{"id":"bgbl1-1972-19-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":19,"date":"1972-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen","law_date":"1972-03-06T00:00:00Z","page":293,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["293\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                 Z1997A\n1972                      Ausgegeben zu Bonn am 10. März 1972                                                                                              Nr.19\nTag                                                              Inhalt                                                                                  Seite\n6.3. 72   Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öf-\nfentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              293\n722-1, 722-1-1, 722-1-2, 722-1 a, 722-1 b, 722-1 c, 722-1 d, 722-1 e\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    304\nVerordnung PR Nr. 1/72\nüber die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen\noder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen\nVom 6. März 1972\nAuf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom                                     nahme von Bürgschaften zu insgesamt mehr als\n10. April 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des                               50 vom Hundert fördern. Sie unterliegen den Vor-\nWirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebie-                             schriften dieser Verordnung, wenn der Auftragneh-\ntes S. 27), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes                           mer spätestens bei Abschluß seines Vertrags davon\nüber die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt-                              Kenntnis erhalten hat, daß es sich um solche Auf-\nschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7),                            träge handelt, oder nach Abschluß seines Vertrags\nwird verordnet:                                                                zustimmt.\n§ 1                                                (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\nPreisbemessung                                            zen kann im Einvernehmen mit dem fachlich zustän-\ndigen Bundesminister verfügen, daß die Vorschriften\nFür Bauleistungen auf Grund öffentlicher oder mit                           dieser Verordnung auf Aufträge bestimmter Unter-\nöffentlichen Mitteln finanzierter Aufträge dürfen                              nehmen, die juristische Personen des öffentlichen\nhöhere Preise, als sie nach dieser Verordnung zu-                              Rechts sind oder von solchen betrieben werden,\nlässig sind, nicht gefordert, versprochen, vereinbart,                         nicht anzuwenden sind, sofern diese Unternehmen\nangenommen oder gewährt werden.                                                mit privaten Unternehmen im Wettbewerb stehen.\n(4) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch\n§ 2\nanzuwenden\nOffentliche oder mit öffentlichen Mitteln                              1. auf die Aufträge einer Truppe oder ihres zivilen\nfinanzierte Aufträge,\nGefolges im Sinne des Artikels I Abs. 1 Buch-\nsonstige Anwendungsbereiche\nstaben a und b des Abkommens vom 19. Juni\n(1) Offentliche Aufträge im Sinne dieser Verord-                                1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikver-\nnung sind die Aufträge des Bundes, der Länder, der                                 trags über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie\nGemeinden und Gemeindeverbände sowie der son-                                      der ergänzenden Bestimmungen des Zusatzab-\nstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.                              kommens hierzu nebst Unterzeichnungsprotokoll\n(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183), die sich in der\n(2) Mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge\nim Sinne dieser Verordnung sind die Aufträge nicht-                                Bundesrepublik Deutschland befinden,\nöffentlicher Auftraggeber, bei denen der Bund, die                             2. auf die Aufträge der in der Bundesrepublik\nLänder, die Gemeinden und Gemeindeverbände                                         Deutschland errichteten Hauptquartiere im Sinne\noder sonstige juristische Personen des öffentlichen                                des Protokolls vom 28. August 1952 über die\nRechts insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Mit-                                  Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantik-\ntel zur Durchführung des Bauvorhabens zur Ver-                                     vertrags errichteten internationalen militärischen\nfügung stellen oder die Finanzierung durch Uber-                                   Hauptquartiere (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1997).","294                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(5) Die Vorsclirillen dieser Verordnung sind auch                                § 6\nanzuwenden\nListenpreise\n1. bei mittelbaren Bauleistungen (Nachunternehmer-\nleistungen) zur Ausführung öffentlicher oder mit        (1) Listenpreise, die der Auftragnehmer seinen\nöffentlichen Mitteln finanzierter Aufträge im       anderen Auftraggebern regelmäßig berechnet, dür-\nSinne dieser Verordnung, soweit der mittelbare      fen nicht überschritten werden. Dem Auftraggeber\nAuftragnehmer spätestens bei Abschluß seines        sind Vorteile, insbesondere Mengen- und Wert-\nVertrags davon Kenntnis erhalten hat, daß es sich   rabatte, Skonti und besondere Lieferungsbedingun-\num solche Aufträge handelt, oder nach Abschluß      gen einzuräumen, die der Auftragnehmer beim Vor-\nseines Vertrags zustimmt,                           liegen gleichartiger Verhältnisse üblicherweise ge-\nwährt.\n2. bei den von deutschen Behörden angeordneten\nLeistungsauflagen und Leistungsanweisungen mit           (2) Bei Leistungen, die unter gleichartigen Vor-\nder Maßgabe, daß die nach dieser Verordnung          aussetzungen m~t Leistungen zu Listenpreisen im\nzulässigen Preise nicht ohne Zustimmung des          wesentlichen vergleichbar sind (vergleichbare Lei-\nAuftragnehmers unterschritten werden dürfen,         stungen), sind Abschläge vorzunehmen oder können\nZuschläge vorgenommen werden, soweit es die Ab-\n3. bei Aufträgen der Nordatlantikvertrags-Organi-        weichungen von den Leistungen zu Listenpreisen\nsation, der Europäischen Gemeinscha.ften und der     rechtfertigen.\nMitgliedstaaten dieser Organisationen, soweit die\nAnwendung dieser Verordnung zwischen dem                 (3) Die Preise nach den Absätzen 1 und 2 sind zu\nAuftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart        unterschreiten oder können überschritten werden,\nworden ist.                                          wenn es die bei dem Auftrag vorliegenden beson-\n§ 3                           deren Verhältnisse kostenmäßig rechtfertigen.\nBauleistungen, sachlicher Anwendungsbereich\n§ 7\n( l) Bauleistungen im Sinne dieser Verordnung\nsind alle Bauarbeiten, soweit sie mit oder ohne             Zulässige Preise bei Wettbewerbsbeschränkungen\nLieferung von Stoffen und Bauteilen der Herstel-             Ist bei Wettbewerbs- oder Listenpreisen der Wett-\nlung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung            bewerb auf der Anbieterseite beschränkt und wird\noder Beseitigung baulicher /\\nlagen dienen.              