{"id":"bgbl1-1972-23-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":23,"date":"1972-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_23.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung 1959","law_date":"1972-03-06T00:00:00Z","page":450,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["450                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung 1959\nVom 6. März 1972\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 225,438), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Einführungs~esetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbinqung mit § 1 der Verordnung über die Er-\nmächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß vdn Rechtsverordnungen auf dem Gebiete\ndes Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 {Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bun-\ndesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 1021) wird wie folgt\ngeändert:\nI.   Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\n1. Nach der Angabe „Signal Zs 6 Gleiswechselanzeiger\" werden folgende Angaben angefügt:\n„Signal Zs 7 Vorsichtsignal\nSignal Zs 8 Falschfahrt-Auftragssignal\".\n2. Die Uberschrift „X. Signale für das Zugpersonal (Zp und LP)\" erhält folgende Fassung:\n,,X. Signale für das Zugpersonal (Zp) \".\n3. Die Angabe „Signal Zp 1 Achtung-Signal\" wird durch die Angabe „Signal Zp 1 Achtungssignal\"\nersetzt.\n4. Die Uberschrift „C. Abfahrsignale\" erhält folgende Fassung:\n,, C. Abfahrsignal\".\n5. Die Angabe „Signal Zp 10 Abfahr-Pfeifsignal\" entfällt.\n6. Die Uberschrift „E. Läute- und Pfeiftafeln\" und die dazu gehörenden Angaben entfallen.\n7. Die Angabe „Signal El 6 Halt für Fahrzeuge mit Stromabnehmern\" wird durch die Angabe\n,,Signal El 6 Halt für Fahrzeuge mit gehobenen Stromabnehmern\" ersetzt.\n8. Die Angabe „Signal Zg 2 Falschfahrtsignal\" entfällt.\n9. Die Angaben „Signal Fz 3 Pulverflagge, Signal Fz 4 Giftflagge\" entfallen.\n10. Die Uberschrift „XIV. Läutesignale (Lt)\" und die dazu gehörenden Angaben entfallen.\n11. Nach der Angabe „Signal Ne 8 Gefahranstrich\" werden folgende Angaben angefügt:\n,,XVII.  Signale für Bahnübergänge {Bü)\nSignal   Bü O Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung\nSignal   Bü 1 Der Bahnübergang darf befahren werden\nSignal   Bü 2 Rautentafel\nSignal   Bü 3 Merktafel\nSignal   Bü 4 Pf eiftaf el\nSignal   Bü 5 Läutetafel\".\n12. Die Angaben „Signal Ne 9 Merkpfahl, Signal Ne 10 Blinklicht-Uberwachungssignal, Signal Ne 11\nRautentafel, Signal Ne 12 Neigungswechseltafel\" entfallen.\n13. Im Inhaltsverzeichnis des Abschnitts C entfallen die Uberschriften „II. Langsamfahrsignale (Lf) \",\n„III. Weichensignale (Wn)\", ,,IV. Signale an Zügen (Zg)\", ,,V. Nebensignale (Ne)\" mit allen dazu\ngehörenden Angaben sowie die Angabe „Signal Zs V Vorsichtsignal\".","Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1972                                451\nII.  In ABSCHNITT A: ALLGEMEINES erhält der Absatz 2 folgende Fassung:\n,, (2) Die Signale der ESO müssen mindestens in dem Umfang angewandt werden, den die Eisenbahn-\nBau- und Betrjebsordnungen (EBO und ESBO) vorschreiben.\"\nIII. Der ABSCHNITT B: DIE SIGNALE wird wie folgt geändert:\n1. Der Absatz 21 erhält folgende Fassung:\n,,(21) Zusatzsignale ersetzen einen schriftlichen Befehl oder ergänzen die durch Signale erteilten\nFahraufträge.\"\n2. Bei Signal Zs 1 -        Ersatzsignal -   wird das Wort     „erloschenen\"     durch das Wort      „gestörten\"\nersetzt.