{"id":"bgbl1-1972-143-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":143,"date":"1972-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/143#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-143-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_143.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch und eines Milchhandelsunternehmens (Milch-Sachkunde-Verordnung)","law_date":"1972-12-22T00:00:00Z","page":2555,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 143-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1972                           2555\nVerordnung\nüber die Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung\nvon Milch und eines Milchhandelsunternehmens\n(Milch-Sachkunde-Verordnung)\nVom 22. Dezember 1972\nMit Zustimmung des Bundesrates verordnen              Be- oder Verarbeitung von Milch wie folgt tätig\nauf Grund des § 2 Abs. l und des § 3 des Zweiten         war:\nGesetzes zur Durchführung von Richtlinien der            1. ununterbrochen acht Jahre als Selbständiger oder\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Nie-           als Betriebsleiter, sofern diese Tätigkeit im Zeit-\nderlussungsfrciheit und den freien Dienstleistungs-         punkt der erstmaligen Ubernahme der verant-\nverkehr vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I            wortlichen technischen Leitung eines Unterneh-\nS. 1709) die Bundesregierung,                               mens der in § 1 genannten Art im Geltungs-\nhinsichtlich der §§ 3, 4 und 8 Nr. 1 auf Grund des          bereich dieser Verordnung nicht vor mehr als\n§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli\nzehn Jahren beendet worden ist,\n1930 (Reichsgeselzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch  2. ununterbrochen vier Jahre als Selbständiger oder\ndas Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-              als Betriebsleiter, sofern eine mindestens drei-\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BundesgesetzbL I              jährige Ausbildung in der Be- oder Verarbeitung\nS. 503), hinsichtlich des § 8 Nr. 2 auf Grund des           von Milch vorausgegangen ist, oder\n§ 35 Abs. 2 und des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milch-\n3. ununterbrochen sechs Jahre in leitender Stellung,\ngesetzes sowie hinsichtlich der §§ 2, 5, 6 und 7 auch        einschließlich einer mindestens dreijährigen\nauf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes,         Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der\njeweils in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des            Verantwortung für mindestens eine Abteilung\nGrundgesetzes, der Bundesminister für Ernährung,             des Unternehmens, sofern eine mindestens drei-\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit               jährige Ausbildung in der Be- oder Verarbeitung\nden Bundesministern für \\Nirtschaft und für Ju-             von Milch vorausgegangen ist,\ngend, Familie und Gesundheit:\nund die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der zu-\nErster Abschnitt                     ständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates bestä-\ntigt und in den Fällen der Nummern 2 und 3 die\nSachkunde zum Betrieb eines Unternehmens           Ausbildung nachgewiesen und durch ein staatliches\nder Be- oder Verarbeitung von Milch             oder von dem anderen Mitgliedstaat anerkanntes\nZeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Be-\n§ 1\nrufsinstitution des anderen Mitgliedstaates als voll-\nAls Nachweis einer abgeschlossenen Fachausbil-        wertig anerkannt worden ist.\ndung für die verantwortliche technische Leitung\neines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von\nMilch im Sinne des § 1 der Fünften Verordnung zur                            zweiter Abschnitt\nAusführung des Milchgesetzes in der Fassung der\nSachkunde zum Betrieb eines Unternehmens\nAchten Verordnung zur Ausführung des Milchge-\nzur Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen\nsetzes vom 23. Januar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 101)\ngilt neben den in § 2 der genannten Verordnung be-\n§3\nzeichneten Nachweisen auch der Besitz des Zeugnis-\nses einer zuständigen oder staatlich anerkannten            (1) Wer den Nachweis einer abgeschlossenen\nStelle~ über das Bestehen der Prüfung als Ingenieur      Fachausbildung für die verantwortliche technische\nder Fachrichtung Milch- und Molkereiwirtschaft.          Lei1ung eines Unternehmens der in § 1 genannten\nArt erbringt, verfügt auch über die nach § 14 Abs. 5\n§ 2·                          Nr. 2 des Milchgesetzes für die Abgabe von Milch\nund Milcherzeugnissen durch ein solches Unterneh-\nAls Nachweis einer abgeschlossenen Fachausbil-\ndung für die verantwortliche technische Leitung          men notwendige Sachkunde.