{"id":"bgbl1-1972-18-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":18,"date":"1972-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)","law_date":"1972-02-25T00:00:00Z","page":269,"pdf_page":1,"num_pages":19,"content":["269\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z1997 A\n1972                         A 11sgegeben zu Bonn am 7. Miirz 1972                                                                               J Nr.18\nTag                                                In h a l t                                                                                    Seite\n25. 2. 72  Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   269\n93:l-3, 933-5\n28. 2. 72  Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundes-\nbeamten und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      288\n20:J0-l 1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     289\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   290\nEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen\n(ESBO)\nVom 25. Februar 1972\nInhal tsü bersich t\nGeltungsbereich ................................ .    §   1      Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge ..... .                                             § 32\nAllgemeine Anforderungen ..................... .      §   2      Uberwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge ..                                            § 33\nAusnahmen, Genehmigungen ................... .        §   3      Begriff, Art und Länge der Züge                                                            § 34\nBegriffserklärungen für Bahnanlagen ............ .    §   4       Ausrüsten der Züge mit Bremsen                                                            § 35\nSpurweite ..................................... .     §   5      Zusammenstellen der Züge ..................... .                                           § 36\nGleisbogen .................................... .     §   6                                                                                                 § 37\nGleisneigung .................................. .     §   7      Fahrordnung .................................. .                                           § 38\nBelastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke ... .     §   8       Zugfolge ...................................... .                                         § 39\nUmgrenzung des lichten Raumes ................ .      §   9       Fahrgeschwindigkeit ........................... .                                         § 40\nGleisabstand .................................. .     §  10       Schieben und Nachschieben der Züge ............ .                                         § 41\nBahnübergänge ................................ .      §  11       Rangieren, Hemmschuhe ........................ .                                          § 42\nHöhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen .. .       §  12       Sichern stillstehender Fahrzeuge ................ .                                       § 43\nBahnsteige, Rampen, Bahnhofsname ............. .      §  13       Mitfahren im Führerraum ...................... .                                          § 44\nSignale und Weichen ........................... .     §  14       Besetzen der Triebfahrzeuge .................... .                                        § 45\nStreckenblock, Zugbeeinflussung ................ .    §  15       Besetzen der Züge mit Zugbegleitern ............ .                                        § 46\nFernmeldeanlagen ............................. .      § 16        Personal .................................... • • •                                       § 47\nUntersuchen und Uberwachen der Bahn ......... .       § 17        Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der\nBahnanlagen .................................. .                                           § 48\nEinteilung der Fahrzeuge, Begriffserklärungen ... .   § 18\nAdls- und Meterlasten ......................... .     § 19        Ordnungswidrigkeiten ......................... .                                           § 49\nAchsstand und Bogenlauf ....................... .      § 20        Inkrafttreten .................................. .                                        § 50\nRäder und Radsätze ............................ .     § 21        Ubergangsbestiminungen ....................... .                                           § 51\nBegrenzung der Fahrzeuge ...................... .      § 22\nBremsen ...................................... .       § 23                                                      Anlagen\nZug- und Stoßeinrichtungen ..................... .     § 24        1 Umgrenzung des lichten Raumes\nFreie Räume und vorstehende Teile an den                          2 Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleis-\nStirnseiten der Fahrzeuge ...................... .     § 25              abstände bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb\n§ 26        3 Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleis-\nBeschaffenheit der Fahrzeuge ................... .     § 27              abstände bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb\nAusrüstung der Triebfahrzeuge ................. .      § 28        4 Radsatz\nAusrüstung der Wagen ......................... .      § 29        5 Räder\n§ 30        6 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten\n§ 31              der Fahrzeuge","270                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 8 a Abs. 3 des          (2) Genehmigungen, die in den Vorschriften die-\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951           ser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz\n(Bundesgesetzbl. I S. 225, 438), zuletzt geändert         vorgesehen sind, erteilen\ndurch Artikel 141 des Einführungsgesetzes zum Ge-         1. für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der\nsetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968                Deutschen Bundesbahn,\n(Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit § 1        2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zu-\nder Verordnung über die Ermächtigung des Bundes-               ständige Landesbehörde.\nministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverord-\nnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens vom\n§ 4\n28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                           Begriffserklärungen für Bahnanlagen\n§ 4 der EBO über Begriffserklärungen gilt ent-\n§ 1                           sprechend.\nGeltungsbereich                                                 § 5\n(1) Diese Verordnung gilt für die schmalspurigen                               Spurweite\nEisenbahnen des öffentlichen Verkehrs in der Bun-             (1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der\ndesrepublik Deutschland.                                 Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von\n(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften       0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).\nder Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom               (2) Die Grundmaße der Spurweite betragen\n8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1563), geändert        1 000 mm und 750 mm. Soweit Bahnen ein anderes\ndurch Verordnung vom 10. Juni 1969 (Bundesgesetz-         Grundmaß der Spurweite haben, sind die Vorschrif-\nblatt II S. 1141), verwiesen ist, sind die dort in voller ten dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.\nBreite einer Seite und die auf der rechten Hälfte\nNeue Bahnen sollen keine Spurweite unter 1 000 mm\neiner Seite gedruckten Vorschriften in der jeweils        erhalten.\ngültigen Fassung anzuwenden.\n(3) In Bogen mit Halbmessern unter 300 m muß\n(3) Die Vorschriften für Neubauten gelten auch\ndas Grundmaß der Spurweite wie folgt vergrößert\nfür umfassende Umbauten bestehender Bahnanlagen\nwerden:\nund Fahrzeuge; sie sollen auch bei der Unterhaltung\nund Erneuerung berücksichtigt werden.                             Bogenhalbmesser            Spurerweiterung\nm                         mm\n§ 2\nAllgemeine Anforderungen                         unter 300 bis 200             mindestens  5\nunter 200 bis  150            mindestens  9\nDie Vorschriften des § 2 der EBO gelten entspre-\nchend.                                                           unter 150 bis  120            mindestens 12\nunter 120 bis  100           mindestens  15\n§ 3\nunter 100                    mindestens  18\nAusnahmen, Genehmigungen\n(1) Ausnahmen können zulassen                              (4) Als Folge des Betriebes sind Veränderungen\n1. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Be-\nder vorgeschriebenen Spurweite zulässig, jedoch\nrücksichtigung besonderer Verhältnisse im Einzel-     darf das Grundmaß der Spurweite höchstens um\nfall                                                  5 mm unterschritten werden und darf die Spurweite\neinschließlich der in Absatz 2 angegebenen Spur-\na) für die Deutsche Bundesbahn der Bundes-\nerweiterung nicht größer sein als\nminister für Verkehr; die zuständigen Landes-\nbehörden sind zu unterrichten, wenn die          1 025 mm beim Grundmaß der Spurweite\nEinheit des Eisenbahnwesens berührt wird;                                                von 1 000 mm,\nb) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die             770 mm beim Grundmaß der Spurweite\nzuständige Landesbehörde; das Benehmen mit                                               von 750 mm.\ndem Bundesminister für Verkehr ist erforder-\n§ 6\nlich, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens\nberührt wird;                                                            Gleisbogen\n2. im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschrif-             (1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Haupt-\nten dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen         gleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m\nAbsatz ausdrücklich vorgesehen sind,                   betragen.\na) für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand                (2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf\nder Deutschen Bundesbahn; auf seinen Antrag      sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich,\nkann der Bundesminister für Verkehr diese         sind Ubergangsbogen anzulegen.\nBefugnis ganz oder teilweise auf die Präsiden-       (3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise\nten der Bundesbahndirektionen und die Leiter      muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen\nder zentralen Ämter übertragen;                  als die innere (Uberhöhung). Die Uberhöhung darf\nb) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die          höchstens betragen\nzuständige Landesbehörde.                         1. bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972                          271\n100 mm beim Grundmaß der Spurweite                   bogen und bei Neigungswechseln die Maße des frei-\nvon 1 000 mm,   zuhaltenden lichten Raumes nach den geometrischen\n50mm beim Grundmaß der Spurweite                    Verhältnissen der Fahrzeuge so zu vergrößern, daß\nvon 750 mm;     die vorgeschriebenen Mindestabstände auch bei un-\ngünstigster Stellung der Fahrzeuge eingehalten\n2. bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb\nwerden.\n80 mm beim Grundmaß der Spurweite\nvon 1 000 mm,      (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten\nnicht für Gleise mit Einrichtungen zum Reinigen und\n40 mm beim Grundmaß der Spurweite\nInstandsetzen von Fahrzeugen, sofern diese Gleise\nvon 750 mm.     nur für diese Zwecke benutzt werden.\n(4) Jede Änderung der Uberhöhung ist durch eine\n(7) Von der Vorschrift des Absatzes 2 sind Aus-\nRampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer\nnahmen bei Ladegleisen und Gleisen untergeordne-\nsein darf als 1 : 300.\nter Bedeutung für beliebige Bauteile zulässig (§ 3\n§ 7                         Abs. 1 Nr. 2).\nGleisneigung                        (8) Für das Durchrollen der Räder muß der in An-\nlage 1 Bild 2 dargestellte Raum freigehalten werden,\nDie Vorschriften des § 7 der EBO gelten entspre-\njedoch dürfen Einrichtungen, soweit es deren Zweck\nchend.\nerfordert, in diesen Raum hineinragen. In Bogen\n§ 8                         muß der Raum für den Spurkranz so erweitert wer-\nden, daß die Spurkränze ohne Behinderung durch-\nBelastbarkeit des Oberbaus\nrollen können. Bei höhengleichen Kreuzungen\nund der Bauwerke\nzweier Schienenbahnen darf von den Maßen des\nOberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit             Raumes für den Spurkranz im erforderlichen Um-\nder jeweils vorkommenden Achs- und Meterlast bei         fang abgewichen werden.\nder zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen\n(9) Der nach den Absätzen 2 bis 5 freizuhaltende\nkönnen.\nlichte Raum muß bei Neubauten um die in Anlage 1\n§ 9                         Bild 1 dargestellten Seitenräume erweitert werden,\nund zwar an Bahnhofsgleisen bei sämtlichen Gegen-\nUmgrenzung des lichten Raumes                ständen und an Gleisen der freien Strecke bei Kunst-\n(1) Die Mittellinie der Umgrenzung des lichten        bauten. Zu den Kunstbauten zählen z.B. größere\nRaumes nach Anlage 1 ist in der Mitte zwischen           Gebäude, Kreuzungsbauwerke, Tunnel, dagegen\nbeiden Schienen anzunehmen, in Bogen mit Spur-           nicht kleinere Stellwerke, Wärter- und Fernsprech-\nerweiterung in der Mitte der erweiterten Spur. Der       buden, Maste, Schrankenbäume, Signale (auch\nlichte Raum muß auch bei abgenutzten Schienen            Siynalbrücken und -ausleger). Bei bestehenden An-\nvorhanden sein.                                          lagen dürfen die vorhandenen Seitenräume nicht\n(2) Bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb be-          verringert werden.\nstimmt sich der lichte Raum nach der Fahrzeug-              (10) Auf die Seitenräume nach Absatz 9 kann un-\nbegrenzung (§ 22 Abs. 1 und 2) zuzüglich der in          ter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen\nAnlage 1 angegebenen Mindestabstände zwischen            verzichtet werden. Wo erforderlich, muß mindestens\nFahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten            einseitig ein ausreichend bemessener Sicherheits-\nRaumes.                                                  raum vorhanden sein.\n(3) Der Mindestabstand von 200 mm darf bis auf           (11) Für Rampen, die an Gleisen mit Rollfahrzeug-\n150 mm verringert werden, wenn die Strecke nur           betrieb dem Verladegeschäft mit Regelspurwagen\ndem Personenverkehr dient, wenn sichergestellt ist,      dienen, dürfen die nach Absatz 9 freizuhaltenden\ndaß die Außentüren der Reisezugwagen während             Seitenräume verkleinert werden.\nder Fahrt geschlossen sind und wenn sich niemand            (12) Auf Strecken mit Oberleitung ist für den\nwährend der Fahrt aus Fenstern hinauslehnen oder         Durchgang der Stromabnehmer und für die Auf-\nauf außenliegenden Trittstufen aufhalten kann.\nhängung des Fahrdrahts ein entsprechender Raum\n(4) Die Mindestabstände nach den Absätzen 2           freizuhalten, dessen Größe sich nach den örtlichen\nund 3 dürfen unterschritten werden durch                 und betrieblichen Verhältnissen richtet.\n1. die in § 22 Abs. 4 bis 8 und 10 bezeichneten Ein-        (13) Bei offenstehenden Toren von Fahrzeug-\nrichtungen der Fahrzeuge,                            hallen muß bei Neubauten die lichte Weite so groß\n2. Einrichtungen am Gleis für Zahnradbetrieb, Zug-       sein, daß beiderseits des Fahrzeugs ein Abstand von\nbeeinflussungs-, Zugeinwirkungs- und Rangier-        mindestens 0,50 m vorhanden ist.\neinrichtungen sowie Stromzuführungsteile bei            (14) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den\nBahnen mit Stromschienen,                            Vorschriften der Absätze 2, 3, 5 und 9 abgewichen\n3. Bahnsteige und Rampen.                                werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnah-\n(5) In Bogen sind die halben Breitenmaße des          men getroffen sind.\nsich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden lichten           (15) Für Gleise mit Rollfahrzeugbetrieb gelten die\nRaumes nach Anlage 2 Nr. 1 zu vergrößern. Auf            Vorschriften der Absätze 2 bis 14 sinngemäß, jedoch\nStrecken, auf denen Fahrzeuge besonderer Bauart          muß der lichte Raum nach Anlage 1 Bild 3 freigehal-\n(z.B. Gelenkfahrzeuge) verkehren, sind in Gleis-         ten und in Bogen nach Anlage 3 vergrößert werden.","272                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVoraussetzung dc1für ist, dc1ß Regelfahrzeuge auf          (7) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis\nRoll wa~Jen auch in der Längsrichtung symmetrisch       und einem Schmalspurgleis mit Rollfahrzeugbetrieb\nverlc1den werden.                                       soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neu-\nbauten mindestens betragen\n1. auf freier Strecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,90 m,\n§ 10\n2. bei Uberladegleisen . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,65 m,\nGleisabstand                      3. auf Bahnhöfen,\n(1) Der Abstand von Gleisen gleicher Spurweite          ausgenommen Uberladegleise . . . . . . . . . 4,40 m.\nohne Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und            (8) In Bogen sind die Gleisabstände nach Ab-\nin Bogen mit Halbmessern über 5 000 m mindestens        satz 7 um die Summe der Maße zu vergrößern, die\nbetragen                                                sich aus Anlage 2 Nr. 2 und Anlage 3 ergeben.