{"id":"bgbl1-1972-2-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":2,"date":"1972-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Betriebsverfassungsgesetz","law_date":"1972-01-15T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":1,"num_pages":31,"content":["13\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                     Z1997 A\n1972                   Ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 1972                                        Nr.2\nInhalt                                      Seite\n15. 1. 72 Betriebsverfassungsgesetz                                                                  13\n400-2, 800-2, 320-1, 801-1\n11.1.72   Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes ........... .     44\nBetriebsverfassungsgesetz\nVom 15. Januar 1972\nInhaltsübersicht\n§§\nErster T~il                      Allgemeine Vorschriften                       1-    6\nZweiter Teil                     Betriebsrat, Betriebsversammlung,\nGesamt- und Konzernbetriebsrat                7- 59\nErster Abschnitt               Zusammensetzung und \\Vahl des Betriebsrats    7- 20\nZweiter Abschnitt              Amtszeit des Betriebsrats                    21- 25\nDritter Abschnitt              Geschäftsführung des Betriebsrats            26- 41\nVierter Abschnitt              Betriebsversa mm! ung                        42- 46\nFünfter Abschnitt              Gesamtbetriebsrnt                            47- 53\nSechster Abschnitt             Konzernbetriebsrat                           54- 59\nDritter Teil                     Jugendvertretung                             60- 73\nErster Abschnitt               Betriebliche Jugendvertretung                60- 71\nZweiter Abschnitt              Gesamtjugendvertretung                       72- 73\nVierter Teil                     Mitwirkung und Mitbestimmung der\nArbeitnehmer                                 74--113\nErster Abschnitt               Ali{Jemeines                                 74- 80\nZweiter Abschnitt              Mitwirkungs- und Besch,verderecht des\nArbeitnehmers                                81- 86\nDritter Abschnitt              Soziale Angelegenheiten                      87- L9\nVierter Abschnitt              Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf\nund Arbeitsumgebung                          90- 91","14                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§§\nPünfter Abschnitt          Personelle Angelegenheiten                         92--105\nErsler Un lernbschnitt   Allgemeine personelle Angelegenheiten              92,- 95\nZweiter Unt<\\rabschnitt  Berufsbildung                                      96- 98\nDritter Unlcrabschnitt   Personelle Einzelmaßnahmen                         99--105\nSechster J\\bschnitt        Wirtschaftliche Angelegenheiten                   106--113\nErster Untcrnbschnitt    Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 106-110\nZweiter lJ11lcrabschnitt Betriebsänderungen                                111-113\nfünfter Teil                 Besondere Vorschriften für einzelne\nBetriebsarten                                     114-118\nErster Abschnitt           Seeschiff ahrt                                    114--116\nZweiter Abschnitt          Luftfahrt                                         117\nDritter Abschnitt          Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften       118\nSechster Teil                Straf- und Bußgeldvorschriften                    119-121\nSiebenter Teil               Änderung von Gesetzen                             122-124\nAchter Teil                  Ubergangs- und Schlußvorschriilen                 125--132\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Ver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       einigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahr-\nnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden\ndurch dieses Gesetz nicht berührt.\nErster Teil\nAllgemeine Vorschriften                                                   § 3\nZustimmungsbedürftige Tarifverträge\n§ 1                                (1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:\nErrichtung von Betriebsräten                    1. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertre-\ntungen der Arbeitnehmer bestimmter Beschäfti-\nIn Betrieben mit in der Regel mindestens fünf                 gungsarten oder Arbeitsbereiche (Arbeitsgrup-\nständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von                    pen), wenn dies nach den Verhältnissen der vom\ndenen drei wählbar sind, werden Betriebsräte ge-                 Tarifvertrag erfaßten Betriebe der zweckmäßige-\nwählt.                                                           ren Gestaltung der Zusammenarbeit des Betriebs-\nrats mit den Arbeitnehmern dient;\n§ 2                             2. die Errichtung einer anderen Vertretung der Ar-\nbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer\nStellung der Gewerkschaften                         Eigenart der Errichtung von Betriebsräten beson-\nund Vereinigungen der Arbeitgeber                       dere Schwierigkeiten entgegenstehen;\n(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Be-        3. von § 4 abweichende Regelungen über die Zuord-\nachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll               nung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben, so-\nund im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertre-                 weit dadurch die Bildung von Vertretungen der\ntenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigun-                  Arbeitnehmer erleichtert wird.\ngen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs                  (2) Tarifverträge nach Absatz 1 bedürfen insoweit\nzusammen.\nder Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde des\n(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz ge-              Landes, bei Tarifverträgen, deren Geltungsbereich\nnannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb               mehrere Länder berührt, der Zustimmung des Bun-\nvertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten            desministers für Arbeit und Sozialordnung. Vor der\nnach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines              Entscheidung über die Zustimmung ist Arbeitgebern\nVertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit            und Arbeitnehmern, die von dem Tarifvertrag be-\ndem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Be-              troffen werd~n, den an der Entscheidung über die\ntriebsablaufs,    zwingende Sicherheitsvorschriften          Zustimmung interessierten Gewerkschaften und Ver-\noder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegen-           einigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Ar-\nstehen.                                                      beitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der","Nr. 2  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972                            15\nTarifvertrag erst.reckt, Gelegenheit zur schriftlichen                             § 6\nStellungnahme sowie zur Außcrung in einer münd-                        Arbeiter und Angestellte\nlichen und öJJenUichcn Verhandlung zu geben.\n(1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeit-\n(3) Mit dem Jnkrnfttreten eines Tarifvertrags nach\nnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung\nAbsatz l Nr. 2 endet die Amtszeit der Betriebsräte,\nBeschäftigten, die eine arbeiterrentenversicherungs-\ndie in den vom Tarifvertrag erfaßten Betrieben be-\npflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie\nstehen; eine solche durch Tarifvertrag errichtete Ver-\nnicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten\ntretung der Arbeitnehmer hat die Befugnisse und\nauch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der\nPflichten eines Betriebsrats.\nHauptsache für den Betrieb arbeiten.\n§ 4                             (2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind\nNebenbetriebe und Betriebsteile             Arbeitnehmer, die eine durch § 3 Abs. 1 des Ange-\nstelltenversicherungsgesetzes und die hierzu erlas-\nBetriebsteile gelten als selbständige Betriebe,\nsenen Vorschriften über die Versicherungspflicht der\nwenn sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen und\nAngestellten als Angestelltentätigkeit bezeichnete\n1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt              Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht ver-\noder                                                sicherungspflichtig sind. Als Angestellte gelten auch\n2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigen-        Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem Ange-\nständig sind.                                       stelltenberuf befinden, sowie die in Heimarbeit Be-\nschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb\nSoweit Nebenbetriebe die Voraussetzungen des § 1\nnicht erhillen, sind sie dem Hauptbetrieb zuzuord-      Angestellte_ntätigkeit verrichten.\nnen.\n§ 5\nzweiter Teil\nArbeitnehmer\nBetriebsrat, Betriebsversammlung,\n(1) Arbeitnehmer im -Sinne dieses Gesetzes sind               Gesamt- und Konzernbetriebsrat\nArbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer\nBerufsausbildung Beschäftigten.\nErster Abschnitt\n(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes\ngelten nicht                                             Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats\n1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglie-\nder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung                                § 7\nder juristischen Person berufen ist;                                    Wahlberechtigung\n2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesell-         Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das\nschaft oder die Mitglieder einer anderen Per-       18. Lebensjahr vollendet haben.\nsonengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Sat-\nzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung\nder Personengesamtheit oder zur Geschäftsfüh-                                  § 8\nrung berufen sind, in deren Betrieben;                                    Wählbarkeit\n3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster           (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs\nLinie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend        Monate dem Betrieb angehören oder als in Heim-\ndurch Beweggründe karitativer oder religiöser       arbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb\nArt bestimmt ist;                                   gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebs-\n4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster        zugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen\nLinie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu      der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem ande-\nihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen       ren Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns\nBesserung oder Erziehung beschäftigt werden;        (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht\n5. der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte er-        wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbar-\nsten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit     keit oder die Fähigkeit, öffentliche Amter zu beklei-\ndem Arbeitgeber leben.                              den, nicht besitzt.\n(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht aus-      (2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate,\ndrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwen-      so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1\ndung auf leitende Angestellte, wenn sie nach Dienst-    über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit die-\nstellung und Dienstvertrag                              jenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Ein-\n1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von     leitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt\nim Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäf-   sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wähl-\ntigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder           barkeit erfüllen.\n2. Generalvollmacht oder Prokura haben oder\n3. im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben                                    § 9\nwahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen deren\nZahl der Betriebsratsmitglieder\nBedeutung für den Bestand und die Entwicklung\ndes Betriebs im Hinblick auf besondere Erfahrun-       Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der\ngen und Kenntnisse übertragen werden.               Regel","16                                 Bundügesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n5 bis     20 wahlberechtigten Arbeitnehmern       wählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe,\naus einer Person (Betriebsobmann),   die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglie-\n21  bis     50 wahlberechtigten Arbeitnehmern       der.\naus 3 Mitgliedern,\n51  wahlberechtigten Arbeitnehmern                                            § 13\nbis 150 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,                    Zeitpunkt der Betriebsratswahlen\n151  bis 300 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,           (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden\n301  bis 600 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,        alle drei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai\n601  bis 1 000 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,     statt.\n1 001  bis 2 000 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,        (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu\n2 001  bis 3 000 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,     wählen, wenn\n3 001  bis 4 000 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,     1. mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tage der Wahl\n4 001  bis 5 000 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,         an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftig-\nten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber\n5 001  bis 7 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,\num fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,\n7 001  bis 9 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern.\n2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach\nIn Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern er-          Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die\nhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats         vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder\nfür je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um           gesunken ist,\n2 Mitglieder.                                          3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglie-\nder seinen Rücktritt beschlossen hat,\n§ 10                         4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten wor-\nVertretung der Minderheitsgruppen               den ist,\n(1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend    5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entschei-\nihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat ver-         dung aufgelöst ist oder\ntreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mit-      G. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.\ngliedern besteht.                                         (3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Be-\n(2) Die Minderheitsgruppe erhält mindestens bei     triebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Be-\nbis zu 50 Gruppenangehörigen       1 Vertreter, 1riebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat\nin dem auf die Wahl folgenden näd1sten Zeitraum\n51 bis     200 Gruppenangehörigen     2 Vertreter,\nder regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wäh-\n201 bis      600 Gruppenangehörigen     3 Vertreter, len. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zum Beginn\n601 bis 1 000 Gruppenangehörigen        4 Vertreter, des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festge-\n1 001 bis 3 000 Gruppenangehörigen        5 Vertreter, legten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist\n3 001 bis 5 000 Gruppenangehörigen        6 Vertreter, der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der\nregelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.\n5 001 bis 9 000 Gruppenangehörigen        7 Vertreter,\n9 001 bis 15 000 Gruppenangehörigen       8 Vertreter,\n§ 14\nüber        15 000 Gruppenangehörigen     9 Vertreter.\nWahlvorschriften\n(3) Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertre-\ntung, wenn ihr nicht mehr als fünf Arbeitnehmer an-       (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmit-\ngehören und diese nicht mehr als ein Zwanzigstel       telbarer ·wahl gewählt.\nder Arbeitnehmer des Betriebs darstellen.                 (2) Besteht der Betriebsrat aus mehr als einer Per-\nson, so wählen die Arbeiter und Angestellten ihre\n§ 11                         Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn,\ndaß die wahlberechtigten Angehörigen beider Grup-\nErmäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder\npen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Ab-\nHat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von     stimmungen die gemeinsame Wahl beschließen.\nwählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Be-\ntriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebs-      (3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der\ngröße zugrunde zu legen.                               Verhältniswahl; wird nur ein Wahlvorschlag ein-\ngereicht, so erfolgt die Wahl nach den Grunds~itzen\nder Mehrheitswahl.\n§ 12\n(4) In Betrieben, deren Betriebsrat ilUS einer Per-\nAbweichende Verteilung der Betriebsratssitze      son besteht, wird dieser mit einfach er Stimmenmehr-\n(1) Die Verteilung der Mitglieder des Betriebsrats  heit gewählt; das gleiche gilt für Gruppen, denen\nauf die Gruppen kann abweichend von § 10 geregelt      nur ein Vertreter im Betriebsrat zusteht. In den Fäl-\nwerden, wenn beide Gruppen dies vor der Wahl in        len des Satzes 1 ist in einem getrennten Wahlgang\ngetrennten und geheimen Abstimmungen beschlie-         ein Ersatzm,inn zu wählen.\nßen.\n(5) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahl-\n(2) Jede Gruppe kann auch Angehörige der ande-      berechtigten Arbeitnehmer Wahlvorschläge machen.\nren Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Ge-       Jeder Wahlvorschlag muß mindestens von einem","Nr. 2 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972                            17\nZehntel der wcthlbc)rcchtigtcn Gruppenangehörigen,         Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwe-\njedoch mindestens von drei Wahlberechtigten un-            senden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt.\nterzeichnet sein. Jn jedem Fall genügt die Unter-          § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.\nzeichnung durch einhundert wahlberechtigte Grup-              (2) Zu dieser Betriebsversammlung können drei\npenangehörige.                                             wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder\n(6)  Ist nach Absatz 2 w~meinsame Wahl beschlos-        eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen\nsen worden, so muß jeder Wcthlvorschlag von min-           und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahl-\ndestens einem Zehntel der wahlberechtigten Arbeit-         vorstands machen.\nnehmer unterzeichnet sein; Absatz 5 Satz 2 und 3               (3) Findet trotz Einladung keine Betriebsversamm-\ngilt entsprechend.                                         lung statt oder wählt die Betriebsversammlung kei-\n(7) Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, so       nen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht\nkönnen die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften           auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten\nzur Wahl des Betriebsrats Wahlvorschläge machen.           Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen\nAuf diese Wahl vorschlüge sind Absatz 5 Satz 2             Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.\nund 3 und Absatz 6 nicht anzuwenden.\n§ 18\n§ 15                                      Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nZusammensetzung nach Beschäftigungsarten                (1) DerWahlvorstand hat die Wahl unverzüglich\nund Geschlechtern                      einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergeb-\n( 1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeit-    nis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser\nnehmern der einzelnen Betriebsabteilungen und der          Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeits-\nunselbständigen Nebenbetriebe zusammensetzen.              gericht auf Antrag von mindestens drei wahlberech-\nDabei sollen möglichst auch Vertreter der verschie-        tigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertre-\ndenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen           tenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.\nArbeitnehmer berücksichtigt werden.                            (2) Ist zweifelhaft, ob ein Nebenbetrieb oder ein\n(2)   Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem        Betriebsteil selbständig oder dem Hauptbetrieb zu-\nzahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.                   zuordnen ist, so können der Arbeitgeber, jeder be-\nteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand\n§ 16                            oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vor\nder Wahl eine Entscheidung des Arbeitsgerichts be-\nBestellung des Wahlvorstands                 antragen.\n(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner                 (3) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt\nAmtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei          der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der\nWahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und              Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Nieder-\neinen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat          schrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Be-\nkann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen,         triebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb\nwenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der             vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der\nWahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muß in je-         Wahlniederschrift zu übersenden.\ndem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern\nbestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands\n§ 19\nkann für den Pall seiner Verhinderung ein Ersatz-\nmitglied bestellt werden. In Betrieben mit Arbeitern                            Wahlanfechtung\nund Angestellten müssen im Wahlvorstand beide                   (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefoch-\nGruppen vertreten sein.                                    ten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften\n(2)  Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit       über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahl-\ndes Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn        verfahren verstoßen worden ist und eine Berichti-\ndas Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei          gung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den\nWahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen         Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder be-\nGewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem            einflußt werden konnte.