{"id":"bgbl1-1972-21-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":21,"date":"1972-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_21.pdf#page=2","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz","law_date":"1972-03-08T00:00:00Z","page":426,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["426                                  Bllndesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz\nVom 8. März 1972\nAuf Grund des § 7 Abs. 2 und der §§ 8, 12 und 15                 lungsbetriebs nicht ausreicht, als zum Herstel-\ndes Schcrnmwcinstcucrgcsctzcs in der Fassung der                    lungsbetrieb gehörend behandelt werden,\nBekanntrnc1chllng vom 26. Oktober 1958 (Bundesge-\nwenn dadurch die Steueraufsicht nicht beein-\nsetzbl. J S. 764), zuletzt geündert durch das Gesetz\nträchtigt wird.\nzur Anderung des Schaumweinsteuergesetzes vom\n4. Juni 1971 (Bundesgcselzbl. I S. 745), sowie des                 (3) Ein Betrieb, in dem nur die äußere Aus-\n§ 14 Abs. 1 der Reichsabqabenordnung wird verord-              stattung für Schaumwein angebracht wird, ist\nnet:                                                           kein Herstellungsbetrieb, es sei denn, daß Ge-\ntränke der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes genannten\nArtikel 1                              Art eine Aufmachung erhalten, auf Grund deren\nsie als Schaumwein gelten.\"\nDie Durchführungsbestimmungen zum Schaum-\nweinsteuergcsetz vom 6. November 1958 (Bundes-              3. In § 4 wird das Wort „anderer\" durch das Wort\ngesetzbl. I S. 766), zuletzt geändert durch die Zweite         ,, scha um weinhal tiger\" ersetzt.\nVerordnung zur Anderung der Durchführungsbe-\nstimmungen zum Schaumweinsteuergesetz vom                   4. § 6 wird wie folgt geändert:\n5. Februar 1965 (Bllndesgesetzbl. I S. 47), werden\nwie folgt geändert:                                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 3 wird gestrichen.\n1. Die § § 1 und 2 und ihre Uberschriften werden ge-\nstrichen.                                                       bb) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:\n,,Für die mündliche Anmeldung, die An-\n2. § 3 erhält folgende Fassung:                                             meldung im Reiseverkehr, die Erhebung\nvon Kleinbeträgen und das Steuerverfah-\n,,§ 3\nren im übrigen (einschließlich Gestel-\nHerstellungsbetrieb                                     lungsbefreiung) gelten die Vorschriften\n(1) Herstellungsbetrieb im Sinne des Gesetzes\ndes Zollrechts sinngemäß.\"\nist eine Betriebstätte, die zum Herstellen von            b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ver-\nSchaumwein bestimmt und eingerichtet ist. Sie                  kehr\" die Worte „hinsichtlich der Schaum-\numfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander                    weinsteuer\" eingefügt.\ngehörenden Räume, in denen sich die Einrichtun-           c) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\ngen zum Herstellen, Umfüllen, Abfüllen, Be-\noder Verarbeiten, Ausrüsten und Verpacken                        ,,Schaumwein ist von der Steuer befreit,\ndes Schaumweins, die Lagerstätten für Rohstoffe,                wenn er unter Voraussetzungen in das Er-\nZwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse, die                  hebungsgebiet eingeführt wird, unter denen\nLadeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instand-                 er bei einer Einfuhr in das Zollgebiet nach\nhaltung des Betriebs und die Verwaltung be-                     den §§ 34 bis 38, 40, 41, 44, 45, 47, 48, 51, 52,\nfinden, ferner die Räume, Flächen und ortsfesten                54 bis 58 und 65 bis 68 der Allgemeinen Zoll-\nTransportanlagen, die diese Räume miteinander                   ordnung zollfrei wäre.\"\nverbinden, sowie die daran angrenzenden Flä-               d) Absatz 4 wird gestrichen.\nchen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt\nwerden.                                                 5. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fas-\n(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-\nsung:\nsen, daß - abweichend von Absatz 1 -\n,, (2) Soll Schaumwein aus einem Herstel-\n1. einzelne Räume und Flächen als nicht zum\nlungsbetrieb im gemeinschaftlichen Versand-\nHerstellungsbetrieb gehörend behandelt wer-\nverfahren (Verordnung [EWG] Nr. 542/69\nden, sofern hierfür ein berechtigtes Bedürfnis\ndes Rates vom 18. März 1969 über das ge-\nbesteht,\nmeinschaftliche Versandverfahren, Amtsblatt\n2. Räume am gleichen Ort, in denen Schaum-                      der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77\nwein umgefüllt, abgefüllt, be- oder verarbei-              S. 1) unversteuert ausgeführt werden, so hat\ntet wird, als zum Herstellungsbetrieb gehö-                ihn der Hersteller der für den Herstellungs-\nrend behandelt werden und                                  betrieb zuständigen Zollstelle zu gestellen\n3. in der näheren Umgebung des Herstellungs-                    und anzumelden. In der Versandanmeldung\nbetriebs im Umkreis bis zu 25 Kilometer ge-                 sind Art (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) und\nlegene Rliume, in die der Hersteller fertig-                Menge des Schaumweins, bei Schaumwein in\ngestellten Schaumwein zum Lagern verbringt,                Flaschen getrennt nach Flaschengrößen, an-\nweil der Lagerraum innerhalb des Herstel-                   zugeben. Das Hauptzollamt kann nach Maß-","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1972                             427\ngabe der Verordnungen der Kommission, die                   cc) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Sie\"\nin Ausführung der in Satz 1 genannten Ver-                          durch die Worte „Die Dienststel10n der\nordnung des Rates ergangen sind, Verfah-                            Post\" ersetzt.\nrenserleichterungen einräumen.\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n(3) Soll Schaumwein in einem anderen als                 ,, (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrug des\nden in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genann-                 Herstellers unter bestimmten Bedingungen\nten Verfahren aus einem Herstellungsbetrieb                 und Auflagen zulassen, daß der Schaumwein\nunversteuert ausgeführt werden, so hat ihn                  bei einer anderen als der im Bezirk der für\nder Hersteller der für den Herstellungsbe-                  den Herstellungsbetrieb zuständigen Zoll-\ntrieb zuständigen Zollstelle zu gestellen und               stelle gelegenen Dienststelle der Eisenbahn\nnach vorgeschriebenem Muster anzumelden.                    zur Ausfuhr aufgeliefert wird, sofern hierfür\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Uberwacht                ein berechtigtes Bedürfnis besteht und die\ndie Zollstelle die Ausfuhr nicht selbst, so gel-            Steueraufsicht nicht beeinträchtigt wird.\"\nten für das weitere Verfahren die Vorschrif-\nten des Zollrechts über den innerstaatlichen         7. § 8 wird wie folgt geändert:\nZollgutversand sinngemäß. Die Zollstelle                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkann die Abfertigung zu diesem Verfahren\naa) In Satz 1 werden die Worte „Oberbeam-\nablehnen, wenn der Schaumwein über eine                             ten des Aufsichtsdienstes\" durch die\nBinnengrenze der Europäischen Wirtschafts-\nWorte „Hauptzollamt oder einer seiner\ngemeinschaft ausgeführt wird.\nDienststellen\" ersetzt.\n(4) Das Hauptzollamt kann den Hersteller               bb) In Satz 2 werden die Worte „vierten\nvon dem Verfahren nach Absatz 3 freistellen                         Werktage\" durch die Worte „siebenten\noder ihm Erleichterungen einräumen, wenn                            Arbeitstage\" ersetzt.\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-                 cc) In Satz 3 werden die Worte „oder dem\ntigt werden.\"\nAusgangslagerbuch (§ 18)\" durch die\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und                             Worte ,, (§ 18 Abs. 1), dem Ausgangs-\nwird wie folgt geändert:                                            lagerbuch (§ 18 Abs. 2) oder in den Fäl-\nDie Worte „ordnungsmäßig aus dem Erhe-                              len des § 18 Abs. 3 in den betrieblichen\nbungsgebiet ausgeführt oder zu einem Zoll-                          Unterlagen\" ersetzt.\nverkehr abgefertigt wird oder innerhalb der                 dd) In Satz 4 werden die Worte „oder Aus-\nin dem Begleitschein vorgeschriebenen Ge-                           gangslagerbuch\" durch die Worte ,,. dem\nstellungsfrist untergeht.\" werden durch die                         Ausgangslagerbuch oder den betrieb-\nWorte „ausgeführt, zu einem Zollverkehr ab-                         lichen Unterlagen\" ersetzt.\ngefertigt wird oder wenn er während der Be-             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nförderung im Erhebungsgebiet innerhalb der\n\"(2) Das für den Versender zuständige\nGestellungsfrist untergeht.\" ersetzt.