{"id":"bgbl1-1972-15-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":15,"date":"1972-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1972-03-01T00:00:00Z","page":213,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["213\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z1997 A\n1972                    Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1972                                                                               1 Nr.15\nTag                                              Inhalt                                                                                  Seite\n1. 3. 72  Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung                                                          213\n1. 3. 72  Verordnung zur Festsetzung des Depotsatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     217\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           218\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 1. März 1972\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2,               Bundesbank im voraus gehalten werden, sind auf\n6 a, 26, 33 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 des Außenwirt-              den nach Satz 1 zu haltenden Depotbetrag anzu-\nschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I           rechnen.\nS. 481), zuletzt. geändert durch das Gesetz zur Ände-                (4) Der Depotbetrag ergibt sich durch Anwen-\nrung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Dezem-                dung des für den Bezugsmonat geltenden Depot-\nber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2141), verordnet die             satzes auf den um einen Freibetrag verminderten\nBundesregierung:                                                Monatsdurchschnitt der depotpflichtigen Verbind-\n§ 1\nlichkeiten. Der Monatsdurchschnitt der depot-\npflichtigen Verbindlichkeiten ist aus den End-\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung                ständen dieser Verbindlichkeiten an allen Kalen-\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun-                  dertagen des Bezugsmonats zu errechnen. Der\ndesgesetzbl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch die           Freibetrag beträgt zwei Millionen Deutsche Mark.\nZwanzigste Verordnung zur Änderung der Außen-\n(5) Kommt ein Gebietsansässiger seiner Depot-\nwirtschaftsverordnung vom 9. Mai 1971 (Bundes-\npflicht nicht rechtzeitig nach, so kann im Heran-\ngesetzbl. I S. 441), wird wie folgt geändert:\nziehungsbescheid angeordnet werden, daß der\n1. Nach Kapitel VII wird folgendes neue Kapitel\nDepotbetrag für die Dauer des dem Depotmonat\nVII a eingefügt:                                             folgenden Kalendermonats zu halten ist. Wird der\nDepotbetrag während des Depotmonats nicht in\n„ Kapitel VII a                          voller Höhe gehalten, so kann im Heranziehungs-\nSonstiger Geld- und Kapitalverkehr                   bescheid angeordnet werden, daß der fehlende\nBetrag für die Dauer des dem Depotmonat fol-\n1.Titel                               genden Kalendermonats zu halten ist.\nDepotpflicht\n§ 69 b\n§ 69 a                                                 Ausnahmen von der Depotpflicht\nDepotpflicht nach § 6 a A WG                         (1) Ausgenommen von der Depotpflicht sind\nVerbindlichkeiten\n(1) Gebietsansässige unterliegen der Depot-\n1. a) aus der Inanspruchnahme handelsüblicher\npflicht.\nZahlungsziele für VVarenlief erungen oder\n(2) Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt,                          Dienstleistungen, die von Gebietsfremden\ndie Höhe des Depotsatzes im Einvernehmen mit                             an einen Gebietsansässigen erbracht worden\ndem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen                           sind,\ndurch Rechtsverordnung festzulegen.                                b) aus Krediten, die an bestimmte Waren-\n(3) Der Depotbetrag ist für die Dauer des über-                       lieferungen oder Dienstleistungen der in\nnächsten auf den jeweiligen Bezugsmonat folgen-                          Buchstabe a genannten Art gebunden sind\nden Kalendermonats (Depotmonat) auf einem Son-                           und deren Laufzeit dem handelsüblichen\nderkonto bei der Deutschen Bundesbank. zu halten.                        