{"id":"bgbl1-1972-20-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":20,"date":"1972-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_20.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (1. ÄndVFO)","law_date":"1972-03-07T00:00:00Z","page":306,"pdf_page":2,"num_pages":113,"content":["306                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nErste Verordnung\nzur Ä.nderung der Feirm11.e!d.eordnung\n(1. ÄndVFO)\nVom 7. März 1972\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                              in einem anderen Gebäude unterge-\nvom 24. Juli 1953 (Bundes~J<:setzbl. I S. 676) wird im                         bracht und ändert sich dadurch die\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-                                  Führung der Anschlußleitung im all-\nschaft und Finanzen verordnet:                                                 gemeinen Netz der Deutschen Bun-\ndespost, so hat die Gemeinde für die\nArtikel 1                                           Herstellung und Anschließung der\nöffentlichen Sprechstelle an der\nÄnderung der Fernmeldeordnung                                     neuen Stelle Anschließungsgebühren\n11\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Be-                                 wie ein Teilnehmer zu entrichten.      ;\nkanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I                   cc) Nummer 9 Satz 1 folgende Fassung:\nS. 541) wird wie folgt geändert und ergänzt:\n„Die Gemeinde kann die Aufhebung der\n1. In § 2 wird am Schluß folgender Absatz 5 ange-                       öffentlichen Sprechstelle beantragen;\nfügt:                                                                § 18 Abs. 2 gilt sinngemäß.\",\n,, (5) Mit dem öffentlichen Fernsprechnetz kön-\nnen über die Küstenfunkstellen der Deutschen               b) in Absatz 5\nBundespost Seefunkstellen verbunden werden.                   aa) der eingeklammerte Hinweis in Num-\nSeefunkstellen im Sinne dieser Verordnung sind                       mer 2 folgende Fassung:\ndie von der Deutschen Bundespost genehmigten                         ,, (§ 9 Abs. 2)\";\nund der Abwicklung des öffentlichen Seefunk-\nbb) Nummer 4 folgende Fassung:\nverkehrs dienenden Funkstellen auf Schiffen.\nSeefunkstellen, ferner die Einrichtungen der                         ,,4. Für das Rechtsverhältnis des Inha-\nKüstenfunkstellen, die dem Fernsprechverkehr                               bers zur Deutschen Bundespost gel-\ndienen, sowie die Leitungen zwischen diesen                                ten § 11 Abs. 4 bis 8 und 10, die\nund der Uberleitvermittlungsstelle gehören zum                             §§ 12 bis 14, § 17 Abs. 1, 2, 8, 9 Nr. 1\nöffentlichen Fernsprechnetz.\"                                             und Abs. 10, § 18 Abs. 1 und 2 sowie\n11\ndie§§ 20 und 21 sinngemäß.       ;\n2. In § 3 erhält\ncc) Nummer 6 Buchstabe b Satz 1 folgende\na) in Absatz 4                                                       Fassung:\naa) der eingeklammerte Hinweis in Num-                         ,,Der Inhaber hat für jeden Abrechnungs-\nmer 2 folgende Fassung:                                    zeitraum einer planmäßigen Fernmelde-\n,, (§ 9 Abs. 2)\";                                          rechnung eine Mindesteinnahme zu ge-\n11\nwährleisten.\nbb) Nummer 8 folgende Fassung:\n3. In§ 5\n„8. Wird die öffentliche Sprechstelle auf\nAntrag der Gemeinde verlegt (§ 17          a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nAbs. 1), so trägt diese die Ver-               ,, (1) Hauptanschlüsse sind Einzelanschlüsse\nlegungsgebühren wie ein Teilneh-              oder Zweieranschlüsse. Bei einem Hauptan-\nmer. Wird die öffentliche Sprechstelle        schluß ohne Nebenstellen (einfacher Haupt-\nauf Antrag der Gemeinde mit Zu-               anschluß) ist der Sprechapparat Hauptstelle\nstimmung der Deutschen Bundespost             (einfache Hauptstelle). Welche Einrichtung","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                           307\nbei einem Hauptanschluß mit Nebenstellen           7. Die §§ 9 und 10 erhalten folgende Fassung:\nliuupLsLdle ist, ist in§ 6 Abs. 1 bestimmt. Die\nIlduplstcllen der Einzelanschlüsse sind mit                                    ,,§ 9\nLcitun~Jen (Amtsleitungen) unmittelbar an\ndie Ortsverm i ltl ungsstelle oder an eine                Leitungen für besondere Zwecke, besonders\nW~ihlstern(~inrichtung oder ähnliche Einrich-               kostspielige Leitungen und höherwertige\ntung angeschlossen. Bei einem Zweier-                                      Leitungen\nanschluß ist die Hauptstelle mit einer Amts-             (1) Mit Teilnehmereinrichtungen können nach\nleitung unmittelbar an einen Gemeinschafts-           Bestimmung der Deutschen Bundespost Leitun-\numscha I ter angeschlossen. W äh lsterneinrich-       gen für besondere Zwecke verbunden werden.\ntungen oder ühnliche Einrichtungen sind mit           Leitungen für besondere Zwecke sind Leitungen,\nweiter! ührenden A mlsleitungen unmittelbar           die weder Amtsleitungen noch Nebenanschluß-\nan die OrtsvermiUl ungsstelle angeschlossen.          leitungen, noch Querverbindungen, noch Ab-\nEin Gemeinschaftsumschalter ist mit einer             zweigleitungen sind. § 6 Abs. 8 und § 7 Abs. 2\nweiterführenden Amtsleitung unmittelbar an            und 3 gelten sinngemäß.\ndie Orts vcrrnitU ungsstelle oder an eine\nWählsterneinrichtung oder ähnliche Einrich-              (2) Bei Leitungen, bei denen außergewöhnliche\ntung angeschlossen. Die einfachen Hauptstel-          Geländeschwierigkeiten überwunden oder um-\nlen sowie die Amtsleitungen der Hauptstel-            gangen werden müssen oder die wegen Sonder-\nlen sind Besl.andleik der Hauptanschlüsse.            wünschen des Teilnehmers oder aus anderen\nDie Wählsterneinrichlungen oder ähnliche              Gründen besonders kostspielig sind, sind die\nEinrichtunqen, die C<)rneinschaftsumschalter          Mehrkosten für die Herstellung und Unterhal-\nund die weiterfuh rcnden Amtsleitungen gel-           tung zu erstatten. Zu den besonders kostspie-\nten als gemeinsame Bestandteile der Haupt-            ligen Leitungen gehören auch Leitungen im\nanschlüsse, die über diese Einrichtungen mit          Sinne des Satzes l, die mittels Funkanlagen ge-\nder Ortsvermittlungsstelle verbunden sind.            bildet werden. Es besteht kein Recht auf Uber-\nDie Deutsche Bundespost bestimmt, in wel-             lassung mittels Funkanlagen gebildeter Leitun-\ncher Weise lfouptcmsch lüsse an die Ortsver-          gen.\nmittlungsstelle herangeführt werden.\",                   (3) Die Deutsche Bundespost kann Leitungen\nnach § 4 Abs. l Nr. 3 als höherwertige Leitungen\nb} erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fas--            überlassen, wenn Teilnehmereinrichtungen mit\nsung:                                                 Leitungen der Regelbauweise nicht so hergestellt\n,, (4) An einen Gemeinschaftsumschalter müs-        werden können, daß sie den besonderen tech-\nsen zwei Zweieranschlüsse herangeführt sein.          nischen Erfordernissen genügen.\nZwischen den Zweieranschlüssen desselben\nGemeinschaftsumschalters können keine Ge-                                     § 10\nspräche geführt werden; die Zweieranschlüsse\nsind während eines Gesprächs gegeneinander                Teilnehmerverhältnis, Fernmeldevollmacht,\nabgeschlossen. Soweit nichts anderes be-                               Empfangsvollmacht\nstimmt ist, werden die Zweieranschlüsse wie              (1) Teilnehmerverhältnisse sind die zwischen\nEinzelanschlüsse behandelt.                           der Deutschen Bundespost und dem Teilnehmer\n(5) Es besteht kein Recht auf Uberlassung        bestehenden Rechtsverhältnisse über die Uber-\nvon Zweieranschlüssen. Sie werden nur Teil-           lassung oder Verbindung (§ 4 Abs. 1) und Be-\nnehmern ü herlassen, für deren Sprechbedürf-          nutzung von Teilnehmereinrichtungen.\nnis die eingeschränkte Benutzungsmöglich-                (2) Teilnehmer ist der Inhaber des Haupt-\nkeit eines Zweieranschlusses ausreicht. Neue          anschlusses und der weiteren Teilnehmereinrich-\nZweieranschlüsse werden nur überlassen,               tungen, die zu diesem Hauptanschluß gehören.\nwenn an ihrer Stelle kein Einzelanschluß her-\n(3) Teilnehmer können werden\ngestellt werden kann.\",\n1.  natürliche Personen,\nc} werden in Absatz 7 Satz 2 die Worte „Jede              2.  juristische Personen des privaten oder öffent-\nGemeinschaftssprechstelle\" durch die Worte                lichen Rechts,\n,,Jeder Zweieranschluß\" ersetzt.\n3.  nichtrechtsfähige Handelsgesellschaften, Er-\nbengemeinschaften       oder nichtrechtsfähige\n4. In§ 6                                                         Vereine,\na) wird der Absatz 9 gestrichen,                          4.  Bundes-, Landes-, Bezirks-, Kreis- oder Orts-\nb) werden die bisherigen Absätze 10 und 11 Ab-                verbände einer politischen Partei oder Ge-\nsatz 9 und Absatz 10.                                     werkschaft.\n(4) Soweit es die Deutsche Bundespost unter\n5. § 7 Abs. 8 wird gestrichen.                               den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen zu-\nläßt, können ausnahmsweise mehrere als Ge-\nsamtschuldner gemeinsam Teilnehmer werden\n6. § 8 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(Teilnehmergemeinschaft). Die Mitglieder oder\n„Soweit von der Deutschen Bundespost nichts               Gesellschafter von Teilnehmergemeinschaften\nanderes bestimmt ist, müssen Zusatzeinrichtun-            oder Teilnehmern nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4 gel-\ngen zur Ubertragung von Datenposteigen sein.\"             ten nicht als Teilnehmer. Juristische Personen,","308                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nnichl.rccl1tslüh igc J ldndelsgesellschaften oder                  (2) Die Herstellung und Anschließung von\nVereine: des Privc1lrcchls sind nicht als Teilneh-             Hauptanschlüssen kann von der Vorauszah-\nrrwr zu~Jch1ssen, wenn sie ausschließlich oder                 lung der Anschließungsgebühr und der\nüberwic~rcnd den Zweck verfolgen, anstelle ihrer               Grundgebühr für sechs Monate, die Herstel-\nselbständig arn Geschüflsverkehr teilnehmenden                 lung und Anschließung anderer Teilnehmer-\nMit~Jlieder oder Gesellschi:lfter Teilnehmer zu                einrichtungen von einer angemessenen Vor-\nwerden.                                                        auszahlung abhängig gemacht werden; § 13\n(5) Durch Fernmeldevollmacht, ausgestellt auf               Abs. 2 bleibt unberührt. Die Herstellung und\nFormbluU nach amtlichem Muster, können natür-                  Anschließung von Teilnehmereinrichtungen\n1iche Personen zur Stellung von Anträgen auf                   kann abgelehnt werden, wenn der Antrag-\nBegründung eines Teilnehmerverhältnisses und                   steller noch mit Verpflichtungen aus einem\nzur Abgabe von Willenserklärungen im Rahmen                    früheren Teilnehmerverhältnis im Rückstand\nbestehender        Teilnehmerverhältnisse   bevoll-            ist.\nmächtigt werden. Werden mehrere Personen be-                       (3) Die Anträge auf Herstellung und An-\nvollmächtigt, so ist jeder Bevollmächtigte allein              schließung von Teilnehmereinrichtungen wer-\nvertretungsberechtigt, es sei denn, daß der Voll-               den nach Maßgabe der technischen und wirt-\nmachtgeber ausdrücklich etwas anderes be-                      schaftlichen Möglichkeiten der Deutschen\nstimmt.                                                        Bundespost und in der Reihenfolge ihres Ein-\n(6) Juristische Personen des privaten und öf-               gangs ausgeführt, soweit nicht wichtige\nfentlichen Rechts, nichtred1lsfähige Handelsge-                Gründe entgegenstehen. Von Nachfolgern in\nsellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechts-                Wohn- oder Geschäftsräumen gestellte An-\nfähige Vereine~, politische Parteien und Gewerk-               träge auf Herstellung· und Anschließung von\nschaften sowie Teilnehmergemeinschaften haben                  Teilnehmereinrichtungen werden unverzüg-\neine Fernmeldevollmacht zu erteilen. Sollen an-                 lich ausgeführt, wenn die bisherige Rufnum-\nstelle von juristischen Personen des öffent-                   mer und die Einrichtungen des Raumvorgän-\nlichen Rechts deren Behörden wie Teilnehmer                     gers, sofern die Deutsche Bundespost dar-\nbehandelt werden, so ist für jede Behörde eine                 über noch nicht verfügt hat, unverändert\nFernmeldevollmacht zu erteilen. Die Fernmelde-                 wiederverwendet werden.\",\nvollmacht muß die AngabE! der juristischen Per-            c) werden in Absatz 5 eingefügt:\nson enthalten, zu der die Behörde gehört.\naa) nach dem Wort „Herstellung\" die Worte\n(7) DiE) Fernmeldevollmacht ist bei der zustän-                    ,,und Anschließung\",\ndigen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen\neinzureichen. Die Unterschrift muß amtlich be-                  bb) vor dem Wort „beibringt\" das Wort\nglaubigt sein. Wer bei der Erteilung einer Fern-                      ,,kostenfrei\".\nmeldevollmacht nicht im eigenen Namen han-\ndelt, hat nachzuweisen, daß er vertretungsbe-           9. In § l 2\nrechtigt ist.                                              a) werden in Absatz 6 die Sätze 5 bis 7 gestri-\n(8) Der Teilnehmer kann schriftlich einen an-                chen,\nderen als Rechnungsempfänger (Empfangsbe-                  b) erhält Absatz 7 Satz 2 folgende Fassung:\nvollmächtigten) benennen. Dem Empfangsbevoll„\n„Mit Fernsprechapparaten nicht elektrisch\nmächtigten werden die Fernmelderechnung und\nverbindbare Vorrichtungen und Gegenstände\nalle sonstigen Mitteilungen zugesandt, die vom\n(Hilfsvorrichtungen) dürfen an diese nur an-\nFemmelderechnungsdienst ausgehf)n; sie gelten\ngebracht werden, wenn sie von der Deutschen\nals dem Teilnehmer zugegangen.\nBundespost zugelassen sind.\"\n(9) Die Fernmeldevollmacht oder Empfangs-\nvollmacht gilt bis zum schriftlichen Widerruf\ndurch den Vollmachtgeber. Ist der Vollmacht-           10. Die §§ 13 und 14 erhalten folgende Fassung:\ngeber verstorben, so gilt die von ihm erteilte\n11 § 13\nFernmeldevollmacht oder Empfangsvollmacht\nbis zum Widerruf durch die Erben oder den Te-                                   Gebührenpflicht\nstamentsvollstrecker.\"                                        (1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Teil-\nnehmer und derjenige verpflichtet, der für die\n8. In § l 1\nGebührenschuld haftet. Mehrere Gebühren-\na) erhält die Überschrift folgende Fassung:                schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Ge-\n,,Herstellung und Anschließung von Teilneh-           bührenschuld entsteht,\nmereinrichtungen\",                                    1. soweit für die Leistung ein Antrag erforder-\nb) erhalten die Absätze 1 bis 3 folgende Fas-                  lich ist und sich die Höhe der Gebühr vor der\nsung:                                                     Leistung der Deutschen Bundespost feststel-\nlen läßt, mit der Bestätigung der Annahme\n,, (1) Die Herstellung und Anschließung von\nTeilnehmereinrichtungen ist bei der zustän-               des Antrags durch die Deutsche Bundespost,\ndigen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrich-             2. bei Gebühren, die üblicherweise für einen\ntungen in der Regel schriftlich unter Verwen-             Zeitraum berechnet werden, zu Beginn dieses\ndung des amtlich vorgeschriebenen Form-                   Zeitraums,\nblatts zu beantragen. Die Deutsche Bundes-            3. in den übrigen Fällen, sobald die Leistung\npos! bestätigt die Annahme des Antrags.                   ausgeführt worden ist.","Nr. '.W   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                         309\n(~ebühren im Siniw di~:,;(•r Verordnung sind auch              für die Entstehung der Gebühr unbekannt ge-\nVorscl1(isse, 1':rsc1lzlwl r!i(J(', /\\bqaben und Säum-        blieben waren, so ist der Säumniszuschlag in\nniszt1schl~igc.                                               Höhe von vier vom Hundert des nacherhobenen\nBetrages zu zahlen.\n(2) Der Teilnchnwr bal auf Verlangen der\nDeutschem Btm(fospost Vorschuß zu zahlen                         (5) Nach Beendigung eines Teilnehmerverhält-\n1. bei erheblichen Vorleistungen der Deutschen                 nisses sind Gebührenrückstände mit sechs vom\nBundespost bis zur Höhe der voraussichtlich               Hundert zu verzinsen. Der Zinsenlauf für Gebüh-\nentstehenden Ccbührcn,                                    renrückstände beginnt am achten Tage nach Ab-\nsendung der Schlußrechnung.\n2. bei w iedcrholtcr Verletzung der Pflicht zur\nl I istw~rcch lcn Entrichtung der Cebühren in-               (6) Einwendungen gegen eine Fernmelderech-\nrt(•rhalb von vier aufeinanderfolgenden plan-             nung können nur schriftlich und unter Beifügung\nmüßigen Abrechnungszeiträumen in doppel-                  der Rechnungsunterlagen innerhalb eines Mo-\nter Hölw dc~r letztc)n planmüßigen Fernmelde-             nats, nachdem die Fernmelderechnung dem Teil-\nrcchnun~J,                                                nehmer bekanntgegeben worden ist, bei der zu-\n]. bei Gefahr von Ccbührenausfällen bis zur                    ständigen Fernmelderechnungsstelle erhoben\ndreifachen l löhe der letzten planmäßigen                 werden. War der Teilnehmer ohne Verschulden\nFernm e l d cn~chn ll n ~J.                               verhindert, diese Frist einzuhalten, so können\ndie Einwendungen innerhalb von zwei Wochen\nDer Vorschuß bei Vurleislnngen wird nach er-                   nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wer-\nbrachter Leistung anw~redrnet. In den übrigen                  den. Nach einem Jahr seit Ablauf der in Satz 1\nFällen wird der Vorschuß angerechnet, wenn                     bestimmten Frist ist die Erhebung von Einwen-\nsechs aufeinanderfolgende planmäßige Fern-                     dungen ausgeschlossen. Durch die Erhebung von\nmelderechnungen fristgerecht bezahlt wurden.                   Einwendungen wird die Pflicht des Teilnehmers\nBei Vorschüssen nach Satz 1 Nr. 3 kann der Vor-                zur Entrichtung seiner Gebühren nicht berührt.\nschuß auch vorzeitig angerechnet werden. Vor-                  Die Deutsche Bundespost kann den beanstande-\nauszahlungen und Vorschüsse werden von der                     ten Teil des Rechnungsbetrages der Fernmelde-\nDeutschen Bundespost nicht verzinst.                           rechnung bis zur Entscheidung über die Einwen-\n(3) Gebühren W(~rden mit der Bekanntgabe der\ndung des Teilnehmers gebührenfrei stunden.\nFernmelderechnung fällig. Der Teilnehmer hat                      (7) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren\ndie Gebühren sogleich und ohne Abzug zu ent-                   verjährt nach einem Jahr. Die Verjährung be-\nrichten. Die Geltendmachung eines Zurückbehal-                 ginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der\ntungsrechts oder eine Aufrechnung durch den                    Anspruch fällig geworden ist. Sind die Tat-\nTeilnehmer ist ausgeschlossen. Die Zahlung ist                 sachen, durch die eine Gebühr entsteht, der Deut-\nnoch rechtzeitig geleistet, wenn spätestens am                 schen Bundespost unbekannt geblieben, so be-\nsiebenten Tag nach Absendung der Fernmelde-                    ginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalender-\nrechnung der Rechnungsbetrag am Postschalter                   jahres, in dem die Deutsche Bundespost diese\neingezahlt oder auf einem in der Fernmelderech-                Tatsachen erfährt. Mit Ablauf der Frist erlischt\nnung angegebenen Konto der Deutschen Bundes-                   der Anspruch.\npost gutgeschrieben worden oder bei der zustän-                   (8) Die Verjährung ist gehemmt, solange der\ndigen Buchungsstelle für Fernmeldegebühren ein                 Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der\nVerrechnungsscheck in Höhe des Rechnungsbe-                    Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt wer-\ntrages eingegangen ist. Wird die Zahlung nicht                 den kann. Sie wird unterbrochen durch schrift-\nrechtzeitig geleistet, so wird eine Verspätungs-               liche Zahlungsaufforderung, durch Anerkennung\ngebühr erhoben. Der Teilnehmer wird an seine                   des Verpflichteten, durch Klageerhebung, durch\nZahlungspflicht erinnert und auf die mögliche                  Stundung, durch Sicherheitsleistung, durch eine\nSperre seiner Teilnehmereinrichtungen {§ 20                    Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungs-\nAbs. 1) hingewiesen. Die Verspätungsgebühr                     aufschub, durch Anmeldung im Konkurs oder\nwird neben der Stundungsgebühr nicht erhoben,                  Vergleich und durch Ermittlungen der Deutschen\nwenn die zuständige Fernmelderechnungsstelle                   Bundespost über Wohnsitz oder Aufenthalt des\neinem Antrag auf Stundung vor Absendung der                    Zahlungspflichtigen. Die Verjährung wird nur in\nErinnerung stattgegeben hat. Wird ein Scheck                   Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich\nvon dem bezogenen Geldinstitut nicht eingelöst                 die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf\noder muß ein durchgeführter Einziehungsauftrag                 des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung\nrückgängig gemacht werden, so wird für den ent-                endet, beginnt eine neue Verjährung.\nstehenden Mehraufwand eine Gebühr erhoben.\n(9) Gebühren werden erstattet,\n(4)     Für Gebührenrückstände von mehr als\n20 Deutsche Mark, die in eine planmäßige Fern-                 1. wenn     Teilnehmereinrichtungen nach § ·12\nmelderechnung als Ubertrag übc~rnommen wer-                        Abs. 9 länger als 14 Tage ununterbrochen in\nden, hat der Teilnehmer einen Säumniszuschlag                      vollem Umfang stillgelegt worden sind, für\nin Höhe von eins vom :Hundert des rückstän-                        die Dauer der Stillegung,\ndigen Betrages, mindestens jedoch eine Deut-                   2. wenn Teilnehmereinrichtungen aus techni-\nsche Mark zu zahlen; das gilt auch bei Stundung                    schen, nicht vom Teilnehmer zu vertretenden\nauf Antrag des Teilnehmers. Werden Gebühren                        Ursachen betriebsunfähig geworden sind und\nvon mehr als 20 Deutsche Mark nacherhoben,                         die Unterbrechung, nachdem sie der Deut-\nweil der Deutschen Bundespost die Tatsachen                        schen Bundespost bekannt geworden ist, län-","310                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nger als 14 Tage gedauert hat, für die Dauer          Ubergabe der Teilnehmereinrichtungen an den\nder Unlerbrechung. Voraussetzung ist ein An-         anderen als neuen Teilnehmer entstanden sind.\ntrag des Teilnehmers.                                § 20 Abs. 5 gilt sinngemäß.     11\n(10) Uberzahlte oder zu Unrecht erhobene Ge-\n11. In, § 15 Abs. 3 werden die Worte \"schuldet der\nbühren werden erstallet, zu Unrecht erhobene\nGebühren jedoch nur, soweit ein Teilnehmer               Teilnehmer. durch die Worte\n11\nschriftlich 9eqen die betreffende Fernmelderech-         \"schulden der Teilnehmer und die nach § 13\nnung innerhalb der in Absatz 6 Satz 1 bis 3 be-          Abs. 1 Mitverpflichteten. ersetzt.\n11\nstimmten Fristen Einwendungen erhoben hat.\nNach Ablauf dieser Frislen werden zu Unrecht         12. § 16 erhält folgende Fassung:\nerhobene Gebühren rrnr erstattet, wenn der Teil-\nnehmer die unrechtmüßige Erhebung beweist.                                         \"§ 16\nDie Erstattung erfolgt wtihrend eines bestehen-                         Mindestüberlassungsdauer\nden Tcilnehmerverhültnisses in der Regel durch              (1) Die Mindestüberlassungsdauer beträgt ein\nGutschrift in der Fernmelderechnung. Für die             Jahr für\nErstattung von Telegrafongebühren, die mit der\n1. Ausnahmehauptanschlüsse,\nFernmelderechnung eingezogen werden, gelten\ndie Vorschriften der Telegrafenordnung.                  2. posteigene Ausnahmenebenanschlußleitun-\ngen,\n(11) Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er\n3. posteigene Ausnahmequerverbindungen,\nnicht bis zum Abla11f des Kalenderjahres geltend\ngemacht wird, das auf das Jahr folgt, in dem die         4. posteigene Abzweigleitungen mit Endpunk-\nzu erstattenden Gebühren entrichtet worden                   ten in verschiedenen Ortsnetzbereichen,\nsind. Hat die Deutsche Bundespost einen Erstat-          5. posteigene Leitungen für besondere Zwecke\ntungsantrag abgelehnt, so erlischt der Erstat-               mit Endpunkten in verschiedenen Ortsnetz-\ntungsanspruch mit Ablauf von drei Monaten                    bereichen.\nnach der Bekanntgabe der Entscheidung, es sei            Die Mindestüberlassungsdauer beginnt mit der\ndenn, der Teilnehmer hat innerhalb dieser Frist          Ubergabe der Teilnehmereinrichtungen. Sie\nden Erstattungsanspruch gerichtlich geltend ge-          läuft erst ab mit dem Ende des in Betracht kom-\nmacht.                                                   menden Kalendermonats.\n§ 14                                (2) Für Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis\nÄnderungen in der Person und im Namen               5, die für Ausstellungen, Messen, Tagungen und\ndes Teilnehmers                        ähnliche Veranstaltungen von vorübergehender\nDauer überlassen werden, wird keine Mindest-\n(1) Der   Deutschen Bundespost ist      binnen        überlassungsdauer beansprucht (Uberlassung\neinem Monat schriftlich anzuzeigen:                      für kurze Zeit).\n1. jede durch Gesamtrechtsnachfolge bewirkte                (3) Teilnehmereinrichtungen mit mehr als ein-\nÄnderung in der Person des Teilnehmers,              jähriger Mindestüberlassungsdauer (§ 22 Abs. 2)\n2. bei Teilnehmern nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 und            werden in der Regel nicht für kurze Zeit über-\nAbs. 4 Satz 1 das Hinzutreten oder Ausschei-         lassen. Bei wichtigen Gründen können solche\nden von Personen,                                    Einrichtungen ausnahmsweise unter der Bedin-\n3. die Änderung des Teilnehmernamens.                    gung überlassen werden, daß zum Ausgleich für\nden Verzicht auf die Mindestüberlassungsdauer\nBei einer Änderung nach Nummer 2 haften die              als Restgebühr die laufenden Gebühren für sechs\nhinzugetretenen und ausgeschiedenen Personen             Monate entrichtet werden. Einrichtungen, die\nneben den anderen Mitverpflichteten als Ge-              jährlich wiederkehrend für kurze Zeit beantragt\nsamtschuldner für alle Gebühren, die bis zu dem          werden, werden nur zu den allgemeinen Bedin-\nZeitpunkt entstanden sind, an dem die Deutsche           gungen überlassen.     11\nBundespost nach Zugang der Änderungsanzeige\ndie den Hauptanschlüssen des Teilnehmers zu-        13. In§ 17\ngeordneten Gebührenzähler abliest.\na) werden in der Uberschrift die Worte ,, (Ver-\n(2) Hat ein anderer Einrichtungen eines Teil-              legung, Auswechslung, Umwandlung)      11\nge-\nnehmers ohne Mitwirkung der Deutschen Bun-                    strichen,\ndespost übernommen, so ist die Deutsche Bun-\ndespost berechtigt, die Teilnehmereinrichtungen          b) erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nfristlos aufzuheben, wenn der andere nicht                      ,, (1) Teilnehmereinrichtungen können auf\ninnerhalb der von der Deutschen Bundespost ge-                Antrag verlegt werden, wenn dadurch weder\nstellten Frist durch Antragstellung gemäß § 11                eine Änderung der Länge oder Führung ihrer\nAbs. 1 die Neubegründung eines Teilnehmer-                    im allgemeinen Netz der Deutschen Bundes-\nverhältnisses veranlaßt. Der andere haftet neben              post verlaufenden Leitungen bewirkt wird\ndem bisherigen Teilnehmer als Gesamtschuldner                 noch neue im allgemeinen Netz der Deut-\nfür alle Gebühren, die seit der letzten Zähler-               schen Bundespost verlaufende Leitungen be-\nablesung vor dem nachzuweisenden Zeitpunkt                    reitgestellt werden müssen (Verlegung).\",\nder eigenmächtigen Ubernahme bis zum Zeit-               c) werden in Absatz 4 die Worte „eine Gemein-\npunkt der fristlosen Aufhebung durch die Deut-                schaftssprechstelle\" durch die Worte „einen\nsche Bundespost oder bis zum Zeitpunkt der                    Zweieranschluß ersetzt,\n11","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                            311\nd) wird in /\\bsc1tz 5 Nr. 1 das Wort „Gemein-                 Zeitraum bedarf es keiner Kündigung. Das Teil-\nschaftssprechstellen\"         durch    das    Wort       nehmerverhältnis endet mit Ablauf der bean•-\n,,Zweicrnnschlüsse\" ersetzt,                             tragten Uberlassungszeit. Soweit nichts anderes\ne) wird Absatz 6 wie Jol~Jt qeündert:                         bestimmt ist, werden die laufenden Gebühren\naa) Jn Salz 1 werdt~n nach dem Wort                      mindestens in Höhe einer Monatsgebühr er-\nhoben.\n„Teilnchnwreinrichlungen\" die Worte\n,,,auch soweit ihre Mindestüberlassungs-            (4) Die Kündigungsfrist nach Absatz 2 braucht\ndauer noch nichl abgelaufen ist,\" ein-           nicht eingehalten zu werden:\ngefügt.                                          1. bei Teilnehmereinrichtungen des Vorgängers\nbb) In Salz 2 werden mich dem Wort „Ge-                      in Wohn- oder Geschäftsräumen in Fällen\nbühren\" diP Worte „ und sonstigen Auf-               nach § 11 Abs. 3 Satz 2 (Wiederverwendung\nwendungen\" eingefügt,                                der Einrichtungen des Vorgängers in Wohn-\noder Geschäftsräumen für den Raumnachfol-\nf)   erhält Absatz 9 folgende Fassung:                            ger); das bisherige Teilnehmerverhältnis er-\n,, (9) Anderungen nach Absatz 1 bis 6 wer-                 lischt zum Zeitpunkt der besonderen Zähler-\nden ohne Unterbrechung des Teilnehmerver-                    ablesung vor der Ubergabe der Einrichtungen\nhältnisses durchgeführt. Anderungen folgen-                  durch die Deutsche Bundespost an den Raum-\nder Art können dagegen nur durch Kündi-                      nachfolger;\ngung oder vorzeitige Aufgabe der vorhande-               2. bei Anderungen im Wege der Kündigung und\nnen und durch Antrag auf Herstellung und                     Neueinrichtung (§ 17 Abs. 9); das der bisheri-\nAnschließung einer neuen Teilnehmerein-                       gen Einrichtung zugrunde liegende Teilneh-\nrichtung herbeigeführt werden (Anderung im                   merverhältnis erlischt zum Zeitpunkt ihrer\nWege der Kündigung oder vorzeitigen Auf-                      Außerbetriebsetzung durch die Deutsche Bun-\ngabe und Neueinrichtung):                                     despost;\n1. die Ortsveränderung einer Teilnehmerein-               3. bei teilnehmereigenen und privaten Einrich-\nrichtung, wenn Absatz 1 nicht anwendbar                 tungen; jedoch werden die laufenden Gebüh-\nist,                                                    ren bis zum Schluß des Kalendermonats, in\n2. die Einrichtung eines Hauptanschlusses                     dem die Einrichtungen außer Betrieb gesetzt\nanstelle eines vorhandenen Nebenan-                     werden, und mindestens in Höhe einer Mo-\nschlusses und umgekehrt,                               natsgebühr erhoben. Werden private Einrich-\n3. die Heranführung eines vorhandenen                         tungen erst nach der Außerbetriebsetzung ge-\nNebenanschlusses an eine andere Haupt-                 kündigt, so sind die Gebühren bis zum Schluß\nstelle,                                                des Monats zu zahlen, in dem der Deutschen\n4. die Anschaltung einer vorhandenen Quer-                    Bundespost die Kündigung zugeht.\nverbindung oder Abzweigleitung an eine                 (5) Einrichtungen, für die eine Mindestüber-\nandere Nebenstellenanlage,                         lassungsdauer besteht, können frühestens zum\n5. die Einrichtung einer Querverbindung an-               Ende der Mindestüberlassungsdauer gekündigt\nstelle einer vorhandenen Nebenanschluß-             werden.\"\nleitung und umgekehrt,\n6. Anderungen ähnlicher Art nach Bestim-              15. In § 19\nmung der Deutschen Bundespost.\",\na) erhält Absatz 1 folgende Fassung:\ng) werden in Absatz 10 nach dem Wort „Her-                           11 (1) Werden Teilnehmereinrichtungen ent-\nstelhmg\" die Worte „und Anschließung\"                          gegen § 18 Abs. 5 vor Ablauf der Mindest-\neingefügt.                                                     überlassungsdauer aufgegeben, so hat der\n14. § 18 erhält folgende Fossung:\nTeilnehmer Restgebühren als Ersatz für die\nder Deutschen Bundespost während der nicht-\n,,§ 18                                 eingehaltenen         Mindestüberlassungsdauer\nKündigung von Teilnehmereinrichtungen                        entgangenen Gebühren zu entrichten. Als\n(l) Die Deutsche Bundespost und der Teilneh-                    Restgebühren werden für Teilnehmereinrich-\nmer können die Teilndnnereinrichtungen kün-                        tungen mit einjähriger Mindestüberlassungs-\ndigen. Bei einer Neben~;tellenanlage umfaßt die                    dauer die laufenden Gebühren bis zum Ab-\nKündigung aller Haupl:m1schlüsse auch die Kün-                     lauf der Mindestüberlassungsdauer weiter\ndigung aller Ncbcna.nschlüsse und anderen Ein-                     erhoben. § 18 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 und 2\nrichtungen.                                                        gelten sinngemäß.\",\n(2) Die Kündigung ist nur schriftlich und für              b) erhält Absatz 4 folgende Fassung:\nden Schluß eines Kalendermonats zulässig; sie                        11 (4) Für vorzeitig aufgegebene Teilnehmer-\nmuß spätestens um cm,ten Werktag des Kalen-                        einrichtungen in Fällen nach § 11 Abs. 3\ndermonats der zuständigen Anmeldestelle für                        Satz 2 und § 17 Abs. 9 Nr. 1 werden keine\nFernmeldeeinrichtungen oder dem Teilnehmer                         Restgebühren erhoben. In beiden Fällen wird\nzugehen. Soweit nichts anderes bestimmt ist,                       die bereits abgelaufene Zeit der Mindest-\nwerden die laufenden Gebühren mindestens in                        überlassungsdauer der vorzeitig aufgegebe-\nHöhe einer Monatsgebühr erhoben.                                   nen Einrichtungen auf die Mindestüberlas-\n(3) Bei Uberlasi,;ung von Teilnehmereinrich-                    sungsdauer der neu überlassenen Einrichtun-\ntungen für einen von vornherein begrenzten                         gen angerechnet.\",","312                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nc)   werden in Ahsi:!Lz 5 mich dem Wort „Her-                sich die Gefahr von Gebührenausfällen ergibt,\nstellung\" di(~ WorlC' ,,und Anschließung\"               so können seine Teilnehmereinrichtungen nach\neingefügt,                                              kurzfristiger Ankündigung gesperrt werden,\nd) erhillt Abs<.1Lz b fol~J(!llde Fassung:                   auch wenn keine Gebührenrückstände bestehen.\nDer Gebührenschuldner kann die Sperre abwen-\n,, (6) Im ~Jerichllidwn Vergleichs- und im\nden, indem er sofort einen von der Deutschen\nKonkursvcrfilhren über das Vermögen des\nBundespost bestimmten Vorschuß zahlt oder in\nTeilnehmers können Teilnehmereinrichtun-\nentsprechender Höhe Sicherheit leistet.\ngen, deren M indc:stübcrldssungsdauer noch\nnicht abgelaufen ist, vorzeitig aufgegeben                  (3) Verletzt ein Teilnehmer andere Vorschrif-\nwerden durch Kündigung gemäß § 51 Abs. 2                 ten dieser Verordnung, so kann die Deutsche\nder Vcrgleichsonlmmg oder gemäß § 19                     Bundespost die Teilnehmereinrichtungen sper-\nSatz 1 der Konkursordnung. Die Form- und                 ren und bei groben Verstößen fristlos aufheben.\nFristerfordcrnisse des § 18 Abs. 2 gelten                  (4) Die Sperre befreit weder von der Gebüh-\nsinngcrni:iß. Werden Teilnehmereinrichtun-              renpflicht noch von sonstigen Teilnehmerpflich-\ngen durch den Vergleichs- oder Konkursver-              ten.\nwalter vorzeitig i:JU !gegeben, so sind als                (5) Endet das Teilnehmerverhältnis nach Ab-\nSdwdcnersalz für d ic der Deutschen Bundes-             satz 1 oder 3 vor dem Monatsende, so werden\npost entgangenen Ccbiihrcn (§ 52 Abs. 1 Ver-             die laufenden Gebühren bis zum Ende des Mo-\ngleichsordnung; § 19 Sal.z 3 Konkursordnung)            nats berechnet. Ist die Mindestüberlassungs-\nRestgebühren nach ;\\ b~;atz 1 und § 24 Abs. 1           dauer bis dahin noch nicht abgelaufen, so sind\nund 2 zu entrichten.\"                                   vom folgenden Monat an Restgebühren wie bei\nvorzeitiger Aufgabe zu entrichten.\n16.· Die§§ 20 und 21 erhalten folgende Fassung:\n,,§ 20                                                          § 21\nLeis tungsv er w eig erung srecht (Sperre), fristlose               Rückgabe der Teilnehmereinrichtungen\nAufhebung von Teilnehmereinrichtungen                     Gekündigte, vorzeitig aufgegebene oder frist-\ndurch die Deutsche Bundespost                  los aufgehobene posteigene Teilnehmereinrich-\n(1) Hat ein Teilnehmer oder derjenige, der für            tungen sind zurückzugeben; die Deutsche Bun-\ndie Gebührenschuld haftet, seine Pflicht zur                 despost entfernt sie aus den Räumen des Teil-\nfristgerechten Entrichtung der Gebühren verletzt             nehmers. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn das Teil-\nund ist trotz Erinnerung mit Hinweis auf die                 nehmerverhältnis gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 oder\nFolgen (§ 13 Abs. 3) am Tage vor Absendung                   § 20 Abs. 1 Satz 5 endet.\"\nder folgenden planmäßigen Fernmelderechnung              17. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „einrichtet\"\ndie Zahlung der rückständigen Gebühren weder                 durch die Worte „herstellt und anschließt\" er-\nbei der zuständigen Buchungsstelle für Fern-                 setzt.\nmeldegebühren gebucht noch vom Teilnehmer\nbei der zuständigen Fermelderechnungsstelle              18. In§ 23\nnachgewiesen worden, so kann die Deutsche                    a) wird in Absatz 3 Satz 4 das Wort „eingerich-\nBundespost ohne nochmalige vorherige Ankün-                       tet\" ersetzt durch die Worte „ hergestellt und\ndigung weitere Leistungen durch Sperre der                        angeschlossen\",\nTeilnehmereinrichtungen verweigern, wenn der                 b) erhält Absatz 5 folgende Fassung:\nGebührenrückstand mindestens 30 Deutsche\n,, (5) Bei Vermittlungseinrichtungen oder\nMark beträgt. Die Sperre ist auch ohne vor-\nReihenanlagen, deren Gebühren nach An-\nherige Erinnerung zulässig,\nlage 22 zu Artikel 5 Abs. 3 der Ersten Ver-\nl. wenn ein durchgeführter Einziehungsauftrag                     ordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung\nwieder rückgängig gemacht werden muß,                         vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 306)\n2. wenn ein Scheck von dem bezogenen Geld-                        berechnet werden, gelten im Falle der Erwei-\ninstitut nicht eingelöst wird,                                terung oder Auswechslung für die hinzu-\n3. wenn ein Vorschuß nach § 13 Abs. 2 Satz 1                      gefügten Einrichtungen oder für die neue An-\nNr. 2 oder 3 nicht rechtzeitig entrichtet wird.               lage die zum Zeitpunkt der Antragsbestäti-\nDie Sperre wird aufgehoben, nachdem die zu-                       gung gültigen Gebührensätze.\"\nständige Fernme]derechnungsstelle Kenntnis               19. In § 24\nvon der Entridltun~1 der rückständigen Gebüh-\na) wird Absatz 1 wie folgt geändert:\nren erlangt hat oder der Teilnehmer gegenüber\nder Fernmeldercchnungsstelle den Nachweis der                     aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nZahlung geführt hat. Eine Sperre wird nur wäh-                            „Werden Teilnehmereinrichtungen mit\nrend der Dienstzeiten an Werktagen außer                                  mehr als einjähriger Mindestüberlas-\nSamstagen aufgehoben. Mit Ablauf eines Mo-                                sungsdauer vorzeitig aufgegeben, so be-\nnats nach Ausführung der Sperre wegen Zah-                                trägt die Restgebühr (§ 19) bis zum Ab-\nlungssäumnis endet das Teilnehmerverhältnis,                              lauf der Mindestüberlassungsdauer die\nwenn die Zahlungssäumnis und die Sperre zu                                Hälfte der laufenden Gebühren, die zum\ndiesem Zeitpunkt noch andauern.                                           Zeitpunkt der vorzeitigen Aufgabe be-\nrechnet wurden.\";\n(2) Werden der Deutschen Bundespost Um-\nstände für bestehende Zahlungsschwierigkeiten                     bb) Am Schluß wird folgender Satz angefügt·\neines Gebührenschuldners bekannt, aus denen                                ,, § 19 Abs. 4 wird angewendet.\",","Nr. 20 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                         313\nb)       wcrdc:n in ;\\i)s„d·/. '2 Satz 1 nach dem Wort                  (8) Ist dem Teilnehmer die Rufnummer des\n„Ilcrslcllun~J\" die WorLP „und Anschließung 11              9ewünschten Anschlusses oder die Ortsnetz-\neingdü~JI.,                                                 kennzahl des gewünschten Ortsnetzes nicht be-\nc)      erhält Absatz] ScJtz 1 folgende Fassung:                    kannt, so gibt ihm die Deutsche Bundespost\ndiese auf fernmündliche Anfrage bekannt. Das\n,, Wird für eiiwn Teilnehmer, der Restgebüh-                Verfahren und den Umfang der fernmündlichen\nren für eine vcnniHlun9seinrichtung oder\nAuskunftserteilung bestimmt die Deutsche Bun-\nReihenanlage zu en Lrichten hat, vor Ablauf\ndespost.\nder Mindestüberlt1ssungsdauer dieser Ein-\nrichtung eine neue postei9ene oder teilneh-·                    (9) Gespräche können unterbrochen oder in\nmereigene          VcrmilUungseinrichtung        oder       der Gesprächsdauer beschränkt werden, wenn\nReihenanlage hergestellt und angeschlossen,                  wichtige dienstliche Gründe es erfordern. Ge-\nso kann die Deutsche Bundespost nach der                     sprächsverbindungen mit Funkfernsprechan-\nAnschlicßung der neuen Anlage die Restge-                   schlüssen und Seefunkstellen werden nur so-\nbühren erlassen oder ermäßigen. 11                           lange aufrechterhalten, wie die Verbindung mit\nder ortsfesten Funkstelle bzw. mit der Küsten-\n20. In § 25                                                              funkstelle besteht.\na) wird in Absatz 1 Satz 1 das Wort „einrich-                           (10) Die Dienstzeiten der Vermittlungsstellen\ntet.11 durch die vVorte „herstellt und an-                   werden von der Deutschen Bundespost festge-\nschließt11 ersetzt,                                          setzt.\"\nb) wird im letzten Halbsatz des Absatzes 3 das\n11\nWort „Einrichtungs- durch das Wort „An-                  24. In§ 36\nschließungs-\" ersetzt,\na) werden in Absatz 2 der Schlußpunkt durch\nc) wird Absatz 4 wie folgt geändert:                                     einen Beistrich ersetzt und folgende Num-\naa) Satz l erhält folgende Fassung:                              mer 3 angefügt:\n,,Für die Ubereignung einer teilnehmer-                 „3. Gespräche von und nach Seefunkstellen\neigenen Nebenstellenanlage oder einzel-                 (Seefunkgespräche).\",\nner Anlageteile bei Erweiterungen oder\nb) wird nach Absatz 3 folgender neue Absatz 4\nAnderungen hat der Teilnehmer der\neingefügt:\nDeutschen Bundespost die Kosten der\nAnlage oder der Teile durch Zahlung                      ,, (4) Gespräche von und nach Seefunkstel-\neinmaliger Gebühren zu ersetzen.\";                     len werden im handvermittelten Ferndienst\nabgewickelt. Seefunkgespräche von und nach\nbb) in Satz 2 wird das Wort „Herstellung\"                         Funkfernsprechanschlüssen sind ausgeschlos-\ndurch das \\i\\Tort „Anschließung\" ersetzt,              sen.\",\nd) werden in Absatz 5 Satz 1 nach dem Wort                           c) werden die bisherigen Absätze 4 bis 6 Ab-\n,,Herstellung\" die Worte„ und Anschließung\"\nsatz 5 bis 7.\neingefügt.\n21. In § 28 Abs. 3 Satz 2 werden die Angaben                         25. In § 37 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „zuge-\n,, und 9\" gestrichen.                                                lassenen Anschlüsse der Bundesbehörden aus\"\nersetzt durch die Worte „ermächtigten Perso-\n22. In § 32 erhält                                                       nen\".\na) Absatz 1 Salz 2 folgende Fassung:\n,,Im übrigen gilt§ 13 Abs. 9 sinngemäß.