{"id":"bgbl1-1972-22-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":22,"date":"1972-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Rückzahlung der einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (Beiträge-Rückzahlungsgesetz)","law_date":"1972-03-15T00:00:00Z","page":433,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["433\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1972                       Ausgegeben zu Bonn am 18. März 1972                                                                                                 Nr. 22\nTag                                                            I n h a 1t                                                                                    Seite\n15.3.72    Gesetz über die Rückzahlung der einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung der\nRentner (Beiträge-Rückzahlungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  433\n10. 3. 72  Verordnung über die Eichpflicht von Meßgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             436\n7141-6\n14. 3. 72  Postgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    437\n!)01-1-14\n14. 3. 72  Postscheckgebührenordnung (PostSchGebO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        443\n901-1-9\n3. 3. 72  Allgemeine Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsver-\nfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis\nim Bereich des Bundesministers der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            445\n2030-13-5, 2030-14-15\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         447\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 447\nGesetz\nüber die Rückzahlung der einbehaltenen Beiträge\n·          zur Krankenversicherung der Rentner\n(Beiträge-Rückzahlungsgesetz)\nVom 15. März 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                             unfähigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz\nsen:                                                                           des Reichsknappschaftsgesetzes gezahlt worden ist.\n§ 1                                                  (2) Bei Personen, die im April 1972 ihren ge-\nGmndsatz                                            wöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, gilt Ab-\nDie in den Jahren 1968 und 1969 von den Renten                              satz 1 Satz 1 nur, wenn in den Jahren 1968 und 1969\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen einbe-                               oder in einem dieser Jahre Beiträge zur Kranken-\nhaltenen Beiträge zur Krankenversicherung der                                  versicherung der Rentner einbehalten sind; § 3 fin-\nRentner werden nach Maßgabe der folgenden Vor-                                 det entsprechende Anwendung.\nschriften zurückgezahlt. Zu den Renten im Sinne des                                 (3) Ist der Anspruchsberechtigte nach Absatz 1\nSatzes 1 gehört auch die Knappschaftsausgleichs-                               Satz 1 nicht zugleich der Rentner, so kann der nach\nleistung nach § 98 a des Reichsknappschaftsgesetzes.                           diesem Gesetz zu zahlende Betrag an den Rentner\ngeleistet werden; wird der Betrag an den Anspruchs-\n§ 2                                             berechtigten gezahlt, so hat dieser ihn dem Rentner\nAnspruchsberechtigter Personenkreis                                 auszuzahlen.\n(1) Anspruchsberechtigt sind Personen, an die für                                                                               § 3\nden Monat April 1972 eine Rente zu zahlen ist, so-\nfern die in § 3 genannten Voraussetzungen hinsicht-                                                                Höhe der Zahlung\nlich der allgemeinen Bemessungsgrundlage und des                                    (1) Der zu zahlende Betrag beträgt 40 vom Hun-\nRentenbeginns erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für                              dert des Zahlbetrages der Rente ohne Kinderzu-\nBezieher eines Knappschaftssoldes, einer Berg-                                 schuß für den Monat April 1972, wenn\nmannsrente oder einer Knappschaftsrente wegen\nBerufsunfähigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1 erster                               1. bei Versicherten der Feststellung der Versicher-\nHalbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes, sofern                                      tenrente\nnicht die Bergmannsrente oder die Knappschafts-                                      a) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das\nrente wegen Berufsunfähigkeit aus einer Rente um-                                           Jahr 1966 oder für ein früheres Jahr zu-\ngewandelt ist, von der in den Jahren 1968 und 1969                                          grunde gelegt ist und die Rente im Jahre\noder in einem dieser Jahre Beiträge zur Kranken-                                            1968 oder in einem früheren Jahr begonnen\nversicherung der Rentner einzubehalten waren.                                               