\nAntrag können Vorschläge für die Zusammensetzung                (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei\ndes Wahlvorslands gemacht werden. Das Arbeits-              Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerk-\ngericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als        schaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist\nzwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mit-            nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage\nglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft,          der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,\ndie nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mit-           zulässig.\ngliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies\nzur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl er-                                          § 20\nforderlich ist\nWahlschutz und Wahlkosten\n§ 17\n(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behin-\nWahl des Wahlvorstands                     dern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der\n(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzun-     Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts be-\ngen des § 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so wird in einer     schränkt werden.","18                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch     verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch\nZufügung oder Androhung von Nachteilen oder             eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auf-\ndurch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen          erlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom\nbeeinflussen.                                           Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme\nder Handlung durch Geldstrafen anzuhalten sei. An-\n(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber.\ntragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Be-\nVersäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des\ntrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß der\nWahlrechts oder der Betcttigung im Wahlvorstand\nGeldstrafe beträgt 20 000 Deutsche Mark.\nerforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur\nMinderung des Arbeitsentgelts.                                                    § 24\nErlöschen der Mitgliedschaft\nZweiter Abschnitt                        (1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch\nAmtszeit des Betriebsrats                  1.  Ablauf der Amtszeit,\n2.  Niederlegung des Betriebsratsamtes,\n§ 21\n3.  Beendigung des Arbeitsverhältnisses,\nAmtszeit                        4.  Verlust der Wählbarkeit,\nDie regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt    5.  Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung\ndrei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekannt-           des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen\ngabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem               Entscheidung,                       \"\nZeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf      6.  gerichtliche Entscheidung über die Feststellung\nvon dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens          der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19\nam 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die          Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel\nregelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem         liegt nicht mehr vor.\nFall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit späte-\n(2) Bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit\nstens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat\nbleibt das Betriebsratsmitglied Vertreter der Gruppe,\nneu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1\nfür die es gewählt ist. Dies gilt auch für Ersatzmit-\nund 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des\nglieder.\nWahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.\n§ 25\n§ 22                                              Ersatzmitglieder\nWeiterführung der Geschäfte des Betriebsrats          (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so\nIn den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der  rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend\nBetriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Be-      für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten\ntriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt-         Mitglieds des Betriebsrats.\ngegeben ist.                                               (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach\n§  23                         aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen\nVorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzen-\nVerletzung gesetzlicher Pflichten            den Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste\n(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten      erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vor-\nArbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb      schlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grund-\nvertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht      sätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen\nden Ausschluß eines Mitglieds aus dem Betriebsrat       würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mit-\noder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober        glied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ge-\nVerletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.    wählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatz-\nDer Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Be-         mitglieder unter Berücksichtigung der §§ 10 und 12\ntriebsrat beantragt werden.                             nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.\n(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Ar-    (3) In den Fällen des § 14 Abs. 4 findet Absatz 1\nbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für        mit der Maßgabe Anwendung, daß der gewählte Er-\ndie Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.         satzmann nachrückt oder die Stellvertretung über-\n(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene  nimmt.\nGewerkschaft können bei groben Verstößen des Ar-\nbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem                          Dritter Abschnitt\nGesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeit-                Geschäftsführung des Betriebsrats\ngeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen,\ndie Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine                                   § 26\nHandlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber\nVorsitzender\nder ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entschei-\ndung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Hand-          (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den\nlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Hand-       Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Besteht der\nlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeits-       Betriebsrat aus Vertretern beider Gruppen, so sollen\ngericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach          der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht der-\nvorheriger Strafandrohung zu einer Geldstrafe zu        selben Gruppe angehören.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972                            19\n(2) Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mehr als       Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen\nein Drittel der Mitglieder an, so schlägt jede Gruppe    werden, gilt § 27 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.\naus ihrer Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz vor.        (2) Für die Zusammensetzung der Ausschüsse gilt\nDer Betriebsrat wählt aus den beiden Vorgeschlage-       § 27 Abs. 2 entsprechend. Dies gilt nicht, soweit dem\nnen den Vorsitzenden des Betriebsrats und dessen         Ausschuß Aufgaben übertragen sind, die nur eine\nStellvertre ler.                                         Gruppe betreffen. Ist eine Gruppe nur durch ein Mit-\n(3) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall     glied im Betriebsrat vertreten, so können diesem die\nseiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den     Aufgaben nach Satz 2 übertragen werden.\nBetriebsrat im Rahmen der von ihm gefaßten Be-              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die         die Ubertragung von Aufgaben zur selbständigen\ndem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der        Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Aus-\nVorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner         schüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom\nVerhinderung sein Stellvertreter berechtigt.             Arbeitgeber benannt werden.\n§ 27\n§ 29\nBetriebsaussdmß\nEinberufung der Sitzungen\n(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder,\nso bildet er einen Betriebsausschuß. Der Betriebs-          (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag\nausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebs-      hat der Wahlvorstand die Mitglied.er des Betriebs-\nrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit    rats zu der nach § 26 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen\n9 bis 15 Mitgliedern                                    Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvor-\naus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,         stands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus sei-\n19 bis 23 Mitgliedern                                    ner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.\naus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,            (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende\n27 bis 35 Mitgliedern                                    des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest\naus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,         und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die\n37 oder mehr Mitgliedern                                 Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen recht-\naus 9 weiteren Ausschußmitgliedern.         zeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.\nDies gilt auch für den Vertrauensmann der Schwer-\n(2) Der Betriebsausschuß muß aus Angehörigen          beschädigten sowie für die Jugendvertreter, soweit\nder im Betriebsrat vertretenen Gruppen entspre-          sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssit-\nchend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebs-       zung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder\nrat bestehen. Die Gruppen müssen mindestens durch        der Jugendvertretung an der Sitzung nicht teilneh-\nein Mitglied vertreten sein. Ist der Betriebsrat nach    men, so soll es dies unter Angabe der Gründe unver-\n§ 14 Abs. 2 in getrennten Wahlgängen gewählt wor-        züglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende\nden und gehören jeder Gruppe mehr als ein Zehntel        hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder\nder Mitglieder des Betriebsrats, mindestens jedoch       für einen verhinderten Jugendvertreter das Ersatz-\nfünf Mitglieder an, so wählt jede Gruppe ihre Ver-       mitglied zu laden.\ntreter für den Betriebsausschuß; dies gilt auch, wenn\nder Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in gemeinsamer             (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen\nWahl gewählt worden ist und jeder Gruppe im Be-          und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist,\ntriebsrat mehr als ein Drittel der Mitglieder ange-      auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Vier-\nhört.                                                    tel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeit-\ngeber beantragt. Ein solcher Antrag kann auch von\n(3) Der Betriebsausschuß führt die laufenden Ge-      der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe gestellt\nschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem       werden, wenn diese Gruppe im Betriebsrat durch\nBetriebsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen sei-       mindestens zwei Mitglieder vertreten ist.\nner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledi-\ngung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluß            (4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen,     die\nvon Betriebsvereinbarungen. Die Ubertragung be-          auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den       Sit-\ndarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten ent-      zungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen         ist,\nsprechend für den Widerruf der Ubertragung von           teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung       der\nAufgaben.                                                Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.\n(4) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern\nkönnen die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzen-                                  § 30\nden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmit-\nglieder übertragen.                                                        Betriebsratssitzungen\nDie Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel\n§ 28                          während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat\nbei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die\nUbertragung von Aufgaben auf weitere Ausschüsse          betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.\n(1) Ist ein Betriebsausschuß gebildet, so kann der   Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vor-\nBetriebsrat weitere Ausschüsse bilden und ihnen be-      her zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats\nstimmte Aufgaben übertragen. Soweit ihnen diese           sind nicht öffentlich.","20                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 31                           auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der\nTeilnahme der Gewerkschaften                Beschlußfassung an auszusetzen, damit in dieser\nFrist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe\nAllf i\\ntrnq von einem Viertel der Mitglieder oder    der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht\nder Mehrheit ei,wr Gruppe des Betriebsrats kann          werden kann.\nein Bem1ltrc1~Jl.er einer im Betriebsrat vertretenen\n(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegen-\nGewerkscha lt c1n den Sitzunqen beratend teilneh-\nheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß\nmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung\nbestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht\nund die Tagesordnunu der G()werkschaft rechtzeitig\nwiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste\nmitzuteilen.\nBeschluß nur unerheblich geändert wird.\n§ 32                              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nder Vertrauensmann der Schwerbeschädigten einen\nTeilnahme des Vertrauensmannes                Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche Beein-\nder Schwerbeschädigten                   trächtigung wichtiger Interessen der Schwerbeschä-\nDer Verl.rauensm1:mn der Schwerbeschädigten (§ 13     digten erachtet.\ndes SchwerbeschJdigtengesetzes) kann an allen Sit-\nzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.\n§  36\nGeschäftsordnung\n§ 33                              Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung\nBeschlüsse des Betriebsrats                sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung ge-\ntroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit\n(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit    der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.\nin diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit\nder Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglie-\n§ 37\nder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag ab-\ngelehnt.                                                       Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis\n(2) Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn          (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt\nmindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an      unentgeltlich als Ehrenamt.\nder Beschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch                                                  -\n(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer be-\nErsatzmitglieder ist zulässig.\nruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsent-\n(3) Nimmt die Jugendvertretung an der Beschluß-       gelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang\nfassung teil, so werden die Stimmen der Jugendver-       und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durch-\ntreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit          führung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\nmitgezählt.\n(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die\n§ 34                           aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Ar-\nbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmit-\nSitzungsniederschrift                  glied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung\n(1) Uber jede Verhandlung des Betriebsrats ist        unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeits-\neine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den       befreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren;\nWortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit,         ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht mög-\nmit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist  lich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu\nvon dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied         vergüten.\nzu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwe-          (4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Be-\nsenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilneh-     triebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von\nmer eigenhändig einzutragen hat.                         einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht ge-\n(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter         ringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt ver-\neiner Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so       gleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher be-\nist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift ab-     ruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine\nschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die        Zuwendungen des Arbeitgebers.\nNiederschrift sind unverzüglich schriftlich zu er-          (5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwen-\nheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.            digkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Be-\n(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das         triebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem\nRecht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner        Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätig-\nAusschüsse jederzeit einzusehen.                         keiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der\nin Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig\nsind.\n§ 35\n(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die Teilnahme\nAussetzung von Beschlüssen                 an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit\n(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer         diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des\nGruppe oder der Jugendvertretung einen Beschluß          Betriebsrats erforderlich sind. Der Betriebsrat hat\ndes Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung    bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme\nwichtiger Interessen der durch sie vertretenen Ar-       an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die be-\nbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluß         trieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972                             21\nhat dem Arbcil.gcber die Teilncthmc und die zeitliche      dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Hält der Arbeit-\nLage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen            geber den Beschluß für sachlich nicht begründet, so\nrechtzeitig lwkcmnlzugcben. I ltilt der Arbeitgeber die    kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach\nbetrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend        seiner Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der\nbcrücksichlirJI, so kimn er die Einigungsstelle an-        Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwi-\nrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die          schen Arbeitgeber und Betriebsrat. Ruft der Arbeit-\nEinigung zwischen A rbei Lgebcr und Betriebsrat.           geber die Einigungsstelle nicht an, so wird der Be-\n- schluß nach Ablauf der zweiwöchigen Frist wirksam.\n(7) Unbeschadel der Vorschrift des Absatzes 6 hat\njedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regel-         (3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach\nmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistel-           § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für\nlung für insgcsc1mt drei Wochen zur Teilnahme an           die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für\nSchulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von            Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufein-\nder zuständigen obersten Arbc~it~;behörde des Landes       anderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf\nnach Beratung mit den Spitzenorganisationen der            zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.\nGewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als                (4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von\ngeeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1          inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Be-\nerhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt         rufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb\neines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch            eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines\nnicht zuvor Juqcmdvertreler waren, auf vier Wochen.        Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der\nAbsatz 6 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.                    Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben,\neine wegen der Freistellung unterbliebene betriebs-\nübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für\n§ 38\nMitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinan-\nFreistellungen                       derfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht\nsich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.\n(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind minde-\nstens frcizuslcllen in Betrieben mit in der Regel\n300 bis      600 Arbeitnehmern                                                      § 39\nein Ddricbsrntsmitglied,                                      Sprechstunden\n601 bis    l 000 A rbeitnehmcrn\n2 Bctriehsratsmitg licder,                 (1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit\nSprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem\n1 001 bis   2 000 ;\\ rbei lnehmern\nArbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung\n3 Jklriebsratsmitglieder,\nnicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.\n2 001 bis   3 000 Arbeitnehmern                            Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung\n4 Betriebsratsmitglieder,               zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.\n3 001 bis   4 000 Arbcitncbn1crn\n(2) Führt die Jugendvertretung keine eigenen\n5 Betricbsralsmitglieder,\nSprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden\n4 001 bis   5 000 Arbeitnehmern                            des Betriebsrats ein Mitglied der Jugendvertretung\n6 Betriebsratsmitglieder,              zur Beratung jugendlicher Arbeitnehmer teilnehmen.\n5 001 bis   6 000 Arbeitnehmern\n7 Betriebsratsmitglieder,                 (3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch\nder Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruch-\n6 001 bis   7 000 Arbeitnehmern\nnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt\n8 Betriebsratsmitglieder,\nden Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeits-\n7 001 bis   8 000 Ar bei tnehrnern                         entgelts des Arbeitnehmers.\n9 Betriebsratsmitglieder,\n8 001 bis   9 000 Arbeitnehmern\n10 Betriebsratsmitglieder,                                          § 40\n9 001 bis  10 000 Arbeitnehmern                                   Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats\nl 1 Betriebsratsmitglieder.\n(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats ent-\nIn Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für         stehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.\nje angefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein wei-\n(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die\nteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Durch Tarif-\nlaufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in\nvertrag oder Betriebsvereinbarung können ander-\nerforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und\nweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart\nBüropersonal zur Verfügung zu stellen.\nwerden.\n(2) Uber die Freistellung beschließt der Betriebs-\nrat nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Die Grup-                                      § 41\npen sind angemessen zu berücksichtigen. Gehört                                   Umlageverbot\njeder Gruppe im Betriebsrat mehr als ein Drittel der\nMitglieder an, so bestimmt jede Gruppe die auf sie            Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Ar-\nentfallenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder.      beitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzu-\nDer Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden         lässig.","22                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVierter Abschnitt                      vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebs-\nversammlung und keine Abteilungsversammlungen\nBetriebsversammlung\ndurchgeführt worden sind.\n§ 42\n§ 44\nZusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungs-\nZeitpunkt und Verdienstausfall\nversammlung\n(1) Die in den §§ 17 und 43 Abs. 1 bezeidmeten\n(l) Die Betriebsvcrsc1mmlunrJ besteht aus den Ar-\nund die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen\nbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vor-\nVersammlungen finden während der Arbeitszeit\nsitzenden des Betriebsrats gc:lci Let. Sie ist nicht\nstatt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine\nöffentlich. Kann weqen der Eiqenart des Betriebs\nandere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der\neine Versa mm Jung aller A rbeitnchmer zum gleichen\nTeilnahme an diesen Versammlungen einschließlich\nZeitpunkt nicht slal.Uinden, so sind Teilversamm-\nder zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern\nlungen durchzulührcn.\nwie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann,\n(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich         wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des\nabgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu        Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahr-\nAbteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn            kosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme\ndies für die Erörterung der besonderen Belange der        an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Ar-\nArbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsver-         beitgeber zu erstatten.\nsammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats\n(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversamm-\ngeleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil\nlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hier-\nals Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3\ngilt en-tsprechend.                                       von kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber\nabgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Ar-\n§ 43                           beitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte\nVersammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht,\nRegelmäßige                         das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.\nBetriebs- und Abteilungsversammlungen\n(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalender-                                §  45\nvierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen         Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen\nund in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Lie-\ngen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor,          Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen kön-\nso hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei         nen Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpoli-\nder in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als         tischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art be-\nAbteilungsversammlungen durchzuführen. Die Ab-            handeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer\nteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig       unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74\nstattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalender-      Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abtei-\nhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder,           lungsversammlungen können dem Betriebsrat An-\nwenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1           träge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stel-\nvorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlun-           lung nehmen.\ngen durchführen, wenn dies aus besonderen Grün-                                      § 46\nden zweckmäßig erscheint.\nBeauftragte der Verbände\n(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Ab-\nteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tages-             (1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlun-\nordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Ver-        gen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen\nsammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein         Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der\nVertreter hat mindestens einmal in jedem Kalender-        Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversamm-\njahr in einer Betriebsversammlung über das Per-           lungen teil, so kann er einen Beauftragten der Ver-\nsonal- und Sozialwesen des Betriebs und über die          einigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzu-\nwirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs         ziehen.\nzu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder             (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Be-\nGeschäftsgeheimnisse gefährdet werden.                    triebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im\nBetriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig\n(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch\nschriftlich mitzuteilen.\ndes Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel\nder wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine\nBetriebsversammlung einzuberufen und den bean-                               Fünfter Abschnitt\ntragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung                             Gesam tbetrie bsr at\nzu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die\nauf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser\n§ 47\nrechtzeitig zu verständigen.\nVoraussetzungen der Errichtung,\n(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Ge-\nMitgliederzahl, Stimmengewicht\nwerkschaft muß der Betriebsrat vor Ablauf von zwei\nWochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsver-             (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Be-\nsammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im          triebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.","Nr. 2    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972                             23\n(2) In d cn Ces am 1.bclri ebsrn t entsendet jeder Be-  tretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht\ntriebsrat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen ange-         den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Gesamtbe-\nhören, zwei seiner Mitglieder, wenn ihm Vertreter          triebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetz-\nnur einer Gruppe angehören, eines seiner Mitglie-          lichen Pflichten beantragen.\nder. Werden zwei Mitglieder entsandt, so dürfen sie\nnicht derselben Gruppe angehören. Ist der Betriebs-                                 § 49\nrat nach § l 4 Abs. 2 in ~Jdrennten Wahlgängen ge-\nErlöschen der Mitgliedschaft\nwühlt worden und gehören jeder Cruppe mehr als\nein Zehntel der Mitglieder des Betriebsrats, minde-           Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit\nstens jedoch fünf Mitglieder an, so wählt jede Gruppe      dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat,\nden auf sie entfallenden Gruppenvertreter; dies gilt       durch Amtsniederlegung, durch Ausschluß aus dem\nauch, wenn der Betriebsrut nach § 14 Abs. 2 in ge-         Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen\nmeinsamer Wahl gewählt worden ist und jeder                Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebs-\nGruppe im Betriebsrat mehr als ein Drittel der Mit-        rat.\nglieder angehört. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-\nchend für die Abberufung.                                                           § 50\n(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Ge-                          Zuständigkeit\nsamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu\nbestellen und die Reihenfolge des Nachrückens fest-           (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Be-\nzulegen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Für die Be-        handlung von Angelegenheiten, die das Gesamt-\nstellung gilt Absatz 2 entsprechend.                       unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und\nnicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb\n(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung        ihrer Betriebe geregelt werden können. Er ist den\nkann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats ab-         einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.\nweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.\n(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der\n(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamt-            Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat\nbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und be-         beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behan-\nsteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist      deln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entschei-\nzwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine            dungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4\nBetriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des           gilt entsprechend.\nGesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt\nwird, daß Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Un-\n§ 51\nternehmens, die regional oder durch gleichartige\nInteressen miteinander verbunden sind, gemeinsam                              Geschäftsführung\nMitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.                (1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1,\n(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung          § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, §§ 28, 30, 31, 34,\nnicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamt-        35, 36, 37 Abs. 1 bis 3, §§ 40 und 41 entsprechend.\nunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch        § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß\nder Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen          der Gesamtbetriebsausschuß aus dem Vorsitzenden\nArbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.                         des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und\nbei Gesamtbetriebsräten mit\n(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so\nviele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es ge-             9 bis 16 Mitgliedern\nwählt wurde, wahlberechtigte Angehörige seiner                         aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,\nGruppe in der Wählerliste eingetragen sind. Ent-           17 bis 24 Mitgliedern\nsendet der Betriebsrat nur ein Mitglied in den Ge-                     aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,\nsamtbetriebsrat, so hat es so viele Stimmen, wie in        25 bis 36 Mitgliedern\ndem Betrieb wahlberechtigte Arbeitnehmer in der                        aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,\nWählerliste eingetragen sind.                              mehr als 36 Mitgliedern\n(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für                     aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern\nmehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so             besteht.\nviele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es ent-          (2) Haben die Vertreter jeder Gruppe mehr als ein\nsandt ist, wahlberechtigte Angehörige seiner Gruppe        Drittel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat, so\nin den Wählerlisten eingetragen sind. Sind für eine        schlägt jede Gruppe aus ihrer Mitte ein Mitglied für\nGruppe mehrere Mitglieder des Betriebsrats ent-            den Vorsitz des Gesamtbetriebsrats vor. Der Ge-\nsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach            samtbetriebsrat wählt aus den Vorgeschlagenen sei-\nAbsatz 7 Satz 1 anteilig zu. Absatz 7 Satz 2 gilt ent-     nen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzen-\nsprechend.\nden. Der Gesamtbetriebsausschuß muß aus Angehö-\nrigen der im Gesamtbetriebsrat vertretenen Gruppen\n§ 48                            entsprechend dem Stimmenverhältnis bestehen. Die\nGruppen müssen mindestens durch ein Mitglied ver-\nAusschluß von Gesamtbetriebsratsmitgliedern           treten sein. Haben die nach § 47 Abs. 2 Satz 3 ent-\nMindestens ein Viertel der wahlberechtigten Ar-         sandten Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mehr als\nbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der          die Hälfte und die Vertreter jeder Gruppe mehr als\nGesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen ver-            ein Zehntel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat und","24                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ngehören jeder Cruppe mindestens fünf Mitglieder                             Sechster Abschnitt\ndes Cesaml.bel.riehsrnts cm, so wählt jede Gruppe\nKonzernbetriebsrat\nihre Vertreter für den Cesilrntbetriebsausschuß.\n(3) Ist ein GcscJmtlwtricbsrat zu errichten, so hat                              § 54\nder Betriebsrcü der lfouplverwdltung des Unterneh-\nErrichtung des Konzernbetriebsrats\nmens oder, sow<:i t ein soldwr Betriebsrat nicht be-\nsteht, der Bet.riebsrnl des nach der Zahl der wahl-          (1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktien-\nbert!chliqten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der        gesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Ge-\nWahl des Vorsitzemden und des stellvertretenden           samtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet\nVorsitzenden <ks Cc:saml.bctriebsrats einzuladen.         werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung\nDer Vorsitzende des cinl<1dnndcn Betriebsrats hat         der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen,\ndie Si lztm~J zu lci lcn, bis der Gesamtbetriebsrat aus   in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der\nseiner Mil.t.c (1i1wn Wahlleiter bestellt hat. § 29       Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt\nAbs. 2 bis 4 9il t entsprechend.                          sind.\n(4) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden,         (2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein\nsoweit nichts ,rnderes bestimmt ist, mit Mehrheit der     Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Ge-\nStimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei             samtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Ab-\nStimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Ge-       schnitts wahr.\nsamtbetriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindes-\n§ 55\nstens die Hälfte seiner Mil~Jlieder an der Beschluß-\nfassung teilnimmt und die Teilnehmenden minde-                  Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats,\nstens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellver-                           Stimmengewicht\ntretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33            (1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Ge-\nAbs. 3 gilt entsprechend.                                 samtbetriebsrat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen\n(5) Auf die Beschlußfassung des Gesamtbetriebs-        angehören, zwei seiner Mitglieder, wenn ihm Ver-\nausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamt-           treter nur einer Gruppe angehören, eines seiner Mit-\nbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.            glieder. Werden zwei Mitglieder entsandt, so dürfen\n(6) Die~ Vorschriften über die Rechte und Pflichten    sie nicht derselben Gruppe angehören. Haben die\ndes Betriebsrats gelten entsprechend für den Ge-          nach § 47 Abs. 2 Satz 3 entsandten Mitglieder des\nsamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine beson-        Gesamtbetriebsrats mehr als die Hälfte und die Ver-\nderen Vorschriften enthält.                               treter jeder Gruppe mehr als ein Zehntel aller Stim-\nmen im Gesamtbetriebsrat und gehören jeder Gruppe\n§ 52                         mindestens fünf Mitglieder des Gesamtbetriebsrats\nan, so wählt jede Gruppe den auf sie entfallenden\nTeilnahme des Hauptvertrauensmannes\nGruppenvertreter. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-\nder Schwerbeschädigten\nchend für die Abberufung.\nDer Hauptvertrauensmann der Schwerbeschädig-\n(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied\nten (§ 13 Abs. 6 des Schwcrbeschädigtengesetzes)\ndes Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmit-\nkann an allen Silzt1ngcn des Gesamtbetriebsrats\nberatend teilnehnwn.                                      glied zu bestellen und die Reihenfolge des Nach-\nrückens festzulegen. Für die Bestellung gilt Absatz 1\n§ 53                         entsprechend.\nBetrie bsr ä teversamml ung                   (3) Jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats hat so\n(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat        viele Stimmen, wie die Mitglieder seiner Gruppe im\nder Gesamtbetriebsrat ehe Vorsitzenden und die stel-      Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben. Ent-\nvertrctenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie          sendet ein Gesamtbetriebsrat nur ein Mitglied in\ndie weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu         den Konzernbetriebsrat, so hat dieses Mitglied so\neiner Versammlun9 einzuberufen. Zu dieser Ver-            viele Stimmen, wie die Mitglieder des Gesamtbe-\nsammlung kann der Betriebsrat abweichend von              triebsrats, von dem es entsandt wurde, insgesamt im\nSatz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden,      Gesamtbetriebsrat Stimmen haben.\nsoweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach          (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung\nSatz l er9el.wnden Tcilnehnwr nicht überschritten         kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats ab-\nwird.                                                     weichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47\n(2) Jn der Betricbsriltcvcrsammlunu hat                Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.\n1. der Gesamtlwl:riebsrat einen Tätigkeitsbericht,\n§ 56\n2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal-\nund Sozialwesen und über die wirtschaftliche              Ausschluß von Konzernbetriebsrntsmitgliedern\nLage und I:ntwicklung des Unternehmens, soweit           Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Ar-\ndadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse      beitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeit-\ngefährdet werden,                                     geber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern\nzu erstatten.                                             vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht\n(3) § 42 Abs. l Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2,    den Ausschluß eines Ml.tglieds aus dem Konzernbe-\n§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 45 und 46 gelten entspre-    triebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetz·\nchend.                                                    liehen Pflichten beantragen.","Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972                             25\n§ 57                              (2) Die Jugendvertretung nimmt nach Maßgabe\nErlöschen der MitgliedschaH                 der folgenden Vorschriften die besonderen Belange\nder jugendlichen Arbeitnehmer wahr.