Zahlungsziel für die Warenlieferung oder\nBezugsmonat ist jeweils der Kalendermonat, in                             Dienstleistung entspricht;\ndem die depotpflichtigen Verbindlichkeiten be-               2. aus der Entgegennahme handelsüblicher Vor-\nstehen. Betrlige, die für die Dauer des Bezugs-                    auszahlungen für Warenlieferungen oder\nmonats oder des auf ihn folgenden Kalender-                        Dienstleistungen, die von einem Gebietsan-\nmonats auf dem Sonderkonto bei der Deutschen                       sässigen an Gebietsfremde zu erbringen sind;","214                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3. aus Krediten, soweit sie der Anlage von Ver-           nahme des Rechtsgeschäfts der Zeitpunkt der Ver-\nmögen in fremden vVirtschaftsgebieten zur             längerung maßgebend.\nSchaffung dauerhafter Wirtschaftsverbindun-             (3) Stehen dem Gebietsansässigen Forderungen\ngen in folgenden Formen dienen:                       aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen zu,\na) Gründung oder Erwerb von Unternehmen,              die er an Gebietsfremde erbracht hat, so kann er\nb) Errichtung oder Erwerb von Zweignieder-            von dem Monatsdurchschnitt seiner depotpflichti-\nlassungen oder Betriebsstätten,                    gen Verbindlichkeiten (§ 69 a Abs. 4) jeweils einen\nBetrag abziehen, der zwanzig vom Hundert des\nc) Ausstattung dieser Unternehmen, Zweig-\nStandes dieser Forderungen zu Beginn des ersten\nniederlassungen oder Betriebsstätten mit\nKalendertages des Bezugsmonats entspricht. Der\nAnlagemitteln oder Zuschüssen,\nAbzug vermindert sich um den Betrag der zu Be-\nd) Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen;            ginn des ersten Kalendertages des Bezugsmonats\n4. a) aus den im Inland ausgestellten Inhaber-            bestehenden Verbindlichkeiten des Gebietsansäs-\nund Orderschuldverschreibungen, die ihrer          sigen, die nach Absatz 2 von der Depotpflicht aus-\nArt nach zum amtlichen Handel an einer             genommen und nicht zugleich in Absatz 1 Nr. 1\ndeutschen Börse geeignet sind,                     und 2 genannt sind.\nb) aus Eintragungen in Schuldbüchern des                                         2. Ti t e 1\nBundes, seiner Sondervermögen oder eines\nLandes, die an Stelle der Ausgabe von ihrer                M e 1 d e p f 1 i c h t n a c h § 26 A WG\nArt nach zum amtlichen Handel an einer                                          § 69  C\ndeutschen Börse geeigneten Inhaber- oder\nMeldungen für Depotbeträge\nOrderschuldverschreibungen vorgenommen\nwerden;                                               (1) Gebietsansässige, deren Verbindlichkeiten\nnach § 6 a Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsge-\n5. aus Darlehen der Europäischen Investitions-            setzes im Durchschnitt eines Kalendermonats den\nbank, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle         Betrag von zwei Millionen Deutsche Mark über-\nund Stahl sowie des Wiedereingliederungs-             steigen, sind verpflichtet, die für die Berechnung\nfonds des Europarats;                                 des Depotbetrages nach § 69 a Abs. 4 und § 69 b\n6. aus Krediten, soweit sie dazu dienen, die bei          erforderlichen Angaben sowie die Höhe des hier-\nder Durchführnng des Flug- und Schiffsver-            nach errechneten Depotbetrages bis spätestens\nkehrs in fremden Wirtschaftsgebieten dort ent-        zum zwanzigsten Tage des auf den Bezugsmonat\nstehenden Kosten zu decken;                           folgenden Kalendermonats mit dem Vordruck „De-\npothaltung für Auslandsverbindlichkeiten\" (An-\n7. von Kreditinstituten, sofern die Verbindlich-\nlage D 1) zu melden.\nkeiten in den Mindestreservebestimmungen der\nDeutschen Bundesbank zur Kompensation zu-                (2) § 63 Abs. 1 und§ 64 finden Anwendung.\"\ngelassen oder ausdrücklich von der Mindest-\n2. § 71 wird wie folgt geändert:\nreservehaltung freigestellt sind, mit Ausnahme\nder freigestellten Verbindlichkeiten aus              a) In Absatz 1 wird in Nummer 8 b das Wort\n„oder\" durch ein Komma, in Nummer 9 der\na) befristeten Einlagen und Spareinlagen mit\nPunkt durch das Wort „oder\" ersetzt und fol-\neiner Laufzeit oder Kündigungsfrist von\ngende neue Nummer 10 angefügt:\n4 Jahren und darüber,\n„ 10. einer nach den §§ 69 a, 69 b angeordneten\nb) der Aufnahme zweckgebundener Gelder,\nDepotpflicht nicht, nicht vollständig oder\nc) Globaldarlehen, zu deren Sicherung ein                        nicht rechtzeitig nachkommt.