\",                26. § 38 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 3 folgende Fassung:                                                                ,,§ 38\n,, (3) Für die Kündigung von Funkfern-                   Fernsprechauftragsdienst und zusätzliche Dienste\nsprechanschlüssen gilt § 18 Abs. 4 Nr. 3 sinn-\ngemäß.\",                                                         (1) Die Deutsche Bundespost entscheidet, in\nwelchen Ortsnetzen und in welchem Umfang ein\nc) Absatz 4 folgende Fassung:                                        Fernsprechauftragsdienst unterhalten wird. Der\n,, (4) Änderungen in der Person oder im                  Auftragsdienst beantwortet Anrufe für Teilneh-\nNamen des Teilnehmers (§ 14 Abs. 1), die                     mer und bei aufgehobenen Anschlüssen nach\nVerlegung des Wohn- oder Geschäftssitzes                      Maßgabe der Deutschen Bundespost für den ehe-\noder Anderungen des amtlichen Kennzei-                        maligen Inhaber, erteilt Auskünfte, nimmt kurze\nchens des Fahrzeugs, in dem sich die Sprech-                  Nachrichten zur Weiterleitung entgegen und er-\nfunkanlage befindet, sind der Deutschen                       ledigt Aufträge, die mit dem Fernsprechdienst\nBundespost unverzüglich, spätestens binnen                    zusammenhängen. Im Verkehr mit Funkfern-\neiner Woche, anzuzeigen.\"                                    sprechanschlüssen und Seefunkstellen kann die\nDeutsche Bundespost den Fernsprechauftrags-\n23. § 33 erhält nach Absatz 6 folgende Fassung:                          dienst und die zusätzlichen Dienste ausschließen\noder einschränken.\n,, (7) Als Entfernungsmeßpunkt der Küstenfunk-\nstelle gilt der Entfernungsmeßpunkt des Orts-                           (2) Telegramme können durch Fernsprecher\nnetzes, das Sitz der Knotenvermittlungsstelle ist,                   bei der dafür vorgesehenen Dienststelle aufge-\nin deren Bereich die Küstenfunkstelle liegt.                         geben werden.","314                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(3) J\\ul /\\nlraq übernimm! die Deutsche Bun-           b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:\ndespost itn l{illrnwn ihrer betrieblichen Möglich-             ,, (3) Posteigene Stromwege dürfen im Rah-\nkei l<!n zur V cr~J lcichun~J der Gebührenzählung            men der genehmigungsrechtlichen Vorschrif-\noder zur Fcsl.slcl I ung m1 kornmender Verbindun-            ten für private Fernmeldeanlagen nur für die-\ngen die! lkobachlung von Teilnehmeranschlüs-                 jenigen Zwecke und nur in der Art und\nsen. Sie kilnn dllch Leisl.unqen ausführen, die mit          Weise ausgenutzt werden, für die sie die\ndem Fernsprechdienst. zw_;ammenhüngen, aber                  Deutsche Bundespost zugelassen hat.\",\nnicht besonders 9eregelt sind, z. B. Nachfor-\nschungen cJuf i\\nlrdg.                                    c) werden nach Absatz 3 folgende neue Ab-\nsätze 4 bis 8 angefügt:\n(4) Die Deutsche Bundespost unterhält, soweit\nhierfür die leclrnischen Voraussetzungen gege-                 ,, (4) Die erweiterte Ausnutzung posteigener\nben sind, einen Funkrufdienst. Im Funkrufdienst              Stromwege ist die Ausnutzungsart, die über\nkönnen die Bcmrlzcr des öffentlichen Fern-                   die Regelausnutzung hinausgeht. Durch er-\nsprechnetzes über die Funkrufzentralen der                   weiterte Ausnutzung gebildete Stromwege\nDeutschen Bundespost Rufsignale für Funkruf-                 müssen wiederum solche desselben Inhabers\nnummern crnsscnden lassen. Das Zulassungs-                   der privaten Fernmeldeanlage sein; eine\nund Betriebsverfahren im Funkrufdienst be-                   Verwendung zusätzlich gebildeter Strom-\nstimmt die Deulschc Bundespost. Die Inhaber                  wege für andere Inhaber privater Fernmelde-\nvon Funkrufnumrnc~rn dürfen nur solche beweg-                anlagen sowie für Leitungen nach § 4 Abs. 1\nlichen Funkrufempf~in~JC)r betreiben, für die die            Nr. 3 der Fernmeldeordnung und § 32 Abs. 7\nDeutsche Bundespost eine Genehmigung erteilt                 und 9 der Telegrafenordnung ist unzulässig.\nhat. Die Genehmigung ist zusammen mit der                         (5) Bei Fernsprech-Stromwegen ist Regel-\nFunkrufnummer bei der zuständigen Anmelde-                   ausnutzung Fernsprechen oder eine andere\nstelle für Fcrnmeldecinridllungen zu beantragen.             dem Fernsprechen gleich zu behandelnde\nEs besteht kein Recht auf Zuteilung einer Funk-              Ausnutzungsart. Als erweiterte Ausnutzung\nrufnummer. Soweit nichts anderes bestimmt ist,               eines Fernsprech-Stromweges durch private\ngelten § 5 Abs. 7, §§ 11 bis 14, §§ 17 und 18, § 20,         Endgeräte ist zugelassen:\n§ 30 Abs. 2 Salz 1 und Satz 4 bis 7, § 31 Abs. 2\n1. die Ausnutzung ausschließlich für Daten-\nund Abs. 3 Satz 1 sowie § 32 für Inhaber von                       übertragung,\nFunkrufnurnm(~rn sinngemäß.\"\n2. die frequenz- oder zeitmultiplexe Mehr-\n27. In § 40                                                            fachausnutzung für dieselben oder ver-\nschiedene Nachrichtenarten (ausgenom-\na) wird in Absatz 4 am Schluß folgender Satz                       men Fernsprechen),\nangefügt:\n3. die gleichzeitige Ausnutzung zum Fern-\n„Bildanschlüsse       und Bild-Meldeleitungen                  sprechen und zum Ubertragen digitaler\nunterliegen keiner Mindestüberlassungs-                        oder analoger Daten,\ndauer.\",\n4. die wechselzeitige Ausnutzung, soweit der\nb) erhält Absatz 8 folgende Fassung:                               Stromweg zeitweise zum Fernsprechen\n,, (8) § 9 Abs. 2 und die Vorschriften über                  und zeitweise für eine Ubertragung nach\ndas Teilnehmerverhältnis gelten sinngemäß                      Nummer 1 bis 3 ausgenutzt wird,\nauch für Inhaber von Bildanschlüssen. Ein                5. die wechselzeitige Ausnutzung, soweit es\nAnspruch auf Uberlassung einer besonderen                      sich bei den zeitlich abwechselnden Aus-\nLeitungsart oder eines besonderen Leitungs-                    nutzungsarten ausschließlich um solche\nweges besteht nicht.\"                                          der Regelausnutzung handelt.\n28. In § 43 Abs. 5                                                    (6) Bei Telegrafen-Stromwegen ist Regel-\na) erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:              ausnutzung Fernschreiben oder eine dem\nFernschreiben gleich zu behandelnde Ausnut-\n,,Post.eigene Stromwege sind Ubertragungs-               zungsart. Als erweiterte Ausnutzung ist die\nwege, die über Draht- oder Funkstrecken ge-              wechselzeitige Ausnutzung zugelassen, so-\nbildet sind. Soweit von der Deutschen Bun-               weit es sich bei den zeitlich abwechselnden\ndespost nichts anderes bestimmt ist, gelten              Ausnutzungsarten um solche der Regel-\nals Endpunkte eines posteigenen Stromweges               ausnutzung handelt.\ndie angeschalteten privaten Fernmeldeein-\nrichtungen.\",                                                 (7) Bei Breitband-Stromwegen ist Regel-\nausnutzung die ausschließliche Ausnutzung\nb) wird am Schluß folgender Satz angefügt:\nder zur Verfügung stehenden Frequenzband-\n„Bei Verwendung besonders kostspieliger                  breite durch jeweils eine Nachrichtenart (z.B.\nund höherwertiger Stromwege gilt § 9 Abs. 2              schnelle Datenübertragung oder Ubertragung\nund 3 sinngemäß.\"                                        von Video-Signalen oder Bildfernsprechen).\n29. In § 45                                                      Als erweiterte Ausnutzung eines Breitband-\nStromweges durch private Endgeräte ist zu-\na) erhält die Uberschrift folgende Fassung:                  gelassen:\n„Benutzungsverhältnis                      1. die frequenz- oder zeitmultiplexe Mehr-\nbei posteigenen Stromwegen,                         fachausnutzung für dieselben oder ver-\nRegelausnutzung, erweiterte Ausnutzung\",                    schiedene Nachrichtenarten,","Nr. 20  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                        315\n2. die w,!chsC'lzcil.i~Je Ausnutzung, soweit der       1. Ton- und Fernsehsendeanlagen,\nStrom weg zeitweise für die erweiterte\n2. Netzersatzanlagen,\nAusnutzung mich Nummer 1 und zeitweise\nfür eine Ubcrlrngungsart der Regelausnut-        3. für Störungsfälle Reservesender\nzung benutzt wird,\nüberlassen, soweit keine anderweitige Regelung\n3. die wechsclzei Lige Ausnutzung, soweit es          getroffen ist. Ton- und Fernsehsendeanlagen\nsich bei den zeillich abwechselnden Aus-         bestehen aus Sendern und Antennenanlagen.\nnulzun~Jsurlen um solche der Regelausnut-        Die technische und betriebliche Gestaltung der\nzung handelt.                                    unter Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen\n(8) Sow(1it Meldeleitungen oder Fernwirk-         bestimmt die Deutsche Bundespost. Die Einrich-\nleitungcn (§ 46 Abs. 4) über die Regelausnut-         tungen bleiben Eigentum .der Deutschen Bundes-\nzung hinaus verwendet: werden, werden sie             post und werden von ihr betriebsfähig erhalten.\nwie crwei tcrt c1usgenutzte Fernsprech- oder\nTelegrnfcn-Strornwege behandelt.\"                         (2) Für das Benutzungsverhältnis zwischen\nder Deutschen Bundespost und dem Benutzer\n30. In § 46                                                    der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelten,\na) werden in Absatz 5 letzter Satz die Worte               soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vor-\n„Einrichtung und Aufhebung\" durch die                 schriften über das Teilnehmerverhältnis sinnge-\nWorte „lJcrsl.ellung und Anschließung\" er•-           mäß.\nsetzt,                                                    (3) Einrichtungen nach Absatz 1 werden dau-\nb) werden in Absatz 6 Nr. 1 nach den Worten                ernd oder für kurze Zeit überlassen; Einrich-\n,, verwendet werden,\" folgen de Worte an-             tungen nach Absatz 1, die für Zwecke des Be-\ngefügt:                                               nutzers besonders eingerichtet wurden oder auf\nAntrag besonders eingerichtet werden, können\n,,deren Endpunkte in verschiedenen Fern-\nnur dauernd überlassen werden. Bei der dauern-\nsprechorlsnetzbc~reichen liegen,\".\nden Uberlassung werden die Einrichtungen\n31. In § 47                                                   24 Stunden täglich, abzüglich der für das Unter-\na) erhält die Uberschri ft folgende Fassung:              halten der Einrichtungen erforderlichen Zeiten\nüberlassen. Die 2 eiten für das Unterhalten der\n,,Besonders wichtigP Stromwege\",\nRundfunksendeanlagen werden für einen be-\nb) wird in Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils das               stimmten Zeitraum vorher mit dem Benutzer\nWort „Leitungen\" durch das Wort „Strom-               vereinbart. Bei besonderen Anlässen können die\nwege\" ersetzt und am Schluß des Absatzes 1            für das Unterhalten erforderlichen Zeiten aus\nfolgEmder Satz an~Je ILigt:                           Gründen der aktuellen Programmausstrahlung\n,,Besonders wichtige Stromwege mit End-               ausnahmsweise eingeschränkt werden.\npunkten in verschic!denen Fernsprechorts-\nnetzbereichen werden nicht für kurze Zeit                 (4) Die Mindestüberlassungsdauer bei    dau-\nüberlassen.\",                                          ernd überlassenen Einrichtungen beträgt\nc) werden in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Eine               1. zehn Jahre für Einrichtungen nach Absatz 1,\nbesonders wichtige Leitung\" ersetzt durch                   die für Zwecke des Benutzers besonders ein-\ndie Worte „Ein besonders wichti~Jer Strom-                  gerichtet wurden oder auf Antrag besonders\nweg\".                                                       eingerichtet werden,\n32. In§ 48                                                     2. drei Monate in allen übrigen Fällen.\na) erhält die Uberschrift folgende Fassung:               Werden die dauernd überlassenen Einrichtun-\n,,Reservestromwege\",                                 gen vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer\nvorzeitig aufgegeben, so werden als Restgebüh-\nb) wird in Absatz 1 Satz 1 das Wort „Reserve-\nren für die Nichteinhaltung der :tvfindestüber-\nleitungen\" durch das Wort „Reservestrom-\nlassungsdauer in Fällen nach Absatz 4 Nr. 1 die\nwege\" ersetzt und am Schluß des Absatzes 1\nHälfte der laufenden Gebühren, in Fällen nach\nfolgender Satz angefügt:\nAbsatz 4 Nr. 2 die laufenden Gebühren bis zum\n,,Reservestromwege unterliegen keiner Min-\nAblauf der Mindestüberlassungsdauer weiter\ndestüberlassungsdauer.\",\nerhoben. Restgebühren werden in Fällen nach\nc) wird in Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils das              Absatz 4 Nr. 1 nicht erhoben, solange die Ein-\nWort „Reserveleitungen\" durch das Wort                 richtungen an andere Benutzer überlassen wer-\n„Reservestromwege\" und in Absatz 2 Satz 3             den. Werden in Fällen nach Absatz 4 Nr. 1 vor\ndas Wort „Leitungen\" durch das Wort                    Ablauf der Mindestüberlassungsdauer die über-\n,,Stromwege\" ersetzt.                                 lassenen Einrichtungen auf Antrag des Benut-\nzers geändert, so wird die Mindestüberlassungs-\n33. In Teil III werden nach § 48 folgende neue §§ 49\ndauer verlängert, wenn die Änderungsgebühren\nbis 51 eingefügt:\n10 vom Hundert der Einrichtungskosten einer\n,,§ 49\nSerideanlage übersteigen; die Verlängerung der\nTon- und Fernsehsendeanlagen                  Mindestüberlassungsdauer beträgt jeweils ein\nfür Rundfunkzwecke                       Jahr für je 10 vom Hundert der übersteigenden\n(1) Die Deutsche Bundespost kann nach dieser           Kosten. Bei Änderungen nach Ablauf der Min-\nVerordnung für die Ausstrahlung von Ton- und               destüberlassungsdauer wird in Fällen nach Ab-\nFernsehrundfunksendungen                                   satz 4 Nr. 1 die neue Mindestüberlassungsdauer","316                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nso Jeslqesetzl, clis ob c1m Tage der Änderung           absender hat dafür zu sorgen, daß diese Ein-\nnoch eine Anzdhl Jahre -- und zwar jeweils              richtungen ordnungsgemäß unterhalten werden.\nein ,fdhr für je 10 vom .Hundert der ursprüng-\n(3) Für die Verbindung der Tast- oder Be-\nlichen EinrichLtmDskosten der Sendeanlage\nsprechungseinrichtungen mit der Sendefunk-\nder zehnjJhri~Jen Mindestüberlassungsdauer zu\nanlage überläßt die Deutsche Bundespost Fern-\nerfüllen wäre.\nsprech-, Telegrafen- oder Breitband-Stromwege\n(5) Bei der Uberlassung für kurze Zeit wer-         als Tast- oder Besprechungs-Stromwege. Als\nden die Einrichtungen nach Absatz 1 nur für             zusätzliche Leistungen können Fernmeldeein-\ndie beantragle Zeit überlassen. Es werden je-           richtungen für besondere Ubertragungsarten so-\ndoch für jede Uberlassung mindestens die Ge-            wie Fernsprech-Stromwege als Verständigungs-\nbühren für eine Stunde erhoben.                         Stromwege zwischen der Tast- oder Bespre-\n(6) Wird ein von der Deutschen Bundespost            chungseinrichtung und der Sendefunkanlage\nbestätigter Antrag vor Uberlassung der Einrich-         bereitgestellt werden.\ntungen zurückgezogen, so hat der Benutzer die              (4) Die tägliche Sendezeit wird von der Deut-\nbereits aufgewendeten Kosten und die Kosten             schen Bundespost im Benehmen mit dem Nach-\nfür die Beseitigung hergestellter Einrichtungen         richtenabsender festgesetzt. Änderungen der\nzu erstatten.                                           festgesetzten täglichen Sendezeiten (Verlänge-\n(7) In Slörungsfällen erstattet die Deutsche        rungen, Verkürzungen oder Verlegungen) sind\nBundespost auf Antrag die Gebühren ganz oder           nur zum Monatsanfang zulässig. Der Antrag\nteilweise, wenn die Einrichtungen ohne Ver-            muß spätestens am ersten Werktag des Vor-\nschulden des Benutzers betriebsunfähig werden.          monats bei der Deutschen Bundespost einge-\nTn Fällen verminderter Senderleistung ermäßigt          gangen sein. Anträgen auf Verlängerung oder\ndie Deutsche Bundespost die Gebühren ent-               Verlegung von Sendezeiten wird nur stattge-\nsprechend.                                             geben, wenn die technischen Voraussetzungen\n(8) Anträge für die dauernde Uberlassung            gegeben sind. Die festgesetzten täglichen Sende-\nvon Einrichtungen nach Absatz 1 sind an die            zeiten dürfen in Einzelfällen überschritten wer-\nfür den Ton-• und Fernsehüberlragungsbetrieb            den, soweit vor den festgesetzten Sendezeiten\ngeschäftsführende Oberpostdirektion, Anträge            oder im Anschluß daran freie Sendezeiten ver-\nfür Uberlassun~J auf kurze Zeit an das Rund-            fügbar sind.\nfunkdienstbüro zu richten. Die Deut.sehe Bun-               (5) Der Nachrichtenabsender ist verpflichtet,\ndespost best.iiligt die Annahme der Anträge             die Empfänger seiner Nachrichten (Nachrichten-\nunter Angabe des Bc~reitstellungszeitpunktes.           aufnahmestellen) bei der Deutschen Bundespost\nDabei werden die Sendezeiten und die gegebe-            anzumelden. Die Anmeldung muß die Anschrift\nnenfalls unterschiedlichen Sendeleistungen un-          der Nachrichtenempfänger und der Nachrichten-\nter Beachtun~J der geltenden internationalen Be-        aufnahmestellen söwie den Tag, an dem die\nstimmungen fesl.qelegt.                                 Nachrichtenaufnahme beginnen soll, enthalten.\nDie Aufnahme der Funknachrichten durch Nach-\n§ 50                            richtenempfänger im Ausland bedarf außerdem\nFunknachrichten                       der Genehmigung der zuständigen Fernmelde-\nan einen oder mehrere Empfänger               verwaltung. Änderungen sind der Deutschen\n(l) Funknachrichten an einen oder mehrere            Bundespost unverzüglich mitzuteilen.\nEmpfänger sind Nachrichten eines bestimmten                (6) Zur Aufnahme von Funknachrichten an\nAbsenders, die zu festgesetzten Zeiten ohne             einen oder mehrere Empfänger dürfen nur\nEinzelanschrift über Sendefunkanlagen der Deut-         Empfangsfunkanlagen errichtet und im Rahmen\nschen Bundespost ausgestrahlt werden. Sie               dieser Verordnung betrieben werden, für die\ndürfen nur von den dazu Berechtigten aufge-             die Deutsche Bundespost eine Genehmigung er-\nnommen werden. Zugelassen ist nur die Aus-              teilt hat. Absatz 2 .Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.\nstrahlung von Nachrichten allgemeinen Inhalts           Die bei einer Empfangsfunkanlage eingehen-\n(politischen Nachrichten, Handels-, Sportnach-          den Funknachrichten können über posteigene\nrichten usw.). Mitteilungen privater Natur und          oder private Fernsprech- oder Telegrafen-Strom-\nNachrichten für Dritte dürfen nicht ausgestrahlt        wege unmittelbar zu weiteren Nachrichten-\nwerden.                                                 aufnahmestellen desselben oder eines anderen\n(2) Die Deutsche Bundespost betreibt die             Nachrichtenempfängers       übertragen    werden.\nSendefunkanlagen und überläßt dem Nachrich-             Uber Stromwege an Empfangsfunkanlagen an-\ntenabsender Sendekanäle zu bestimmten Zeiten.           geschlossene Nachrichtenaufnahmestellen dür-\nDie Deut.sehe Bundespost bestimmt den Standort,         fen nur errichtet und betrieben werden, wenn\nden Sendekanal, die Sendefrequenz und nach              sie von der Deutschen Bundespost genehmigt\nVerständigung mit dem Nachrichtenabsender               sind. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn\ndie für die Ubermittlung der Nachrichten anzu-          die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt sind.\nwendende Ubertragungsart. Die in den Räumen                (7) Werden zur Nachrichtenaufnahme Fern-\ndes Nachrichtenabsenders unterzubringenden              schreibgeräte benutzt, so übernimmt die Deut-\nTast- oder Besprechungseinrichtungen, die von           sche Bundespost auf Antrag die Unterhaltung\nder Deutschen Bundespost zugelassen sein müs-           dieser Geräte. Die Vorbemerkungen 1.2 bis 1.4\nsen, hat der Nachrichtenabsender auf eigene             der Gebührenvorschriften für den Fernschreib-\nKosten selbst zu besch,iffen. Der Nachrichten-          und den Datexdienst (Anlage zur Verordnung","Nr. 20    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                         317\nüber c:c~bühr<'n lt1r den rernschreib- und den            höhere Gewalt bedingte Ausfallzeiten bleiben\nl)al.c;xdicnsl) q(;lten sinn~Jcrrüiß. Für die Unter-      unberücksichtigt. Ausfallzeiten, die für das Un-\nhaltung clc:r sonstiwm bei den Nachrichtenauf-            terhalten der Sendefunkanlage erforderlich sind,\nnuhnwslcl 1cm verw(mdden Einrichtungen hat                können ersetzt werden, wenn die technischen\nder Nücbrichtcnempfüngcr selbst zu sorgen.                und betrieblichen Voraussetzungen gegeben\nsind. Die Zeiten für das Unterhalten der Sende-\n(8) SowPit nichts ünderc:s bestimmt ist, gelten\nlür das Benutzungsverhältnis zwischen der                 funkanlage werden von Fall zu Fall vereinbart;\nsie müssen in die normale Dienstzeit des Be-\nDeutschen Bundespost und dem Nachrichten-\ntriebspersonals der Deutschen Bundespost fallen.\nabsender sowie den Nachrichtenempfängern für\ndie in A bsc1tz 2 Sütz 1, Absatz 3 und Absatz 6               (14) Schuldner der Gebühren\nSatz 3 genannten Einrichtungen die Vorschriften            1. für die Uberlassung von Sendekanälen, von\nüber das Teilnehmerverhültnis sinngemäß.                      Tast- und Besprechungs-Stromwegen, von\nFernmeldeeinrichtungen und Stromwegen\n(9) Die Mindeslüberlassungsdauer für Sende-\nnach Absatz 3 und von Stromwegen nach Ab-\nkanäle von Sendefunkanlagen, für Stromwege\nsatz 6 Satz 3 sowie für die Unterhaltung von\nmit Endpunkten in verschiedenen Fernsprech-\nFernschreibgeräten und für die Nachrichten-\nortsnetzbereichen,       ausgenommen       Breitband-\naufnahmestellen, die der Aufnahme von\nStromwege, und Fernmeldeeinrichtungen nach\nFunknachrichten dienen, die über Sendefunk-\nAbsatz 3 und für Stromwege mit Endpunkten\nanlagen der Deutschen Bundespost ausge-\nin verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen\nstrahlt werden, ist der Nachrichtenabsender,\nnach Absatz 6 Satz 3 beträgt ein Jahr. Für Breit-\nband-Stromwege wird § 45 Abs. 2 angewendet.                2. für die Aufnahme ausländischer Funknach-\nWährend der Mindestüberlassungsda.1er ist eine                 richten ist der Nachrichtenempfänger.\nVerlängerung, dagegen keine Verkürzung der\nfestgesetzten täglichen Sendezeiten zulässig.                                       § 51\n(10) Aus besonderen Anlässen von vorüber-                              Besondere Funkdienste\ngehender Dauer oder für Versuchszwecke kön-                                 für die Seeschiffahrt\nnen auf Antrag Sendekanäle von Sendefunk-                     (1) Meldungen über Gefahren für die Schiff-\nanlagen einschließlich der zugehörigen Tast-              fahrt (Gefahrmeldungen), die die Küstenfunk-\noder Besprechungs-Stromwege, ausgenommen                  stellen der Deutschen Bundespost von den See-\nBreitband-Stromwege, für kurze Zeit überlassen            funkstellen aufnehmen, werden dem Deutschen\nwerden. Für die kurzzeitige Uberlassung wer-              Hydrographischen Institut zugeführt, das Ge-\nden, wenn nichts anderes festgesetzt ist, die lau-        bührenschuldner ist.\nfenden Gebühren für die Dauer der Uberlassung,\nmindestens aber in Höhe einer Monatsgebühr                    (2) Die Küstenfunkstellen der Deutschen Bun-\nerhoben. Anträgen auf Uberlassung von Sende-              despost senden Wetterberichte und Wetter-\nwarnungen des Deutschen Wetterdienstes sowie\nkanälen und von Tast- und Besprechungs-\nnautische Nachrichten, Eisberichte, Warnungen\nStromwegen für kurze Zeit wird nur stattge-\ngeben, wenn die technischen Voraussetzungen               vor ungewöhnlich niedrigem Hochwasser und\nerfüllt sind.                                             Sturmflutwarnungen des Deutschen Hydro-\ngraphischen Instituts an alle Seefunkstellen aus\n(11) Die Deutsche Bundespost und der Nach-             und wiederholen sie auf Verlangen der Seefunk-\nrichtenabsender können überlassene Sende-                 stellen. Sie können auf Antrag Wetternachrich-\nkanäle kündigen (§ 18). Die Kündigung der                 ten und nautische Nachrichten anderer Nach-\nSendekanäle umfaßt auch die Kündigung der                 richtenabsender aussenden, wenn hierfür ein\nStromwege und Einrichtungen nach Absatz 3                 dringendes allgemeines Interesse für die See-\nund 6 Satz 3. Die Änderung der festgesetzten              schiff ahrt vorliegt.\ntäglichen Sendezeiten nach Absatz 4 bedarf kei-\nner Kündigung.                                                (3) Die Küstenfunkstellen der Deutschen Bun-\ndespost vermitteln den Seefunkstellen auf Ver-\n(12) Die Deutsche Bundespost kann den Sende-           langen Wetterauskünfte und nautische Aus-\nbetrieb unterbrechen oder einstellen, wenn wich-          künfte. Sie verbreiten das Zeitzeichen des Deut-\ntige dienstliche Gründe es erfordern. Bei Gebüh-          schen Hydrographischen Instituts zu bestimmten\nrenrückständen sowie bei Verstößen gegen Vor-             Tageszeiten und geben auf Verlangen Auskunft\nschriften dieser Verordnung kann die Deutsche             über die Uhrzeit.\nBundespost die Einstellung des Sendebetriebs\n(4) Die Küstenfunkstellen der Deutschen Bun-\nanordnen. Die Pflicht zur Zahlung der Gebüh-\ndespost verbreiten Suchnachrichten zur Nach-\nren wird hierdurch nicht berührt.\nforschung nach dem Verbleib überfälliger\n(13) Wird     ein bereitgestellter Sendekanal          Schiffe. Suchnachrichten sind bei den Küsten-\nohne Verschulden des Benutzers betriebs-                  funkstellen aufzugeben. Sie werden nur ange-\nunfähig, so kann auf Antrag und im Rahmen                 nommen, wenn sie einen für die Küstenfunk-\nder technischen und betrieblichen Möglichkeiten           stelle bestimmten Hinweis enthalten, daß die\ndie Ausfallzeit im Anschluß an die jeweilige               zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion der\nSendezeit ersetzt oder, sofern die Ausfallzeit             Verbreitung der Suchnachricht zugestimmt hat.\ninnerhalb einer zusammenhängenden Sendezeit                Der Absender hat ferner die Anzahl der Aus-\nmehr als zehn Minuten beträgt, die Gebühr für              sendungen, die Sendearten und die Empfangs-\nden Sendekanal anteilig erstattet werden. Durch            gebiete anzugeben.","318                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(5) Die S<'dunkstellen können in Krankheit.s-              b) erhalten die Angaben in der Spalte „Gegen-\nfdllen an Bord über die Küstenfunkstellen der                     stand\" zwischen den Nummern 4 und 5 fol-\nDeutschen Bundespost entweder ein Seefunk-                        gende Fassung:\ngesprilch mit der ärztlichen Beratungsstelle an-                  ,,Gebühr für einen Zvzeieranschluß in Orts-\nmelden oder durch Funktelegramm ärztliche                         netzen mit.\",\nRatschlJ~Je anfordern.\nc) erhält in der Spalte „Gegenstand\" Vor-\n(6) Die Seefunkstellen können das Peilnetz\nschrift 1 zu Nummer 1 bis 8 folgende Fas-\nder Deutschen Bundec;post in Anspruch nehmen\noder von der KüsUmfunkstelle Peilzeichen an-                      sung:\nfordern.\"                                                         ,, 1. Die Grundgebühr ist die laufende Ver-\ngütung für die Bereithaltung des Anschluß-\norgans bei der Ortsvermittlungsstelle, des\n34. In Teil IV\nim allgemeinen Netz der Deut.sehen Bundes-\na) werden die bisherigen §§ 49 und 50 § 52 und                    post geführten Abschnitts der zu der Haupt.-\n§ 53,                                                        stelle führenden Amtsleitung und bei ein-\nb) wird der bisherige § 51 aufgehoben,                            fachen Hauptanschlüssen eines gewöhnlichen\nc) wird der bisherige § 52 § 54,                                  Sprechapparats, ferner gegebenenfalls die\nanteilige laufende Vergütung für die Bereit-\nhaltung der Wählst.erneinricht.ung oder einer\nähnlichen Einrichtung, bei Zweieranschlüs-\nArtikel 2\nsen des Gemeinschaftsumschalters und der\nÄnderung der Fermneldegebührenvorschriften                         für diese Einrichtungen verwendeten Amts-\nleitungen. Für die Unterhaltung und Erneue-\nDie Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur\nrung des nicht im allgemeinen Netz der\nFernmeldeordnung in der Fassung der Bekannt-\nDeut.sehen Bundespost geführten Teiles der\nmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 541),\nzu der Hauptstelle führenden Amtsleitung\nwerden wie folgt geünderl und ergänzt:\nwerden von Fall zu Fall Änderungsgebühren\n1. In den Vorbemerkungen                                             nach 3 Nr. 1 bis 18 berechnet..\",\na) erhält Nummer 2.4 folgende Fassung:\nd) werden bei Nummer 1 bis 8 in der Spalte\n„2.4. Für die 1-Ierstellung und Anschließung                 „Gebühr\" die bisherigen Zahlen wie folgt\noder für die Anderung von Teilnehmer-               ersetzt:\neinrichtungen nach Abschnitt 2, für die\nGebühren nach Vorbemerkung Nr. 2.1                  bei Nummer 1 durch ,,16,-\",\nbis 2.3 erhoben werden, werden An-                                    2        ,,20,-  II\n1\nschließungs- oder Anderungsgebühren                                   3        ,,24,-  II\n1\nnach Abschnitt. 3 berechnet..\",                                       4        ,,26,-  II\n1\nb) wird in Nummer 3                                                                 5        ,,10,-  II\n1\naa) die Zahl „3.1.\" vor dem Wort „Ergeben\"                                     6        ,,14,-  II\n1\ngestrichen,                                                            7        ,,18,-  II\n1\nbb) Nummer 3.2 aufgehoben,                                                     8        ,,20,-  II\n1\nc) wird nach Nummer 5 folgende neue Num-\nmer 6 angefügt:                                          e) wird Nummer 11 wie folgt geändert:\n,,6. Feste Anschließungs-, Verlegungs-, Aus-                 aa) In der Spalte „Gebühr\" wird die Zahl\nwechslungs- und Abnahmegebühren                              ,, 1,50\" durch die Zahl „ 1,65\" ersetzt;\nMit den Gebühren sind alle Leistungen                 bb) In der Spalte „Gegenstand\" werden in\nabgegolten, die die Deutsche Bundespost                     der Vorschrift die Worte „3.2 Nr. 4 oder\nseit Eingang des Antrages bis zur Uber-                     nach 3,3 Nr. 29 oder 30\" ersetzt. durch\ngabe der Einrichtungen an den Teilneh-                      die Worte „ l.2.1 Nr. 2 oder nach 1.3.1\nmer oder bis zum Abschluß der Arbeiten                      Nr. 23 oder 24\",\nausführt..\"\nf) wird in Nummer 12 in der Spalte „Gebühr\"\n2. In Abschnitt 1. Hauptanschlüsse                                    die Zahl „1,-\" durch die Zahl „1,10\" ersetzt,\na) erhalten die Angaben in der Spalte „Gegen-\nstand\" vor Nummer l folgende Fassung:                    g) werden in der Spalte „Gegenstand\" in der\nVorschrift zu Nummer 13 die Worte „sowie\n„ l. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate                  der\" ersetzt durch die Worte „sowie für die\",\nbesonderer Art und Zusatzeinrichtungen\nbei einfachen Hauptstellen                h) werden am Schluß die in der Anlage 1 zu\n1.1. Gebühren für Hauptanschlüsse                    dieser Verordnung aufgeführten Unter-\n(§ 5 der Fernmeldeordnung)                      abschnitte angefügt.\n1.1. 1. Monatliche Grundgebühren\nOrtsnet.zgebundene Hauptanschlüsse            3. Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen erhält die in\nGebühr für einen Einzelanschluß in Orts-            der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführte\nnetzen mit\",                                        Fassung.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                            319\n4. Abschnitt 3. Gewöhnlicher Sprechapparat für                         bei Nummer 6 in „22½\",\nNebenstellen, Sprechapparate besonderer Art,                                        7 ,,  ,, 18\" 1\nZusatzei nrichlungen erhält die in der Anlage 3\n10 ,,  ,, 18\".\nzu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird in\n5. In A bschnilt 4. Nebenanschlußleitungen, Quer-                      Vorschrift 3 Satz 1 zu Nummer 1 bis 10\nverbindungen, Abzweigleitungen und Leitungen                        das Wort „Gesprächszähler\" durch das\nfür besondere Zwecke                                                Wort „Gebührenzähler\" ersetzt.\na) erhält in der Spalte „Gegenstand\" die nach                  cc) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vor-\nder Abschnittsüberschrift in Klammern auf-                      schrift 4 zu Nummer 1 bis 10 folgende\ngeführte Verweisung folgende Fassung:                           Fassung:\n,, (§§ 6, 7 sowie 9 Abs. 1 und 3 der Fernmelde-                 „4. Im handvermittelten Ferndienst wird\nordnun~J) \",                                                    stets die Taggebühr erhoben. Sie wird\nfür mindestens drei Minuten berechnet.\nb) werden in der Spalte „Gegenstand\" vor der\nBei länger als drei Minuten dauernden\nZ wi schenü berschrift ,,4.1. Leitungsgebühren\"\nGesprächen wird die Gesprächsdauer auf\nfolgende Hinweise E~ingefügt:\nvolle Minuten aufgerundet. Bei Ge-\n„Hinweise                                 sprächen, die nach § 36 Abs. 5 der Fern-\n1. Für Leitungen, die in ihrer gesamten Füh-                    meldeordnung ausnahmsweise im hand-\nrung keine~ Linien des allgemeinen Netzes                  vermittelten Ferndienst abgewickelt wer-\nder Deutschen Bundespost berühren, wer-                    den, wird das Doppelte der sich danach\nden keine monatlichen Leitungsgebühren                     ergebenden, gerundeten Gebühren be-\nerhoben.                                                   rechnet. Verbindungen zur Anmeldung\n2. Für die Unterhaltung und Erneuerung                           von Ferngesprächen sind gebührenfrei.\nnicht im allgemeinen Netz der Deutschen                    Für Gespräche von und nach Seefunk-\nBundespost geführter Leitungsteile wer-                    stellen werden Gebühren nach Unter-\nden von Fall zu Fall Anderungsgebühren                     abschnitt 7.5 berechnet.\"\nnach 3 Nr. 1 bis 18 berechnet.\",                      dd) In der Spalte „Gegenstand\" wird Vor-\nc) erhält Unterabschnitt 4.1. Leitungsgebühren                      schrift 8 zu Nummer 1 bis 10 aufgeho-\nnach Nummer 4 die in der Anlage 4 zu die-                       ben.\nser Verordnung aufgeführte Fassung,                        ee) In der Spalte „Gegenstand\" wird Vor-\nschrift 9 zu Nummer 1 bis 10 Vor-\nd) werden in Unterabschnitt 4.3. Uberlassung\nschrift 8; in dieser Vorschrift werden die\nfür kurze Zeit ersetzt\nWorte ,,§ 33 Abs. 8\" durch die Worte\naa) in der Spalte „Gebühr\" in der Uberschrift                    ,,§ 33 Abs. 9\" ersetzt.\nvor Nummer 1 die Worte „nach 4.1 Nr. 1\nbis 5\" durch die Worte „nach 4.1 Nr. 1               ff) In der Spalte „Gegenstand\" wird Vor-\nbis 12\";                                                 schrift 1 zu Nummer 1 bis 7 aufgehoben.\nbb) in der Spalte „Gegenstand\" in Vor-                     gg) In der Spalte „Gegenstand\" wird in Vor-\nschrift 2 zu Nummer 1 bis 3 die Worte                    schrift 2 zu Nummer 1 bis 7 vor dem\n„nach 4.1 Nr. 1 bis 5\" durch die ·worte                  Wort „Für\" die Zahl „2.\" gestrichen.\n,,nach 4.1 Nr. 1 bis 12\",                        c) erhält in Unterabschnitt 7.4. Not-, Staats- und\ne) wird am Schluß der in der Anlage 5 zu dieser                Militärgespräche in der Spalte „Gegenstand\"\nVerordnung aufgeführte Unterabschnitt 4.4.                 die Vorschrift zu Nummer 1 bis 4 folgende\nAnschließungs- und Anderungsgebühren an-                   Fassung:\ngefügt.                                                    „Vorschrift 4 Satz 1 bis 3 zu 7.3 Nr. 1 bis 10\nwird angewendet.\",\n6. Abschnitt 5. Besonders kostspielige Leitungen\nd) wird am Schluß der in der Anlage 7 zu die-\nerhält die in der Anlage 6 zu dieser Verordnung\nser Verordnung aufgeführte Unterabschnitt\naufgeführte Fassung.\n7.5. Seefunkgespräche angefügt.\n7. Abschnitt 6. Einrichtungs-, Anderungs- und Ab-\nnahmegebühren wird aufgehoben.                           9. In Abschnitt 8. Fernsprechauftragsdienst, Auf-\ngabe von Telegrammen, Amtliches Fernsprech-\n8. In Abschnitt 7. Gespri:iche                                 buch, Besondere Leistungen\na) werden in Unterabschnitt 7. l. Ortsgespräche             a) wird Unterabschnitt 8.1. Fernsprechauftrags-\nin der Spalte „Gegenstand\" in der Vor-                     dienst in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt\nschrift 2 zu Nummer 1 und 2 die Worte ,,§ 33               geändert und ergänzt:\nAbs. 8\" ersetzt durch die Worte ,, § 33 Abs. 9\",           aa) Vor den Vorschriften zu Nummer 3 und 4\nb) wird Unterabschnitt 7.3. Ferngespräche wie                        wird folgende Vorschrift zu Nummer 4\nfolgt geändert:                                                  eingefügt:\naa) In der Spalte „ 18 bis 1 Uhr (Nacht-                         „Die Gebühr wird auch erhoben, wenn\ngebühr I)\" werden bei Nummer 6, 7                         ein erteilter Auftrag vor dem Zeitpunkt\nund 10 die bisherigen Zahlen wie folgt                    zurückgezogen wird, zu dem mit seiner\nersetzt:                                                  Ausführung begonnen werden soll.\"","320                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nbb) Vor~;chrift 2 zu Nummer 6 erhält fol-                        hh) Nach Nummer 11 werden folgende neue\nQ(2nd(' Filssun~J:                                             Nummern 12 und 13 angefügt:\n,,2. § 1 l .J\\hs. 1, 2, '.:3 Satz 1 und Abs. 10,                     „Mehrleistungen\n§ 12 Abs. 1 und 9 sowie die §§ 13, 18                                (§ 13 Abs. 3 der Fern-\nund 20 der Fernmeldeordnung gelten                                   meldeordnung)\nsinngemäß.\"\n12       bei ungedeckten Einzie-\ncc) Nach Vorschrifl '.3 zu Nummer 6 wird                                       hungsaufträgen ...... .       2,-\nfolgende neue Vorschrifl zu Nummer 3\n13       bei nichteingelösten\nbis 6 eingefügt.:\nSchecks oder durch-\n„Zu Nr. 3 bis 6                                                         geführten Einziehungs-\nBei Aufschclltun~J ilufqehobener Teilneh-                               aufträgen, die rückgän-\nTnf)r,mschlüsse      ,rn I den Fernsprechauf-                            gig gemacht wurden ...         6-\"\n1 1\ntrn~Jsdicnst wird neben den Gebühren\nnach Nr. 3 bis 6 die bisherige Grund-                   c) wird nach Unterabschnitt 8.4. Besondere Lei-\ngebühr ~Jernäß 1.1.1 Nr. 1 bis 8 berech-                   stungen folgender neuer Unterabschnitt 8.5.\nnet.\"                                                      Funkruf dienst angefügt:\ndd) An Numrncr 7 wird folgende Vorschrift                                  „8.5. Funkrufdienst\nan~Jefügt:                                                                (§ 38 Abs. 4\n„Die Gebühr wird auch erhoben, wenn                              der Fernmeldeordnung)\nder AuHrnggcber den Weckruf nicht be-\nMonatliche Gebühr für eine\nantwortet, ohwoh 1 der Anschluß be-\nzugeteilte       Funkrufnummer\ntriebsfähig ist, und wenn der W-Auftrag\nzur Verwendung über Funk-\nvor Durchführung des Weckens bzw. bei\nrufzentralen der Deutschen\nDaueraufträgen vor Durchführung des\nBundespost                            50,----\nerstmaligen         Weckens         zurückgezogen\nwird.\",\n2  Monatliche Gebühr für eine\nb) wird Unterabschnitt 8.4. Besondere Leistun--\nzugeteilte       Funkrufnummer\ngen wie folgt: g<:c~ändert:\nzur Verwendung über Funk-\naa) In Nummer 2 E)rhalten die Angaben in                            rufzentralen der Deutschen\nder Spalte „Gegenstand\" folgende Fas-                          Bundespost und anderer Fern-\nsung:                                                          meldeverwaltungen . . . . . . . .     75,---\n„Umschreibgebühr bei Anderungen in\nZu Nr. 1 und 2\nder Person, im Namen oder des Wohn-\nBei Benutzung des Funkruf-\noder Geschäftssitzes des Teilnehmers\ndienstes ohne Zuteilung einer\n(§ 14 Abs. 1 und § 32 Abs. 4 der Fern-                           Funkrufnummer durch         die\nmeldeordnung).\"                                                   Deutsche Bundespost oder\nbb) In Vorschrift 2 zu Nummer 2 in der                                einer anderen Fernmeldever-\nwaltung wird unbeschadet\nSpalle „Gegenstand\" werden die Worte                              einer strafrechtlichen Verfol-\n,,durch Ubertragung oder aus einem an-                           gung für den Zeitraum der\nderen Anlaß (§ 14 Abs. 3 der Fernmelde-·                         widerrechtlichen      Benutzung\nordnung)\" gestrichen.                                             das Dappelte der Gebühren\nnach Nr. 1 oder 2 nach-\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vor-                            erhoben; kann der Zeitraum\nschrift 4 zu Nummer 2 fo]gende Fassung:                           der widerrechtlichen Benut-\n„4. Die Gebühr wegen Änderung des                               zung nicht nachgewiesen wer-\nden so werden die Gebühren\nWohn- oder Geschäftssitzes wird nur                              mindestens für sechs Monate\nbei Funkfemsprechanschlüssen erhoben.                             berechnet.\nVorschrift 3 gilt sinngemäß.\"\n3  Gebühr für jeden Anruf bei\ndd) In Nummer 3 wird in der Spalte „Ge-\neiner Funkrufzentrale der\nbühr\" die Zahl „5,---\" durch 15,--\" er- 11\nsetzt.                                                         Deutschen Bundespost . . . . .     Nah- bzw.\nFernge-\nee) In der Spalte „Gegenstand\" in der Uber-                                                            sprächs-\nschrift vor Nummer 4 werden die Worte                                                             gebühr\n,, (§ 13 Abs. 5 der Fernmeldeordnung)\"                     4  Gebühr für jede Abnahme\ndurch die Worte „auf Antrag des Teil-                          eines Funkrufempfängers oder\nnehmers (§ 13 Abs. 3 der Fernmeldeord-                         deren Wiederholung . . . . . . .      50,--\nmmg)\" erselzt.\nMit der Gebühr sind auch die\nff) In Nummer 6 in der Spalte Gegenstand\"11\nLeistungen     der    Deutschen\nwerden in der Klammer die Worte ,,§ 13                           Bundespost abgegolten, die\nAbs. 5\" durch die Worte \"§ 13 Abs. 3\"                            mit der Antragsbearbeitung,\nersetzt.                                                         der Rufnummernzuteilung, der\nRufnummerneinstellung       des\ngg) Nummer 7 erhält in der Spalte Gegen-        11                     Funkrufempfängers und der\nstand\" fol~Jende Fassung:                                        Vorbereitung der Betriebs-\nunterlagen und Verzeichnisse\n„Vcrspätungsgebühr (§ 13 Abs. 3 der                              der Deutschen Bundespost ver-\nFernmeldeordnung)\".                                              bunden sind.\"","Nr. 20   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                               321\n10. In   !\\bsdrnill 9. Ollcntliches Bildübertragungs-         e) wird Unterabschnitt 10.2.1. Leitungsgebühren\nnetz                                                          wie folgt geändert:\nc1) wird LJnU:rnbsdrnil.t 9.1. Anschlußgebühren               aa) Die bisherige Nummer 14 wird durch die\nfür Bilclirnsch l üssc! und Bild-Meldeleitungen                folgenden Nummern 14 bis 16 ersetzt:\nwie! folgt qcJndert:\n„Monatlicher Zuschlag\nc1c1) 1n der Ubersdiri 11. wird in Spalte „Ge-\nzu den Gebühren nach\nqensl.irnd\" das Wort „Anschlußgebüh-                          Nr. 1 bis 13 bei vier-\nren\" durch das Wort „Grundgebühren\"\ndrähtiger Führung\nCf.S(\\1,z[.\nbb) In Nummer 1 erhalten die Angaben in                        14      von Stromwegen mit\nder Spalte „Gebühr\" folgende Fassung:                            Endpunkten im\n,,Gebühren nach 4.1 Nr. 1 bis 7\",                                Bereich desselben\nFernsprechortsnetzes\nb) erhallcn der Unl.crnbschnilt 9.2. Uberlassung\nfür je 100 m ...... .     Gebühren\nfür kurze Zeit und der Unterabschnitt 9.3.                                                       nach Nr. 1,\nfanrichtungs- und Anderungsgebühren die in                                                       2 und 3, 6\nder Anla~Je 8 zu dieser Verordnung aufge-                                                        und 7 oder\nführte Fassung,                                                                                  10 und 11\nvon Stromwegen mit\nc) wird in Unterabschnitt 9.4. Gebühren für                                Endpunkten in ver-\nBildverbindungen in der Spalte „Gebühr\" bei                            schiedenen Fern-\nNummer 4 die Zahl „III\" in „3\" geändert.