{"id":"bgbl1-1972-25-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":25,"date":"1972-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen","law_date":"1972-03-21T00:00:00Z","page":465,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["465\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                     Z1997A\n1972                        Ausgegeben zu Bonn am 24. März 1972                                                                 Nr. 25\nTag                                             Inhalt                                                                      Seite\n21. 3. 72  Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kredit-\ninstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    465\n7411-1, 7601-3, 7610-1\n16.3. 72   Sechste Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                473\n51-1-3\n16. 3. 72  Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung                                                                             474\n51-1-3\nGesetz\nzur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von\nKreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen\nVom 21. März 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                     § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                       Wohnsitzvoraussetzung\n(1) Bei der Abwicklung können Ansprüche nur\nErster Abschnitt                     geltend machen\nAbwicklung der Vermögen                       1. Personen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor der\nvon Kreditinstituten                          Anweisung zur Abwicklung ihren Wohnsitz oder\nihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhatten;\nErster Unterabschnitt\n2. natürliche Personen, die nach dem 8, Mai 1945\nAllgemeine Bestimmungen                           und vor der Anweisung zur Abwicklung Ange-\nhörige eines Gläubigerstaates waren, dem ge-\n§ 1                             genüber zu diesem Zeitpunkt das Abkommen\nvom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-\nAnweisung zur Abwicklung                         schulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) wirksam ge-\n(1) Die Treuhänder, die nach § 4 des Dritten                 worden ist, oder ihren Wohnsitz in einem sol-\nUmstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964               chen Staat hatten;\n(Bundesgesetzbl. I S. 33) bestellt worden sind, haben       3. juristische Personen, die nach dem 8. Mai 1945\nauf Anweisung des Bundesaufsichtsamtes für das                  und vor der Anweisung zur Abwicklung ihren\nKreditwesen (Bundesaufsichtsamt) die von ihnen                  Sitz in einem Staat hatten, dem gegenüber zu\nvenyalteten Vermögen nach Maßgabe dieses Ge-                    diesem Zeitpunkt das Abkommen vom 27. Fe-\nsetzes abzuwickeln.                                              bruar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirk-\n(2) Die Erfüllung von Ansprüchen kann vom Zeit-              sam geworden ist;\npunkt der Anweisung zur Abwicklung an nur nach              4. Gläubigerstaaten, denen gegenüber das Abkom-\nMaßgabe dieses Gesetzes verlangt werden. § 5                    men vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-\nAbs. 2 Satz 2 des Dritten Umstellungsergänzungs-                landsschulden vor der Anweisung zur Abwick-\ngesetzes bleibt unberührt.                                      lung wirksam geworden ist.","466                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Steht ein Anspruch einer Erbengemeinschaft       2. Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenver-\noder Eheleuten gemeinschaftlich zu, so genügt              sorgung für die Zeit vor dem 1. April 1950;\nes, wenn ein Mitberechtigter die Voraussetzungen        3. Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenver-\ndes Absatzes 1 erlülll. Steht der Anspruch einer son-      sorgung von Personen, die unter Artikel 131 des\nstigen Gemeinschaft zur gesamten :Hand zu, so gel-         Grundgesetzes fallen;\nten die Voraussetzungen des Absatzes 1 als erfüllt,\nwenn sie entweder in der Person aller Mitberechtig-     4. Ansprüche aus Dienstverhältnissen, soweit es\nten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft ihren          sich nicht um Ansprüche auf Alters- und Hinter-\nSitz im Geltungsbereich dies<~s Gesetzes hat.              bliebenenversorgung für die Zeit nach dem\n1. April 1950 oder um Ansprüche auf angemes-\n§ 3                              sene Vergütung für nach dem 8. Mai 1945 ge-\nleistete Dienste handelt;\nUnbeschränkte Geltendmachung\n5. Ansprüche, die durch Abtretung von einem\nDen Beschränkungen des § 2 unterliegen nicht\nGläubiger erworben worden sind, der nach § 2\n1. Ansprüche, die von einer nach dem 8. Mai 1945           Ansprüche nicht geltend machen kann. Entspre-\nzur Verwaltung der Vermögen bestellten Per-            chendes gilt für Rechte aus Schuldverschreibun-\nson begründet worden sind;                             gen, die durch Ubertragung erworben worden\n2. Ansprüche aus im Grundbuch eingetragenen                sind.