\nHauptzollamt kann für die Versendung im\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und er-                 Einzelfall ein vereinfachtes Verfahren zulas-\nhält folgende Fassung:                                      sen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht\n,, (6) Der Hersteller hat den Schaumwein im               beeinträchtigt werden. Das Hauptzollamt\nAusgangslagerbuch oder in den Fällen des                    oder eine seiner Dienststellen kann auf An-\n§ 18 Abs. 3 in den betrieblichen Unterlagen                 trag zulassen, daß die in einem Kalender-\nvon den als steuerfrei eingetragenen Men-                   monat an den gleichen Empfänger abgegebe-\ngen abzusetzen und zur Versteuerung anzu-                   nen Schaumweinmengen mit einer Sammel-\nschreiben, wenn die Ausfuhr oder die Abfer-                 anmeldung, in der die Sendungen nach der\ntigung zu einem Zollverkehr unterbleibt oder                Zeitfolge einzeln aufzuführen sind, späte-\nder Schaumwein im Erhebungsgebiet nicht                     stens am siebenten Arbeitstage des folgen-\nfristgerecht erneut gestellt wird. Dies gilt                den Kalendermonats angemeldet werden.\"\nnicht, wenn der Schaumwein während der Be-              c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nförderung im Erhebungsgebiet innerhalb der              d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nGestellungsfrist untergeht.\"\ne) In Satz 1 des neuen Absatzes 4 werden nach\ndem Wort „Ausgangslagerbuch\" die Worte\n6. § 7 a wird wie folgt geändert:                                  „oder in den Fällen des § 18 Abs. 3 in den\nbetrieblichen Unterlagen\" eingefügt.\na) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1 und\nwird wie folgt geändert:                             8. § 9 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden das Wort „genehmi-                 a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte\ngen\" durch das Wort „zulassen\" und das              ,,Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes\"\nWort „Begleitscheinen\" durch das Wort               durch die Worte „Das Hauptzollamt oder\n,, Versandscheinen\" ersetzt.                        eine seiner Dienststellen\" ersetzt.\nbb) In Nummer 1 Satz 1 werden die Worte                 b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Aus-\n,,und Name und Wohnort des Versen-                  gangslagerbuch\" die Worte „oder in den Fäl-\nders zu vermerken sind\" durch die Worte             len des § 18 Abs. 3 in den betrieblichen Un-\n,,zu vermerken ist\" ersetzt.                        terlagen\" eingefügt.","428                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nc) Absc1 lz :3 erhdlt folgende Fassung:                        3. eine Beschreibung des Herstellungsverfah-\n,, (3) Das Hauptzollum t kann im einzelnen                  rens für jede Art von steuerpflichtigem\nFall zulassen, daß in Betrieben, in denen Pro-                 Schaumwein, soweit möglich unter Angabe\nben nur in geringem Umfang entnommen                           der Ausbeuteverhältnisse.\noder in innerbetrieblichen Anschreibungen                  Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzich-\nerfaßt werden, von der Führung eines Pro-                  ten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-\nbenbuchs abgesehen wird, wenn dadurch die                  einträchtigt werden. Es kann weitere Angaben\nSteuerbelange nicht beeinträchtigt werden.\"                fordern, die für die Steueraufsicht erforderlich\nsind. Es kann die Vorlage von Auszügen aus\ndem Handels- oder Genossenschaftsregister ver-\n9. § 10 wird w ic folgt geLindert:\nlangen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Zweitstücke der Anmeldung und der\noa) In Satz 2 werden die ·worte „den Ober-                 ihr beigefügten Unterlagen werden dem Herstel-\nbeamten des Aufsichtsdienstes\" durch              ler zurückgegeben. Er hat die Zweitstücke und\ndie Worte „das Hauptzollamt oder eine             amtliche Schriftstücke, die sich auf die Betriebs-\nseiner Dienstste 11 en\" ersetzt.                  verhältnisse beziehen, zu einem Belegheft zu\nb b) Satz 3 erhält folgende Fassung:                       vereinigen, das nach Anordnung des Hauptzoll-\namts oder einer seiner Dienststellen zu führen\n„Das Hauptzollamt kann anordnen, daß\nund aufzubewahren ist.\"\ndie Rückwaren bis zur Prüfung in unver-\nletzten Versandumschließungen im Aus-\ngangslager aufzubewahren sind, sofern         12. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndies zur Sicherung der Steuerbelange er-          ,,Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf An-\nforderlich erscheint.\"                            trag hiervon unter bestimmten Bedingungen und\nAuflagen befreien, wenn dadurch die Steuerbe-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                      lange nicht beeinträchtigt werden.