{"id":"bgbl1-1972-16-4","kind":"bgbl1","year":1972,"number":16,"date":"1972-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/16#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_16.pdf#page=39","order":4,"title":"Verordnung über die Zulassung von deutschen Qualitätskennzeichnungen für ausländische Weine","law_date":"1972-02-29T00:00:00Z","page":259,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1972                           259\nVerordnung\nüber die Zulassung von deutschen Qualitätskennzeichnungen für ausländische Weine\nVom 29. Februar 1972\nAuf Grund des § 20 Abs. 5 und des § 71 Abs. 1          meno), Kurtatsch (Cortaccia), Pfatten (Vadena),\ndes Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (Bundesgesetz-         Nals (Nalles), Andrian (Andriano), Margreid a. d.\nblatt I S. 893) wird im Einvernehmen mit dem              Etsch (Magre), Neumarkt (Egna), Montan (Mon-\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und          tagna), Auer (Ora) und Branzoll (Bronzolo) ge-\nForsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:         erntet worden sind,\n3. der zur Herstellung verwendete Most einen na-\n§ 1                              türlichen Mindestalkoholgehalt von 13° aufgewie-\nFür Wein mit Herkunft aus der Republik Oster-          sen hat und der Gesamtalkoholgehalt der frischen\nreich werden die Kennzeichnungen Spätlese, Auslese,       Weintrauben, des teilweise gegorenen Trauben-\nBeerenauslese und Trockenbeerenauslese in deut-           mostes, des Traubenmostes oder des Jungweines\nscher Sprache unter der Voraussetzung zugelassen,         nicht erhöht worden ist,\ndaß                                                    4. der Wein ausschließlich aus sorgfältig ausgelese-\n1. der zur Herstellung verwendete Most die fol-           nen Trauben unter Aussonderung aller nicht voll-\ngenden natürlichen Mindestalkoholgehalte auf-          reifen, beschädigten oder kranken Beeren gewon-\ngewiesen hat:                                          nen worden ist und\nbei Spätlese                12,8°                   5. durch amtliche sensorische und analytische Prü-\nAuslese                 13,5°                      fung festgestellt ist, daß der Wein die für das\nPrädikat Auslese typischen Bewertungsmerkmale\nBeerenauslese           18,0°                      aufweist.\nTrockenbeerenauslese    21,6°,\n§ 3\n2. der Wein den für die gewählte Kennzeichnung\ngeltenden österreichischen Vorschriften entspricht     Die Einhaltung der in § 1 oder § 2 genannten\nund mit einer engeren Herkunftsangabe, min-         Voraussetzungen hat der Importeur beim Verbrin-\ndestens mit der Angabe der Weinbauregion ver-       gen ins Inland durch Vorlage einer Bescheinigung\nsehen ist, aus der die verwendeten Weintrauben      nachzuweisen, die von einer in der Anlage aufge-\nstammen und                                         führten zuständigen Stelle ausgestellt ist. Danach hat\ner diese Bescheinigung der für ihn zuständigen\n3. der Wein einer amtlichen sensorischen Prüfung\nWeinüberwachungsbehörde einzureichen.\nunterzogen worden ist.\n§ 4\n§ 2\nBerlin-Klausel\nFür Rotwein mit Herkunft aus der Italienischen\nRepublik wird die Kennzeichnung Auslese in deut-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nscher Sprache unter der Voraussetzung zugelassen,      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndaß                                                    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 74 des Weingesetzes\nauch im Land Berlin.\n1. die Kennzeichnung Auslese in Verbindung mit\nder engeren geographischen Herkunftsbezeich-\n§ 5\nnung „Kalterersee\" angewendet wird,\nInkrafttreten\n2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben\nausschließlich aus den Gebieten der Gemeinden          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nKaltem (Caldaro), Eppan (Appiano), Tramin (Ter-     kündung in Kraft.\nBonn, den 29. Februar 1972\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel","260                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage\n(zu§ 3)\nUntersuchungsanstalten,\ndie zm Ausstellung der Bescheinigungen nach § 3 ermächtigt sind\ni:1) 0sterreichische Untersuchungsanstalten\nl. Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in                                Graz\n2. Landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs- und\nUntersuchungsanstalt in                                                     Graz\nJ. Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in                                Innsbruck\n4. Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein-\nund Obstbau in                                                              Klosterneuburg\n5. Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt\nin                                                                          Linz\n6. Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in                                Linz\n7. Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt\nin                                                                          Wien\nb) Italienische Untersuchungsanstalt\nIstituto Agrario Provinciale Laboratorio di Analisi di\nRicerca                                                                         S. Michele\nall' Adige\nim Einvernehmen mit dem Komitee für Weinwirtschaft\nbei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirt-\nsch aftskamrner Bozen.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 beim Verlag vorliegen.\nIm Teil Ill wi1d das als lortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Gruud des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS 437) nach Sachr1cbictcn geordnet veröflentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Liefernng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\n9esetzblatt, Köln 3 99 ode1 gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 1,95 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}