\nsprechortsnetz-\nbereichen\n11. ln Abschnitt 10. Posteigene Stromwege\n15         zu einem Endpunkt        100,-\na) wird das Wort „Vorbemerkung\", das in der\nSpalte „Gegenstand\" der eingeklammerten,                       16         zu beiden\nunter der Abschnitlsü berschrift aufgeführten                            Endpunkten      .....     200,-\nVerweisung folgt, durch das Wort „Hinweis\"                                  Zu Nr. 15 und 16\nersetzt,                                                                   Ist der Zuschlag\nnach Nr. 15 oder 16\nb) erhält Unterabschnitt 10.l.l. Leitungsgebüh-                                höher als die Lei-\nren nach Nummer 4 die in der Anlage 9 zu                                   tungsgebühr nach\ndieser Verordnung aufgeführte Fassung,                                     Nr. 1, 2 und 3, 6\nund 7 oder 10 und\nc) wird Unterabschnitt 10.1.2. Ausgleichsgebüh-                                 11, so ist als Zu-\nren wie folgt geändert und ergänzt:                                        schlag die Gebühr\nnach Nr. 1, 2 und 3,\naa) In der Spalte „Gegenstand\" wird in dem                                 6 und 7 oder 10\nder Uberschrift folgenden Text das Wort                              und 11 zu berech-\n,,Endstellen\" durch das Wort „Endpunk-                               nen.\"\nten\" ersetzt.\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird die\nbb) Nach der Vorschrift zu Nr. 1 bis 7 wird\nUberschrift vor den Vorschriften 1 bis 3\ndie in der Anlage 10 zu dieser Verord-\n„Zu Nr. 1 bis 14\" durch die Uberschrift\nnung uufgeführte Nummer 8 angefügt,\n,,Zu Nr. 1 bis 16\" ersetzt,\nd) wird Unterabschnitt 10.1.3. Uberlassung für             f) wird Unterabschnitt 10.2.2. Ausgleichsgebüh-\nkurze Zeit wie folgt geändert:                            ren wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gebühr\" werden in der                  aa) In der Spalte „Gegenstand\" wird in dem\nDberschrift vor Nummer 1 die Worte                       der Uberschrift folgenden Text das Wort\n„nach 10.1.1 Nr. 1 bis 6 und 10.1.2 Nr. 1                ,,Endstellen\" durch das Wort „Endpunk-\nbis 7'' durch die Worte „nach 10.1.1 Nr. 1               ten\" ersetzt.\nbis 12 und nach 10.1.2 Nr. 1 bis 8\" ersetzt.        bb) In der Spalte „Gegenstand\" werden in\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" werden in                       der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 7 die Worte\nder Vorschrift l zu Nummer 1 bis 3 die                   „zu 10.2.1 Nr. 1 bis 14\" durch die Worte\nWorte „nach 10.1.1 Nr. 1 bis 6 und                       ,,zu 10.2.1 Nr. 1 bis 16\" ersetzt,\n10.1.2 Nr. 1 bis 7\" durch die Worte „nach       g) werden in Unterabschnitt 10.2.3. Uberlassung\n10.1.1 Nr.1 bis 12 und l0.1.2 Nr. l bis 8 11        für kurze Zeit in der Spalte „Gebühr\" in\nersetzt.                                            der Uberschrift vor Nummer 1 die Worte\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vor-                „nach 10.2.1 Nr. 1 bis 14\" durch die Worte\nschrift 2 zu Nummer 1 bis 3 folgende                ,,nach 10.2.1 Nr. 1 bis 16\" ersetzt,\nFassung:\nh) wird in Unterabschnitt 10.2.4. Rundschreib-\n„2. Die Vorschrift: zu 10.l.2 Nr. 1 bis 7           und Konferenzeinrichtungen in der Spalte\nund die Vorschriften 1 bis 3 zu 10.1.2              „Gegenstand\" die Vorschrift zu Nummer 1\nNr. 8 9clten sinngemäß.\"                            bis 3 Vorschrift 1; dieser Vorschrift wird fol-\ndd) In der Spalte „Gegenstand\" wird in                    gende neue Vorschrift 2 angefügt:\nNumrner 4 der Klammervermerk ,,(10.1.1              „2. Einrichtungen nach Nr. 1 bis 3 werden\nNr. 7)\" durch den Klammervermerk                    nur für die Anschaltung von mindestens drei\n,,(10.1.l Nr. 13)\" ersetzt,                         Leitungen bereitgestellt.\",","322                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ni) werden in Unterabschnitt 10.3. Breitband-           12. In Abschnitt 11. Reserveleitungen\nStromwege am Schluß die in der Anlage 11                a) erhält in der Spalte „Gegenstand\" die Ab-\nzu dieser Verordnung aufgeführten Num-                     schnittsüberschrift folgende Fassung:\nmern 15 bis 20 angefügt,\n,, 11. Reservestromwege\",\nk) wird Unterabschnitt 10.4. l. Dauernd über-               b) wird Unterabschnitt 11.1. Gebühren für die\nlassene Stromwege wie folgt geändert und                   Bereithaltung von Reserveleitungen wie folgt\nergänzt:\ngeändert:\nda) In der Spalte „Gebühr\" werden bei Num-\naa) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der\nmer 14 die Worte „nach 10.1.1 Nr. 1\nUberschrift des Unterabschnitts das Wort\nbis 5\" durch die Worte „nach 10.1.1 Nr. 1                    „Reserveleitungen\" durch das Wort\nbis 7\" ersetzt.\n,,Reservestromwegen\" ersetzt.\nbb) In der Spalte „Gebühr\" werden bei Num-\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" werden vor\nmer 15 die Worte „nach 10.1.1 Nr. 1\nNummer 1 die Worte „jede Reserve-\nbis 5\" durch die Worte „nach 10.1.1 Nr. 1\nleitung\" durch die Worte „jeden Re-\nbis 7\" ersetzt.\nservestromweg\" ersetzt.\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" wird in\nNummer 15 folgende Vorschrift zu Num-\nNummer 1 das Wort „Telegrafenleitun-\nmer 14 und 15 eingefügt:\ngen\" durch das Wort „Telegrafen-\n„Zu Nr. 14 und 15                                           Strom wegen\" ersetzt.\nFür die erweiterte Ausnutzung von                     dd) In der Spalte „Gegenstand\" wird vor\nFernsprech-Stromwegen (frequenz- oder                        Nummer 2 das Wort „Fernsprechleitun-\nzeitmultiplexe Mehrfachausnutzung nach                       gen\" durch das Wort „Fernsprech-Strom-\n§ 45 Abs. 8 in Verbindung mit § 45 Abs. 5                    wegen\" ersetzt.\nNr. 2 der Fernmeldeordnung) werden\nGebühren nach 10.1.2 Nr. 8 erhoben.\"                  ee) In der Spalte „Gegenstand\" wird vor\nNummer 6 das Wort „Telegrafenleitun-\ndd) In der Spalte „Gebühr\" werden bei Num-                        gen\" durch das Wort „Telegrafen-Strom-\nmer 16 die Worte „und 14\" durch die                          wegen\" ersetzt.\nWorte „und 14 bis 16\" ersetzt,\nff) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach\n1) wird Unterabschnitt 10.5. Besonders wichtige                      Nr. 9 folgende Vorschrift eingefügt:\nLeitungen wie folgt geändert:                                     „Zu Nr. 1 bis 9\naa) In der Spalte „Gegenstand\" erhält die                         Für die Ermittlung der gebührenpflichti-\nDberschrift des Unterabschnitts 10.5 fol-                    gen Leitungslänge gelten die Vorschrif-\ngende Fassung:                                              ten 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß./'\n,, 10.5. Besonders wichtige Stromwege\".            gg) Nach der Vorschrift zu Nummer 1 bis 9\nbb) In Unterabschnitt 10.5.1. Leitungsgebüh-                      erhält der Unterabschnitt die in der An-\nren werden in der Spalte „Gebühr\" er-                        lage 14 zu dieser Verordnung aufge-\nsetzt:                                                       führte Fassung,\nbei Nummer 1 die Worte „nach 10.1.1                c) erhält Unterabschnitt 11.2. Inbetriebnahme\nNr. 1 bis 7\" durch die Worte „nach 10.1.1             von Reserveleitungen für kurze Zeit, Aufruf\nNr.1bis13\",                                           von Reserveleitungen die in der Anlage 15\nbei Nummer 2 die Worte „nach 10.2.1                   zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung,\nNr. 1 bis 14\" durch die Worte „nach\nd) wird der bisherige Unterabschnitt 11.2. Inbe-\n10.2.1 Nr. 1 bis 16\",\ntriebnahme von Reserveleitungen für kurze\nbei den Nummern 6 und 7 jeweils die                   Zeit, Aufruf von Reserveleitungen Unter-\nWorte „nach 10.l.1 Nr. 1 bis 5\" durch                 abschnitt 11.3. Dieser Unterabschnitt wird\ndif~ Worte „nach l0.1.1 Nr. 1 bis 7\",                 wie folgt geändert und ergänzt:\nbei Nummer 8 die Worte „und 14\" durch                 aa) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der\ndie Worte „ und 14 bis 16\".\nUberschrift des Unterabschnittes jeweils\ncc) In Unterabschnitt 10.5.2. Ausgleichsge-                       das Wort „Reserveleitungen\" durch das\nbühren wird in Spalte „Gegenstand\" in                        Wort „Reservestromwegen\" ersetzt.\ndem der Oberschrift folgenden Text das                bb) In der Spalte „Gegenstand\" wird in\nWort „Endstellen\" durch das Wort                             Nummer 1 das Wort „Leitung\" durch das\n,,Endpunktc~n\" ersetzt,                                     Wort „Stromweg\" ersetzt.\nm) erhält Unterabschnitt 10.6. Besonders kost-                  cc) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der\nspielige Stromwege die in der Anlage 12 zu                        Einleitung vor Nummer 2 das Wort „Lei-\ndieser Verordnung aufgeführte Fassung,                            tung\" durch das Wort „Stromweg\" er-\nsetzt\nn) ediüll Unl.erabscbnitt: 10.7. Einrichtungs-, An-            dd) In der Spalte „Gegenstand\" wird in\ndenmgs- sowi(~ Abnahme- und Uberprü-                              Nummer 2 das Wort „Fernsprechleitun--\nfunrJs~Jcbü hrcn die in der Anlage 13 zu die-                     gen\" durch das Wort „Fernsprech-Strom-\nser Verordnung auf gc~führte Fassung.                             wegen\" ersetzt.","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                             323\nee) In der Spalte „Gegenstand\" erhält die                                         Artikel 3\nVorschrift zt1 Nummer 2 nach der Zahl                           Änderung der Telegraienordnung\n,, 10.1.1\" folgende Fassung:\n„Nr. l bis 13 und der Gebühr für die                Die Telegrafenordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 19. Oktober 1970 (Bundesgesetz-\nßerei lhc1l1ung eines Reserve-Fernsprech-\nblatt I S. 1422), zuletzt geändert durch die Verord-\nStromweges nach 11.1 Nr. 1 bis 5 und\nlO bis 13 berechnet.\"\nnung zur Anpassung von Benutzungsverordnungen\nan die Neufassung der Fernmeldeordnung und die\nff) Tn der Spulte „Gegenstand\" wird in                Neufassung der Verordnung über Gebühren für den\nNummer 3 dc1s Wort „Telegrafenleitun-            Fernschreib- und den Datexdienst vom 8. Juni 1971\ngen\" durch das Wort „Telegrafen-Strom-           (Bundesgesetzbl. I S. 806), wird wie folgt geändert\nwegen\" ersetzt.                                  und ergänzt:\ngg) ln der Spalte „Gegenstand\" erhält die               1. In § 3 Abs. 5 letzter Satz wird die Zahl „6\" durch\nVorschrift zu t\\!ummer 3 nach der Zahl                die Zahl „7\" ersetzt.\n,, 14\" folgende Fassung:\n,, bis 16 und der Gebühr für die Bereit-          2. § 7 wird aufgehoben.\nhaltung eines Reserve-Telegrafen-Strom-\nweges nach 11.1 Nr. 1 und 6 bis 9 sowie\n3. In § 8 erhalten die Uberschrift und der Absatz 1\nl 4 und 15 berechnet.\"\nfolgende Fassung:\nhh) Nc1ch Nummer 3 wird folgende neue                                                 ,,§ 8\nNummer 4 eingefügt:                                                          Gebühren\n,,Gebühr bei erwei-                                 (1) Die Gebühren sind in der Anlage A -    Te-\nterter Ausnutzung von                          legrammgebührenvorschriften (TGV) ·- fest-\nFernsprech-Strom-                              gelegt. Sie sind in der Regel bei der Aufgabe\nwegen (frequenz- oder                          der Telegramme bar zu entrichten.\"\nzei tmulti plexe Mehr-\nfachausnutzung nach                        4. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,, , bei\n§ 45 Abs. 5 Nr. 2 der                          Brieftelegrammen\" gestrichen.\nFernmeldeordnung)\nbei jeder kurzzeitigen\n5. Die §§ 17 und 18 werden aufgehoben.\nInbetriebnahme oder\njedem Aufruf\n6. In § 19 erhalten die Absätze 1 bis 3 folgende\n4         je Kalendertag . . . . .  ein Dreißig-      Fassung:\nste! der\nGebühr              ,, (1) Die telegrafische Ubermittlung einer Bild-\nnach 10.1.2       vorlage geschieht als Bildtelegramm. Die Bild-\nNr. 8\".           vorlagen müssen für die bildtelegrafische Uber-\nmittlung geeignet sein. Ungeeignete Bildvor-\nii) In der Spalte „Gegenstand\" erhält die                 lagen werden nur auf Gefahr des Absenders\nUberschrift der Vorschrift zu Nummer 2                übermittelt.\nund 3 folgende Fassung:\n(2) Die Deutsche Bundespost bestimmt,     bei\n,,Zu Nr. 2 bis 4\".\nwelchen ihrer Dienststellen und bis zu welchen\nkk) In der Spalte „Gegenstand\" erhält die                   Höchstmaßen Bildtelegramme aufgegeben wer-\nUberschrift der Vorschrift zu Nummer 1                den können.\nbis 3 folgende Fassung:\n(3) Die Bildvorlagen dürfen die festgesetzten\n,,Zu Nr. 1 bis 4\".                                   Höchstmaße nicht überschreiten; innerhalb die-\nIn dieser Vorschrift werden die Worte                 ser Grenzen sind beliebige, rechteckige Abmes-\n„nach l 1.1 Nr. 1 bis 10\" durch die Worte            sungen zugelassen. Größere Bildvorlagen müs-\n,, nach 11.1 Nr. 1 bis 15\" ersetzt,                  sen vom Auflieferer zerlegt werden; die Bild-\nteile werden für sich als einzelne Bildtelegramme\ne) wird Unterabschnitt 11.3. Einrichtungs- und\nberechnet und übermittelt. Die Anschrift und die\nÄnderungsgebühren Unterabschnitt 11.4 und\nDienstvermerke werden gebührenfrei übermit-\nerhält die in der Anlage 16 zu dieser Verord-\ntelt.\"\nnung aufgeführte Fassung.\n7. § 20 erhält folgende Fassung:\n13. An Abschnitt 11 werden folgende neue, in den\nAnlagen 17 bis 19 zu dieser Verordnung aufge-                                            ,,§ 20\nführte Abschnitte 12 bis 14 angefügt:\nFunktelegramme\n12. Ton- und Fernsehsendeanlagen für Rund-\nfunkzwecke,                                                      (1) Funktelegramme sind Telegramme, die\nvon einer Seefunkstelle ausgehen oder an eine\n13. Funknachrichten          an   einen   oder   mehrere        solche gerichtet sind und die ganz oder strecken-\nEmpfänger,                                                 weise auf dem Funkwege übermittelt werden.\n14. Besondere Funkdienste für die Seeschiffahrt.                Seefunkstellen im Sinne dieser Verordnung sind","324                                    ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndie von der Deulschen Bundespost. genehmigten                einem Hinweis hat der Absender die Anzahl der\nund der Abwicklung des öffentlichen Seefunk-                 Aussendungen und die Empfangsgebiete anzu-\nverkehrs dienenden Funkslellen auf Schiffen.                geben.\n('2) Als 0unktcl(~~wimme: sind zugelassen:                   (7) Bei Funktelegrammen nach See muß die\nAnschrift neben den für die Zustellung an Bord\n1. Staatsfunklelegrcnnme,\nnotwendigen Angaben die Namen der Bestim-\n2. Gewöhnliche und dringende Funktelegramme,                 mungs-Seefunkstelle und der Küstenfunkstelle,\n]. Gewöhnliche und dringende Pressefunktele-                 die das Funktelegramm übermitteln soll, enthal-\ngramme von See,                                          ten. Bei Funktelegrammen mit Sammelrufzeichen\nbesteht die Anschrift aus dem Sammelrufzeichen\n4. Festtagsfunktelegrnmme,\nund dem Namen der Küstenfunkstelle. Bei Funk-\n5. Funktelegramme mit Smnmelrufzeichen,                      telegrammen zwischen zwei Schiffen entfällt der\n6. Dienstsprüche.                                            Name der Küstenfunkstelle, wenn das Funktele-\ngramm nicht auf Verlangen des Absenders über\n(3) Als    gebührnnpllichtiqe Dienstvermerke              eine Küstenfunkstelle zu leiten ist. Verlangt je-\nsind zugelassen:                                             doch der Absender die Beteiligung von Küsten-\n1. von und nach See · D              RPx , ,::..~ TC =,      funkstellen, so muß der Name der Küstenfunk-\n_c, TMx cc·cc,     CTA      -__ SF ·'=, ' = RM =,\n0\nstelle, die das Funktelegramm der Bestimmungs-\n'\"' TAGS            NACHTS = und = MP =;                 Seefunkstelle zuführen soll, in die Anschrift auf-\nnach See sind Funktelegramme mit dem                     genommen werden.\ngebührenpflichtigen Dienstvermerk = TMx\nnur an Ern pfänger auf demselben Schiff                 (8) Die Namen der Seefunkstelle und der\nzugelassen;                                              Küstenfunkstelle in der Anschrift zählen als je\nein Gebührenwort, wenn sie mit der Schreib-\n2. von See         GP      PRESSE      und      LXx  :==;\nweise in den amtlichen Verzeichnissen überein-\nJ. nach See         PC   und    Jx                           stimmen.\n(4) Zu Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neu-                  (9) Funktelegramme nach See können auch\njahr und zum Muttertag können Festtagsfunk-                  unmittelbar bei der für die Funkübermittlung\ntelegramme, deren Inhalt sich auf das betref-                zuständigen Küstenfunkstelle über Telexan-\nfende Fest beziehen muß, in der Zeit von 21 Ta-              schluß aufgegeben werden.\ngen bis drei Tage vor dem Festtag aufgegeben\nwerden. Sie werden, soweit möglich, erst am                     (10) Funktelegramme werden im wechselseiti-\nFesttag zugestellt. Festtagsfunktelegramme er-               gen Funkverkehr übermittelt. Funktelegramme\nhalten den gebührenpflichtigen Dienstvermerk                 werden im einseitigen Funkverkehr nur an See-\n=== SF     . Außer      LX     für Festtagsfunktele-         funkstellen übermittelt, die für die Teilnahme\ngramme von See sind keine weiteren gebühren-                 am einseitigen Funkverkehr zugelassen sind.\npflichtigen Dienst.vermerke zugelassen.                    · Diese Funktelegramme werden zu bestimmten,\nvon der Deutschen Bundespost festgesetzten\n(5) Soweit Funktelegramme mit Vorrang zu                  Zeiten ausgesendet. Ein Funktelegramm ist\nbehandeln sind, beschränkt sich der Vorrang auf              übermittelt, wenn die Küstenfunkstelle oder die\nden Landweg.                                                 Aufgabe-Seefunkstelle die Empfangsbestätigung\n(6) Funktelegramme        mit Sammelrufzeichen            erhalten hat. Ohne Empfangsbestätigung gelten\ndienen der Ubermittlung von Nachrichten über                 als übermittelt:\nAngelegenheiten des Schiffs- oder Funkbetriebes              1. Funktelegramme mit Sammelrufzeichen, wenn\nan bestimmte Gruppen von Schiffen. Der Inhalt                    sie dem Verlangen des Absenders entspre-\nder Funktelegramme mit Sammelrufzeichen muß                      chend von der Küstenfunkstelle ausgesendet\nfür sämtliche Schiffe bestimmt sein, deren See-                  worden sind,\nfunkstellen unter demselben Rufzeichen zusam-\n2. Funktelegramme an Seefunkstellen ohne\nmengefaßt sind. Sammelrufzeichen sind auf An-\nSendefunkanlage, wenn sie zu den auf den\ntrag zuzuteilen:\nEingang bei der Küstenfunkstelle folgenden\n1. Dienststellen, die mit der Wahrnehmung                         drei Sendezeiten ausgesendet worden sind.\nhoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet der\nSeeschiffahrt betraut sind;                              Die Deutsche Bundespost bestimmt bei Funk-\ntelegrammen nach See die Bereithaltefristen und\n2. Schiffahrt.sunt.ernehmen für die Gesamtheit               das Verfahren über die Benachrichtigung des\noder für bestimmte Gruppen ihrer Schiffe.                Absenders.\nAnderen Stellen können Sammelrufzeichen bei                     (11) Kann    ein Funktelegramm der Bestim-\nNachweis eines dringenden Bedürfnisses zuge-                 mungs-Seefunkstelle nicht übermittelt werden,\nteilt werden, falls die Inhaber der in dem Sam-              so wird dem Absender auf Antrag die Bordge-\nmelrufzeichen bezeichneten Seefunkstellen zu-                bühr erstattet.\nstimmen. Im übrigen gelten die Vorschriften des\n§ 4 Abs. 9 bis 11 über Telegramm-Kurzanschrif-                   (12) In die Fristen nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 wer-\nten sinngemäß. Funktelegramme mit Sammelruf-                  den bei Funktelegrammen die für die Funküber-\nzeichen können nur bei den Küstenfunkstellen                  mittlung aufgewendete Zeit sowie die Lagerzeit\naufgegeben werden; zur Aufgabe ist nur der In-               bei einer Küsten- oder Seefunkstelle nicht ein-\nhaber des Sammelrufzeichens berechtigt. Tn                    gerechnet.\"","N 1·. '.W - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                                325\nB. § 30 wi1d wie fol~JI ~Jcü11derl:                                       2    Monatliche Grundgebühr für\ni:l) Jn J\\bsdlz 1 Nr. 2 werden die Worte „Brief-                           einen Hauptanschluß, der\ntelc~~Jrarnme sind ausgenommen.\" gestrichen.                        Rundschreibverkehr mit fünf\nh) An J\\bs<1tz 2 wird folgender Satz angefügt:                            oder weniger Teilnehmern\n„Die zu ers!.c1Uenden Gebühren werden auf                          ermöglicht, ............... .         380,--\nvol lc Pfennige autqerunclet.\"                                             Zu Nr. 1 und 2\nDie Grundgebühr ist die\n9. § 32 a Abs. 8 erhctlt folgende Fassung:\nlaufende Vergütung für\ndie Bereithaltung des An-\n,, (8) Für den Deli cxtcilnehmer gilt § 32 Abs. 13                                schlußorgans bei der Te-\nsinngemäß.\"                                                                        lexvermittlungsstelle,\ngegebenenfalls, der Rund-\nschreibeinrichtung bei der\n10. Die Anlage A                  Gebührensätze für den Tele-                            Telexvermittlungsstelle\ngrafendienst --- erhält die in der Anlage 20                                       und des im allgemeinen\nzu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.                                          Netz der Deutschen Bun-\ndespost geführten Ab-\nschnitts der zu der Haupt-\n11. Tn Anlage B                  Gebührenpflichtige Dienstver-                           stelle führenden zwei-\nmerke--· werden ersetzt                                                            drähtigen Hauptanschluß-\nleitung (Amtsleitung). Für\ndie Angaben                                                                        die Unterhaltung und Er-\nneuerung des nicht im\n,, 17    1 Wetterlelegramrn        ........ .           OBS =                      allgemeinen Netz der\nDeutschen Bundespost ge-\n18      Brieftelegramm ........... .                LT=\"                        führten Teiles der zu der\nHauptstelle      führenden\ndurch die Angaben                                                                  Amtsleitung werden von\nFall zu Fall Änderungs-\n„20        Fes1:tugsfonktelegrnmm                                                  gebühren nach Abschnitt\n20      VermiUlung dmch Seefunk-                                                3 Nr. 1 bis 18 der Fern-\nmeldegebührenvorschrif-\nstellen ................... .                RM==                       ten (Anlage 3 zur Fern-\n20      Bereithalten bei der Küsten-                                            meldeordnung)       berech-\nnet.\"\nfunkstelle für die Uber-\nmi 11 l unq dll diE! SPPfunkstdle           Jx ::..c::\n(x bedeutet\nAnzahl der      b) In Unterabschnitt 1.2.1. Leitungsgebühren wer-\nTage)\".\nden in Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 5 in Spalte\n„Gegenstand\" die Worte ,,, deren Herstellung\ndurch die Zahlung der Einrichtungsgebühren\nArtikel 4                                   abgegolten ist,\" gestrichen und die Worte\n,,Abschnitt 6.2 Nr. 3\" durch die Worte „Ab-\nÄnderung der Gebührenvorschriften für den\nschnitt 3 Nr. 1 bis 18\" ersetzt.\nFernschreib- und den Datexdienst\nDie Gebührenvorschriften für den Fernschreib- und                     c) In Unterabschnitt 1.3. An Telex-Verteilanla-\nden Dalexdienst, Anlage zur Verordnung über Ge-                             gen angeschlossene Telexstellen werden in\nbühren für den Fernschreib- und den Datexdienst                             Vorschrift 3 zu Nr. 1 in Spalte „Gegenstand\"\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai                                die Worte ,,, deren Herstellung durch die Zah-\n1971 (Bundesgc~sctzbl. J S. 627), werden wie folgt                          lung der Einrichtungsgebühren abgegolten\ngeändert und ergänzt:                                                       ist,\" gestrichen und die Worte „Abschnitt 6.2\nNr. 3\" durch die Worte „Abschnitt 3 Nr. 1\n1. In Nummer l.2 der Vorb<~merkunuen erhält Satz 3                          bis 18\" ersetzt.\nfolgende Fassung:\nd) Unterabschnitt 1.4. Einrichtungs- und Ande-\n,,Die verwendeten Fernschreibeinrichtungen müs-\nrungsgebühren erhält folgende Fassung:\nsen von der Deutschen Bundespost zugelassen\nsein. Bei der Zulassung kann eine Unterhaltung\n„ 1.4. Anschließungs- und\nder Fernschreibeinrichtungen durch die Deutsche\nAnderungsge bühren\nBundespost ausgeschlossen werden; das gilt nicht\nfür die im Telexnetz verwendeten Einrichtungen,                                      Anschließungsgebühren\nsoweit sie in Abschnitt 3.2 aufgeführt sind.\"                                Für die Anschließung von\nTelexhauptanschlüssen .....         Gebühren\n2. Abschnitt 1. Telexnetz wird wie folgt geändert:                                                                   nach Ab-\nschnitt 1.1.2\na) Unterabschnitt 1. 1. Hauptanschlüsse erhält fol-                                                              Nr. 1 bis 6\ngende Fassung:                                                                                            der Fern-\nmelde-\n„ 1. 1. Grundgebühren für                                                                          gebühren-\nHauptanschlüsse                                                                            vorschriften\n(Anlage 3\nMonatliche Grundgebühr für                                                                          zur Fern-\neinen Hauptanschluß ..... .                   50,--                                                 meldeord-\nnung)","326                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2 Für die Anschließung der                           3. Im Abschnitt 2. Datexnetz erhalten die Unterab-\nTelcxhüuptanschlüsse des                              schnitte 2.1. Datexanschlüsse und 2.2. Einrich-\nRaumnachfolgers in Fällen                             tungs- und Änderungsgebühren folgende Fas-\nnach § 11 Abs. 3 Satz 2 der                           sung:\nFernmeldeordnung ....... .           Cebühren\nnc1ch Ab-                „2.1. Grundgebühren für\nschnitt 1.1.2                  Datexanschlüsse\nNr. 7 der\nFernmelde-               Monatliche Grundgebühr für\ngebühren-                einen Datexanschluß ..... .            110,-\nvorschriften\n(Anlage 3                      Die Grundgebühr ist die\nzur Fern-                      laufende Vergütung für\nmelde-                         die Bereithaltung des An-\nordnung)                       schlußorgans       bei    der\n3 Für die Anschließun~J von in                                        Datex -V ermi ttl ungsstelle,\nLinien des allgemc,inen                                             des im allgemeinen Netz\nNetzes der Deutschen                                                der Deutschen Bundespost\ngeführten Abschnitts der\nBundespost geführten Neben-                                         zu dem Datexanschluß\ncmschlußleitungen sowie                                             führenden      Anschlußlei-\nLeitungen zwischen Vertcil-                                         tung (Amtsleitung) und\neinrichttrng<!n und Tdex-                                            des    Fernschaltgerätes.\nFür die Unterhaltung und\nstcllen je Lei lunqsende ....        Gebühren\nErneuerung des nicht im\nnach Ab-\nallgemeinen       Netz    der\nschnitt 4.4\nDeutschen Bundespost ge-\nNr.1 bis6\nführten Teiles der zu dem\nder Fern-\nDcitexanschluß führenden\nmelde-\nAmtsleitung werden von\ngebühren-\nFall zu Fall Änderungs-\nvorschriflen\ngebühren nach Abschnitt\n(Anlage 3\n3 Nr. 1 bis 18 der Fern-\nzur Fern-\nmeldegebührenvorschrif-\nmelde-\nten (Anlage 3 zur Fern-\nordnung)\nFür di(~ Unh,rhc1Hunq und Er-                                     meldeordnung) berechnet.\nncuc,runq nicht im allqemeinen\nNetz der Deutschen Bundes-\npost qdührter Leitunqsleilc\nwerden von Fall zu Fall An-\nderunqsqebühren nctch Ah-\nschni Lt 3 Nr. 1 bis 18 der Fern-\nmel cleqebüh ren vorschri f ten\n(Anlc1qe 3 zur Fernmeldeord-\nnun~J) berechnet.                                           2.2. Anschließungs- und\nVerlegungsge bühren\nÄnderungsgebühren\n4 Für die Verlegung von                                              Anschließungsgebühren\nTelexhauptanschlüssen (§ 17                                   Für die Anschließung von\nAbs. 1 der Fernmelde-                                         Datexanschlüssen ......... .        Gebühren\nordnung) ................ .          Gebühren                                                     nach 1.4\nnach Ab-                                                     Nr. 1\nschnitt 1.1.2                  Bei einem Datexanschluß,\nNr. 8 der                      der mehr als zweidrähtig\nFernmelde-                     zur Hauptstelle geführt\ngebühren-                      wird, zählen je zwei\nvorschriften                   Adern als ein Hauptan-\n(Anlage 3                      schluß.\nzur Fern-\nmeldeord-\nnung)               2    Für die Anschließung der\n5 Für die Änderung von                                          Datexanschlüsse des Raum-\nNebenanschlußleitungen und                                    nachfolgers in Fällen nach\nLeitungen zwischen Verteil-                                   § 11 Abs. 3 Satz 2 der Fern-\neinrichtungen und Telex-                                      meldeordnung ............ .         Gebühren\nstellen infolge Verlegung der                                                                     nach 1.4\nEinrichtung an ihrem End-                                                                         Nr. 2\npnnk t (§ 17 Abs. 1 der Fern-\nmeldeordnung) ........... .          Gebühren\nnach Ab-                      Ver legungsge bühren\nschnitt 4.4\nNr. 7 der           3    Für die Verlegung von\nFernmelde-               Datexanschlüssen (§ 17\ngebühren-\nvorschriften             Abs. 1 der Fernmelde-\n(Anlage 3                ordnung) ................ .         Gebühren\nzur Fern-                                                    nach 1.4\nmelde-                                                       Nr. 4\".\nordnung)\".","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                            327\n4. Abschnill :1. NcfH)11!J('biducn wird wie folgt ge-                 b) In den Unterabschnitten 3.2. Unterhaltungs-\nJnderl.:                                                               gebühren und 3.3 Gebühren für überlassene\na) Unlc!rcd>sdrniU 3.1. Zw-;d!1,cjnrichtungen erhält                   Fernschreibeinrichtungen wird in Spalte „Ge-\nJolqcndc rd~;sung:                                                 genstand\" das der Unterabschnittsbezeichnung\nfolgende Wort „ Vorbemerkungen\" durch das\n,,3.1. Ccbührcn für Zusc1tz-                                 Wort „Hinweis\" ersetzt.\neinrichtungen\nc) In Unterabschnitt 3.3. Gebühren für überlas-\n3.1.1. Crnnd9ebühren                                 sene Fernschreibeinrichtungen wird in Spalte\n„Gegenstand\" nach Nr. 7 folgende Vorschrift\nJ\\w;chltlfhlm;<' t1ls Zusiltz-\nangefügt:\neinrid1 lunq\n„Zu Nr. 1 bis 7\nfür j(~dc' 1\\nsd1lußdose ....       Gc~bühr\nnach Ab-             Für Einrichtungen nach Nr. 1 bis 7 wnden\nschnitt 1.3.1        Anschließungs- oder Anderungsgebühren nach\nNr. 1 der            Abschnitt 3 Nr. 1 bis 18 der Fernmeldegt)büh-\nFernmelde-\ngebühren-\nrenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeord-\nvorschriften         nung) erhoben; das gilt nicht, soweit für Ein-\nDi<)    c1·slc /\\ nschlußdosc   (Anlage 3            richtungen nach Nr. 1 bis 7 Anschließungs-\nills i\\bsd1luß der Amls-       zur Fern-             oder Änderungsgebühren nach Abschnitt 1.4\nJci lun~J i~-;L kc:ine Zusalz- melde-                oder 3.1.2 erhoben werden.\"\nC)i111icht11nu,                ordnung)\nZusatzcjnrichtungen, die                                                      Artikel 5\nnicht von der Deutschen                                                Ube:rgangsvorschriften\nBundesposi unterhalten                                   (1) Bereits   bestehende Teilnehmerverhältnisse,\nwerden                                                die den Vorschriften des § 10 der Fernmeldeordnung\n2         für jede mit einer Fern-                          nicht entsprechen, sind nach Aufforderung durch die\nschreibeinrichtung verbun-                        Deutsche Bundespost anzupassen; die Unterlagen\ndene Zusatzeinrichtung ..          Gebühr         der Deutschen Bundespost werden gebührenfrei be-\nnach Ab-       richtigt.\nschnitt 1.3.1     (2) Bei Hauptanschlüssen, die von Teilnehmern\nNr. 42 der\nFernmelde-     vor dem 1. Juli 1971 anderen zur ständigen Allein-\ngebühren-      benutzung überlassen worden sind und die gemäß\nvorschriften   Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 und 4 der Verordnung zur\n(Anlage 3      Änderung der Bedingungen und Gebühren für die\nzur Fern-\nmelde-         Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens\nordnung)       vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 453) bis zum\nAblauf des Jahres 1975 beibehalten werden können,\n3.1.2. Anscbließungs-\nwird bei Anwendung der Bestimmungen der Fern-\nund Anderungs-\nmeldeordnung der ständige Alleinbenutzer dem\nge bühren\nNachfolger in Wohn- oder Geschäftsräumen gleich-\nFür die Anschließung, Ver-                             gestellt.\nlegung oder Auswechslung                                 (3) Für die in den Anlagen 21 und 22 zu dieser\neiner Anschlußdose als                                Verordnung bezeichneten Fernsprecheinrichtungen\nZusatzeinrichtung ........ .            Gebühren       gelten die in diesen Anlagen aufgeführten beson-\nnach Ab-       deren Gebührenvorschriften.\nschnitt 1.3.2\nNr. 1 der         (4) Für Fernmeldeeinrichtungen ohne Mindest-\nFernmelde-     überlassungsdauer oder mit Mindestüberlassungs-\ngebühren-      dauer, die spätestens am Ende des Monats Septem-\nvorschritten\n(Anlage 3\nber 1972 abläuft, gelten die bisherigen Gebühren\nzur Fern-      weiter, wenn die Einrichtungen vom Teilnehmer\nmelde-         schriftlich mit einmonatiger Frist spätestens zum\n2     Für die Anschließung oder              ordnung)       Ende des Monats September 1972 gekündigt werden\nAuswechslung einer ohne                                oder der Deutschen Bundespost schriftlich mit ein-\nAnschlußdose mit der Telex-                            monatiger Frist die vorzeitige Aufgabe der Einrich-\nstelle oder dem Datex-                                tungen mitgeteilt wird. Für die Zeit nach dem\nanschluß verbundenen                                  30. Juni 1972 werden für diese Einrichtungen keine\nZus;:llzeinrichlung                     Gebühren       Restgebühren erhoben. Zuviel erhobene Gebühren\nnach Ab-       werden erstattet.\nschnitt 1.3.2\nNr. 2 der         (5) Fernmeldeeinrichtungen, deren Mindestüber-\nFernmelde-     lassungsdauer nach dem 30. September 1972 abläuft\ngebühren-      und deren monatliche Gebühren durch diese Verord-\nvorschritten   nung erhöht werden, können schriftlich mit ein-\n(Anlage 3\nzur Fern-\nmonatiger Frist zum Ende des Monats September\nmelde-         1972 gekündigt werden. Für Fernsprechvermitt-\nordnung\".      lungseinrichtungen und Fernsprechreihenanlagen","323                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ncinsdili(~Hlich d(~r L!rgiinl'.llfl~Jsilusstcülung gilt Satz 1      (9) Für Fernmeldeeinrichtungen, die vor dem Zeit-\nnur, wc!nn diP rnondtlidwn G()bühren für die ge-                 punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für\nsrnnU! V Prm i 111 u ngsein richtung oder Reihenanlage           kurze Zeit überlassen worden sind, die jedoch erst\neinschließ] ich deren ErgJnzungsausstattung durch                nach diesem Zeitpunkt aufgehoben werden, werden\ndiese Verordnung um mehr cils 30 vom Hundert er-                 keine Aufhebungsgebühren berechnet.\nhöht werden. Mil. der Kündigung der Vermittlungs-                   (10) Soweit eine Verkehrsbeziehung mit Selbst-\neinrichtunrr oder RcihemmlcJge gelten auch als ge-               wählferndienst auf Grund der bis zum Zeitpunkt des\nkündigt alle damit verbundenen Nebenanschlüsse                   Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Vor-\nund posteigenen Leilungen nach Abschnitt 4 der                   schriften in eine Ausnahmezone eingestuft war,\nFernmeldegebührcmvorschrHten sowie alle anderen                  kann diese Regelung so lange beibehalten werden,\nEinrichtungen der Nebenstellenanlage. Für die auf                bis die technischen und betrieblichen Voraussetzun-\nGrund dieser Bestimmung gekündigten Fernmelde-                   gen für die Anwendung der sich aus Unterabschnitt\neinrichtungen gelten bis zu dem in Satz 1 genannten              7.3 der Fernmeldegebührenvorschriften ergebenden\nZeitpunkt die bisherigen Gebühren weiter. Zuviel                 Regelzone gegeben sind.\nerhobene Gebühren werden erstattet.\n(11) Den Zeitpunkt der Einführung und die Rei-\n(6) Hat ein Teilnehmer für eine höherwertige Lei-\nhenfolge der Ausbaustufen des Funkrufdienstes be-\ntung oder der Inhaber eines posteigenen Strom-\nstimmt die Deutsche Bundespost; maßgebend sind\nweges für einen höherwertigen Stromweg nach Ab-\ndie bestehenden technischen Voraussetzungen und\nschnitt 5 Nr. 2 oder Unterabschnitt 10.6 Nr. 2 der bis\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten, das erforderliche\nzum 30. Juni 1972 gültigen Fernmeldegebührenvor-\nNetz im notwendigen Umfang auszubauen.\nschriften einen einmaligen Kostenzuschuß entrichtet\nund sind seit der Ubergabe der höherwertigen Lei-\ntung an den Teilnehmer oder des höherwertigen                                            Artikel 6\nStromweges an den Inhaber noch nicht fünf Jahre                                       Berlin-Klausel\nvergangen, so wird dem Teilnehmer oder dem In-\nhaber des posteigenen Stromweges für jeden vollen                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nKalendermonat, der an den fünf Jahren fehlt, ein                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nSechzigste! des entrichteten Kostenzuschusses auf                blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\ndie neuen Gebühren angerechnet. Kündigt der Teil-                tungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnehmer die höherwertige Leitung oder der Inhaber\nden höherwertigen Stromweg auf Grund des Absat-                                          Artikel 7\nzes 5, so wird ihm für jeden vollen Monat, der nach\nInkrafttreten\ndem Ende des Monats Juni 1972 an den fünf Jahren\nfehlt, ein Sechzigste] des entrichteten Kostenzuschus-              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.\nses erstattet.                                                      (2) Gleichzeitig treten außer Kraft\n(7) Für vorzeitig aufgegebene Fernmeldeeinrich-               1.  die Verordnung über Funknachrichten an meh-\ntungen, deren Mindestüberlassungsdauer auf Grund                     rere Empfänger vom 14. Januar 1936 (Amtsblatt\ndieser Verordnung wegfällt, werden für die Zeit                      des Reichspostministeriums S. 17), zuletzt geän-\nnach dem Inkrafttreten der Verordnung keine Rest-                    dert durch die Verordnung zur Anpassung von\n. gebühren mehr erhoben. Auf diese Zeit entfallende\nBenutzungsverordnungen an die Neufassung der\nRestgebühren, die bereits entrichtet sind, werden                    Fernmeldeordnung und die Neufassung der Ver-\nerstattet.\nordnung über Gebühren für den Fernschreib- und\n(8) Soweit in Satz 2 dieses Absatzes nichts ande-                 den Datexdienst vom 8. Juni 1971 (Bundesgesetz-\nres bestimmt ist, werden für die Herstellung und                     blatt I S. 806),\nAnschließung oder für die Änderung von Fernmelde-\n2.  § 2 der Verordnung zur Änderung der Telegra-\neinrichtungen, wenn die Annahme der Anträge vor\nfenordnung vom 19. Dezember 1962 (Bundes-\ndem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung\nanzeiger Nr. 241 vom 21. Dezember 1962),\nvon der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist,\ndie Einrichtungs- oder Anschließungsgebühren oder                3.  die Seefunkordnung vom 27. Juli 1964 (Bundes-\ndie Änderungsgebühren erhoben, die zum Zeitpunkt                     anzeiger Nr. 141 vom 4. August 1964), zuletzt ge-\nder Ubergabe der hergestellten oder geänderten Ein-                  ändert durch die Verordnung zur Anpassung von\nrichtung an den Teilnehmer gelten. Für die Herstel-                  Benutzungsverordnungen an die Neufassung der\nlung und Anschließung oder für die Änderung von                      Fernmeldeordnung und die Neufassung der Ver-\nEinrichtungen nach Unterabschnitt 2.1 bis 2.8 der                    ordnung über Gebühren für den Fernschreib- und\nFernmeldegebührenvorschriften werden, wenn die                       den Datexdienst vom 8. Juni 1971 (Bundesgesetz-\nAnnahme der Anträge von der Deutschen Bundes-                        blatt I S. 806),\npost vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser                 4.  Artikel 8 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zur Än-\nVerordnung bestätigt worden ist, Anschließungs-                      derung der Bedingungen und Gebühren für die\noder Anderungsgebühren nach Abschnitt 3 der Fern-                    Benutzung der Einrichtungen des Fernmelde-\nmeldegebührenvorschriften berechnet.                                 wesens vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 453).\nBonn, den 7. März 1972\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nK. Gscheidle","Nr. 20    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                           329\nAnlage 1\n(zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe h\nder 1. AndVFO vom 7. März 1972)\nGebühr\nNr.                                     Gegensland\nDM\n1.1.2. Anschliefhm.gs-, Verlegungs- und Abnahmegebühren\n(~~  11, l 7 Abs. l, § 30 Abs. 2 sowie§ 31 Abs. 2 und 3\nder Fernmeldeordnung)\nAnschließungsgebühren\nF(ü die Anscbließung eines einzelnen ortsnetzgebundenen Haupt-\nansd1lusses ................................................... .                        120,-\nßei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Einführung mehrerer\nurtsnetzgebundener Hauptanschlüsse für die Anschließung\n2     des ersten      lfouptanschlusses                                                     120,---\n]     des zweilen                                                                            70,--\n4     des dritten      bis fünften Hauptanschlusses                                          60,-\n5     des sechsten bis zehnten                                                               40,-\n6     jC'des weiteren Hauptanschlusses                                                       30,-\nZu Nr. 2 bis 6\nBei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Einführung von\nl lauptanschlüssen und Leitungen nach Abschnitt 4 wird jede Leitung\n<)inern Hauptanschluß gleichgestellt.\n7  Für die AnschJießung der Hauptanschlüsse des Raumnachfolgers in\nF~iJ lcn ndch § 11 Abs. 3 Satz 2 der Fernmeldeordnung ............. .                     50,--\n1. Mil der Gebühr ist die Anschließung aller anderen vom Teil-\nnehmerverhältnis mit umfaßten Teilnehmereinrichtungen abgegol-\n1.en. Die Erhebung von Abnahmegebühren nach Unterabschnitt 2.14.5\nbleibt unberührt.\n2. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Anschließung entfällt,\nweil die Teilnehmereinrichtungen ohne Betriebsunterbrechung auf\nden Raumnachfolger übergehen (Ubernahmegebühr).\n1. Bei eigenmdchtiger Obernahme von Teilnehmereinrichtungen ge-\nmäß § 14 Abs. 2 der Fernmeldeordnung wird im Falle der Neu-\nbegründung eines Teilnehmerverhältnisses die doppelte Gebühr\nc--,rhoben.\nVerlegungsgebühren\n8  Für die Verle9ung einfacher ortsnetzgebundener Hauptstellen (§ 17\nAb.,,. 1 der Fernmeldeordnung) ................................. .                die Hälfte der\nGebühren nach\nBei einfochen Hauptstellen mit Anschlußdosenanlagen für tragbare\nSprechilpparate, auch soweit die Anlage Anschlußdosen für die\nNr. 1 bis 6\nAnsdwltung von privaten Zusatzeinrichtungen umfaßt, ist die\nAnschlußdose, an der die Amtsleitung endet, der Hauptstelle\ngleichgestellt.\nAbnahmegebühren\n9 Für jede Abnahme eines Funkfernsprechanschlusses oder deren Wie-\nderholung .................................................... .                           50,--","330                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nNr.                                