\nRechten an Grundstücken oder grundstücksglei-                                  § 6\nchen Rechten, die im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes belegen sind.                                               Kein Befriedigungsvorrecht\nder Pfandbriefgläubiger\n§ 4                              Bei der Be°rriedigung der Ansprüche aus Pfand-\nAusschluß der Geltendmachung               briefen und verwandten Schuldverschreibungen\nwegen Gewährung einer Entschädigung             werden § 35 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes\n(1) Eine natürliche Person kann Ansprüche nur        in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 81, 368), zuletzt geändert\ngeltend machen, wenn das für sie zuständige Aus-\ngleichsamt bescheinigt, daß für einen an dem An-        durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nspruch eingetretenen Schaden                            nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 503), und § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die\n1. weder eine Entschädigung nach dem Währungs-          Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen\nausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt-        öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung\nmachung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetz-         der Bekanntmachung vom 8. Mai 1963 (Bundesge-\nblatt I S. 2059), geändert durch das Zwanzigste     setzbl. I S. 312) nicht angewandt.\nGesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-\nzes vom 15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806),\ngewährt worden ist,                                                             § 7\n2. noch nach dem Lastenausgleichsgesetz in der                                    Zinsen\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober              (1) Bei Ansprüchen, die nach den vor dem 9. Mai\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert  1945 getroffenen Vereinbarungen zu verzinsen wa-\ndurch das Vierundzwanzigste Gesetz zur Ände-        ren, sind Zinsen mit dem vereinbarten Zinssatz, bei\nrung des Lastenausgleichsgesetzes (24. ÄndG         Sparguthaben mit drei vom Hundert, bei sonstigen\nLAG) vom 22. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I        Guthaben mit eins vom Hundert zu berücksichtigen.\nS. 189), oder dem Reparationsschädengesetz vom      Die Zinsen werden vom 1. Januar 1953 bis zum Ab-\n12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), ge-    lauf des Jahres, in dem das Bundesaufsichtsamt die\nändert durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur       Anweisung zur Abwicklung erteilt hat, berücksich-\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes (23. ÄndG     tigt. Zinseszinsen werden nicht berechnet. Ansprüche\nLAG) vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I       aus Dienstverhältnissen, auf Alters- und Hinterblie-\nS. 1870), ein Grundbetrag der Hauptentschädi-       benenversorgung und auf Zahlung von Renten, die\ngung oder Entschädigung in einer Höhe zuer-         auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers und\nkannt worden ist, der zur vollen Erfüllung des      der Gesundheit beruhen, werden nicht verzinst.\nAnspruchs gegen das Kreditinstitut geführt hat.\n(2) Bei Ansprüchen, die auf fremde Währung lau-\n(2) Der Treuhänder kann zur Beibringung der\nten und die unter Artikel 4 Abs. 3 des Abkommens\nBescheinigung nach Absatz 1 eine Frist setzen, nach\nvom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschul-\nderen Ablauf der Anspruch bei der Abwicklung\nden fallen, sind Zinsen entsprechend diesem Ab-\nnicht mehr berücksichtigt wird. Die Frist soll drei\nMonate nicht unterschreiten.                            kommen zu berücksichtigen.\n§ 5                                                       § 8\nAusgeschlossene Ansprüche                              Zulässigkeit von Aufrechnungen\nFolgende Ansprüche werden nicht berücksichtigt:         Die Vorschriften dieses Gesetzes und § 5 Abs. 2\n1. Ansprüche aus Guthaben, soweit der Gläubiger         Satz 1 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes\nZahlungen auf ein hierfür gewährtes Anteils-        stehen vom Inkrafttreten des Gesetzes an der Auf-\nrecht der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (um-        rechnung mit einem Anspruch, dessen Erfüllung nach\ngewertetes Uraltguthaben) erhalten hat;             diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen,","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1972                           467\nes sei denn, daß der Gläubiger den Anspruch nach           (4) Bei der Bemessung der vom Zeitpunkt der\ndem 31. Dezern ber 1966 durch Rechtsgeschäft von        Erreichung der Altersgrenze oder der Arbeitsun-\neinem Berechtigten erworben hat, der seinerseits        fähigkeit ab zu gewährenden Alters- und Hinterblie-\ndie Wohnsitzvoraussetzung des § 2 nicht erfüllt.        