\"\nNamenspfandbrief übereignet ist,\nb) In Absatz 2 Nr. 10 wird nach der Zahl „69\" die\nd) der Aufnahme von Geldern, sofern diese                  Angabe „oder 69 c\" eingefügt.\nausschließlich zur Finanzierung eigener\nWaren- oder Dienstleistungsgeschäfte des                                         § 2\nKreditinstituts dienen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(2) Ausgenommen von der Depotpflicht sind           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nferner die vor dem 1. März 1972 entstandenen          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nVerbindlichkeiten insoweit, als sie auf einem vor     Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\ndem 1. Januar 1972 eingegangenen Rechtsge-\nschäft beruhen. Bei der Verlängerung der Lauf-                                         § 3\nzeit von Krediten ist statt des Zeitpunkts der Vor-      Diese Verordnung tritt am 1. März 1972 in Kraft.\nBonn, den 1. März 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller","Nr. 15 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1972                                                215\nAnlage D1                                              In vierfacher Ausfertigung                                                 Bereichs-Nr.\nzur AWV                               (darunter 1 Ausfertigung für Oberfinanzdirektion)\n(Wird von LZB eingesetzt)\nDepothaltung für Auslandsverbindlichkeiten\nMeldung nach § 69c der Außenwirtschaftsverordnung\nfür Bezugsmonat _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _\nAn\nLandeszentralbank\nHauptstel Ie/Zwe·1gstelle                  - Beträge in DM (ohne Pfennig); fremde Währungen sind in DM umzurechnen -\nName/Firma des Meldepflichtigen                                      Sonderkonto Bardepot\nNr.\nGewerbe                                      Anschrift                                                            Fernsprecher Hausruf\n1. Berechnung des Depotbetrages\nGesamtstand depotpflichtiger Verbindlichkeiten am Ende jedes Kalendertages im Bezugsmonat\nTag             Betrag             Tag             Betrag            Tag          Betrag        Tag                       Betrag\n1.                                9.                               17.                        25.\n2.                               10.                               18.                        26.\n3.                               11.                               19.                        27.\n4.                               12.                               20.                        28.\n5.                               13.                               21.                        29.\n6.                               14.                               22.                        30.\n7.                               15.                               23.                        31.\n8.                               16.                               24.                        Su\nSu                                Su                                Su                        -t                 1          1         1\n1                                               ..,\n1          l         l\n1                                                                               .,             1          l         1\n1   Summe der kalendertäglichen Endstände                                                      1\n2    Monatsdurchschnitt der depotpflichtigen Verbindlichkeiten\n(Summe Pos. 1 geteilt durch die Zahl der Kalendertage des Bezugsmonats)                    2\n3    Freibetrag nach§ 69a (4) AWV                                                               3 ./.                  2 1 000 1 000\n4    Abzug nach § 69b (3) AWV {Berechnung siehe Abschnitt II)                                   4 ./.\n5    Höhe der der Berechnung des Depotbetrages zugrunde liegenden\nVerbindlichkeiten {Pos. 2 ./. Pos. 3 und 4)                                                5\n6    Depotbetrag   =_ _%von Pos. 5        (im Depotmonat                          zu halten)    6\nII. Berechnung des Abzugs nach§ 69b (3) AWV (Pos. 4)\n7   Stand der Forderungen aus an Gebietsfremde erbrachten Warenlieferungen oder\nDienstleistungen gemäß§ 69b (3) AWV am Beginn des ersten Kalendertages des\nBezugsmonats ( = Ende des dem Bezugsmonat vorausgehenden Monats)                           7      --.l...--''-----'----\n8    Von Pos. 7 anrechenbarnach § 69b (3) AWV_ _°/o                                             8 ---'-----''----_.