{"id":"bgbl1-1972-25-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":25,"date":"1972-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/25#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_25.pdf#page=9","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung","law_date":"1972-03-16T00:00:00Z","page":473,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1972                           413\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung\nVom 16. März 1972\nAuf Grund des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 72               Erholungsurlaub nach Absatz 1, wenn die Dauer\nAbs. 1 Nr. 3 des Soldaten~Jesetzes in der Fassung der             der ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehr-\nBekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetz-                  übungen mehr als 3 Monate beträgt.\"\nblatt I S. 313, 429), zuletzt geändert durch das Zehnte\nGesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom\n4. Die Uberschriften vor § 5 werden ersatzlos ge-\n21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1778), ver-\n·strichen.\nordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1                          5. Nach § 6 werden folgende Uberschriften ein-\ngefügt:\nDie Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung                                    „Zweiter Abschnitt\nder Bekanntmachung vom 22. Mai 1967 (Bundes-                                         Sonderurlaub\".\ngesetzbl. I S. 541), geändert durch die Fünfte Ver-\nordnung zur Anderung der Soldatenurlaubsver-\nordnung vom 23. September 1970 (Bundesgesetzbl. I              6. Die §§ 7 und 8 erhalten folgende Fassung:\nS. 1361), wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,,§ 7\n1. Nach§ 1 wird folgender§ la eingefügt:                                     Anwendung der Vorschriften für\n,,§ la                                                Bundesbeamte\nBemessung des Urlaubs                           Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten die\nVorschriften für Bundesbeamte entsprechend, so-\nDer Erholungsurlaub der Soldaten ist nach\nfern sich aus den folgenden Vorschriften nichts\nWerktagen zu bemessen. Die Urlaubsdauer muß\nder Dauer des Erholungsurlaubs der Bundes-                      anderes ergibt.\nbeamten entsprechen.\"                                                                    § 8\nSachbezüge und Heilfürsorge\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nBei der Gewährung eines Urlaubs unter Weg-\na) Der Uberschrift werden folgende Worte an-                   fall der Geldbezüge entfallen auch die Sach-\ngefügt:                                                    bezüge einschließlich der freien Heilfürsorge,\n,, und vor Beginn des Fachschulbesuchs     11\n•           soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt\n11\nb) Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird                   worden ist.\nAbsatz 1, danach wird folgender Absatz 2\nangefügt:                                              7. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:\n,, (2) Einern Soldaten, der vor Beginn der\n,,§ Sb\nSommerferien in den Bundesländern zur Fach-\nschule kommandiert wird, ist Erholungsurlaub                   Urlaub aus wichtigem Grunde der Soldaten,\nerst während des Fachschulbesuches zu ge-                  die auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst\nwähren.\"                                                                         leisten\nEinern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht\n3. § 4 erhält folgende Fassung:                                    den Grundwehrdienst leistet, kann aus wich-\ntigem Grunde Urlaub unter Wegfall der Geld- und\n,,§ 4\nSachbezüge einschließlich der freien Heilfürsorge\nErholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund                 nur gewährt werden, wenn die Nichtgewährung\nder Wehrpflicht Wehrdienst leisten                des Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbe-\n(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht                 sondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaft-\nden Grundwehrdienst leisten, erhalten für jeden                licher Gründe eine besondere Härte bedeuten\nvollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des                 würde und dienstliche Gründe nicht entgegen-\nJahreserholungsurlaubs der Berufssoldaten und                  stehen. Urlaub, der mehr als ein Drittel der für\nder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwen-                 den Soldaten festgesetzten Zeit des Grundwehr-\ndung der § § 1, 1a und 2. Zur Dienstzeit rechnet               dienstes beträgt, darf nur unter der Auflage er-\nauch die Zeit einer Wehrübung, die im Anschluß                 teilt werden, daß der Soldat die Zeit, für die ihm\nan den Grundwehrdienst geleistet wird.                         Urlaub erteilt worden ist, nachzudienen hat.\"\n(2) Wehrübende Soldaten, die in keinem\nArbeits- oder Dienstverhältnis stehen, erhalten            8. § 9 wird ersatzlos gestrichen."]}