hat,\nSatz 1 gilt auch nicht, soweit in den Jahren 1968                                    b) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das\nund 1969 ein Knappschaftssold, eine Bergmanns-                                              Jahr 1968 zugrunde gelegt ist und die Rente\nrente oder eine Knappschaftsrente wegen Berufs-                                             im Jahre 1968 begonnen hat,","434                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nc) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das           b) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das\nJahr 1969, 1970, 1971 oder 1972 zugrunde ge-           Jahr 1970, 1971 oder 1972 zugrunde gelegt ist\nlegt ist und die Rente aus einer Rente umge-           und der Versicherte bis zu seinem Tode eine\nwandelt wurde, die im Jahre 1966 oder in               Versichertenrente bezog, die im Jahre 1967\neinem früheren Jahr oder im Jahre 1968 be-             oder 1969 begonnen hatte.\ngonnen hat,                                        (3) Als Kinderzuschuß im Sinne der Absätze 1\nd) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das       und 2 gilt auch der Betrag, um den die Waisen-\nJahr 1968 zugrunde gelegt ist und die Rente     rente nach § 1269 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversiche-\naus einer Rente umgewandelt wurde, die im       rungsordnung, § 46 Abs. 1 Satz 3 des Angestellten-\nJahre 1967 oder in einem früheren Jahr be-      versicherungsgesetzes oder § 69 Abs. 6 Satz 3 des\ngonnen hat,                                     Reichsknappschaftsgesetzes erhöht worden ist.\n2. bei Empfängern einer Bergmannsrente oder einer          (4) In den Rentenversicherungen der Arbeiter und\nKnappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach      der Angestellten gilt als Jahr des Rentenbeginns im\n§ 53 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Reichs-      Sinne der Absätze 1 und 2 das in den Rentenzah-\nknappschaftsgesetzes in den Jahren 1968 und         lungsunterlagen der Deutschen Bundespost maschi-\n1969 eine andere Versichertenrente gezahlt wor-     nell geführte Jahr des Rentenbeginns. In der knapp-\nden ist und der Feststellung dieser Rente nicht     schaftlichen Rentenversicherung gilt in den Fällen\ndie allgemeine Bemessungsgrundlage für das          des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a und b und des\nJahr 1967 zugrunde gelegt worden ist,               Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b das Jahr der\nallgemeinen Bemessungsgrundlage als Jahr des\n3. bei Hinterbliebenen der Feststellung der Hinter-     Rentenbeginns, wenn aus den maschinell geführten\nbliebenenrente                                      Daten das Jahr des Rentenbeginns nicht festgestellt\na) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das       werden kann.\nJahr 1966 oder für ein früheres Jahr oder für\ndas Jahr 1968 zugrunde gelegt ist,                                        § 4\nb) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das                   Zahlung in besonderen Fällen\nJahr 1969, 1970, 1971 oder 1972 zugrunde ge-       Soweit keine Zahlung nach den §§ 2 und 3 für die\nlegt ist und der Versicherte bis zu seinem      Jahre 1968 und 1969 oder für eines dieser Jahre zu\nTode eine Versichertenrente bezog, die im       erfolgen hat, erhalten Rentner, für die für den Mo-\nJahre 1966 oder in einem früheren Jahr oder     nat April 1972 eine Rente zu zahlen ist und für die\nim Jahre 1968 begonnen hatte.                   in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember\n1969 eine Rente zu zahlen war, von der nachweisbar\n(2) Der zu zahlende Betrag beträgt 20 vom Hun-       Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner ein-\ndert des Zahlbetrages der Rente ohne Kinderzu-          behalten sind und die vor dem 1. April 1972 entzo-\nschuß für den Monat April 1972, wenn                    gen oder weggefallen ist, in entsprechender An-\n1. bei Versicherten der Feststellung der Versicher-     wendung des § 3 40 vom Hundert des Zahlbetrages\ntenrente                                            der Rente ohne Kinderzuschuß für den Monat April\na) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das       1972, wenn von der entzogenen oder weggefallenen\nRente in den Jahren 1968 und 1969, und 20 vom\nJahr 1967 zugrunde gelegt ist und die Rente\nHundert, wenn von der entzogenen oder weggefal-\nin den Jahren 1967, 1968 oder 1969 begonnen\nhat,                                            lenen Rente nur im Jahre 1968 oder 1969 Beiträge\neinbehalten sind. Satz 1 gilt entsprechend für Emp-\nb) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das\nfänger einer Hinterbliebenenrente, wenn der Ver-\nJahr 1969 oder für ein früheres Jahr zu-        sicherte eine Versichertenrente bezogen hat, die vor\ngrunde gelegt ist und die Rente im Jahre        seinem Tode entzogen, weggefallen oder umgewan-\n1969 begonnen hat,                              delt worden ist und von der in den Jahren 1968 und\nc) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das       1969 oder in einem dieser Jahre Beiträge zur Kran-\nJahr 1969, 1970, 1971 oder 1972 zugrunde         kenversicherung der Rentner einbehalten sind. Zah-\ngelegt ist und die Rente aus einer Rente um-    lungen nach § 3 und den Sätzen 1 und 2 dürfen\ngewandelt wurde, die im Jahre 1967 oder         zusammen 40 vom Hundert des Zahlbetrages der\n1969 begonnen hat,                              Rente ohne Kinderzuschuß für den Monat April 1972\nnicht überschreiten.