{"id":"bgbl1-1972-2-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":2,"date":"1972-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/2#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_2.pdf#page=32","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes","law_date":"1972-01-11T00:00:00Z","page":44,"pdf_page":32,"num_pages":1,"content":["44                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes\nVom 11. Januar 1972\nAuf Grund des § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungs-                             desamtes für Finanzen auf die einzelnen Länder\ngesetzes vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl.                                nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes sind die jewei-\nS. 448) in der Passung des Finanzanpassungsgeset-                              ligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach§ 7 Abs. 1\nzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426)                            des Gesetzes über den Finanzausgleich Z\"V\"7isd1en\nwird mil Zusti rnmunu des Bundesrates verordnet:                               Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1432) unter Berücksichtigung der Zer-\n§ 1                                       legungsanteile nach dem Zerlegungsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971\nAbrechnung der Steuererstattungen zwischen\n(Bundesgesetzbl. I S. 145).\nBund und Ländern\n(1) Die vom Bundesamt für Finanzen nach § 5\nAbs. 1 des Gesetzes durchgeführten Steuererstattun-\ngen sind monatlich zwischen Bund und Ländern ab-\nzurechnen.                                                                                                      § 3\n(2) Das Bundesamt für Finanzen stellt nach Ablauf                                                      Berlin-Klausel\neines jeden Monats die Anteile der einzelnen Län-\nder an den in diesem Monat durchgeführten Steuer-                                 Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14\nerstattunuen nach § 5 Abs. l des Gesetzes getrennt                             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnach Steuerarten und Steuererhebungsarten fest. Die                             (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des\nSteuerabzugsbctr~i~Je vom Kapitalertrau und die                                Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSteuerabzugsbdr~igc bei twschränkt Steuerpflichti-\ngen sind dabei als eine Erhebungsart zu behandeln.\n(3) Soweit das für die Auft<-~ilung auf die Länder\nmaßgebende Vorjahresaufkommen noch nicht fest-\nsteht, sind die Abrechnungen nach dem letzten be-                                                                § 4\nkannten Aufl.eilungsmaßsl.uh vorläufig durchzufüh-                                                          Inkrafttreten\nren. Djc! vodüufigen Abrechnungen sind durch end-\n·uültige zu ersetzen, sobald die für die Aufteilung                                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nauf die Li.inder n1<1ßgebcnden Aufkommenszahlen                                 nuar 1972 in Kraft. Soweit auf Grund der Verord-\nvorliegen.                                                                      nung über die Erstattung von Umsatzsteuer an aus-\n§ 2                                       ländische ständige diplomatische Missionen und ihre\nausländischen Mitglieder vom 3. April 1970 (Bundes-\nAufteihmg der Länderanteile an den                                  gesetzbl. I S. 316) vom Bundesamt für Finanzen ge-\nSteueren;tattungen                                     währte Steuererstattungen von den Ländern zu tra-\nMaßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der                                gen sind, tritt sie mit Wirkung vom 3. September\nLändernnteile an den Sleucrerstattungen des Bun-                                1971 in Kraft.\nBonn, den 11. Januar 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nI-leruusgeber: Der 13undc!srninis1er der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesucsetzblütt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertiqung verküridet. Li1utendcr Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird düs als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) rrnc:h SrJchqebieten wwrdnct veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezuqspreis für Teil I und Teil II hi!lbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je at,gefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblällcr, die vor dem 1. Juli 1970 cJUS(Jegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf düs Postscheckkonto Bundes-\nqesPlzblült, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüqlich Versandqebiihr 0,20 DM, bei Lieferung geqen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}