{"id":"bgbl1-1972-17-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":17,"date":"1972-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Elftes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes","law_date":"1972-03-03T00:00:00Z","page":261,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["261\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z1997 A\n1972                          Ausgegeben zu Bonn am 4. März 1972                                                                                          Nr.17\nTag                                                       Inhalt                                                                                        Seite\n3.3. 72   Elftes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes                                                                                              261\n612-1, 612-1-1\n29. 2. 72   Verordnung über die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden\nFleisches (Auslandsfleischbeschaugebühren-Verordnung - AGV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         265\n7832-1-7, 7832-1-1/1, 7832-1-14\n23. 2. 72   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kraftfahrzeug-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1961) . . . . . . . . . . . . . . . .                                            267\n611-17\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     267\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          268\nElftes Gesetz\nzur Änderung des Tabaksteuergesetzes\nVom 3. März 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                  (2) Zigarren sind Tabakerzeugnisse aus an-\nsen:                                                                            derem Tabak als Feinschnitt mit einem Um-\nblatt und einem aus Tabak bestehenden Deck-\nArtikel 1                                          blatt oder nur mit einem solchen Deckblatt. Be-\nsteht das Deckblatt aus Tabakfolie, so sind die\nErzeugnisse nur dann Zigarren, wenn sie nicht\nDas Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes-\nnach· Absatz 1 Satz 2 als Zigaretten gelten.\ngesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Zehnte\nGesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom                                     (3) Feinschnitt ist geschnittener oder auf an-\n23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1051), wird wie                             dere Weise zerkleinerter Tabak, dessen Teile\nfolgt geändert:                                                                 ein Mindestmaß oder beide Mindestmaße für\nPfeifentabak (Absatz 4 Satz 1) unterschreiten.\n1. Die Uberschrift vor § 1 erhält die Fassung                                  Kau-Feinschnitt ist Feinschnitt, der so stark ge-\n,, Steuergegenstand, Erhebungsgebiet, Begriffs-                             soßt ist, daß er sich ungetrocknet nicht zum\nbestimmungen\".                                                              Rauchen, sondern nur zum Kauen eignet. Ge-\nmische aus Feinschnitt und Pfeifentabak, die\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                nicht nach Absatz 4 Satz 2 Pfeifentabak sind, gel-\nten als Feinschnitt.\na) Absatz 2 wird gestrichen.\n(4) Pfeifentabak ist geschnittener oder auf an-\nb) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.                              dere Weise zerkleinerter Tabak, auch in Platten\ngepreßt, dessen Teile mindestens 1,4 mm lang\n3. Der folgende neue § 2 wird eingefügt:                                       und breit sind. Kleinere Teile sind unerheblich,\nwenn ihr Anteil bei Pfeifentabak nur aus ge-\n,,§ 2                                       faserten Tabakrippen 40 vom Hundert, sonst\n10 vom Hundert nicht übersteigt. In Stränge ge-\n(1) Zigaretten sind Tabakerzeugnisse, die aus                            sponnener Tabak (Strangtabak) gilt im Sinne\neinem umhüllten Feinschnittstrnng bestehen. Ta-                              dieses Gesetzes als Pfeifentabak. Nicht als\nbakerzeugnisse mit einem Strang aus anderem\nPfeifentabak im Sinne dieses Gesetzes gilt Zigar-\nTabak als Feinschnitt gelten als Zigaretten, wenn\nreneinlage, die ausschließlich aus entrippten\n1. die äußere Hülle aus anderen Stoffen als Roh-                             Tabakblättern oder aus einem Gemenge von\ntabak (§ 46) besteht oder                                               solchen Blättern und bearbeiteten Tabakrippen\n2. das Stückgewicht unter 2,3 g liegt und der                                besteht.