die Preisbildung hierdurch beeinflußt, so ist höch-\n(2) Diese Verordnung ist auf die Montagearbeiten      stens ein nach § 9 ermittelter Preis zulässig. Dies\neinschließlich der Installationsarbeiten der Elektro-     gilt nicht für zulässige Wettbewerbsbeschränkun-\nindustrie und des Maschinenbaues nicht anzuwen-           gen, es sei dr-mn, daß die Wettbewerbsbeschränkung\nden.                                                      mißbräuchlich ausgenutzt wird.\n§ 4\nBeschreibung und Abgrenzung                                            § 8\nder Bauleistungen, Gesamtpreis                                 Selbstkostenpreise\n(1) Der Auftraggeber hat die Bauleistungen unter         (1) Selbstkostenpreise dürfen nur vereinbart wer-\nHinweis auf die Verwendung öffentlicher Mittel ein-       den, wenn\ndeutig und so erschöpfend zu beschreiben und zu           1. eine Preisbildung nach § 5 Abs. 1 oder § 6 nicht\ngliedern, daß die mit der Ubernahme des Auftrags              möglich ist oder\nverbundenen Wagnisse mögli.chst klar zu erkennen\n2. der Wettbewerb im Sinne des § 7 beschränkt ist.\nund die Preise einwandfrei zu ermitteln sind.\n(2) Wird für Bauleistungen und für andere Lei-            (2) Selbstkostenpreise sind\nstungen ein Gesamtpreis gebildet, so ist der Preis-       1. Selbstkostenf estpreise (§ 9),\nanteil der Bauleistungen im Angebot anzugeben.            2. Selbstkostenerstattungspreise (§ 10),\n3. Stundenlohnabrechnungspreise (§ 11).\n§ 5\nWettbewerbspreise\n§ 9\n(1) Wettbewerbspreise im Sinne dieser Verord-\nnung sind                                                                  Selbstkostenfestpreise\n1. Preise, die bei einer Ausschreibung zustande              (1) Selbstkostenfestpreise sind auf Grund einer\nkommen,                                               Vorkalkulation zu ermitteln. Die Vorkalkulation ist\n2. Preise, die bei freihändiger Vergabe zustande          dem Angebot beizufügen.\nkommen, wenn mehrere Unternehmer zur Ange-               (2) Die Höhe des Selbstkostenfestpreises ist bei\nbotsabgabe aufgefordert worden sind.                  Abschluß des Bauvertrags festzulegen; § 10 Abs. 4\n(2) Wettbewerbspreise unterliegen keinen preis-        bleibt unberührt.\nrechtlichen Begrenzungen nach dieser Verordnung.\nDies gilt nicht für Preise, die einen nach § 9 ermittel-                             § 10\nten Preis so erheblich überschreiten, daß sie in                       Selbstkostenerstattungspreise\neinem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung\n(1) Selbstkostenerstattungspreise dürfen nur ver-\nstehen; sie sind insoweit unzulässig.\neinbart werden, wenn die Voraussetzungen für\n(3) § 7 bleibt unberührt.                              einen Selbstkostenfestpreis nicht vorliegen.","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1972                          295\n(2) Soweil die V(!rhJILnisse des Auftrags es zu-                               § 15\nlassen, sind für einzelne Preisbestandteile feste            Anwendung der Selbstkostenpreisvorschriften\nSätze oder feste Beträge zu vereinbaren.                             der Verordnung PR Nr. 30/53\n(3) Der Aultragnehmer hat dem Auftraggeber              (1) An Stelle der §§ 8 bis 11 und 14 sind die §§ 5\neine Abrechnung nach den für Selbstkostenerstat-\nbis 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise\ntungspreise gellenden Vorschriften einzureichen und     bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953\nzu belegen.\n(Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953),\n(4) Selbstkostenerstattungspreise sind in Selbst-    zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 7/67\nkostenfestpreise umzuwandeln, wenn sich während         vom 12. Dezember 1967 (Bundesanzeiger Nr. 237\ndf}r Bauausführung die Möulichkeit hierzu ergibt.       vom 19. Dezember 1967), entsprechend anzuwenden\n1. auf Bauleistungen des Stahlbaues,\n2. mit Genehmigung der für die Preisbildung und\n§ ]]                             Preisüberwachung zuständigen Behörde auf\nStundenlohnabrechnungspreise                   andere Bauleistungen, wenn die Preisermittlung\nnach der Anlage Z\\l dieser Verordnung nicht\n(1) Stundenlohnabrechnungspreise dürfen nur              durchführbar ist.\nvereinbart werden, wenn es sich um Arbeiten ge-\nringeren Umfangs handelt, die überwiegend Lohn-            (2) In den Fällen des Absatzes 1 beträgt das all-\nkosten verursachen.                                     gemeine Unternehmerwagnis, wenn nichts anderes\nvereinbart. ist, bei Selbstkostenfestpreisen 6 vom\n(2) Soweit die Verhältnisse des Auftrags es zu-      Hundert und bei Selbstkostenerstattungspreisen\nlassen, sind für einzelne Preisbestandteile feste       4 vom Hundert der Selbstkosten ohne Umsatz-\nSätze oder feste Beträge zu vereinbaren. Sie sind       steuer.\nmöglichst im Wettbewerb zu ermitteln; § 5 gilt ent-\nsprechend.                                                                        § 16\nPrüfung der Preise\n§ 12                            (1) Der Auftragnehmer hat den für die Preisbil-\nFrei vereinbarte Preise                dung und Preisüberwachung zuständigen Behörden\ndas Zustandekommen des Preises auf Verlangen\nPreise, die nicht unter die Vorschriften des § 5     nachzuweisen. Die hierfür erforderlichen Unterlagen\n§ 6 oder § 8 fallen, sind unzulässig, soweit sie einen  sind, soweit nicht andere Vorschriften eine längere\nnach § 9 ermittelten Preis so erheblich überschreiten,  Frist vorsehen, 5 Jahre aufzubewahren; diese Frist\ndaß sie in einem auffälligen Mißverhältnis zur Lei-     beginnt mit dem Tag, an dem der Auftragnehmer\nstung stehen.                                           bei Selbstkostenerstattungspreisen die Schlußrech-\nnung, in allen anderen Fällen das Angebot an den\n§ 13                         Auftraggeber absendet oder ihm aushändigt.\nZusätzliche Leistungen                    (2) Der Auftragnehmer und die für die Leitung\ndes Unternehmens verantwortlichen Personen sind\n(1) Sollen im Zusammenhang mit dem Auftrag           verpflichtet, den für die Preisbildung und Preisüber-\nvom Auftragnehmer Bauleistungen erbracht werden,        wachung zuständen Behörden die erforderlichen\ndie im Vertrag nicht vorgesehen sind, so dürfen ab-     Auskünfte zu erteilen.\nweichend von § 8 Abs. 1 Selbstkostenpreise verein-\nbart werden.                                               (3) Die für die Preisbildung und Preisüber-\nwachung zuständigen Behörden sind befugt, zur Prü-\n(2) Hat der Auftragnehmer im Vertrag nicht vor-\nfung der Preise die betrieblichen Unterlagen einzu-\ngesehene Leistungen ausgeführt, die zur Durchfüh-\nsehen und Abschriften oder Auszüge aus diesen\nrung des Bauauftrags erforderlich sind, und hat er\nUnterlagen anfertigen zu lassen. Die Beauftragten\ndeswegen einen Anspruch auf Vergütung gegen den\nder Behörden dürfen zu dem in Satz 1 genannten\nAuftraggeber, so muß diese den Vorschriften dieser\nZweck während der Geschäftszeiten Grundstücke\nVerordnung entsprechen.\nund Geschäftsräume des Auftragnehmers betreten\nund die Betriebe besichtigen.·Der Auftragnehmer hat\ndiese Maßnahmen zu dulden.\n§ 14\n(4) Maßnahmen zur Prüfung von Preisen im Sinne\nPreisermittlung auf Grund von Selbstkosten        des § 5 Abs. 2 Satz 2 und des § 12 sind nur bis zur\nDie als Anlage beigefügten „Leitsätze für die Er-    Erteilung des Zuschlags zulässig. Die für die Preis-\nmittlung von Preisen für Bauleistungen auf Grund        bildung und Preisüberwachung zuständigen Behör-\nvon Selbstkosten (LSP-Bau)\" sind anzuwenden             den haben dem Auftragnehmer das Ergebnis der\nl. auf alle Vereinbarungen nach den§§ 8 bis 11,\nPreisprüfung unverzüglich mitzuteilen.