\nDie MiLqlieclsd1aft im Konzernbetriebsrat endet\nmit dem Erliisclwn der Milqlicdschaft im Gesamt-                                     § 61\nbetriebsr,.11, durch /\\mtsnicclerlegung, durch Aus-\nschluß aus dem Konzernbetriebsrat auf Grund einer                    Wahlberechtigung und Wählbarkeit\ngerichllichen Entschcidunq oder Abberufung durch              (1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeit-\nden Gesamtbetriebsrat.                                     nehmer des Betriebs.\n(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs,\n§  58                           die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;\n§ 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des\nZustänfügkeit                       Betriebsrats können nicht zu Jugendvertretern ge-\n(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die        wählt werden.\nBehandlung von Angelegenheiten, die den Konzern\noder mehrere Konzernunternehmen betreffen und                                        § 62\nnicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte inner-                        Zahl der Jugendvertreter,\nhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können.                    Zusammensetzung der Jugendvertretung\nEr ist den einzelnen Gesamlbetriebsräten nicht über-\ngeordnet.                                                     (1) Die Jugendvertretung besteht in Betrieben mit\nin der Regel\n(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit\n5 bis 20 jugendlichen Arbeitnehmern\nder Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebs-\naus 1 Jugendvertreter,\nrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu be-\nhandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die             21 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern\nEntscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 3                                            aus 3 Jugendvertretern,\nSatz 3 und 4 gilt entsprechend.                                51 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern\naus 5 Jugendvertretern,\n201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern\n§ 59\naus 7 Jugendvertretern,\nGeschäftsführung                       mehr als 300 jugendlichen Arbeitnehmern\n(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1,                                     aus 9 Jugendvertretern.\n§ 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, §§ 28, 30, 31, 34,      (2) Die Jugendvertretung soll sich möglichst aus\n35, 36, 37 Abs. 1 bis 3, §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2    Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten\nund Abs. 2, 4 bis 6 entsprechend.                          der im Betrieb tätigen jugendlichen Arbeitnehmer\n(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat     zusammensetzen.\nder Gesamtbetriebsrat der Hauptverwaltung des                 (3) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem\nKonzerns oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebs-          zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.\nrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der\nZahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten                                       § 63\nKonzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzen-\nden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kon-                            Wahlvorschriften\nzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des              (1) Die Jugendvertretung wird in geheimer, un-\neinladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu          mittelbarer und gemeinsamer Wahl nach den Grund-\nleiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte        sätzen der Mehrheitswahl gewählt.\neinen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt\nentsprechend.                                                 (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amts-\nzeit der Jugendvertretung bestimmt der Betriebsrat\nden Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die\nWahl der Jugendvertreter gelten § 14 Abs. 4, 5\nSatz 1, Abs. 6 und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1, §§ 19 und 20\nDritter Teil\nentsprechend.\nJugendvertretung\n(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht\noder nicht rechtzeitig oder kommt der Wahlvorstand\nErster Abschnitt                       seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht\nBetrjebl ichc Jugendvertretung                 nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 18\nAbs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß\n§  60                           der Antrag beim Arbeitsgericht auch von jugend-\nlichen Arbeitnehmern gestellt werden kann.\nErrichtung und Auigabe\n(1) In Betrieben, in denen in der Regel mindestens                                 § 64\nfünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die das 18. Le-\nZeitpunkt der Wahlen und Amtszeit\nbensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche\nArbeitnehmer), werden Jugendvertretungen ge-                  (1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugendvertre-\nwählt.                                                     tung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Mai","26                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nbis zum 30. Juni statt. Für die Wahl der Jugendver-      liehe Arbeitnehmer betreffen und über die sie bera-\ntretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2     ten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der\nbis 6 und Abs. 3 entsprechend.                           Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders\n(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugendvertre-        jugendliche Arbeitnehmer betreffen, der Jugendver-\ntung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit        tretung zur Beratung zuleiten.\nder Bekanntgc1be des Wahlergebnisses oder, wenn\nzu diesem Zeitpunkt noch eine Jugendvertretung be-                                 § 68\nsteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit\nTeilnahme an gemeinsamen Besprechungen\nendet spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem nach\nAbsatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfin-           Der Betriebsrat hat die Jugendvertretung zu Be-\nden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die        sprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat\nAmtszeit spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem       beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt wer-\ndie Jugendvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall      den, die besonders jugendliche Arbeitnehmer be-\ndes § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Be-     treffen.\nkanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten\nJugendvertretung.                                                                  § 69\n(3) Ein Mitglied der Jugendvertretung, das im                              Sprechstunden\nLaufe der Amtszeit das 24. Lebensj,ahr vollendet,\nbleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Ju-           In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig\ngendvertretung.                                          jugendliche Arbeitnehmer beschäftigen, kann die\nJugendvertretung Sprechstunden während der Ar-\nbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Be-\n§ 65\ntriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39\nGeschäftsführung                      Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.\n(1) Für die Jugendvertretung gelten § 23 Abs. 1,      An den Sprechstunden der Jugendvertretung kann\n§ 24 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 30,  der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes\n31, 33 Abs. 1 und 2, §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entspre-   Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.\nchend.\n(2) Die Jugendvertretung kann nach Verständi-                                   § 70\ngung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt\nAllgemeine Aufgaben\nentsprechend. An diesen Sitzungen kann der Be-\ntriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebs-       (1) Die Jugendvertretung hat folgende allgemeine\nratsmitglied teilnehmen.                                 Aufgaben:\n1. Maßnahmen, die den jugendlichen Arbeitnehmern\n§ 66                                dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung,\nAussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats             beim Betriebsrat zu beantragen;\n(1) Erachtet die Mehrheit der Jugendvertreter         2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der jugend-\neinen Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche          lichen Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verord-\nBeeinträchtigung wichtiger Interessen der jugend-            nungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifver-\nlichen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der             träge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt\nBeschluß auf die Dauer von einer ·wache auszuset-            werden;\nzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gege-     3. Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmern,\nbenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Ge„          insbesondere in Fragen der Berufsbildung, ent-\nwerkschaften, versucht werden kann.                          gegenzunehmen und, falls sie berechtigt erschei-\n(2) Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der        nen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzu-\nAntrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden;               wirken. Die Jugendvertretung hat die betroffenen\ndies gilt auch, wenn der erste Beschluß nur unerheb-         jugendlichen Arbeitnehmer über den Stand und\nlich geändert wird.                                          das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.\n(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Ju-\n§ 67                            gendvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und\numfassend zu unterrichten. Die Jugendvertretung\nTeilnahme an Betriebsratssitzungen\nkann verlangen, daß ihr der Betriebsrat die zur\n(1) Die Jugendvertretung kann zu allen Betriebs-      Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unter-\nratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden          lagen zur Verfügung stellt.\nAngelegenheiten behandelt, die besonders jugend-\nliche Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tages-\nordnungspunkten die gesamte Jugendvertretung ein                                   § 71\nTeilnahmerecht.                                                           Jugendversammlung\n(2) Die Jugendvertreter haben Stimmrecht, soweit         Die Jugendvertretung kann vor oder nach jeder\ndie zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats über-       Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Be-\nwiegend jugendliche Arbeitnehmer betreffen.              triebsrat eine Betriebsjugendversammlung einbe-\n(3) Die Jugendvertretung kann beim Betriebsrat        rufen. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 44 bis 46 und § 65\nbeantragen, Angelegenheiten, die besonders jugend-       Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972                            27\nZweiter Abschnitt                                            Vierter Teil\nGesamt j ugcnd vcrtretung                             Mitwirkung und Mitbestimmung\nder Arbeitnehmer\n§ 72\nVoraussetzungen der Errichtung,\nErster Abschnitt\nMitgliederzahl, Sfünmengewicht                                     Allgemeines\n(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Ju-\ngendvertretungen, so ist eine Gesamtjugendvertre-                                   § 74\ntung zu errichten.                                                  Grundsätze für die Zusammenarbeit\n(2) In die Gesamtjugendvertretung entsendet jec;le        (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens\nJugendvertretung ein Mitglied.                            einmal im Monat zu einer Besprechung zusammen-\n(3) Die Jugendvertretung hat für das Mitglied          treten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ern-\nder Gesamtjugendvertretung mindestens ein Ersatz-         sten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vor-\nmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nach-        schläge für die Beilegung von Meinungsverschieden-\nrückens festzulegen.                                       heiten zu machen.\n(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung          (2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Ar-\nkann die Mitgliederzahl der Gesamtjugendvertre-            beitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeits-\ntung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.              kämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht\nberührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betäti-\n(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamtjugendver-         gungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf\ntretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht         oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden.\nkeine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwi-       Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Be-\nschen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Be-           trieb zu unterlassen; die Behandlung von Angele-\ntriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Ge-         genheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirt-\nsamtjugendvertretung abzuschließen, in der be-             schaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeit-\nstimmt wird, daß Jugendvertretungen mehrerer Be-           nehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht\ntriebe eines Unternehmens, die regional oder durch         berührt.\ngleichartige Interessen miteinander verbunden sind,\n(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes\ngemeinsam Mitglieder in die Gesamtjugendvertre-\nAufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Be-\ntung entsenden. Satz 1 gilt entsprechend für die Ab-\ntätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht\nberufung der Gesamtjuqendvertretung und die Be-\nbeschränkt.\nstellung von Ersatzmitgliedern.\n(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung\n§  75\nnicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamt-\nunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch                    Grundsätze für die Behandlung\nder Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen                         der Betriebsangehörigen\nArbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.                            (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu\n(7) Jedes Mitglied der Gesamtjugendvertretung           wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach\nhat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es        den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt\ngewählt wurde, jugendliche Arbeitnehmer in der             werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Be-\nWählerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der         handlung von Personen wegen ihrer Abstammung,\nGesamtjugendvertretung für mehrere Betriebe ent-           Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder ge-\nsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den       werkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder\nBetrieben, für die es entsandt ist, jugendliche Arbeit-    wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Sie haben dar-\nnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind          auf zu achten, daß Arbeitnehmer nicht wegen Uber-\nmehrere Mitglieder der Jugendvertretung entsandt           schreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt\nworden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1           werden.\nanteilig zu.                                                  (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie\nEntfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäf-\ntigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern.\n§ 73\nGeschäHsfü.hrung\n§ 76\nund Geltung sonstiger Vorschriften\nEinigungsstelle\n(1) Die Gesamtjugendvertretung kann nach Ver-\nständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhal-            (1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten\nten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Ge-         zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbe-\nsamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des        triebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine\nGesamtbetriebsrats teilnehmen.                             Einigung$stelle zu bilden. Durch Betriebsvereinba-\nrung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet\n(2) Für die Gesamtjugendvertretung gelten § 25\nAbs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 30, 31,    werden.\n34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 3,    (2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen\n4 und 6 und§§ 66 bis 68 entsprechend.                      Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Be-","28                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ntriebsrat bcstcll1 werden, und ejnem unparteiischen         zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsver-\nVorsjtzcnden, uuf dessen Persern sich beide Seiten          einbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle\neinigen müssen. Kommt eine Einigung über die Per-           beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinba-\nson des Vorsi l.zcndcn nicht zust.m1dc, so bestellt ihn     rungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.\ndas Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn\n(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingun-\nkein Einvt!rsUindnis iiber die~ Zi.lhl der Beisitzer er-\ngen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder übli-\nzielt wird.\ncherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand\n(3) Die Einig1111risslelle ft1ßl ihre Beschlüsse nach    einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht,\nmündlicher Berntung mit Slirmnenmehrheit. Bei der           wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender\nBeschlußfassung Jiat sich der Vorsitzende zunächst          Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.\nder Stimme zu ent.halt.cn; kommt eine Stimmenmehr-\n(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar\nheit nicht zustcrndc, so nimmt. der Vorsitzende nach\nund zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Be-\nweiterer BeratunrJ an cfor crnculen Beschlußfassung\ntriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein\nteil. Die Be'.;chlüsse de!r Einigun~Jsstcllc sind schrift-\nVerzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebs-\nlich niederzulegen, vom Vorsil.zE:nden zu unterschrei-\nrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist aus-\nben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.\ngeschlossen. Ausschlußfristen für ihre Geltend-\n(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere            machung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem\nEinzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle         Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ver-\ngeregelt werden.                                            einbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der\n(5} In den Fällen, in denen der Spruch der Eini-         Verjährungsfristen.\ngungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und              (5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts\nBetriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf An-       anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Mo-\ntrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mit-       naten gekündigt werden.\nglieder oder bleiben die von einer Seite genannten\n(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten\nMitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung\nihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein\nfern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschie-\nSpruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen\nnenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3\nArbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter,\nallein. Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse unter\nbis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wer-\nangemessener Berücksichtigung der Belange des Be-\nden.\ntriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billi-\ngem Ermessen. Die Uberschreitung der Grenzen des\nErmessens kann durch den Arbeitgeber oder den                                          § 78\nBetriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen,\nvom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerech-                             Schutzbestimmungen\nnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.\nDie Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbe-\n(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig,      triebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugendver-\nwenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem              tretung, der Gesamtjugendvertretung, des Wirt-\nTätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen            schaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebe-\nersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeit-            triebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten\ngeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich           Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle,\ndem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nach-             einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und\nträglich angenommen haben.                                 einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) dürfen\n(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechts-        in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder\nweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Eini-        behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit\ngungsstelle nicht ausgeschlossen.                           nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt\nauch für ihre ben..fliche Entwicklung.\n(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß\nan die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungs-\nstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.                                      § 79\nGeheimhaltungspflicht\n§ 77                                (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Be-\nDurchführung gemeinsamer Beschlüsse,                triebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Ge-\nBetriebsvereinbarungen                      schäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zuge-\nhörigkeit zum Betriebsrat bekanntgeworden und\n(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Ar-          vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungs-\nbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Eini-       bedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offen-\ngungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es        baren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach\nsei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart        dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflich-\nist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Hand-      tung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebs-\nlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.              