{"id":"bgbl1-1972-22-5","kind":"bgbl1","year":1972,"number":22,"date":"1972-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/22#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_22.pdf#page=13","order":5,"title":"Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung","law_date":"1972-03-03T00:00:00Z","page":445,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1972                          445\nAllgemeine Anordnung\nüber die Ubertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren\nund über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis\nim Bereich des Bundesministers der Verteidigung\nVom 3. März 1972\n1.                           Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im Sinne\nWidersprüche in Beamtenangelegenheiten            des § 80 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes zu\nentscheiden, auf die\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes          Wehrbereichsverwaltungen,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) in Verbindung mit      soweit diese Behörden selbst oder die ihnen nach-\n§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmen-      geordneten Behörden den mit dem Widerspruch an-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          gefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.\n17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025), beide zu-\nletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des                                 III.  .\nDeutschen Richtergesetzes vom 10. September 1971              Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1557), übertrage ich die Befug-                oder Wehrdienstverhältnis\nnis, über den Widerspruch von Beamten, Ruhe-\nstandsbeamten, früheren Beamten und ihren Hinter-         Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-\nbliebenen zu entscheiden, auf das                       gesetzes, des § 59 Abs. 3 Satz 2 des Soldatengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April\nBundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313), zuletzt geändert\nBundeswehrverwaltungsamt,                             durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Solda-\nEvangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,          tengesetzes vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetz-\nKatholische Militärbischofsamt,                      blatt I S. 1778), des § 87 Abs. 3 des Soldatenver-\nBundessprachenamt und die                             sorgungsgesetzes in Verbindung mit § 174 Abs. 3\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes und auf Grund\nWehrbereichsverwaltungen,\ndes § 88 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 des Soldatenversor-\nsoweit diese Behörden selbst oder die ihnen nach-       gungsgesetzes übertrage ich die Vertretung des\ngeordneten Behörden den mit dem Widerspruch an-         Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- oder\ngefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.              Wehrdienstverhältnis auf das\nDie Befugnis, über den Widerspruch gegen einen         Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,\nVerwaltungsakt eines Truppenteils oder einer mili-        Bundeswehrverwaltungsamt,\ntärischen Dienststelle zu entscheiden, übertrage ich      Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,\nder Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwal-              Katholische Militärbischofsamt,\ntungsbereich der Truppenteil seinen Standort oder\ndie militärische Dienststelle ihren Sitz hat.             Bundessprachenamt,\nsoweit diese Behörden nach Abschnitt I dieser An-\nordnung für die Entscheidung über Widersprüche in\nII.                           Beamtenangelegenheiten zuständig sind,\nWidersprüche in Soldatenangelegenheiten             auf die Wehrbereichsverwaltungen,\nsoweit diese Behörden nach den Abschnitten I und II\nAuf Grund des § 87 Abs. 3 Satz 1 des Soldaten-       dieser Anordnung für die Entscheidung über Wider-\nversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-         sprüche in Beamten- und Soldatenangelegenheiten\nmachung vom 1. September 1971 (Bundesgesetzbl.I\nzuständig sind.\nS. 1481) in Verbindung mit § 172 des Bundesbeam-\ntengesetzes und § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Be-         Die Wehrbereichsverwaltungen sind auch dann\namtenrechtsrahmengesetzes und auf Grund des § 88        zuständig, soweit an die Stelle des verwaltungs-\nAbs. 4 Nr. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes     oder sozialgerichtlichen Vorverfahrens das Be-\nübertrage ich in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1        schwerdeverfahren nach § 22 Abs. 1 der Wehrbe-\nund des § 88 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungs-     schwerdeordnung vom 23. Dezember 1956 (Bundes-\ngesetzes die Befugnis, über den Widerspruch von         gesetzbl. I S. 1066), zuletzt geändert durch das\nSoldaten im Ruhestand, früheren Soldaten und ihren      Sechste Gesetz zur Änderung des Soldatenversor-","446                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ngungsgesetzes vom 10. August 1971 (Bundesgesetz-                                    V.\nblatt I S. 1273), tritt und diese Behörden selbst oder                      Ubergangsregelung\ndie ihnen nachgeordneten Behörden den angefoch-\ntenen Verwaltungsakt erlassen haben.                         Diese Anordnung findet keine Anwendung auf\nWidersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten\nDas Personalstammamt der Bundeswehr vertritt             dieser Anordnung erhoben worden sind.\nden Dienstherrn bei Klagen aus dem Wehrdienst-\nverhältnis, soweit diese Dienststelle den angefoch-                                 VI.\ntenen Verwaltungsakt erlassen hat.\nSchlußvorschriften\nMit Ausnahme der Statusangelegenheiten der Sol-            Diese Anordnung tritt am ersten Tage des auf die\ndaten, die von mir vertreten werden, obliegt in allen      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nübrigen Fällen die Vertretung der Wehrbereichsver-         Gleichzeitig treten die Allgemeine Anordnung über\nwaltung, in deren Bereich das mit der Klage befaßte        die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhält-\nGericht seinen Sitz hat.                                   nis und aus dem Wehrdienstverhältnis im Bereich\ndes Bundesministers der Verteidigung vom 5. Ok-\ntober 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 868) und die All-\ngemeine Anordnung über die Ubertragung der\nIV.                            Entscheidungen über Widersprüche von Beamten,\nRuhestandsbeamten, Soldaten im Ruhestand, frühe-\nVorbehaltklausel\nren Beamten und Soldaten und ihren Hinterbliebenen\nIn besonderen Fällen behalte ich mir die Zustän-         im Bereich des Bundesministers der Verteidigung\ndigkeiten nach den Abschnitten I bis III dieser An-        vom 5. Oktober 1963 (Bundesanzeiger Nr. 229 vom\nordnung vor.                                               10. Dezember 1963) außer Kraft.\nBonn, den 3. März 1972\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Wetzei"]}