\n1. auf freier Strecke und bei Uberladegleisen:            (9) Die Gleisabstände nach den Absätzen 5 bis 8\nBreite der Fahrzeugbegrenzung   + 400 mm,          dürfen, wenn die Spurweite des Regelspurgleises\n2. auf Bahnhöfen, ausgenommen Uberladegleise,           das Maß von 1 445 mm nicht überschreitet, wie folgt\na) bei bestehenden Anlagen:                        verkleinert werden:\nBreite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm,                  Bogenhalbmesser                              Zulässige\nb) bei Neubauten:                                          des Regelspurgleises                      Verkleinerung\nBreite der Fahrzeugbegrenzung   + 1 300 mm,                      m                                         mm\n3. unter den in § 9 Abs. 3 genannten Voraussetzun-\ngen und wenn zwischen den Gleisen kein Sicher-                        bis 2 000                                15\nheitsraum erforderlich ist:                                unter 2 000 bis 1 500                                10\nBreite der Fahrzeugbegrenzung + 300 mm.                   unter 1 500 bis 500                                   5\nBei Schmalspurgleisen mit verschiedener Spurweite              unter 500 bis 250                                     0\nist die Summe der halben Breiten der jeweiligen\nFahrzeugbegrenzungen zugrunde zu legen.                    (10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 sind bei\n(2) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 1    drei- und vierschienigen Gleisen sowie für den Ab-\num die Maße zu vergrößern, die sich nach § 9 Abs. 5     stand zwischen Eisenbahngleisen und Straßenbahn-\nund Anlage 2 Nr. 1 ergeben.                             gleisen sinngemäß anzuwenden.\n(3) Der Abstand von Gleisen mit Rollfahrzeug-\nbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halb-\n§ 11\nmessern von l 500 m und mehr mindestens betragen\n1. auf freier Strecke                                                       Bahnübergänge\nund bei Uberladegleisen ............. .     3,65m,     Die Vorschriften des § 11 und der Anlage 4 der\n2. auf Bahnhöfen, ausgenommen Uberlade-                 EBO gelten entsprechend.\ngleise,\na) bei bestehenden Anlagen ......... .      4,00m,                            § 12\nb) bei Neubauten ................... .      4,50m.\nHöhengleiche Kreuzungen\n(4) In Bogen mit Halbmessern von weniger als                           von Schienenbahnen\n1 500 m sind die Gleisabstände nach Absatz 3 um            Die Vorschriften des § 12 der EBO gelten entspre-\ndie Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 3 er-       chend.\ngeben.\n(5) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis                                  § 13\nund einem Schmalspurgleis ohne Rollfahrzeug-\nBahnsteige, Rampen, Bahnhofsname\nbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei\nNeubauten mindestens betragen                              (1) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen\n1. auf freier Strecke:                                  (Säulen und dgl.) müssen bis zu einer Höhe von\n2,50 m über dem Bahnsteig mindestens um die halbe\n2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung\nBreite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm von\n+ 200 mm,                                          Gleismitte entfernt sein; bei Rollfahrzeugbetrieb\n2. bei Uberladegleisen:                                 müssen sie bis zu einer Höhe von h + 3,05 m über\n1,85 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung        Schienenoberkante des Schmalspurgleises minde-\n+ 200 mm,                                           destens 2, 70 m von Gleismitte entfernt sein. Aus-\nnahmen von diesen Mindestmaßen sind zulässig\n3. auf Bahnhöfen, ausgenommen Uberladegleise:\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Das Maß „h\" bestimmt sich nach\n2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung        Anlage 1 Bild 3.\n+ 900 mm.\n(2) Seitenrampen, an denen regelspurige Güter-\n(6) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 5    wagen mit nach außen aufschlagenden Türen be-\num die Summe der Maße zu vergrößern, die sich           oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als\naus Anlage 2 Nr. 1 und 2 ergeben.                       h + 1,10 m sein.","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972                          273\n(3) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den       2. Zu den Güterwagen zählen auch die Güterzug-\nVorschriften des Absatzes 1 abgewichen werden,              gepäckwagen.\nwenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ge-            (6) Rollfahrzeuge sind Nebenfahrzeuge, mit denen\ntroffen sind.                                           Regelspurwagen auf Schmalspurbahnen befördert\n(4) Der Name von Bahnhöfen, Haltestellen und         werden; sie werden in Rollböcke und Rollwagen ein-\nHaltepunkten für den Personenverkehr ist gut sicht-      geteilt.\nbar für die Reisenden anzubringen. Ausnahmen sind                                 § 19\nzulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\nAchs- und Meterlasten\n(5) Die Bahnanlagen für den Personenverkehr\nsind zu beleuchten; bei einfachen Verhältnissen darf        (1) Die Achslasten und die Meterlasten der Fahr-\nhierauf verzichtet werden.                               zeuge dürfen nicht größer sein, als es die Belast-\nbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke zuläßt. Das\n§ 14                           gilt auch für beladene Rollfahrzeuge.\n(2) Die Achslast ist der auf eine Achse, die\nSignale und W eichen\nMeterlast der auf 1,00 m Fahrzeuglänge entfallende\nDie Vorschriften des § 14 der EBO gelten entspre-     Anteil der Gesamtlast. Die Fahrzeuglänge ist hier-\nchend.                                                   bei über die nicht eingedrückten Puffer zu messen.\n§ 15\n§ 20\nStreckenblock, Zugbeeinflussung\nAchsstand und Bogenlauf\nDie Vorschrift des § 15 Abs. 3 der EBO gilt ent-\nsprechend.                                                  (1) Der feste Achsstand neuer Fahrzeuge ohne\nDrehgestelle muß mindestens 2 000 mm betragen.\n§ 16                           Bei Kleinlokomotiven darf der feste Achsstand bis\nauf 1 500 mm verringert werden, wenn sie nur dort\nFernmeldeanlagen\nverwendet werden, wo die Bauart der Weichen und\nDie Vorschriften des § 16 der EBO gelten ent-         Kreuzungen solche Achsstände zuläßt.\nsprechend.\n(2) Die Radsätze der Fahrzeuge müssen so be-\n§ 17                           schaffen und gelagert sein, daß die Gleisbogen ein-\nUntersuchen und Oberwachen der Bahn             wandfrei durchfahren werden können.\nDie Vorschriften des § 17 der EBO gelten ent-\n§ 21\nsprechend.\nRäder und Radsätze\n§ 18\n(1) Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der\nEinteilung der Fahrzeuge,                 Achswelle seitlich nicht verschiebbar sein.\nBegriffserklärungen\n(2) Für Radsätze und Räder gelten die Maße der\n(1) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer           Anlagen 4 und 5. Bei Fahrzeugen, die nur auf Strek-\nZweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und Ne-            ken mit reinem Personenverkehr eingesetzt werden\nbenfahrzeugen unterschieden. Regelfahrzeuge müs-         oder auf solche Strecken übergehen, dürfen für Rad-\nsen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen.       sätze und Räder auch abweichende Maße angewen-\nNebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur          det werden, wenn beim Befahren von W eichen und\ninsoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck,    Kreuzungen eine ausreichende Sicherheit gegen Ent-\ndem sie dienen sollen, erforderlich ist.                 gleisen gewährleistet ist.\n(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahr-            (3) Bei Rädern von Rollfahrzeugen darf der Lauf-\nzeugen und Wagen unterschieden.                          kreisdurchmesser auch kleiner sein als 532 mm.\n(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Loko-        (4) Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind\nmotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.                aber drei oder mehr Radsätze in demselben Rahmen\n(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder un-            gelagert, so dürfen die Spurkränze unverschiebbarer\nmittelbar bedient oder direkt oder indirekt ge-         Zwischenradsätze fehlen, wenn die Radsätze eine\nsteuert.                                                 genügende Auflage auf den Schienen haben.\n1. Direkte Steuerung ist die Regelung der Antriebs-         (5) Bei neuen Rädern, die aus einem Stück ge-\nkraft durch eine Steuereinrichtung von einem         fertigt sind, muß die Mindestdicke der Teile, die die\nführenden Fahrzeug aus.                              Radreifen ersetzen, durch eine Rille' gekennzeichnet\n2. Indirekte Steuerung ist die Regelung der An-          sein, die auf der äußeren Stirnfläche eingedreht ist\ntriebskraft durch einen Bediener, der seine Wei-     (vgl. Anlage 5).\nsungen über ein Nachrichtengerät von einem                                    § 22\nführenden Fahrzeug aus erhält.