\"\n„sind\" die Worte „im Ausgangslagerbuch\noder in den Fällen des § 18 Abs. 3 in den be-          13. § 14 wird wie folgt geändert:\ntrieblichen Unterlagen als Zugang anzu-\nschreiben und\" eingefügt.                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-                       aa) In Nummer 1 werden die Worte „ welche\nfügt:                                                                 Betriebszeit\" durch die Worte „welche\ntägliche Betriebszeit\" ersetzt.\n,, (3) Das Hauptzollamt kann im einzelnen\nFall zulassen, daß in Betrieben, in denen die                   bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nRücknahme von Schaumwein gering ist oder                              „3. die Einstellung und das Ruhen des\nin innerbetrieblichen Anschreibungen erfaßt                                Betriebs, soweit es über vier Wochen\nwird, von der Führung eines Rückwarenbuchs                                 hinausgeht, unverzüglich, in der Re-\nabgesehen wird, wenn dadurch die Steuer-                                   gel innerhalb von 24 Stunden.\"\nbelange nicht beeinträchtigt werden.\"                      b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „treffen\"\ndie Worte „und Ausnahmen zulassen\" ange-\n10. § 11 und seine Uberschrift werden gestrichen.                        fügt.\n14. § 15 wird wie folgt geändert:\n11. § 12 erhält folgende Fassung:                                   a) In Absatz 1 werden die Worte „Beamten des\nAufsichtsdienstes\" durch die Worte „mit der\n,,§ 12\nSteueraufsicht betrauten Amtsträger\" ersetzt.\nAnmeldung des Herstellungsbetriebs                   b) Absatz 2 wird gestrichen.\n(1) Wer der Schaumweinsteuer unterliegende                   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n(steuerpflichtige) Erzeugnisse herstellen will, hat\ndie nach § 191 der Reichsabgabenordnung vor-                15. § 16 wird wie folgt geändert:\ngeschriebene Anmeldung spätestens sechs Wo-                     a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte\nchen vor der Eröffnung des Betriebs der Zoll-                        „Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes        11\nstelle in zwei Stücken einzureichen. Jedem Stück                    durch die Worte „Das Hauptzollamt oder\nder Anmeldung sind beizufügen                                        eine seiner Dienststellen\" ersetzt.\n1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebs unter                  b) In Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende\nAufführung der Lagerräume für Rohstoffe,                          Fassung:\nZwischenerzeugnisse, Fertigerzeugnisse und                        ,,Das Hauptzollamt oder eine seiner Dienst-\nRückwaren,\nstellen kann die näheren Anordnungen tref-\n2. ein Verzeichnis der wesentlichen bei der                         fen und Ausnahmen zulassen.\"\nSchaumweinherstellung benutzten Gefäße und                   c) In Absatz 3 werden die Worte „Der Ober-\nGeräte unter Angabe ihres regelmäßigen                           beamte des Aufsichtsdienstes\" durch die\nStandortes, bei Gefäßen auch ihrer Nummer                        Worte „Das Hauptzollamt oder eine seiner\nund ihres Raumgehalts,                                           Dienststellen\" ersetzt.","Nr. 21 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1972                          429\n16. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „eine                  freien und ihm gestatten, die Vernichtung ohne\nWoche\" durch die Worte „vier Wochen\" und die                  amtliche Aufsicht vorzunehmen, wenn dadurch\nWorte „Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\"                     die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.\ndurch die Worte „Hauptzollamts oder einer sei-\n(3) Der Hersteller hat den Schaumwein im Aus-\nner Dienststellen\" ersetzt.\ngangslagerbuch oder in den Fällen des § 18\nAbs. 3 in den betrieblichen Unterlagen als steuer-\n17. § 18 wird wie foJ~Jl gei:indert:                              freien Abgang anzuschreiben.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n20. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:\naa) In Salz 2 wird das Wort „Tag\" durch das\nWort „Arbeitstag\" ersetzt.                                               ,,§ 20 a\nbb) In Satz 3 werden die Worte „Der Ober-                        Behandlung des im Ausgangslager\nbeamte des Aufsichtsdienstes\" durch die                     untergegangenen Schaumweins\nWorte „Das Hauptzollamt oder eine sei-\nWenn im Ausgangslager Schaumwein unter-\nner Dienststellen\" ersetzt und nach den\ngegangen ist, so hat dies der Hersteller dem\nWorten „eines jeden Monats\" die Worte\nHauptzollamt oder einer seiner Dienststellen un-\n„und gegebenenfalJs die Führung des\nverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt oder\nAusgangslagerbuchs in abgeänderter\neine seiner Dienststellen kann Ausnahmen zu-\nForm\" eingefügt.