benenversorgung sind im Zweifel Zeiten bis läng-\nstens 8. Mai 1945 zugrunde zu legen. Ist über die-\n§ 9                          sen Zeitpunkt hinaus eine Weiterbeschäftigung er-\nfolgt, so ist die Zeit bis zur Beendigung dieser Tätig-\nVerwertung des Vermögens                 keit zugrunde zu legen.\n(l) Aus dem Vermögen sind vorweg zu berich-             (5) Bemißt sich die Versorgungsleistung in Fäl-\ntigen                                                   len, in denen der Versorgungsfall am 8. Mai 1945\n1. die Ansprüche, die durch den Treuhänder be-          noch nicht eingetreten war, nach dem Unterschieds-\ngründet worden sind, und die Ansprüche, die im      betrag zwischen einer Gesamtversorgung und einer\nKonk ursfallc als J\\ ussonderungsrechte zu befrie-  auf diese anzurechnenden anderweitigen Versor-\ndigen würcn oder im ·wege der abgesonderten         gungsleistung, so ist im Zweifel der Unterschieds-\nBefriedigung erfüllt werden könnten;                betrag nach dem Stand vom 8. Mai 1945 zu errech-\n2. die Kosten der Abwicklung.                           nen.\n(2) Danach erfüllt der Treuhünder die bei der Ab-       (6) Zahlungen zur Erfüllung von Versorgungs-\nwicklung zu berücksichtigenden Ansprüche in folgen-     verpflichtungen, die der Treuhänder nach Inkrafttre-\nder Rangordnung:                                        ten dieses Gesetzes auf Grund einer Befreiung nach\n1. ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht,      § 5 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Umstellungsergänzungs-\nanteilig die Ansprüche, die durch eine sonstige     gesetzes geleistet hat, sind als Abschlagszahlungen\nnach dem 8. Mai 1945 zur Verwaltung berufene        anzurechnen.\nPerson begründet worden sind;                          (7) Die §§ 65 bis 67 und 69 der Konkursordnung\n2. ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht,      sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Dritten Umstel-\nanteilig die Ansprüche auf Alters- und Hinter-      lungsergänzungsgesetzes gelten entsprechend.\nbliebenenversorgung, auf Versorgungsrenten aus\neinem Versicherungsverhältnis und auf Zahlung                                   § 10\nvon Renten, die auf einer Verletzung des Le-\nBeweis\nbens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen,\nsoweit diese Ansprüche nach Inkrafttreten die-          (1) Der Gläubiger hat glaubhaft zu machen, daß\nses Gesetzes fällig geworden sind oder werden,       der Anspruch ihm im Zeitpunkt der Anmeldung zu-\nnach Maßgabe der Absätze 3 bis 6. An die Stelle      steht und daß die Voraussetzungen für eine Berück-\nder Ansprüche nach Satz 1, die bei der Beendi-       sichtigung des von ihm geltend gemachten An-\ngung der Abwicklung noch nicht fällig sind, oder     spruchs vorliegen. Als glaubhaft gemacht gelten die\nder Anwartschaften treten Ansprüche auf Zahlung      Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche\ndes Schätzwertes, der nach den Tabellen I bis V      Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dar-\nzu § 19 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsge-       getan ist.\nsetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I         (2) Der Gläubiger hat ferner zu erklären, ob und\nS. 1065) und den Vorschriften für ihre Anwen-        inwieweit er auf seinen Anspruch bereits eine\ndung zu berechnen ist. Der Schätzwert ist für den    Leistung innerhalb oder außerhalb des Geltungs-\nBeginn des Monats festzusetzen, der auf die An-      bereiches dieses Gesetzes erhalten hat oder ob ein\nordnung der Abwicklung folgt;                        Anspruch auf eine solche Leistung festgestellt oder\n3. die in § 5 Abs. 1 und 2 des Währungsausgleichs-       berechnet worden ist oder wird.\ngesetzes genannten Ansprüche des Ausgleichs-\nfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes);                                       § 11\n4. die sonstigen Ansprüche ganz oder, soweit das                             Auskunftspflicht\nVermögen nicht ausreicht, anteilig.\nDie Ausgleichsämter sind dem Treuhänder gegen-\n(3) Ein bei der Abwicklung nach Absatz 2 zu be-       über zur Auskunftserteilung über geltend gemachte\nrücksichtigender Anspruch auf Altersversorgung ist       Ansprüche verpflichtet.\nauch dann gegeben,\n1. wenn ein solcher Anspruch davon abhängig ist,                                    § 12\ndaß das Dienstverhältnis _bis zur Erreichung der             Ansprüche aus Schuldverschreibungen\nAltersgrenze oder bis zur Arbeitsunfähigkeit fort-\nbestanden hat und diese Voraussetzung infolge           (1) Ansprüche aus Schuldverschreibungen können\nder Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht ge-     auch ohne Vorlegung der Urkunde geltend gemacht\ngeben ist,                                           werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß\n2. wenn die Leistung von Versorgungszahlungen            ihm der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt\nder Anmeldung zusteht und daß er zur Vorlegung\nvor dem 8. Mai 1945 nicht unmittelbar vom Ar-\nbeitgeber vorgenommen, sondern einer von ihm         der Urkunde nicht in der Lage ist.