\n2. auf Leistungsauflagen und Leistungsanweisungen\n(§ 2 Abs. 5 Nr. 2),                                                           § 17\n3. auf zusätzliche Leist11n9en nach Maßgabe des§ 13,               Feststellung der Angemessenheit\n4. bei Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe              von Selbstkostenpreisen durch den Auftraggeber\ndes § 7,                                               (1) Der Bundesminister für das Post- und Fern-\n5. nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 und des § 12.            meldewesen sowie die Hauptverwaltung der Deut-","296                                  Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nsehen Bundesbahn sind berechtigt, im Benehmen mit                                    § 19\nder für die Preisbildung und Preisüberwachung zu-                                Inkrafttreten\nständigen Behörde für die von ihnen erteilten Auf-\nträge festzustellen, ob ein Selbstkostenpreis den             (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1972 in\nVorschriften dieser Verordnung entspricht. § 16            Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft\nAbs. 2 und 3 gilt entsprechend. Diese Feststellung         1. die Verordnung PR Nr. 8/55 über die Preise bei\nist bei einem Selbstkostenfestpreis nur bis zur Er-            öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen vom\nteilung des Zuschlags zulässig; das gleiche gilt bei           19. Dezember 1955 (Bundesanzeiger Nr. 249 vom\nSelbstkostenerstattungspreisen und bei Stunden-                24. Dezember 1955), zuletzt geändert durch die\nlohnabrechnungspreisen für die nach § 10 Abs. 2 und            Verordnung PR Nr. 10/67 vom 19. Dezember 1967\n§ 11 Abs. 2 zu vereinbarenden festen Sätze oder                (Bundesanzeiger Nr. 241 vom 23. Dezember 1967),\nfesten Beträge.\n2. die Verordnung PR Nr. 12/58 über die Abrech-\n(2) Feststellungen nach Absatz 1 müssen sich in             nung von Bauleistungen im Stundenlohn auf\nangemessenem Verhältnis zur wirtschaftlichen Be•-              Grund öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln\ndeutung der Leistung für den Auftragnehmer und                 finanzierter Aufträge vom 29. August 1958 (Bun-\nden Auftraggeber halten.                                       desanzeiger Nr. 169 vom 4. September 1958), zu-\nletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 4/70\n(3) Der Auftragnehmer kann bei der für die Preis-\nvom 15. Mai 1970 (Bundesanzeiger Nr. 91 vom\nbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde\n21. Mai 1970),\nihre Beteiligung an der Feststellung der Selbst-\nkostenpreise beantragen.                                   3. die Verordnung über die Preisermittlung auf\nGrund der Selbstkosten bei Bauleistungen für\n(4) Bestehen zwischen dem Auftraggeber und dem              öffentliche Auftraggeber vom 25. Mai 1940\nAuftragnehmer über das Ergebnis der Feststellung               (Reichsgesetzbl. I S. 850) mit den Leitsätzen für\nMeinungsverschiedenheiten, so setzt auf Antrag                 die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten\neines Beteiligten die für die Baustelle zuständige             bei Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber in\nPreisbildungsstelle im Benehmen mit der für den                der Fassung vorri 12. Februar 1942 (Reichsgesetz-\nSitz des Auftragnehmers zuständigen Preisbildungs-             blatt I S. 89),\nstelle den Selbstkostenpreis fest.\n4. Abschnitt II der Bekanntmachung von Richtsätzen\nfür die Bemessung des kalkulatorischen Gewinnes\n§ 18                                 nach den LSD und LSBD vom 12. Februar 1942\nZuwiderhandlungen                           (Reichsanzeiger Nr. 51 vom 2. März 1942),\nWer entgegen den Vorschriften dieser Verord-            5. die Anordnung PR Nr. 55/47 über die Einführung\nnung                                                           von Grundsätzen für die Abrechnung von Bau-\narbeiten nach Selbstkosten vom 23. Juni 1947\n1. einen unzulässigen Preis fordert, verspricht, ver-\neinbart, annimmt oder gewährt (§ 1),                       (Mitteilungsblatt des Verwaltungsamtes für Wirt-\nschaft S. 189),\n2. in seinem Angebot den Preisanteil der Bauleistun-\ngen nicht angibt, wenn für Bauleistungen und           6. Vorschriften, die die Länder auf den Gebieten\nandere Leistungen ein Gesamtpreis gebildet wird            erlassen haben, die durch die unter den Num-\n(§ 4 Abs. 2),\nmern 1 bis 5 genannten Vorschriften geregelt\nsind.\n3. seiner ·verpflichtung zum Nachweis der Preise,\nzur Aufbewahrung der Unterlagen oder zur Aus-             (2) Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nkunfterteilung nicht nachkommt oder die Einsicht-      abgeschlossenen, noch nicht oder noch nicht voll er-\nnahme in die betrieblichen Unterlagen, die Fer-        füllten Verträge gilt folgendes:\ntigung von Abschriften und Auszügen aus diesen         1. Preise nach § 5 Abs. 1, § § 7 und 9 sowie feste\nUnterlagen, das Betreten der Grundstücke oder              Sätze nach § 8 Abs. 2 der Verordnung PR Nr. 8/55\nGeschäftsräume oder eine Betriebsbesichtigung\nbleiben, unberührt.\nnicht duldet (§ 16 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 Satz 2),\n2. Selbstkostenerstattungspreise und Stundenlohn-\n4. kein geordnetes Rechnungswesen führt, obwohl\nabrechnungspreise sind nach den Vorschriften\ner zu einem Selbstkostenpreis anbietet oder einen\ndieser Verordnung für diejenigen Leistungen,\nSelbstkostenpreis vereinbart (Nummer 2 der An-             Teilleistungen und Teile von Leistungen zu er-\nlage),\nmitteln, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung\nbegeht eine Zuwiderhandlung, die nach den Straf-               erbracht werden; Kostenbegrenzungen nach § 8\nund Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafgeset-             Abs. 1 Satz 2 der Verordnung PR Nr. 8/55 blei-\nzes 1954 geahndet wird.                                        ben unberührt.\nBonn, den 6. März 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Schöllhorn","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1972                           297\nAnlage zur Verordnung PR Nr. 1/72\nvom 6. März 1972\nLeitsätze\nfür die Ermittlung von Preisen\nfür Bauleistungen auf Grund von Selbstkosten\n(LSP-Bau)\nAbschnitt I                      b) durch Nachkalkulation als Selbstkostenerstat-\ntungspreise oder als Stundenlohnabrechnungs-\nAllgemeines\npreise,\nNr. 1 Geltungsbereich\nc) durch Vorkalkulation der Kosten einzelner und\nDiese Leitsätze sind nach Maßgabe des § 14 der Ver-         durch Nachkalkulation der Kosten der übrigen\nordnung PR Nr. 1/72 anzuwenden.                             Kalkulationsbereiche.\nNr. 2 Einrichtung und Ausgestaltung\ndes Rechnungswesens\nNr. 6 Mengenansatz\n(1) Der Auftragnehmer ist zur Führung eines geord-\nneten Rechnungswesens verpflichtet. Dieses muß         (1) Soweit Abschnitt III nichts Abweichendes be-\njederzeit die Feststellung der Kosten und Leistun-     stimmt, sind als Mengenansätze zugrunde zu legen\ngen, die Abstimmung der Kosten- und Leistungs-         a) bei Preisvereinbarungen auf Grund von Vor-\nrechnung mit der Aufwands- und Ertragsrechnung              kalkulationen die bei der Leistungserstellung zu\nsowie die Ermittlung von Preisen auf Grund von              verbrauchenden Güter und in Anspruch zu neh-\nSelbstkosten ermöglichen.                                   