rats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamt-\n(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat          betriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordver-\nund Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und                tretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmer-\nschriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten       vertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972                           29\nder Eini~Jun~Jsstcl le, der tari fliehen Schlichtungs-                     Zweiter Abschnitt\nstelle (§ 76 J\\bs. 8) oder einer betrieblichen Be-\nMitwirkungs- und Beschwerderecht\nschwcrdeslel le (§ 8G).                                                   des Arbeitnehmers\n(2) Absatz 1 gilt sinngcmüß für die Mitglieder und\nErsatzmil~Jlicdcr des Gesc1mlbetriebsrats, des Kon-                                 § 81\nzernbctri(•bsrat.s, der Ju9endvert.rctung, der Gesarnt-\nUnterrichtungspflicht des Arbeitgebers\njugcnd verlrelu ng, des Wirtschaftsausschusses, der\nBordvertretlm~J, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3         (1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über\nAbs. 1 Nr. l und 2 gebildeten Vertretungen der Ar-       dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die\nbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen         Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den\nSchlichtungsslelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieb-      Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat\nlichen Beschwerdeslelle (§ 86) sowie für die Ver-        den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung\ntreter von Gcwerkschalten oder von Arbeitgeber-          über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen\nvereinigungen.                                           dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie\nüber die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwen-\ndung dieser Gefahren zu belehren.\n§ 80\n(2) Uber Veränderungen in seinem Arbeitsbereich\nAllgemeine Aufgaben                    ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Ab-\n(l) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Auf-      satz 1 gilt entsprechend.\ngaben:\n1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der                                         § 82\nArbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen,                   Anhörungs- und Erörterungsrecht\nUnfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und                         des Arbeitnehmers\nBetriebsvereinbarungen durchgeführt werden;\n(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieb-\n2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft\nlichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen,\ndienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;\nvon den nach Maßgabe des organisatorischen Auf-\n3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend-          baus des Betriebs hierfür zuständigen Personen ge-\nvertretung entgegenzunehmen und, falls r:;ie be-     hört zu werden, Er ist berechtigt, zu Maßnahmen\nrechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit         des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu neh-\ndem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwir-        men sowie Vorschläge für die Gestaltung des\nken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über       Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.\nden Stand und das Ergebnis der Verhandlungen\n(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß ihm\nzu unterrichten;\ndie Berechnung und Zusammensetzung seines\n4. die Eingliederung Schwerbeschädigter und son-         Arbeitsentgelts erläutert und daß mit ihm die Be-\nstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu       urteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten\nfördern;                                             seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert\n5. die Wahl einer Jugendvertretung vorzubereiten         werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hin-\nund durchzuführen und mit dieser zur Förderung       zuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den\nder Belange der jugendlichen Arbeitnehmer eng        Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu be-\nzusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend-         wahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall\nvertretung Vorschläge und Stellungnahmen an-        nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.\nfordern;\n6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Be-                                    § 83\ntrieb zu fördern;                                                 Einsicht in die Personalakten\n7. die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer\n(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über\nim Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen        ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen.\nund den deutschen Arbeitnehmern zu fördern.\nEr kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzu-\n(2) Zur Durchführung seiner Auf~Jaben nach die-       ziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den\nsem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und um-       Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren,\nfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Ihm sind         soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von\nauf V erlangen jederzeit die zur Durchführung seiner     dieser Verpflichtung entbunden wird.\nAufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung            (2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt\nzu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsaus-        der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen bei-\nschuß oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuß be-\nzufügen.\nrechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und\n-gehälter Einblick zu nehmen.\n§ 84\n(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung\nseiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit                                Beschwerderecht\ndem Arbeitgeber· Sachverständige hinzuziehen, so-           (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei\nweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner           den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren,\nAufgaben erforderlich ist. Für die Geheimhaltungs-       wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitneh-\npflicht der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.     mern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht be-","30                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nhandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt.      6. Einführung und Anwendung von technischen\nEr kann ein Mi t.glied des Betriebsrats zur Unter-              Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Ver-\nstützung oder Vermittlung hinzuziehen.                          halten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu\nüberwachen;\n(2) Der Arbeit~Jeber hat den Arbeitnehmer über\ndie Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und,           7. Regelungen über die Verhütung von Arbeits-\nsoweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet,               unfällen und Berufskrankheiten sowie über den\nihr abzuhelfen.                                                 Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen\nVorschriften oder der Unfallverhütungsvor-\n(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen\nschriften;\ndem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.\n8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von So-\nzialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf\n§ 85\nden Betrieb, das Unternehmen oder den Kon-\nBehandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat               zern beschränkt ist;\n(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeit-         9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen,\nnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für                  die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das\nberechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe               Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet\nhinzuwirken.                                                    werden, sowie die allgemeine Festlegung der\n(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeit-                Nutzungsbedingungen;\ngeber Meinungsverschiedenheiten über die Berech-         10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, ins-\ntigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die              besondere die Aufstellung von Entlohnungs-\nEinigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungs-              grundsätzen und die Einführung und Anwendung\nstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber                von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren\nund Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand             Änderung;\nder Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.\n11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und\n(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die             vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, ein-\nBehandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84                 schließlich der Geldfaktoren;\nAbs. 2 bleibt unberührt.                                 12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlags-\nwesen.\n§ 86\n(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegen-\nErgänzende Vereinbarungen                 heit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die\nDurch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung          Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle\nkönnen die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens         ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Be-\ngeregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden,           triebsrat.\ndaß in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der\nEinigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle                                    § 88\ntritt.                                                                Freiwillige Betriebsvereinbarungen\nDurch Betriebsvereinbarung können insbesondere\nDritter Abschnitt                     geregelt werden\nSoziale Angelegenheiten                    1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von\nArbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;\n§ 87                           2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren\nMitbestimmungsrechte                        Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unterneh-\nmen oder den Konzern beschränkt ist;\n(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche\n3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbil-\noder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden\ndung.\nAngelegenheiten mitzubestimmen:\n1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Ver-\nhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;\n§ 89\n2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ein-                              Arbeitsschutz\nschließlich der Pausen sowie Verteilung der             (1) Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von\nArbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;           Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den\n3. \\'.\"Orübergehende Verkürzung oder Verlängerung       Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der\nder betriebsüblichen Arbeitszeit;                   gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen\n4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeits-        in Betracht kommenden Stellen durch Anregung,\nentgelte;                                           Beratung und Auskunft zu unterstützen sowie sich\nfür die Durchführung der Vorschriften über den\n5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und\nArbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb\ndes Urlaubsplans sowie die Festsetzung der\neinzusetzen.\nzeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeit-\nnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und               (2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 genann-\nden beteiligten Arbeitnehmern kein Einver-          ten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder\nständnis erzielt wird;                              die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972                           31\nbei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz                                Fünfter Abschnitt\noder der Unfall verhü t.ung stehenden Besichtigungen\nPersonelle Angelegenheiten\nund Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzu-\nziehen. Der Arbeitgeber hcJt dem Betriebsrat unver-\nzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallver-                              Erster Unterabschnitt\nhütung betreffenden Aufl agcm und Anordnungen                        Allgemeine personelle Angelegenheiten\nder in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.\n(3) An den Besprechungen des Arbeitgebers mit                                       § 92\nden Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheits-                                Personalplanung\nausschuß nach § 719 Abs. 3 der Reichsversicherungs-\nordnung nehmen vom Betriebsrat beauftragte Be-                  (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die\ntrie bsratsmi tg lieder teil.                                Personalplanung, insbesondere über den gegen-\nwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über\n(4) Der   Betriebsrat erhält die Niederschriften          die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen\nüber Untersuchungen, Besichtigungen und Bespre-              und Maßnahmen der Berufsbildung an Hand von\nchungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3               Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrich-\nhinzuzuziehen ist.                                           ten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Um-\n(5) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine              fang der erforderlichen Maßnahmen und über die\nDurchschrift der nach§ 1552 der Reichsversicherungs-         Vermeidung von Härten zu beraten.\nordnung vom Betriebsrat zu unterschreibenden Un-                (2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vor-\nfallanzeige auszuhändigen.                                   schläge für die Einführung einer Personalplanung\nund ihre Durchführung machen.\nVierter Abschnitt                                                  § 93\nGestaltung von Arbeitsplatz,                                Ausschreibung von Arbeitsplätzen\nArbeitsablauf und Arbeitsumgebung                       Der Betriebsrat kann verlangen, daß Arbeits-\nplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder\nfür bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Be-\n§ 90                           setzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben\nUnterrichtungs- und Beratungsrechte                werden.\nDer Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Pla-                                   § 94\nnung\nPersonalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze\n1. von    Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von\n(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung\nFabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen be-\ntrieblichen Räumen,                                      des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren\nInhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungs-\n2. von technischen Anlagen,                                  stelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die\n3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder             Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.\n4. der Arbeitsplätze                                            (2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche An-\ngaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein\nrechtzeitig zu unterrichten und die vorgesehenen\nfür den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für\nMaßnahmen insbesondere im Hinblick auf ihm Aus-              die Aufstellung allgemeiner fümrteilungsgrundsä.tze,\nwirkungen auf die Art der Arbeit und die Anfor-\nderungen an die Arbeitnehmer mit ihm zu beraten.\nArbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei die ge-                                       § 95\nsicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse                               Auswahlrichtlinien\nüber die menschengerechte Gestaltung der Arbeit\n(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei\nberücksichtigen.\nEinstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und\nKündigungen bedürfen der Zustimmung des Be-\n§ 91\ntriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien\noder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf\nMitbestimmungsrecht                       Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der\nWerden die Arbeitnehmer durch Andenmgen der               Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwi-\nArbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeits-          schen Arbeitgeber und Betriebsrat.\numgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaft-              (2) In Betrieben mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern\nlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Ge-           kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richt-\nstaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in         linien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1\nbesonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat           zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraus-\nangemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milde-                  setzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen.\nrung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen.             Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder\nKommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet           ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die\ndie Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle          Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle er-\nersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Be-            setzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Be-\ntriebsrat.                                                   triebsrat.","32                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(3) V crsetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die       Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von\nZuweislm~J eines c1ndcrcn Arbeitsbereichs, die vor-       Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern\naussjchtl ich d ic' Dmier von einem Monat überschrei-     des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen\ntet, oder die mit einer erheblichen Anderung der          Bildung machen.\nUmstünde verbunden ist, unter denen die Arbeit zu            (4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die\nleisten ist. Werdern Arbeitnehmer nach der Eigenart       nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teil-\nihres Arbeitsver hiiltnisses üblicherweise nicht stän-    nehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet\ndig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt,         die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle\nso gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplat-        ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Be-\nzes nicht als Versetzung.                                 triebsrat.\n(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung\nnicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeits-\nZweiter Unterabschnitt\ngericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben,\nBerufsbildung                      die Bestellung zu l/-nterlassen oder die Abberufung\ndurchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung\n§ 96                          einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu-\nwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats\nFörderung der Berufsbildung\nvom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vor-\n(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rah-          heriger Strafandrohung zu einer Geldstrafe zu ver-\nmen der betrieblichen Personalplanung und in Zu-          urteilen; das Höchstmaß der Geldstrafe beträgt\nsammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den        20 000 Deutsche Mark. Führt der Arbeitgeber die\nfür die Förderung der Berufsbildung zuständigen           Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Ent-\nStellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu för-        scheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des\ndern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Be-           Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß\ntriebsrats mit diesem Fragen der Berufsbildung der        der Arbeitgeber zur Abberufung durch Geldstrafen\nArbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann         anzuhalten sei; das Höchstmaß der Geldstrafe be-\nder Betriebsrat Vorschläge machen.                        trägt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deut-\n(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu        sche Mark. Die Vorschriften des Berufsbildungsge-\nachten, daß unter Berücksichtigung der betrieblichen      setzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben\nNotwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme           unberührt.\nan betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnah-             (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend,\nmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben          wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen\ndabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer zu be-        im Betrieb durchführt.\nrücksichtigen.\nDritter Unterabschnitt\n§ 97\nPersonelle Einzelmaßnahmen\nEinrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung\nDer Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die                                  § 99\nErrichtung und Ausstattung betrieblicher Einrich-\nMitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen\ntungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieb-\nlicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme              (1) In Betrieben mit in der Regel mehr als zwan-\nan außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu          zig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeit-\nberaten.                                                  