretungskörperschaft                                 *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nursprünglichen Fassung vom 20. Mai 1957. Der Zeitpunkt des Inkraft-\nZur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer                                 lretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der voran-\ngestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Änderungsverord-\nkommunalen Vertretungskörperschaft ist den Sol-                                     nungen,\nHcrnusqebcr: Der Bundc~srninistc!r der Justiz         Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift iür Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesqc'setzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postc1bonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim· Verlag vorliegen.\nIm Teil IlI wircl das ,,Is lortc1\"1tend foslgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nilch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II hillbjiihrlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\n9esetzbliilter, die vor dl'm 1. Juli 1970 ausqc~geben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\nqr,selzblatt, Köln 3 99 oder geqen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.                  _\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüqlich Vers,rndgcbühr 0,15 DM, bei Lieferun9 gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}