Gegenstand                                    Monatliche Gebühr\nDM\n1.2. Sprechapparnte besonderer Art\nbei e~111fochen Hau.ptsteUen\n(§ B Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\n1.2.L Grundgebühren\nSprechapparat 1ür 2 Leitungen .................................. .                   3,60\n2  Sprechapparat mit eingebautem Gebührenanzeiger (einschließlich\nUbermittlunq der ZJh limpulse) ................................. .                   4,10\n3  Sprechapparnt mit Schauzeichen oder Lampe oder zweiter Taste ... .                   0,65\nZu Nr. 1 bis 3\nFür Sprechapparate mit Erdtaste oder mit selbsttätiger Abschaltung\nder weiterführenden Sprechadern sowie für tragbare Sprechapparate\nmit Anschlußdosenstecker werden keine Mehrgebühren berechnet.\n4  Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 3 für einen Sprechapparat in einer\nanderen als der Regelfarbe ..................................... .                   1,10\nOrtsmünzfernsprecher\nmit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung bis zu zweistellig_en\nKennzahlen)\n5      Wandgehäuse                                                                      6,20\n6      Tischgehäuse                                                                     2,90\nZu Nr. 5 und 6\nNeue Ortsmünzfernsprecher werden nicht mehr beschafft.\n7      Zuschlag bei Einbau eines Sperrnummernschalters für erweiterte\nSperrmöglichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen) .                  5,55\nmit Sperrnummernschalter für erweiterte             Sperrmöglichkeiten\n(Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen)\n8      Tischgehäuse                                                                     9,75\nEinmalige und\nmonatliche Gebühr\nDM\n9  Sprechapparat in Sonderanfertigung ............................ .           siehe Vorbemerkung\nSprechapparate in Sonderanfertigung werden nur als teilnehmer-\nNr. 2\neigcne Apparate abgegeben.\n1.2.2. Auswechslungsgebühren\n(§ 17 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)\nFür die Auswechslung eines gewöhnlichen Sprechapparates gegen\neinen Sprechapparat besonderer Art und umgekehrt, eines Sprech-\napparates besonderer Art gegen einen anderen Sprechapparat beson-\nderer Art oder eines Sprechapparates in Regelfarbe gegen einen\nSprechc1pparnt in einer anderen als der Regelfarbe und umgekehrt ..                 30,-\nvVird die Auswechslung zusammen mit der Verlegung der Haupt-\nstelle beilntrngt und ausgeführt, so wird neben der Verlegungs-\ngebühr nach 1.1.2 Nr. 8 keine Auswechslungsgebühr erhoben.","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                  331\nMonatliche Gebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n1.3. Zusatzeinrichtungen bei einfochm1 HauptsteHen\n(§ 8 Abs. 2 bis 5 der Fernmeldeordnung)\n1.3.1. Grundgebühren\nAnschlußdose                                                                   0,20\n2  Wechselschalter ............................................... .              0,20\nMehrfachschalter\n3    für    4 Adern                                                               0,35\n4           6                                                                     0,50\n5           8                                                                     0,65\n6         10                                                                      0,80\nZweiter Sprechapparat\n7    gewöhnlicher Sprechapparat                                                   2,25\n8    Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 7 für einen Sprechapparat in einer\nanderen als der Regelfarbe ................................... .             1, 10\n9     Sprechapparat für 2 Leitungen                                               5,85\nOrtsmünzfernsprecher\nmit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung bis zu zweistelli-\ngen Kennzahlen)\n10          Tischgehi.iuse ............................................ .          8,45\n11       Tischgehäuse                                                              5,15\nZu Nr. 10 und 11\nNeue Ortsmünzfernsprecher werden nicht mehr beschafft.\n12       Zuschlag bei Einbau eines Sperrnummernschalters für erweiterte\nSperrmöglichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen) ..          5,55\nmit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperrmöglichkeiten (Sper-\nrung bis zu dreistelligen Kennzahlen)\n13        Tischgehäuse                                                            12,-\nWecker\n14    kleine Form ................................................. .              0,65\n15     große Form oder Wecker mit sichtbarer Anzeige ............... .              1,-\n16    besondere Ausführung ....................................... .      siehe Vorbemerkung\nEs werden mindestens die Gebühren nach Nr. 15 erhoben.     Nr. 2\n17  Star ks tromanschal terelais                                                    1,60\n18  Zweiter Hörer ................................................. .               0,60\n19  Handapparat mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied statt des\ngewöhnlichen Handapparats .................................... .                0,30","332                               Rundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMonatliche Gebühr\nNr.                                 Cegenstand\nDM\nZweiter Handapparat\n20                                                                                     0,80\n21    mit Tc1slP oder mit Taste und Dämpfungsglied .................. .                1,05\n22  Lautstarke Hörkapsel statt der gewöhnlichen Hörkapsel ........... .                0,40\nGebührenanzeiger (einschließlich Ubermittlung der Zählimpulse)\n23    ohne Rückstellung ........................................... .                  4,-\n24    rn it Rückstcllunq ............................................ .                4,75\nZu Nr. 23 und 24\nDie Gebühr wird auch erhoben, wenn die Gebührenanzeiger vor\neinc~r Nebcnslellenanlage unmittelbar an die Amtsleitung ange-\nschlossen sind.\n25  Anschlußschnur über 2 m\nfür je 20 Adern\nje 2 m überschießende Länge ................................. .                  0,15\n26  Anschlußschnur in besonderer Ausführung ....................... .         siehe Vorbemerkung\nNr. 2\n27  Handapparalschnur in besonderer Ausführung ................... .          siehe Vorbemerkung\nNr. 2\nEinrichtungen zur Ubertragung von Daten\n28    Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200 bit/s mit Daten-\nsender, Datenc~mpfänger, Hilfskanalsender, Hilfskanalempfänger ..              214,50\n29    Datenübertragungsgerät (Modem) für 200 bit/s mit Datensender\nund Datenempfänger ......................................... .                 155,--\n30    Zusatz für wechselzeitigen Betrieb von Datenübertragungsgeräten\n(Modem) 600/1200 bit/s, 200 bit/s .............................. .              61,60\nDatenübertragungsgerät (Modem) für Parallelübertragung\nals Zentralstation:\n31          Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit 20\nZeichen/s ............................................... •              143,-\n32           Zeichenvorrat 64 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit 20\nZeichen/s oder\nZeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit 40\nZeichen/s mit Taktkanal ................................. .              170,50\nals Außenstation:\n33          Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit 20\nZeichen/s ............................................... .               22,-\n34           Zeichenvorrat 64 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit 20\nZeichen/s oder\nZeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit 40\nZeichen/s und Taktkanal ................................. .               27,50\n35           Bauqruppen zu Nr. 33 und 34 zur Rücksignalauswertung in der\nDa tene-nde-i-nrkhtung ..................................... .             3,85","Nr. 20    Tag der AL1sgabe: Bonn, den 15. März 1972                           333\nEinmalige    Monatliche\nNr.                                     Cegenstand                                    Gebühr        Gebühr\nDM           DM\nEinrichtungen für Zwecke des LuHschutzwarndienstes\n3G     WarnslelJenapparal (mit Beikasten und 4 Stabelementen)                          390,30        7,25\n37     Warnslellenweiche                                                               164,90        2,65\n38      Warnstelleinrichtung zur Anschaltung mehrerer \\!\\Tarnstellenappa-\nrate un eine Warnstellenweiche ............................... .              siehe Vorbemerkung\nNr. 2\nZu Nr. 1 bis 38\nFür die Unterhaltung und Erneuerung der Anschlußleitungen und\nAnschlußschnüre werden von Fall zu Fall Anderungsgebühren nach\n3 Nr. 1 bis 18 erhoben; das gilt nicht für Abschnitte von Anschluß-\nleitungen, die im allgemeinen Netz de Deutschen Bundespost ge-\nlührt sind.\nMonatliche Gebühr\nDM\nPrivate Zusatzeinrichtungen\n39     FaksimiJe-Schreiber                                                                      3,-\n40     Einrichtung für die Fernansage oder Fernanzeige ............... .                        3,-\n41     Au Lomal.ischer Auskunftgeber                                                            3,-\nZu Nr. 39 bis 41\nDie Cebühr wird für jede mit einer einfachen Hauptstelle ver-\nbundene Zusiltzeinrichtung erhoben.\n42     t1nd(•1-c privt1te Zusatzeinrichtungen je Einrichtung                                    0,50\nDie Gebühr wird nicht erhoben für private zweite Hörer, Stark-\nsl 10111wecker, Glühlampen und Hupen.\nGebühr\nDM\n1.3.2. AnschHeßungs-, Ve:degungs-\nund Au.swechshmgsgebühren\n(§§ 11 sowie 17 Abs. 1 und 2 der Fernmeldeordnung)\nFür dje Anschlicßung, Verlegung oder Auswechslung einer Zusatz-\neinrjchtunq nach 1.3. l Nr. 1 bis 17 oder 36 bis 38 .................. .                   30,-\n2  Für die Anschließung oder Auswechslung einer Zusatzeinrichtung\nnach 1.3.1 Nr. 18 bis 27 oder einer ohne Anschlußdose mit der Haupt-\nstel1 e VE->rbnndenen privaten Zusatzeinrichtung ................... .                     15,-\nDie VerleiJung der Zusatzeinrichtungen ist mit der Gebühr nach\n1.1.2 Nr. 8 abgegolten.\nZu Nr. 1 und 2\nWird die Auswechslung zusammen mit der Verlegung der Zusatz-\neinrichtung beantragt und ausgeführt, so wird neben der Verlegungs-\n9ebühr keine Auswechslungsgebühr erhoben.","334                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 2\n(zu Artikel 2 Nr. 3 der 1. AndVFO\nvom 7. März 1972)\nTeilnehmereigene          Anschlie-\nPosteigene        Anlage                ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - - , - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                          Gegenstand                        Monatliche                 Monat-      oder Aus-\nGebühr     Einmalige        liehe    wechslungs-\nGebühr        Gebühr      gl bühren\nDM          DM             DM          DM\n2. Nebenstellenanlagen\n(§§ 6 bis 9, 11, 17 Abs. l, 2 und 6, §§ 22 bis 26\nder Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1. Die Gebührensülze der festen Anschließungs-,\nVerlegungs- oder A uswechslungsgebühren gelten\nunter der Vornussetzung, daß die Leistungen\nunter normalen Bedingungen erbracht werden\nkönnen.\n2. In fiillen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 der Fernmelde-\norclnung (Wied<~rverwendung der Einrichtungen\ndes Vor~Jijnqers in Wohn- oder Geschäftsräumen\nfür clen Rau mm1chfolger) wird neben der Gebühr\nnach l .1.2 Nr. 7 keine weitere Anschließungsge-\nbühr erhoben.\n3. Bei Auswechslungen wird stets die Auswechs-\nlungsgebühr cler neu überlassenen Einrichtung\nberechnet.\n4. Wird die Auswechslung zusammen mit der Ver-\nlegung der Einrichtung beantragt und ausgeführt,\nso wird neben der Auswechslungsgebühr keine\nVerlegungsgebühr erhoben.\n5. Sind für die Einrichtungen der Ergänzungsausstat-\ntung in den Unterabschnitten 2.1 bis 2.8\nfeste Gebühren angegeben, so gelten diese auch\ndie Anteile ab, die zur Unterbringung der be-\ntreffenden Einrichtungen in Gestellen, Schrän-\nken bzw. Gehä.usen und/oder für die Stromver-\nsorgung erforderlich sind,\nkeine festen Gebühren angegeben, so werden\nvor der Berechnung der Gebühren nach Vor-\nbemerkung Nr. 2 dem Einkaufspreis 5 v. H. als\npauschale Abgeltung der vorgenannten Anteile\nhinzugerechnet.\nBeantragt ein Teilnehmer Einrichtungen der Ne-\nbenstellenanlage als Vorratseinrichtungen oder\nErsatzteile, so hat er hierfür als Uberlassungsge-\nbühr einen Kostenzuschuß in Höhe der einmaligen\nGebühren zu zahlen, die für entsprechende teil-\nnehmereigene Einrichtungen nach Abschnitt 2 zu\nerheben wären. Die Vorratseinrichtungen und\nErsatzteile bleiben auch bei teilnehmereigenen\nAnlagen bis zu ihrer Verwendung in der Anlage\noder bis zur Aufgabe der Anlage Eigentum der\nDeutschen Bundespost. Werden solche Einrichtun-\ngen nicht im Austausch gegen gleiche, sondern\nzur Erweiterung der Nebenstellenanlage verwen-\ndet, so werden vom nächsten Monatsersten an die\nzum Zeitpunkt des Einbaus gültigen laufenden\nGebühren berechnet. Müssen die Einrichtungen","Nr. 20 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                        335\nTeilnehmereigene   Anschlie-\nPosteigene         Anlage         ßungs-,\nAnlage   ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ , Verlegungs-\nNr.                       Cegensland                         Monatliche              Monat-   oder Aus-\nGebühr     Einmalige    liehe wechslungs-\nGebühr    Gebühr   gebühren\nDM           DM         DM       DM\nvor ihrer Verwendung überholt werden, hat der\nTeilnehmer die hierfür anfallenden Kosten als\nAndcrun9s~Jebührcn zu erstatten.\n2.1. Nebenstellenanlagen\nmit handbedienter\nVermfülungseinrkhtung\n2.1.1. R.egelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nKleine handbediente Anlagen\nAufnahrncfiföigkeit 1 bis 2 Amtsleitungen und 1 bis\nlO Nebenstellen.\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle.\nBaustufe 1/1\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n1 Anschlußorgan für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\nFeste Gebühr                                                 11,10      516,10      3,70    234,-\nBaustufe 1/2\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n2 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n2  Feste Gebühr                                                 16,90      784,10      5,60    253,-\nBaustufe 1/5\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n3  Feste Gebühr                                                 22,80    1 061,-       7,60    300,-\nBaustufe 2/10\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 bis 2 Innenverbindungssätze\n4  Feste Gebühr für den Mindestausbau                           36,20    1 683,-      12,10    381,-\n5  Für den zweiten Innenverbindungssatz                          3,-       139,20      1,-      44,-\nZu Nr. 2 bis 5\nDie Baustufen 1/2, l/5 und 2/10 werden nicht\nmehr beschafft. Sie werden daher nicht als\nteilrn~hmereigen abgegeben.","336                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTeilnehmereigene     Anschlie-\nPosteigene           Anlage          ßungs-,\nAnlage     ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ , Verlegungs-\nNr.                        C <~ ~J c n s t c1 n d                Monatliche                  Monat-   oder Aus-\nGebühr       Einmalige      liehe wechslungs-\nGebühr      Gebühr   gebühren\nDM            DM           DM       DM\nGlühlampenschränke\nA ufmihmernhigkeit 2 bis lO Amtsleitungen und 10\nbis 100 Nebenstellen.\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die i\\bfragestelle\nBaustufe A\n2 bis   3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen\nbis 3 Schnursätze für Innenverkehr\n6  Feste Gebühr für den Mindestausbau ............. .              101,40      4 717,-       33,80   1 508,-\nBaustufe B\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n3 bis 5 Schnursätze für Innenverkehr\n7  Feste Gebühr für den Mindestausbau ............. .              167,30      7 783,-      55,80    1 863,-\nBaustufe C\n5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 10 Schnursätze für Innenverkehr\n8  Feste Gebühr für den Mindestausbau ............. .              284,30     13 224,-       94,80   2 650,-\nWeitere Anschlußorgane und Schnursätze\n9  Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen\nmit Schnursatz ................................. .               18,-         835,90        6,-     181,-\n10  Für je lO weitere Anschlußorgane für Nebenstellen                  4,85       226,40        1,60    175,-\n11  Für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr                     6,15       286,90        2,05    200,-\nZu Nummer 6 bis 11\nGlühlampenschränke werden nicht mehr be-\nschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-\neigen abgegeben.\n2.1.2. Erganzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nAnschluß für ein zweites Sprechgerät bei der Ab-\nfragestelle .................................... .                 2,45       114,80        0,80     66,-\n2  Zweite Vermittlungseinrichtung ................. .                        wie 2.1.1 Nr. 6 bis 11\n3  Mithöreinrichtung bei der Hauptstelle\nje Amtsleitung .............................. .                  2,-         92,40        0,65     35,-\n4  Besonderer Polwechsler ........................ .                  4,65       216,50        1,55     33,-","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                         337\nTeilnehmereigene   Anschlie-\nPosteigene          Anlage         ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                      Gegenstand                         Monatliche               Monat-   oder Aus-\nGebühr      Einmalige    liehe wechslungs-\nGebühr    Gebühr   gebühren\nDM            DM         DM       DM\n5  Nachtschaltung zwischen Nebenstellen mit gegen-\nseitigem Anruf\nje Nebenstellenpaar                                       9,45       440,20      3,15     83,-\n6  Ergänzungsschaltung zur Verhinderung einer weite-\nren abgehenden Amtsverbindung ohne Mitwirken\nder Hauptstelle\nje Amtsleitung                                            1,40        66,-       0,45     19,-\n7  Eintretezeichen bei der Hauptstelle bei örtlicher\nSpeisung\nje Amtsleitung .............................. .           1,45        68,60     0,50      15,-\nBei Amtsspeisung wird für das Eintretezeichen\nkeine Gebühr erhoben.\n8  Rückfrageeinrichtung in einer Amtsleitung mit be-\nsonderer Klinke\nje Amtsleitung                                            2,90       136,-       1,-      35,-\n9  Selbsttätiger Ruf zu den Sprechstellen unter Wegfall\ndes Handrufs\nje Verbindungsorgan                                       1,60        73,90     0,55      19,-\n10  Nichtauslösen von Amtsverbindungen während der\nTagschaltung, wenn bei der Nebenstelle mit dem\nEinleiten des Eintretezeichens der Hörer aufgelegt\nwird,\nje Amtsleitung .............................. .           1,80        83,20     0,60      19,-\n11  Impulszahlengeber ............................. .           64,40     2 994,-     21,50     264,-\n12  Rufnummerngeber ............................. .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n13  Vielfachschaltung für Nebenstellen\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen ........................... .          4,45       205,90      1,50     74,-\n14  Vielfachschaltung für Anschlußorgane für Amts-\nleitungen\nfür jede Wiederholung\nje 10 Anschlußorgane ........................ .           7,30       339,20     2,45     140,-\n15  Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen\nfür eine Nebenstelle ........................... .           1,-         46,90      0,35     35,-","338                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTeilnehmereigene            Anschlie-\nPosteigene         Anlage                 ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - - : - - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                     Gegenstand                        Monatliche                  Monat-       oder Aus-\nGebühr     Einmalige         liehe     wechslungs-\nGebühr         Gebühr       gebühren\nDM          DM              DM           DM\n2.2. Nebenstellenanlagen\nmit Reihenapparaten\n2.2.1. Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nHinweis\nDie Gebühren nach 2.2.1 Nr. 1 bis 18 gelten für\nReihenapparate mit Nummernschalter. Bei Reihen-\napparaten, die statt des Nummernschalters ein\nTastenfeld für die Tastenwahl besitzen, wird ein\nZuschlag zu den Gebühren für die entsprechenden\nNummernschalterapparate erhoben.\nReihenanlagen einfacher Art\nReihenapparat 1/2\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 2 Neben-\nstellen\n1    Reihenhauptstelle ............................ .         7,65     356,60           2,55        188,-\n2    Reihennebenstelle ............................ .         5,50     256,60           1,85         69,-\nReihenapparat 1/5\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-\nstellen\n3    Reihenhauptstelle ............................ .         9,15     426,40           3,05        206,-\n4    Reihennebenstelle ............................ .         6,95     322,60           2,30         79,-\nReihenanlagen mit Linientasten\nReihenapparat 1/5\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-\nstellen\n5    Reihenhauptstelle ............................ .        11,90     554,60           4,-         229,-\n6    Reihennebenstelle ............................ .         9,70     450,90           3,25         84,-\nReihenapparat 1/10\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 10 Neben-\nstellen\n7    Reihenhauptstelle ............................ .        12,90     598,-            4,30        236,-\n8    Reihennebenstelle ............................ .        10,60     492,40           3,55         93,-\nReihenapparat 2/ 5\nfür Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 5 Neben-\nstellen\n9    Reihenhauptstelle ............................ .        14,10     655,60           4,70        238,-\n10    Reihennebenstelle ............................ .        10,80     503,80           3,60         89,-","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                           339\nTeilnehmereigene    Anschlie-\nPosteigene           Anlage          ßungs-,\nAnlage     ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ , Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                         Monatliche                Monat-    oder Aus-\nGebühr       Einmalige     liehe wechslungs-\nGebühr\nGebühr    gebühren\nDM             DM          DM       DM\nReihenapparat 2/10\nfür Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-\nstellen\n11     Reihenhauptstelle ............................ .          18,30        850,70       6,10    256,-\n12    Reihennebenstelle ............................ .           13,-         603,70       4,35     99,-\nReihenapparat 3/10\nfür Anlagen zu 3 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-\nstellen\n13    Reihenhauptstelle ............................ .           24,70      1 151,-        8,25    286,-\n14    Reihennebenstelle ............................ .           16,30        756,50       5,40    115,-\nReihenapparat 4/10\nfür Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-\nstellen\n15    Reihenhauptstelle ............................ .           31,20      1 450,-      10,40     313,-\n16    Reihennebenstelle ............................ .           19,50        907,40       6,50    141,-\nReihenapparat 4/15\nfür Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 15 Neben-\nstellen\n17    Reihenhauptstelle ................ , ........... .         31,20      1 450,-      10,40     338,-\n18    Reihennebenstelle ............................ .           19,50        907,40       6,50    141,-\nZu Nr. 5 bis 8, 17 und 18\nReihenapparate mit Linientasten 1/5, 1/10 und\n4/15 werden nicht mehr beschafft. Sie werden\ndaher nicht als teilnehmereigen abgegeben.\n19  Zuschlag zu den Gebühren für Reihenapparate nach\nNr. 1 bis 18 mit Tastenfeld für Tastenwahl\nMehrleistung gegenüber Reihenapparaten mit\nNummernschalter ............................ .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.2.2. Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nEinrichtung zum Anschließen von Außennebenstellen\n(mit Nummernschalterwahl)\n1    Ausführung 1/1 .............................. .            20,20        939,30       6,75    156,-\n2    Ausführung 2/2                                             36,10      1 679,-      12,-      238,-\nMithören und Mitsprechen für Reihenstellen\n3    für jede Reihenstelle\nje Amtsleitung .............................. .             0,70         33,10       0,25     33,-\n4    zusätzliche Maßnahmen ...................... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEinzelnachtschaltung\n5    je Amtsleitung ............................... .            1,40         64,40       0,45       9,-","340                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTeilnehmereigene   Anschlie-\nPosteigene        Anlage         ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                      Gegenstand                         Monatliche             Monat-   oder Aus-\nGebühr     Einmalige    liehe wechslungs-\nGebühr    Gebühr   gebühren\nDM          DM         DM       DM\n6  Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung\nje A.mtsleitung ............................... .          4,30     199,80      1,45     44,-\n7  Sammelnachtschaltung der über eine Einrichtung\nnach Nr. 2 geführten Leitungen zu einer Außen-\nnebenstelle\nzusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 5 .......... .         1, 15     52,40      0,40     39,-\n8  Zusammenfassung der Amtsrufweiterschaltung zu\neiner Außennebenstelle bei einer Einrichtung nach\nNr. 2\nzusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 6 .......... .         1,15      52,40     0,40      39,-\n9  Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der\nHauptstelle einer Reihenanlage zu zwei Amtsleitun-\ngen ........................................... .            3,45     160,80      1,15     21,-\n10  Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei einer\nReihennebenstelle\nfür jede Reihennebenstelle\nje Amtsleitung ............................... .           1,15      53,40     0,40      23,-\n11  Für jede Außennebenstelle über eine Einrichtung\nnach Nr. 2 selbsttätiger Zugang zu nur einer von\nbeiden Amtsleitungen .......................... .            0,90      41,10     0,30      44,-\n12  Umlegen von Amtsverbindungen zwischen den\nAußennebenstellen bei einer Einrichtung nach Nr. 2           1,90      89,20     0,65      53,-\n2.3. Nebenstellenanlagen\nmit selbsttätiger\nVermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit 1 Amtsleitung und\n1 bis 9 Nebenstellen\nKleine W-Anlagen\n2.3.1. Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nKleine W-Anlagen mit Abfragestelle\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrichtun-\ngen werden nur mit Nummernschalterwahl geliefert.\nBaustufe 1/1\n1 Anscblußorgan für Amtsleitungen\n1 Anschlußorgan für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\nFeste Gebühr .................................. ,          15,20      706,50      5,05    224,-","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                         341\nTeilnehmereigene    Anschlie-\nPosteigene        Anlage          ßungs-,\nAnlage                         Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                          Monatliche             Monat-    oder Aus-\nGebühr     Einmalige\nGebühr       liehe wechslungs-\nGebühr    gebühren\nDM          DM          DM       DM\nBaustufe 1/2\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n2 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n2  Feste Gebühr   ••••••••••    1 ••••••••••••••••••••••••        31,10   1 445,-      10,40     248,-\nBaustufe 1/3\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n3 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n3  Feste Gebühr   ...................................            47,80    2 225,-      16,-      281,-\nBaustufe 1/5\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innen ver bind ungssa tz\n4  Feste Gebühr ...................................              55,20    2 569,-      18,40     300,-\nBaustufe 1/9/1\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n9 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n5   Feste Gebühr ...................................              65,70    3 056,-     21,90      368,-\nAnlagen der Baustufe 1/9/1 werden nicht mehr\nbeschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-\neigen abgegeben.\nBaustufe 1/9/2\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n9 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\n6   Feste Gebühr ...................................              88,50    4 114,-     29,50      384,-\nKleine W-Unteranlage\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\n(Nummernschalterw ahl).\nBaustufe 1/9/2 -    Unteranlage\n1 Anschlußorgan für die zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitung\n9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\n7   Feste Gebühr ...................................              97,80    4 547,-     32,60      384,-\nW-Unteranlagen der Baustufe 1/9/2 werden nicht\nmehr beschafft. Sie werden daher nicht als teil-\nnehmereigen abgegeben.","342                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTeilnehmereigene     Anschlie-\nPosteigene          Anlage           ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - , - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                         Monatliche                Monat-    oder Aus-\nGebühr       Einmalige    liehe  wechslungs-\nGebühr     Gebühr    gebühren\nDM            DM         DM         DM\n2.3.2. Ergänzungsausstattung\n(nuch Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nSichtbare Besetztkennzeichnung der Amtsleitung\nbei der Abfragestelle ........................... .            0,90        41,60      0,30       34,-\n2  Wahlweises Ein- und Ausschalten der Amtsruf-\nweiterschaltung ................................ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3  Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen\nfür weitere Sprechstellen\nje weitere Sprechstelle ....................... .           1,55        72,80      0,50       34,-\n4  Nachtschalten von einer bestimmten, festgeschal-\nteten Nebenstelle aus .......................... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n5  Kennzeichnung des Auslösens von Sicherungen                    1,25        58,50      0,40       35,-\n6  Aufschalten in Rückfragestellung\n(nur für W-Unteranlagen) ...................... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n7  Umlegen einer Amtsverbindung von Nebenstellen\nder Unteranlage zu Nebenstellen der Hauptanlage                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1        1\n8  Durchschalten von Innenverbindungssätzen ...... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAuswechs-\nlungsgebühr\n2.3.3. Andersiarbiger Abfrageapparat                                                     DM\nZuschlag zu den Gebühren nach 2.3.1 Nr. 1 bis 6 für\neinen als Abfragestelle verwendeten gewöhnlichen\nSprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe ..           1,10        22,-       0,80       20,-\n2.4. Nebenstellenanlagen\nmit selbsttätiger\nVermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit 2 bis 10 Aintsleitungen\nund 5 bis 100 Nebenstellen\nMittlere W-Anlagen\n2.4.1. Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nHinweise\n1. Die Vermittlungseinrichtungen der Baustufen II A\nbis II G können in Ausführung 1 (mit Dreh-\noder Hebdrehwählern ohne Edelmetallkontakt-\ngabe in den Sprechwegen) oder in Ausführung 2\n(mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasgeschützten\nKontakten oder elektronischen Kontakten in den\nSprechwegen) beantragt werden.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                          343\nTeilnehmereigene    Anscnlie-\nPosteigene         Anlage           ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                      Gegenstand                       Monatliche              Monat-    oder Aus-\nEinmalige\nGebühr      Gebühr       licne wechslungs-\nGebühr    gebühren\nDM          DM          DM        DM\n2. Die Vermittlungseinrichtungen der Ausführung 1\nwerden mit Nummernschalterwahl, die der Aus-\nführung 2 entweder mit Nummernschalterwahl\noder mit Tastenwahl geliefert.\n3. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau und den Gebühren für die\nweiteren Anschlußorgane und Innenverbindungs-\nsätze zusc1mmen.\nMittlere W-Anlagen mit Abfragestelle\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrich-\ntung und die Abfragestelle. Bei Vermittlungseinrich-\ntungen mit Tastenwahl gelten die Gebühren für\nsolche nach dem Dioden-Erd-Verfahren (DEV).\nBaustufe II V (einfacher Art)\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\nFeste Gebühr                                             140,70    6 545,-      46,90      875,-\nBaustufe II A\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr\n2     Ausführung 1 ............................... .        174,60    8 120,-      58,20    1 110,-\nAusführung 2\n3        mit Nummernschalterwahl .................. .       193,80    9 500,-      58,20   1 110,-\n4        mit Tastenwahl (DEV) ...................... .      264,30   12 954,-      79,40   1 135,-\nBaustufe II B/C\n2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n15 bis 25 Ansc:hlußorgane für Nebenstellen\n2 bis 3 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n5     Ausführung 1 ................................ .       205,60    9 565,-      68,60   1 334,-\nAusführung 2\n6        mit Nummernschalterwahl .................. .       228,30   11191,-       68,60   1 334,-\n7        mit Tastenwahl (DEV) ...................... .      308,80   15 137,-      92,80   1 359,-\nBaustufe II D\n3 bis   5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n25 Anschlußorgane für Nebenstellen\n3 bis 4 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n8     Ausführung 1 ............................... .        275,80   12 826,-      92,-     1 625,-","344                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTeilnehmereigene   Anschlie-\nPosteigene        Anlage         ßungs-,\nAnlage                       Verlegungs-\nNr.                    Gegenstand                                         Monatliche             Monat-   oder Aus-\nEinmalige\nGebühr                 liehe wechslungs-\nGebühr\nGebühr   gebühren\nPM         DM         DM       DM\nAusführung 2\n9      mit Nummernschalterwahl     • 1 •••••••••••••••••                    306,10  15 007,-     92,-    1 625,-\n10      mit Tastenwahl (DEV)    ••••••••••••••••            1 ••••••         408,30  20 015,-    122,70   1 664,-\nBaustufe II E\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n11    Ausführung 1 .................................                         396,-   18 418,-    132,10   2 105,-\nAusführung 2\n12      mit Nummernschalterwahl     o 1 1 1 o I o 1 1 1 1 o 1 1 1 O 1 1 1    439,60  21 548,-    132,10   2 105,-\n13      mit Tastenwahl (DEV) .......................                         578,60  28 363,-    173,90   2 143,-\nBaustufe II F\n3 bis 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n14    Ausführung 1  .................................                        438,60  20 398,-    146,30   2 506,-\nAusführung 2\n15      mit Nummernschalterwahl     .......... ........ '                    486,80  23 865,-    146,30   2 506,-\n16      mit Tastenwahl (DEV)    .......................                      633,20  31 037,-    190,30   2 544,-\nBaustufe II G\n5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 12 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n17    Ausführung 1  ••••• 1 •••••••••••••••••••••••••••                      750,70  34 918,-    250,40   4 249,-\nAusführung 2\n18      mit Nummernschalterwahl     ••••••••••••••              1 ••••       833,40  40 855,-    250,40   4 249,-\n19      mit Tastenwahl (DEV)    .......................                    1 077,-   52 803,-    323,70   4 311,-\nWeitere Anschlußorgane und\nInnen ver bind ungssä tze\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen\n20    Ausführung 1  .................................                         26,70   1 241,-       8,90    253,-\nAusführung 2\n21      mit Nummernschalterwahl     ...................                       29,60   1 452,-       8,90    253,-\n22      mit Tastenwahl (DEV)    .......................                       36,10   1 772,-      10,90    265,-","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                         345\nTeilnehmereigene    Anschlie-\nPosteigene         Anlage          ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                     Gegenstand                         Monatliche              Monat-    oder Aus-\nGebühr     Einmalige     liehe wechslungs-\nGebühr\nGebühr    gebühren\nDM          DM          DM       DM\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen\n23     Ausführung 1 ................................ .          11,10      514,80      3,70     219,-\nAusführung 2\n24       mit Nummernschalterwahl                                12,30      602,40       3,70    219,-\n25       mit Tastenwahl (DEV) ...................... .          15,70      768,20      4,70     219,-\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n26     Ausführung 1                                             12,50      581,70       4,15     154,-\nAusführung 2\n27       mit Nummernschalterwahl                                13,90      680,60       4,15     154,-\n28       mit Tastenwahl (DEV) ...................... .          15,20      744,10       4,55     154,-\nMittlere W-Unteranlagen\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung.\nBaustufe II A - Unteranlage\n2 Anschlußorgane für zur Hauptanlage führende\nNe benanschlußlei tun gen\n10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr\n29     Ausführung 1                                            164,30    7 643,-     54,80       778,-\nAusführung 2\n30       mit Nummernschalterwahl                               182,40    8 942,-     54,80       778,-\n31       mit Tastenwahl (DEV) ...................... .\nBaustufe II B/C - Unteranlage\n2 bis 3 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 bis 3 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n32     Ausführung 1 ................................ .         195,40    9 088,-      65,20      934,-\nAusführung 2\n33       mit Nummernschalterwahl                               216,90   10 634,-      65,20      934,-\n34       mit Tastenwahl (DEV) ...................... .\nBaustufe II D - Unteranlage\n3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende N ebenanschlußleitungen\n25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n3 bis 4 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n35     Ausführung 1 ................................ .         260,40   12 111,-      86,80    1 139,-","346                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTeilnehmereigene               Anschlie-\nPosteigene          Anlage                    ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - . . . , . . . _ - - - 1 Verlegungs-\nNr.                    Gegenstand                        Monatliche                       Monat-       oder Aus-\nEinmalige\nGebühr       Gebühr              liehe     wechslungs-\nGebühr       gebühren\nDM           DM                 DM           DM\nAusführung 2\n36       mit Nummernschalterwahl                            289,10    14 170,-             86,80       1 139,-\n37       mit Tastenwahl (DEV) ...................... .\nBaustufe II E - Unteranlage\n3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n30 bis SO Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n38    Ausführung 1 ................................ .       379,40    17 648,-           126,50        1474,-\nAusführung 2\n39       mit Nummernschalterwahl                            421,20    20 648,-           126,50        1 474,-\n40       mit Tastenwahl (DEV) ...................... .\nBaustufe II F - Unteranlage\n3 bis 8 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n30 bis SO Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n41    Ausführung 1                                          422,-     19 628,-           140,70        1 745,-\nAusführung 2\n42      mit Nummernschalterwahl                             468,50    22 965,-           140,70        1 745,-\n43       mit Tastenwahl (DEV) ...................... .\nBaustufe II G - Unteranlage\n5 bis 10 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n5 bis 12 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n44    Ausführung 1 ................................ .       725,10    33 726,-           241,80        2 974,-\nAusführung 2\n45      mit Nummernschalterwahl                             805,-     39 459,-           241,80        2 974,-\n46       mit Tastenwahl (DEV) ...................... .\nWeitere Anschlußorgane und\nInnenverbindungssätze\nFür jedes weitere Anschlußorgan für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n47    Ausführung 1 ................................ .         22,70    1 056,-               7,55        253,-\nAusführung 2\n48      mit Nummernschalterwahl                               25,20     1 235,-              7,55        253,-\n49      mit Tastenwahl (DEV) ...................... .","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                                  347\nTeilnehmereigene            Anschlie-\nPosteigene          Anlage                  ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - , - - - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                     Gegenstand                       Monatliche                   Monat-        oder Aus-\nGebühr      Einmalige        liehe      wechslungs-\nGebühr\nGebühr        gebühren\nDM            DM             DM            DM\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n50      Ausführung 1 ................................ .      11,10       514,80         3,70          219,-\nAusführung 2\n51        mit Nummernschalterwahl                            12,30       602,40         3,70          219,-\n52        mit Tastenwahl (DEV) ...................... .\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n53     Ausführung 1                                         11,40        528,-          3,80          154,-\nAusführung 2\n54        mit Nummernschalterwahl                            12,60'      617,80         3,80          154,-\n55        mit Tastenwahl (DEV) ...................... .\n2.4.2. Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nImpulszahlengeber                                        64,40     2 994,-         21,50          264,-\n2  Rufnummerngeber ............................. .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3  Verbindung zwischen Nebenstellen und der Abfrage-\nstelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle\nje Nebenstelle ............................... .       6,25       291,70         2,10          110,-\n4  Halten von Verbindungen über den Hausanschluß ..          2,30       107,70         0,75           44,-\n5  Besetztlampen für Nebenstellen\nje 5 Nebenstellen ............................ .       1,35        63,40         0,45           33,-\n6  Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamtsberech-\ntigter Nebenstellen ............................. .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1             1             1\n7  Ersatzabfragestelle mit Umschaltung ............. .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n8  Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für\nNebenstellen\nje Nebenstelle ............................... .       1,85        85,80         0,60           38,-\n9  Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter\nAnschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung .......................... .       9,05       421,10         3,-           195,-\n10  Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle zu\neiner anderen Sprechstelle ...................... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n11  Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-\nstelle zu einer anderen Sprechstelle\nje Rufweiterschaltung ........................ .      10,60       491,70         3,55           86,-","348                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTeilnehmereigene     Anschlie-\nPosteigene          Anlage           ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                      Gegenstand                         Monatliche                Monat-    oder Aus-\nGebühr       Einmalige    liehe   wechslungs-\nGebühr     Gebühr    gebühren\nDM            DM         DM         DM\n12  Aufschalten besonderer Art                                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n13  Zweieranschluß ................................ .           16,50   1   768,20  1   5,50 1    208,-\n14  Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ..... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n15  Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschaltung\nund/oder der Nachtschaltung zu weiteren Neben-\nstellen ........................................ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n16  Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtigten\nin halbamtberechtigte Nebenstellen ............. .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n17  Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden amts-\nberechtigten N ebenanschlußleitungen\nje Leitung ................................... .          5,15       238,90      1,70       98,-\n18  Nachtschaltung besonderer Art .................. .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n19  Technische Maßnahmen zur Umordnung der Neben-                       1           1        1\nstellennummern ................................ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n20  Durchschalten von Innenverbindungssätzen\nje Innenverbindungssatz ...................... .          2,40       110,90      0,80      101,-\nW eitere Ergänzungsausstattung\nfür Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-\nheimen und bei ähnlichen Institutionen\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n21  Technische Maßnahmen für das Anschließen von\nWH-Nebenstellen .............................. .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n22  Technische Maßnahmen für das Anschließen von\nff-Nebenstellen ................................ .                siehe Vmbemerkung Nr. 2\n23  Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen\nbei der Abfragestelle ........................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n24  Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen für\nAmtsleitungen für das Herstellen von Innenverbin-\ndungen ....................................... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n25  Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder H-\nNebenstellen .................................. .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n26  Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für be-\nsondere Anzeige ............................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n27  Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der Neben-\nstelle nach dem Abheben nicht gewählt wird ...... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n28  W eckeinrichtung ............................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n29  Anrufschutz ................................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                        349\nTeilnehmereigene   Anschlie-\nPosteigene         Anlage         ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - ~ - - - 1 Verlegungs-\nNr.                         Gegenstand                        Monatliche              Monat-   oder Aus-\nGebühr     Einmalige    liehe wechslungs-\nGebühr    Gebühr   gebühren\nDM           DM         DM       DM\n2.5. Nebenstellenanlagen\nmit selbsttätiger\nVermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen und\n50 Nebenstellen an\nGroße W-Anlagen III W\n2.5.1. Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nHinweise\n1. Die Vermittlungseinrichtungen können in Aus-\nführung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern ohne\nEdelmetallkontaktgabe in den Sprechwegen) oder\nin Ausführung 2 (mit Edelmetall-Andruckkontak-\nten, gasgeschützten Kontakten oder elektroni-\nschen Kontakten in den Sprechwegen) beantragt\nwerden.\n2. Die Vermittlungseinrichtungen werden ohne oder\nmit Durchwahl geliefert. Für Vermittlungseinrich-\ntungen mit Durchwahl müssen mindestens 10\ndurchwahlf ähige Anschlußorgane für Amtsleitun-\ngen beantragt werden.\n3. Die Vermittlungseinrichtungen werden bis zum\nAusbau mit 100 Anschlußorganen für Neben-\nstellen entweder mit Nummernschalterwahl oder\nmit Tastenwahl geliefert. Bei einem Ausbau mit\nüber 100 Anschlußorganen für Nebenstellen kön-\nnen je 10 weitere Anschlußorgane nach Wahl\ndes Teilnehmers mit Nummernschalterwahl oder\nTastenwahl beantragt werden. Bestehende Anla-\ngen werden mit Tastenwahl nur ausgerüstet,\nwenn dies ohne technische Schwierigkeiten mög-\nlich ist\n4. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau, den Gebühren für weitere\nAnschlußorgane und Innenverbindungssätze so-\nwie den Zuschlägen für die Durchwahl und die\nTastenwahl zusammen. Sie gelten für Vermitt-\nlungseinrichtungen nach dem 1000er-System.\n5. Uber die Berechnung weiterer Gruppen- und\nLeitungswähler siehe Ergänzungsausstattung. Für\ndie Gebührenberechnung werden unabhängig von\nder Technik des verwendeten Systems die Schalt-\ngliedzahlen so ermittelt, als ob es sich um ein\nSystem mit Hebdrehwählern handelt.\nGroße W-Anlagen III W mit Abfragestelle\n5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\n1 und die Abfragestelle.","350                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTeilnehmereigene   Anschlie-\nPosteigene         Anlage         ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                      Gegenstand                        Monatliche                Monat-  odn Aus-\nGebühr     Einmalige    liehe wechslungs-\nGebühr     Gebühr  gebühren\nDM          DM         DM       DM\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n1     Ausführung 1 ....... : ........................ .     1 194,-    55 541,-    277,70  13 130,-\n2     Ausführung 2 ................................ .       1 326,-    64 983,-    277,70  13 130,-\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen\n3     Ausführung 1 ................................ .          70,50    3 277,-     16,40     744,-\n4     Ausführung 2 ................................ .          78,20    3 834,-     16,40     744,-\nFür je lO weitere Anschlußorgane für Nebenstellen\n5     Ausführung 1 ................................ .          39,70    1 848,-       9,25    451,-\n6     Ausführung 2 ................................ .          44,10    2 163,-      9,25     451,-\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n7     Ausführung 1 ................................ .          38,30    1 782,-       8,90    431,-\n8    Ausführung 2 ................................ .           42,50    2 085,-       8,90    431,-\nZuschläge für Anlagen mit Durchwahl\nEs müssen mindestens 10 durch wahlfähige Anschluß-\norgane für Amtsleitungen vorhanden sein.\nZuschlag für jedes durchwahlfähige Anschlußorgan\nfür Amtsleitungen\n9    Ausführung 1 ................................ .           27,-     1 254,-       6,25    406,-\n10    Ausführung 2 ................................ .           29,90    1467,-        6,25    406,-\nZuschläge für Anlagen mit Tastenwahl nach dem\nDioden-Erd-Verfahren\n11  Zuschlag zur festen Gebühr für den Mindestausbau           211,90   10 385,-     44,30   2 568,-\n12  Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen An-\nschlußorgane für Amtsleitungen\nje Amtsleitung .............................. .           20,80    1 022,-      4,35     256,-\n13  Zuschlag für die Anschlußorgane für Nebenstellen\nmit Tastenwahl\nje 10 Nebenstellen ........................... .          8,35      409,80      1,75    101,-\n14  Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen Innen-\nver bind ungssä tze\nje Innenverbindungssatz ...................... .           3,65      177,70     0,75      45,-\nGroße W-Unteranlagen\n(ausgenommen W-Unteranlagen abweichender Art)\n5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Zweit-\nnebenstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung.\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n15    Ausführung 1 ................................ .        1107,-     51 480,-    257,40  13 413,-\n16    Ausführung 2 ................................ .        1229,-     60 232,-    257,40  13 413,-","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                                 351\nTeilnehmereigene         Anschlie-\nPosteigene            Anlage              ßungs-,\nAnlage ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ , Verlegungs-\nNr.                      Gegenstand                         Monatliche                  Monat-        oder Aus-\nGebühr       Einmalige      liehe     wechslungs-\nGebühr      Gebühr        gebühren\nDM           DM           DM            DM\nFür jedes weitere Anschlußorgan für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n17    Ausführung 1 ................................ .            86,60     4 026,-       20,10          979,-\n18    Ausführung 2 ................................ .            96,10     4 710,-       20,10          979,-\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n19    Ausführung 1 ................................ .            39,70     1 848,-         9,25         451,-\n20    Ausführung 2 ................................ .            44,10     2 163,-         9,25         451,-\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n21    Ausführung 1 ................................ .            38,30     1 782,-         8,90         431,-\n22    Ausführung 2 ................................ .            42,50     2 085,-         8,90         431,-\nZuschläge für W-Unteranlagen mit Tastenwahl nach\ndem Dioden-Erd-Verfahren\n23  Zuschlag zur festen Gebühr für den Mindestausbau\n24  Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen An-\nschlußorgane für zur Hauptanlage führende Neben-\nanschlußlei tungen\nje Nebenanschlußleitung ..................... .\n25  Zuschlag für die Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen mit Tastenwahl\nje 10 Nebenstellen ........................... .\n26  Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen Innen-\nverbindungssätze\nje Innenverbindungssatz ...................... .\nGroße W-Unteranlagen abweichender Art\n5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Zweit-\nnebenstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\n(ohne oder mit Tastenwahl).\n27    Ausführung 1 ................................ .       2,15}          Einkaufs-    0,50}       } siehe Vor-\nv.H.      preis zu-          v.H.   bemerkung\n28    Ausführung 2 ................................ .       2,05          züglich eines 0,43             Nr. 2\nder ein-      Gemein-      der ein-\nmaligen       kosten-     maligen\nGebühr      zuschlags    Gebühr\nfür eine    von 20 v. H.\nteilnehmer-\neigene\nAnlage\n2.5.2. Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nWeiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle .......... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2  Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeitsplät-\nzen der Abfragestelle ........................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2","352                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTeilnehmereigene    Anschlie-\nPosteigene           Anlage          ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                      Gegenstand                        Monatliche                Monat-    oder Aus-\nGebühr        Einmalige     liehe wechslungs-\nGebühr    Gebühr    gebühren\nDM             DM          DM       DM\n3 Rufnummerngeber ............................. .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nVerbindungen zwischen Nebenstellen und der Ab-\nfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle\n4        je Nebenstelle ............................. .        9,30        431,60       3,10    190,-\n5     Vielfachschaltung ............................ .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n6  Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,\nMeldeleitungen, Hinweisleitungen\nje Leitung ................................... .         2,30        107,70      0,75      44,-\nBesetztlampen für Nebenstellen\n7        je 10 Nebenstellen                                    3,10        145,20       1,05     75,-\n8     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen ......................... .         3,10        145,20       1,05     75,-\n9  Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamtsberech-\ntigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfachschaltung              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n10  Ersatzabfragestelle mit Umschaltung ............. .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\nMeldeleitung ohne Weitervermittlung\n11       nichtamtsberechtigt ........................ .       10,40         482,40      3,45     180,-\n12       amtsberechtigt ............................. .       12,80         595,50       4,25    218,-\n13     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ................................. .         3,40        157,70       1,15     69,-\nMeldeleitung mit Weitervermittlung\n14    für den Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr          17,50         815,80       5,85    250,-\nmit Verbindungsaufbau nach beiden Seiten\n15       für Hausverkehr ........................... .        27,30       1268,-         9,10    306,-\n16       für Hausverkehr und für Amtsverkehr ankom-\nmend und abgehend gerichtet                          30,50       1419,-       10,20     350,-\n17     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ................................. .         5,25        243,40       1,75    114,-\n18    Wiederanruf bei der Abfragestelle                              siehe Vorbemerkung Nr. 2\nHinweisleitung\n19    ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs                    11,80        551,-        3,95    218,-\n20    mit Sperrung des abgehenden Verkehrs                      9,35        434,80       3,10    180,-\n21    Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ................................. .         3,40        157,70       1,15     68,-","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                           353\nTeilnehmereigene     Anschlie-\nPosteigene          Anlage           ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - - - - 1 V 9rlegungs-\nNr.                      Gegenstand                       Monatliche                Monat-    oder Aus-\nGebühr      Einmalige    liehe   wechslun-gs-\nGebühr\nGebühr    gebühren\nDM            DM         DM         DM\n22   Vielfachschaltung für Amtsleitungen\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ................................... .        8,45       392,-       2,80       94,-\n23  Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der Ab-\nfragestelle .................................... .         2,45       114,80      0,80       66,-\n24  Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für\nNebenstellen\nje Nebenstelle ............................... .        2,65       124,10      0,90       49,-\n25  Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter\nAnschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung .......................... .        9,05       421,10      3,-       195,-\n26  Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle zu\neiner anderen Sprechstelle ...................... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n27  Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-\nstelle zu einer anderen Sprechstelle\nje Rufweiterschaltung ........................ .       10,70       497,-       3,55       86,-\n28  Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer Neben-\nstelle\nje A.mtsleitung ............................... .       2,05        95,-       0,70       59,-\nAuf schalten\n29     über Innenverbindungen\nje Innenverbindungssatz                              3,10       143,90      1,05       95,-\n30     besonderer Art                                               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n31  Zweieranschluß ................................ .         16,50       768,20      5,50      208,-\n1           1        1\n32  Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ..... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n33  Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschaltung\nund/oder der Nachtschaltung zu weiteren Nebenstel-                1           1        1\nlen .......................................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n34  ZeitweiHge Umschaltung von vollamtsberechtigten                   1           1        1\nin halbamtsberechtigte Nebenstellen ............. .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n35  Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden amts-\nberechtigten N ebenanschlußleitungen\nje Leitung ................................... .        5,15       238,90      1,70       98,-\n36  Nachtschaltung besonderer Art .................. .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1\n37  Technische Maßnahmen zur Umordnung der Neben-                     1           1\nstellennummern ............................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n38  Durchschalten von Innenverbindungssätzen\nje Innenverbindungssatz ...................... .         2,40       110,90      0,80      101,-","354                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTeilnehmereigene      Anschlie-\nPosteigene           Anlage           ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                     Gegenstand                        Monatliche                  Monat-    oder Aus-\nGebühr       Einmalige      liehe  wechslungs-\nGebühr     Gebühr    gebühren\nDM             DM          DM        DM\n39  Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-\nschaltung\nje RSE ...................................... .         53,80       2 504,-      18,-       134,-\nWeitere Gruppen- und Leitungswähler\nje Wähler\n40       Ausführung 1 .............................. .        22,90       1 067,-        7,65     244,-\n41       Ausführung 2 .............................. .        25,50       1249,-         7,65     244,-\nWeitere Ergänzungsausstattung\nnur für Anlagen mit Durchwahl\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n42  Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen zur\nAbfragestelle\nje durchwahlfähiges Anschlußorgan für Amts-\nleitungen ................................... .           1,60         73,30       0,55      18,-\nWeitere Ergänzungsausstattung\nnur für Anlagen mit konzentrierter Abfrage\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nAnrufverteilung\nDie Gebühr setzt sich zusammen aus\n43    der festen Gebühr ............................ .       245,20      11403,-       81,80    1585,-\nund den Gebühren für die in die Anrufverteilung\neinbezogenen\n44    Arbeitsplätze der Abfragestelle\nje Arbeitsplatz ............................ .      283,30      13177,-       94,50      195,-\n45    Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje Anschlußorgan .......................... .        25,10       1169,-         8,40     158,-\n46    Anschlußorgane für andere Leitungen                            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1         1\n47  Anrufordnung ................................. .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1         1\n48  Weitere Abfrageorgane ........................ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nWeitere Ergänzungsausstattung\nfür Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-\nheimen und bei ähnlichen Institutionen\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n49  Technische Maßnahmen für das Anschließen von\nWH-Nebenstellen .............................. .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n50  Technische Maßnahmen für das Anschließen von\nH-Nebenstellen ................................ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n51  Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen\nbei der Abfragestelle ........................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                              355\nTeilnehmereigene      Anschlie-\nPosteigene            Anlage            ßungs-,\nAnlage ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ , Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                        Monatliche                  Monat-     oder Aus-\nGebühr        Einmalige     liehe   wechslungs-\nGebühr     Gebühr     gebühren\nDM             DM          DM         DM\n52  Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen für\nAmtsleitungen für das Herstellen von Innenverbin-\ndungen ........................................ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n53  Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oderH-Neben-                    1             1         1\nstellen ........................................ .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n54  Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für                          1            1         1\nbesondere Anzeige ............................. .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n55  Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der Neben-                   1             1         1\nstelle nach dem Abheben nicht gewählt wird ...... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1             1         1\n56  Weckeinrichtung                                                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1             1         1\n57  Anrufschutz ................................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.6. Nebenstellenanlagen\nmit selbsttätiger\nVermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen und\n50 Nebenstellen an,\nbei denen das Rückstellen der Organe, über die von\nder Abfragestelle aus Amtsverbindungen hergestellt\nwerden, von Hand erfolgt.\nGroße W-Anlagen III S\n2.6.1. Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nHinweise\n1. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau und den Gebühren für\nweitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-\nsätze zusammen. Sie gelten für Vermittlungs-\neinrichtungen nach dem 1000er-System.\n2. Dber die Berechnung der Gruppenwähler für wei-\ntere Wahlstufen und weitere Leitungswähler siehe\nErgänzungsausstattung.\nGroße W-Anlagen III S mit Abfragestelle\n5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrichtungen\nwerden nur mit Nummernschalterwahl geliefert.\n1  Feste Gebühr für den Mindestausbau ............. .       1 015,-       47 190,-     236,-     14 740,-\n2  Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen           56,80       2 640,-      13,20       781,-","356                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTeilnehmereigene      Anschlie-\nPosteigene           Anlage            ßungs-,\nAnlage                              Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                           Monatliche                  Monat-    oder Aus-\nEinmalige             wechslungs-\nGebühr                      liehe\nGebühr     Gebühr     gebühren\nDM             DM          DM         DM\n3  Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen               36,90      1 716,-        8,60      553,-\n4  Für jeden weiteren Innenverbindungssatz                         35,50      1 650,-        8,25      481,-\nZu Nummer 1 bis 4\nGroße W-Anlagen der Baustufe III S werden\nnicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht als\nteilnehmereigen abgegeben.\n2.6.2. Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nWeiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle .......... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2  Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeitsplät-                        1           1         1\nzen der Abfragestelle .......................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3  Impulszahlengeber                                               64,40      2 994,-      21,50       264,-\n4  Rufnummerngeber                                                       siehe Vorbemerkung Nr. 2\n5  Verbindungen zwischen Nebenstellen und der Ab-\nfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle mit\nWeitervermittlung, ohne oder mit Vielfachschaltung                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n6  Weitere Schnurpaare\nje Schnurpaar ................................ .            · 10,-         464,60       3,35      151,-\n7  Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,\nMeldeleitungen, Hinweisleitungen\nje Leitung ................................... .              2,30        107,70       0,75       44,-\nBesetztlampen für Nebenstellen\n8        je 10 Nebenstellen ........................ .              3,10        145,20       1,05       75,-\n9     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen ......................... .             3,10        145,20       1,05       75,-\n10  Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamtsberech-\ntigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfachschaltung                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1         1\n11  Ersatzabfragestelle mit Umschaltung ............. .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nMeldeleitung ohne Weitervermittlung\n12        nichtamtsberechtigt ......................... .           10,40        482,40       3,45      180,-\n13        amtsberechtigt ............................. .            12,80        595,50       4,25      180,-\n14     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ................................. .             3,40        157,70       1,15       69,-","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                                 357\nTeilnehmereigene           Anschlie-\nPosteigene          Anlage                 ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - , - - - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                      Gegenstand                       Monatliche                   Monat-       oder Aus-\nGebühr      Einmalige        liehe     wechslungs-\nGebühr        Gebühr       gebühren\nDM            DM             DM           DM\nMeldeleitung mit Weitervermittlung\n15     für Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr ..          17,50       815,80          5,85        250,-\n16     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ................................. .        5,25       243,40          1,75        114,-\nHinweisleitung\n17     ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs ....... .        11,80       551,-           3,95        218,-\n18     mit Sperrung des abgehenden Verkehrs                    9,35       434,80          3,10        180,-\n19     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ................................. .        3,40       157,70          1,15         68,-\n20  Vielfachschaltung für Amtsleitungen\nfür jede Wiederholung\nje 10 Leitungen .............................. .         7,30       339,20         2,45         140,-\n21  Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der Ab-\nfragestelle ..................................... .        2,45       114,80          0,80         66,-\n22  Wiederanruf bei der Abfragestelle\nje Leitung .. ; ................................ .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n23  Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle\nje Leitung ................................... .         1,30        60,50          0,45         60,-\n24  Sammelnachtschaltung ......................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n25  Vielfachschaltung für Nebenstellen (ausgenommen\nZB- und OB-Nebenstellen)\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen ........................... .         4,45       205,90          1,50         74,-\n26  Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für\nNebenstellen\nje Nebenstelle ............................... .         2,05        96,40          0,70         49,-\n27  Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter\nAnschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung .......................... .         4,65       217,30          1,55         96,-\n28  Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-\nstelle zu einer anderen Sprechstelle\nje Rufweiterschaltung ........................ .        10,70       497,-           3,55         86,-\n29  Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer Neben-\nstelle\nje Amtsleitung ............................... .         3,30       153,90          1,10         66,-\n30  ZB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ........... .         2,40       112,20          0,80         40,-","358                              Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTeilnehmereigene      Anschlie-\nPosteigene           Anlage            ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - ~ - - - 1 Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                          Monatliche                  Monat-    oder Aus-\nGebühr        Einmalige     liehe   wechslungs-\nGebühr     Gebühr     gebühren\nDM             DM          DM         DM\n31  OB-Nebenstelle mit Weitervermittlung .......... .              6,80        316,80       2,25       96,-\n32  Vielfachschaltung für ZB- und OB-Nebenstellen                       siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAuf schalten\n33     über Innenverbindungen\nje Innenverbindungssatz                                   1,65         77,40       0,55       94,-\n34     besonderer Art ............................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n35  Zweieranschluß ................................ .            16,50         768,20       5,50      208,-\n36  Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ...... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n37  Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschaltung\nund/oder der Nachtschaltung zu weiteren Neben-\nstellen ........................................ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n38  Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtigten                       1           1         1\nin halbamtsberechtigte Nebenstellen ............. .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1         1\n39  Nachtschaltung für Meldeleitungen .............. .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n40  Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Umschal-\ntung\nje RSE ...................................... .            53,80       2 504,-      18,-        134,-\n41  Weitere Gruppen- und Leitungswähler\nje Wähler ................................... .            22,90       1 067,-        7,65      244,-\n2.7. Allgemein verwendbare\nErgänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nSperreinrichtungen\nEinfache Sperreinrichtung\nEinrichtung für einstellige Sperrzahlen\nje Amtsleitung .......................... .             9,90        460,70       3,30      169,-\n2       Einrichtung zum Erweitern von Sperreinrichtun-\ngen nach Nr. 1 für 3stellige Sperrzahlen mit\ngleicher Erst- und gleicher Zweitziffer\nje Amtsleitung .......................... .             2,80        130,70       0,95       20,-\n3       Einrichtung zum Erhöhen der Sperrsicherheit im\nFernverkehr durch Auswerten des ersten Ge-\nbührenimpulses\nje Amtsleitung .......................... .             3,95        182,80       1,30       34,-\nDie Gebühr nach Nr. 3 wird nicht erhoben, wenn\nzum Auswerten des ersten Gebührenimpulses\neine Gebührenerfassungseinrichtung nach Nr. 16\nmitbenutzt wird.","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                                 359\nTeilnehmereigene     Anschlie-\nPosteigene            Anlage           ßungs-,\nAnlage        ---------1            Verlegungs-\nNr.                         Gegenstand                           Monatliche                  Monat-    oder Aus-\nEinmalige\nGebühr                      liche   wechslungs-\nGebühr\nGebühr    gebühren\nDM              DM         DM         DM\nErweiterbare Sperreinrichtung mit erhöhter Sicher-\nheit\n4       feste Gebühr\nje Amtsleitung                                          14,80          687,70      4,95      228,-\n5       für jede Ziffer jeder Sperrzahl\nje Amtsleitung .......................... .               0,90          40,70      0,30       19,-\nDie Endziffer jeder Sperrzahl bleibt unberück-\nsichtigt. Für gleiche Anfangsziffern verschiedener\nSperrzahlen wird die Gebühr je Ziffer nur ein-\nmal erhoben.\nEinrichtung zum Freischalten von Sprechstellen\nvon der Sperreinrichtung\n6       je Amtsleitung ............................ .                2,30         107,40      0,75       35,-\n7       je Nebenstelle ............................. .               0,60          29,-       0,20       19,-\n8     Sperreinrichtung in besonderer Ausführung .... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs wird mindestens die Gebühr für eine Ein-\nrichtung mit vergleichbarem Sperrumfang nach\nNr. 1 bis 5 erhoben.\n9  Technische Maßnahmen für das Anschließen von pri-\nvaten Sondereinrichtungen, von Zusatzeinrichtungen\nund von Sprechapparaten besonderer Art ........ .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n10  Rundgesprächseinrichtung, Konferenzgesprächsein-                          1            1        1\nrichtung ....................................... .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1        1\n11  Schaltmittel für besondere Zwecke oder Signale                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1             1        1\n12  Wiederholen von Signalen ...................... .                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\n13  Technische Maßnahmen zur Verhinderung von Ver-                           1             1        1\nbindungen .................................... .                       siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1        1\n14  Mehrleistung für die Stromversorgungseinrichtung                       siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1        1\n15  Lautstärkeausgleich ............................ .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1        1\n16  Einrichtung für die Gebührenerfassung ........... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nDer „Gebührenanzeiger für Hauptanschlüsse\",\nvor eine Nebenstellenanlage in die Amtsleitung\neingeschaltet, ist Zusatzeinrichtung und nach\n1.3.1 Nr. 23 oder 24 zu berechnen.\n17  Umschalten mehr als einer Amtsleitung bei Ausfall\nder Stromversorgung ........................... .                 2,80         129,40      0,95       19,-\n18  Zusätzliche Gestelle oder Schränke                                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1        1\n19  Einrichtung für Kurzansagen                                            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1        1\n20  Prüf- und Meßeinrichtung ....................... .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2","360                              Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTeilnehmereigene     Anschlie-\nPosteigene           Anlage           ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                         Monatliche                 Monat-    oder Aus-\nGebühr        Einmalige    liehe   wechslungs-\nGebühr     Gebühr    gebühren\nDM             DM         DM         DM\n21  Identifizierung und Anzeige von Anschlüssen und\nLeitungen ..................................... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n22  Verhinderung des Mithörens mithörberechtigter                          1           1        1\nSprechstellen .................................. .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n23  Technische Maßnahmen für das Anschließen von                           1           1        1\nLeitungen ..................................... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.8. Nebenstellenanlagen\nund Einrichtungen für besondere Zwecke\n2.8.1. Nebenstellenanlagen\nfür besondere Zwecke\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nKleine Vorzimmeranlage ....................... .             29,70       1 382,-       9,90      380,--\nDie Gebühren gelten für Vorzimmerapparate\nmit Nummernschalter. Bei Vorzimmerapparaten,\ndie statt des Nummernschalters ein Tastenfeld\nfür die Tastenwahl besitzen, wird der Zuschlag\nnach Nr. 2 erhoben.\n2  Zuschlag für Vorzimmerapparate mit Tastenfeld für\nTastenwahl\nMehrleistung gegenüber Vorzimmerapparaten mit\nNummernschalter ............................ .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nErgänzungsausstattung für kleine Vorzimmeranlage\nSichtbare Kennzeichnung des Anrufs\n3       für eine Leitung ........................... .            6,10        283,90      2,05       38,-\n4       für beide Leitungen ........................ .           10,90        507,20      3,65       75,-\nSelbsttätige Rufweiterschaltung\n5       für eine Leitung ........................... .            6,10        283,90      2,05       38,-\n6       für beide Leitungen                                      10,90        507,20      3,65       75,-\nZu Nr. 3 bis 6\nWird eine Einrichtung nach Nr. 3 oder 4 neben\neiner Einrichtung nach Nr. 5 oder 6 betrieben,\nso wird nur die Gebühr für eine der Einrich-\ntungen erhoben.\nZuweisen von Verbindungen\n7       für eine Leitung ........................... .            2,15        101,10      0,70       24,-\n8       für beide Leitungen ........................ .            4,10        191,70      1,35       48,-\n9    Tasten für besondere Zwecke\nje Taste ................................... .            0,65         29,80      0,20       18,-","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                                361\nTeilnehmereigene           Anschlie-\nPosteigene        Anlage                 ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - , - - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                         Monatliche                 Monat-      oder Aus-\nGebühr     Einmalige       liehe     wechslungs-\nGebühr        Gebühr       gebühren\nDM          DM            DM            DM\n2.8.2. Einrichtungen für besondere Zwecke\nZusatzspeisegerät für post.eigene Leitungen nach 4.1\nNr. 1 bis 4 bei post- und teilnehmereigenen Neben-\nstellenanlagen ................................. .             2,45     114,80         0,80           36,-\nDie Anschlicßungs- bzw. Verlegungsgebühr wird\nnicht. erhoben, wenn das Zusatzspeisegerät\ngleichzc~itig mit einer Leitung, für die feste\n/\\nschließungs- und Anderungsgebühren nach\nAbschnilt 4 erhoben werden, eingerichtet bzw.\n9leichzeiti9 mit der Einrichtung, bei der es an-\ngebrncht isl, verlegt wird.\n2.9. Sprechapparate\n2.9.1. Gewöhnliche Sprechapparate\nfür Nebenstellen\n(§ 6 der Fernmeldeordnung)\nGewöhnlicher Sprechapparat\nSprechapparat mit Nummernschalter                            2,25      92,40         0,90           20,-\nAuswechs-\nlungsgebühr\nDM\n2    Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 für einen\nSprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe            1,10      22,-          0,80           20,-\nAnschlie-\nßungs-, Ver-\nlegungs- oder\nAuswechs-\nlungs-\ngebühren\nDM\n3    Sprechapparat mit Tastenfeld für Tastenwahl\n(Dioden-Erd-Verfahren) ...................... .              3,25     131,70         1,30           20,-\nZu Nr. 1 und 3\nSoweit die Deutsche Bundespost Sprechapparate\nmit Erdtaste, Sprechapparate mit selbsttätiger\nAbschaltung der weiterführenden Sprechadern\noder tragbare Sprechapparate mit einem An-\nsch lußdosenstecker bereitstellt, werden hierfür\nkeine Mehrgebühren berechnet.\n2.9.2. Sprechapparate besonderer Art\n(§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nHinweis\nDie Gebühren gelten für Sprechapparate mit Num-\nmernschalt0,r. Bei Sprechapparaten, die statt des\nNummernschalters ein Tastenfeld für die Tastenwahl\nhaben, wird ein Zuschlag zu den Gebühren für die\nentsprechenden Nummernschalterapparate erhoben.\nSprechapparat für 2 Leitungen\n1    als Nebenstelle .............................. .             5,85     238,70          2,40          29,-\n2    als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ..... .             3,60     146,30          1,45           9,-","362                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTeilnehmereigene     Ar schlie-\nPosteigene          Anlage           ßungs-,\nAnlage 1 - - - - - - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                         Monatliche                 Monat-  oder Aus-\nGebühr       Einmalige     liehe wechslungs-\nGebühr     Gebühr    gebühren\nDM            DM          DM        DM\nSprechapparat mit eingebautem Gebührenanzeiger\n3    als Nebenstelle .............................. .             8,15       332, 10      3,30      29,-\n4    als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage                     5,85       239,70       Q,40       9,-\nZu Nr. 3 und 4\nDie Gebühr für die Ubermittlung der Zähl-\nimpulse wird nach 1.1.l Nr. 11 und für die Maß-\nnahmen bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16\nberechnet.\nSprechapparat mit Schauzeichen oder Lampe oder\nzweiter Taste\n5    als Nebenstelle .............................. .             2,90       118,30       1,20      23,-\n6    als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ...... .            0,65        25,90       0,25       3,-\nAuswechs-\nlungsgebühr\nDM\n7    Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 5 und 6 für\neinen Sprechapparat in einer anderen als der\nRegelfarbe .................................. .              1,10        22,-        0,80      23,-\nZu Nr. 2, 4, 6 und 7\nWird der Sprechapparat der Abfragestelle einer\nkleinen W-Anlage nach 2.3.1 Nr. 1 bis 6 auf\nAntrag des Teilnehmers ausgewechselt oder für                                        Anschlie-\nsich allein verlegt, so wird für den neu einge-                                       ßungs-,\nrichteten bzw. verlegten Sprechapparat die Aus-                                    Verlegungs-\nwechslungs- bzw. Verlegungsgebühr wie für den                                        oder Aus-\ngleichen Sprechapparat als Nebenstelle erhoben                                     wechslungs-\ngebühren\nDM\nMithörapparat\n8    für 5 Mithörleitungen                                       10,90       506,10       3,65      79,-\n9    für 10 Mithörleitungen                                      15,70       728,80       5,25      96,-\nZu Nr. 1 bis 9\nDie Vorschrift zu 2.9.1 Nr. 1 und 3 gilt sinn-\ngemäß.\nlO    abweichender Art                                                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs wird mindestens die Gebühr für einen ent-\nsprechenden Mithörapparat nach Nr. 8 oder 9\nerhoben.\n11  Sprechapparat in Sonderanfertigung als Nebenstelle\noder als Abfragestelle .......................... .                         s. Vorbemerkung Nr. 2\nSprechapparate in Sonderanfertigung werden\nauch für posteigene Einrichtungen nur als teil-\nnehmereigen abgegeben.\nZu Nr. 1 bis 11\nDie Sprechapparate nach Nr. 1, 3 und 5 dürfen\nals Abfragestelle einer kleinen W-Anlage nur\neingesetzt werden, wenn die technischen Vor-\naussetzungen hierfür gegeben sind und die\nDeutsche Bundespost die Verwendung gestattet\nhat. Dies gilt für den Einsatz eines Sprech-\napparates nach Nr. 11 als Abfragestelle auch bei\nanderen als kleinen W-Anlagen sinngemäß.","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                                  363\nTeilnehmereigene       Anschlie-\nPosteigene           Anlage            ßungs-,\nAnlage ,__ _ _ _ _ _ _ _ , Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                           Monatliche                 Monat-    oder Aus-\nGebühr       Einmalige      liehe  wechslungs-\nGebühr      Gebühr     gebühren\nDM            DM           DM         DM\n12  Zuschlag zu den Gebühren für Sprechapparate nach\nNr. 1 bis 9 mit Tastenfeld für Tastenwahl\nMehrleistung gegenüber Sprechapparaten mit\nNurnmernschalterwahl ....................... .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen\n(§ 8 Abs. 2 bis 5 der Fernmeldeordnung)\nAnschlußdose ................................. .                0,20          7,20       0,08        10,-\nBei Anschlußdosen für tragbare Sprechapparate\nmit Anschlußdosenstecker wird die Einrichtungs-\ngebühr nur für das Anbringen jeder zweiten und\nweiteren Anschlußdose berechnet.\n2  Besondere Schalteinrichtung für Anschlußdosen ... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3  Wechselschalter ............................... .               