\nerrichteten rechtlich selbständigen Versorgungs-        (2) Werden Ansprüche unter Vorlegung der\neinrichtung übertragen worden war und deren          Schuldverschreibungen geltend gemacht, so hat der\nVermögen nicht für die nach ihrer Satzung oder       Gläubiger auf Verlangen des Treuhänders glaubhaft\nden hiernach maßgebenden Richtlinien vorge-          zu machen, daß er zur Verfügung über die Urkunde\nsehenen Leistungen ausreicht.                        berechtigt ist.","468                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 13                          Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz und die An-\nArreste und Zwangsvollstreckungen             sprüche im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 wenigstens in\nHöhe von fünf vom Hundert des auf Deutsche Mark\nArreste und Zwangsvollstreckungen sind für die      umgestellten oder in Deutsche Mark umgerechneten\nDauer der Abwicklung nur wegen der in § 9 Abs. 1       Betrages zu ~rfüllen.\nNr. 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann von der An-\nweisung einstweilen absehen, wenn die Vermögens-\n§ 14\nwerte eines Kreditinstituts den Gegenwert von hun-\nAblehnende Entscheidung des Treuhänders          derttausend Deutschen Mark nicht übersteigen.\nLehnt der Treuhi:indcr die Berücksichtigung eines\nAnspruchs bei der Abwicklung ab, so hat er seine\nEntscheidung zu begründen, mit einer Rechtsmittel-                               § 17\nbelehrung zu versehen und die Entscheidung dem\nGläubigeraufruf\nAntragsteller durch eingeschriebenen Brief gegen\nRückschein mitzuteilen. Der Anspruch kann nur in-         (1) Wird eine Anweisung nach § 16 Abs. 1 ge-\nnerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mit-          geben, so hat der Treuhänder die Gläubiger durch\nteilung vor den Gerichten geltend gemacht werden,      Bekanntmachung im Bundesanzeiger aufzufordern,\ndie nach der Natur des Anspruchs zuständig sind.       ihre Ansprüche innerhalb einer Ausschlußfrist von\nFür Klagen vor den ordentlichen Gerichten ist das      sechs Monaten schriftlich anzumelden. Die Frist be-\nGericht, in dessen Bezirk der Treuhänder die Ver-      ginnt mit dem Tage der Veröffentlichung der Auf-\nwaltung führt, ausschließlich zuständig, sofern nicht  forderung im Bundesanzeiger. Ein nicht fristgerecht\nnach der Zivilprozeßordnung ein ausschließlicher       angemeldeter Anspruch wird von der Abwicklung\nGerichtsstand gegeben ist. Die Klagefrist gilt auch    ausgeschlossen. Das Bundesaufsichtsamt kann in\ndann als gewahrt, wenn die Klage vor einem unzu-       Härtefällen Ausnahmen zulassen, wenn die Abwick-\nständigen Gericht erhoben w~Hden ist. Wird die         lung hierdurch nicht verzögert wird.\nKlage nicht fristgemäß erhoben, so ist der Anspruch\nbei der Abwicklung nicht zu berücksichtigen.              (2) Keiner Anmeldung bedürfen\n1. Ansprüche im Sinne des § 3 Nr. 2;\n§ 15                          2. Ansprüche auf öffentliche Abgaben;\nBewirkung des Ubergangs von Ansprüchen           3. Ansprüche, die von einem nach dem 1. Oktober\n(1) Der Treuhänder teilt dem Ausgleichsamt, das          1949 bestellten Treuhänder begründet worden\ndie Bescheinigung nach § 4 erteilt hat, den auf den        sind;                             ·\nGläubiger entfallenden Erfüllungsbetrag nach Grund     4. Ansprüche, die nach § 5 Abs. 1 und 2 des Wäh-\nund Höhe mit. Würde die Erfüllung dazu führen, daß          rungsausgleichsgesetzes auf den Ausgleichsfonds\nder Träger der Entschädigung in Anwendung der               übergegangen sind.\nin § 4 Abs. 1 bezeichneten Gesetze einen Rückforde-\nrungsanspruch nach Erlaß eines Bescheides des Aus-\ngleichsamtes geltend macht, so kann das Ausgleichs-                              § 18\namt durch schriftliche Anzeige an den Treuhänder               Beendigung der Abwicklung im Regelfalle\nund den Gläubiger bewirken, daß der Anspruch des\nGläubigers gegen das Kreditinstitut bis zur Höhe          (1) Ist bei Kreditinstituten nach Erfüllung der zu\ndes Rückforderungsanspruchs auf den Träger der         berücksichtigenden Ansprüche kein Vermögen mehr\nEntschädigung übergeht. Die Anzeige hat die Wir-       vorhanden, so legt der Treuhänder gegenüber dem\nkung des Ubergangs nur, wenn sie dem Treuhänder        Bundesaufsichtsamt Rechnung. Dieses hebt die Treu-\nbinnen zwei Morniten nach Absendung seiner Mit-        handschaft auf. Der Treuhänder hat die Unterlagen\nteilung an das Ausgleichsamt zugegangen ist.           an die für den Sitz des Kreditinstituts zuständige\n(2) ·Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den     Heimatauskunftstelle im Sinne des § 24 des Fest-\nBescheid über die Rückforderung der Entschädigung      stellungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\noder gegen die Anzeige, die den Ubergang des An-       machung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I\nspruchs des Gläubigers bewirkt, haben keine auf-       S. 1885), geändert durch das 23. ÄndG LAG,. oder\nschiebende Wirkung.                                    