menden Dienste, wie sie im Zeitpunkt der Ange-\n(2) Ist das betriebliche Rechnungswesen nach Grund-         botsabgabe voraussehbar sind,\nsätzen aufgebaut, die von den Vorschriften dieser\nb) bei Preisvereinbarungen auf Grund von Nach-\nLeitsätze abweichen, so dürfen die nach diesen Leit-\nkalkulationen die bei der Leistungserstellung tat-\nsätzen für die Selbstkostenpreisermittlung zulässi-\nsächlich verbrauchten Güter und in Anspruch ge-\ngen Kosten aus der Betriebsabrechnung im Wege\nnommenen Dienste.\nder Zu- oder Absetzung entwickelt werden, sofern\nhierdurch die Nachweisbarkeit erhalten bleibt.         (2) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der\nNr. 3 Erklärung des Auftragnehmers                     Vorkalkulation der Kosten einzelner und der Nach-\nkalkulation der Kosten der übrigen Kalkulations-\nDer Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine\nErklärung darüber verlangen, daß die Preisermitt-      bereiche gilt Absatz 1 entsprechend.\nlung auf Grund von Selbstkosten nach diesen Leit-\nsätzen vorgenommen wurde.                              Nr. 7 Bewertung\n(1) Bei der Bewertung der Güter und Dienste blei-\nAbschnitt II                      ben die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr-\nwertsteuer) abziehbaren Vorsteuern außer Ansatz.\nPreisermi ttI ung                   Die nach dieser Vorschrift nicht abziehbaren Vor-\nauf Grund von Selbstkosten                 steuern sind Kosten im Sinne der Nummer 4.\nNr. 4 Kosten und Selbstkostenpreise                     (2) Bei der Bewertung sind, soweit Abschnitt III\n(1) Die Kosten werden aus Menge und Wert der           nichts Abweichendes bestimmt, zugrunde zu legen\nfür die Leistungserstellung verbrauchten Güter und     a) bei Preisvereinbarungen auf Grund von Vor-\nin Anspruch genommenen Dienste ermittelt.                    kalkulationen Tagespreise für Güter und ent-\n(2) In Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten          sprechende Entgelte für Dienste, abgestellt auf\nim Sinne dieser Leitsätze sind nach Art und Höhe             den Zeitpunkt der Angebotsabgabe; Kosten-\nnur die angemessenen Kosten des Auftragnehmers               änderungen, die nach Zeitpunkt und Ausmaß\nbei wirtschaftlicher Betriebsführung zu berücksich-          feststehen, sind zu berücksichtigen,\ntigen.                                                 b) bei Preisvereinbarungen auf Grund von Nach-\n(3) Der Selbstkostenpreis ist gleich der Summe der          kalkulationen Anschaffungspreise für Güter und\nnach diesen Leitsätzen ermittelten, der Leistung zu-         entsprechende Entgelte für Dienste, soweit Güter\nzurechnenden Kosten zuzüglich des kalkulatorischen           und Dienste für den Auftrag besonders beschafft\nGewinns.                                                     wurden,\n(4) Herstellkosten sind die Selbstkosten ohne Um-           Tagespreise, abgestellt auf den Zeitpunkt der\nsatzsteuer, vermindert um die allgemeinen Ge-                Lagerentnahme, soweit Stoffe nicht besonders für\nschäftskosten.                                              den Auftrag beschafft, sondern dem Lager ent-\nNr. 5 Arten der Preisermittlung                             nommen wurden.\nauf Grund von Selbstkosten                        (3) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der\nPreise auf Grund von Selbstkosten können ermittelt     Vorkalkulation der Kosten einzelner und der Nach-\nwerden                                                  kalkulation der Kosten der übrigen Kalkulations-\na) durch Vorkalkulation als Selbstkostenfestpreise,    bereiche gilt Absatz 2 entsprechend.","298                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nNr. 8 Gliederung der Vorkalkulationen                     b) der Tag des Abschlusses der Kalkulation,\n(1) Die Vorkeil k t1la1 ioncn sind mindestens wie folgt   c) die genaue Bezeichnung der wichtigen Stoffe,\nzu gliedern:                                              d) die zum Einsatz vorgesehenen (Vorkalkulation)\na) Einzellohn- lind -gehaHskosten (Nummer 14                  oder eingesetzten (Nachkalkulation) Einrichtun-\nAbs. 2)                                                   gen, Geräte, Maschinen und maschinellen An-\nb) EinzelstofJkosl.en (Nummer 17 Abs. 2)                      lagen der Baustelle,\ne) die Zurechnungsmaßstäbe für Gemeinkosten,\nc) Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und\nSonderkosten, Wagnis und kalkulatorischen Ge-\nmaschinellen Anlagen der Baustelle (Nummer 23),\nsoweit sie nicht als Gemeinkosten der Baustelle           winn,\nverrechnet werden                                     f) Art und Umfang der Leistungen von Nachunter-\nd) Gemeinkosten der Baustc~lle (Nummer 11 Abs. 1)             nehmern.\ne) Allgemeine Geschäftskosten (Nummer 11 Abs. 2)          (2) In Nachkalkulationen ist außerdem der Zeitraum\nf) Sonderkosten (Nummer 13)                               anzugeben, in dem die abgerechneten Leistungen\nerstellt wurden.\nSelbstkosten ohne Umsatzsteuer\ng) Kalkulatorischer Gewinn (Nummern 42 und 43)            Nr. 11 Gemeinkosten\nZwischensumme                                         (1) Gemeinkosten der Baustelle im Sinne der Num-\nh) Umsatzsteuer (Nummer 25 Buchstabe a)                   mer 8 Abs. 1 Buchstabe d sind die für die Baustelle\nSelbstkostenfestpreis                                 anfallenden Kosten, soweit sie nicht unter Num-\nmer 8 Abs. 1 Buchstaben a bis c oder f erfaßt sind;\nSoweit im Rahmen des angewandten Kalkulations-            zu den Gemeinkosten der Baustelle gehören im\nverfahrens die Wirtschaftlichkeit der Rechnungsfüh-       wesentlichen\nrung es erfordert, dürfen die Gemeinkosten der Bau-       a) Lohn- und Gehaltskosten nach Nummer 14\nstelle und die allgemeinen Geschäftskosten zusam-             Abs. 1 Buchstabe b,\nmengefaßt werden.                                         b) Lohn- und Gehaltsnebenkosten nach Nummer 14\n(2) Abweichungen von der Gliederung nach Absatz 1             Abs. 1 Buchstabe d, soweit für sie keine beson-\nsind mit Zustimmung der für die Preisbildung und              dere Ordnungsziffer im Leistungsverzeichnis vor-\nPreisüberwachung zuständigen Behörde insoweit zu-             gesehen ist,\nlässig, als der Aussagewert der Vorkalkulation da-        c) die auf die Lohn- und Gehaltskosten nach Num-\ndurch nicht beeinträchtigt wird.                              mer 14 Abs. 1 Buchstaben a, b und d entfallenden\n(3) Die Kostenansätze nach Absatz 1 Buchstaben a              Sozialkosten,\nund b sind für jede Ordnungszahl des Leistungsver-        d) anteilige Gewerbelohnsummensteuer,\nzeichnisses gesondert auszuweisen.                        e) Bauhilfsstoffe und Betriebsstoffe, soweit sie nicht\nwegen ihrer Art oder Bedeutung als Einzelstoff-\nNr. 9 Gliederung der Nachkalkulationen                        kosten erfaßt sind,\nDie Nachkalkulationen sind mindestens wie folgt           f)  Kleingeräte und Werkzeuge,\nzu gliedern:\ng) Transportkosten für die Baustelle, soweit sie\na) Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle (Num-\nnicht als Einzelkosten verrechnet werden,\nmer 14 Abs. 3)\nh) Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und\nb) Stoffkosten der Baustelle (Nummer 17 Abs. 3)\nmaschinellen Anlagen der Baustelle, soweit sie\nc) Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und            nicht als Einzelkosten verrechnet werden.