\nlassen. Der Hersteller hat den Schaumwein im\ncc) Tm letzten Satz werden die Worte „der                Ausgangslagerbuch oder in den Fällen des § 18\nOberbeamte des Aufsichtsdienstes II durch         Abs. 3 in den betrieblichen Unterlagen als\ndie Worte „das Hauptzollamt oder eine             steuerfreien Abgang anzuschreiben.\"\nseiner Dienststellen\" ersetzt.\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:                   21. § 21 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Das Hauptzollamt kann den Hersteller\n,,§ 21\nauf Antrag unter bestimmten Bedingungen\nund Auflagen von der Führung des Betriebs-                                  Probeentnahme\nbuchs und des Ausgangslagerbuchs befreien,                   Der Hersteller hat den mit der Steueraufsicht\nwenn dadurch die Steuerbelange nicht beein-               betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen und\nträchtigt werden.   11\nnach ihrer näheren Bestimmung Proben von dem\nin dem Betrieb hergestellten und in den Betrieb\n18. § 19 wird wie folgt geändert:                                 eingebrachten Schaumwein gegen Empfangsbe-\nscheinigung zu Untersuchungszwecken unent-\na) In Satz l werden die Worte „für Zwecke der\ngeltlich zu überlassen.\"\nSteueraufsicht\" durch die Worte „zu steuer-\nlichen Zwecken\" ersetzt.\n22. § 22 erhält folgende Fassung:\nb) Im letzten Satz werden die Worte „für inner-\nbetriebliche Zwecke\" durch die Worte „zu in-                                       ,,§ 22\nnerbetrieblichen Zwecken\", die Worte „Ober-                               Bestandsaufnahme\nbeamten des Aufsichtsdienstes\" durch die\nWorte „Hauptzollamts oder einer seiner                       (1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem\nDienststellen\" und die Worte „den Beamten                 Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhande-\ndes Aufsichtsdienstes\" durch die Worte „den               nen Bestände an Schaumwein aufzunehmen und\nmit der Steueraufsicht betrauten Amtsträ-                 diese sowie die Sollbestände innerhalb von zwei\ngern\" ersetzt.                                            Wochen dem Hauptzollamt oder einer seiner\nDienststellen nach vorgeschriebenem Muster\nanzumelden. In der Anmeldung hat er außerdem\n19. § 20 erhält folgende Fassung:                                 die seit der letzten Bestandsaufnahme zu fer-\ntigem Schaumwein verarbeiteten Rohstoffe und\n,,§ 20\ndie daraus hergestellten Schaumweinmengen\nVerbringen von Schaumwein                      darzustellen. Das Hauptzollamt oder eine seiner\naus dem Ausgangslager in den Betrieb                 Dienststellen kann die Frist bei nachgewiesenem\nund Vernichtung von Schaumwein                    Bedürfnis angemessen verlängern. Das Haupt-\n(1) Soll Schaumwein aus dem Ausgangslager                  zollamt oder eine seiner Dienststellen kann im\nin die übrigen Räume des Herstellungsbetriebs                 Einzelfall zulassen, daß der Hersteller die Be-\nverbracht oder während der Lagerung im Aus-                   standsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn\ngangslager vernichtet werden, so hat dies der                 die Steuerbelange dadurch nicht .beeinträchtigt\nHersteller dem Hauptzollamt oder einer seiner                 werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten\nDienststellen mindestens 24 Stunden vorher an-                Amtsträger können an der Bestandsaufnahme\nzuzeigen.                                                     teilnehmen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnah-\n(2) Die Vernichtung des Schaumweins ist amt-               me ist dem Hauptzollamt oder einer seiner\nlich zu beaufsichtigen. Das Hauptzollamt kann                 Dienststellen spätestens drei Wochen vorher an-\nden Hersteller auf Antrag unter bestimmten Be-                zuzeigen.\ndingungen und Auflagen von der Pflicht zur Ab-                   (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-\ngabe einer Anzeige über die Vernichtung be-                   sen, daß die Bestände für diesen Zeitpunkt ganz","430                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\noder teilweise nicht körperlich aufgenommen,                3. entgegen§ 12 Abs. 1 die Anmeldung des Her-\nsondern auf Grund einer permanenten Inventur                    stellungsbetriebs nicht, unrichtig, unvollstän-\nfestgestellt und cmgerneldet werden. Dies gilt                  dig oder nicht rechtzeitig einreicht,\njedoch nur, wenn durch Anwendung eines den                  4. entgegen § 13 Abs. 1 eine Änderung der Be-\nGrundsätzen ordnungsmfü3iger Buchführung ent-                   triebsverhältnisse nicht, unrichtig, unvollstän-\nsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist,                   dig oder nicht rechtzeitig anzeigt,\ndaß die Bestünde nach Art und Menge für diesen              5. entgegen § 13 Abs. 2 einen Wechsel im Be-\nZeitpunkt insoweit auch ohne die körperliche                    sitz des Herstellungsbetriebs nicht oder nicht\nAufnahme festgeslellt werden können.                            