____\n9    abzüglich der von der Depotpflicht nach§ 69b (2) AWV ausgenommenen\nAltverbindlichkeiten ohne die nach§ 69b (1) Nr.1 und 2 AWV ausgenommenen\nAltverbindlichkeiten am Beginn des ersten Kalendertages des Bezugsmonats                   9      •:...:_'':__...1.-_--1-_ _..____ _\n[ = Ende des dem Bezugsmonat vorangehenden Monats (s. Pos. 150)]\n10 ____________\n10    Abzug (Pos. 8 ./. Pos. 9; einzusetzen bei Pos. 4)","216                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nIII. Berechnung der depotpflichtigen Verbindlichkeiten für den letzten\nKalendertag des Bezugsmonats\n11   Verbindlichkeiten aus bei Gebietsfremden aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Krediten\nnach § 6 a (1) AWG~ei Kreditinstituten ohne diejenigen Verbindlichkeiten, für die bei der\nDeutschen Bundesbank Mindestreserven unterhalten werden;§ 6 a (2) AWG)                                                        11\nabzüglich\n12    Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme handelsüblicher Zahlungsziele\n(§ 69 b (1) Nr. 1 a AWV)                                                                                                12=.1·_1-_J---'-~-\n13    Verbindlichkeiten aus Krediten, die an bestimmte Warenlieferungen oder\n13~.!•_j__\nDienstleistungen gebunden sind(§ 69 b (1) Nr. 1 b AWV)                                                                                   _ . L __ _ _ , __ _\n14    Verbindlichkeiten aus der Entgegennahme handelsüblicher Vorauszahlungen\n(§ 69 b (1) Nr. 2 AWV)                                                                                                  14~.l•_j__       _ . L __ _ _ , __ _\n15    Altverbindlichkeiten (ohne solche, die in den Pos. 12-14 enthalten sind),\ndie nach§ 69 b (2) AWV von der Depotpflicht ausgenommen sind.                                                           15 ~./·-1---'---'---\nNachrichtlich: 150 Stand am Ende des dem Bezugsmonat\nvorau.sgehenden Monats\n16    Sonstige gemäß § 69 b ( 1) AWV von der Depotpflicht ausgenommene\nVerbindlichkeiten (ohne Altverbindlichkeiten - Pos. 15)\n160 § 69 b (1) Nr. 3                                        160 _L.__ __,___ _....,___ _\n161 §69b(1)Nr.4                                             161_L.__ __,___ _....,___ _\n1 62 § 69 b ( 1) Nr. 5                                      162_L.__ __,___ _....,___ _\n163 § 69 b ( 1) Nr. 6                                       163_.,___              _...1._ __ , __ _\n164 § 69 b (1) Nr. 7 (nur für Kreditinstitute)              164 . . . . . . . . . . . . J . . - - - ' - - - - ' - - - - 16 .,,_,./.'---'-----'----'----\n17   Bardepotpflichtige Verbindlichkeiten (Übereinstimmend mit dem im Abschnitt I für den\nletzten Kalendertag des Bezugsmonats eingesetzten Betrag)                                                                     17 -----.....i-------\nIch/Wir versichere(ern), daß die Angaben in dieser Meldung richtig und vollständig sind.\n18   Auf den Depotbetrag (Betrag wie Pos. 6)                                                                                       18\nhabe(n) ich/wir als Vorauszahlungsbeträge gehalten\n19    für die Dauer des Bezugsmonats                                                                                          19  ./.\n20    für die Dauer des auf den Bezugsmonat folgenden Monats                                                                  20  ./.\n21   Den noch zu haltenden Depotbetrag (Pos. 18 ./. Pos. 19 und 20) in Höhe von                                                    21\nwerde(n) ich/wir für die Dauer des Depotmonats _ _ _ _ _ _ _ __                                     halten.\nÜbersteigt das Guthaben auf meinem/unserem Sonderkonto__ im Depotmonat _ _ _ _ _ _ _ __\nden noch zu haltenden Depotbetrag (s. Pos. 21 ), so soll der Uberschuß\nD    als Vorauszahlungsbetrag für die beiden folgenden Monate\nD      22   in voller Höhe\n221...________\n(Wird von LZB eingesetzt)\n,   _.I\nD      23   mit einem Teilbetrag von                          23 ---L--L--1...--\nstehenbleiben\nD - soweit er nicht als Vorauszahlungsbetrag stehenbleibt - auf mein/unser Konto Nr. _ _ _ _ _ _ _ __\nbei _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _-:::--:-:--::----7~-----\nName des Kreditinstituts                                                                         eank1eitzah1\nüberwiesen werden.\nOrt und Datum                                                                                 Unterschrift des Meldepflichtigen"]}