\nmaschinellen Anlagen der Baustelle (Nummer 23)\nd) Sonstige Baustellenkosten (Nummer 12)                  (2) Allgemeine Geschäftskosten im Sinne der Num-\nmer 8 Abs. 1 Buchstabe e und der Nummer 9 Satz 1\ne) Allgemeine Geschäftskosten (Nummer 11 Abs. 2)\nBuchstabe e sind die Kosten für die Verwaltung, den\nf) Sonderkosten (Nummer 13)                               Bauhof und andere zentrale Kostenstellen des Unter-\nSelbstkosten ohne Umsatzsteuer                        nehmens, soweit diese Kosten nicht als Einzelkosten\ng) Kalkulatorischer Gewinn (Nummern 42 und 43)            oder als Gemeinkosten der Baustelle erfaßt sind; zu\nden allgemeinen Geschäftskosten gehören im\nZwischensumme\nwesentlichen\nh) Umsatzsteuer (Nummer 25 Buchstabe a)\na) Lohn- und Gehaltskosten nach Nummer 14 Abs. 1\nSelbstkostenerstattungspreis                              Buchstaben c und e,\nAbweichungen sind mit Zustimmung der für die              b) anteilige Sozialkosten,\nPreisbildung und Preisüberwachung zuständigen Be-         c) Kosten des Bauhofs und Fuhrparks, soweit sie\nhörde insoweit zulässig, als der Aussagewert der              nicht bestimmten Baustellen anzulasten sind,\nNachkalkulation dadurch nicht beeinträchtigt wird.        d) Steuern, Gebühren und Beiträge sowie Kosten\nim Sinne der Nummer 28, soweit sie für die all-\nNr. lO Allgemeine Angaben                                     gemeine Leitung und Verwaltung des Unterneh-\nzu den Preiskalkulationen                             mens entstehen,\n(1) Zu jeder Preiskalkulation sind anzugeben              e) kalkulatorische Abschreibungen und kalkula-\na) die genaue Bezeichnung des Kalkulationsgegen-              torische Zinsen, soweit sie nicht in Nummer 23\nstandes,                                                  Abs. 1 erfaßt sind.","Nr. 19      Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1972                          299\n(3) Die Abgrenzung der Cemeinkosten ist in Uber-           (2) Einzellohn- und -gehalt.skosten im Sinne der\neinstimmung mit der Betriebsabrechnung nach ein-          Nummer 8 Abs. 1 Buchstabe a sind die Lohn- und\nheitlichen Gesichtspunkten stetig durchzuführen.          Gehaltskosten nach Absatz 1 Buchstabe a.\nNr. 12 Sonstige Baustellenkosten                           (3) Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle im Sinne\nSonstige Baustellenkosten im Sinne der Nummer 9           der Nummer 9 Satz 1 Buchstabe a sind die Lohn-\nSatz l Buchstabe d sind alle Kosten der Baustelle,        und Gehaltskosten nach Absatz 1 Buchstaben a, b\ndie nicht nach Nummer 9 Sutz I Buchstaben a bis c         und d.\noder f verrechnet werden.                                 Nr. 15 Bewertung\nNr. 13 Sonderkosten                                        (l) In Selbstkostenpreisen sind die mit dem Arbeit-\nSonderkosten sind Kosten, die wegen ihrer Art oder        nehmer vereinbarten Entgelte anzusetzen, soweit\nBedeutung in der Preiskalkulation gesondert ausge-        sie orts- oder gewerbeüblich sind.\nwiesen werden.                                            (2) Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften\nSonderkosten sind im wesentlichen                         kann als Entgelt für die Arbeit der ohne feste Ent-\na) Aufwendungen für Leistungen von Nachunter-             lohnung tätigen Unternehmer ein kalkulatorischer\nnehmern,                                              Unternehmerlohn in der Kostenrechnung berücksich-\ntigt werden; auch für die ohne feste Entlohnung mit-\nb) Prämien für Bauwesenversicherungen, die auf\narbeitenden Angehörigen der Unternehmer kann ein\nVeranlassung des Auftraggebers abgeschlossen\nihrer Tätigkeit entsprechendes Entgelt kalkula-\nsind,\ntorisch verrechnet werden.\nc) Zuschläge für besondere Gewährleistungsver-\npflichtungen und besondere Wagnisse,                   (3) Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist unab-\nd) besondere Entwicklungs- und Entwurfskosten,            hängig von den tatsächlichen Entnahmen des Unter-\nnehmers in der Höhe des durchschnittlichen Gehal-\ne) Lizenzgebühren,                                        tes eines Angestellten mit verg]eichbaren Aufgaben\nf) Einzelwagnisse für zu erwartende Lohn- und             zu bemessen.\nStoffpreiserhöhungen, soweit sie nicht durch\nNummer 7 Abs. 2 Buchstabe a 2. Halbsatz erfaßt        Nr. 16 Sozialkosten\nwerden und Preisvorbehalte nicht vereinbart            (1) Sozialkosten sind zu gliedern in\nsind; die Vorschriften der Nummern 40 und 41\nsind auf diese Einzelwagnisse nicht anzuwenden.        a) gesetzliche und tarifliche Sozialaufwendungen,\nb) zusätzliche Sozialaufwendungen.\nAbschnitt III                          (2) Angesetzt werden dürfen\na) die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwen-\nBestandteile                               dungen in tatsächlicher Höhe,\ndes Selbstkostenpreises\nb) die zusätzlichen Sozialaufwendungen, soweit sie\nA. L o h n - u n d G e h a 1 t s k o s t e n ,           nach Art und Höhe betriebs- oder branchen-\nSozialkosten                                 üblich sind.\nNr. 14 Lohn- und Gehaltskosten                                               B. S t o f f k o s t e n\n(1) Als Lohn- und Gehaltskosten werden erfaßt              Nr. 17 Begriffe\na) die unmittelbar bei der Ausführung einer Bau-           (1) Stoffe sind\nleistung aufzuwendenden Löhne und Gehälter,\na) Baustoffe und Bauteile, die in das Bauwerk ein-\nZulagen und Zuschläge sowie die entsprechenden\nkalkulatorischen Entgelte nach Nummer 15 Abs. 2,            gehen,\nb) die auf der Baustelle mittelbar bei der Ausfüh-         b) Bauhilfsstoffe, die für die Bauausführung (Bau-\nrung einer Bauleistung aufzuwendenden Löhne                 betrieb und Baustelleneinrichtung) benötigt wer-\nund Gehälter, die Gehälter von kaufmännischen               den, aber nicht in das Bauwerk eingehen,\nund technischen Angestellten sowie die entspre-        c) Betriebsstoffe.\nchenden kalkulatorischen Entgelte nach Num-             (2) Einzelstoffkosten im Sinne der Nummer 8 Abs. 1\nmer 15 Abs. 2,                                         Buchstabe b sind die Kosten für Stoffe nach Absatz 1\nc) die Löhne und Gehälter der zentralen Kostenstel-        Buchstabe a sowie die zu den Einzelstoffkosten ge-\nlen sowie die entsprechenden kalkulatorischen           hörenden Kosten für Bauhilfsstoffe und Betriebs-\nEntgelte nach Nummer 15 Abs. 2,                         stoffe.\nd) die Lohn- und Gehaltsnebenkosten für diejenigen         (3) Stoffkosten der Baustelle im Sinne der Num-\nPersonen, deren Löhne oder Gehälter in Buch-            mer 9 Satz 1 Buchstabe b sind die Kosten für Stoffe\nstaben a oder b erfaßt sind wie Auslösungen,            nach Absatz 1, soweit sie nicht als allgemeine Ge-\nWegegelder, Unterkunfts- und Ubernachtungs-             schäftskosten verrechnet werden.