\nTabakstrang mit einer äußeren Hülle aus                                     (5) Tabakabfälle sind nur dann Feinschnitt\nTabakfolie (§ 46 Abs. 2 Satz 2) so umhüllt ist,                         oder Pfeifentabak, wenn sie zum Rauchen her-\ndaß die Naht der Tabakfolie parallel zur                                gerichtet oder zur Abgabe an Verbraucher ver-\nLängsachse des Tabakstrangs verläuft.                                   packt sind.","262                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(6) Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak kön-                                    Artikel 2\nnen an Stelle von Tabak teilweise andere Stoffe\nenthalten oder nur aus anderen Stoffen als Ta-               In den Durchführungsbestimmungen zum Tabak-\nbak bestehen.\"                                            steuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 281), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zehn-\n4. § 3 erhält die folgende Fassung:                          ten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergeset-\nzes, werden die §§ 2 bis 5 gestrichen.\n,,§ 3\nSteuertarif\nArtikel 3\n(1) Die Steuer beträgt\n1. für Zigaretten                                            Das Zehnte Gesetz zur Änderung des Tabak-\nsteuergesetzes vom 23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I\n5,152 Pf je Stück und 15,62 vom Hundert des\nS. 1051) wird wie folgt geändert:\nKleinverkaufspreises;\n1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:\n2. für Zigarren\n18,58 vom Hundert des Kleinverkaufspreises,               a) In Absatz 1 werden die Worte „von 8 Pf bis\nmindestens 2,6 Pf je Stück;                                  unter 9 Pf\" durch die Worte „von 10,4 Pf bis\n10,7 Pf\" ersetzt.\n3. für feingeschnittenen Rauchtabak (Feinschnitt)              b) In Absatz 4 werden die Worte „46,70 DM für\na) Kau-Feinschnitt                                           1 000 Stück und 29 vom Hundert des 80 DM\n4,50 DM je Kilogramm,                                  übersteigenden Teiles des Kleinverkaufs-\npreises für 1 000 Stück\" durch die Worte\nb) anderer Feinschnitt                                       ,,6,35 Pf je Stück\" ersetzt.\n4,70 DM je Kilogramm und 15 vom Hun-\ndert des Kleinverkaufspreises, mindestens      2. In Artikel 7 werden der Betrag „22 DM\" durch\n10,10 DM je Kilogramm;                              den Betrag „25 DM\" und der Betrag „2,90 DM\"\ndurch den Betrag „3,50 DM\" ersetzt.\n4. für anderen Rauchtabak als Feinschnitt (Pfei-\nfentabak)\nArtikel 4\na) Pfeifentabak nur aus Tabakrippen (Rippen-\ntabak)                                            (1) Der für die Finanzen zuständige Bundes-\n1,30 DM je Kilogramm,                          minister wird. ermächtigt, aus wirtschaftlichen Grün-\nden im Fall einer Erhöhung des Umsatzsteuersatzes\nb) Pfeifentabak mit mindestens 30 vom Hun-            nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vor dem\ndert Tabakrippen und einem Kleinverkaufs-      31. August 1974 durch Rechtsverordnung die Er-\npreis bis 30 DM\nhöhung der Umsatzsteuer bis zu zwei Prozent-\n4 DM je Kilogramm,                             punkten durch eine Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1\nc) Strangtabak                                       des Tabaksteuergesetzes in der Fassung des Ar-\n3 DM je Kilogramm,                             tikels 1 Nr. 4 dieses Gesetzes so auszugleichen, daß\nsich die Tabaksteuerbelastung für Zigaretten mit\nd) anderer Pfeifentabak                              einem Kleinverkaufspreis von 11 Pf je Prozentpunkt\naa) für Pfeifentabak mit einem Kleinver-       um 88 Pf für je 1 000 Zigaretten vermindert.\nkaufspreis bis unter 100 DM je Kilo-          (2) Wenn der durchschnittliche Kleinverkaufs-\ngramm\nwert je 1 000 Zigaretten im vorletzten Kalender-\n1,30 DM je Kilogramm und 14 vom           vierteljahr vor der Umsatzsteuererhöhung höher\nHundert    des     Kleinverkaufspreises,  als 112 DM war, so ist für je 10 Pf, um die der\nmindestens 6,20 DM je Kilogramm,          durchschnittliche Kleinverkaufswert je 1 000 Ziga-\nbb) für Pfeifentabak mit einem Kleinver-       retten 112 DM übersteigt, der Ausgleichsbetrag um\nkaufspreis ab 100 DM je Kilogramm         3 Pf zu senken.\n1,30 DM je Kilogramm und 18 vom               (3) Der neue Steuersatz ist so festzusetzen, daß\nHundert des Kleinverkaufspreises.         