Auskunftstelle im Sinne des § 28 des Beweissiche-\nrungs- und Feststellungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1897), geändert durch das 23. ÄndG LAG,\nZweiter Unterabschnitt                  oder an eine sonstige vom Präsidenten des Bundes-\nAbwicklungsverfahren                    ausgleichsamtes zu bestimmende Stelle herauszu-\ngeben. § 1890 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt\n§ 16                          sinngemäß.\nAnweisung zur vollständigen Abwicklung              (2) Nach Aufhebung der Treuhandschaft können\n(1) Das Bundesaufsichtsamt weist den Treuhän-       Ansprüche, die nicht erfüllt worden sind, gegen das\nder an, das Vermögen abzuwickeln, wenn dieses          Kreditinstitut oder gegen die für die Verbindlich-\nnach den Unterlagen des Treuhänders voraussicht-       keiten des Kreditinstituts haftenden Personen nicht\nlich ausreicht, um die Ansprüche im Sinne des § 9      geltend gemacht werden.","Nr. 25 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1972                         469\n§ 19                             Bürgerlichen Gesetzbuches gelten mit der Maßgabe,\nBeendigung der Abwicklung von öffentlich-            daß Hinterlegungsort der Wohnsitz oder Sitz des\nrechtlichen Kreditinstituten in Sonderfällen        Treuhänders ist.\n(1) VerbleilJL bei öffenllich-rcchtlichen Kreditinsti-    (5) Nach Beendigung der Abwicklung sind die\ntuten nach Erflillung der zu berücksichtigenden An-       Geschäftsunterlagen an die für den Sitz des Kredit-\nsprüche ein Vermö~Jcn, so legt der Treuhänder ge-         instituts zuständige Heimatauskunftstelle oder Aus-\ngenüber dem Bundesaufsichtsamt Rechnung. Dieses           kunftsteile oder an eine sonstige vom Präsidenten\nhebt die Treuhandschaft auf. § 1890 des Bürgerlichen      des Bundesausgleichsamtes zu bestimmende Stelle\nGesetzbuches gilt sinngemiiß.                             herauszugeben.\n(2) Der Trcuhi.indcr übertriigt das Vermögen auf          (6) Uber die Verteilung des Vermögens legt der\nden Präsidenten des Bundesausgleichsamtes und             Treuhänder gegenüber dem Bundesaufsichtsamt\ngibt die Geschüflsunterlagen an die für den Sitz des      Rechnung. Dieses hebt die Treuhandschaft auf.\nKreditinstituts    zuständige      Heimatauskunftstelle    § 1890 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinn-\noder Auskunflslelle oder an eine sonstige vom Prä-        gemäß.\nsidenten des Bundesausgleichsamtes zu bestimmende                                    § 21\nStelle hernus. Der Präsident des Bundesausgleichs-\namtes hat das ihm übertragene Vermögen bis zu                Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten\neiner endgültigen Regelung im Sinne des Artikels 7                  in der Rechtsform der Genossenschaft\ndes Vertrages über die Beziehungen zwischen der                                in Sonderfällen\nBundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten\n(1) Für Kreditinstitute in der Rechtsform der Ge-\nvom 26. Mai 1952 in der Fassung der Bekannt-\nnossenschaft gilt nach Erfüllung der zu berücksich-\nmachung vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II\ntigenden Ansprüche § 20 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 2,\nS. 301, 305) treuhänderisch zu verwalten. § 5 Abs. 1\nAbs. 5 und 6 entsprechend.\nSatz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des\nDritten Umstellungsergänzungsgesetzes findet sinn-           (2) § 20 Abs. 4 Satz 1 findet mit der Maßgabe An-\ngemäß Anwendung. Versorgungsverbindlichkeiten             wendung, daß das verbleibende Vermögen an die\nkönnen zur Vermeidung von unbilligen Härten für           Genossen anteilig zu verteilen ist, sofern sich aus\ndas jeweils laufende Jahr unter Berücksichtigung          der letzten vor dem 9. Mai 1945 festgestellten und\nanderer Versorgungseinkünfte erfüllt werden.              dem Treuhänder bekannten Bilanz für einen Stich-\ntag, der nicht vor dem 1. Januar 1942 liegt, die An-:\n§ 20                            zahl der Mitglieder ergibt. Erben eines verstorbenen\nGenossen gelten als nicht aus der Genossenschaft\nBeendigung der Abwicklung von Kreditinstituten          ausgeschieden.