\n3. Hinter Signal Zs 6 - Gleiswechselanzeiger -           werden folgende neue Zusatzsignale und ein neuer\nAbsatz 21a eingefügt:\n,,Signal Zs 7 - Vorsichtsignal -\nAm Signal Hp 0, Hp 00 oder am gestörten Lichthauptsignal\nohne schriftlichen Befehl vorbeifahren! Weiterfahrt auf Sicht\nLichtsignal\nDrei gelbe Lichter in Form eines V\nSignal Zs 8 -  Falschfahrt-Auftragssignal -\nFahrt auf falschem Gleis\nLichtsignal\na) Drei blinkende weiße Lichter in Form eines A\nb) Zwei blinkende weiße Lichter nach rechts steigend\n(21a) Das Signal Zs 8 a zeigt außerdem an, daß am Signal Hp 0, Hp 00 oder am gestörten Licht-\nhauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeigefahren werden darf. Das Signal Zs 8 b zeigt außer-\ndem an, daß ohne Hauptsignal und ohne schriftlichen Befehl aus- oder weitergefahren werden\ndarf.\"","452                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4. Bei Signal Sh 3 - Kreissignal - wird in der Beschreibung des Tageszeichens das Wort „Signal-\nflagge\" durch das Wort „Signalfahne\" ersetzt.\n5. Die Uberschrift „X. Signale für das Zugpersonal (Zp und LP)\" erhält folgende Fassung:\n,,X. Signale für das Zugpersonal (Zp) \".\n6. Der Absatz 35 erhält folgende Fassung:\n,, (35) Zu den Signalen für das Zugpersonal gehören\nA. die Signale des Triebfahrzeugführers,\nB. die Bremsprobesignale,\nC. das Abfahrsignal,\nD. die Rufsignale.\"\n7. In Absatz 36 wird das Wort „Triebfahrzeugs\" durch das Wort „Fahrzeugs\" ersetzt.\n8. Bei Signal Zp 1 wird das Wort „Achtung-Signal\" durch das Wort „Achtungssignal\" ersetzt.\n9. Die Uberschrift „C. Abfahrsignale\" erhält folgende Fassung:\n,, C. Abfahrsignal\".\n10. Bei Signal Zp 9 - Abfahren - werden das Wort „Befehlsstab\" durch das Wort „Handsignal\"\nersetzt und in der Beschreibung des Lichtsignals die Worte „auf dunklem Schirm\" gestrichen.\nIn der Beschreibung des Tageszeichens werden nach dem Bild die Worte „oder das Nachtzeichen\ndes Signals oder bei den NE auch das Hochhalten einer Hand\" eingefügt.\n11. Das Signal Zp 10 -         Abfahr-Pfeifsignal -   entfällt.\n12. Der Unterabschnitt „X.E. Läute- und Pfeiftafeln\" wird aufgehoben.\n13. Bei Signal EI 6 werden die Worte „Halt für Fahrzeuge mit Stromabnehmern\"             durch die Worte\n,,Halt für Fahrzeuge mit gehobenen Stromabnehmern\" ersetzt.\n14. Der Absatz 43 erhält folgende Fassung:\n,, (43) Die Signale kennzeichnen Züge und auf die freie Strecke übergehende Nebenfahrzeuge mit\nKraftantrieb.\"\n15. Bei Signal Zg 1 - Spitzensignal - werden die Worte „Kennzeichnung der Spitze von Zügen und\nvon auf die freie Strecke übergehenden Nebenfahrzeugen -             ausgenommen bei der Fahrt auf\nfalschem Gleis\" durch die Worte „Kennzeichnung der Zugspitze\" ersetzt.\n16. Das Signal Zg 2 -        Falschfahrtsignal -   entfällt. •\n17. Bei Signal Zg 4 - Vereinfachtes Schlußsignal - werden in der Beschreibung des Tageszeichens\ndie Worte „Hinten am letzten Fahrzeug etwa in Höhe der Puffer eine runde rote Scheibe mit\nweißem Rand\" durch die Worte „Hinten am letzten Fahrzeug eine runde rote Scheibe mit weißem\nRand oder eine Scheibe des Signals Zg 3 a oder das Nachtzeichen des Signals\" ersetzt.\n18. In Absatz 44 werden die Worte „oder Ladung\" gestrichen.\n19. Bei Signal Fz 1 -     Rangierlokomotivsignal -      erhält die Beschreibung des Nachtzeichens folgende\nFassung:\n„Vorn und hinten ein weißes Licht, in der Regel in Höhe der Puffer. Statt dessen kann auch das\nSignal Zg 1 a geführt werden; es muß geführt werden, wenn Bahnübergänge ohne technische Siche-\nrung oder ohne Sicherung durch Posten befahren werden.