der spezifische Steueranteil 75 vom Hundert der\ngesamten Tabaksteuerbelastung der Hauptpreislage\n(2) Der Mindestkleinverkaufspreis beträgt für\nbeträgt.\nZigarren 12,5 Pf und für Feinschnitt 34 DM.\"\n(4) Der durchschnittliche Kleinverkaufswert und\n5. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird hinter dem Wort                die Hauptpreislage der Zigaretten sind nach dem\n,, bestehen\" der Klammerzusatz ,, (Tabakfolien)\"          Bezug der Steuerzeichen im vorletzten Kalender-\ngestrichen und hinter dem Wort „besteht\" der              vierteljahr vor der Umsatzsteuererhöhung zu ermit-\nKlammerzusatz ,, (Tabakfolien)\" eingefügt.                 teln.\n6. § 90 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 5\na) Die folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:                                          § 1\n,, 2. wer Tabakerzeugnisse herstellt;\".\n(1) Der Bezug von Steuerzeichen zur Versteue-\nb) Die Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3                    rung nach § 3 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes in der\nbis 6.                                               Fassung des Artikels 1 Nr. 3 des Zehnten Geset-","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1972                           263\nzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (alte              (2) Entsteht für Tabakerzeugnisse, die mit neuen\nSteuerzeichen) wird für Zigaretten und für Rauch-       Steuerzeichen versteuert sind, die Tabaksteuer-\ntabak für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1972      schuld vor dem 1. September 1972, so entsteht sie\nkontingentiert. Die Bezieher der Steuerzeichen er-      nach den Steuersätzen des § 3 des Tabaksteuer-\nhalten Kontingente                                      gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 dieses\n1. für Zigaretten in Höhe der Hälfte des Steuer-        Gesetzes und nach den Artikeln 6 und 7 des Zehn-\nwertes der Zigarettensteuerzeichen, die sie in      ten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergeset-\nder Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 31. März 1972     zes in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes.\nbezogen haben;                                     Für die Kleinverkaufspreise gelten § 3 Abs. 2 des\nTabaksteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1\n2. für Feinschnitt und für Pfeifentabak jeweils in     Nr. 4 dieses Gesetzes und die Artikel 6 und 7 des\nHöhe eines Drittels der Mengen des Feinschnitts    Zehnten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuer-\nund des Pfeifentabaks, für die sie Steuerzeichen   gesetzes in der Fassung des Artikels 3 dieses Ge-\nin der Zeit vom 1. Juli 1971 bis 31. März 1972     setzes.\nbezogen haben.\n§ 3\n(2) Die Kontingente der Bezieher von Feinschnitt-\nAbweichend von § 12 Abs. 2 des Tabaksteuer-\nsteuerzeichen und von Pfeifentabaksteuerzeichen\ngesetzes wird die Steuerzeichenschuld fällig\nwerden jeweils um die Mengen Feinschnitt und\nPfeifentabak gekürzt,                                   1. für die in den Monaten Februar, April, Mai, Juni,\nJuli und August 1972 bezogenen Steuerzeichen\n1. die sie am 31. Mai 1972, 24 Uhr in versteuerten\nfür Zigaretten jeweils am 27. Tage des nächsten\nPackungen besitzen und\nMonats, für die im Monat März 1972 bezogenen\n2. für deren Versteuerung sie am 31. Mai 1972,               Steuerzeichen für Zigaretten am 25. April 1972;\n24 Uhr Steuerzeichen besitzen.\n2. für die vor dem 1. September 1972 im Laufe eines\n(3) Die Bezieher von Rauchtabaksteuerzeichen             Monats bezogenen neuen Steuerzeichen für\nhaben ihre Bestände an unverwendeten Rauchtabak-             Rauchtabak am 27. Tage des nächsten Monats.\nsteuerzeichen und ihre Bestände an versteuerten\nRauchtabaken (Absatz 2) bis zum 6. Juni 1972 anzu-                                § 4\nmelden. Die Anmeldungen sind dem für den Sitz\nder Unternehmensleitung des Beziehers zuständigen           (1) Mit Ablauf des 31. August 1972 entsteht eine\nHauptzollamt nach vorgeschriebenem Muster einzu-        Nachsteuerschuld für Zigaretten, für die die Steuer\nreichen.                                                