\n2. bei Empfängern einer Bergmannsrente oder einer\nKnappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach                                § 5\n§ 53 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Reichs-\nRundung des zu zahlenden Betrages\nknappschaftsgesetzes im Jahre 1968 oder 1969\noder bei einem im Jahre 1967 eingetretenen Ver-       Der nach den §§ 2 bis 5 zu zahlende Betrag ist\nsicherungsfall in den Jahren 1968 und 1969 oder     auf 10 Deutsche Pfennig nach oben abzurunden.\nnur im Jahre 1969 eine andere Versichertenrente\n.gezahlt worden ist,\n§ 6\n3. bei Hinterbliebenen der Feststellung der Hinter-\nbliebenenrente                                                       Anrechnungsfreiheit\na) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das          (1) Soweit bei\nJahr 1967 oder 1969 zugrunde gelegt ist, so-     Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungs-\nweit nicht Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b zur        gesetz und den Gesetzen, die das Bundesversor-\nAnwendung kommt,                                 gungsgesetz für anwendbar erklären, der Kriegs-","Nr. 22 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1972                               435\nschadenrente und den Beihilfen zum Lebensunter-          ber 1969 festgestellt, so sind keine Beiträge zur\nhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Beihilfen      Krankenversicherung der Rentner mehr einzubehal-\nzum Lebensunterhalt nach dem Flüchtlingshilfe-           ten; ein Anspruch auf Zahlung nach diesem Gesetz\ngesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädi-         besteht nicht.\ngungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem            (2) Ändert sich der Zahlbetrag der Rente für den\nGesetz für Jugendwohlfahrt,                              Monat April 1972, der einer Zahlung nach diesem\ndem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach            Gesetz zugrunde gelegt ist, so behält es bei der bis-\ndem Zweiten Wohngeldgesetz vom 14. Dezember              herigen Zahlung sein Bewenden. Uber die in diesem\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1637) und                     Gesetz begründeten Ansprüche hinaus bestehen\nden Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im          wegen der Einbehaltung von Beiträgen zur Kran-\nRahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den         kenversicherung der Rentner keine weiteren An-\nRichtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger         sprüche.\nNr. 204 vom 20. Oktober 1951)                                                       § 8\ndie Gewährung oder die Höhe der Leistungen von\nMittelaufbringung\nanderem Einkommen abhängig ist, bleiben die nach\nin der knappschaftlichen Rentenversicherung\nden §§ 1 bis 4 auszuzahlenden Beträge bei den Er-\nmittlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die             Die Bundesknappschaft wird ermächtigt, sich die\nauszuzahlenden Beträge sind ferner bei der Gewäh-        für die Rückzahlung des Krankenversicherungsbei-\nrung von Ubergangsgeld während der Durchführung          trages an Knappschaftsrentner nach diesem Gesetz\nvon Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder              erforderlichen Mittel durch Aufnahme eines Dar-\nWiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch einen       lehns bei einem Träger der gesetzlichen Rentenver-\nRentenversicherungsträger und bei der Gewährung          sicherung zu beschaffen.\nvon Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe sowie der\nAltershilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen.                                  § 9\n(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,                             Berlin-Klausel\ndaß das Bundesentschädigungsgesetz unter Berück-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsichtigung der im Saarland geltenden Fassung an-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nzuwenden ist.\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 7                                                        § 10\nRegelung für Ubergangsfälle                                       Inkrafttreten\n(1) Wird die Rente nach Inkrafttreten dieses Ge-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nsetzes für Zeiten vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezem-      in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. März 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}