geber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Ein-\ngruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu\n§ 98                          unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungs-\nunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Per-\nDurchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen\nson der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebs-\n(1) Der Betriebsrnt hat bei der Durchführung von      rat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen\nMaßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzu-          Auskunft über die Auswirkungen der geplanten\nbestimmen.                                                Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Be-\n(2) Der Betriebsrnt kann der Bestellung einer mit      triebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.\nder Durchführung der betriE!blichen Berufsbildung         Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeit-\nbeauftragten Person w jdersprechen oder ihre Ab-          geber insbesondere den in Aussicht genommenen\nberufung verlangen, wenn diese die persönliche            Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung\noder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeits-     mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind\npädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungs-         verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der perso-\ngesetzes nicht besitzt oder illre Aufgaben vernach-       nellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 be-\nlässigt.                                                  kanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und\nAngelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Be-\n(3) Führt de:~r Arbeitgeber betriebliche Maßnah-\ndeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertrauli 1.::hen\nmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außer-\nBehandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren;\nbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeit-\n§ 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme\nvon Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen ent-                   (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verwei-\nstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der          gern, wenn","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972                               33\n1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine        nicht dringend erforderlich war, so endet die vor-\nVerordnung,      eine    Unfallverhütungsvorschrift  läufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei\noder gegen eine Bcslimmung in einem Tarifver-        Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von\ntrag oder in einer Bdriebsvereinbarung oder          diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme\ngegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine       nicht aufrechterhalten werden.\nbehördliche Anordnung verstoßen würde,\n2. die personelle Maßnahme gcrJen eine Richtlinie                                   § 101\nnach§ 95 verstoßen würde,                                                    Geldstrafen\n3. die durch Tatsüchen begründete Besorgnis be-              Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme\nsteht, daß infolge der personellen Maßnahme im       im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung\nBetrieb bcschüJtigte Arbeitnehmer gekündigt          des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige\nwerden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne        personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3\ndaß dies uus betrieblichen oder persönlichen         oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim\nGründen gerechUertigl: isl,                          Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzu-\n4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle      geben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt\nMaßnahme bc~nachteiligt wird, ohne daß dies aus      der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen ge-\nbetrieblichen oder in der Person des Arbeitneh-      richtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme\nmers liegendEm Gründen gerechtfertigt ist,           nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom\n5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im         Arbeitsgericht zu erkennen, daß der Arbeitgeber zur\nBetrieb unterblieben ist oder                        Aufhebung der Maßnahme durch Geldstrafen anzu-\n6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis be-          halten sei. Das Höchstmaß der Geldstrafe beträgt\nsteht, daß der für die personelle Maßnahme in        für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche\nAussicht genommene Bewerber oder Arbeitneh-          Mark.\nmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges                                    § 102\nVerhalten oder durch grobe Verletzung der in\n§ 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze stören werde.                  Mitbestimmung bei Kündigungen\n(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustim-              (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu\nmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen            hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die\ninnerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch           Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des\nden Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt    Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirk-\nder Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung         sam.\nseiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schrift-         (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche\nlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.            Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe\nder Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb\n(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung,\neiner Woche schriftlich mit.zuteilen. Äußert er sich\nso kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht be-\ninnerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung\nantragen, die Zustimmung zu ersetzen.\nzur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen\neine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat\n§ 100                          er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber\nVorläufige personelle Maßnahmen                unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei\nTagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll,\n(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sach-         soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stel-\nlichen Gründen dringend erforderlich ist, die per-        lungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören.\nsonelle Mußnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1          § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nvorlüufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich\ngei:iußcrt oder wenn er die Zustimmung verweigert            (3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des\nhat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die       Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung wi-\nSach- und Rechlslage aufzuklären.                         dersprechen, wenn\n1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündi-\n(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unver-\ngenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte\nzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme\nnicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,\nzu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, daß die\nMaßnahme aus sachlichen Gründen dringend erfor-          2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95\nderlich ist, so hül er dies dem Arbeitgeber unver-            verstößt,\nzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeit-     3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem ande-\ngeber die vorläufige personelle Maßnahme nur auf-             ren Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem\nrechterhülten, wenn er innerhalb von drei Tagen               anderen Betrieb des Unternehmens weiterbe-\nbeim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung              schäftigt werden kann,\ndes Betriebsrats und die Feststellung beantragt, daß     4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach\ndie Maßnuhme aus sachlichen Gründen dringend er-              zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaß-\nforderlich war.                                               nahmen möglich ist oder\n(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Ent-       5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers\nscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Be-                unter geänderten Vertragsbedingungen möglich\ntriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, daß          ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis\noffensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen            hiermit erklärt hat.","34                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebs-      führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Verset-\nrat nc1ch Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat,       zung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entschei-\nso hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung              dung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Be-\neine Abschrift der Stellungnahme des Betriebs~·ats        triebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er\nzuzuleiten.                                               zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung\n(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kün-        durch Geldstrafen anzuhalten sei. Das Höchstmaß\ndigung frist- und ordungsgemäß widersprochen, und         der Geldstrafe beträgt für jeden Tag der Zuwider-\nhandlung 500 Deutsche Mark.\nhat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutz-\ngesetz Klage auf Feststellung erhoben, daß das\nArbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufge-                                  § 105\nlöst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des\nArbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungs-                            leitende Angestellte\nfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechts-           Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle\nstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen              Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leiten-\nweiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers           den Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mit-\nkann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung         zuteilen.\nvon der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach\nSatz 1 entbinden, wenn\n1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende                           Sechster Abschnitt\nAussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint\noder                                                           Wirtschaftliche Angelegenheiten\n2. die vVeiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu\neiner unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung                          Erster Unterabschnitt\ndes Arbeitgebers führen würde oder                                Unterrichtung in wirtschaftlichen\n3. der vViderspruch des Betriebsrats offensichtlich                            Angelegenheiten\nunbegründet war.\n(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinba-                                 § 106\nren, daß Kündigungen der Zustimmung des Betriebs-                            Wirtschaftsa ussch uß\nrats bedürfen und daß bei Meinungsverschieden-\nheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der          (1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr\nZustimmung die Einigungsstelle entscheidet.               als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern\nist ein Wirtschaftsausschuß zu bilden. Der Wirt-\n(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Be-     schaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche An-\ntriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz und            gelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und\nnach § 8 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes blei-       den Betriebsrat zu unterrichten.\nben unberührt.\n(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß\nrechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen\n§ 103\nAngelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage\nAußerordentliche Kündigung                  der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, so-\nin besonderen Fällen                    weit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsge-\n(1) Die außerordentliche Kündigung von Mit-           heimnisse des Unternehmens gefährdet werden,\ngliedern des Betriebsrats, der Jugendve,·tretung,         sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf\nder Bordvertretung und des Seebetrieb-;rnts, d(~S         die Personalplanung darzustellen.\nVVahlvorstands sowie von Wahlbewerbern lPdarf                (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im\nder Zustimmung des Betriebsrats.                          Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere\n(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustim-            1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Un-\nmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag                ternehmens;\ndes Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordent-           2. die Produktions- und Absatzlage;\nliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Um-           3. das Produktions- und Investitionsprogramm;\nstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem\n4. Rationalisierungsvorhaben;\nArbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Be-\nteiligter.                                                 5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbeson-\ndere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;\n§ 104                            6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrie-\nEntfernung betriebsstörender Arbeitnehmer               ben oder von Betriebsteilen;\n7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebs-\nHat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Ver-\nteilen;\nhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75\nAbs. l enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden          8. der Zusammenschluß von Betrieben;\nwiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat      9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des\nvom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung                 Betriebszwecks sowie\nverlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag           10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die\ndes Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben,            Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens\ndie Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und              wesentlich berühren können.","Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972                             35\n§ 107                               (5) Der Jahresabschluß ist dem Wirtschaftsaus-\nBestellung und Zusammensetzung                  schuß unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläu-\ndes Wirtschaftsausschusses                   tern.\n(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebs-\n(1) Der Wirtschaftsausschuß besteht aus minde-\nrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben\nstens drei und }1üchslcns sidicn Mitgliedern, die dem\ndes Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten\nUnternehmen c1ngchüren rn Cissen, darunter min-            die Absätze 1 bis 5 entsprechend.\ndestens <'incrn Bctriebsrn l.~;m i l(Jlicd. Zu Mitgliedern\ndes Wirtsch,:ill.silusschusscs kön11en auch die in § 5\n§ 109\nAbs. 3 qcncrnn 1.cn ;\\ nw)sl.clllcn bestimmt werden.\nDie Mitglieder sollen die zur ~rfüllung ihrer Auf-                Beilegung von Meinung§verschiedenheiten\ngaben erJorclcrlichc fuchliche und persönliche Eig-           Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angele-\nnung besitzen.                                             genheiten des Unternehmens im Sinne des § 106 ent-\n(2) Die Mitglieder des Wi rl.schaftsausschusses wer-    gegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses\nden vom Betricbsrnl. für die Dauer seiner Amtszeit         nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt\nbestimmt. Bcsldll ein Gesamtbetriebsrat, so be-            und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Be-\nstimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsaus-           triebsrat elne Einigung nicht zustande, so entschei-\nschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in die-        det die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungs-\nsem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der         stelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und\nMehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die        Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann,          wenn\nan der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren,            dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachver-\nabgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsaus-         ständige anhören; § 80 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-\nschusses können jederzeit abberufen werden; auf die        chend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebs-\nAbberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend an-         rat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben\nzuwenden.                                                  des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt\nSatz 1 entsprechend.\n(3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der\nStimmen seiner Mitglieder beschließen, die Auf-\n§ 110\ngaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuß\ndes Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglie-                  Unterrichtung der Arbeitnehmer\nder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des          (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1 000\nBetriebsausschusses nicht überschreiten. Der Be-           ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unter-\ntriebsrat kann jedoch weitere Arbeitnehmer ein-            nehmer mindestens einmal in jedem Kalenderviertel-\nschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten leitenden          jahr nach vorherig~r Abstimmung mit dem Wirt-\nAngestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuß         schaftsausschuß oder den in § 107 Abs. 3 genannten\nMitglieder hat, in den Ausschuß berufen; für die Be-       Stellen und dem Betriebsrat- die Arbeitnehmer\nschlußfassung gilt Satz 1. Für die Verschwiegenheits-      schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Ent-\npflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeit-        wicklung des Unternehmens zu unterrichten.\nnehmer gilt § 79 entsprechend. Für die Abänderung\n(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des\nund den Widerruf der Beschlüsse nach den Sätzen 1\nbis 3 sind die gleichen Stimmenmehrheiten erforder-        Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als\nlich wie für die Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3.       zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer be-\nIst in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat er-         schäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die\nrichtet, so beschließt dieser über die anderweitige        Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen\nWahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsaus-               kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschafts-\nschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend.           ausschuß nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrich-\ntung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebs-\nrat.\n§ 108\nSitzungen                                          Zweiter Unterabschnitt\n(1) Der Wirtschaftsausschuß soll monatlich einmal                         Betriebsänderungen\nzusammentreten.\n(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses                                  § 111\nhat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzuneh-                           Betriebsänderungen\nmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unter-\nnehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten            Der Unternehmer hat in Betrieben mit in der Regel\nAngestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und         mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern\ndie Versch wiegenheitspflicht von Sachverständigen         den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen,\ngilt § 80 Abs. 3 entsprechend.                             die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder\nerhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben\n(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind      können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten\nberechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden         und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Be-\nUnterlagen Einsicht zu nehmen.                             triebsrat zu beraten. Als Betriebsänderungen im\n(4) Der Wirtschaftsausschuß hat über jede Sitzung       Sinne des Satzes 1 gelten\ndem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu be·-       1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Be-\nrichten.                                                       triebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,","36                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. VerJcuunq des ganzen Betriebs oder von wesent-         teile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu\nlichen Belricbst.eilen,                               einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.\n3. ZuscHnmenschl uß mil anderen Betrieben,                   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\n4. grundlegende Anderungen der Betriebsorganisa-           wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsände-\ntion, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,    rung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen\n5. Einf('1hrun~J grundlew~nd neuer Arbeitsmethoden         Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht\nund Ferti~Jungsverfahrcn.                            zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer\nentlassen werden oder andere wirtschaftliche Nach-\n§ 112                        teile erleiden.\nInteressenausgleich über die Betriebsänderung,\nSozialplan\nFünfter Teil\n(l) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat\nBesondere Vorschriften\nein Interessenausgleich über die geplante Betriebs-\nfür einzelne Betriebsarten\nänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzu-\nlegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu un-\nterschreiben. Das gleiche gilt für eine Einigung über\nErster Abschnitt\nden Ausgleich oder die Milderung der wirtschaft-                                 Seeschiffahrt\nlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der\ngeplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan).                                   § 114\nDer Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsver-\nGrundsätze\neinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht\nanzuwenden.                                                  (1) Auf Seeschiffahrtsunternehmen und ihre Be-\n(2) Kommt ein Interessenausgleich über die ge-        triebe ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich\nplante Betriebsänderung oder eine Einigung über           aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts ande-\nden Sozialplan nicht zustande, so können der Unter-       res ergibt.\nnehmer oder der Betriebsrat den Präsidenten des               (2) Seeschiff ahrtsunternehmen im Sinne dieses\nLandesarbeitsamtes um Vermittlung ersuchen. Ge-           Gesetzes ist ein Unternehmen, das Handelsschiff-\nschieht dies nicht oder bleibt der Vermittlungsver-       fahrt betreibt und seinen Sitz im Geltungsbereich\nsuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder          dieses Gesetzes hat. Ein Seeschiff ahrtsunternehmen\nder Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Er-      im Sinne dieses Abschnitts betreibt auch, wer als\nsuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt         Korrespondentreeder, Vertragsreeder, Ausrüster\nder Prtisident des Lmdesarbeitsamtes an der Ver-          oder auf Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses\nhandlung teil.                                            Schiffe zum Erwerb durch die Seeschiffahrt verwen-\n(3) UnternehmPr und Betriebsrat sollen der Eini-       det, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns und der Be-\ngungsstelle VorschlJfJC! zur Beilegung der Meinungs-      satzungsmitglieder ist oder überwiegend die Befug-\nverschicdcnlwi len über den Interessenausgleich und       nisse des Arbeitgebers ausübt.\nden SozialpliJn nwchcn. Die Einigungsstelle hat eine         (3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt\nEinigung der Porl.<:!ien zu versuchen. Kommt eine         die Gesamtheit der Schiffe eines Seeschiffahrts-\nEinigung zustunde, so isl sie schriftlich niederzu-       unternehmens einschließlich der in Absatz 2 Satz 2\nlegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden           genannten Schiffe.\nzu unterschreiben.                                           (4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauf-\n(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan            fahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die\nnicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle        Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel bin-\nüber die Aufstellung eines Sozialplans. Die Eini-         nen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz\ngungsstelle hat dabei sowohl die sozialen Belange         eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil\nder betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als       dieses Landbetriebs des Seeschiffahrtsunterneh-\nauch auf die wirtschaftliche Vertrctbarkeit ihrer         mens.\nEntscheidung für das Unternehmen zu achten. Der              (5) Jugendvertretungen werden nur für die Land-\nSpruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung           betriebe von Seeschiff ahrtsunternehmen gebildet.\nzwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.\n(6) Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des See-\nmannsgesetzes genannten Personen. Leitende Ange-\n§ 113\nstellte im Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes ;;ind\nNachteilsausgleich                    nur die Kapitäne. Die Zuordnung der Besatzungs-\n(1) Weicht der Unternehmer von einem Inter-            mitglieder zu den Gruppen der Arbeiter und Ange-\nessenausgleich über die geplante Betriebsänderung         stellten bestimmt sich, abweichend von den §§ 4\nohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitneh-            bis 6 des Seemannsgesetzes, nach § 6 dieses Geset-\nmer, die infolge dieser Abweichung entlassen wer-         zes.\nden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem                                       § 115\nAntrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfin-\ndungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutz-                               Bordvertretung\ngesetzes gilt entsprechend.                                  (1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens\n(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abwei-         fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt\nchung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nach-          sind, von denen drei wählbar sind, wird eine Bord-","Nr.2    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972                          37\nvertretung gewühlt. Auf die Bordvertretung finden,            vertretung angefochten, zieht das Seemannsamt\nsoweit sich a11s diesem Cesetz oder aus anderen               die an Bord befindlichen Wahlunterlagen ein.\ngesetzlichen VorschriJtcn nicht etwc1s anderes er-            Die Anfechtungserklärung und die eingezogenen\ngibt, die Vor:~chriflcn über die Rechte und Pflichten         Wahlunterlagen sind vom Seemannsamt unver-\ndes Bc!ricbsrc1ls und die R(~düssl.ellung seiner Mit-         züglich an das für die Anfechtung zuständige\nglieder /\\nw(:ndung.                                          Arbeitsgericht weiterzuleiten.\n(2) Die Vorschriften üb,:r die Wahl und Zusam-            (3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden\nmenselzuwJ (fos Betricbsn.i ls finden mit folgender       die §§ 21 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, daß\nMaß~Jilbe Anwendung:                                      1. die Amtszeit ein Jahr beträgt,\n1. Wclhllwrc:chUgt    sind alle Besatzungsmitglieder      2. die Mitgliedschaft in der Bordvertretung auch\ndes Schi Hcs.                                             endet, wenn das Besatzungsmitglied den Dienst\n2. VvJ.hlbcir sind diP Besalzungsmitglieder des Schif-        an Bord beendet, es sei denn, daß es den Dienst\nfc!s, die am Wc1hllc1r1 das 18. Lebensjahr voll-          an Bord vor Ablauf der Amtszeit nach Numrrier 1\nendet }1i1bcn und ein Jahr Besatzungsmitglied             wieder antritt.\neines Schiffes waren, das nach dem Flaggen-\n(4) Für die Geschäftsführung der Bordvertretung\nrechls~ieselz die Bundesflagge führt. § 8 Abs. 1\ngelten die §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 3, §§ 39\nSatz 3 bleibt unberührt.\nbis 41 entsprechend. § 40 Abs. 2 ist mit der Maß-\n3. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in         gabe anzuwenden, daß die Bordvertretung in dem\nder Regel                                             für ihre Tätigkeit erforderlichen Umfang auch die\n5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern       für die Verbindung des Schiffes zur Reederei einge-\naus 1 Person (Bordobmann),     richteten Mittel zur beschleunigten Ubermittlung\n21 bis 75 1ivühlbere,chtigten Besatzungsmitgliedern   von Nachrichten in Anspruch nehmen kann.\naus 3 Mitglied,~rn,               (5) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversamm-\nüber 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern        lung finden für die Versammlung der Besatzungs-\naus 5 Mitgliedern.             mitglieder eines Schiffes (Bordversammlung) ent-\n4. Die Minderheitsgruppe erhält, abweichend von           sprechende Anwendung. Auf Verlangen der Bord-\n§ 10 Abs. 2, in einer Bordvertretung, die aus         vertretung hat der Kapitän der Bordversammlung\nmehr als einer Persern besteht, bei bis zu 75         einen Bericht über die Schiffsreise und die damit\nGruppenangehöri~Jen mindestens einen Vertre-          zusammenhängenden Angelegenheiten zu erstatten.\nter, bei mehr als 75 Gruppenangehörigen min-          Er hat Fragen, die den Schiffsbetrieb, die Schiffs-\ndestens zwei Vertreter.                               reise und die Schiffssicherheit betreffen, zu beant-\n5. § 13 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die          worten.\nBordvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit             (6) Die §§ 47 bis. 59 über den Gesamtbetriebsrat\nunter den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten        und den Konzernbetriebsrat finden für die Bordver-\nVoraussetzungen neu zu wählen.                        tretung keine Anwendung.\n6. Die wahlberechtigten Besatzungsmitglieder kön-            (7) Die §§ 74 bis 105 über die Mitwirkung und\nnen mit der Mehrheit aller Stimmen beschließen,       Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf .die\ndie Wahl der Bordvertretung binnen 24 Stunden         Bordvertretung mit folgender Maßgabe Anwendung:\ndurchzuführen.\n1. Die Bordvertretung ist zuständig für die Behand-\n7. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird              lung derjenigen nach diesem Gesetz der Mit-\nauf zwei Wocht~n, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 ge-           wirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats\nnannte Frist wird auf eine Woche verkürzt.                unterliegenden Angelegenheiten, die den Bord-\n8. Bestellt die im Amt befindliche Bordvertretung             betrieb oder die Besatzungsmitglieder des Schif-\nnicht rechtzeitig einen Wahlvorstand oder be-             fes betreffen und deren Regelung . dem Kapitän\nsteht keine Bordvertretung, findet § 17 Abs. 1            auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder der ihm\nund 2 entsprechende Anwendung. Kann aus                   von der Reederei übertragenen Befugnisse ob-\nGründen der Aufrechterhaltung des ordnungs-               liegt.\ngemäßen Schiffsbetriebs eine Bordversammlung          2. Kommt es zwischen Kapitän und Bordvertretung\nnicht stattfinden, so kann der Kapitän auf An-            in einer der Mitwirkung oder Mitbestimmung\ntrag von drei Wahlberechtigten den Wahlvor-               der Bordvertretung unterliegenden Angelegen-\nstand bestellen. Bestellt der Kapitän den Wahl-           heit nicht zu einer Einigung, so kann die Ange-\nvorstand nicht, so ist der Seebetriebsrat berech-         legenheit von der Bordvertretung an den See-\ntigt, den Wahl vorstand zu bestellen. Die Vor-            betriebsrat abgegeben werden. Der Seebetriebs-\nschriften über die Bestellung des Wahlvorstands           rat hat die Bordvertretung über die weitere Be-\ndurch das Arbeitsgericht bleiben unberührt.              handlung der Angelegenheit zu unterrichten.\n9. Die Frist für die Wahlanfechtung beginnt für               Bordvertretung und Kapitän dürfen die Eini-\nBesatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff             gungsstelle oder das Arbeitsgericht nur anrufen,\nnach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erst-                wenn ein Seebetriebsrat nicht gewählt ist.\nmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses            3. Bordvertretung und Kapitän können im Rahmen\nGesetzes oder einen Hafen, in dem ein See-                ihr,er Zuständigkeiten Bordvereinbarungen ab-\nmannsamt seinen Sitz hat, anläuft. Die Wahlan-            schließen. Die Vorschriften über Betriebsverein-\nfechtung kann auch zu Protokoll des Seemanns-             barungen gelten für Bordvereinbarungen ent-\namtes erklärt werden. Wird die Wahl zur Bord-             sprechend. Bordvereinbarungen sind unzulässig,","38                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nsoweit eine Angelegenheit durch eine Betriebs-           a) in Seeschiffahrtsunternehmen, zu denen mehr\nvereinbarung zwischen Seebetriebsrat und Ar-                 als acht Schiffe gehören oder in denen in der\nbeitgeber geregelt ist.                                      Regel mehr als 250 Besatzungsmitglieder be-\n4.  In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der                schäftigt sind, nur nach § 115 Abs. 2 Nr. 2\nBordvertretung unterliegen, kann der Kapitän,                wählbare Besatzungsmitglieder wählbar sind;\nauch wenn eine Einigung mit der Bordvertretung           b) in den Fällen, in denen die Voraussetzungen\nnoch nicht erzielt ist, vorläufige Regelungen                des Buchstabens a nicht vorliegen, nur Arbeit-\ntreffen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des                 nehmer wählbar sind, die nach § 8 die Wähl-\nordnungsgemäßen Schiffsbetriebs dringend erfor-              barkeit im Landbetrieb des Seeschiffahrts-\nderlich ist. Den von der Anordnung betroffenen               unternehmens besitzen, es sei denn, daß der\nBesatzungsmitgliedern ist die Vorläufigkeit der              Arbeitgeber mit der Wahl von Besatzungsmit-\nRegelung bekanntzugeben. Soweit die vorläufige               gliedern einverstanden ist.\nRegelung der endgültigen Regelung nicht ent-\nspricht, hat das Schiffahrtsunternehmen Nach-         3. Der Betriebsrat besteht in Seebetrieben mit in\nder Regel\nteile auszugleichen, die den Besatzungsmitglie-\ndern durch die vorläufige Regelung entstanden               5 bis 500 wahlberechtigten Besatzungsmitglie-\nsind.                                                                  dern aus einer Person,\n5.  Die Bordvertretung hat das Recht auf. regel-             501 bis 1 000 wahlberechtigten Besatzungsmitglie-\nmäßige und umfassende Unterrichtung über den                           dern aus drei Mitgliedern,\nSchiffsbetrieb. Die erforderlichen Unterlagen sind       über 1 000 wahlberechtigten Besatzungsmitglie-\nder Bordvertretung vorzulegen. Zum Schiffsbe-                          dern aus fünf Mitgliedern.\ntrieb gehören insbesondere die Schiffssicherheit,\n4. Die Minderheitsgruppe erhält, abweichend von\ndie Reiserouten, die voraussichtlichen Ankunfts-\n§ 10 Abs. 2, in einem Seebetriebsrat, der aus\nund Abfahrtszeiten sowie die zu befördernde\nmehr als einer Person bes~eht, bei bis zu 500\nLadung.\nGruppenangehörigen mindestens einen Vertreter,\n6.  Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapi-           bei mehr als 500 Gruppenangehörigen minde-\ntän ihr Einsicht in die an Bord befindlichen             stens zwei Vertreter.\nSchiffstagebücher zu gewähren. In den Fällen, in\ndenen der Kapitän eine Eintragung über Ange-          5. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Fall\nlegenheiten macht, die der Mitwirkung oder Mit-          des § 14 Abs. 5 mindestens von drei wahlberech-\nbestimmung der Bordvertretung unterliegen,.              tigten gruppenangehörigen Besatzungsmitglie-\nkann diese eine Abschrift der Eintragung ver-            dern und im Fall des § 14 Abs. 6 mindestens\nlangen und Erklärungen zum Schiffstagebuch ab-           von drei wahlberechtigten Besatzungsmitglie-\ngeben. In den Fällen, in denen über eine der             dern unterschrieben ist.\nMitwirkung oder Mitbestimmung der Bordver-            6. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf\ntretung unterliegenden Angelegenheit eine Eini-          drei Monate, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte\ngung zwischen Kapitän und Bordvertretung nicht           Frist auf zwei Monate verlängert.\nerzielt wird, kann die Bordvertretung dies zum\nSchiffstagebuch erklären und eine Abschrift die-      7. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands können auch\nser Eintragung verlangen.                                im Landbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens\n7.  Die Zuständigkeit der Bordvertretung im Rah-             beschäftigte Arbeitnehmer bestellt werden. § 17\nmen des Arbeitsschutzes bezieht sich auch auf            Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung. Besteht in\ndie Schiffssicherheit und die Zusammenarbeit mit         einem Seebetrieb kein Seebetriebsrat, so wird\nden insoweit zuständigen Behörden und sonsti-            der Wahlvorstand gemeinsam vom Arbeitgeber\ngen in Betracht kommenden Stellen.                       und den im Seebetrieb vertretenen Gewerkschaf-\nten bestellt. Einigen sich Arbeitgeber und Ge-\nwerkschaften nicht, so bestellt ihn das Arbeits-\n§ 116                              gericht auf Antrag des Arbeitgebers, einer im\nSeebetriebsrat                          Seebetrieb vertretenen Gewerkschaft oder von\nmindestens drei wahlberechtigten Besatzungsmit-\n(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte ge-            gliedern. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nwählt. Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich           chend.\naus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen\nVorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vor-         8. Die Frist für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2\nschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebs-        beginnt für Besatzungsmitglieder an Bord, wenn\nrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder An-            das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnis-\nwendung.                                                     ses erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes oder einen Hafen, in d_em ein\n(2) Die Vorschriften über die Wahl, Zusammen-\nSeemannsamt seinen Sitz hat, anläuft. Nach Ab-\nsetzung und Amtszeit des Betriebsrats finden mit\nlauf von drei Monaten seit Bekanntgabe des\nfolgender Maßgabe Anwendung:\nWahlergebnisses ist eine Wahlanfechtung unzu-\n1. Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum           lässig. Die Wahlanfechtung kann auch zu Proto-\nSeeschiffahrtsunternehmen gehörenden Besat-              koll des Seemannsamtes erklärt werden. Die An-\nzungsmitglieder.                                         fechtungserklärung ist vom Seemannsamt unver-\n2. Für die Wählbarkeit zum Seebetriebsrat gilt § 8           züglich an das für die Anfechtung zuständige\nmit der Maßgabe, daß                                     Arbeitsgericht weiterzuleiten.","Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972                             39\n9. Die Mitgliedschaft im Seebetriebsrat endet, wenn       8. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können\nder Seebetriebsrat. aus Besatzungsmitgliedern            Sprechstunden und Bordversammlungen, abwei-\nbesteht, auch, wenn das Mitglied des See-                chend von den Nummern 6 und 7, auch in ande-\nbetriebsrats nicht mehr Besatzungsmitglied ist.          ren Liegehäfen des Schiff es durchgeführt werden,\nDie Eigenschuft als Besatzungsmitglied wird              wenn ein dringendes Bedürfnis hierfür besteht.\ndurch die Tätigkeit im Seebetriebsrat oder durch         Kommt eine Einigung nicht zustande, so entschei-\neine Beschäftigung gemäß Absatz 3 Nr. 2 nicht            det die Einigungsstelle. Der Spruch der Eini-\nberührt.                                                 gungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Ar-\n(3) Die §§ 26 bis 41 über die Geschäftsführung            beitgeber und Seebetriebsrat.\ndes Betriebsrats finden auf den Seebetriebsrat mit           (4) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversamm-\nfolgender Maßgabe Anwendung:                              lun~ finden auf den Seebetrieb keine Anwendung.\n1. In Angelegenheiten, in denen der Seebetriebsrat\nnach diesem Gesetz innerhalb einer bestimmten           (5) Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat\nFrist Stellung zu nehmen hat, kann er, abwei-        die in den §§ 47 bis 59 dem Betriebsrat übertragenen\nAufgaben, Befugnisse und Pflichten wahr.\nchend von § 33 Abs. 2, ohne Rücksicht auf die\nZahl der zur Sitzung erschienenen Mitglieder            (6) Die §§ 74 bis 113 über die Mitwirkung und\neinen Beschluß fassen, wenn die Mitglieder ord-      Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf den\nnungsgemäß geladen worden sind.                      Seebetriebsrat mit folgender Maßgabe Anwendung:\n2. Soweit die Mitglieder des Seebetriebsrats nicht        1. Der Seebetriebsrat ist zuständig für die Behand-\nfreizustellen sind, sind sie so zu beschäftigen,         lung derjenigen nach diesem Gesetz der Mit-\ndaß sie durch ihre Tätigkeit nicht gehindert sind,       wirkung oder Mitbestimmung des Betriebsrats\ndie Aufgaben des Seebetriebsrats wahrzuneh-              unterliegenden Angelegenheiten,\nmen. Der Arbeitsplatz soll den Fähigkeiten und\na) die alle oder mehrere Schiffe des Seebetriebs\nKenntnissen des Mitglieds des Seebetriebsrats\noder die Besatzungsmitglieder aller oder meh-\nund seiner bisherigen beruflichen Stellung ent-\nrerer Schiffe des Seebetriebs betreffen,\nsprechen. Der Arbeitsplatz ist im Einvernehmen\nmit dem Seebetriebsrat zu bestimmen. Kommt               b) die nach § 115 Abs. 7 Nr. 2 von der Bord-\neine Einigung über die Bestimmung des Arbeits-               vertretung abgegeben worden sind oder\nplatzes nicht zustande, so entscheidet die Eini-         c) für die nicht die Zuständigkeit der Bordver-\ngungss{elle. Der Spruch der Einigungsstelle er-              tretung nach § 115 Abs. 7 Nr. 1 gegeben ist.\nsetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und          2. Der Seebetriebsrat ist regelmäßig und umfas-\nSeebetriebsrat.                                          send über den Schiffsbetrieb des Seeschiffahrts-\n3. Den · Mitgliedern des Seebetriebsrats, die Be-             unternehmens zu unterrichten. Die erforderlichen\nsatzungsmitglieder sind, ist die Heuer auch dann         Unterlagen sind ihm vorzulegen.\nfortzuzahlen, wenn sie im Landbetrieb beschäf-\ntigt werden. Sachbezüge sind angemessen ab-\nzugelten. Ist der neue Arbeitsplatz höherwertig,                        Zweiter Abschnitt\nso ist das diesem Arbeitsplatz entsprechende\nArbeitsentgelt zu zahlen.                                                    Luftfahrt\n4. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-\nnisse ist über die Unterkunft der in den See-                                   § 117\nbetriebsrat gewählten Besatzungsmitglieder eine                       Geltung für die Luftfahrt\nRegelung zwischen dem Seebetriebsrat und dem            (1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen\nArbeitgeber zu treffen, wenn der Arbeitsplatz\nist dieses Gesetz anzuwenden.\nsich nicht am Wohnort befindet. Kommt eine\nEinigung nicht zustande, so entscheidet die Eini-       (2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer\ngungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle er-      von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag\nsetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und See-     eine Vertretung errichtet werden. Uber die Zusam-\nbetriebsrat.                                         menarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem\n5. Der Seebetriebsrat hat das Recht, jedes zum           Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitneh-\nSeebetrieb gehörende Schiff zu betreten, dort im     mer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens\nRahmen seiner Aufgaben tätig zu werden sowie         kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abwei-\nan den Sitzungen der Bordvertretung teilzuneh-       chende Regelungen vorsehen; § 3 Abs. 2 ist ent-\nmen. § 115 Abs. 7 Nr. 5 Satz 1 gilt entsprechend.     sprechend anzuwenden.                                  ·\n· 6. Liegt ein Schiff in einem Hafen innerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann der\nSeebetriebsrat nach Unterrichtung des Kapitäns                           Dritter Abschnitt\nSprechstunden an Bord abhalten und Bordver-            Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften\nsammlungen der Besatzungsmitglieder durchfüh-\nren.                                                                            § 118\n7. Läuft ein Schiff innerhalb eines Kalenderjahres\nGeltung für Tendenzbetriebe\nkeinen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nund Religionsgemeinschaften\nan, so gelten die Nummern 5 und 6 für euro-\npäische Häfen. Die Schleusen des Nordostsee-             (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittel-\nkanals gelten nicht als Häfen.                        bar und überwiegend","40                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1. polilischcn, koalilionspolitischen, konfessionel-                                § 120\nlen, kari tali vcn, erzieherischen, wissenschaft-                 Verletzung von Geheimnissen\nlichen oder k ünsllcrischcn Bestimmungen oder\n(l) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Ge-\n2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungs-          schäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigen-\näußerunq, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des        schaft als\nGrundgesetzes Anwendung findet,\n1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats\ndienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes              oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,\nkeine Anwendung, soweit die Eigenart des Unter-\n2. Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgeber-\nnehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die\nvereinigung,\n§§ 106 bis 110 sind nicht, die§§ 111 bis 113 nur inso-\nweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die          3. Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80\nMilderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeit-         Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle\nnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.                nach § 109 Satz 3 angehört worden ist, oder\n4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107\n(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf\nAbs. 3 Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuß nach\nReligionsgemeinschaften und ihre karitativen und\n§ 108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,\nerzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren\nRechtsform.                                              bekanntgeworden und das vom Arbeitgeber aus-\ndrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet\nworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nSechster Teil\n(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes\nStraf- und Bußgeldvorschriften                Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu\ndessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Ge-\n§ 119                          heimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als\nMitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder\nStraftaten gegen Betriebsverfassungsorgane\neiner der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen be-\nund ihre Mitglieder\nkanntgeworden ist und über das nach den Vorschrif-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit     ten dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist.\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-           (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nstraft, wer                                              Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\n1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugendvertre-         einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\ntung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats        heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\noder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten\n(4) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nVertretungen der Arbeitnehmer behindert oder\nverfolgt. Der Antrag kann zurückgenommen werden.\ndurch Zufügung oder Androhung von Nachteilen\noder durch Gewährung oder Versprechen von\n§ 121\nVorleilen beeinflußt;\nOrdnungswidrigkeiten\n2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbe-\ntriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend-        (1) Ordnungswidrig handelt, wer die in§ 90 Satz 1,\nvertretung, der Gesamtjugendvertretung, der          § 92 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108\nBordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3      Abs. 5, §§ 110 und 111 bezeichneten Aufklärungs-\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen        und Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, un-\nder Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76    vollständig oder verspätet erfüllt.\nAbs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle,     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nder in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwer-     buße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.\ndestelle oder des Wirtschaftsausschusses behin-\ndert oder stört;                                                         Siebenter Teil\n3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebs-\nÄnderung von Gesetzen\nrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbe-\ntriebsrats, der Jugendvertretung, der Gesamt-                                   § 122\njugendvertretung, der Bordvertretung, des See-\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuches\nbetriebsrats, der in § 3 Abs. l Nr. 1 oder 2 be-\nzeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der           Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird hinter § 613 fol-\nEinigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten     gender § 613 a eingefügt:\nSchlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten be-                              ,,§ 613 a\ntrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirt-             Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechts-\nschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen be-    geschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt\nnachteiligt oder begünstigt.                         dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeit-\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats,     punkt des Ubergangs bestehenden Arbeitsverhält-\ndes Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats,         nissen ein.\nder Bordvertretung, des Seebetriebsrats, des Wahl-          Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen\nvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb        Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit\nvertretenen Gewerkschaft verfolgt. Der Antrag kann       sie vor dem Zeitpunkt des Ubergangs entstanden\nzurückgenommen werden.                                   sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972                               41\nZeitpunkt follig werden, als Gesamtschuldner. Wer-                jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der\nden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des                 Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn,\nUbergangs fäll i~J, so hdftct der bisherige Arbeitgeber           daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber\nfür sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeit-                zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Ein-\npunkt des Uberqan~Js ab~Jelm1fcnen Teil ihres Be-                 haltung einer Kündigungsfrist berechtigen;\nmessungszeil.rdums entspricht.                                    dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mit-\nAbsatz 2 ~J i lt nicht, wenn eine juristische Person            gliedschaft auf einer gerichtlichen Entschei-\ndurch V€~rschmclzung oder Umwandlung erlischt; § 8                dung beruht.\"\ndes UmwandlunqsDescl:1.es in der Fassung der Be-             b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nkanntmachtmrJ vom b. November 19b9 (Bundesge-                      ,, (2) Die Kündigung eines Mitglieds eines\nsetzbl. 1 S. 20B 1) bleibt unberührt.\"                            Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Be-\nstellung an, die Kündigung eines Wahlbewer-\n§ 123\nbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahl-\nÄnderung des Kündigungsschutzgeselzes                      vorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des\nDas Kündigungsschulzgcsclz wird wie folgt ge-                   Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß\nändert:                                                           Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gc~ändert:                           Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhal-\na) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:                         tung einer Kündigungsfrist berechtigen, und\ndaß die nach § 103 des Betriebsverfassungsge-\n,,Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung fer-\nsetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder\nner, wenn\ndurch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.\n1. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach                Innerhalb von sechs Monaten nach Bekannt-\n§ 95 des Betriebsverfassungsgesetzes ver-             gabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung\nstößt,                                                 unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorlie-\n2. der Arbeitnehmer an einem anderen Ar-                   gen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus\nbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kün-\nandernn Betrieb des Unternehmens weiter-              digungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für\nbeschäftigt werden kann,                               Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser\n3. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers               nach § 18 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgeset-\nnach zumutbaren Umschulungs- oder Fort-                zes durch gerichtliche Entscheidung durch\nbildungsmaßnahmen möglich ist oder                    einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden\n4. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitneh-                 ist.\"\nmers unter gectnderten Arbeitsbedingungen         c) Der bisherige Absatz 2 wird unter Ersetzung\nmöglich ist und der Arbeitnehmer sein Ein-            des Wortes „Betriebsratsmitglieder\" durch die\nverstdndnis hiermit erklärt hat                       Worte „in Absatz 1 und 2 genannten Perso-\nund wenn der Belriebsrat oder eine andere                  nen\" Absatz 3.\nnach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit            d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und er-\nzusti::indigc Vertretung der Arbeitnehmer aus              hält folgende Fassung:\neinem dieser Gründe der Kündigung innerhalb                  ,, (4) Wird eine der in den Absätzen 1 und 2\nder Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebs-            genannten Personen in einer Betriebsabtei-\nverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen              lung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie\nhat.\"                                                      in eine andere Betriebsabteilung zu überneh-\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                           men. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht\n2. Die Uberschrift des 2. Abschnitts erhält folgende              möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vor-\nFassung:                                                       schrift des Absatzes 3 über die Kündigung bei\n„Kündigungsschutz im Rahmen                       Stillegung des Betriebs sinngemäß Amven-\nder Betriebsverfassung\".                       dung.\"\n3. § 15 wird wie folgt geändert:                          4. § 16 Satz 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 crhctl-t folgende Fassung:                     ,,Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündi-\ngung einer der in § 15 Abs. 1 und 2 genannten\n,,(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Be-\nPersonen fest, so kann diese Person, falls sie in-\ntriebsrats, einer Jugendvertretung, einer Bord-\nzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegan-\nvertretung oder eines Seebetriebsrats ist 1 un-\ngen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des\nzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen,\nUrteils durch Erklärung gegenüber dem alten Ar-\ndie den Arbeitgeber zur Kündigung aus wich-\nbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem\ntigem Crund ohne Einhaltung einer Kündi-\nverweigern.\"\ngungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103\ndes Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche                                   § 124\nZustimmung vorliegt oder durch gerichtliche                   Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nEntscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der\nDas Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:\nAmtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\neines Betriebsrats, einer Jugendvertretung\noder eines Seebetriebsrats innerhalb eines               a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nJahres, die Kündigung eines Mitglieds einer                   ,,4. für Angelegenheiten aus dem Betriebs-\nBordvertretung innerhalb von sechs Monaten,                         verfassungsgesetz, soweit nicht für Maß-","42                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil    r\nnahmen nc1ch seincfl §§ 119 bis 121 die Zu-             des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der§§ 101\nsUindi~Jkeil eines anderen Gerichts ge-                 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine\nrJeben isl; II.                                         Verurteilung zur Strafe der Haft nicht erfolgt.\nb) ln Absatz 1 wird hinter Nummer 4 folgende                           (2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung\nNummer 5 cinw~fügt:                                          ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vor-\n,,5. för An~Jelegenhci ten aus dem Betriebs-                 schriften des Achten Buches der Zivilprozeßord-\nverJassungsgt'setz 1952, soweit zu ent-                 nung über die einstweilige Verfügung entspre-\nscbeidc)n ist über                                      chend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen\na) die Notwendigkeit, Vertreter der Ar-                 durch Beschluß der Kammer ergehen, erforder-\nbeitnehmer in den Aufsichtsrat von                  liche Zustellungen von Amts wegen erfolgen\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossen-                   und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945\nschalten zu wählen;                                 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des\n11\nBetriebsverfassungsgesetzes nicht besteht.\nb) die Durchführung der Wahl von Ver-\ntretern der Arbeitnehmer im Auf-                9. In § 86 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte\nsichtsrat;                                          ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. 0 durch die Worte\n11\n,,§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ersetzt.\n11\nc) die Durchführung der Abstimmung\nüber den Widerruf der Bestellung\n10. In§ 92 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\neines Vertreters der Arbeitnehmer im\nAufsichtsrat;     11\n•\n,,In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechts-\nbeschwerde nicht statt.\"\nc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\n11. § 97 wird wie folgt geändert:\nd) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n2. In § 8 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4                         „Entscheidung über die Tariffähigkeit einer\nund 5, Abs. 2 und 3 durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1\n11\nVereinigung\".\nNr. 4 bis 6 11 ersetzt.                                             b) In den Absätzen 1 und 3 bis 5 werden jeweils\ndie Worte „Nr. 5\" durch die Worte „Nr. 6\"\n3. In § 10 werden die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2\nersetzt.\nund 3\" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5            11\nund die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 5 durch die     11\n12. § 98 erhält folgende Fassung:\nWorte ,, § 2 Abs. 1 Nr. 6 ersetzt.11\n,,§ 98\n4. § 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                                           Entscheidung über die Besetzung\nder Einigungsstelle\n,, (5) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, des\n§ 103 Abs. 3, des § 108 Abs. 3 und des § 109 wer-                       (l) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3\nden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.\"                           des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der\nVorsitzende allein. Für das Verfahren gelten die\n5. In § 16 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Nr. 5             11\n§§ 80 bis 84 entsprechend.\ndurch die Worte „Nr. 6 ersetzt.  11\n(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzen-\nden findet die Beschwerde an das Landesarbeits-\n6. In § 80 Abs. 1 werden hinter den Worten ,, § 2                      gericht statt. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2\n11\nAbs. 1 Nr. 4 die Worte „und 5 eingefügt.  11\nund 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie\n§ 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,\n7. § 82 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndaß an die Stelle der Kammer des Landesarbeits-\n,,In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats,                        gerichts der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Ent-\ndes Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendver-                       scheidungen findet kein Rechtsmittel statt.\"\ntretung, des Wirtschaftsausschusses und der Ver-\ntretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das               13. Die §§ 99, 100, 114 und 121 werden aufgehoben.\nArbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das\nUnternehmen seinen Sitz hat.\"\n8. § 85 erhält folgende Fassung:                                                          Achter Teil\n,,§     85                                Ubergangs- und SchlußvorschrHten\nZwangsvollstreckung                                                   § 125\n(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes er-                     Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz\ngibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der\nArbeitsgerichte, durch die einem Beteiligten eine                 (1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13\nVerpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvoll-                  Abs. 1 und die erstmaligen Wahlen der Jugendver-\nstreckung siatt. Für die Zwangsvollstreckung                   tretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1972\ngelten die Vorschriften des Achten Buches der                  statt.\nZivilprozeßordnung entsprechend mit der Maß-                      (2) Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Jugend-\ngabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete                  vertretungen, die beim Inkrafttreten dieses Geset-\nals Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der                zes bestehen, bleiben bis zur Neuwahl nach Absatz 1\nVerpflichtung auf Grund des Beschlusses verlan-                im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nacb\ngen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen                 diesem Gesetz.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972                               43\n§ 126                                                     § 129\nErmächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen                       Außerkrafttreten von Vorschriften\nDer Bundesminister für J\\ rbcit und Sozialordnung       (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das\nwird crmüdüi~Jl, mil Zustimmung des Bundesrates         Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952\nRcchtsvcrordnunqcn zu crldsscn zur Regelung der         (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das\nin den §§ '7- bis 20, GO bis b3, 115 und 116 bezeich-   Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. Au-\nneten Wc1hlcn über                                      gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1106), mit Ausnahme\n1. die Vorben)itun~J der Wahl, insbesondere die         der §§ 76 bis 77 a, 81, 85 und 87 außer Kraft. In § 81\nAufstellung der Wühlcrlisl.en und die Errechnung    Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 67 bis 77\" durch\nder V('rtret.erzahl;                                die \\;\\,Torte ,,§§ 76 und 77\" ersetzt; Satz 2 wird gestri-\n2. die Frist für die Einsicl1Ln<.1hme in die Wähler-    chen. In§ 87 werden die Worte „6 bis 20, 46 und 47,\"\ngestrichen. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Ok-\nlisten und die Erhcbunq von Einsprüchen gegen\nsie;                                                tober 1952 erhält die Bezeichnung „Betriebsverfas-\nsungsgesetz 1952\".\n3. die Vorschla~Jslisten und die Frist für ihre Ein-\nreichung;                                              (2) Soweit in den nicht aufgehobenen Vorschriften\ndes Betriebsverfassungsgesetzes 1952 auf Vorschrif-\n4. das Wahlcrnsschreiben und die Fristen für seine\nBekanntmachung;                                      ten verwiesen wird, die nach Absatz 1 aufgehoben\nsind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vor-\n5. die Stimmabgabe;\nschriften dieses Gesetzes.\n6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die\nFristen für seine Bekanntmachung;                                                § 130\n7. die Aufbewahrung der Wahlakten.\nUffentlicher Dienst\n§ 127                           Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ver-\nwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der\nVerweisungen                      Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten\nSoweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften      und Stiftungen des öffentlichen Rechts.\nverwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet wer-\nden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geän-\n§ 131\ndert werden, treten an ihre Stelle die entsprechen-\nden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Geset-                              Berlin-Klausel\nzes.                                                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n§ 128\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nBestehende abweichende Tarifverträge           Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-    erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nzes nach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes    Dritten Uberleitungsgesetzes.\nvom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über\ndie Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeit-                                 § 132\nnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart\nInkrafttreten\nder Errichtung von Betriebsräten besondere Schwie-\nrigkeiten entgegenstehen, werden durch dieses Ge-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsetz nicht berührt.                                     dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn,den 15.Januar1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nScheel\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}