\"\n20. Die Signale Fz 3 -- Pulverflagge -       und Fz 4 -   Giftflagge - entfallen.\n21. Der Unterabschnitt „XIV. Läutesignale (Lt)\" wird aufgehoben.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1972                                 453\n22. Nach Signal Ne 2 --- Vorsignaltafel -        wird folgender neuer Absatz 46 a eingefügt:\n,, (46 a) Die Vorsignaltafel kann auch allein stehen\na) an Stelle eines Vorsignals zur Kennzeichnung des Bremswegabstandes der Strecke vor einem\nHauptsignal, einem Lichtsperrsignal oder einer Trapeztafel,\nb) als Hinweis auf ein Vorsignal, das nicht rechts neben oder über dem Gleis steht.         11\n23. Bei Signal Ne 3       Vorsignalbaken -     erhält die Beschreibung des Signals folgende Fassung:\n„Mehrere aufeinanderfolgende viereckige weiße Tafeln mit einem oder mehreren nach rechts\nsteigenden schwarzen Streifen, deren Anzahl in der Fahrtrichtung abnimmt. Bei Dunkelheit und\nunsichtigem Wetter können zusätzlich rückstrahlende weiße Streifen erscheinen, deren Anzahl\nund Anordnung den schwarzen Streifen entspricht.          11\n24. Hinter Signal Ne 8       Gefahranstrich -    wird folgender neuer Unterabschnitt XVII eingefügt:\n,,XVII. Signale für Bahnübergänge (Bü)\n(46 b) Die Uberwachungssignale Bü 0/Bü 1 sowie die Signale Bü 2 und Bü 3 stehen vor Bahnüber-\ngängen mit Blinklichtern oder Lichtzeichen (mit oder ohne Halbschranken), die Signale Bü 4 und\nBü 5 stehen vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung.\nSignal Bü 0\nHalt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung\nEin gelbes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden\nMastschild\nDas gelbe Licht kann bei den NE auf Strecken mit einer zulässigen Ge-\nschwindigkeit bis zu 60 km/h entfallen\nblinkend                                                       Signal Bü 1\nDer Bahnübergang darf befahren werden\nEin blinkendes weißes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften\nrückstrahlenden Mastschild\noder\nein blinkendes weißes Licht über einem gelben Licht und einem schwarz-\nweiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild\nSignal Bü 2 -   Rautentafel -\nEin Uberwachungssignal ist zu erwarten\nEine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinander\nstehenden weißen Rauten","454                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nSignal Bü 3 -   Merktafel -\nKennzeichnung des Einschaltpunktes von Blinklichtern oder Licht-\nzeichen mit Fernüberwachung\nEine schwarz-weiß waagerecht gestreifte Tafel\np\nSignal Bü 4 -    Pfeiftaf el -\nEtwa 3 Sekunden lang pfeifen\nEine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem P\noder\neine rechteckige schwarze Tafel mit weißem Rand und weißem P\nL                                                Signal Bü 5 -   Läutetafel -\nEs ist zu läuten\n,Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem L.\"\n25. Die Signale Ne 9 - Merkpfahl - , Ne 10 - Blinklicht-Uberwachungssignal - , Ne 11 -                   Rauten-\ntafel - und Ne 12 - Neigungswechseltafel - entfallen.\nIV. Der ABSCHNITT C: KUNFTIG WEGFALLENDE SIGNALE wird wie folgt geändert:\n1. Die Unterabschnitte „II. Langsamfahrsignale (Lf)    11\n,  ,,III. Weichensignale (Wn)    11\n, ,,IV. Signale an\nZügen (Zg)\" und „ V. Nebensignale (Ne)\" werden aufgehoben.\n2. Das Signal Zs V -    Vorsichtsignal -   entfällt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 28. Mai 1972 in Kraft.\nBonn, den 6. März 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock"]}