\nin der Rechtsform der Aktiengesellschaft\nin Sonderfällen                         (3) Die Verteilung erfolgt bis zum Gesamtbetrag\nder Geschäftsguthaben nach dem Verhältnis der ein-\n(1) Verbleibt bei einem Kreditinstitut in der          zelnen Guthaben unter Zugrundelegung der in Ab-\nRechtsform der Aktiengesellschaft nach Erfüllung          satz 2 bezeichneten Bilanz. Bei Genossen, die ihr\nder zu berücksichtigenden Ansprüche ein Vermögen,         Geschäftsguthaben nicht glaubhaft machen, ist von\nso legt der Treuhänder gegenüber dem Bundes-              einem Geschäftsguthaben in Höhe des durch das\naufsichtsamt Rechnung. Nach Prüfung der Rechnung          Statut bestimmten Mindestbetrages der Einzahlung\nmacht das Bundesaufsichtsamt im Bundesanzeiger            auf den Geschäftsanteil auszugehen. Ergibt das Sta-\nbekannt, daß die angemeldeten Ansprüche nach              tut, daß Genossen vor dem Stichtag der Bilanz zur\nMaßgabe des Gesetzes befriedigt worden sind.              vollen Einzahlung des Geschäftsanteils verpflichtet\n(2) Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an findet         waren, so ist davon auszugehen, daß diesen Genos-\n§ 5 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Umstellungsergän-\nsen ein Geschäftsguthaben in Höhe des Geschäftsan-\nzungsgesetzes keine Anwendung mehr. Der Treu-             teils zugestanden hat. Ist eine Bestimmung des\nhänder hat die Ansprüche, die nach der Bekannt-           Statuts über die Einzahlung auf den Geschäftsanteil\nmachung geltend gemacht werden, in Anwendung              nicht festzustellen, so ist von einem Geschäftsgut-\nder §§ 2 bis 7 zu befriedigen. Die Ansprüche ver-         haben in Höhe eines Zehntels eines Geschäftsanteils\njähren zwei Jahre nach der Bekanntmachung.                 auszugehen. Uberschüsse, die über den Gesamtbe-\ntrag der Guthaben, von denen nach den Sätzen 1\n(3) Zur Verteilung eines verbliebenen Ver-             bis 4 auszugehen ist, hinausgehen, sind nach Köpfen\nmögens hat der Treuhänder nach Befriedigung der            zu verteilen.\nzu berücksichtigenden Ansprüche die Aktionäre\n§ 22\ndurch Bekanntmachung im Bundesanzeiger aufzufor-\ndern, den Nennbetrag ihrer Aktien innerhalb einer                        Ubertragung des Vermögens\nFrist von sechs Monaten schriftlich anzumelden. Die                         von Genossenschaften\nFrist beginnt mit der Veröffentlichung der Aufforde-\nrung im Bundesanzeiger. § 10 Abs. 1, § 12 gelten             Kann die Anzahl der Mitglieder einer Genossen-\nentsprechend.                                              schaft nicht nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 fest-\ngeste.llt werden oder ist die Verteilung des Ver-\n(4) Nach Ablauf der Verjährungsfrist des Ab-            mögens durch das Statut ausgeschlossen oder seine\nsatzes 2 Satz 3 verteilt der Treuhänder das verblie-       Verwendung entsprechend dem im Statut festgeleg-\nbene Vermögen an die Aktionäre nach dem Verhält-           ten Zweck nicht möglich, so gilt § 19 Abs. 2 Satz 1\nnis der Aktiennennbeträge. Die §§ 372 bis 386 des          entsprechend.","470                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 23                            Abwicklung auf die Erfüllung der Ansprüche und\nBeendigung der Abwicklung                   Kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3\nsonstiger Kreditinstitute des privaten Rechts       zu begrenzen.\nin Sonderfällen                         (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die\n(1) Verbleibt bei Kreditinstituten des privaten        Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen nach\nRechts, die nicht uni.er die §§ 20, 21 fallen, nach Er-   § 17 Abs. 1 unterbleiben.\nfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche ein              (4) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten\nVermögen, so hat der Treuhänder dieses sowie die          entsprechend.\nGeschäftsunterlagen an die Berechtigten herauszu-\ngeben und gegenüber dem Bundesaufsichtsamt Rech-                                     § 26\nnung zu legen. Dieses hebt die Treuhandschaft auf.            Aufhebung der Treuhandschaft mangels Masse\n§ 1890 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinn-\ngemäß.                                                       (1) Sind bei einem Kreditinstitut die Vorausset-\nzungen für die Anweisung zur Abwicklung nach den\n(2) Nach Aufhebung der Treuhandschaft haften           §§ 16, 25 nicht gegeben, so berichtigt der Treuhänder\ndie Berechtigten nur für die Ansprüche, die nach den      die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2\n§§ 2 bis 7 gegen den Treuhänder hätten geltend ge-        Nr. 1.\nmacht werden können. Ansprüche gegen das Kredit-             (2) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten\ninstitut und gegen die für die Verbindlichkeiten des\nentsprechend.\nKreditinstituts haftenden Berechtigten verjähren\nzwei Jahre nach Aufhebung der Treuhandschaft.\n(3) Die Berechtigten haften nach Aufhebung der                            Zweiter Abschnitt\nTreuhandschaft nur mit dem nach Absatz 1 Satz 1                     Abwicklung der Vermögen von\nherausgegebenen Vermögen. Für die Geltend-                Versicherungsunternehmen und Bausparkassen\nmachung der Beschränkung der Haftung gelten\n§ 780 Abs. 1 und die §§ 781, 785 der Zivilprozeß-                                    § 27\nordnung entsprechend.