{"id":"bgbl1-1972-24-4","kind":"bgbl1","year":1972,"number":24,"date":"1972-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/24#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_24.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung über die versuchsweise Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen außerhalb geschlossener Ortschaften (Höchstgeschwindigkeits-V)","law_date":"1972-03-16T00:00:00Z","page":461,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1972                         461\nVerordnung\nüber die versuchsweise Beschränkung\nder zulässi.gen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen\naußerhalb geschlossener Ortschaften\n(Höchstgeschwindigkeits-V)\nVom 16. März 1972\nAuf Grund des § o Abs. 1 des Straßenverkehrs-          den die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach § 1\ngesetzes in d(~r Fassung der Bekanntmachung vom          Abs. 1 für die dort genannten Kraftfahrzeuge auf\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt    bestimmten Straßen oder Straßenstrecken außerhalb\ngeändert durch das Kraftf ahrsachverständi.gengesetz     geschlossener Ortschaften durch Zeichen 274 bis auf\nvom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086),       120 km/h erhöhen.\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 3\n§ 1                              Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßen-\nverkehrs-Ordnung unberührt und gelten entspre-\n(1) Die Führer von Personenkraftwagen sowie            chend für diese Verordnung. Die in den §§ 1 und 2\nvon anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen         genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrs-\nGesamtgewicht bis 2,8 t dürfen außerhalb geschlos-       Ordnung.\nsener Ortschaften auch unter günstigsten Umständen\nnicht schneller als 100 km/h fahren.                                             § 4\n(2) Diese    Geschwindigkeitsbeschränkung       gilt    Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\nnicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf ande-       verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nren Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die        lässig die in § 1 genannte Höchstgeschwindigkeit\ndurch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrich-     überschreitet.\ntungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Stra-\n§ 5\nßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegren-\nzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(3) Soweit Kraftfahrzeuge nach Absatz 1 Anhän-        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nger mitführen, bleibt § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a       des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\nder Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November             23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1565) unberührt.              Land Berlin.\n§ 6\n§ 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1972 in\nDie Straßenverkehrsbehörden können mit Zu-            Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1975 außer\nstimmung der zuständigen obersten Landesbehör-           Kraft.\nBonn, den 16. März 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}