rechtzeitig anzeigt,\n(3) Die Bestünde können auch amtlich - durch           6. entgegen § 14 Abs. 1 die erstmalige Eröffnung\nkörperliche Aufnahme oder nuch dem Verfahren                    des Betriebs, eine Änderung der Betriebs-\ndes Absatzes 2 - festgestellt werden. Der Her-                  oder Arbeitszeit, die Einstellung oder das\nsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts                     Ruhen des Betriebs nicht, unrichtig oder nicht\noder einer seiner Dienststellen die Bestände an-                rechtzeitig anzeigt,\nzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzu-\nnehmen. Werden die Bestände amtlich aufge-                  7. entgegen § 20 Abs. 1 das Verbringen von\nSchaumwein aus dem Ausgangslager in die\nnommen, so können dem Hersteller für das lau-\nübrigen Räume des Herstellungsbetriebs oder\nfende Kalenderjahr die Verpflichtungen nach\nAbsatz 1 erlassen werden.\"                                      das Vernichten von Schaumwein während der\nLagerung im Ausgangslager nicht oder nicht\n23. In § 23 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte                    rechtzeitig anzeigt,\n,, , z. B. für die Führung der Betriebsbücher,\" ge-         8. entgegen § 20 a den Untergang von Schaum-\nstrichen.                                                       wein im Ausgangslager nicht unverzüglich\nanzeigt,\n24. Nach § 23 werden die Uberschrift „Zu § 15 Nr. 1             9. entgegen § 22 Abs. 1 die Bestände nicht in der\ndes Gesetzes\" und der folgende § 23 a eingefügt:                vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-\n,,§ 23 a                               tig anmeldet oder den Zeitpunkt der Bestands-\naufnahme nicht rechtzeitig anzeigt,\nBesondere Anordnungen für die Freihäfen\n10. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 2 die Bestände nicht\nIn den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-              oder unrichtig anmeldet.\nsteuertem Schaumwein und der Verbrauch von\nWaren, zu deren Herstellung unversteuerter                     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\nSchaumwein verwendet worden ist, verboten.                  Nr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nDies gilt nicht, soweit Schaumwein auch im Er-              vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 23 a\nhebungsgebiet von der Steuer befreit ist oder               Schaumwein oder Waren, zu deren Herstellung\nbei gleicher Sachlage befreit wäre oder in den              unversteuerter Schaumwein verwendet worden\nFreihäfen als Schiffsbedarf unverzollt verbraucht           ist, in einem Freihafen unversteuert verbraucht.\"\nwerden darf.\"\nArtikel 2\n25. Nach § 23 a werden die Dberschrift „Ordnungs-\nwidrigkeiten\" und der folgende § 23 b eingefügt:           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n,,§ 23 b                       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 13 des Zwei-\nOrdnungswidrigkeiten                   ten Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vor-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1       schriften der Reichsabgabenordnung und anderer\nNr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer             Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I\nvorsätzlich oder leichtfertig                           S. 953) und Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des\nSchaumweinsteuergesetzes vom 4. Juni 1971 (Bun-\n1. einer Vorschrift des § 7 Abs. 2 oder 3 über die\ndesgesetzbl. I S. 745) auch im Land Berlin.\nGestellung oder Anmeldung als Versender\nvon Schaumwein, der unversteuert ausgeführt\nwerden soll, zuwiderhandelt,                                              Artikel 3\n2. entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 eine Versendungs-            Artikel 1 Nr. 10 tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Im\nanmeldung nicht, unrichtig, unvollständig         übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tage des\noder nicht rechtzeitig abgibt,                    auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 8. März 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde"]}