\nVersicherungsunternehmen\n(1) Für die Abwicklung der im Geltungsbereich\n§  24\ndieses Gesetzes belegenen Vermögenswerte von\nRücknahme der Anweisung                     Versicherungsunternehmen, die keine Umstellungs-\nzur vollständigen Abwicklung                 rechnung nach der Dreiundzwanzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzustel-\n(1) Ist eine Anweisung zur Abwicklung nach § 16        len hatten und auf die Artikel 3 des Zweiten Ge-\nergangen und ergibt sich im Verlauf der Abwick-           setzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nlung, daß ein die weiteren Kosten des Verfahrens          zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und\ndeckendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist, so           Rentenversicherungen vom 25. Mai 1964 (Bundes-\nordnet das Bundesaufsichtsamt die Einstellung des         gesetzbl. I S. 329) nicht angewendet worden ist, kön-\nAbwicklungsverfahrens an.                                 nen die zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörden\n(2) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten      Sonderbeauftragte bestellen.\nentsprechend.                                                (2) Die Sonderbeauftragten haben auf Anweisung\n§ 25                            der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde die\nvon ihnen verwalteten Vermögen abzuwickeln.\nAnweisung zur beschränkten Abwicklung\n(3) Die Abwicklung erfolgt in entsprechender\n(1) Reicht das Vermögen nach den Unterlagen\nAnwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts.\ndes Treuhänders voraussichtlich aus, um nach Be-\nIst bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit\nrichtigung der Ansprüche und Kosten im Sinne des\ndurch die Satzung die Verteilung des Vermögens\n§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 wenigstens anteilig die in\nausgeschlossen, seine Verwendung entsprechend\n§ 9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ansprüche zu erfüllen, so\ndem in der Satzung festgelegten Zweck nicht mög-\nhat das Bundesaufsichtsamt die Anweisung zur Ab-          lich oder der Inhalt der Satzung nicht bekannt, so\nwicklung auf die Erfüllung der Ansprüche und Ko-          gilt § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, für öffentlich-\nsten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2       rechtliche Versicherungsunternehmen auch § 19\nzu begrenzen.                                             Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.\n(2) Reicht das Vermögen nach den Unterlagen               (4) Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung\ndes Treuhänders voraussichtlich nur aus, um nach          und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von An-\nBerichtigung der Ansprüche und Kosten im Sinne            sprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen\ndes § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Ansprüche       bleibt unberührt.\ngemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 mindestens in Höhe von\n§ 28\nfünf vom Hundert oder die Ansprüche gemäß § 9\nAbs. 2 Nr. 4 in Höhe von weniger als fünf vom Hun-                             Bausparkassen\ndert des auf Deutsche Mark umgestellten oder in              Für die Abwicklung der im Geltungsbereich dieses\nDeutsche Mark umgerechneten Betrages zu erfüllen,         Gesetzes belegenen Vermögenswerte von Bauspar-\nso hat das Bundesaufsichtsamt die Anweisung zur           kassen, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945 außer-","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1972                           471\nhalb dieses Gebietes hatten und die keine Umstel-         Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung\nlungsrechnung nach § 3 Abs. 3 der Dreiunddreißig-         des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deut-\nsten Durchführungsverordnung zum Umstellungs-             sche Auslandsschulden vom 23. August 1956 (Bun-\ngesetz aufzustellen haben, gilt § 27 entsprechend mit     desgesetzbl. I S. 758). ist nicht mehr anzuwenden.\nder Maßgabe, daß die für Bausparkassen zuständi-\n(2) Eine Befriedigung von Ansprüchen nach Maß-\ngen Aufsichtsbehörden Abwickler bestellen können.\ngabe dieses Gesetzes ist keine Regelung durch einen\ninländischen Schuldner im Sinne der §§ 31 bis 34,\nDritter Abschnitt                      52, 53 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens\nvom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-\nVerwendung der dem Präsidenten                  schulden.\ndes Bundesausgleichsamtes zugeflossenen\nBeträge und Vermögenswerte                                              § 32\nVorschrift über Schuldverschreibungen\n§ 29\nDas Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte\nVermögensverwendung                       der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. De-\n(1) Es sind zuzuführen                                 zember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691). zuletzt ge-\nändert durch § 56 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes\na) 65 vom Hundert der dem Ausgleichsfonds auf             vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513,\nGrund des § 5 des Währungsausgleichsgesetzes         1520), gilt nicht für Schuldverschreibungen der unter\nzugeflossenen Beträge,                               dieses Gesetz fallenden Kreditinstitute.