0,20          8,95       0,08        10,-\nMehrfachschalter\n4    für 4 Adern                                                   0,35         16,50       0,10        10,-\n5     ,,   6    ,,                                                 0,50         22,70       0,15        13,-\n6          8                                                       0,65         30,30       0,20        15,-\n7     11  10                                                       0,80         37,70       0,25        18,-\nZweiter Sprechapparat\n8    gewöhnlicher Sprechapparat mit Nummernschalter                2,25         92,40       0,90        20,-\nAus-\nwechslungs-\ngebühr\n9    Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 8 für einen\nDM\nSprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe             1,10        22,--        0,80        20,-\nAnschlie-\nßungs-, Ver\nlegungs-\noder Aus-\nwechslungs-\ngebühren\n10    gewöhnlicher Sprechapparat mit Tastenfeld für                                                     DM\nTastenwahl (Dioden-Erd-Verfahren) ........... .               3,25       131,70        1,30        20,-\nSprechapparat für 2 Leitungen\n11        mit Nummernschalter ...................... .              5,85       238,70        2,40        29,-\n12        mit Tastenfeld für Tastenwahl (Dioden-Erd-Ver-\nfahren) ................................... .                     wie 2.9.2 Nr. 1 und 12\n· Anschlie-\nßungs- oder\nAuswechs-\nlungs-\ngebühren\nDM\n13  Zweiter Hörer ................................. .               0,60         28,40       0,20        15,-\n14  Handapparat mit Taste oder mit Taste und Dämp-\nfungsglied statt des gewöhnlichen Handapparats ...              0,30         12,30       0,10        15,-","364                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTeilnehmereigene      Anschlie-\nPosteigene           Anlage            ßungs-\nAnlage                               oder Aus-\nNr.                        Gegenstand                          Monatliche                  Monat-\nEinmalige            wechslungs-\nGebühr         Gebühr       liche    gebühren\nGebühr\nDM             DM          DM        DM\nZweiter Handapparat\n15     ohne Taste .................................. .              0,80         37,70       0,30       15,-\n16     mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied .. .             1,05         49,90       0,35       15,-\n17  lautstarke Hörkapsel statt der gewöhnlichen Hör-\nkapsel ........................................ .               0,40         16,50       0,10       15,-\nSprechzeug\n18     mit 1 Hörvorrichtung                                         1,05         49,80       0,35       15,-\n19     mit 2 Hörvorrichtungen                                       1,45         68,60       0,50       15,-\nZu Nr. 13 bis 19\nAnschließungs- oder Auswechslungsgebühren                                             Anschlie-\nwerden nicht erhoben, wenn das Anschließen                                          ßungs-, Ver-\n:zusammen mit anderen Arbeiten und ohne                                               legungs-\nOffnen des Apparatgehäuses über eine Steck-                                           oder Aus-\nverbindung vorgenommen wird.                                                        wechslungs-\ngebühren\nDM\nWecker\n20     kleine Form                                                  0,65         27,30       0,20       10,-\n21     große Form oder Wecker mit sichtbarer Anzeige .              1,-          47,30       0,35       20,-\n22     besondere Ausführung ....................... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEr werden mindestens die Gebühren nach Nr. 21\nerhoben.\n23  S tarks tromanschal trelais                                     1,60         73,70       0,55       20,-\nGebührenanzeiger (wie 1.3.1 Nr. 23 und 24) bei An-\nschluß an die Sprechstelle einer posteigenen oder\nteilnehmereigenen Nebenstellenanlage\n24     ohne Rückstellung ........................... .              4,30        200,20       1,45       15,-\n25     mit Rückstellung ............................. .             5,15        239,70       1,70       15,-\nZu Nr. 24 und 25\nDie Gebühr für die Ubermittlung der Zähl-\nimpulse wird nach 1.1.1 Nr. 11 und für die Maß-                                       Anschlie-\nnahmen bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16_                                          ßungs- oder\nberechnet.                                                                              Aus-\nwechslungs-\ngebühren\n26  Anschlußschnur über 2 m\nDM\nfür je 20 Adern\nje 2 m überschießende Länge                                  0,15           7,55      0,05       15,-\nDie Anschließungs- oder Auswechslungsgebühr\nwird für je 20 Adern, jedoch unabhängig von\nder überschießenden Länge berechnet.\n27  Anschlußschnur in besonderer Ausführung                             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1         1\n28  Handapparatschnur in besonderer Ausführung .....                     siehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 20 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                           365\nAnschließungs-,\nVerlegungs- oder\nNr.                                 Gegenstand                                   Auswechslungsgebühren\nDM\n2.11. Nicht in Linien des allgemeinen Netzes\ngeführte Leitungen der Nebenstellenanlage\n(Leitungsnetz der Nebenstellenanlage)\nHinweis\nQuerverbindungen und gegebenenfalls Leitungen für besondere\nZwecke, die in färer gesamten Führung keine Linien des allgemeinen\nNetzes der Deutschen Bundespost benutzen, werden gebührenmäßig\nwie Leitungen im Leitungsnetz der Nebenstellenanlage behandelt.\nFür das Herstellen, Verlegen, Auswechseln und Erneuern von ande-\nren als nach Abschnitt 4 überlassenen Leitungen im Leitungsnetz der\nNebenstellenanlage werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, er-\nhoben\nfür je 5 Meter Länge eines Innenkabels\nvon 1 oder 2 Doppeladern\nbei freier Verlegung (auf Putz)                                                17,50\n2         bei Unterbringung im vorhandenen Rohrnetz oder Kanal                           11,-\nvon mehr als 2 bis zu 10 Doppeladern\n3         bei freier Verlegung (auf Putz) ............................ .                 32,50\n4         bei Unterbringung im vorhandenen Rohrnetz oder Kanal                           23,50\nvon mehr als 10 bis zu 30 Doppeladern\n5         bei freier Verlegung (auf Putz) ........................... .                  60,-\n6         bei Unterbringung im vorhandenen Rohrnetz oder Kanal ... .                     48,50\nvon mehr als 30 bis zu 60 Doppeladern\n7         bei freier Verlegung (auf Putz) ........................... .                 100,-\n8         bei Unterbringung im vorhandenen Rohrnetz oder Kanal ... .                     86,-\nvon mehr als 60 bis zu 100 Doppeladern\n9         bei freier Verlegung (auf Putz) ........................... .                 175,-\n10         bei Unterbringung im vorhandenen Rohrnetz oder Kanal ... .                    158,-\nfür je 5 Meter Länge eines Installationsdrahtes bei freier Verle-\ngung oder Unterbringung im vorhandenen Rohrnetz oder Kanal\n11      1 adrig .................................................... .                     4,80\n12      2adrig                                                                             5,80\n13      3adrig                                                                             6,80\n14      4adrig                                                                             7,80\nZu Nr. 1 bis 10\nDie Gebühren gelten nicht für das Herstellen und Ändern von\nLeitungsstrecken, die über Freileitungslinien geführt werden oder\nfür die Erd- oder Röhrenkabel benutzt werden. Für solche Leitungs-\nstrecken werden Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben.\nZu Nr. 1 bis 14\n1. Maßgebend für die Gebührenberechnung ist die Anzahl der tat-\nsächlich verlegten oder untergebrachten Doppeladern bzw. Adern\nund nicht die Anzahl der beschalteten.\n2. Für die Unterhaltung der nicht im allgemeinen Netz der Deut-\nschen Bundespost geführten Leitungen der Nebenstellenanlage\nwerden von Fall zu Fall Änderungsgebühren nach 3 Nr. 1 bis 18\nberechnet.","366                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\n2.12. Anschließungs- und Änderungsgebühren\nbei erschwerter Herstellung\nKönnen die Leistungen der Deutschen Bundespost für das Herstellen\nund Ändern der Einrichtungen nach 2.1 bis 2.11 nicht unter nor-\nmalen Bedingungen erbracht werden, so werden zu den festen An-\nschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren Zuschläge\nerhoben. Die Höhe der Zuschläge beträgt\nbei geringer Erschwernis (z. B. Behinderung durch gleichzeitige Ar-\nbeiten von Malern, Schreinern, Installateuren usw.) ............. .    10 v.H.\n2    bei mittlerer Erschwernis (z.B. zeitweise Uberstunden; Sonntags-\nder festen\narbeit; Auswechslung der Anlage während des Betriebes) ....... .       20v.H.      Anschlie-\n3    bei erheblicher Erschwernis (z. B. Aufstellen einer neuen großen                   ßungs-, Ver-\nlegungs-\nVermittlungseinrichtung im Wählersaal der schrittweise abzubauen-                  oder Aus-\nden alten Anlage; außergewöhnlich schwierige Wand- oder Dek-                       wechslungs-\nkendurchbrüche) ............................................. .        30v.H.      gebühren\nder betrof-\n4    bei außergewöhnlichen Erschwernissen (z.B. nachträgliche Hoch-                     fenen Ein-\nbauarbeiten in den Wählerräumen während des Aufbaus; Kata-                         richtungen\nstrophenfälle) ................................................ .      40 bis\n100 V. H.\nZu Nr. 1 bis 4\nNach Nr. 1 bis 4 werden auch Sonderwünsche des Teilnehmers be-\nhandelt, wenn hierdurch höhere Aufwendungen verursacht werden.","Nr. 20 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                            367\n2.13. Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer\noder einmaliger Kostenzuschuß bei Erweiterung von Vermittlungseinrichtungen\nvon Nebenstellenanlagen und von Reihenanlagen\n(§ 23 Abs. 1 der Fernmelde,ardnung)\nDer einmalige Kostenzuschuß\nNoch zu erfüllende Jahre               Die Verlängerung der         beträgt das ... fache des Jahres-\nder Mindestüberlassungsdauer\nMindestüberlassungsdauer      betrages der laufenden Gebühren\n(das laufende Jahr\nbeträgt ... Jahre         für die Einrichtungen, die durch\ngilt als noch zu erfüllen)\ndie Erweiterung hinzukommen\nbei fünfjähriger Mindestüberlassungsdauer\n1                                  2                                 3,15\n2                                  1½                                2,45\n3                                  1                                  1,75\n4                                    ½                                1,05\n5\nbei zehnjähriger Mindestüberlassungsdauer\n1                                  4½                                3,15\n2                                  4                                 2,80\n3                                  3½                                2,45\n4                                  3                                 2,10\n5                                  2½                                 1,75\n6                                  2                                  1,40\n7                                  1½                                 1,05\n8                                  1                                 0,70\n9                                    ½                               0,35\n10\n1. Bei Erweiterungen nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer wird die neue Mindestüberlas-\nsungsdauer oder der einmalige Kostenzuschuß so festgesetzt, als ob zur Zeit der Erweiterung\nnoch ein Jahr der fünf- oder zehnjährigen Mindestüberlassungsdauer zu erfüllen wäre (§ 23 Abs. 1\nSatz 2 der Fernmeldeordnung). Jedoch wird die Mindestüberlassungsdauer einer Vermittlungs-\neinrichtung oder Reihenanlage bei einer Erweiterung auf höchstens 15 Jahre ausgedehnt.\nWürde sich hiernach die Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer verkürzen, so wird auch\nder Kostenzuschuß entsprechend verringert. Bei Einrichtungen, deren Mindestüberlassungsdauer\nzur Zeit der Erweiterung bereits abgelaufen war, wird die Zeit vom Ende der ursprünglichen\nMindestüberlassungsdauer bis zur Fertigstellung der Erweiterung in die Zeit von 15 Jahren\neingerechnet.\n2. Werden Vermittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen, die der Teilnehmer bereits 15 Jahre\nhat, ausnahmsweise erweitert, so wird die Mindestüberlassungsdauer nicht verlängert oder neu\nfestgesetzt und auch kein einmaliger Kostenzuschuß erhoben.\n3. Ergeben sich bei der Berechnung des einmaligen Kostenzuschusses Pf-Beträge, so werden Be-\nträge von 50 Pf und mehr auf volle DM nach oben gerundet, Beträge unter 50 Pf unberücksichtigt\ngelassen.","368                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMonatliche Gebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\n2.14. Sonstige Gebühren\n2.14.1. Gebührenzuschlag für posteigene, teilnehmereigene\nund private Nebenstellen\nZuschlag für jede amtsberechtigte Nebenstelle .................... .                 2,-\nBei Anschlußdosenanlagen wird der Zuschlag unabhängig von der\nZahl der tragbaren Apparate für jedes arntsberechtigte Anschluß-\norgan erhoben, das mit einer Anschlußdosenanlage belegt ist.\n2.14.2. Private Sondereinrichtungen\nPrivate Sondereinrichtung, die mit einer posteigenen oder teilnehmer-\neigenen Nebenstellenanlage verbunden ist, ...................... .                   0,50\nDie Anschließungsgebühr nach 2.7 Nr. 9 umfaßt auch das Anschlie-\nßen der privaten Sondereinrichtung.\n2.14.3. Private Zusatzeinrichtungen\nFaksimile-Schreiber ............................................ .                   3,-\n2  Einrichtung für die Fernansage oder Fernanzeige                                      3,-\nZu Nr. 1 und 2\nDie monatliche Gebühr wird für jede mit einer posteigenen, teil-\nnehmereigenen oder privaten Fernsprecheinrichtung verbundene\nZusatzeinrichtung erhoben.\n3  andere private Zusatzeinrichtungen als nach Nr. 1 und 2                              0,50\nDie monatliche Gebühr wird für jede mit einer posteigenen oder\nteilnehmereigenen Fernsprecheinrichtung verbundene Zusatzeinrich-\ntung erhoben. Sie wird nicht erhoben für private zweite Hörer,\nStarkstromwecker, Glühlampen und Hupen.\nZu Nr. 1 bis 3\nSofern die privaten Zusatzeinrichtungen ohne Anschlußdose mit\nder Haupt- oder Nebenstelle verbunden werden, berechnen sich die\nAnschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren nach\n1.3.2 Nr. 2.\n2.14.4. Zusatzeinrichtungen für fernsprechfremde Zwecke\nEinrichtungen zur Ubertragung von Daten ....................... .          Gebühren wie für\nEinrichtungen nach\n1.3.1 Nr. 28 bis 35\n2  Einrichtungen für Zwecke des Luftschutzwarndienstes ............. .        Gebühren wie für\nEinrichtungen nach\n1.3.1 Nr. 36 bis 38","Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                 369\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n2.14.5. Abnahmegebühren\n(§ 28 Abs. 4 der Fernmeldeordnung)\n1\nBei privaten Nebenstellenanlagen für jede Wiederholung der Ab-\nnahme oder der Nachprüfung, ferner für jede weitere Teilabnahme\nsowie für jede Abnahme von Behelfsanlagen\nfür die erste Arbeitsstunde ................................... .         25,-\n2    für jede weitere Arbeitsstunde                                            20,-\nZu Nr. 1 und 2\nDie Ccbühren werden nur in Fällen erhoben, in denen der Teil-\nnchm0r oder sein Beauftragter die zusätzlichen Arbeiten zu ver-\ntreten hat. Angefangene Arbeitsstunden werden als volle Stunden\nbcrcclrnct. \\Verden mehrere Kräfte beim Teilnehmer tätig, so wird\ndie Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden gerundet.\nMit den Gebühren sind auch die Fahrten und die anteilige Wege-\nzeit ab9<!9olten; die anteilige Wegezeit rechnet daher nicht als\nArbeilszeit.","370                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 3\n(zu Artikel 2 Nr. 4 der 1. AndVFO\nvom 7. März 1972)\nGebühr\nNr.                                        Gegenstand\nDM\n3. Nichtpauschale Anschließungs-\nund Änderungsgebühren\n(§§ 11, 17, 22, 23, 25 und 26 der Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1. Abschnitt 3 wird nur angewendet, soweit nicht feste Anschließungs-,\nVerlegungs-, Auswechslungs- oder Abnahmegebühren festgesetzt\nsind; er wird nicht angewendet auf Einrichtungen nach Unter-\nabschnitt 2.14.\n2. Die Gl~bühren sind Anschließungsgebühren, wenn sie für die erst-\nmalige Anschließung, und .Änderungsgebühren, wenn sie für Ar-\nbeiten an vorhandenen Einrichtungen erhoben werden.\nGebühren für Arbeitsleistungen\nDie Gebühren für Arbeitsleistungen werden nach Einheitssätzen für\ndie Arbeitsstunde berechnet. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden\nauf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Die Zeiten für die Wege\ngelten als Arbeitszeit. Werden für einen Teil der Arbeiten nicht-\npauschale Gebühren, für den anderen Teil hingegen feste Gebühren\nerhoben, so sind die Wegezeiten nur zu berechnen, wenn die nicht-\npauschalen Gebühren (ohne die Gebühren für Wegezeiten und Fahr-\nten) die festen Gebühren übersteigen.\nDie Einheitssätze für die Arbeitsstunde betragen bei Dienstleistungen\n1          für die Leitung, Planung, Auskundung usw .................... .             23,-\n2          für die Beaufsichtigung oder für die höherwertige praktische Arbeit         16,-\n3          für die praktische Arbeit ..................................... .           13,-\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Mit den Einheitssätzen nach Nr. 1 bis 3 sind auch die Leistungen\nder Deutschen Bundespost abgegolten, die mit der Antragsbearbei-\ntung und mit der Berichtigung der Betriebsunterlagen verbunden\nsind.\n2. In dem Einheitssatz nach Nr. 3 sind die anteiligen Kosten für\nLeistungen nach Nr. 1 und für die Leistung der Beaufsichtigung nach\nNr. 2 bereits enthalten und daher im Regelfall nicht gesondert zu\nberechnen. Der Einheitssatz nach Nr 1 und der für die Beaufsichti-\ngung nach Nr. 2 werden nur angewendet, wenn praktische Arbeit\nnicht geleistet wird.\n4          eines Fernmeldelehrlings .................................... .              4,-\nZu dem Einheitssatz nach Nr. 3 werden als Zuschläge erhoben\n5          für eine Arbeitsstunde an Werktagen, die nach dem Tarifvertrag\nfür die Arbeiter der Deutschen Bundespost als Uberzeitarbeit gilt, .         2,-\n6          für eine Arbeitsstunde an Sonn- oder Feiertagen                              2,60\nZu Nr. 5 und 6\nDie Zuschläge werden nur berechnet, wenn Lohnzuschläge für Uber-\nzeilarbeit bzw. Sonn- oder Feiertagsarbeit tatsächlich gezahlt wor-\nden sind.\n7          für eine Arbeitsstunde in der Zeit von 22 bis 6 Uhr (Nachtarbeit) .          0,80\nDer Zuschlag wird gegebenenfalls neben den Zuschlägen nach Nr. 5\nund 6 erhoben.","Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                           371\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\nGebühren für Fahrten\nFür die Beförderung eines Arbeiters usw. und seines Gepäcks\n8    bei Mitbenutzung von Fahrzeugen des Fernmeldebau- oder Ent-\nstörungsdienstes für jeden km ................................ .                  0,15\n9    bei Benutzung der Kraftposten für jeden km ................... .                  0,10\n10                       anderer Verkehrsmittel ........................ .     die Aufwendungen\nfür Personen und\nGepäckbeförderung\nFür ein Fahrzeug des Fernmeldebau- oder Entstörungsdienstes ohne\nRücksicht auf die Zahl der Mitfahrenden für jeden Wagen-km\n11    eines Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine ................. .                  1,20\n12          Anhängers ............................................ .                    0,30\n13           Kraftwagens für Personen- und Lastenbeförderung\n(Kombi-Ausführung) ........................................ .                     0,60\n14    eines Personenkraftwagens ................................... .                   0,40\n15           Kraftrades mit oder ohne Beiwagen ..................... .                  0,25\nZu Nr. 8 bis 15\nWerden für einen Teil der Arbeiten nichtpauschale Gebühren, für\nden anderen Teil hingegen feste Gebühren erhoben, so werden die\nGebühren für Fahrten nur berechnet, wenn die nichtpauschalen\nGebühren (ohne die Gebühren für Wegezeiten und Fahrten) die\nfesten Gebühren übersteigen.\nZu Nr. 11 bis 15\nIn den Gebührensätzen sind die Aufwendungen für den Fahrzeug-\nführer während der Fahrzeit berücksichtigt. Die Sätze werden nur\nberechnet, wenn wegen der Zahl der zu befördernden Arbeiter und\nder Menge der mitzuführenden Apparate und Baustoffe für die\nArbeiten beim Teilnehmer die Verwendung des Fahrzeuges erfor-\nderlich ist.\nGebühren für Baustoffe\n16  Für die Baustoffe, d. i. alles Fernmeldezeug, das für die Herstellung\nbzw. Änderung der Teilnehmereinrichtungen verwendet wird, ..... .          die Beschaffungs-\npreise nach der vom\nFernmeldetech-\nnischen Zentralamt\naufgestellten Ver-\nrechnungspreisliste\nfür Fernmeldezeug\nFür Kleinbauzeug, das zum Befestigen von Installationskabeln, Lei-\ntungsdrähten und Erdungsleitungen sowie zum Befestigen der im\nZuge dieser Kabel und Leitungen eingeschalteten Abzweig- und\nTrenndosen, Sicherungskästchen, Steckverbinderdosen u. dgl. dient,\n17    für jeden Meter befestigter Kabel oder Leitungen ............... .                0,40\nZu Nr. 16 und 17\nEs werden nur Baustoffe und Kleinbauzeug berechnet, die verwen-\ndet werden, um die Einrichtungen herzustellen oder zu ändern, für\ndie Anschließungs- oder Änderungsgebühren zu berechnen sind.","372                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\n18  Gemeinkostenzuschlag zu den Gebühren für Baustoffe (Nr. 16\nund 17) ....................................................... .           25 v. H. der Gebühren\nnach Nr. 16 und 17\nZu Nr. 1 bis 18\n1. Bei Änderungen, für die nichtpauschale Änderungsgebühren zu\nerheben sind, werden gegebenenfalls auch die Aufwendungen für\nden Abbruch und die Beförderung (Versendung) von Einrichtungen\nberücksichtigt.\n2. Anderungsgebühren werden auch für andere Arbeiten an Teil-\nnehmereinrichtungen berechnet, z. B. für schaltungstechnische Ände-\nrungen bei teilnehmereigenen Einrichtungen oder Instandsetzungs-\narbeiten am Leitungsnetz der Nebenstellenanlage.\n3. Für die Umwandlungen von Zweieranschlüssen in Einzelan-\nschlüsse und umgekehrt werden keine Änderungsgebühren erhoben.","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                              373\nAnlage 4\n(zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe c\nder 1. AndVFO vom 7. März 1972)\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 bei höher-\nwertigen Leitungen\nbei vierdrähtiger Führung\nvon Leitungen mit Endpunkten im Bereich desselben Ortsnetzes\n5         für je 100 m ............................................. .             Gebühr nach Nr. 1\nZu Nr. 1 bis 5\n1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Entfernungen bis\n50 km die Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung; bei\nEntfernungen von mehr als 50 km gilt als gebührenpflichtige Lei-\ntungslänge die Entfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren\nBereich die Endpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1 und 5 der\nFernmeldeordnung wird angewendet. Beträgt die Entfernung zwi-\nschen den Endpunkten mehr als 50 km, die Entfernung zwischen\nden Ortsnetzen dagegen 50 km oder weniger, so ist die zwischen\nden Endpunkten ermittelte Entfernung maßgebend.\n2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Ent-\nfernungen und deren Rundung bestimmt die Deutsche Bundespost.\nvon Leitungen mit Endpunkten in verschiedenen Ortsnetz-\nbereichen\n6         zu einem Endpunkt ...................................... .                     140,-\n7         zu beiden Endpunkten ................................... .                    280,-\nZu Nr. 6 und 7\nIst der Zuschlag nach Nr. 6 oder 7 höher als die Leitungsgebühr\nnach Nr. 1, so ist als Zuschlag die Gebühr nach Nr. 1 zu berechnen.\nbei Verwendung von NLT-Verstärkern\n8      je NL T-Verstärker ......................................... .                     20,-\nbei Verwendung von Gabeltransistorverstärkern\n9      je Verstärker ............................................. .                      30,-\nbei Verwendung von Allverstärkern\n10      je Verstärker .............................................. .                    110,-\nbei Verwendung von entzerrenden Verlängerungsleitungen\n11      je Einrichtung ............................................. .                      5,-\nbei Verwendung von Leitungen mit besonderer Ubertragungsgüte\nnach C.C.I.T.T.-Empfehlung M 102\n12      je Leitung ................................................. .                    480,-\nZu Nr. 8 bis 12\nDurch die monatliche Gebühr sind der Einbau und die gegebenen-\nfalls erforderliche erste Einmessung sowie später notwendig wer-\ndende weitere Messungen abgegolten.","374                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 5\n(zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe e\nder 1. AndVFO vom 7. März 1972)\nGebühr\nNr.                                      Gegenstand\nDM\n4.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren\n(§§ 11 sowie 17 Abs. 1 und 2 der Fernmeldeordnung)\nAnschließungsgebühren\nFür die Anschließung einer einzelnen Leitung je Leitungsende                     120,-\nBei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Einführung mehrerer\nLeitungen für die Anschließung an dem betreffenden Leitungsende\n2         für die erste Leitung                                                          120,-\n3               \" zweite                                                                  70,-\n4               \" dritte    bis fünfte Leitung                                             60,-\n5                  sechste \"     zehnte                                                   40,-\n6           \" jede weitere Leitung                                                        30,-\nZu Nr. 1 bis 6\n1. Bei einer Leitung, die mehr als zweidrähtig zu den Endpunkten\ngeführt wird, zählen je zwei Adern als eine Leitung.\n2. Bei .Änderungen im Wege der Kündigung (vorzeitigen Aufgabe)\nund Neueinrichtung gemäß § 17 Abs. 9 der Fernmeldeordnung wer-\nden für das Leitungsende, an dem die Leitungsführung im allgemei-\nnen Netz der Deutschen Bundespost und die Leitungseinführung\nunverändert bleiben, statt der Gebühren nach Nr. 1 bis 6 Gebühren\nnach 3 Nr. 1 bis 18 berechnet.\nZu Nr. 2 b1:; 6\nBei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Einführung von\nHauptanschlüssen und Leitungen werden die Anschließungsgebüh-\nren nach 1.1.2 Nr. 2 bis 6 berechnet.\nÄnderungsgebühren\n.,      Für die Anderung der Leitungen infolge Verlegung der zugehörigen\nEndeinrichtung (Sprechstelle, Vermittlungseinrichtung usw.) im Rah-\nmen des § 17 Abs. 1 der Fernmeldeordnung ....................... .         die Hälf e der\nDie Gebühren werden nur für das Leitungsende berechnet, an dem    Gebühren\ndie Leitung geändert wird.                                        nach Nr. 1 bis 6","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                              375\nAnlage 6\n(zu Artikel 2 Nr. 6\nder 1. ÄndVFO vom 7. März 1972)\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n5. Besonders kostspielige Leitungen\n(§ 9 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)\nEinmalige Gebühr und Zuschläge zu den laufenden Gebühren für\nLeitungen bei außergewöhnlichen Geländeschwierigkeiten und für\nLeitungen, die wegen Sonderwünschen des Teilnehmers oder aus\nanderen Gründen besonders kostspielig sind, für die besonders kost-\nspielige Strecke\neinmalige Gebühr ........................................... .                Mehrkosten der\nFür einen besonders wichtigen Einzelanschluß, der auf einem            Leitungsherstellung\nanderen als dem Regelweg (Umweg) an die im Ortsnetz zuständige         gegenüber den\nOrtsvermittlungsstelle herangeführt wird, wird die einmalige Ge-       Regelverhältnissen\nbühr nur beansprucht, wenn für die Schaffung des Umweges\nErgänzungsanlagen im Kabelnetz erforderlich waren; die Höhe der\neinmaligen Gebühr wird von der Deutschen Bundespost besonders\nfestgesetzt. Für besonders wichtige Einzelanschlüsse, die an eine\nandere Ortsvermittlungsstelle des Ortsnetzes als die zuständige\nherangeführt werden, wird keine einmalige Gebühr beansprucht.\n2    Zuschlag zu den laufenden Gebühren monatlich ................. .              Mehrkosten der\n1. Statt des Zuschlags zu den laufenden Gebühren kann die Deut-        Unterhaltung\nsche Bundespost die Mehrkosten der Unterhaltung von Fall zu Fall       gegenüber den\nals Anderungsgebühren (3 Nr. 1 bis 18) erheben.               ·        Regelverhältnissen\n2. Bei besonders wichtigen Einzelanschlüssen, die an eine andere\nOrtsvermittlungsstelle des Ortsnetzes als die zuständige heran-\ngeführt werden, werden statt des Zuschlages zur Grundgebühr\nLeitungsgebühren nach 4.1 Nr. 1 erhoben; maßgebend für die Ge-\nbührenberechnung ist die Luftlinienentfernung zwischen der zu-\nständigen Ortsvermittlungsstelle und der Ortsvermittlungsstelle, an\ndie dE-!r Einzelanschluß herangeführt wird. Für besonders wichtige\nEinzelanschlüsse, die auf Umwegen an die im Ortsnetz zuständige\nOrtsvermittlungsstelle herangeführt werden, wird kein Zuschlag\nzur Grundgebühr erhoben.","376                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 7\n(zu Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe d\nder 1. AndVFO vom 7. März 1972)\nGebühr\nNr.                                       Gegenstand\nDM\n7 .5. Seefunkgespräche\n(§ 36 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 der Fernmeldeordnung)\nGebühr für ein Seefunkgespräch bis zu drei Minuten Dauer zwischen\nSeefunkstellen und Anschlüssen des öffentlichen Fernsprechnetzes\nauf Ultra.kurzwelle\nGesprächsgebühr                                                            Gebühren nach 7.3\n1. Als Gesprächsgebühr wird die Gebühr für ein Gespräch zwischen      Nr. 1 bis 10\nder Küstenfunkstelle und dem vom Anmelder oder Verlangten\nbenutzten Anschluß berechnet. Für die Berechnung der Entfernungen\ngilt § 33 Abs. 1 bis 7 der Fernmeldeordnung.\n2. Für Gespräche, die von Seefunkstellen aus geführt werden, wer-\nden Gebühren nach 7.3 Nr. 1 bis 7 berechnet, wenn das Ortsnetz,\nin dessen Bereich die Küstenfunkstelle liegt, ein Ortsnetz ohne Nah-\ndienst ist; ist dieses Ortsnetz ein Ortsnetz mit Nahdienst, so werden\nGebühren nach 7.3 Nr. 8 bis 10 berechnet. Für Gespräche von und\nnach Seefunkstellen werden, wenn nicht 7.3 Nr. 2 bis 7 oder 7.3\nNr. 9 und 10 eingreift, Gebühren nach 7.3 Nr. 1 oder Nr. 8 berechnet.\n3. Vorschrift 4 Satz 1 und Satz 5 zu 7.3 Nr. 1 bis 10 wird angewandt.\n2          Küstengebühr ............................................. .                         2,55\n3          Bordgebühr ............................................... .                         1,20\nauf Grenzwelle\n4          Gesprächsgebühr                                                                      3,-\n5          Küstengebühr ............................................. .                         6,-\n6          Bordgebühr ............................................... .                         3,-\nauf Kurzwelle\n7          Gesprächsgebühr                                                                      3,-\n8          Küstengebühr ............................................. .                       18,-\n9          Bordgebühr ............................................... .                         9,-\n10      Gebühr für jede überschießende Minute ......................... .              ein Drittel der\nZu Nr. 1 bis 10                                                       Gebühren nach\n1. Bei länger als drei Minuten dauernden Gesprächen wird die          Nr. 1 bis 9\nGesprächsdauer auf volle Minuten aufgerundet.\n2. Die Vorschriften 2 und 8 zu 7.3 Nr. 1 bis 10 gelten sinngemäß.\nGebühr für ein Seefunkgespräch zwischen zwei Seefunkstellen\n11        Bordgebühr je Seefunkstelle .................................. .             Gebühren nach Nr. 3,\n6 oder 9 und nach\nNr. 10\n12        Küstengebühr je Küstenfunkstelle ............................. .             Gebühren nach Nr. 2,\n5 oder 8 und nach\nNr.10\n13        Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen zwei beteiligten\nKüstenfunkstellen ........................................... .              Gebühren nach\nNr. 4 und 10\nZu Nr. 11 bis 13\nFür Seefunkgespräche zwischen zwei Seefunkstellen werden die\nBordgebühr der Ursprungs- und die Bordgebühr der Bestimmungs-\nSeefunkstelle berechnet. Sind an der Gesprächsverbindung Küsten-\nfunkstellen beteiligt, so werden zusätzlich für jede Küstenfunkstelle\ndie Küstengebühr und für die Verbindung zwischen den Küsten-\nfunkstellen die Gesprächsgebühr berechnet.","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                           377\nAnlage 8\n(zu Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b\nder 1. ÄndVFO vom 7. März 1972)\nGebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\n9.2. Besonders kostspielige Leitungen\nEinmalige Gebühr und Zuschläge zu den laufenden Gebühren für\nLeitungen bei außergewöhnlichen Geländeschwierigkeiten und für\nLeitungen, die wegern Sonderwünschen des Teilnehmers oder aus\nandc~ren Gründen besonders kostspielig sind, für die besonders kost-\nspielige Strecke ............................................... .            Gebühren nach 5\nNr. 1 und 2\n9.3. Anschließungs- und Änderungsgebühren\nAnschließungsgebühren\nFür die Anschließung von\nBildanschlüssen .............................................. .            Gebühren nach 1.1.2\nNr. 1 bis 6\n2    Bild-Meldeleitungen .......................................... .            Gebühren nach 4.4\nNr. 1 bis 6\n3  Für die Anschließung der Bildanschlüsse und Bildmeldeleitungen des\nRaumnachfolgers in Fällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 der Fernmelde-\nordnung ...................................................... .              Gebühren nach 1.1.2\nNr. 7\nÄnderungsgebühren\nIm Falle der Verlegung des Verteilers gemäß § 40 Abs. 6 Satz 1 der\nFernmeldeordnung für die Änderung von\n4    Bildanschlüssen .............................................. .            Gebühren nach 1.1.2\nNr. 8\n5    Bild-Meldeleitungen .......................................... .            Gebühren nach 4.4\nNr. 7\n6  Für andere Änderungen ........................................ .              Gebühren nach 3\nAnderungsgebühren nach Nr. 6 werden von Fall zu Fall auch für        Nr. 1 bis 18\ndie Instandhaltung und Erneuerung von Leitungsteilen erhoben, die\nauf der Seite der Hauptstelle nicht im allgemeinen Netz der Deut-\nschen Bundespost geführt sind.\nZu Nr. 1 bis 5\nBei einer Leitung, die mehr als zweidrähtig zu den Endpunkten\ngeführt wird, zählen je zwei Adern als eine Leitung.","378                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 9\n(zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe b\nder 1. ÄndVFO vom 7. März 1972)\nGebühr\nNr.                                      Gegenstand\nDM\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 bei höherwer-\ntigen Stromwegen\nbei vierdrähtiger Führung\n5           von Stromwegen mit Endpunkten im Bereich desselben Fern-\nsprechortsnetzes für je 100 m ............................... .          Gebühr nach Nr. 1\nvon Stromwegen mit Endpunkten in verschiedenen Fernsprech-\nortsnetzbereichen\n6              zu einem Endpunkt ...................................... .                 140,-\n7              zu beiden Endpunkten                                                       280,-\nZu Nr. 6 und 7\nIst der Zuschlag nach Nr. 6 oder 7 höher als die Leitungsgebühr\nnach Nr. 1, so ist als Zuschlag die Gebühr nach Nr. 1 zu berechnen.\nbei Verwendung von NL T-Verstärkern\n8           je NLT-Verstärker ......................................... .                  20,-\nbei Verwendung von Gabeltransistorverstärkern\n9           je Verstärker .............................................. .                 30,-\nbei Verwendung von Allverstärkern\n10           je Verstärker .............................................. .                110,-\nbei Verwendung von entzerrenden Verlängerungsleitungen\n11           je Einrichtung ............................................. .                   5,-\nbei Verwendung von Stromwegen mit besonderer Ubertragungs-\ngüte nach C.C.I.T.T.-Empfehlung M 102\n12           je Stromweg ............................................... .                 480,-\nZu Nr. 8 bis 12\n1. Durch die monatliche Gebühr sind der Einbau und die gegebe-\nnenfalls erforderliche erste Einmessung sowie später notwendig\nwerdende weitere Messungen abgegolten.\n2. Die Gebühren werden für die in Nr. 8 bis 12 genannten Ein-\nrichtungen nicht erhoben, die Bestandteile der Knotenpunkte nach\nNr. 13 sind.\n13      Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 12 bei Strom-\nwegen, die in Vermittlungs- oder Ubertragungsstellen der Deutschen\nBundespost (Knotenpunkte) zu Knotennetzen zusammengeschaltet\nwerden (Knotengebühr)\nfür jeden von einer privaten Fernmeldeeinrichtung beim Inhaber an\neinen Knotenpunkt herangeführten Stromweg .................. .                  120,-\n1. In Knotennetzen gilt auch der Knotenpunkt als Endpunkt eines\nStromweges.\n2. Die Knotengebühr wird nicht erhoben, wenn im Knotenpunkt\nkeine zusätzlichen Maßnahmen für die Zusammenschaltung notwen-\ndig sind, diese z. B. nur durch einfache Parallelschaltung erfolgt.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                                379\nAnlage 10\n(zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe c Dop-\npelbuchstabe bb der 1. AndVFO vom\n7. März 1972)\nGebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\n8  Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 7 bei erweiter-\nter Ausnutzung von posteigenen Stromwegen mit Endpunkten in ver-\nschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen\nfür jeden Stromweg .......................................... .                das Vierfache der\n1. Die Zuschlaggebühr wird nur für Grundstromwege bei frequenz-         Gebühren nach\noder zeitmultiplexer Mehrfachausnutzung nach § 45 Abs. 5 Nr. 2          Nr. 1 bis 7\nder Fernmeldeordnung erhoben. Sie wird unabhängig davon be-\nrechnet, ob der Stromweg ausschließlich für die Mehrfachausnutzung\noder zeitlich abwechselnd auch für andere Ausnutzungsarten der\nRegelausnutzung oder erweiterten Ausnutzung verwendet wird.\n2. Bei frequenz- oder zeitmultiplexer Mehrfachausnutzung von\nStromwegen mit Endpunkten im Bereich desselben Fernsprechorts-\nnetzes wird je Grundstromweg eine Ausgleichsgebühr in Höhe der\ndoppelten Gebühr nach Nr. 1 erhoben.\n3. Für die Mehrfachausnutzung von posteigenen Stromwegen der\nin der Vorschrift zu 10.1.2 Nr. 1 bis 7 genannten Bedarfsträger wer-\nden die Gebühren nach Nr. 8 als Zuschlaggebühren zu den Leitungs-\ngebühren erhoben.","380                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 11\n(zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe\nder 1. ÄndVFO vom 7. März l 972)\nGebühr\nNr.                                    Gegenstand\nDM\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 11 bei erweiter-\nter Ausnutzung von Breitband-Stromwegen\nmit Endpunkten im Bereich desselben Fernsprechortsnetzes für\njeden Stromweg\n15           mit einer Bandbreite von 10 kHz ............................ .        das Doppelte der\nGebühr nach 10.1.2\nNr. 1\n16           mit einer Bandbreite von 48 kHz ............................ .        das Sechsfache der\nGebühr nach 10.1.2\nNr. 1\n17           mit einer Bandbreite von 240 kHz ............................ .       das Dreißigfache der\nGebühr nach 10.1.2\nNr. 1\nmit Endpunkten in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen für\njeden Stromweg\n18           mit einer Bandbreite von 10 kHz ............................ .        das Vierfache der\nGebühren nach 10.1.2\nNr. 1 bis 7\n19           mit einer Bandbreite von 48 kHz ............................ .        das Zwölffache der\nGebühren nach 10.1.2\nNr. 1 bis 7\n20           mit einer Bandbreite von 240 kHz ............................ .       das Sechzigfache der\nGebühren nach 10.1.2\nNr. 1 bis 7\nZu Nr. 15 bis 20\n1. Die Zuschlaggebühren werden nur bei frequenz- oder zeitmulti-\nplexer Mehrfachausnutzung nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 der Fernmelde-\nordnung erhoben. Sie werden unabhängig davon berechnet, ob der\nStromweg ausschließlich für die Mehrfachausnutzung oder zeitlich\nabwechselnd auch für andere Ausnutzungsarten der Regelausnut-\nzung oder erweiterten Ausnutzung verwendet wird.\n2. Die Vorschrift zu 10.1.2 Nr. 1 bis 7 wird nicht angewendet.","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                          381\nAnlage 12\n(zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe m\nder 1. ÄndVFO vom 7. März 1972)\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\n10.6. Besonders kostspielige Stromwege\nEinmalige Gebühr und Zuschläge zu den laufenden Gebühren für\nStromwege bei außergewöhnlichen Geländeschwierigkeiten und für\nStromwege, die wegen Sonderwünschen des Inhabers oder aus ande-\nren Gründen besonders kostspielig sind, für die besonders kostspie-\nlige Strecke ................................................... .         Gebühren nach 5\nNr. 1 und 2\nPosteigene Schaltmittel für besondere Zwecke\nGebühren nach Vor-\n2     einmaliger Kostenzuschuß .................................... .         bemerkung Nr. 2 wie\n3     monatliche Gebühr ........................................... .       } für teilnehmereigene\nEinrichtungen\nZu Nr. 2 und 3\nFür die Anschließung oder Änderung werden Gebühren nach 3 Nr. 1\nbis 18 erhoben.","382                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 13\n(zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe n\nder 1.ÄndVFO vom 7. März 1972)\nGebühr\nNr.                                      Gegenstand\nDM\n10.7. Anschließungs-, Änderungs- sowie Abnahme-\nund Uberprüfungsgebühren\nAnschließungs- und .Änderungsgebühren\nHinweis\nUnter Anschließung eines Stromweges ist das Herstellen (Bereitstel-\nlen, Schalten) eines Stromweges von Endpunkt zu Endpunkt zu ver-\nstehen.\nFür das Anschließen oder Ändern von\nFernsprech-Stromwegen (10.1),\nTelegrafen-Stromwegen (10.2),\nFernsprech- und Telegrafen-Stromwegen, die für Rundfunkzwecke\nverwendet werden (10.4.1 Nr. 13 bis 16) und von\nFernsprech- und Telegrafen-Stromwege, die als besonders wichtige\nStromwege verwendet werden (10.5.1) Nr. 1 und 2)\nwerden berechnet:\n1         als Anschließungsgebühren                                                    Gebühren nach 4.4\nNr. 1 bis 6\nals Änderungsgebühren\n2            für die .Ä.nderung des Stromweges infolge Verlegung der ange-\nschalteten privaten Fernmeldeeinrichtungen im Rahmen einer\nsinngemäßen Anwendung des § 17 Abs. 1 der Fernmeldeordnung                Gebühren nach 4.4\nNr. 7\n3            für andere Änderungen ..................................... .             Gebühren nach 3\nNr. 1 bis 18\nFür das Anschließen oder Ändern von\nBreitband-Stromwegen (10.3),\nStromwegen für Rundfunkzwecke, soweit es sich um Ton- oder\nFernsehanschluß- und -verbindungsleitungen (10.4.1 Nr. 1 bis 12)\nhandelt, und von besonders wichtigen Stromwegen vorbezeichneter\nArt (10.5.1 Nr. 3 und 4)\nwerden berechnet:\n4         als Anschließungsgebühren                                                    Gebühren nach 3\nNr. 1 bis 18\nEs werden mindestens die festen Gebühren nach 4.4 Nr. 1 bis 6\nberechnet.\n5         als Änderungsgebühren ...................................... .               Gebühren nach 3\nFür die Änderung des Stromweges infolge Verlegung der ange-\nNr. 1 bis 18\nschalteten privaten Fernmeldeeinrichtung im Rahmen einer sinn-\ngemäßen Anwendung des § 17 Abs. 1 der Fernmeldeordnung wer-\nden mindestens die festen Gebühren nach 4.4 Nr. 7 erhoben.\nZu Nr. 1 bis 5\nBei Tonleitungen für Stereo-Ubertragung gilt jede Doppelleitung\nund bei besonders wichtigen Stromwegen sowohl der Erststromweg\nals auch der Zweitstromweg als Leitung im Sinne von 4.4 Nr. 1 bis 6.","Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                           383\nGebühr\nNr.                              Gegenstand\nDM\nFür die Anschließung oder Änderung einer Einrichtung zur Anschal-\ntung privater Ubertragungseinrichtungen an die Einspeisungspunkte\nvon Tonanschlußleitungen und Meldeleitungen (10.4.2 Nr. 3) werden\nberechnet:\n6    als Anschließungsgebühren ................................... .           Gebühren nach 3\n} Nr. 1 bis 18\n7    als Änderungsgebühren ....................................... .\n8  Für die BereitsteJlung eines fahrbaren Antennenmastes nach 10.4.3\nNr. 38, und zwar für den Hin- und Rücktransport, den Auf- und Abbau\nsowie für die sonstigen Aufwendungen .......................... .           Gebühren nach 3\nNr. 1 bis 18\n9  Für den unverzüglichen Ubergang gekündigter oder vorzeitig aufge-\ngebener Stromwege vom Vorgänger auf den Nachfolger in Wohn-\noder Geschäftsräumen bei sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3\nSatz 2 der Fernmeldeordnung ................................... .           