\ngelder, Kosten der Familienheimfahrt sowie die\nvom Auftragnehmer zu tragenden Kosten für die           Nr. 18 Bewertung\nAn- und Rückreise zur Baustelle,                        (1) Die Preise für Stoffe sollen als Einstandspreise\ne) die Lohn- und Gehaltsnebenkosten für diejeni-           berechnet werden. Werden die Preise nicht als Ein-\ngen Personen, deren Löhne oder Gehälter in              standspreise berechnet, so gilt Nummer 19 Abs. 2\nBuchstabe c erfaßt sind.                                und 3 entsprechend.","300                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Für LagerstoJfe können Verrechnungspreise ver-      C. K o s t e n d e r E i n r i c h t u n g e n , G e r ä t e ,\nwendet werden. Sie müssen auf wirklichkeitsnahen        Maschinen und maschinellenAnlagen\nErmittlungen beruhen, in Vorkalkulationen den                                der Baustelle\nPreisen nach Nummer 7 Abs. 2 Buchstabe a und in\nNachkalkulationen den Preisen nach Nummer 7             Nr. 23 Ansatz\nAbs. 2 Buchstabe b nahekommen.                          (1) Als Kosten eigener Einrichtungen, Geräte, Ma-\nschinen und maschineller Anlagen sind die Kosten\nNr. 19 Einstandspreis                                   für Abschreibung und Verzinsung sowie die Kosten\n(1) Der Einstandspreis versteht sich im Regelfall       für Instandhaltung und Instandsetzung im Sinne der\nfrei Verwendungsstelle. Er umfaßt den Preis der be-     Nummer 24 Abs. 1 anzusetzen. Dabei dürfen die kal-\nschafften Güter einschließlich der mittelbaren Liefer-  kulatorischen Zinsen auf der Grundlage der Hälfte\nkosten, wie Fracht, Porto, Rollgeld und Verpackung.     der sich nach Nummer 37 ergebenden Ausgangs-\nwerte in jährlich gleichbleibenden Beträgen ange-\n(2) Der Auftragnehmer hat beim Einkauf alle ge-         setzt werden.\nschäftsüblichen Vorteile zugunsten des Auftrag-\ngebers wahrzunehmen.                                    (2) Als Kosten fremder Einrichtungen, Geräte, Ma-\nschinen und maschineller Anlagen sind die markt-\n(3) Erzielte   Mengenrabatte, Preisnachlässe, Gut-      üblichen Mieten anzusetzen; für den Kostenansatz\nschriften für Treue-, Jahres- und Umsatzrabatte, für     der vom Mieter übernommenen Instandhaltungen\nzurückgesandte Verpackung und ähnliches sind zu         und Instandsetzungen gilt Nummer 24 entsprechend.\nbelegen und bei Ermittlung des Einstandspreises\nabzusetzen, sofern nicht aus abrechnungstechnischen\nGründen eine andersartige Verrechnung in den                             D. I n s t an d h a l t u n g\nSelbstkosten erfolgt.                                                  und Instandsetzung\nNr. 20 Lieferungen aus eigenen Betriebsstätten          Nr. 24 Ansatz\naußerhalb der Baustelle                         (1) Aufwendungen für laufende Instandhaltung und\n(1) Können für die vom Auftragnehmer aus eigenen,       Instandsetzung von Betriebsbauten, Betriebseinrich-\naußerhalb der Baustelle gelegenen Betriebsstätten        tungen, Maschinen, Vorrichtungen, Werkzeugen und\ngelieferten Stoffe und Bauteile Marktpreise im Sinne     dergleichen sind Kosten. Sofern diese Kosten stoß-\ndes § 4 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise      weise anfallen, sind sie dem Verbrauch entsprechend\nbei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953         ratenweise zu verrechnen (Quoten- und Ratenrech-\nfestgestellt werden, so sind diese Preise der Berech-    nung).\nnung der Einstandspreise zugrundezulegen; einge-         (2) Instandsetzungskosten sind für die Nutzungs-\nsparte Vertriebskosten und die üblichen Nachlässe        dauer des Anlagegegenstandes in den Abschreibun-\nsind zu berücksichtigen.                                 gen zu verrechnen,\n(2) Können Preise im Sinne des Absatzes 1 nicht fest-   a) sofern durch die Instandsetzung der Wert des\ngestellt werden, so sind anzusetzen                          Anlagegegenstandes gegenüber demjenigen im\nZeitpunkt seiner Anschaffung wesentlich erhöht\na) falls der Auftragnehmer die Gewinnung oder\nwird {werterhöhende Instandsetzung) oder\nHerstellung der Stoffe und Bauteile kostenrech-\nnerisch als Bauleistungen erfaßt, die Selbstkosten  b) sofern die Instandsetzung bezweckt, die Nut-\nim Sinne dieser Leitsätze, eingeordnet in die je-       zungsdauer des Anlagegegenstandes über die ur-\nweiligen Kalkulationsbereiche;                          sprüngliche, nach Nummer 31 bemessene Nut-\nzungsdauer hinaus zu verlängern.\nb) in allen sonstigen Fällen die Selbstkosten im\nSinne der Verordnung PR Nr. 30/53 als Ein-\nstandspreise.                                         E. S t e u e r n , G e b ü h r e n u n d B e i t r ä g e ,\nsonstige Kostenarten\nNr. 21 Beistellung von Stoffen\nNr. 25 Steuern\nVom Auftraggeber kostenlos beigestellte Stoffe sind\nentsprechend ihrem - erforderlichenfalls zu schät-       Für die Zwecke der Preisermittlung auf Grund von\nzenden ~- Wert den Stoffkosten zuzuschlagen und          Selbstkosten sind zu unterscheiden\nsodann von den Selbstkosten mit dem gleichen Wert        a) Steuern, die Kosten im Sinne dieser Leitsätze sind\nwieder abzusetzen.                                           (kalkulierbare Steuern), namentlich\ndie Gewerbesteuer, die Vermögensteuer der\nNr. 22 ReststoHe                                               Kapitalgesellschaften, die Grundsteuer, die\n(1) Verwendungsfähige Reststoffe sind, soweit eine             Kraftfahrzeugsteuer, die Steuer für den Selbst-\nWeiterverwendung im eigenen Betrieb möglich ist,               verbrauch (§ 30 des Umsatzsteuergesetzes) so-\nwie Stoffe zu bewerten und den Stoffkosten gutzu-              wie die auf den Lieferungen und sonstigen\nschreiben.                                                     Leistungen des Auftragnehmers lastende Um-\nsatzsteuer ohne Abzug der nach § 15 des Um-\n(2) Veräußerte oder veräußerungsfähige Reststoffe              satzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern,\nsind mit den durchschnittlich erzielten oder erziel-           jedoch unter Berücksichtigung der an die Liefe-\nbaren Erlösen, vermindert um die bei der Aufberei-             rungen und sonstigen Leistungen des Auftrag-\ntung und Veräußerung entstehenden Kosten, den                  nehmers gebundenen Umsatzsteuerminderun-\nStoffkosten gutzuschreiben.                                    gen,","Nr. 19 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1972                               301\nb) Steuern, die nicht Kosten im Sinne dieser Leit-           Nr. 31 Nutzung der Anlagen\nsätze sind (nicht kalkulierbare Steuern). nament-         (1) Für den Umfang der Gesamtnutzung ist die er-\nlich die Einkommen-, Körperschaft- und Kirchen-          fahrungsmäßige Nutzungsdauer der Anlagen oder\nsteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer.              ihre geschätzte Leistungsmenge unter Berücksichti-\ngung der üblichen technischen Leistungsfähigkeit\nNr. 26 Lastenausgleich\nmaßgebend.\nAusgleichsabgaben auf Grund des Gesetzes über\nden Lastenausgleich sind nicht Kosten im Sinne die-           (2) Die Schätzung der Nutzung für die einzelnen An-\nser Leitsätze.                                               lagegüter und die Schätzung der Nutzung für Grup-\npen gleichartiger Anlagegüter ist in regelmäßigen\nNr. 27 Gebühren und Beiträge                                 Zeitabständen zu prüfen. Daraus sich ergebende\nMehr- oder Minderabschreibungen sind unter Be-\n(1) Pflichtgebühren und Pflichtbeiträge sind Kosten,\nrücksichtigung von Nummer 40 Abs. 3 und Num-\nsoweit sie für betriebliche Zwecke aufgewendet wer-\nmer 41 als Abschreibungswagnis anzusetzen; Auf-\nden.\ntraggeber und Auftragnehmer können Abweichen-\n(2) Nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen be-               des vereinbaren.\nruhende, dem Betriebsinteresse dienende Beiträge\noder Zuwendungen an Vereinigungen und Körper-                (3) Ist die bisherige Nutzung nicht einwandfrei zu\nschaften können in angemessener Höhe berücksich-             ermitteln, so kann der kalkulatorische Restwert der\ntigt werden.                                                 