{"id":"bgbl1-1972-17-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":17,"date":"1972-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/17#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_17.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden Fleisches (Auslandsfleischbeschaugebühren-Verordnung - AGV)","law_date":"1972-02-29T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1972                             265\nVerordnung\nüber die Gebühren für die Untersuchung\ndes in das Zollgebiet eingehenden Fleisches\n(Auslandsfleischbeschaugebühren-Verordnung - AGV)\nVom 29. Februar 1972\nAuf Grund des § 23 Abs. 2 des Fleischbeschau-          (2) Bei der Endsumme der Gebühren sind Pfennig-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom         beträge auf eine durch fünf teilbare Zahl aufzurun-\n29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt  den.\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Durch-         (3) Die Mindestgebühren für die Untersuchung\nführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch       einer Sendung, für die Uberprüfung eines · amts-\nvom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711),     tierärztlichen Gesundheitszeugnisses oder einer\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:         Genußtauglichkeitsbescheinigung sowie für den\nIdentitätsnachweis nach § 2 der Auslandsfleisch-\n§ 1                           beschau-Verordnung betragen zehn Deutsche Mark;\ndies gilt nicht für die Sendungen, die nach § 12 e\n(1) Für die Untersuchung des in das Zollgebiet\neingehenden Fleisches nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des      des Fleischbeschaugesetzes auf Trichinen zu unter-\nFleischbeschaugesetzes hat der Verfügungsberech-       suchen sind.\ntigte Gebühren nach Maßgabe der Vorschriften die-\nser Verordnung und ihrer Anlage zu entrichten. Mit                              § 4\ndiesen Gebühren sind alle der Untersuchungsstelle         Wird eine zur Untersuchung angemeldete Ware\nentstehenden Aufwendungen abgegolten.                  zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht vorgeführt oder\n(2) Die Gebühren werden von der Untersuchungs-      der Untersuchung nicht zugänglich gemacht, betra-\nstelle festgesetzt.                                    gen die Gebühren für die Wartezeit für jeden Be-\ndiensteten dreißig Deutsche Mark je angefangene\n(3) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle der       Stunde.\nUntersuchung des Fleisches, das unter den in § 12 f\nAbs. 2 des Fleischbeschaugesetzes genannten Vor-\n§ 5\naussetzungen in das Zollgebiet eingeht, Gebühren\nnach Maßgabe dieser Verordnung und ihrer Anlage           Genußtauglichkeitsbescheinigungen, amtstierärzt-\nvom Verfügungsberechtigten nur zu entrichten, so-      liche Gesundheitszeugnisse und für die Unter-\nweit die nach § 12 f Abs. 2 des Fleischbeschaugeset-   suchung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Fleischbeschau-\nzes zugelassenen Ausnahmen keine anderweitige          gesetzes entnommene Proben werden von der Unter-\nRegelung der zu entrichtenden Gebühren enthalten.      suchungsstelle einbehalten. Eine Entschädigung\nhierfür wird nicht gewährt.\n§ 2\nWird das Fleisch auf Antrag des Verfügungs-                                  § 6\nberechtigten außerhalb der Dienstzeit der Unter-\nsuchungsstelle untersucht, so erhöhen sich die Ge-        Diese Verordnung gÜt nach § 14 des Dritten Uber-\nbühren um 50 vom Hundert; dies gilt jedoch nicht       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nfür Fleisch, das unmittelbar nach dem Entladen aus     blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\nSeeschiffen zur Untersuchung gestellt wird.            zes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom\n15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627) auch\n§ 3                           im Land Berlin.\n(1) Gebühren, die nach dem Gewicht der Ware                                  § 7\nerhoben werden, sind nach dem Eigengewicht\n(Nettogewicht) des Lebensmittels - hierzu zählt           Diese Verordnung tritt am 1. April 1972 in Kraft.\nnicht die Lake, zum Beispiel bei Würstchen oder        Gleichzeitig treten Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes zur\ngepökelten Zungen - zu berechnen. Als Eigen-           Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richt-\ngewicht ist zugrunde zu legen                          linie Frisches Fleisch und des Fleischbeschaugeset-\nzes vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 305) und\n1. das in den Zollpapieren angegebene Gewicht,         die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Ge-\n2. das in dem amtstierärztlichen Gesundheitszeug-      bühren für die Untersuchung der aus EWG-Mitglied-\nnis angegebene Gewicht oder                        staaten eingehenden Teile des Tierkörpers vom\n3. das durch Verwiegen ermittelte Gewicht.             12. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 975) außer Kraft.\nBonn, den 29. Februar 1972\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel","266                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage\nGebührenpflichtige Tatbestände\nDM                                                      DM\nje kg                                                   je kg\nDie Gebühren für die Untersuchung be-                   c) Wurst und andere tafelfertige Er-\ntragen                                                         zeugnisse, ausgenommen Rohwurst\n1. bei frischem Fleisch                                        und nur durch Pökeln zubereitetes\na) vom Rind, Rentier und Einhufer, das                      Hackfleisch                            0,04\nnach § 6 AFV untersucht worden ist 0,02             d) Rohwurst                                0,06\njedoch von Rindern unter 130 kg                     e) Blut (insbesondere Trockenblut, Blut-\nSchlachtgewicht                        0,03             plasma, Trockenblutplasma), Fleisch-\nb) vom Schwein, das nach § 6 AFV un-                        pulver und ähnliches Fleisch           0,80\ntersucht worden ist                    0,03          f) für gekochtes, zerkleinertes und da-\nc) von Schaf und Ziege, das nach § 6                        nach getrocknetes Fleisch in luftdicht\nAFV untersucht worden ist              0,04             verschlossenen Behältnissen            0,05\nd) das nach§ 6 a AFV untersucht worden                  g) Fett                                    0,04\nist                                    0,02         h) Fleisch mit Ausnahme des in Buch-\ne) für innere Organe, Zungen und Ge-                        staben a bis g bezeichneten Fleisches  0,04\nschlinge, die nach § 7 AFV untersucht\nworden sind                            0,035     3. bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlün-\nden und Goldschlägerhäutchen               0,03\nf) für andere als in Buchstabe e ge-\nnannte Teile, die nach § 7 AFV unter-            4. bei Fleisch, das der Trichinenschau un-     DM\nsucht worden sind                      0,025\nterliegt, zusätzlich für\n2. bei zubereitetem Fleisch für                            a) einen ganzen Tierkörper - auch in\na) gepökelte innere Organe, Geschlinge                      Hälften zerlegt -    mit Zwerchfell-\nund Rinderzungen                       0,04             pfeiler (Nierenzapfen)                  1,50\nb) Fleisch in luftdicht verschlossenen                  b) einen ganzen Tierkörper - auch in\nBehältnissen, das in diesen Behältnis-                  Hälften zerlegt - ohne Zwerchfell-\nsen durch Erhitzen haltbar gemacht                      pfeiler                                3,00\nworden ist                             0,04         c) Tierkörperteile für jedes Stück          1,20"]}