{"id":"bgbl1-1972-16-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":16,"date":"1972-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/16#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_16.pdf#page=34","order":2,"title":"Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern","law_date":"1972-02-22T00:00:00Z","page":254,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["254                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen\nan Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern\nVom 22. Februar 1972\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 9 Abs. 4 des         ein Verzeichnis beizufügen, das aufgegliedert in die\nGesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen          Bestandsgruppen des § 2 Nr. 1 bis 3 folgende An-\nvom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1217),         gaben enthält:\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz            1. Art und Menge der Bestände,\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet:                    2. die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des\nLagers, in dem sich die Bestände befinden,\n§ 1                            3. Name und Anschrift des belgischen Unterneh-\nDie Pflicht zur Vorratshaltung auf Grund des Ge-            mers, bei dem die Bestände lagern,\nsetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen            4. Name des Seeschiffes und des belgischen Hafens,\n(Gesetz) kann mit den in § 2 dieser Verordnung be-             in dem sich die Bestände befinden.\nzeichneten Beständen an bevorratungspflichtigen\nErdölerzeugnissen (§ 1 des Gesetzes) sowie an Halb-           (2) Bei den Meldungen über Bestände nach § 2\nfertigerzeugnissen und Erdöl (§ 3 des Gesetzes), die       Nr. 1 und 2 ist außerdem der Rechtsgrund der Ver-\nsich in Belgien befinden (anrechenbare Bestände),          fügungsberechtigung anzugeben.\nnach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen er-               (3) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Nr. 3\nfüllt werden.                                              sind auch eine Ablichtung der Verpflichtungserklä-\n§ 2                            rung des belgischen Unternehmers (§ 2 Nr. 3 Buch-\nAnrechenbare Bestände sind                              stabe b) und eine Ablichtung der Zustimmungserklä-\nrung des für die Energie zuständigen Ministers des\n1. Bestände, über die der vorratspflichtige Unter-\nKönigreichs Belgien (§ 2 Nr. 3 Buchstabe c) beizu-\nnehmer als Eigentümer, Miteigentümer oder aus\nfügen.\neinem sonstigen Rechtsgrund verfügungsberech-\ntigt ist;                                                                         § 4\n2. Bestände, die sich an Bord von Seeschiffen befin-          Mit Beständen, deren Anrechenbarkeit der für die\nden, wenn                                              Energie zuständige Minister des Königreichs Belgien\na) die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen          nach Artikel 7 Abs. 2 und 3 des Abkommens über\nund                                                die gegenseitige Anrechnung von Beständen an\nErdöl und Erdölerzeugnissen vom 23. Oktober 1971\nb) die Hafenformalitäten in dem belgischen\n(Bundesgesetzbl. 1972 II S. 89) -      Abkommen -\nHafen abgeschlossen worden sind;\nbeanstandet hat, kann die Pflicht zur Vorratshaltung\n3. sonstige Bestände, wenn                                 nicht erfüllt werden.\na) der einzelne Bestand mindestens 1 000 t be-\nträgt,                                                                        § 5\nb) der als Eigentümer, Miteigentümer oder aus              Die Möglichkeit, die Vorratspflicht mit Beständen\neinem sonstigen Rechtsgrund verfügungsbe-          zu erfüllen, die in Belgien lagern, kann einge-\nrechtigte belgische Unternehmer sich schrift-      schränkt werden, wenn auf Grund von Konsultatio-\nlich verpflichtet hat, den Bestand mindestens      nen nach Artikel 6 des Abkommens die Anrechen-\nfür die Dauer eines Kalendervierteljahres für      barkeit solcher Bestände begrenzt wird. Das an-\nden vorratspflichtigen Unternehmer zur Ver-        rechenbare Volumen darf jedoch die Mengen nicht\nfügung zu halten (Verpflichtungserklärung)         unterschreiten, die sich in entsprechender Anwen-\nund                                                dung des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens\nc) der für die Energie zuständige Minister des         für den Vorratspflichtigen ergeben.\nKönigreichs Belgien einem von dem belgi-\nschen Unternehmer spätestens 10 Werktage                                      § 6\nvor Beginn des Kalendervierteljahres, in dem\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndie Bestände für den vorratspflichtigen Unter-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnehmer zur Verfügung gehalten werden, ge-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\nstellten Antrag auf Anrechnung schriftlich zu-\nauch im Land Berlin.\ngestimmt hat.\n§  3                                                      § 7\n(1) Den Meldungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsetzes ist von dem vorratspflichtigen Unternehmer          kündung in Kraft.\nBonn, den 22. Februar 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Roh wedder"]}