\nb) das dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes\nauf Grund der §§ 22, 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26                              § 33\nAbs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene Ver-\nmögen                                                                       Änderung\ndes Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes\nden in § 96 des Bundesvertriebenengesetzes bezeich-\nneten Zwecken.                                               In § 7 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes\ntreten an die Stelle der Worte „außerhalb der Gren-\n(2) Das Nähere über die Auswahl der Einrichtun-        zen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand\ngen, denen die Beträge nach Absatz 1 zuzuführen           vom 31. Dezember 1937\" die Worte „außerhalb des\nsind, und über den Umfang ihrer Beteiligung be-           Geltungsbereiches dieses Gesetzes\".\nstimmt der Bundesminister des Innern innerhalb von\nzwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 34\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nBundesrates bedarf. § 5 Abs. 3 Satz 2 des Währungs-                      Verwaltung von Unterlagen\nausgleichsgesetzes ist zu berücksichtigen.\n(1) Ist eine Berliner Altbank, die bis zum Zeit-\npunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht zum\nNeugeschäft zugelassen ist und deren geschäftliche\nVierter Abschnitt\nTätigkeit nicht von einem anderen Unternehmen\nSchlußvorschriften                      übernommen worden ist oder betreut wird, nicht\nmehr in der Lage, ihre Unterlagen zu verwalten, so\n§ 30                            bestimmt das Bundesaufsichtsamt, ob und in wel-\nchem Umfang die Unterlagen an die Bundesschul-\nSteuern\ndenverwaltung abzugeben sind.\n(1) Die sich aus § 7 ergebenden Zinsverbindlich-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für zur Abwick-\nkeiten sind bei der Ermittlung des steuerlichen Ge-\nlung verlagerte Geldinstitute, die nicht Berliner Alt-\nwinns zu berücksichtigen.\nbanken sind.\n(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes er-                                 § 35\ngangenen Steuerbescheide sind zu berichtigen, so-\nweit sich der der Besteuerung bisher zugrunde ge-                        Zulassung zum Neugeschäft\nlegte Gewinn auf Grund des Absatzes 1 ändert.                (1) Die Zulassung einer Berliner Altbank zum\nDies gilt auch, wenn die Verjährungsfrist bereits         Neugeschäft bestimmt sich nach den §§ 32, 33 des\nabgelaufen ist.                                           Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Fest-           (ßundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch\nstellung des Einheitswertes des gewerblichen Be-          das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das\ntriebes sinngemäß.                                        Kreditwesen vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 2139).\n§ 31                               (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Zulassung\nAbkommen über deutsche Auslandsschulden            von verlagerten Geldinstituten, die nicht Berliner\nAltbanken sind, zum Neugeschäft.\n(1) § 10 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des\nAbkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche                  (3) § 4 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember\nAuslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundes-              1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\ngesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Dritte   S. 1483). zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vier-","472                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 23. De-                                   § 37\nzember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1083), wird auf-                        Berlin-Klausel\ngehoben.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 36                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nÄnderung des Gesetzes über das Kreditwesen        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nIn § 64 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen\n§ 38\nwerden die Worte „mit der Maßgabe, daß § 35\nAbs. 2 Nr. 2 nicht auf solche Berliner Altbanken                           Inkrafttreten\nanzuwenden ist, die nicht zum Neugeschäft zugelas-      Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine\nsen sind\" gestrichen.                                 Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. März 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke"]}