Anlage (Tagesneuwert der Anlage abzüglich der bis-\nherigen Wertminderung) geschätzt und als Aus-\nNr. 28 Sonstige Kostenarten                                  gangswert für die Berechnung der Abschreibung\nFür die Bemessung sonstiger Kostenarten, nament-             verwendet werden.\nlich der\nMieten und Pachten,                                          Nr. 32 Berücksichtigung abweichender Kosten\nBürokosten,                                                  Werden für Anlagegüter zur Ermittlung der Ab-\nschreibungen Wiederbeschaffungswerte nach Num-\nWerbe- und Repräsentationskosten,\nmer 30 Abs. 2 zugrunde gelegt, so sind diese Wie-\nTransport- und Reisekosten,                                  derbeschaffungswerte entsprechend der geringeren\nKosten des Zahlungsverkehrs,                                 Wirtschaftlichkeit der vorhandenen Anlagegüter\nVersicherungs bei träge,                                     gegenüber wiederzubeschaffenden Anlagen gleid1er\nLeistungsfähigkeit zu berichtigen.\ngelten die Nummern 4 und 18 bis 22 sinngemäß.\nNr. 33 Sonderabschreibungen\nF. K a l k u l a t o r i s c h e              Der Ansatz höherer Anlagenabschreibungen als ge-\nAnlagenabschreibungen                              mäß Nummer 30 bis 32 zum Ausgleich einer ur-\nNr. 29 Begriff                                               sprünglich nicht voraussehbaren technischen Ent-\nwicklung oder Bedarfsverschiebung oder aus ande-\n(1) Anlagenabschreibungen         sind die Kosten der\nrem Anlaß (Sonderabschreibungen) ist nur zulässig,\nWertminderung betriebsnotwendiger Anlagegüter.\nwenn er mit dem Auftraggeber ausdrücklich verein-\n(2) Der Abschreibungsbetrag kann sowohl je Zeit-             bart worden ist. Abschreibungssätze nach Satz 1 sind\neinheit als auch je Leistungseinheit ermittelt wer-          gesondert auszuweisen.\nden.\nNr. 34 Anlagennachweis\nNr. 30 Abschreibungsbetrag und Bewertungs-                    ( 1) Für sämtliche Anlagen sind Ubersichten zu füh-\ngrundsatz                                           ren, aus denen alle für die Abschreibungen not wen-\n(1) Der Abschreibungsbetrag für Anlagegüter ist un-          digen Angaben hervorgehen, namentlich die Aus-\nabhängig von den Wertansätzen in der Handels-                gangswerte, die geschätzte Gesamtnutzung, die\nund Steuerbilanz zu verrechnen. Er ergibt sich durch         bisherige Nutzung, der Abschreibungsbetrag je Zeit-\nTeilung des Anschaffungspreises oder der Herstell-           oder Leistungseinheit und der kalkulatorische Rest-\nkosten durch die Gesamtnutzung. Bei stationären              wert.\nAnlagen rechnen die mit der Errichtung und Ingang-\n(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Wie-\nsetzung verbundenen Kosten zu den Anschaffungs-\nderbeschaffungswerte nach Nummer 30 Abs. 2 sowie\noder Herstellkosten.\ndie Berechnung von Abschlägen nc1ch Nummer 32\n(2) Bei der Berechnung der Abschreibungen können             auf Verlangen nachzuweisen.\nunter der Voraussetzung einheitlicher und stetiger\nAnwendung berücksichtigt werden\nG. K a l k u l a t o r i s c h e Z i n s e n\na) an Stelle des Anschaffungspreises der Wieder-\nbeschaffungspreis einer gleich leistungsfähigen          Nr. 35 Bemessung\nAnlage im Zeitpunkt der Preisermittlung,                  ( 1) Für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen\nb) an Stelle der tatsächlichen Herstellkosten die            Kapitals können kalkulatorische Zinsen angesetzt\nHerste1lkosten für die Neufertigung einer gleich         werden. Sie sind in der Betriebsabrechnung geson-\nleistungsfähigen Anlage im Zeitpunkt der Preis-          dert auszuweisen.\nermittlung,                                               (2) Für kalkulatorische Zinsen setzt der Bundes-\nfalls die Abweichung erheblich und nicht nur vor-            minister für \\Nirtschaft und Finanzen einen Höchst-\nübergehend ist.                                              satz fest.","302                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(3) Die   Jür Fremd- und Eigenkapital tatsächlich       (6) Bei  der Ermittlung des betriebsnotwendigen\nentstandenen Aufwendungen (z.B. Zinsen, Bank-           Vermögens sind, soweit nicht die Vorschriften der\nprovisionen, Gesellschaftsteuer) bleiben bei der Preis- Absätze 1 bis 5 entgegenstehen, die Wertberichti-\nermittlung außer Ansatz, soweit sie nicht als Kosten    gungsposten der Kapitalseite von den Buchwerten\ndes Zahlungsverkehrs nach Nummer 28 berücksich-          der Vermögenseite der Bilanz abzusetzen.\ntigt werden.\n(4) Nebenerträge aus Teilen des betriebsnotwendi-        H. K a l k u l a t o r i s c h e E i n z e l w a g n i s s e\ngen Vermögens (z.B. Zinsen, Mieten, Pachten) sind\nals Gutschriften zu behandeln.                         Nr. 38 Abgrenzung\n(5) Für die vom Auftraggeber zinslos zur Verfügung      (1) Wagnis ist die Verlustgefahr, die sich aus der\ngestellten Vorauszahlungen und Anzahlungen sind         Natur des Unternehmens und seiner betrieblichen\njeweils kalkulatorische Zinsgutschriften von den       Tätigkeit ergibt.\nSelbstkosten abzusetzen.\n(2) Wagnisse, die das Unternehmen als Ganzes ge-\nNr. 36 Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals      fährden und die in dessen Eigenart, in den beson-\n(1) Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem     deren Bedingungen des Wirtschaftszweiges oder in\nbetriebsnotwendigen Vermögen, vermindert um die         wirtschaftlicher Tätigkeit schlechthin begründet sind,\ndem Unternehmen im Rahmen des gewährten Zah-            bilden das allgemeine Unternehmerwagnis.\nlungsziels von Lieferanten zinsfrei zur Verfügung        (3) Einzelwagnisse sind die mit der Leistungserstel-\ngestellten Schuldbeträge.                               lung in den einzelnen Tätigkeitsgebieten des Be-\n(2) Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich aus     triebes verbundenen Verlustgefahren.\nden Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens zu-\nsammen, die dem Betriebszweck dienen. Unberück-         Nr. 39 Verrechnung\nsichtigt bleibt der Wert der nicht betriebsnotwendi-     (1) Das  allgemeine Unternehmerwagnis wird im\ngen Vermögensteile. Zu diesen gehören namentlich        kalkulatorischen Gewinn abgegolten.\ndie stillgelegten Anlagen mit Ausnahme betriebs-\n(2) Für die Einzelwagnisse können kalkulatorische\nnotwendiger Reserveanlagen, die landwirtschaftlich\ngenutzten Grundstücke, die Wohnhäuser, soweit sie       Wagniskosten (Wagnisprämien) in die Kostenrech-\nnicht für Betriebsangehörige notwendig sind, die        nung eingesetzt werden. Betriebsfremde Wagnisse\nnicht betriebsnotwendigen Beteiligungen, die Forde-     sind außer Betracht zu lassen. Soweit Wagnisse\nrungen aus Kriegsschäden und die Kriegsfolge-           durch Versicherungen gedeckt oder eingetretene\nschäden.                                                Wagnisverluste in anderen Kostenarten abgegolten\nsind, ist der Ansatz von Wagniskosten nicht zuläs-\n(3) Das    betriebsnotwendige Vermögen und die          sig.\nSchuldbeträge im Sinne des Absatzes 1 sind mit den\nim Abrechnungszeitabschnitt durchschnittlich gebun-     Nr. 40 Ermittlung der kalkulatorischen Wagniskosten\ndenen Werten anzusetzen.