Gebühren nach 1.1.2\nNr. 7\nAbnahme- und Uberprüfungsgebühren\nGebühr für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nachprüfung\nder privaten Fernmeldeeinrichtungen, die an posteigene Stromwege\nangeschaltet sind,\n10    für die erste Arbeitsstunde .................................... .                25,-\n11    für jede weitere Arbeitsstunde                                                    20,-\nZu Nr. 10 und 11\nDie Gebühren für die Wiederholung der Abnahme oder der Nach-\nprüfung werden nur in Fällen erhoben, in denen der Inhaber des\nposteigenen Stromweges oder sein Beauftragter die erneute Ab-\nnahme oder Nachprüfung zu vertreten hat. Angefangene Arbeits-\nstunden werden als volle Stunden berechnet. Werden mehrere\nKrMte beim Inhaber des posteigenen Stromweges tätig, so wird\ndie Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden ge-\nrundet. Mit den Gebühren sind auch die Fahrten und die anteilige\nWegezeit abgegolten; die anteilige Wegezeit rechnet daher nicht\nals Arbeitszeit.","384                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 14\n(zu Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe gg der 1. AndVFO\nvom 7. März 1972)\nGebühr\nNr.                                      Gegenstand\nDM\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 bei höher-\nwertigen Fernsprech-Stromwegen\nbei vierdrähtiger Führung von Stromwegen mit Endpunkten in ver-\nschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen\n10           zu einem Endpunkt ......................................... .                 140,-\n11           zu beiden Endpunkten ...................................... .                 280,-\nZu Nr. 10 und 11\nIst der Zuschlag nach Nr. 10 oder 11 höher als die Gebühr für die\nBereithaltung nach Nr. 1 oder 2 und 3, so ist als Zuschlag die\nGebühr nach Nr. 1 oder 2 und 3 zu berechnen.\n12        bei Verwendung von NL T-Verstärkern, Gabeltransistorverstärkern,\nAllverstärkern, entzerrenden Verlängerungsleitungen und von\nStromwegen mit besonderer Ubertragungsgüte nach C.C.I.T.T.-\nEmpfehlung M 102 ........................................... .            Gebühren nach 10.1.1\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 10.1.1 Nr. 8 bis 12 gelten sinngemäß. Nr. 8 bis 12\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 und 10 bis 12\nbei Fernsprech-Stromwegen, die in Vermittlungs- oder Ubertragungs-\nstellen der Deutschen Bundespost (Knotenpunkte) zu Knotennetzen\nzusammengeschaltet werden (Knotengebühr)\n13        für jeden von einer privaten Fernmeldeeinrichtung beim Inhaber an\neinen Knotenpunkt herangeführten Stromweg .................. .           Gebühr nach 10.1.1\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 10.1.1 Nr. 13 gelten sinngemäß.       Nr. 13\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 6 bis 9 bei vierdräh-\ntiger Führung von Telegrafen-Stromwegen mit Endpunkten in ver-\nschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen\n14         zu einem Endpunkt ........................................... .                 100,-\n15         zu beiden Endpunkten ........................................ .                 200,-\nZu Nr. 14 und 15\nDie Vorschrift zu Nr. 10 und 11 gilt sinngemäß.\nZu Nr. 1 bis 15\nFür Arbeiten zur Instandsetzung der bei vorläufigen Endstellen\nangeschlossenen Anschaltkästen einschließlich der zugehörigen\nSockel ode1 Maste werden Änderungsgebühren nach 3 Nr. 1 bis 18\nberechnet.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                       385\nAnlage 15\n(zu Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe c\nder 1.ÄndVFO vom 7.März 1972)\nGebühr\nNr.                             Gegenstand\nDM\n11.2. Besonders kostspielige Reservestromwege\nEinmalige Gebühr und Zuschläge zu den laufenden Gebühren für\nReservestromwege bei außergewöhnlichen Geländeschwierigkeiten\nund für Reservestromwege, die wegen Sonderwünschen des Inhabers\noder aus anderen Gründen besonders kostspielig sind, für die beson-\nders kostspielige Strecke ....................................... .    Gebühren nach 5\nNr. 1 und 2","386                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 16\n(zu Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe e\nder 1. AndVFO vom 7. März 1972)\nGebühr\nNr.                                    Gegenstand\nDM\n11.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren\nFür das Anschließen oder Andern werden erhoben\nals Anschließungsgebühren\nbei Reservestromwegen mit vorläufiger Endstelle                      Gebühren nach 3\nDie verwendeten Anschaltkästen, Sockel und Maste werden als     Nr. 1 bis 18\nBaustoffe nach 3 Nr. 16 berechnet.\n2          bei anderen Reservestromwegen                                        Gebühren nach 4.4\nNr. 1 bis 6\nals Anderungsgebühren\n3          bei Reservestromwegen mit vorläufiger Endstelle                      Gebühren nach 3\nDer Abbau von Anschaltkästen einschließlich der zugehörigen     Nr. 1 bis 18\nSockel oder Maste und deren Transport bei unmittelbarer Wieder-\nverwendung oder zur Ubergabe an den Bedarfsträger ist gebühren-\npflichtig.\nbei anderen Reservestromwegen\n4             für die Änderung des Stromweges infolge Verlegung seines\nEndpunktes im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung des\n§ 17 Abs. 1 der Fernmeldeordnung ......................... .      Gebühren nach 4.4\nNr. 7\n5             für andere Änderungen ................................... .       Gebühren nach 3\nNr. 1 bis 18","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                           387\nAnlage 17\n(zu Artikel 2 Nr. 13 der 1. AndVFO\nvom 7. März 1972)\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\n12. Ton- und Fernsehsendeanlagen\nfür Rundfunkzwecke\n(§ 49 der Fernmeldeordnung)\nHinweis\nDie Gebühren sind die laufende Vergütung für die Bereithaltung der\nEinrichtungen bei Betriebsstellen der Deutschen Bundespost.\n12.1. Tonrundfunksendeanlagen\n12.1.1. Dauernd überlassene Sendeanlagen\nMonatliche Gebühren bei Langwellensendeanlagen\nfür eine Betriebssendeanlage mit einer Trägerleistung\n1      von 50kW                                                                 110 000,-\n2            70kW                                                               154 000,-\n3        „ 250 kW                                                               220 000,-\nfür einen Reservesender mit einer Trägerleistung\n4      von 50kW                                                                   49 800,-\n5        ,, 250kW ............................................... .              166 000,-\nMonatliche Gebühren bei Mittelwellensendeanlagen\nfür eine Betriebssendeanlage mit einer Trägerleistung\n6      von    1 kW                                                                 4 050,-\n7            lOkW                                                                 12 100,-\n8            20kW                                                                 23 000,-\n9            40kW                                                                 75 500,-\n10        „ lO0kW                                                                 104 000,-\n11         „ 200 kW                                                               155 000,-\n12         „ 300kW                                                                182 000,-\n13         „ 350 kW                                                              222 000,-\n14         „ 400kW                                                                235 000,-\n15         „ 600kW                                                                339 000,-\n16         „ 700 kW                                                               396 000,-\n17         „ 800 kW                                                               416 000,-\nfür einen Reservesender mit einer Trägerleistung\n18      von 20kW                                                                   13 500,-\n19            40kW    ................ ·............................... .          18 350,-\n20         „ 100 kW                                                                28 900,-\n21         „ 200 kW                                                                46400,-","388                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGebühr\nNr.                                        Gegenstand\nDM\n22        von 300 kW                                                                    48 500,-\n23            11    350 kW                                                              69 500,-\n24            11    400 kW                                                              69 900,-\n25            II    600 kW                                                             117 800,-\nMonatliche Gebühren bei Kurzwellensendeanlagen\nfür eine Betriebssendeanlage mit einer Trägerleistung\n26        von          5kW                                                              21 900,-\n27                    25kW                                                              50 640,-\n28           11     100 kW                                                             121 000,-\n29           11    500kW                                                               441 000,-\nMonatliche Gebühren bei UKW-Sendeanlagen mit einer Träger-\nleistung\n30    von 0,6kW                                                                          3 100,-\n31               3     kW                                                                5 800,-\n32             10      kW, 50kW ERP                                                      8 500,-\n33             10      kW, 100 kW ERP                                                    9 320,\n34               0,6 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit)                                4 320,-\n35               3     kW (mit erhöhter Betriebssicherheit)                              7 560,-\n36            10 kW, 50 kW ERP (mit erhöhter Betriebssicherheit)                        10 900,-\n37            10 kW, 100 kW ERP (mit erhöhter Betriebssicherheit)                       12 000,-\nZu Nr. 1 bis 37\n1. Wird eine dauernd überlassene Tonrundfunksendeanlage mit\nhalber Trägerleistung betrieben, so ist die monatliche Gebühr nach\nfolgender Formel zu ermitteln:\ntv              th Gn-GR\nGErm = Gg +        (Gn-G1ü +       -  - -\n24              24 2\nHierin bedeutet:\nGEnn       Ermäßigte Gebühr\nGn          Monatsgebühr des Reservesenders mit der Trägerleistung N\nGn         Monatsgebühr der Betriebssendeanlage mit der Träger-\nleistung N\ntv         Betriebszeit mit voller Trägerleistung\nt11        Betriebszeit mit halber Trägerleistung\n2. Werden dauernd überlassene Einrichtungen ohne Verschulden\ndes Benutzers an einem Kalendertag bei einem einzelnen Sender\nmindestens 10 zusammenhängende Minuten während der Programm-\nzeit betriebsunfähig, so werden auf Antrag bei Betriebsunfähigkeit\neines Senders für je 5 Minuten des Zeitraumes der ununterbrochenen\nBetriebsunfähigkeit 1/oooo der Monatsgebühr erstattet; ein Teil von\nmehr als 3 Minuten wird auf volle 5 Minuten aufgerundet. Je\nKalendertag wird höchstens 1/30 der Monatsgebühr erstattet.\n12.1.2. Für kurze Zeit überlassene Sendeanlagen\nGebühr für eine Kurzwellensendeanlage mit einer Trägerleistung\nvon 5 kW\nfür die ersten 60 Minuten                                                         100,-\n2         ,, jede weitere Minute ..................................... .                    1,60","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                         389\nGebühr\nNr.                                       Gegenstand\nDM\nvon25kW\n3         für die ersten 60 Minuten .................................... .                  240,-\n4           11  jede weitere Minute                                                            4,-\nZu Nr. 1 bis 4\nDie Vorschrift zu 10.4.3 Nr. 1 bis 39 und Vorschrift 2 zu 12.1.1 Nr. 1\nbis 37 gelten sinngemäß.\n12.1.3. Dauernd überlassene Netzersatzanlagen\nMonatliche Gebühr für die Netzersatzanlagen\n1     eines Langwellensenders 70 kW ............................... .                     6 000,-\n2                Mittelwellensenders 100 kW ............................. .               4 000,-\n3                                        600 kW bis 800 kW .................. .          18 000,-\nZu Nr. 1 bis 3\nVorschrift 2 zu 12.1.1 Nr. 1 bis 37 gilt sinngemäß.\n12.2. Dauernd überlassene Fernsehrundfunksendeanlagen\nMonatliche Gebühr für eine Sendeanlage mit einer Synchronspitzen-\nleistung\nbis 5 W ..................................................... .                     3 500,-\n2     von mehr als          5 bis 20 W .................................... .             3 800,-\n3                          20 „ 100 W .................................... .              4 500,-\n4                      ,, 100 „ 200 W .................................... .              4 800,-\n5               2 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) ..................... .           33 400,-\n6              10kW .................................................. .                 56 100,-\n7      11      20kW .................................................. .                 67 400,\n8      ,,      mehr als 20 bis 100 W (mit erhöhter Betriebssicherheit)                    7 500,-\n9                      ,, 100 „ 200 W (mit erhöhter Betriebssicherheit)                   8 000,-\n10              10 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit)                                   82 000,,-----\n11      ,,      20 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit)                                   87 000,-\nZu Nr. 1 bis 11\nVorschrift 2 zu 12.1.1 Nr. 1 bis 37 gilt sinngemäß.","390                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 18\n(zu Artikel 2 Nr. 13 der 1. ÄndVFO\nvom 7. März 1972)\nGebühr\nNr.                                   Gegenstand\nDM\n13. Funknachrichten\nan einen oder mehrere Empfänger\n(§ 50 der Fernmeldeordnung)\n13.1. Sendekanäle\n13.1.1. Dauernd überlassene Sendekanäle\nMonatliche Gebühren für einen Sendekanal\nbei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage bis 5 kW und einer\ntäglichen Sendezeit von\n1 Stunde ................................................. .  1 500,-\n2             2 Stunden                                                     2 900,-\n3             3                                                             4200,-\n4             4                                                             5400,-\n5             5                                                             6 500,-\n6             6                                                             7 500,-\n7             7                                                             8450,-\n8             8                                                             9 350,-\n9             9                                                            10200,-\n10            10                                                            11 000,-\n11            11                                                            11 750,-\n12            12                                                            12 450,-\n13            13                                                            13 110,-\n14            14                                                            13 730,-\n15            15                                                            14 310,-\n16            16                                                            14 850,-\n17            17                                                            15 350,-\n18            18                                                            15 810,-\n19            19                                                            16 230,-\n20            20                                                            16 610,-\n21            21                                                            16 950,-\n22            22                                                            17 250,-\n23            23                                                            17 510,-\n24            24                                                            17 730,-\nbei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage von mehr als\n5 bis 20 kW und einer täglichen Sendezeit von\n25             1 Stunde ................................................. .  1 800,-\n26             2 Stunden                                                     3 480,-\n27             3                                                             5 040,-\n28             4                                                             6480,-","Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972              391\nGebühr\nNr.                           Gegenstand\nDM\n29      5 Stunden                                                     7 800,-\n30      6                                                             9 000,-\n31      7                                                            10140,-\n32      8                                                            11 220,-\n33      9                                                            12 240,-\n34     10                                                            13 200,-\n35     11                                                            14 100,-\n36     12                                                            14 940,-\n37     13                                                            15 740,-\n38    14                                                             16 500,-\n39    15                                                             17 220,-\n40    16                                                             17 900,-\n41    17                                                             18 540,-\n42    18                                                             19140,-\n43    19                                                             19 700,-\n44    20                                                             20220,-\n45    21                                                             20 700,-\n46    22                                                             21140,-\n47    23                                                             21 540,-\n48    24                                                             21 900,-\nbei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage von mehr als\n20 bis 50 kW und einer täglichen Sendezeit von\n49      1 Stunde ................................................. .  2 400,-\n50      2 Stunden                                                     4 640,-\n51      3                                                             6 720,-\n52      4                                                             8640,-\n53      5                                                            10 400,-\n54      6                                                            12 000,-\n55      7                                                            13 540,-\n56      8                                                            15 020,-\n57      9                                                            16 440,-\n58    10                                                             17 800,-\n59    11                                                             19 100,-\n60    12                                                             20 340,-\n61    13                                                             21 540,-\n62    14                                                             22 700,-\n63    15                                                             23 820,-\n64    16                                                             24 900,-\n65    17                                                             25 940,-\n66    18                                                             26 940,-\n67    19                                                             27 900,-\n68    20                                                             28 820,-\n69    21                                                             29 700,-\n70    22                                                             30 540,-","392                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\n71    23 Stunden                                                               31 340,-\n72    24                                                                       32 100,-\nbei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage von mehr als 50 bis\n100 kW und einer täglichen Sendezeit von\n73      l Slundc ................................................. .            3 600,-\n74     2 Slundcn                                                                6 960,-\n75     3                                                                       10 080,-\n76     4                                                                       12 960,-\n77     5                                                                       15 600,-\n78     (j                                                                      18 000,-\n79     7                                                                       20 320,-\n80     8                                                                       22 560,-\n81     9                                                                       24 720,-\n82    10                                                                       26 800,-\n83    11                                                                       28 800,-\n84    12                                                                       30 720,-\n85    13                                                                       32 600,-\n86    14                                                                       34 440,-\n87    15                                                                       36 240,-\n88    16                                                                       38 000,-\n89    17                                                                       39 720,-\n90    18                                                                       41 400,-\n91    19                                                                       43 040,-\n92    20                                                                       44 640,-\n93    21                                                                       46 200,-\n94    22                                                                       47 720,-\n95    23                                                                       49 200,-\n96    24                                                                       50 640,-\nZu Nr. 1 bis 96\n1. Für die Gebührenberechnung ist unabhängig von der Sendeart\ndie Spitzenleistung der Sendefunkanlage bei Frequenzmodulation\nzugrunde zu legen.\n2. Die Gebühren schließen die Bereitstellung der Sendeantenne ein.\n3. Grundla,ge für die Berechnung der Gebühren bildet die vom\nNachrichtenabsender beantragte und von der Deutschen Bundespost\nfestgesetzte Höchstzahl der Sendestunden je Kalendertag ohne\nRücksicht darauf, ob während des Senderlaufs Nachrichten über-\nmittelt werden oder nicht oder ob im Laufe des Kalendermonats\nBetriebsruhetage oder Tage mit kürzeren Sendezeiten vorkommen.\nDie Gebühren werden stets für volle Stunden berechnet; angefan-\ngene Stunden ziihlen als volle Stunden. Nicht zusammenhängende\nUigliche Sccndezeiten werden für die Gebührenberechnung zusam-\nmengeziihlt, wobei Sendezeiten von weniger als 30 Minuten als\nSendezeil<:-!n von 30 Minuten gelten. Liegen zwischen nicht zusam-\nrnenlüinqenden Sendezeiten Zeitabschnitte von weniger als 30 Mi-\nnuten, so gelten diese Zeitabschnitte als Sendezeiten.","Nr. 20   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                         393\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand\nDM\nZusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 96 werden für jeden Sende-\nkanal bei Uberschreitungen der Sendezeiten nach § 50 Abs. 4 der\nFernmeldeordnung erhoben\nfür jede angefangene Viertelstunde der Zeitüberschreitung bei einer\nSpitzenleistung der Sendefunkanlage\n97       bis 5 kW .................................................. .                     17,50\n98       von mehr als 5 bis 20 kW .................................. .                     20,-\n99                       20      50kW                                                      40,-\n100                    ,, 50 ,, 100kW                                                       50,-\nZu Nr. 97 bis 100\nVom Nachrichtenabsender nicht genutzte Sendezeiten nach Vor-\nschrift 3 zu Nr. 1 bis 96 werden nicht auf Zeitüberschreitungen\n,mgerechnel:.\n13.1.2. Für kurze Zeit überlassene Sendekanäle\nGebühr für einen Sendekanal, der unter den Voraussetzungen des\n§ 50 Abs. 10 der Fernmeldeordnung für kurze Zeit überlassen wird,\nbei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage\n1       bis 5 kW je Stunde ......................................... .                    70,-\n2      von mehr als 5 bis 20kW je Stunde                                                  80,-\n3                       20      50kW je Stunde                                           160,-\n4                       50     l00kW je Stunde                                           200,-\nZu Nr. 1 bis 4\n1. Für die Gebührenberechnung werden die Sendezeiten innerhalb\neines Kc1lendermonats zusammengezählt. Vorschrift 3 zu 13.1.1 Nr. 1\nbis 96 und die Vorschrift zu 13.1.1 Nr. 97 bis 100 gelten sinngemäß.\n2. Für Sendezeiten innerhalb eines Kalendermonats werden höch-\nstens die Gebühren nach 13.1.1 Nr. 24, 48, 72 oder 96 berechnet.\n13.2. Stromwege\n13.2.1. Dauernd überlassene Stromwege\nMonatliche Gebühren\nfür jeden als Tast- oder Besprechungs-Stromweg verwendeten\nFernsprech-Stromweg ...................................... .              Gebühren nach 10.1.1\nNr. 1 bis 12\n2       Telegrafen-Stromweg                                                       Gebühren nach 10.2.l\nNr. 1 bis 16\n3       Breitband-Stromweg                                                        Gebühren nach 10.3\nNr. 1 bis 14\nZu Nr. 1 bis 3\nBei Tast- oder Besprechungs-Stromwegen, deren Endpunkte in ver-\nschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen liegen, gilt als gebühren-\npflichtige Leitungslänge die Entfernung zwischen den Fernsprech-\norl.snetzen, in deren Bereich sich die Tast- oder Besprechungsein-\nrichtung des Nachrichtenabsenders und die Sendefunkanlage der\nDeutschen Bundespost befinden. Entfernungsmeßpunkt ist bei Lang-\nwellen-Sendefunkanlagen der Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes\nSeligenstudt und bei Kurzwellen-Sendefunkanlagen der Entfer-\nnungsmeßpunkt des Ortsnetzes Usingen, Taunus. Liegen die Tast-\noder Besprechungseinrichtung des Nuchrichtenabsenders und die\nSendefunkanlage der Deutschen Bundespost im Bereich desselben\nFernsprechortsnetzes, so gilt als gebührenpflichtige Leitungslänge\ndie Entfernung zwischen der Tast- oder Besprechungseinrichtung\nund der Sendefunkanlage. § 33 Abs. 1 und 5 der Fernmeldeordnung\nund Vorschrift 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 gelten sinngemäß.","394                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand\nDM\n4    Für jeden als Verständigungs-Stromweg verwendeten Fernsprech-\nStromweg ................................................... .                  Gebühren nach 10.1.1\nDie Vorschrift zu Nr. 1 bis 3 gilt sinngemäß.                           Nr. 1 bis 12\nfür jeden zum Anschluß weiterer Nachrichtenaufnahmestellen an\neine Empfangsfunkanlage verwendeten\n5       Fernsprech-Stromweg ...................................... .                 Gebühren nach 10.1.1\nNr. 1 bis 12 und\n10.1.2 Nr. 1 bis 7\n6      Telegrafen-Stromweg ....................................... .                 Gebühren nach 10.2.1\nNr. 1 bis 16 und\n10.2.2 Nr. 1 bis 7\nZu Nr. 5 und 6\nAls Endpunkte der Stromwege gelten die angeschalteten Empfangs-\nfunkanlagen und Nachrichtenaufnahmestellen. Für die Ermittlung\nder gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten die Vorschriften 1\nund 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.\n13.2.2. Uberlassung für kurze Zeit\nFür kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 10 der Fern-\nmeldeordnung als Tast- oder Besprechungs-Stromwege überlassene\nStromwege mit Endpunkten in verschiedenen Fernsprechortsnetzbe-\nreichen werden je Stromweg erhoben\nvom Hundert der Gebühren\nnach 10.1.1 Nr. 1 bis 12\nbei Fernsprech-Stromwegen\n1       für den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag .. .                     10\n2       für den 3. bis 10. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag .. .                      5\n3       vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ...... .                          4\nvom Hundert der Gebühren\nnach 10.2.1 Nr. 1 bis 16\nbei Telegrafen-Stromwegen\n4       für den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag                          10\ns       für den 3. bis 10. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag ...                       5\n6       vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag                                   4\nZu Nr. 1 bis 6\nVorschrift 1 zu 10.1.3 Nr. 1 bis 3 und die Vorschrift zu 10.1.3 Nr. 1\nbis 4 gelten sinngemäß.\n13.2.3. Anschließungs- und Änderungsgebühren\nFür das Anschließen oder Ändern von Stromwegen werden berechnet\nbei Fernsprech- und Telegrafen-Stromwegen (13.2.1 Nr. 1, 2, 4 bis 6)\nals Anschließungsgebühren ................................. .                 Gebühren nach 4.4\nNr. 1 bis 6\n2        ,, Änderungsgebühren ..................................... .                Gebühren nach 4.4\nNr. 7\nbei Breitband-Stromwegen (13.2.1 Nr. 3)\n3      als Anschließungsgebühren ................................. .                 Gebühren nach 3\n4        ,, Änderungsgebühren ..................................... .              } Nr. 1 bis 1&\nZu Nr. 3 und 4\nDie Vorschrift zu 10.7 Nr. 4 wird angewendet.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                          395\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\n13.3. Zusätzliche Leistungen\nPosteigene Fernmeldeeinrichtungen für besondere Ubertragungsarten         Gebühren nach\nFür das Anschließen oder Ändern von posteigenen Einrichtungen    Vorbemerkung Nr. 2\nnach Nr. 1 werden Gebühren nach 3 Nr. 1 bis 18 berechnet.\n13.4. Unterhalten von Fernschreibgeräten\nMonatliche Unterhaltungsgebühren für folgende Fernschreibgeräte:\nFernschreiber ................................................ .        Gebühr nach 3.2 Nr. 1\nder Gebührenvor-\nschriften für den\nFernschreib- und den\nDatexdienst (Anlage\nzur Verordnung über\nGebühren für den\nFernschreib- und den\nDatexdienst)\n2   Zuschlag zur Gebühr nach Nr. 1 für einen Schaltzusatz, der Lokal-\nbetrieb erm.öglicht, ........................................... .      Gebühr nach 3.2 Nr. 4\nder Gebührenvor-\nschriften für den\nFernschreib- und den\nDatexdienst (Anlage\nzur Verordnung über\nGebühren für den\nFernschreib- und den\nDatexdienst)\n3   Lochstreifensender-Anbaugerät ............................... .          Gebühr nach 3.2 Nr. 8\nder Gebührenvor-\nschriften für den\nFernschreib- und den\nDatexdienst (Anlage\nzur Verordnung über\nGebühren für den\nFernschreib- und den\nDatexdienst)\nLochstreifenempfänger\nGebühren nach 3.2\nNr. 16 oder 17 der\nGe bührenvorschrif-\nten für den Fern-\n4      Einzelgerät ................................................ .        schreib- und den\n5      Anbaugerät ............................................... .          Datexdienst (Anlage\nzur Verordnung\nüber Gebühren für\nden Fernschreib- und\nden Datexdienst)\nZu Nr. 1 bis 5\nDer Hinweis zu 3.2 der Gebührenvorschriften für den Fernschreib-\nund den Datexdienst (Anlage zur Verordnung über Gebühren für\nden Fernschreib- und den Datexdienst) gilt sinngemäß.","396                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\n13.5. Nachrichtenaufnahme\n13.5.1. Aufnahme von Funknachrichten,\ndie über Sendefunkanlagen der Deutschen Bundespost\nausgestrahlt werden\nMonatliche Nachrichtenaufnahmegebühren je aufgenommenen Dienst\nund je Nachrichtenaufnahmestelle\nin Europa ................................................... .          10,-\n2   im außereuropäischen Ausland ................................ .          20,-\n3   auf Schiffen .................................................. .         1,-\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Die Gebühren sind auch für Nachrichtenaufnahmestellen zu be-\nrechnen, die über Fernsprech- oder Telegrafen-Stromwege mit der\nEmpfangsfunkanlage verbunden sind.\n2. Werden bei einer Nachrichtenaufnahmestelle für den Empfang\neines Dienstes mehrere Empfangsgeräte benutzt, wird die Nach-\nrichtenaufnahmegebühr nur einmal berechnet. Bei Aufnahme meh-\nrerer Dienste ist dagegen für jeden aufgenommenen Dienst die\nNachrichtenaufnahmegebühr zu erheben.\n13.5.2. Aufnahme von Funknachrichten,\ndie vom Ausland ausgehen\nMonatliche Nachrichtenaufnahmegebühr je aufgenommenen Dienst\nund je Nachrichtenaufnahmestelle ............................... .        100,-\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 13.5.1 Nr. 1 bis 3 gelten sinngemäß.","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                              397\nAnlage 19\n(zu Artikel 2 Nr. 13 der 1. ÄndVFO\nvom 7. März 1972)\nGebühr\nNr.                                    Gegenstand\nDM\n14. Besondere Funkdienste für die Seeschiffahrt\n(§ 51 der Fernmeldeordnung)\nGefahrmeldungen (§ 51 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nje Wort ..................................................... .                 Gebühr nach\nKüsten- und Bordgebühren werden nicht erhoben.                           Abschnitt 1 Nr. 1\nder Telegrammge-\nbührenvorschriften\n(Anlage A zur\nTelegrafenordnung)\n2  Verbreitung von Wetterberichten, Wetterwarnungen, nautischen Nach-\nrichten und Eisberichten durch Küstenfunkstellen für den Deutschen\nWetterdienst und das Deutsche Hydrographische Institut (§ 51 Abs. 2\nder Fernmeldeordnung)\nfür die Bereitstellung eines Sendekanals je Küstenfunkstelle, je\nSendeart, je Frequenzbereich, je Stunde ........................ .                      70,-\n1. Für die Gebührenberechnung werden die täglichen, auf volle\nMinuten aufgerundeten Sendezeiten innerhalb eines Kalender-\nmonats zusammengezählt. Die Gebühren werden stets für volle\nStunden berechnet; angefangene Stunden zählen als volle Stunden.\n2. Neben den Gebühren nach Nr. 2 werden die bei der Küsten-\nfunkstelle aufkommenden zusätzlichen Personalkosten berechnet.\n3. FLir die fernschriftliche Ubermittlung der Berichte vom Deutschen\nWellcrdienst und vom Deutschen Hydrog1aphischen Institut an die\nKüstenfunkstelle sind die bestimmungsgemäßen Verbindungsgebüh-\nren im Telexnetz zu entrichten.\n3  Wiederholung von Wetterberichten, Wetterwarnungen, nautischen\nNachrichten und Eisberichten durch Küstenfunkstellen auf Verlangen\neiner Seefunkstelle (§ 51 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)\nfür jede Wiederholung ....................................... .                          6,-\nDie Gebühr wird auch bei nur teilweiser Wiederholung erhoben.\nVerbreitung von Wetternachrichten und nautischen Nachrichten durch\nKüstenfunkstellen für andere Nachrichtenabsender (§ 51 Abs. 2 der\nFernmeldeordnung) ............................................ .\n4     für die Ubermittlung an die Küstenfunkstelle, je Wort ........... .             Gebühr nach\nAbschnitt 1 Nr. 1\nder Telegrammge-\nbührenvorschriften\n(Anlage A zur\nTelegrafenordnung)\n5     für jede Funkaussendung je Küstenfunkstelle, je Sendeart, je Wort               Gebühr nach\nBordgebühren werden nicht erhoben.                                       Abschnitt 4 Nr. 2\nder Telegrammge-\nbührenvorschriften\n(Anlage A zur\nTelegrafenordnung)\n6  Wiederholung von Wetternachrichten und nautischen Nachrichten\ndurch Küstenfunkstellen auf Verlangen einer Seefunkstelle (§ 51\nAbs. 2 der Fernmeldeordnung)\nfür jede Wiederholung ....................................... .                          6,-\nDie Gebühr wird auch bei nur teilweiser Wiederholung erhoben.","398                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\n7  Vermittlung von Wetterauskünften des Deutschen Wetterdienstes\nund nautischen Auskünften des Deutschen Hydrographischen Instituts\ndurch Küstenfunkstellen (§ 51 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\nfür jede Auskunft ............................................ .                 6,-\nNeben der Gebühr nach Nr. 7 werden die bestimmungsgemäßen\nGebühren für die Ubermittlung der Anfrage und der Antwort auf\ndem öffentlichen Fernmeldenetz erhoben.\n8  Verbreitung des Zeitzeichens (§ 51 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\nfür die tägliche Bereitstellung eines Sendekanals um 11.55 und\n23.55 Uhr für Aussendungen von jeweils 11 Minuten Dauer oder\nweniger, je Monat ........................................... .                770,-\nNeben der Gebühr nach Nr. 8 werden für den Tast-Stromweg\nGebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 12 berechnet.\n9  Auskunft über die Uhrzeit (§ 51 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\nfür jede Auskunft ............................................ .                  1,-\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Auskunft bei einer Nach-\nrichtenübermittlung erteilt wird.\nSuchnachrichten (§ 51 Abs. 4 der Fernmeldeordnung)\n10    für die Ubermittlung an die Küstenfunkstelle, je Wort                    Gebühr nach\nDie Gebühr wird für jedes zu übermittelnde Wort (einschließlich  Abschnitt 1 Nr. 1\nder in dem Hinweis enthaltenen Wörter über die Zustimmung der    der Telegrammge-\nWasser- und Schiffahrtsdirektion sowie über die Anzahl der Aus-  bührenvorschriften\nsendungen, der Sendearten und der Empfangsgebiete) berechnet.    (Anlage A zur\nTelegrafenordnung)\nfür jede Funkaussendung je Küstenfunkstelle, je Sendeart und je\nEmpfangsgebiet\n11       für Nachrichten bis zu 30 Wörtern                                              6,-\n12       für jede weitere volle oder angefangene Reihe von 30 Wörtern ..                6,-\n13       für die Funkaufnahme bei der Küstenfunkstelle, je Antwort .....                6,-\n14    für die Weitergabe einer Antwort an den Absender der Suchnach-\nricht, je Wort ............................................... .         Gebühr nach\nAbschnitt 1 Nr. 1\nder Telegrammge-\nbührenvorschriften\n(Anlage A zur\nTelegrafenordnung)\n15  Ärztliche Ratschläge (§ 51 Abs. 5 der Fernmeldeordnung) .......... .\nFür die Anforderung und Ubermittlung von ärztlichen Ratschlägen\nin Krankheitsfällen an Bord eines Schiffes werden von den See-\nfunkstellen keine Gebühren erhoben.\n16  Funkpeilungen durch das Peilnetz „Nordsee\" auf Anfordern einer See-\nfunkstelle (§ 51 Abs. 6 der Fernmeldeordnung)\nfür jede Inanspruchnahme, unabhängig von der Anzahl der betei-\nligten Peilfunkstellen ......................................... .               12,-\n17  Aussenden von Peilzeichen durch eine Küstenfunkstelle auf Anfor-\ndern einer Seefunkstelle (§ 51 Abs. 6 der Fernmeldeordnung)\nfür jede Aussendung ......................................... .                   6,-","Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                              399\nAnlage 20\n(zu Artikel 3 Nr. 10 der 1. ÄndVFO\nvom 7. März 1972)\nTelegrammgebührenvorschriften\n(TGV)                                           Anlage A\nWortgebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\n1. Hauptgebühren\n(§§ 8, 10 und 16 der Telegrafenordnung)\n1  Gewöhnliche Telegramme ....................................... .                       0,60\n1a Gewöhnliche Telegramme innerhalb Berlins ...................... .                     0,20\n2  Dringende Telegramme ............ ,' ............................ .                    1,20\n2a Dringende Telegramme innerhalb Berlins ......................... .                    0,40\n3  Gewöhnliche Pressetelegramme ................................. .                       0,25\n4  Dringende Pressetelegramme .................................... .                      0,50\nZu Nr. 1 bis 4\nMindestsatz für gewöhnliche Telegramme und dringende Tele-\ngramme 7fache Wortgebühr und für Pressetelegramme 14fache\nWortgebühr.\nGebühr\nDM\n2. Nebengebühren\nVereinbarte Telegramm-Kurzanschrift (§ 4 der Telegrafenordnung)\nmonatlich ..................................................... .                      5,-\n2  Durchdruck eines durch Fernsprechanschluß aufgegebenen Telegramms\neinschließlich Zusendung durch die Post (§ 5 der Telegrafenordnung)                    0,60\n3    Zuschlag für die Zustellung eines Durchdrucks durch Eilboten .....         die bestimmungs-\nmäßige Eilzustell-\ngebühr\n4  Telegramm mit bezahlter Antwort (§ 11 der Telegrafenordnung)\nDer gebührenpflichtige Dienstvermerk gibt den für die Antwort\nvorausgezahlten Betrag in Deutscher Mark an, z.B. = RP 4,20 =.\n5  Zuschlag für Vergleichung (§ 12 der Telegrafenordnung) .......... .          die Hälfte der Gebühr\nfür ein gewöhnliches\nTelegramm gleicher\nWortzahl\n6  Empfangsanzeige, telegrafisch (§ 13 der Telegrafenordnung) ....... .         die bestimmungs-\nmäßige Telegrafen-\ngebühr für ein\ngewöhnliches Tele-\ngramm von sieben\nWörtern\nMehrfachtelegramm(§ 14 der Telegrafenordnung)\nZuschlag für Vervielfältigung eines Telegramms\n7       für jede Ausfertigung bis 50 Gebührenwörter ................. .                   1,20\n8       für jede weitere volle oder angefangene Reihe von 50 Gebühren-\nwörtern ................................................... .                     0,60","400                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\nSchmuckbl attelegrnmm (§ 22 der Telegrafenordnung)\nZuschlarJ für ein Telegramm -     ohne Rücksicht auf die Wortzahl -\n9        auf einfochcrn Schmuckblatt ................................. .            2,-\n10        auf Schmuckblatt in besonderer Ausführung .................. .             5,-\nGebü hrenpflichti~Jer Dienstspruch (§§ 24 und 25 der Telegrafenordnung)\n11    bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des Empfängers, für\njedes zu wiederholende Wort ................................. .       die bestimmungs-\nDurch die Gebühr werden Frage- und Antwortdienstspruch abge-\nmäßige Wortgebühr\ngolten.                                                       für ein gewöhnliches\nTelegramm, Mindest-\ngebühr für sieben\nWörter\nt2    in allen anderen Fä.llen ....................................... .    Gebühr für ein\ngewöhnliches Tele-\ngramm gleicher\nWortzahl\n13    Zuschlag für eine telegrafische Antwort ........................ .    die bestimmungs-\nmäßige Telegrafen-\ngebühr für ein\ngewöhnliches Tele-\ngramm von sieben\nWörtern\nMitteilungen durch die Post über schon übermittelte Telegramme (§ 24\nder Telegrafenordnung)\n14    als gewöhnlicher oder als eingeschriebener Brief ................ .   die bestimmungs-\nmäßige Postgebühr\nZugleich für eine vom Antragsteller gewünschte briefliche Antwort\n15    als gewöhnlicher oder als eingeschriebener Brief ................ .   das Doppelte der\nbestimmungsmäßigen\nPostgebühr\n16  Schreibgebühr bei Zurückziehung eines Telegramms vor Beginn der\nUbermittlung (§ 25 der Tclegrafenordnung) ....................... .              1,20\nSonderzustellung von Telegrammen (§ 26 der Telegrafenordnung)\n17    Puuschgebühr, monatlich ...................................... .               5,-\n18    Einzelgebühr ................................................ .                0,60\n19  Zustellung eines Telegramms mit ungenügender Anschrift ......... .               0,60\nLeistungen, die mit dem Telegrafendienst zusammenhängen, aber nicht\nbesonders geregelt sind, z.B. Heraussuchen eines Telegramms zur\nEim;ichtnahme oder für die Fertigung von Abschriften (§ 28 der Tele-\ngraf enordnung)\n20    bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde ................ .            8,-\n21    darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde                              4,-\nBeglaubigte Abschrift eines Telegramms\n22    bis zu 50 W Örtern ............................................ .               1,40\n23    für je weitere volle oder angefangene 50 Wörter zusätzlich ...... .            0,70\n24  Eine Ablichtung bis zur Größe DIN A 4 ........................... .              2,-\n25  Für die Ubersendung einer Abschrift oder Ablichtung durch die Post      die bestimmungs-\nmäßige Briefgebühr\n26  Zuschlag für die Zustellung durch Eilboten ....................... .    die bestimmungs-\nmäßige Eilzustel-\ngebühr","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                              401\nGebühr\nNr.                                   