durch Verwenden alter Steuerzeichen entrichtet\nworden ist und die sich im Besitz eines Herstellers,\n(4) Haben Zigarettenhersteller nach dem 30. Sep-    Einführers oder Händlers befinden, in Höhe des\ntember 1971 und Rauchtabakhersteller nach dem          Unterschiedes zwischen dem Steuerwert des ver-\n30. Juni 1971 Herstellungsbetriebe und (oder) Mar-      wandten Steuerzeichens und der Tabaksteuer nach\nken für Tabakerzeugnisse von anderen Unterneh-          § 3 des Tabaksteuergesetzes in der Fassung des\nmen übernommen, so werden die Kontingente der           Artikels 1 Nr. 4 dieses Gesetzes und nach Artikel 6\nHersteller insoweit erhöht, als dem anderen Unter-      des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Tabak-\nnehmen ein Kontingent zugestanden hätte.                steuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 dieses\nGesetzes.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Zigaretten\nund Feinschnitt, die nach den Artikeln 6 und 7 des          (2) Hersteller und Einführer haben ihre Bestände\nZehnten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuer-          an nachsteuerpflichtigen Zigaretten aufzunehmen\ngesetzes versteuert werden, und nicht für Kau-          und die Nachsteuerschuld selbst zu berechnen. Sie\nFeinschnitt, Rippentabak und Strangtabak.               haben ihre Bestände und ihre Nachsteuerschuld mit\nden Berechnungsgrundlagen bis zum 11. September\n(6) Absatz 1 gilt nicht für Hersteller und Ein-     1972 nach vorgeschriebenem Muster dem Haupt-\nführer, die während des Zeitraums oder nach dem         zollamt anzumelden, das für den Sitz ihrer Unter-\nZeitraum, der der Bemessung der Kontingente zu-         nehmensleitung zuständig ist. Wer seine nachsteuer-\ngrunde gelegt wird, erstmalig Tabakerzeugnisse          pflichtigen Zigaretten nicht am Ort des Sitzes\noder Tabakerzeugnisse einer anderen Gattung als         seiner Unternehmensleitung lagert oder lagern\nvorher versteuern. Ab 15. August 1972 müssen sie        läßt, hat außerdem die Bestände bis zum 11. Sep-\ndiese Tabakerzeugnisse zu den neuen Steuersätzen        tember 1972 dem für die Lagerorte jeweils zustän-\nversteuern.                                             digen Zollamt nach vorgeschriebenem Muster anzu-\nmelden. Das Hauptzollamt setzt die Zahlungsver-\n§ 2                          pflichtung nur dann durch Bescheid fest, wenn es zu\neinem abweichenden Ergebnis kommt. Erhält der\n(1) Während der Zeit der Kontingentierung der\nAnmelder bis zum 20. September 1972 keinen Be-\nalten Steuerzeichen können auch Steuerzeichen zur\nscheid, so hat er die Nachsteuer bis zum 27. Sep-\nVersteuerung nach § 3 Abs. 1 des Tabaksteuer-\ntember 1972 in der selbst berechneten Höhe zu ent-\ngesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 dieses\nrichten. Nachsteuerbeträge unter 50 DM werden\nGesetzes und nach den Artikeln 6 und 7 des Zehn-\nnicht erhoben.\nten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergeset-\nzes in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes           (3) Der Händler hat seine Bestände an nach-\n(neue Steuerzeichen) ohne Anrechnung auf das Kon-       steuerpflichtigen Zigaretten aufzunehmen und bis\ntingent bezogen werden.                                 zum 4. September 1972 nach vorgeschriebenem","264                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMuster dem für den Sitz seiner Unternehmens-                                   Artikel 6\nleitung zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Ab-\nsc1tz 2 Satz 3 gilt sinngemäß. Das Hauptzollamt          Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nsetzt die Zahlungsverpflichtung durch Bescheid fest.   Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nDie Steuer ist innerhalb einer Woche nach Zustel-      gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nlung des Bescheids zu entrichten. Nachsteuerbeträge    nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nunter 50 DM werden nicht erhoben.                      werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nUber lei tungsgesetzes.\n(4) Wer in dem Zeitraum, in dem der Steuer-\nzeichenbezug kontingentiert ist, Zigaretten, die\nnicht mit neuen Steuerzeichen versteuert sind, zum                             Artikel 7\nWeiterverkauf veräußert hat oder veräußert, hat\nauf Verlangen seine Bücher und Geschäftspapiere          Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 3 treten am 1. Sep-\nauch insoweit zur zollamtlichen Einsicht vorzulegen,   tember 1972 in Kraft. Artikel 5 § 3 tritt mit Wirkung\nals das zur Feststellung der Abnehmer und der ab-      vom 1. Februar 1972 in Kraft. Im übrigen tritt das\ngenommenen Menge erforderlich ist.                      Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. März 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}