\n(1) Die kalkulatorischen Wagniskosten sind auf der\nNr. 37 Wertansatz des betriebsnotwendigen               Grundlage der tatsächlich entstandenen Verluste aus\nVermögens                                      Wagnissen zu ermitteln. Soweit Verlusten aus Wag-\n(1) Das Anlagevermögen ist mit dem kalkulatori-         nissen entsprechende Gewinne gegenüberstehen,\nschen Restwert nach Maßgabe der Vorschriften für        sind diese aufzurechnen. Der tatsächlichen Gefahren-\ndie Abschreibungen anzusetzen. Nummer 23 Abs. 1         lage im laufenden Abrechnungszeitabschnitt ist\nSatz 2 bleibt unberührt.                                Rechnung zu tragen. Fehlen zuverlässige Unter-\n(2) Die Gegenstände des Umlaufvermögens sind auf        lagen, so sind die kalkulatorischen Wagniskosten\nder Grundlage von Anschaffungspreisen oder Her-         sorgfältig zu schätzen.\nstellkosten zu bewerten. Falls die Abweichung er-       (2) Für die Bemessung der Wagniskosten soll ein\nheblich ist, können an Stelle des Anschaffungsprei-     hinreichend langer, möglichst mehrjähriger Zeitab-\nses der Tagespreis und an Stelle der tatsächlichen      schnitt zugrundegelegt werden. Dabei ist stets ein\nHerstellkosten die Herstellkosten für eine Neufer-      Ausgleich zwischen den kalkulatorischen Wagnis-\ntigung bei der Ermittlung des Wertansatzes zu-          kosten und den tatsächlichen Verlusten aus Wag-\ngrundegelegt werden. Der einmal gewählte Bewer-         nissen anzustreben.\ntungsgrundsatz ist einheitlich und stetig beizubehal-\nten.                                                    (3) Die Wagniskosten sind nach Vv agnisarten und\nBaumaßnahmen getrennt zu ermitteln und auszu-\n(3) In den Beständen enthaltene unbrauchbare oder\ngleichen.\nentwertete Stoffe oder ebensolche halbfertige oder\nfertige Erzeugnisse sind abzusetzen oder mit ange-      (4) Klein- und Mittelbetriebe können in einer der\nmessenen Restwerten zu berücksichtigen.                 Wirtschaftlichkeit der Rechnungsführung entspre-\n(4) Wertpapiere und Forderungen in fremder ·Wäh-        chenden Weise die Erfassung und Verrechnung der\nrung sind mit den Kursen zu bewerten, die an den        Wagniskosten vereinfachen.\nfür die Berechnung des betriebsnotwendigen Ver-         (5) Nummer 13 Satz 2 Buchstabe f bleibt unberührt.\nmögens maßgebenden Stichtagen gelten.\n(5) Die übrigen Teile des Umlaufvermögens sind mit      Nr. 41 Nachweis\nden Werten anzusetzen, die ihnen an den für die         (1) Die eingetretenen Verluste oder Gewinne aus\nBerechnung maßgebenden Stichtagen beizumessen           Wagnissen sind unter Abstimmung mit der Buch-\nsind.                                                   führung laufend nachzuweisen.","Nr. 19  · Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1972                          303\n(2) J\\ ull.rc1~rnebcr und A uftragnehrner können durch    D Kosten der Einrichtungen, Geräte,\nVereinbarung den Ansatz einzelner Wagniskosten                 Maschinen und maschinellen An-\nvon einem besonderen Nachweis gegenüber dem                    lagen der Baustelle\nAuftraggeber abhängig machen.                                 die Kosten im Sinne der Nummer 23 für Bau-\n(3) Nummer 13 Satz 2 Buchstabe f bleibt unberührt.             maschinen und -geräte, Gerüste mit einer Arbeits-\nbühne von mehr als 2 rn Höhe, an der Baustelle\nerforderliche Baracken, Buden und ähnliche Ein-\nI. KaJkulatorischer Gewinn                            richtungen;\nNr. 42 Begriff                                            E Fracht-, Fuhr- und Ladekosten\nIm kalkulatorischen Gewinn werden abgegolten                   die Kosten der An- und Abfuhr von Stoffen und\na) das allgemeine Unternehmerwagnis,                           von Gegenständen im Sinne des Buchstabens D;\nb) ein Leistungsgewinn bei Vorliegen einer beson-         F    Sozialkassenbeiträge\nderen unternehmerischen Leistung in wirtschaft-            die Beiträge an die tariflichen Sozialkassen für\nlicher, technischer oder organisatorischer Hin-            die auf der Baustelle tätigen Personen, soweit\nsicht. Der Leistungsgewinn soll der unterneh-              deren Löhne und Gehälter unter Buchstabe A er-\nmerischen Mehrleistung entsprechen.                        faßt sind;\nNr. 43 Ansatz und Bemessung                               G Sonderkosten\ndie Sonderkosten nach Nummer 13;\n(1) Das Entgelt für das allgemeine Unternehmer-\nwagnis ist in einem Hundertsatz der Selbstkosten          H Zuschläge für Gemeinkosten                     und\nohne Umsatzsteuer oder in einem festen Betrag zu               Gewinn\nbemessen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart                die Zuschläge nach Nummer 46;\nist, beträgt das Entgelt für das allgemeine Unter-\nUmsatzsteuer\nnehmerwagnis bei Selbstkostenfestpreisen 6 vom\nHundert und bei Selbstkostenerstattungspreisen                 die Umsatzsteuer nach Nummer 25 Buchstabe a.\n4 vorn Hundert der Selbstkosten ohne Umsatzsteuer.        (2) Andere als die in Absatz 1 genannten Kosten\n(2) Ein Leistungsgewinn darf bei Selbstkostenprei-        dürfen nicht verrechnet werden. Die Stundenlohnab-\nsen nur angesetzt werden, wenn er zwischen Auf-           rechnung ist mindestens entsprechend Absatz l\ntraggeber und /\\uftragnehmer verE'inbart wurde.           Buchstaben A bis I zu gliedern; Nummer 47 bleibt\nunberührt.\nNr. 46 Zuschläge für Gemeinkosten und Gewinn\n(1) Die bei der Ausführung von Stundenlohnarbei-\nAbschnitt IV                       ten entstehenden Kosten dürfen, soweit sie nicht\nBesondere Vorschriften für die Ermittlung            nach Nummer 45 Abs. 1 Buchstaben .A. bis G und I\nvon Stundenlohnabrechnungspreisen                 gesondert berechnet werden, als Gemeinkosten\ndurch Zuschläge auf\nNr. 44 Allgemeines                                        a) die Baustellenlohn- und -gehaltskosten,\nFür die Ermittlung von Slundenlohnabrechnungs-            b) die Stoffkosten,\npreisen gelten, soweit in diesem Abschnitt nichts         c) die Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen\nanderes bestimmt isl, die Vorschriften der Ab-                 und maschinellen Anlagen der Baustelle,\nschnitte II und III.                                      d) die vom Auftraggeber beigestellten Stoffe und\nNr.  45 Inhalt und Gliederung                             e) die Leistungen von Nachunternehmern\nder Stundenlohnabrechnung                        verrechnet werden.\n(1) Bei der Ermittlung der Stundenlohnabrechnungs-        (2) Für Gewinn darf ein Zuschlag von höchstens\npreise dürfen angesetzt werden als                        4 vom Hundert auf die Kosten nach Nummer 45\nAbs. 1 Buchstaben A bis H berechnet werden.\nA Lohn- und Gehaltskosten der Bau-\nstelle                                                 (3) Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 dürfen\ndie Lohn- und Gehaltskosten nach Nummer 14           zu einem gemeinsamen Zuschlag zusammengefaßt\nAbs. 1 Buchstaben a und b;                           werden.\nB Lohn- und Gehaltsnebenkosten der                        Nr. 47 Ausweis im Wettbewerb ermittelter fester\nBaustelle                                                      Sätze oder fester Beträge\ndie Lohn- und Gehaltsnebenkosten nach Num-            Soweit die Ansätze nach Nummer 45 Abs. 1 Buch-\nmer 14 Abs. 1 Buchstabe d;                            staben A, B, F oder H im Wettbewerb ermittelt wer-\nden (§ 11 Abs. 2 Satz 2), ist ein gesonderter Aus-\nC Stoffkosten der Baustelle                                weis der einzelnen Ansätze in der Stundenlohnab-\ndie Stoffkosten nach Nummer 17 Abs. 3;                rechnung nicht erforderlich."]}