Gegenstand\nDM\n3. Gebühren für Bildtelegramme\n(§ 19 der Telegrafenordnung)\nBildtelegramme zwischen öffentlichen Bildtelegrafenstellen\nGewöhnliche Bildtelegramme\n1         1. Gebührenstufe (bis 20 X 10,5 cm)                                               36,-\n2        2. Gebührenstufe (bis 20 X 14        cm)                                           39,-\n3        3. Gebührenstufe (bis 20 X 17,5 cm)                                                42,-\n4        4. Gebührenstufe (bis 20 X 21        cm)                                           45,-\n5        5. Gebührenstufe (bis 20 X 24,5 cm)                                                48,-\n6        6. Gebührenstufe (bis 20 X 28        cm)                                           51,-\n7     Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk = D =) ............. .                das Doppelte der\nGebühr für ein\ngewöhnliches Bild-\ntelegramm nach\nNr. 1 bis 6\nBildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen nach Bild-\nanschlüssen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes oder von Bild-\nanschlüssen bzw. öffentlichen Bildanschlußstellen des öffentlichen Bild-\nübertragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen\nGewöhnliche Bildtelegramme\n8         1. Gebührenstufe (bis 20 X 10,5 cm)                                               24,-\n9        2. Gebührenstufe (bis 20 X 14        cm)                                           27,-\n10        3. Gebührenstufe (bis 20 X 17,5 cm)                                                30,-\n11        4. Gebührenstufe (bis 20 X 21        cm)                                           33,-\n12        5. Gebührenstufe (bis 20 X 24,5 cm)                                                36,-\n13        6. Gebührenstufe (bis 20 X 28        cm)                                           39,-\n14     Dringende BiJdtelegramme (Dienstvermerk            = D =) ............. .     das Doppelte der\nGebühr für ein\ngewöhnliches Bild-\ntelegramm nach\nNr. 8 bis 13\nZu Nr. 8 bis 14\nDie Gebühren für Bildtelegramme von Bildanschlüssen bzw. Bild-\nanschlußstellen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes nach öffent-\nlichen Bildtelcgrafenstellen werden vom Empfänger bar eingezogen\noder nach den für die Stundung von Telegrammgebühren geltenden\nGrundsülzen verrechnet.\nZu Nr. 1 bis 14\nBei Bildvorlagen, die wegen Dberschreitung der zulässigen Höchst-\nmaße zerlegt werden müssen, wird jeder Bildteil für sich entspre-\nchend seiner Größe als Bildtelegramm berechnet.\nGebührenpflichtige Sonderdienste im Verkehr zwischen öffentlichen\nBildtelegrafenstellen und von Bildanschlüssen bzw. Bildanschlußstel-\nlen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes nach öffentlichen Bild-\ntelegrafenstellen. (Die Dienstvermerke werden gebührenfrei übermit-\ntelt.)\n15  Abzug vom Empfangsfilm für den Absender und Ubersendung des Ab-\nzugs als eingeschriebener Brief bei Bildtelegrammen zwischen öffent-\nlichen Bildtelegrafenstellen (Dienstvermerk =KP=) .............. .                         3,35","402                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand\nDM\nx weitere Abzüge für den Empfänger des Bildtelegramms (Dienstver-\nrr1erk    Kx ,~:=) ................................................. .\n16     für jeden weiteren Abzug ..................................... .                      2,40\nMehrfachbildtelegramme mit x Anschriften (Dienstvermerk = TMx =)\n17     Zuschlag für die zweite und jede weitere Ausfertigung .......... .                    3,60\nBildtelegramme mit dem Dienstvermerk = TMx = können auch an\nEmpfänger in verschiedenen Orten gerichtet werden. Die Anschrift\nmit dem Bestimmungsort, nach dem die Gebühr berechnet wird, muß\ndann an erster Stelle stehen. Jede zweite und weitere Ausfertigung\neines solchen Telegramms geht den Empfängern durch die Post zu.\nFür die Beförderung mit der Post als Eilbrief wird keine Gebühr\nberechnet.\nZu Nr. 16 und 17\n1. Für zerlegt aufgegebene Bildtelegramme mit dem Dienstvermerk\nKx     oder = TMx = werden die Gebühren nach Nr. 16 oder 17\nfür jeden Bildteil entsprechend seiner Größe besonders berechnet.\n2. Für die Erhebung der Gebühren nach Nr. 16 und 17 bei Bild-\ntelegrammen von Bildanschlüssen bzw. Bildanschlußstellen des\nöffentlichen Bildübertragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafen-\nstellen gilt die Vorschrift zu Nr. 8 bis 14 sinngemäß.\nWortgebühr\nDM\n4. Gebühren für Funktelegramme\n(§ 20 der Telegrafenordnung)\nGebühren für Funktelegramme von und nach See\nGewöhnliche Funktelegramme\nTelegrafengebühr .......................................... .              Gebühr nach\nAbschnitt 1 Nr. 1\n2       Küstengebühr ............................................. .                         0,55\n3       Bordgebühr ............................................... .                         0,40\n4     Dringende Funktelegramme ................................... .               Gebühr nach Ab-\nschnitt 1 Nr. 2 und\ndie Gebühren nach\nNr. 2 und 3\nFesttagsfunktelegramme\n5       Telegrafengebühr .......................................... .              Gebühr nach Nr. 1\n6       Küstengebühr ............................................. .                         0,30\n7       Bordgebühr ............................................... .                         0,20\nGebührenpflichtige Dienstsprüche an und von Seefunkstellen\n8     bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des Empfängers, für\njedes zu wiederholende Wort ................................. .              Gebühren nach Nr. 1,\nDurch die Gebühren werden Frage- und Antwortdienstspruch ab-          2 und 3\ngegolten.\n9     in allen anderen Fällen ....................................... .            Gebühren nach Nr. 1,\n1. Die briefliche Antwort zu gebührenpflichtigen Dienstsprüchen an    2 und 3\nund von Seefunkstellen ist nicht zugelassen.\n2. Für eine telegrafische Antwort werden Gebühren für ein gewöhn-\nliches Funktelegramm von sieben Wörtern erhoben.","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                           403\nWortgebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\nVermittlung durch Seefunkstellen\n10    Zuschlug zu den Gebühren für das Funktelegramm bei Vermittlung\ndurch eine oder zwei Seefunkstellen ........................... .                0,55\nSind zwei Seefunkstellen an der Vermittlung beteiligt, so erhält\njede die Ilülfte des Zuschlags.\nGebühren für Funktelegramme von See\nGewöhnliche Pressefunktelegramme\n11      Telegrafengebühr .......................................... .          Gebühr nach\nAbschnitt 1 Nr. 3\n12      Küstengebühr ............................................. .                   0,30\n13      Bordgebühr ............................................... .                   0,20\nDringende Pressefunktelegramme\n14      Telegrafengebühr                                                       Gebühr nach\nAbschnitt 1 Nr. 4\n15      Küstengebühr ............................................. .                   0,30\n16      Bordgebühr ............................................... .                   0,20\nGebühren für Funktelegramme nach See\nFunktelegramme mit Sammelrufzeichen\n17      für die Ubermittlung an die Küstenfunkstelle                           Gebühr nach Nr. l\nDie Gebühr wird für jedes zu übermittelnde Wort (einschließlich\nder in dem Hinweis enthaltenen Wörter über die Anzahl der Aus-\nsendungen und die Empfangsgebiete) berechnet.\n18      für jede Funkaussendung, je Küstenfunkstelle, je Sendeart und\nje Empfangsgebiet ......................................... .          das Doppelte der\nBordgebühren werden nicht erhoben.                                Gebühr nach Nr. 2\nGebühren für Funktelegramme zwischen Schiffen\nGew ähnliche Funktelegramme\n19      Telegrafengebühr .......................................... .          Gebühr nach\nAbschnitt 1 Nr. l\n20      Küstengebühr ............................................. .                    0,55\n21      Bordgebühr ............................................... .                    0,40\nBei Funktelegrammen zwischen Schiffen ohne Beteiligung einer\nKüstenfunkstelle wird nur die bestimmungsmäßige Bordgebühr für\ndie Aufgube-Seefunkstelle und für die Bestimmungs-Seefunkstelle\nerhoben. Im Verkehr über eine Küstenfunkstelle wird neben den\nbeslimmungsmäßigen Bordgebühren die bestimmungsmäßige Küsten-\ngebühr erhoben. Sind zwei Küstenfunkstellen an der Ubermittlung\nbeteiligt, so werden die Küstengebühr für jede der beiden Küsten-\nfunkstellen und die bestimmungsmäßige Telegrafengebühr für die\nUbermittlung auf dem Landweg berechnet.\nGebühr\nDM\nZusätzliche Leistung oder besondere Behandlung\nVergleichung\n22    Zuschlag zu den Gebühren für das Funktelegramm                           Die Hälfte der\nGebühren für ein\ngewöhnliches Funk-\ntelegramm gleicher\nWortzahl","404                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\nTelegrafische Empfangsanzeige\n23    Zuschlag zu den Gebühren für das Funktelegramm                           die Gebühr nach\nAbschnitt 1 Nr. 1\nfür sieben Wörter\nZu Nr. 1 bis 23\n1. Pür Funktelegramme werden keine Mindestgebühren erhoben.\n2. Der Gesamtbetrag an Gebühren für ein Telegramm wird auf\nvolle Pfennige in der Weise gerundet, daß Bruchteile unter 0,5 Pf\nunberiicksichligt bleiben und solche von 0,5 Pf an als ein voller\nPfennig gelten.\n24  Zuteilung eines Sammelrufzeichens monatlich ..................... .                10,-\nTeilnahme einer Seefunkstelle am einseitigen Funkverkehr\n25    über Telegrafiefunk monatlich ................................. .                10,-\n26    über Sprechfunk monatlich                                                         2,-\nZu Nr. 24 bis 26\nDie Gebühr wird monatlich im voraus erhoben und auch für Teile\neines Monats in voller Höhe berechnet.","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                                 405\nAnlage 21\n(zu Artikel 5 Abs. 3 der 1. ÄndVFO\nvom 7. März 1972)\nBesondere Gebührenvorschriften\nfür Sprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen bei einfachen Hauptstellen,\ndie vor dem 1. Juli 1972 hergestellt wurden\nHinweis\nDie besonderen Gebührenvorschriften gelten nur für die in den folgenden Abschnitten 1 und 2\nbezeichneten Teilnehmereinrichtungen.\nEinrichtung hergestellt\nvor dem       zwischen dem\nNr.                                   Gegenstand                                 1. Januar 1966    1. Januar 1966\nund dem\n30. Juni 1972\nMonatliche Gebühr\nDM                DM\n1. Sprechapparate besonderer Art\n(§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nGrundgebühren\nTeilnehmereiucner Sprechapparat in Sonderanfertigung                   die vor dem       die vor dem\n1. Juli 1972      1. Juli 1972\n1. Bei den Gebühren nach Spalte 3 beträgt der Zuschlag für     gültige Gebühr    gültige Gebühr\njedes Kalenderjahr seit dem Tag der Herstellung bis zum        zuzüglich des\nAblauf des Jahres 1965 zwei vom Hundert der vor dem            Zuschlaqs\n1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein Teil eines Kalenderjahres    gemäß Vor-\nwird als volles Kalenderjahr gezählt.                          schrift 1 in\n2. Die Gebühren nach Spalte 4 gelten auch für Sprechappa-      Spalte 2\nrate, die nach dem 30. Juni 1972 hergestellt und angeschlos-\nsen worden sind, deren Herstellung jedoch vor dem 1. Juli\n1972 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt\nworden ist.\nMonatliche Gebühr\nDM\n2        Rückfrageapparat zu 2 Leitungen ........................ .                  Gebühr nach Unter-\nDer Rückfrageapparat zu 2 Leitungen erhält die Bezeichnung          abschnitt 1.2.1 Nr. 1\n,,Sprechapparat zu 2 Leitungen\".                                    der Fernmeldegebüh-\nrenvorschriften\n3        Doppelapparat ........................................... .                           4,25\n4        Ortsmünzfernsprecher mit elektrischer; Kassierung                                     3,40\nZu Nr. 3 und 4\nSprechapparate nach Nr 3 und 4 werden weder neu über-\nlassen noch auf Antrag oder von Amts wegen gegen gleiche\nausgewechselt.","406                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nEinrichtung hergestellt\nvor dem        zwischen dem\nGegenstand                                                1. Januar 1966    1. Januar 1966\nNr.                                                                                                             und dem\n30.Juni 1972\nMonatliche Gebühr\nDM                DM\n2. Zusatzeinrichtungen\n(§ 8 Abs. 2 bis 5 der Fernmeldeordnung)\nGrundgebühren\nWecker besonderer Ausführung ............................ .\ndie vor dem\n1. Juli 1972\n1\ngült~~en          die vor dem\n2  Anschlußschnur in besonderer Ausführung .................. .                          Ge~_uh~en         1. Juli 1972\n\\ zuzughch des      gültigen\nZuschlags nach j  G b .. h\n3  Warnstelleneinrichtung zur Anschaltung mehrerer Warnstellen-                          Vorschrift 1         e u ren\napparate an eine Warnstellenweiche ........................ .                         zuNr.1bis3 1\nin Spalte 2     J\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Bei den Gebühren nach Spalte 3 beträgt der Zuschlag für\njedes Kalenderjahr seit dem Tag der Herstellung bis zum\nAblauf des Jahres 1965\nbei posteigenen\nZusatzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . eins vom Hundert,\nbei teilnehmereigenen\nZusatzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . zwei vom Hundert\nder vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein Teil eines\nKalenderjahres wird als volles Kalenderjahr gezählt.\n2. Vorschrift 2 zu 1 Nr. 1 gilt sinngemäß.\nMonatliche Gebühr\nDM\nZweiter Sprechapparat\n4    Ortsmünzfernsprecher mit elektrischer Kassierung                                                  5,95\n5  Zweiter Hörer mit Stiel oder in Dosenform                                                           0,55\nKopfhörer\n6    mit 1 Hörvorrichtung                                                                              0,65\n7    mit 2 Hörvorrichtungen                                                                            1,-\n8  Brustmikrofon ............................................ .                                        2,-\n9  Sternschauzeichen oder Lampe .............................. .                                       0,40\n10  Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein Kästchen                                             0,70\n11  Fallscheibe ............................................... .                                       0,85\n12  Lose Nummernscheibe mit Fuß                                                                         1,15\n13  Besonderer Kurbelinduktor ................................ .                                        1,70\n14  Lose Flacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne oder mit Dämp-\nfungsglied für lautstarke Hörkapsel ........................ .                                      0,35","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                   407\nMonatliche Gebühr\nNr.                             Gegenstand\nDM\nDehnbare Leitungsschnur für Handapparate\n15    in Regellänge ....... · .................................... .             0,40\nldnger als Regefüinge\n16      bis 1 rn .............................................. .                0,50\n17      in Li:ingen zu 1,50 m                                                    0,75\n18      in Längen zu 2,00 m                                                      0,90\nZu Nr. 4 bis 18\nDie Vorschrift zu 1 Nr. 3 und 4 gilt sinngemäß.\nGebühr\nVerlegungs- und Auswechslungsgebühren                          DM\n(§ 17 Abs. 1 und 2 der Fernmeldeordnung)\n19  Für die Verlegung oder Auswechslung einer Zusatzeinrichtung\nnach Nr. 4 ............................................... .               30,-\n20  Für die Auswechslung einer Zusatzeinrichtung nach Nr. 5 bis 18              15,-\nDie Verlegung einer Zusatzeinrichtung nach Nr. 5 bis 18 ist\nmi L der Cebühr nach Unterabschnitt 1.1.2 Nr. 8 der Fern-\nmcldcgebührenvorschriften abgegolten.\nZu Nr. 19 und 20\nDie Vorschrift zu Unterabschnitt 1.2.2 Nr. 1 der Fernmelde-\n9ebührenvorschriften gilt sinngemäß.","408                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 22\n(zu Artikel 5 Abs. 3 der 1. AndVFO\nvom 7. März 1972)\nMonatliche Gebühr\nTeilnehrner-\nNr.                                      Gegenstand                                  Posteigene     eigene\nAnlage       Anlage\nDM           DM\n4\nBesondere Gebührenvorschriften für Nebenstellenanlagen,\ndie vor dem 1. Juli 1972 hergestellt wurden\n(§§ 6, 8 und 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1. Die vom 1. Juli 1972 an gültigen Gebühren des Abschnitts 2.\nNebenstellenanlagen der Fernmeldegebührenvorschriften werden\nnach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch auf die vor\ndem 1. Juli 1972 hergestellten Teilnehmereinrichtungen ange-\nwendet, und zwar auch dann, wenn bei gleichem Leistungsumfang\ndie Bezeichnung einer Einrichtung in der Spalte „Gegenstand\" von\nder früheren Bezeichnung abweicht.\n2. Vor dem 1. Januar 1957 überlassene posteigene Einrichtungen ohne\nfeste Gebühren, für die bisher auf Grund des letzten Satzes der\nVorbemerkung Nr. 2 zu den Fernsprechgebührenvorschriften in der\nFassung der Verordnung zur Anderung der Fernsprechgebühren-\nvorschriften vom 18. Dezember 1956 (Bundesanzeiger Nr. 247 vom\n20. Dezember 1956) Gebühren wie für teilnehmereigene Einrichtun-\ngen berechnet worden sind, werden auch nach dem 30. Juni 1972\nhinsichtlich ihrer monatlichen Gebühren wie teilnehmereigene Ein-\nrichtungen behandelt.\n3. Die Vorbemerkung Nr. 3 zu den Fernmeldegebührenvorschriften\nüber die Rundung von Gebührenbeträgen gilt sinngemäß.\n1. In Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (FGV)\naufgeführte Einrichtungen\nIn Unterabschnitt 2.1 bis 2.8 der FGV aufgeführte Einrichtungen mit\nfesten Gebühren, hergestellt\n1         vor dem 1. Januar 1963 ....................................... .           60 v.H.      80 V. H.\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dern genann-\nder Gebühren nach\nten Zeitpunkt hergestellt worden sind, deren Herstellung jedoch     Unterabschnitt 2.1\nvor dem 1. Januar 1963 beantragt und von der Deutschen Bundes-      bis 2.8 der FGV\npost bestätigt worden ist.\n2         zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni 1972 ............. .          80 V. H. 1 90 V. H.\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dern 30. Juni  der Gebühren nach\n1972 hergestellt worden sind, deren Herstellung jedoch vor dern     Unterabschnitt 2.1\n1. Juli 1972 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt   bis 2.8 der FGV\nworden ist.\nZu Nr. 1 und 2\nHat der Teilnehmer bei den Reihenanlagen nach Unterabschnitt 2.2\nder FGV oder den Vermittlungseinrichtungen nach Unterabschnitt\n2.3 bis 2.5 der FGV Einrichtungen, die vor dem 1. Juli 1972 zur\nErgänzungsausstattung gehörten, nicht beantragt, und sind diese\nEinrichtungen deshalb nicht eingebaut oder unwirksam gemacht,\nso verringern sich die monatlichen Gebühren für die Regelaus-\nstattung nach Unterabschnitt 2.2 bis 2.5 der FGV um die Gebühren\nder nicht beantragten Einrichtungen gemäß Abschnitt 3.","Nr. 20    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                                       409\nMonatliche Gebühr\nTeilnehmer-\nNr.                                  Gegenstand                                              Posteigene      eigene\nAnlage        Anlage\nDM            DM\nIn Abschnitt 2 der FGV aufgeführten Einrichtungen mit Gebühren nach\nVorbcmcrkunu Nr. 2 der FGV oder nach entsprechenden früherenVor-\nschri flen und W-Unteranlagen abweichender Art nach Unterabschnitt\n2.5.1 Nr. 27 und 28 der FGV, hergestellt\n3     vor dem 1. Januar 1966 ....................................... .                       die vor dem 1. Juli\nBei den Gebühren nach Spalte 3/4 beträgt der Zuschlag für jedes                 1972 gültigen Ge-\nKalendcrj,ihr seit dem Tag der Herstellung bis zum Ablauf des                  bühren zuzüglich des\n.Jühres 1965                                                                    Zuschlags gemäß der\nbei posteigenen Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . eins vom Hundert,  Vorschrift in Spalte 2\nbei teilnehmereigenen Einrichtungen . . . . . . . . zwei vom Hundert\nder vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein Teil eines Kalender-\njahres wird als volles Kalenderjahr gezählt.\n1\n4     zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni 1972 ............. .                      die vor dem 1. Juli\n1972 gültigen Gebüh-\nren\n5  Einrichtungen, für die in Abschnitt 2 der FGV Gebühren nach Vorbe-\nmerkung Nr. 2 zu den FGV vorgeschrieben sind, für die aber vor dem\n1. Juli 1972 nach bis dahin gültigen Gebührenvorschriften feste Ge-\nbühren erhoben wurden, ....................................... .                          feste Gebühren nach\nDie Gebühren nach Spalte 3 und 4 gelten vom 1. Juli 1972 an als                 Abschnitt II bis IV\nmonatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den FGV.                         der Fernsprechge-\nbührenvorschriften\nin der Fassung der\nVerordnung zur\nÄnderung der Fern-\nsprechgebührenvor-\nschritten vom 19. De-\nzember 1962 (Bundes-\nanzeiger Nr. 241 vom\n21. Dezember 1962)\n2. Einrichtungen,\ndie in den Fernmeldegebührenvorschriften (FGV)\nnicht mehr aufgeführt sind\nHinweise\n1. Die in Abschnitt 4 bezeichneten Einrichtungen werden weder neu\nüberlassen, noch auf Antrag oder von Amts wegen gegen gleiche\nausgewechselt, noch erweitert.\n2. Mit den Gebühren für die Einrichtungen der Ergänzungsausstattung\nsind auch die Anteile für ihre Unterbringung in Gestellen, Schrän-\nken, Gehäusen usw. und für ihre Stromversorgung abgegolten.\n2.1. Einrichtungen,\ndie vor dem 1. Januar 1940 hergestellt worden sind,\nund Einrichtungen, die auch im Abschnitt 4\nnicht mehr aufgeführt sind\nFür die gesamte Vermittlungseinrichtung oder Reihenanlage oder für\neine andere Einrichtung ......................................... .                       von der Deutschen\nBundespost im Einzel-\nfall festgesetzte\nGebühren, jedoch\nnicht mehr als das\nDoppelte der vor dem\n1. Juli 1972 gültigen\nGebühren","410                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMonatliche Gebühr\nTeilnehmer-\nNr.                                 Gegenstand                                  Posteigene     eigene\nAnlage       Anlage\nDM            DM\n2.2. Einrichtungen,\ndie zwischen dem 1. Januar 1940 und dem 30. Juni 1972\nhergestellt worden sind\n2.2.1. Vermittlungseinrichtungen\nund Reihenanlagen mit festen Gebühren\nIn Unterabschnitt 4.1 aufgeführte Einrichtungen mit festen Gebühren,\nhergestellt\nvor dem 1. Januar 1963 ....................................... .          60 v.H.      80 v.H.\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dem genann-    der Grundbeträge\nten Zeitpunkt hergestellt worden sind, deren Herstellung jedoch     nach 4.1\nvor dem 1. Januar 1963 beantragt und von der Deutschen Bundes-\npost bestätigt worden ist.\n2    zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni 1972 ............. .         80 v. H. 1 90 v. H.\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dem 30. Juni   der Grundbeträge\n1972 hergestellt worden sind, deren Herstellung jedoch vor dem      nach 4.1\n1. Juli 1D72 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt\nworden ist.\n2.2.2. Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen\nmit festen Gebühren\nIn Unterabschnitt 4.2 aufgeführte Einrichtungen mit festen Gebühren          100 v. H. der Grund-\nbeträge nach 4.2\n2.2.3. Vermittlungseinrichtungen, Reihenanlagen,\nSprechapparate und Zusatzeinrichtungen\nohne feste Gebühren\nIn Abschnitt 4 aufgeführte Einrichtungen mit Gebühren nach Vorbe-\nmerkung Nr. 2 der FGV oder nach entsprechenden früheren Vorschrif-\nten, hergestellt\nvor den1 1. Januar 1966 ....................................... .          die vor dem 1. Juli\nBei den Gebühren nach Spalte 3/4 beträgt der Zuschlag für jedes     1972 gültigen Ge-\nKalenderjahr seit dem Tag der Herstellung bis zum Ablauf des        bühren zuzüglich des\nJahres 1965                                                         Zuschlags gemäß der\nbei posteigenen Einrichtungen ............. eins vom Hundert,    Vorschrift in Spalte 2\nbei teilnehmereigenen Einrichtungen ....... zwei vom Hundert\nder vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein Teil eines Kalender-\njahres wird als volles Kalenderjahr gezählt.\n1\n2   zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni 1972 ............. .          die vor dem 1. Juli\n1972 gültigen Gebüh-\nren","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                        411\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                             Gegenstand                           Monatliche Monatliche   Einmalige\nGebühr     Gebühr      Gebühr\nDM         DM          DM\n4\n3. Gebührenbeträge für Einrichtungen,\ndie aus der Ergänzungsausstattung\nin die Regelausstattung übernommen wurden\nHinweise\n1. Die Cebührenbeträge in den Spalten 3 und 4 dienen\nunter Berücksichtigung des Einrichtungszeitraumes und\ndes Vomhundertsatzes nach 1 Nr. 1 und 2 ausschließlich\nder Rückrechnung von nicht beantragten Einrichtungen\nder Ergänzungsausstattung entsprechend der Vorschrift\nzu 1 Nr. 1 und 2.                            •\n2. Die Beträge der einmaligen Gebühren in Spalte 5 wer-\nden angesetzt, wenn teilnehmereigene Anlagen, die vor\ndf)m 1. Juli 1972 hergestellt wurden, nach diesem\nZeitpunkt um die in diesem Abschnitt aufgeführten Ein-\nrichtungen der. Ergänzungsausstattung erweitert wer-\nden. Dies gilt sinngemäß auch für Anlagen, die nach\ndem 1. Juli 1972 hergestellt worden sind, deren\nHerstellung jedoch vor dem genannten Zeitpunkt be-\nantrn~rt und von der Deutschen Bundespost bestätigt\nworden ist.\n3.1. Reihenanlagen\nSkhtbare Anzeige für die Obernahme eines Amtsgesprächs\nje Reihennebenstelle für jede Amtsleitung ........... .          0,50        0,15       24,-\n3.2. Kleine W-Anlagen\nEinmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in der Amts-\nleitung ............................................. .              1,30       0,45      61,-\nNr. 1 gilt nur, wenn die kleine W-Anlage vor dem\n1. August 1962 beantragt und der Antrag vor diesem\nZeitpunkt von der Deutschen Bundespost bestätigt\nworden ist.\n3.3. Mittlere W-Anlagen\nAufschalten über Innenverbindungen\nje Innenverbindungssatz ........................... .             1, 15      0,40       54,-\n2   Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer Nebenstelle\nje Amtsleitung .................................... .           3,15        1,05     144,-\n3   Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle\nje Amtsleitung .................................... .            1,30       0,45       61,-\n4   Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit Vermitt-\n'lung)\nje Amtsleitung .................................... .            1,15       0,40       54,-\n5   Wiederanruf bei der Abfragestelle\nje Amtsleitung .................................... .            1,30       0,45       61,-","412                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nPosteigene Teilnehmereigne Anlage\nAnlage\nNr.                         Gegenstand                             Monatliche Monatliche   Einmalige\nGebühr     Gebühr       Gebühr\nDM          DM           DM\n3          4            5\n3.4. Große W-Anlagen der Baustufe III W\nKettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle\nje Amtsleitung· .................................... .         1,30        0,45       61,-\n2   Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit Vermitt-\nlung)\nje An1tsleitung .................................... .         1,15        0,40       55,-\n3   Wiederanruf bei der Abfragestelle    iJJ- Amtsverbindungen\nje Amtsleitung .................................... .           1,30        0,45       61,-\n4   Impulszahlengeber .................................. .           64,40      21,50     2 994,-\nMonatlicher Grundbetrag\nTeilnehmer-\nNr.                                 Gegenstand                                 Posteigene     eigene\nAnlage        Anlage\nDM           DM\n4\n4. Grundbeträge für die Berechnung der Gebühren\nnach Abschnitt 2\n4.1. Vermittlungseinrichtungen\nvon Nebenstellenanlagen und Reihenanlagen\n4.1.1. Regelausstattung\n4.1.1.1. Handbediente Vermittlungseinrichtungen\nKlappenschränke\nfür jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen                             4,30         1,45\n2  für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ................. .          2,25         0,75\nRückstellklappenschränke\n3  feste Gebühr für jeden Rückstellklappenschrank großer Form                   14,70         4,90\n4  für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen ............... .           4,30         1,45\n5  für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ................. .          2,25         0,75\nGlühlampenschränke (ältere Ausführung)\nzu 2 bis 5 Anschlußorganen für Amtsleitungen und 10 bis 50 Anschluß-\norganen für Nebenstellen\n6    für einen Schrank mit 2 Anschlußorganen für Amtsleitungen, 10 An-\nschlußorganen für Nebenstellen und 3 Schnursätzen ............. .        143,30         47,80","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                              413\nMonatlicher Grundbetrag\nTeilnehmer-\nNr.                                   Gegenstand                                   Posteigene     eigene\nAnlage       Anlage\nDM           DM\n7    für 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen                                  7,15         2,40\n8    für einen weiteren Schnursatz ................................. .               7,15         2,40\n9     für einen Sclmrnk mit 3 Anschlußorganen für Amtsleitungen, 30 An-\nschlußorganen für Nebenstellen und 5 Schnursätzen (nicht erweite-\nrungsfähig) .................................................. .             196,40         65,50\nZu Nr. 6 bis 9\nNr. 6 bis 9 gelten nur, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juni 1950\nbeantra~JI worden sind und der Antrag vor diesem Zeitpunkt von\nder Dculschcn Bundespost bestätigt worden ist.\n4.1.1.2. Reihenanlagen\nReihenanlagen einfacher Art mit gewöhnlichem Sprechapparat und\nVorsatzkasten zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Nebenstellen\n1    Reihenhauptstelle ............................................ .               22,90 _        7,65\n2    Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberechtigt)                      3,50         1,15\nZu Nr. 1 und 2\nDie Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr 6 bis 9 gilt sinngemäß.\nVermittlungseinrichtungen für Außennebenstellen\n(nicht erweiterungsfähig)\nHandbediente Vermittlungseinrichtung\n3    zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle                                         11,90         4,-\n4    zu 1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen ..................... .                17,60         5,85\n5    zu 2 Amtsleilungen und 2 Außennebenstellen ................... .               24,-           8,-\n6    zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ................... .               28,80          9,60\n7    zu 3 Amlsleitungen und 3 Außennebenstellen ................... .               29,50          9,85\n8    zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen                                     36,-          12,-\n9    zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen                                     43,90         14,60\nSelbsttätige VermiUlungseinrichtung\n10    zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle                                        20,20          6,75\n11    zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen                                     36,10         12,-\n12    zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen                                     38,10         12-;70\nZu Nr. 10 und 11\nNr. 10 und 11 gelten nur, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juni\n1966 beantrngt worden sind und der Antrag vor diesem Zeitpunkt\nvon der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.\n4.1.1.3. Kleine W-Anlagen\nBaustufe I C 1 - Unteranlage\nAnschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur Hauptanlage\n9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ....................... .\nInnenverbindungssatz ...................................... .\n}   93,20        31,10","414                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMonatlicher Grundbetrag\nTeilnehmer-\nNr.                                Gegenstand                               Posteigene     eigene\nAnlage       Anlage\nDM           DM\n4.1.1.4 .. Mittlere W-Anlagen mit Amtswahl\nErweiterungsfähige Vermittlungseinrichtung\nBaustufe II B\n2 Anschl ußorgane für Amtsleitungen\n15 .!\\nschlußorgrrne für Nebenstellen ........................... . }   170,70        56,90\n2 Jnnen verbindungssätze .................................... .\n2   für ein 3. Anschlußorn,.m für Amtsleitungen ..................... .      13,40         4,45\n3   für einen 3. Innenverbindungssatz                                        10,10         3,35\nBaustufe II C\n4    2 Ansd1lußorgcme für Amtsleitungen\n25 Anschlußorgane für Nebenstellen .......................... .\n3 Innenverbindungssätze .................................... .\nl   197,50        65,80\n5   für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ..................... .       13,40         4,45\nBaustufe II B -  Unteranlage\n6    2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen zur Hauptanlage\n15 Anschlußorgune für Zweitnebenstellen ...................... .        170,70        56,90\n2 Innenverbindungssätze .................................... .\n7   für ein 3. Anschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur Haupt-\nanlage ...................................................... .          17,40         5,80\n8   für einen 3. Innenverbindungssatz ............................. .        10,10         3,35\n4.1.1.5. Große W-Anlagen mit Amtswahl\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle und Stromversorgungs-\nanlage\nBaustufe III A\n5 bis   20 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 200 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis   20 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr ............................................... .         400,60         93,20\nZuschlag zur festen Gebühr bei einem Ausbau von mehr als 10 An-\nschlußorganen für Amtsleitungen oder mehr als 100 Anschlußorga-\nnen für Nebenstellen\n2     bei mehr als 10 Anschlußorganen für Amtsleitungen .......... .        133,60        31,10\n3     bei mehr als 100 Anschlußorganen für Nebenstellen ........... .       200,30        46,60\n4   für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen ..................... .        33,40         7,75\n5   für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ..................... .        13,40         3,10\n6   für jeden Innenverbindungssatz ............................... .         20,-          4,65","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                       415\nMonatlicher Grundbetrag\nTeilnehmer-\nNr.                              Gegenstand                              Posteigene     eigene\nAnlage       Anlage\nDM            DM\nBaustufe III B\n11 bis 100 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n110 bis 1000 Anschlußorgane für Nebenstellen\n10 bis 100 Innenverbindungssätze\n7    feste Gebühr ................................................ .     355,10         82,60\n8    für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen ..................... .     66,60        15,50\n9    für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ..................... .     19,80          4,60\n10    für jeden Innenverbindungssatz                                        41,80          9,70\nBaustufe III S\n11    Organgebühr für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen in\nAnlagen ohne Amtswahl ..................................... .         35,80          9,-\n4.1.2. Ergänzungsausstattung\n4.1.2.1. Ergänzungsausstattung\nfür handbediente Vermittlungseinrichtungen\nEintretezeichen bei der Hauptstelle oder Schaltung für Rückfrage bei\nder liauptstelle ................................................ .      1,40          0,45\n2  Weiterer Schnursatz für Rückstellklappenschränke ................ .      6,25          2,10\n3  Einrichtung zur Anschaltung von vorgeschalteten Reihenapparaten\nje Amtsleitung .............................................. .        0,80          0,30\n4.1.2.2. Ergänzungsausstattung für Reihenanlagen\nBesondere und verschließbare Mithöreinrichtung .................. .\nGebühren nach 2.2.3\nNr. 1 und 2\n2  Besonderer Anrufbeikasten mit sichtbarem Zeichen ................ .\nZweite Vermittlungseinrichtung für Außennebenstellen\nHandbediente Vermittlungseinrichtung\n3       zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle                            11,90          4,-\n4       zu l Amtsleitung und 2 Außennebenstellen ................... .     17,60          5,85\n5       zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ................. .     24,-           8,-\n6       zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ................. .     28,80          9,60\n7       zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ................. .     29,50          9,85\n8       zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ................. .     36,-          12,-\n9       zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen ................. .     43,90         14,60\nSelbständige Vermittlungseinrichtung\n10       zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle                            20,20          6,75\n11       zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ................. .     36,10         12,-\n12       zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ................. .     38,10         12,70","416                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMonatlicher Grundbetrag\nTeilnehmer-\nNr.                                   Gegenstand                           Posteigene     eigene\nAnlage       Anlage\nDM           DM\n4\n4.1.2.3. Ergänzungsausstattung für kleine W-Anlagen\nEinmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in einer Nebenanschluß-\nleitung ........................................................ .         9,70         3,25\n2  Schaltung für einen Zweieranschluß bei außenliegenden Nebenstellen\n(gilt nicht für W-Unleranlagen) ................................. .       16,50         5,50\n4.1.2.4. Ergänzungsausstattung\nfür mittJere und große W-Anlagen mit Amtswahl\nund für W-Anlagen ohne Amtswahl\nWeitere Meldeleitung\nohne Weitervermittlung                                                  4,45         1,50\n2    mit Weitervermittlung                                                    6,60         2,20\nZu Nr. 1 und 2\nDie Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 10 und 11 gilt sinngemäß.\n3\n4\nEinrichtung zum Anschließen von ZB- oder OB-Nebenstellen ohne\nWeitervermittlung ............................................. .\nEinrichtung für Nachtabfragestelle ohne Vermittlung .............. .\nl  Gebühren nadi 2.2.3\nNr. 1 und 2\n5  Einrichtung für Ansage bei Durchwahlverbindungen ............... .   1\nJ\n4.1.2.5. Allgemein verwendbare Ergänzungsausstattung\nTick er ........................................................ .         2,15         0,70\n2  Sperreinrichtung für bestimmte Verbindungen .................... .\nDie Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 10 und 11 gilt sinngemäß.      Gebühren nach 2.2.3\nNr. 1 und 2\n3  Vorratseinrichtung und Ersatzteile für die Vermittlungseinrichtung\n1\n4  Anzeigevorrichtung für das Ausbleiben des Netzstromes bei Puffer-\ngeräten bis 3 A Ladestrom ...................................... .         3,15         1,05\n5  Mithöraufforderung für Nebenstellen ............................ .\n6  Anruf zähl er ................................................... .\nGebühren nach 2.2.3\n7  Einrichtung zum Mithören in Sprechwegen der Nebenstellenanlage          Nr. 1 und 2\ndurch bestimmte Nebenstellen ................................... .\n8  Anrufwiederholer .............................................. .","Nr. 20 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972                       417\nMonatlicher Grundbetrag\nTeilnehmer-\nNr.                                 Gegenstand                            Posteigene     eigene\nAnlage       Anlage\nDM           DM\n4.2. Sprechapparate besonderer Art\nund Zusatzeinrichtungen\n4.2.1. Sprechapparate besonderer Art\nHinweis\nDie monatlichen Grundbeträge enthalten nicht den Zuschlag für eine\namtsberechtigte Nebenstelle nach FGV 2.14 Nr. 1\nDoppelapparat\nals Nebenstelle (mit Trockenelement)\n1      ohne Batteriekästchen ...................................... .        5,85          1,95\n2      mit Batteriekästchen ....................................... .        5,85          1,95\n3  Mithörapparat zu 11 bis 15 Mithörleitungen ..................... .       19,10          6,40\nDie Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr. 6 bis 9 gilt sinngemäß.\nVorgeschalteter Reihenapparat\n4    NRv 1/5 (Reihennebenstelle 1/5)                                         9,25          3,10\n5    NRv 2/5 (Reihennebenstelle 2/5)                                         9,75          3,25\n6    NRv 2/10 (Reihennebenstelle 2/10)                                      11,90          3,95\n7    NRv 3/10 (Reihennebenstelle 3/10)                                      14,70          4,90\n8    NRv 4/10 (Reihennebenstelle 4/10)                                      17,50          5,85\n9    NRv 4/15 (Reihennebenstelle 4/15)                                      17,50          5,85\n10    NRv 5/5 (Reihennebenstelle 5/5)                                        17,50          5,85\n4.2.2. Zusatzeinrichtungen\nZweiter Hörer mit Stiel oder in Dosenform ....................... .       0,55          0,20\nKopfhörer\n2    mit 1 Hörvorrichtung                                                     0,65         0,20\n3    mit 2 Hörvorrichtungen ....................................... .         1,-          0,35\n4  Brustmikrofon ................................................. .          2,-          0,65\n5  Sternschauzeichen oder Lampe .................................. .          0,40         0,10\n6  Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein Kästchen .......... .       0,70         0,35\n7  Fallscheibe .................................................... .         0,85         0,30\n8  Lose Nummernscheibe mit Fuß                                                1, 15        0,40\n9  Besonderer Kurbelinduktor ..................................... .          1,70         0,55\n10  Kassiervorrichtung für Nebenstellen ............................. .        3,45          1, 15","418                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMonatlicher Grundbetrag\nTeilnehmer-\nNr.                                              Gegenstand                                                                   Posteigene       eigene\nAnlage        Anlage\nDM             DM\n11  Lose Flacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne oder mit Dämpfungs-\ng Ii ed für lautstarke Hörkapsel ................................... .                                                        0,35           0,10\nDehnbare Leitungsschnur für Handapparate\n12     in Regellänge ................................................ .                                                           0,40           0,10\nlänger ctls Regellänge\n13         bis 1 1n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     0,50           0,10\n14         in Lüngen zu 1,50 m ........................................ .                                                         0,75           0,15\n15         .in Lüngen zu 2 m ........................................... .                                                        0,90           0,20\n5. Anschließungs- und Änderungsgebühren\n(zu § § 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)                                                                  Gebühr\nDM\n5.1. AnschHeßungsgebühren\nFür die Erweiterung von Nebenstellenanlagen, die vor dem 1. Juli 1972\nhcrgestdlt worden sind, um Einrichtungen nach Abschnitt 3 ....... .                                                        Gebühren nach Ab-\nDie Vorschrift zu 1 Nr. 2 gilt sinngemäß.                                                                      schnitt 3 Nr. 1 bis 18\nder Fernmeldegebüh-\nren vorschrif ten\n5.2. Änderungsgebühren\nFür die Anderung der in den Abschnitten 3 und 4 bezeichneten Ein-\nrichtungen ..................................................... .                                                         Gebühren nach Ab-\nschnitt 3 Nr. 1 bis 18\nder Fernmeldegebüh-\nrenvorschriften"]}