\nBegrenzung der Fahrzeuge\n(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezug-             (1) Die Fahrzeuge dürfen die in Anlage 1 Bild 1\nwagen und Güterwagen.                                    und 2 angegebenen Begrenzungen nicht überschrei-\n1. Als Reisezugwagen gelten Personen-, Gepäck-           ten, soweit in den nachstehenden Absätzen nichts\nund Postwagen.                                       anderes zugelassen ist.","274                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Fahrzeuge, die auch am öffentlichen Straßen-   Bremsstellung feststellbare Fußbremse. Die Aus-\nverkehr teilnehmen, dürfen höchstens 2 650 mm breit    rüstung der sonstigen Fahrzeuge mit Bremsen hat\nsein.                                                  sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhält-\n(3) Die Breitenmaße der Fahrzeugbegrenzung         nissen der Bahn zu richten.\nmüssen so weit eingeschränkt werden, wie es die            (2) Die durchgehende Bremse neu zu bauender\nfreizuhaltenden Mindestabstände unter Berücksich-      Fahrzeuge muß selbsttätig wirken. Eine durchge-\ntigung der Lichtraumverhältnisse nach § 9 Abs. 2       hende Bremse ist selbsttätig, wenn sie bei jeder\nbis 5 bei ungünstigster Stellung des Fahrzeugs in      unbeabsichtigten Unterbrechung der Bresmleitung\nGleis- und W eichenbogen erfordern. Auch während       wirksam wird.\nder Fahrt darf es - selbst bei der zulässigen Spur-\nerweiterung, Radreifenabnutzung und Höchst-                (3) Die durchgehende Bremse muß vom Stand des\ngeschwindigkeit - nicht zur Berührung zwischen          Triebfahrzeugführers und über die Notbremseinrich-\nFahrzeug und festen Gegenständen oder Fahrzeugen        tungen in den Reisezugwagen und Güterzuggepäck-\nim Nachbargleis kommen.                                 wagen betätigt werden können. Die Notbremsein-\nrichtungen müssen so angebracht sein, daß sie von\n(4) Die Stromabnehmer von Fahrzeugen dürfen         den Reisenden und vom Begleitpersonal leicht ge-\ndie Fahrzeugbegrenzung überschreiten.\nsehen und erreicht werden können; in den Seiten-\n(5) Die unabgefederten Teile der Wagen und          gängen, Vorräumen, Wasch- und Aborträumen sind\nRollfahrzeuge dürfen über die Begrenzungen nach         sie nicht erforderlich.\nAbsatz 1 nach unten um 15 mm hinausragen. Bei\n(4) Eine durchgehende nichtselbsttätige Bremse\nRollfahrzeugen darf diese Uberschreitung größer\nvorhandener Fahrzeuge muß vom Standort des\nsein, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen.\nTriebfahrzeugführers betätigt werden können.\n(6) Nach außen aufschlagende Einsteigetüren so-\n(5) Fahrzeuge mit einer zulässigen Geschwindig-\nwie Fahrtrichtungsanzeiger, Rückspiegel und her-\nkeit von mehr als 30 km/h, die auch am öffentlichen\nablaßbare Trittstufen dürfen seitlich über die Fahr-\nStraßenverkehr teilnehmen, müssen mit einer zu-\nzeugbegrenzung hinausragen (vgl. § 9 Abs. 4).\nsätzlichen Bremse ausgerüstet sein, die vom Kraft-\n(7) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer         schluß zwischen Rad und Schiene unabhängig ist\naller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der        (z. B. Schienenbremse).\nTriebfahrzeuge dürfen die Fahrzeugbegrenzung nach\n(6) Kurbeln oder Handräder von Handbremsen\nunten überschreiten\nmüssen beim Drehen im Sinne des Uhrzeigers die\n1. bei Triebfahrzeugen und Steuerwagen bis auf         Bremsen anziehen.\nhöchstens 65 mm über Schienenoberkante,\n§ 24\n2. bei Triebfahrzeugen und Wagen, wenn diese\nTeile auch in Gleisbogen innerhalb des durch                      Zug- und Stoßeinrichtungen\ndie Radreifen bestrichenen Raumes bleiben und          (1) Die Fahrzeuge außer Rollfahrzeugen müssen\nbei Wagen außerdem zwischen den Endachsen          an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtun-\nangebracht sind, bis auf höchstens 55 mm über      gen haben.\nSchienenoberkante.\n,2) Bei Wagen, die nur in Arbeits- oder Güter-\n(8) Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene     zügen mit einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h\nwirken, wie die Bremsmagnete von Schienen-             laufen, darf auf eine federnde Zug- und Stoßeinrich-\nbremsen, dürfen in der Ruhelage das Maß von 55 mm      tung verzichtet werden.\nüber Schienenoberkante unterschreiten. Sie müssen          (3) Wie weit die Höhen der Zug- und Stoßeinrich-\ninnerhalb der Endachsen des Fahrzeugs angebracht       tungen auch bei unterschiedlicher Belastung und\nsein und auch in Gleisbogen innerhalb des durch        unterschiedlichem Verschleißzustand der zu kup-\ndie Radreifen bestrichenen Raumes bleiben.             pelnden Fahrzeuge voneinander abweichen dürfen,\n(9) Bei Wagen dürfen die über die Endachsen         richtet sich bei einfachen Puffern nach der Größe\nhinausragenden Teile, ausgenommen Bahnräumer,          des Puffertellers und bei Mittelpufferkupplungen\nhöchstens bis auf 150 mm über Schienenoberkante        nach deren Greifbereich.\nherabreichen, wenn sie innerhalb des durch die Rad-        (4) Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß\nreifen bestrichenen Raumes bleiben.                    die Puff er beim Durchfahren von Gleisbogen mit\n(10) Kupplungsteile dürfen während der Fahrt        Halbmessern von\nnicht tiefer als 65 mm über Schienenoberkante her-     50 m beim Grundmaß der Spurweite von 1 000 mm,\nabreichen.\n40 m beim Grundmaß der Spurweite von 750 mm\n(11) Bei Fahrzeugen auf Zahnstangenstrecken ist\ndie Fahrzeugbegrenzung im unteren Teil so weit         nicht hintereinandergreif en können.\neinzuschränken, wie es die Zahnstange erfordert.\n§ 25\n§ 23                                    Freie Räume und vorstehende Teile\nBremsen                                    an den Stirnseiten der Fahrzeuge\n(1) Triebfahrzeuge und andere führende Fahr-            (1) An den Stirnseiten neu zu bauender Fahr-\nzeuge müssen eine durchgehende Bremse und eine         zeuge außer Rollböcken muß auf jeder Seite der\nFeststellbremse (Handbremse, Federspeicherbremse)      Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 6 freigehal-\nhaben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der         ten werden.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972                           275\n(2) Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen          (5) Die seitlichen Schiebetüren aller Gepäckwagen\nTeile von der Stoßebene des ganz eingedrückten         und Gepäckabteile müssen bei neu zu bauenden\nPuffers mindestens 40 mm entfernt bleiben. Hiervon      Wagen mit einer Einrichtung versehen sein, die ein\nausgenommen sind die Teile der \\Vulstübergänge.        unbeabsichtigtes Schließen der Türen verhindert.\nDie dabei freizuhaltende Offnung muß mindestens\n300 mm betragen,\n§ 26\n(6) Glasscheiben für Fenster, Türen und Wände\nneu zu bauender Reisezugwagen müssen aus Sicher-\nheitsglas bestehen.\n(7) An den zum Dffnen eingerichteten Seiten-\n§ 27                          fe.nstern der Reisezugwagen muß eine Warnung vor\nBeschaHenheit der Fahrzeuge               dem Hinauslehnen angebracht sein,\n(1) Der tragende Teil des Aufbaus neu zu bauen-         (8) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elek-\nder Fahrzeuge und die Innenausstattung neu zu           trischer Oberleitung verkehren, müssen so einge-\nbauender Triebfahrzeuge und Reisezugwagen dür-          richtet sein, daß ein Besteigen des Daches oder hoch-\nfen nicht aus splitternden und leicht entflammbaren     gelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regel-\nWerkstoffen bestehen. Brandübntragungen müssen          mäßig vorkommenden Arbeiten nicht erforderlich\ndurch eine entsprechende bauliche Konstruktion er-      ist.\nschwert werden.                                            (9) Personenwagen müssen mit Einrichtungen zur\nBeleuchtung und, wenn sie in der kalten Jahreszeit\n(2) Brennbare Fußböden der Fahrzeuge müssen         benutzt werden, auch mit Einrichtungen zur Heizung\ngegen Bremsfunken geschützt werden.\nversehen sein.\n{10) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens\n§ 28                         einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.\nAusrüstung der Triebfahrzeuge\nTriebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge\nmüssen folgende Ausrüstung haben:                                                 § 30\n1. Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale,\n2. Bahnräumer,\n3. Geschwindigkeitsanzeiger,                                                      § 31\n4. Sicherheitsfahrschaltung, die im Geschwindig-\nkeitsbereich von 20 km/h und mehr anspricht und\nden Zug oder das einzeln fahrende Triebfahrzeug\nbei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers\nselbsttätig anhält. Die Ausrüstung. ist nur erfor-                            § 32\nderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen einmännig                     Abnahme und Untersuchung\nbesetzt werden soll. Kleinlokomotiven brauchen                           der Fahrzeuge\nnicht mit Sicherheitsfahrschaltung ausgerüstet zu\nsein,                                                  (1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb ge-\nnommen werden, wenn sie abgenommen worden\n5. Funkenfänger und verschließbare Aschkasten,\nsind.\nwenn feste oder flüssige Brennstoffe verfeuert\nwerden.                                                (2) Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend\nzu untersuchen.\n§ 29                             (3) Die Untersuchung ist mindestens alle vier\nJahre durchzuführen; jedoch darf die Frist zwischen\nAusriistung der Wagen                  zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen mehr-\n{1) Die Vorschriften für Personenwagen gelten       mals bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre\nauch für Triebwagen.                                   verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der\n{2) Die Einsteigetüren der Reisezugwagen müssen     Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt.\nsicher wirkende Verschlußeinrichtungen haben. Die          (4) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen\nVerschlußeinrichtungen müssen so beschaffen sein,      vom Tage nach beendeter Untersuchung oder Neu-\ndaß die Türen von den Insassen geöffnet werden         abnahme an.\nkönnen.\n{5) Rollfahrzeuge sind spätestens nach drei Jah-\n(3) Die Dffnungen der Einsteigetüren neu zu         ren zu untersuchen; jedoch darf die Frist zwischen\nbauender Personenwagen müssen im Wageninnern           zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen mehr-\nmit Schutzeinrichtungen gegen das Einklemmen der       mals bis zu einem Jahr auf höchstens fünf Jahre\nFinger versehen sein.                                  verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der\n(4) Fernbetätigte oder automatisch schließende      Zustand der Fahrzeuge dies zuläßt.\nTüren müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Be-         (6) Uber die Untersuchungen der Fahrzeuge sind\ntätigung Personen nicht gefährdet werden.              Aufschreibungen zu führen.","276                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 33                          der beiden 2 000 m voneinander entfernten Punkte\nUberwachungsbedürftige Anlagen                des Streckenabschnitts mit dem größten Höhenunter-\nder Fahrzeuge                      schied.\nDie Vorschriften des § 33 der EBO gelten ent-            (6) Das letzte oder vorletzte Fahrzeug eines Zuges\nsprechend.                                               muß eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte\nFahrzeug keine wirkende Bremse, so soll es nicht\n§ 34\nmit Reisenden besetzt sein. Bei Rollfahrzeugbetrieb\ndürfen auf Strecken mit einer geringeren maßgeben-\nBegriff, Art und Länge der Züge              den Neigung als 10 0/oo hinter der letzten wirkenden\n(1) Züge sind die auf die freie Strecke über-        Bremse bis zu acht Rollfahrzeugachsen mit höch-\ngehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch         stens 60 t Gesamtlast laufen.\nMaschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln               (7) Bevor ein mit durchgehender Bremse fahren-\nfahrenden Triebfahrzeuge. Geeignete Nebenfahr-           der Zug den Anfangsbahnhof verläßt, ist eine\nzeuge dürfen wie Züge behandelt und in Züge ein-         Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu\ngestellt werden.                                         wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt\n(2) Wendezüge sind Züge, deren Lokomotive             oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei\nbeim Wechsel der Fahrtrichtung ihren Platz im Zuge       denn, daß Fahrzeuge nur am Schluß abgehängt wer-\nbeibehält und die - bei nicht führender Lokomo-          den. Für Züge, die während mehrerer Fahrten un-\ntive - von der Spitze aus gebremst und direkt oder       verändert bleiben, sind Ausnahmen zulässig (§ 3\nindirekt gesteuert werden.                               Abs. 1 Nr. 2).\n(3) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tag                                §  36\nden Schluß, bei Dunkelheit die Spitze und den                           Zusammenstellen der Züge\nSchluß erkennen lassen.\n(1) Die Achslast und die Meterlast der Fahrzeuge\n(4) Die Züge werden in Reisezüge und Güter-\ndürfen nicht größer sein, als es für die zu befah-\nzüge eingeteilt. Welche Züge als Reisezüge und\nrende Bahnstrecke zugelassen ist.\nwelche als Güterzüge gelten, ist in den Dienstfahr-\nplänen anzugeben. Güterzüge mit Personenbeförde-            (2) Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder\nrung (Gmp) gehören im Sinne dieser Verordnung            durch die Ladung selbst verbunden sind, müssen in\nzu den Reisezügen, ausgenommen in den Fällen des         den hinteren Teil des Zuges eingestellt werden.\n§ 46 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1.                      Wagenpaare, über die dieselbe Ladung reicht, und\nWagen mit ungewöhnlicher Kupplung dürfen nicht\n(5) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine\nunmittelbar vor oder hinter Wagen laufen, die mit\nBremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und\nReisenden besetzt sind. Züge mit einer Geschwin-\ndie Bahnanlagen zulassen. Bei bestehenden Bahn-\ndigkeit bis zu 60 km/h sind von diesen Vorschriften\nsteigen dürfen Reisezüge nur dann länger als die\nausgenommen.\nBahnsteige sein, wenn die Sicherheit durch betrieb-\nliche Anweisungen gewährleistet ist.                        (3) Wagen, die nach der Anlage C zur Eisenbahn-\nVerkehrsordnung mit dem Gefahrzettel für explo-\nsionsgefährliche Stoffe und mit einem Zettel mit\n§ 35                          rotem Ring auf weißem Grund gekennzeichnet sind,\nsind unter Anwendung besonderer Vorsichtsmaß-\nAusrüsten der Züge mit Bremsen\nnahmen in Züge einzustellen und zu befördern.\n(1) Die Züge mit einer Höchstgeschwindigkeit          Solche Maßnahmen sind auch bei anderen Wagen\nvon mehr als 50 km/h müssen mit durchgehender            notwendig, wenn ihre Beförderung auf Rollfahr-\nselbsttätiger Bremse gefahren werden.                    zeugen besondere Vorsicht erfordert.\n(2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen             (4) Beladene Rollböcke sind mit anderen Schmal-\nsicherstellen, daß der Zug innerhalb des zulässigen      spurfahrzeugen durch Zwischenwagen (Ubergangs-\nBremswegs zum Halten gebracht werden kann; sie           wagen) oder Kuppelstangen zu kuppeln; unter sich\nwerden mit Hilfe der Bremstafeln oder entsprechen-       sind sie über die verladenen Regelspurfahrzeuge\nder Bremswegberechnungen ermittelt.                      oder durch Kuppelstangen zu verbinden.\n(3) Die Bremstafein oder Bremswegberechnungen            (5) Leere Rollböcke sind untereinander und mit\nwerden genehmigt                                         anderen Schmalspurfahrzeugen durch Kuppelstan-\n1. für die Deutsche Bundesbahn vom Bundes-               gen zu kuppeln. Das gleiche gilt für leere und be-\nminister für Verkehr,                                ladene Rollwagen ohne Zug- und Stoßeinrichtung.\n2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der\nzuständigen Landesbehörde.                                                    § 37\n(4) Als größte Bremswege sind 700 m oder 400 m\nzulässig.\n(5) Uber das Bremsen auf Strecken mit einer maß-                               § 38\ngebenden Neigung von mehr als 40 0/oo sind von\nden in Absatz 3 genannten Behörden besondere                                  Fahrordnung\nVorschriften zu erlassen. Die maßgebende Neigung           Auf zweigleisigen Bahnen ist in der Regel rechts\neiner Strecke ist die Neigung der Verbindungslinie       zu fahren.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972                          277\n§  39                          2. bei dem Grundmaß der Spurweite von        750 mm:\nZugfolge\nDie Vorschriften des § 39 der EBO gelten entspre-\nV =   V   R ---~-~1,5 -~30)\n11,8         0,75\nchend.\nV     Geschwindigkeit in km/h\n§ 40                               R     Bogenhalbmesser in m\nFahrgeschwindigkeit                        ü     Uberhöhung in mm.\n(l) Dje Geschwjndigkcit, mit der ein Zug höch-\nstens führen darf (zulässige Geschwindigkeit), ist          (8) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 100 m\nabhängig von                                             darf die Geschwindigkeit von Zügen mit Rollfahr-\nzeugen höchstens 20 km/h betragen.\n1. der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,\n2. der Art und Länge der Züge (§ 34),                       (9) Für Probefahrten (Versuchsfahrten) sind Aus-\n3. den Bremsverhältnissen (§ 35),                        nahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift\n4. den Streckenverhältnissen,\nin Absatz 6.\n5. den betrieblichen Verhältnissen\nund von den Vorschriften der folgenden Absätze.                                    § 41\nSchieben und Nachschieben der Züge\n(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt\n(1) Züge gelten betrieblich als geschoben, wenn\n1. für durchgehend gebremste Züge:\ndas Triebfahrzeug nicht an der Spitze läuft und nicht\n80 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der            von der Spitze aus gesteuert wird.\nSpurweite von 1 000 mm,\n60 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der               (2) Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist\nSpurweite von 750 mm;                                mit einem Betriebsbeamten zu besetzen. Hiervon\ndarf nur bei langsamer Rückwärtsbewegung abge-\n2. für Züge ohne durchgehende Bremse:\nwichen werden. Der Betriebsbeamte hat Signalmittel\n50 km/h;                                             zur Verständigung mit dem Triebfahrzeugführer\n3. für Züge mit Rollfahrzeugen:                          und zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnüber-\n30 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der            gängen ohne technische Sicherung mitzuführen.\nSpurweite von 1 000 mm,\n(3) Züge gelten betrieblich als nachgeschoben,\n20 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der            wenn das Triebfahrzeug an der Spitze läuft oder\nSpurweite von 750 mm.                                von der Spitze aus gesteuert wird und wenn ein\nweiteres Triebfahrzeug nachschiebt, das nicht direkt\n(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt bei Zü-\noder indirekt gesteuert wird.\ngen nach Absatz 2 Nr. 1 nur 50 km/h, wenn\n1. führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen aus-           (4) Zwei nachschiebende Triebfahrzeuge sind stets\nnahmsweise vom hinteren Führerstand aus be-          miteinander zu kuppeln. Mit mehr als zwei Trieb-\ndient werden müssen und der vordere Führer-          fahrzeugen darf nicht nachgeschoben werden. In Ge-\nstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der     fällen müssen nachschiebende Triebfahrzeuge mit\nden Zug zum Halten bringen kann;                     dem Zug gekuppelt sein.\n2. bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen             (5) Züge mit Schemelwagen, die durch Steifkupp-\ndie Sicherheitsfahrschaltung gestört ist.            lung oder durch die Ladung selbst verbunden sind,\nund Züge mit Rollfahrzeugen, die nicht durchgehend\n(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h\nmit Zug- und Stoßeinrichtung gekuppelt sind, dürfen\nfahren, über Bahnübergänge ohne technische Siche-\nnicht nachgeschoben werden.\nrung (vgl. § 11 Abs. 3 EBO) höchstens 20 km/h.\n(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 40                                      § 42\nkm/h fahren.\nRangieren, Hemmschuhe\n(6) Hilfszüge dürfen auch bei Dienstruhe verkeh-\nDie Vorschriften des § 42 der EBO gelten ent-\nren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h\nsprechend.\nbeträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken so-\nwie mit fernüberwachten Blinklicht- oder Licht-                                     § 43\nzeichenanlagen dürfen dabei ohne Sicherung durch                    Sichern stillstehender Fahrzeuge\nPosten höchstens mit 10 km/h befahren werden.\nDie Vorschriften des § 43 der EBO gelten ent-\n(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit von        sprechend.\nZügen ohne Rollfahrzeuge betragen\n§ 44\n1. bei dem Grundmaß der Spurweite von 1 000 mm:                         Mitfahren im Führerraum\nV =   v---R--.(~ · ~ + -130)                            Die Vorschriften des § 44 der EBO gelten ent-\n11,8       1,0                             sprechend.","278                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 45                              (3) Bei einmänniger Besetzung des führenden\nFahrzeugs dürfen ohne Zugbegleiter verkehren\nBesetzen der Triebfahrzeuge\n1. Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge mit Sicher-\n(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während\nheitsfahrschaltung, wenn das Schließen der\nder Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt\nWagentüren vom Triebfahrzeugführer überwacht\nsein; bei Klein lokomoliven dürfen die Aufgaben des\nwird oder wenn sie vom Triebfahrzeug aus ge-\nTriebfahrzeugführers auch von einem Bediener von\nschlossen werden,\nKleinlokomotiven wahrgenommen werden.\n2. Güter- und Leerreisezüge mit Sicherheitsfahr-\n(2) Der Triebfahrzeugführer muß sich während              schaltung,\nder Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerstän-\nden auf dem vorderen Führerstand, bei Triebfahr-         3. einzeln fahrende Kleinlokomotiven und einzeln\nzeugen, die von einem führenden Steuerwagen aus               fahrende Nebenfahrzeuge, die wie Züge behan-\ngesteuert werden, im Führerstand an der Spitze des            delt werden, bis zu einer Geschwindigkeit von\nZuges aufhalten. Bei Rangierfahrten oder bei kur-             50 km/h,\nzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führer-           4. andere einzeln fahrende           Triebfahrzeuge   mit\nstand nicht zu wechseln.                                      Sicherheitsfahrschaltung.\n(3) Sofern in den nachstehenden Absätzen nichts          (4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 dürfen bis zu\nanderes bestimmt ist, sind außerdem zu besetzen          fünf Wagen, im Falle der Nummer 4 aber bis zu\n1. Dampflokomotiven mit einem Heizer,                    10 Wagen angehängt werden. Sie sind an die durch-\n2. andere führende Fahrzeuge mit einem Beimann,           gehende Bremse anzuschließen und sollen nicht mit\nwenn sie keine Sicherheitsfahrschaltung haben.       Reisenden besetzt sein.\n(4) Der Dienst des Beimanns darf von einem Zug-\nbegleiter wahrgenommen werden, der in der Lage                                       § 47\nsein muß, einen Zug zum Halten zu bringen.\nPersonal\n(5) Von der Besetzung mit einem Heizer oder Bei-\nmann darf auch bei fehlender Sicherheitsfahrschal-           Die Vorschriften der §§ 47 bis 54 der EBO gelten\ntung abgesehen werden                                     entsprechend.\n1. bei Kleinlokomotiven, die einzeln fahren oder                                     § 48\nZüge mit einer Geschwindigkeit bis zu 50 km/h\nbefördern,                                                    Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet\nder Bahnanlagen\n2. bei Triebfahrzeugen mit selbsttätiger Feuerung\noder ohne Feuerung, wenn sie Rangierarbeiten           Die Vorschriften der § § 55 bis 64 der EBO gelten\nausführen,                                          entsprechend.\n3. bei handgefeuerten Dampflokomotiven, wenn sie\nRangierarbeiten ausführen,                                                      § 49\n4. wenn in Ausnahmefällen der Heizer oder Bei-                              Ordnungswidrigkeiten\nmann das Fahrzeug aus zwingenden Gründen\nverlassen muß.                                          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 a des Allge-\nmeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer entgegen\n(6) Von der Zugspitze aus direkt gesteuerte Trieb-    den Vorschriften des § 48 vorsätzlich\nfahrzeuge dürfen unbesetzt bleiben.                      1. einer bahnpolizeilichen Verfügung zuwiderhan-\ndelt, soweit sie dem Schutze der Sicherheit der\n§ 46                                Anlagen oder des Betriebes der Bahn gegen Stö-\nBesetzen der Züge mit Zugbegleitern                 rungen und Schäden dient,\n2. an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahr-\n(1) Die Züge sind mit mindestens einem Zug-\nbegleiter zu besetzen, soweit in den Absätzen 2               zeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle\nund 3 nichts anderes zugelassen ist.                          einsteigt oder aussteigt,\n3. einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder\n(2) Bei zweimänniger Besetzung des führenden              sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer\nFahrzeugs oder bei zwei einmännig besetzten Trieb-            Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug be-\nfahrzeugen dürfen ohne Zugbegleiter verkehren                 wegt, oder\n1. einzeln oder zu zweit fahrende Lokomotiven,           4. eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder\n2. Dienstzüge,                                                ein Fahrzeug verunreinigt.\n3. Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge,                       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 a des Allge-\n4. Güterzüge,                                            meinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer ent-\n5. Leerreisezüge.                                        gegen den Vorschriften des § 48 vorsätzlich oder\nDie Züge müssen gezogen oder von der Spitze aus          fahrlässig\ngesteuert werden, und alle Fahrzeuge müssen an            1. ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage insoweit\ndie durchgehende Bremse angeschlossen sein. Bei               betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen\nindirekt gesteuerten Wendezügen darf der zweite               Verkehrsgebrauch. dient oder als kein besonderes\nMann das nicht führende Triebfahrzeug bedienen.               Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972                              279\n2. sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies      1. die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für\nzur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich            Schmalspurbahnen (BOS) vom 25. Juni 1943\noder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zu-           (Reichsgesetzbl. II S. 285) mit ihren Änderungen\ngelassen ist,                                            (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 225; 1959 II S. 569; 1960\n3. eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug           II S. 2421),\nbewegt,                                              2. die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-\n4. eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist,         nung für Schmalspurbahnen (vBOS) vom 25. Juni\neinen anderen zu verletzen oder eine Sache zu be-        1943 (Reichsgesetzbl. II S. 321) mit ihren Ände-\nschädigen, oder                                          rungen (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 225; 1959 II\n5. eine Schranke oder eine sonstige Sicherungsein-           S. 569; 1960 II S. 2421).\nrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis be-\nreitet oder eine andere bdriebsstörende oder be-                                 § 51\ntriebsgefährdende Handlung vornimmt.                                  Ubergangsbestimmungen\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1         (1) Bahnanlagen und Fahrzeuge, die bei Inkraft-\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind        treten dieser Verordnung dem bisher geltenden\nbei Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Deutschen        Recht, nicht aber den Vorschriften dieser Verord-\nBundesbahn die Bundesbahndirektionen.                    nung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1974\ndiesen Vorschriften anzupassen, soweit nicht die in\n§ 50                           § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden in besonders\nbegründeten Fällen weitere angemessene Fristen\nInkrafttreten                      bewilligen.\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf         (2) Die nach bisher geltendem Recht erteilten Aus-\ndie Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.        nahmegenehmigungen werden spätestens am 31. De-\n(2) Am gleichen Tag treten außer Kraft                zember 1973 unwirksam.\nBonn, den 25. Februar 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","280                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 1\nBild 1 und 2\n(zu den §§ 9 und 22)\nUmgrenzung des lichten Raumes\nBild 1                            Maße in Millimetern\nBegrenzung für Fahrzeuge im Stillstand\nbei Mittelstellung im geraden Gleis\nund Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung\nund Umgrenzung des lichten Raumes\nn:=:200.------\nc     1\n1                                                                                    B\n1\n1\n1\n1\n1\nbeim Grund[YJaß _der Spurweite VOfl\n1000 mm                      750mm\nA                       2900                        2500\nB                       3650                        3400\nC                        1880                       1760\n- - - - zugelassene größte Fahrzeugbegrenzung\n- · - · - · - Umgrenzung des lichten Raumes\n- - - - - Seitenräume\nBild 2\nUnterer Teil der Umgrenzung des lich1en Raumes\np\n~\nSpu,weHe\n1.       50                      1                  50     120\n-----J- 81:----j------R-·-·-·yso\nz z\na\n,.,,\nfl()           ,1             c:,\nr-i\nz z\nZ= Ecken,die ausgerundetwerden dürfe/!                                          Maße in Millimetern","Nr. 18 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972                                             281\nAnlage 1\nBild 3\n(zu § 9)\nBild 3\nLichter Raum für Gleise zur Beförderung von Güterwagen auf\nRollböcken                           Rollwagen\nGültig in Geraden und in Bogen mit Halbmessern von\n300m und mehr               !-    1500m und mehr               Maße in Millimetern\nm7\n1\n1\n- - - - - - , ~ ~ - - - - - 1 . 9 4 0 - - - -• 1\n1\n,----1750----,1:1•----                                1790\n- - - - :_ _ _.,..\n,---~J620_j.\nL,66o----\ni--1280--~\n---....:1240---\nh2\ny SO des Schmalspurgleises        l\n1                   l\nn1 und h2 =der senkrechte.Abstand zwischen SO des Schmalspurgleises .\n·          und der Verbindungsiinie der beiden tiefsten Punkte\nder Laufkreise der Räder des Regelspurwagens.\nFür den Raum unterhalb des dargestellten lichten Raumes\ngelten die Maße der Bilder 1und 2","282                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 2\n(zu den § § 9 und 10)\n1. Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb\nBogenhalbmesser              Bogeninnenseite               Bogenaußenseite\nm                           mm                          mm\n~ 5 000                             20                          20\n2 000                           25                          25\n500                           25                          25\n400                           30                          30\n250                           30                          30\n225                           35                          35\n180                           35                          35\n150                           40                          40\n120                           60                          45\n100                           80                          55\n80                          105                          75\n60                          150                         105\nso                          185                         135\n40                          240                         175\nZwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf\nvolle 5 mm aufzurunden.\n2. Vergrößerung der Gleisabstände bei Regelspurgleisen\nBogenhalbmesser              Bogeninnenseite               Bogenaußenseite\nm                           mm                          mm\n250                            0                            0\n225                           25                           30\n200                           50                           65\n190                           65                           80\n180                           80                         100\n150                          135                         170\n120                          335                         365\n100                          530                         570\nZwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf\nvolle 5 mm aufzurunden.","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972                           283\nAnlage 3\n(zu den §§ 9 und 10)\nVergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände\nbei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb\n1. Wenn regelspurige Güterwagen unbeschränkt befördert werden\nBogcnllillbmesser              Bei Rollbockverkehr               Bei Rollwagenverkehr\nBogeninnenseite     Bogenaußenseite Bogeninnenseite   Bogenaußenseite\nm                     mm                mm              mm                  mm\n1                                 1\nunter 1 500 bis 500                  0                  0              0                  20\nunter 500 bis 300                    0                  0              0                  40\nunter 300 bis 250                  30                  10             20                  60\nunter 250 bis 225                  60                  30             60                  60\nunter 225 bis 200                  90                  60             80                  70\nunter 200 bis 190                 100                100             100                  70\nunter 190 bis 180                 130                100             110                  80\nunter 180 bis 150                 190                170             180                 120\nunter 150 bis 120                 370                360             390                320\nunter 120 bis 100                 590                550             600                .510\nunter 100 bis 90                  730                690             750                 650\nunter    90 bis 80                900                840             910                800\nunter    80 bis 70              1 120              1 050           1 160              1 010\nunter    70 bis 60              1 420              1 300           1 460              1 260\n2. Wenn regelspurige Güterwagen mit höchstens 15,00 m Drehzapfenabstand befördert werden\nBogen hülbmesscr               Bei Rollbockverkehr               Bei Rollwagenverkehr\nBogeninnenseite     Bogenaußenseite Bogeninnenseite   Bogenaußenseite\nm                     mm                mm              mm                  mm\n1                                 1\nunter 1 500 bis 500                  0                  0              0                  20\nunter 500 bis 300                    0                  0              0                  40\nunter 300 bis 250                   10                 10             20                  60\nunter 250 bis 225                  30                  30             60                  60\nunter 225 bis 200                  50                  50             60                  70\nunter 200 bis 190                  70                  70             70                  70\nunter 190 bis 180                 100                100              80                  80\nunter 180 bis 150                 110                140             120                 120\nunter 150 bis 120                 170                220             190                 190\nunter 120 bis 100                 220                300             260                 260\nunter 100 bis 80                  310                430             360                 380\nunter    80 bis 60                450                630             530                 580\nunter    60 bis 50                570                790             670                 740\nunter    50 bis 40                740              1 030             880                 980\nunter    40 bis 35                880              1 210           1 030               1 160\nunter    35 bis 30              1 050              1 430           1 230               1 370\nunter    30 bis 25              1 290              1 730           1 520               1 670\nunter    25 bis 20              1 660              2 160           1 950               2 100\nunter    20 bis 15              2 310              2 830           2 710               2 750","284                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nnoch Anlage 3\n3. Wenn regelspurige Güterwagen mit höchstens 8,00 m Achsstand oder Drehzapfenabstand be-\nfördert werden\nBei Rollbockverkehr                Bei Rollwagenverkehr\nßogcnhalbmcsser\nBogeninnenseite    Bogenaußenseite Bogeninnenseite    Bogenaußenseite\nm               mm                 mm               mm                mm\n1                                 1\nunter 1 500 bis 500            0                   0               0                20\nunter 500 bis 300              0                   0               0                40\nunter 300 bis 250             10                  10               0                60\nunter 250 bis 225             20                  20               0                60\nunter 225 bis 200             30                  30              10                70\nunter 200 bis 190             40                  40              10                70\nunter 190 bis 180             40                  40              10                80\nunter 180 bis 150             60                  60              30               100\nunter 150 bis 120            100                100               60               140\nunter 120 bis 100            110                150               70               190\nunter 100 bis 80             140                210             110                270\nunter    80 bis 60           200                310             170                390\nunter    60 bis 50           250                390             220                480\nunter    50 bis 40           320                500             290                630\nunter    40 bis 35           380                600             350                740\nunter    35 bis 30           450                710             420                880\nunter    30 bis 25           540                860             510              1 060\nunter    25 bis 20           680              1 080             650              1 330\nunter    20 bis 15           920              1 440             900              1 760\n4. Wenn regelspurige Güterwagen mit höchstens 4,50 m Achsstand befördert werden\nBei Rollbockverkehr                Bei Rollwagenverkehr\nBogenhalbmesser\nBogeninnenseite    Bogenaußenseite Bogeninnenseite    Bogenaußenseite\nm               mm                 mm               mm                mm\n1                                  1\nunter 1 500 bis 500            0                   0               0                20\nunter 500 bis 300              0                   0               0                40\nunter 300 bis 250             10                  10               0                60\nunter 250 bis 225             20                  20               0                60\nunter 225 bis 200             20                  20              10                70\nunter 200 bis 190             20                  20              10                70\nunter 190 bis 180             20                  20              10                80\nunter 180 bis 150             20                  30              20                90\nunter 150 bis 120             30                  50              30               110\nunter 120 bis 100             30                  70              50               140\nunter 100 bis 80              40                100               60               170\nunter    80 bis 60            50                140             100                230\nunter    60 bis 50            60                170             130                270\nunter    50 bis 40            80                220             180                340\nunter    40 bis 35            90                270             210                400\nunter    35 bis 30           100                320             250                460\nunter    30 bis 25           130                390             310                550\nunter    25 bis 20           160                490             390                670\nunter    20 bis 15           210                650             540                890","( )=Höchstmaß\n)(=Mindestmaß\nMaße in Millimetern\nz\n~\n......\n!                                                                                                                     CO\n>--:l\nOJ\nc.o\n~·+\n1\n::::0\nn,                  0..\n--------·----------------------+--l-+---111----J-                                   Q.                  ...,\n(D\n-                   •\n(/)\nn,\n~\nUl\nN                  c.o\nOJ\no'\n1                                                                                                                     (D\n~\nAbstand des Laufkreises                                                                                      t:d\n55     - - - - - - - - - 940+2 _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                                   0\n690+2\n:::;\n~\n.P\n0..\n(D\n:::;\n~t                                                                        ~t                               ~\n~\np;:\n...,\n)980(                                                                   N\n(990) - - - - - - - - - - - -\n......\n1---------------                           )730(                                                                   <.o\n-...J\n(740)                                                                   N\nDer Durchmesser des Laufkreises ist der Raddurchmesser\nim Abstand von 55mm von der inneren Stirnfläche des Rades\nDie Maße u~:~ dem Bruchstrich gelten für 1~ °°\n50\nmm Spurweite, die übrigen für beide Spurweiten.\n'N\n~\n>\ne.\nCO>       Cl\nN       (Q    N\n.......  (D\n~\n=\nc:Jl","286                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 5\n(zu § 21)\nRäder\nBild 1\nbereiftes Rad\nDicke\"! der aufgezogenen\nRadreifen in der\nLaufkreisebene gemessen.._____\n1U,'l/'~AA;..,..;~.,::.,......,,i.r,;~..,-..,.....,.,q\nBild 2\nDicke*) in der\nLaufkreisebene gemessen\nVollrad\nNeigungen und\nRadien wie in Bild 1\n,--------)115(-------o-:\n!.-------~~--------,\n•) Dicke der Radreifen oder der die Radreifen ersetzenden Teile, in der Laufkreisebene\ngemessen, bei Fahrzeugen\nmit mehr als 40 km/h Geschwindigkeit und mit mehr als 6t Achslast mind. 25mm\nbiszu 40kmlh                                             \" 6f          18mm\nbis zu 40kmlh                        \" bis zu                 6t       16mm\n( )=Höchstmaß\n)(=Mindestmaß\nNicht eingeklammerte Maße sind nicht bindend\n(außerdem Abstand von 10 mm über dem Laufkreis)                                     Maße in Millimetern","Nr. 18 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972                 287\nAnlage 6\n(zu § 25)\nFreie Räume und vorstehende Teile\nan den Stirnseiten der Fahrzeuge\n400                   • -400\n1                                1\n1                                1\n1                  1                                1\nlg\n1\n•\nL-·-·+-·-·\n:\n1               i                1\n1\n1\n·-·-1-·-·-·J\n1\n•\nso\nStoßebene des nicht ein edrückten Puffers\nMaße in Millimetern"]}