\neines Unternehmens der in § 1 genannten Art gilt            (2) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung\nbei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates      sind die in § 35 Abs. 1 des Milchgesetzes und die in\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (anderer        § 27 der Ersten Verordnung zur Ausführung des\nMitgliedstaat) auch, wenn der Betreffende in einem       Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I\nanderen Mitgliedstaat in einem Unternehmen der           S. 150), zuletzt geändert durch die Verordnung über","2556                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMilcherzcu~Jnisse vorn 15. Juli 1970 (Bundesgesetz-         c) ununterbrochen zwei Jahre als Selbständiger\nblatt I S. 1 LSO) und § 8 dieser Verordnung, genann-            oder in leitender Stellung, sofern eine min-\nten Erzeugnisse.                                                destens dreijährige Tätigkeit als Unselb-\nständiger vorausgegangen oder nachgefolgt\n§ 4                                  ist und die letzte Tätigkeit im Zeitpunkt der\nBeantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1\nDie zum Betrieb eines Einzel- oder Großhandels-              des Milchgesetzes nicht vor mehr als zehn\nuntf!rnehrnens mit Milch und Milcherzeugnissen                  Jahren beendet worden ist, oder\nnilch § 14 Abs. 5 Nr. 2 des Milchgesetzes erforder-\nd) ununterbrochen drei Jahre als Unselbständi-\nliche Sachk undc der Personen, die für den milch-\nwirtschuftlichen Betrieb des Unternehmens verant-               ger, sofern eine Ausbildung für diesen Einzel-\nwortlich sind, ist qegcben, wenn der Betreffende                handel vorausgegangen ist,\nund die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der\n1. bei einer zuständigen oder staatlich anerkannten\nzuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates\nStelle im Geltungsbereich dieser Verordnung\nnachgewiesen wird und in den Fällen der Buch-\neine Sachkundeprülung für den Handel mit Milch\nstaben b und d die Ausbildung ebenso nachge-\nund Milcherzeugnissen abgelegt hat,\nwiesen und durch ein staatliches oder von dem\n2. den Nachweis einer abgeschlossenen Fachausbil-           anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis be-\ndung für die verantwortliche technische Leitung          stätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitu-\neines Unternehmens der in § 1 genannten Art er-          tion des anderen Mitgliedstaates als vollwertig\nbringt,                                                  anerkannt worden ist.\n3. bei einer zuständigen oder staatlich anerkannten\nStelle im Geltungsbereich dieser Verordnung eine                                 §6\nPrüfung als Molkereifachmann abgelegt hat oder           Die zum Betrieb eines Großhandelsunternehmens\n4. sofern in dem Unternehmen Milch und Milcher-          mit Milch und Milcherzeugnissen erforderliche Sach-\nzeugnisse nur in verkaufsfertig bezogenen Pak-        kunde der Personen, die· für den milchwirtschaftli-\nkungen verkauft werden,                               chen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind,\na) bei einer zuständigen oder staatlich anerkann-     gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitglied-\nten Stelle im Geltungsbereich dieser Verord-       staates auch als gegeben, wenn\nnung eine Sachkundeprüfung für den Handel          1. die Sachkunde zum Betrieb eines Einzelhandels-\nmit verkauisfertig verpackter Milch und ver-          unternehmens nach § 5 als gegeben gilt oder\nkaufsfertig verpackten Milcherzeugnissen ab-       2. der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat\ngelegt hat,\nim Großhandel mit Milch und Milcherzeugnissen\nb) eine mindestens dreijährige praktische Tätig-         drei Jahre als Selbständiger oder in leitender\nkeit in einem Unternehmen des Lebensmittel-           Stellung tätig war, sofern diese Tätigkeit im Zeit-\nhandels ausgeübt hat oder                             punkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14\nc) eine mindestens einjährige praktische Tätig-          Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zwei\nkeit in einem Unternehmen zur Abgabe von              Jahren beendet worden ist und durch eine Be-\nMilch ausgeübt hat.                                   scheinigung der zuständigen Stelle des anderen\nMitgliedstaates nachgewiesen wird.\n§5\n§ 7\nDie zum Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens\nEine Tätigkeit in leitender Stellung hat ausgeübt\nmit Milch und Milcherzeugnissen erforderliche Sach-\nkunde der Personen, die für den milchwirtschaftli-       1. in den Fällen des § 5 Nr. 2 Buchstaben a bis c,\nchen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind,          wer im Einzelhandel mit Milch und Milcherzeug-\ngilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitglied-          nissen tätig war\nstaates auch als gegeben, wenn der Betreffende              a) als Leiter eines Unternehmens oder einer\n1. den Nachweis einer abgeschlossenen Fachausbil-               Z weignieder lassun:g,\ndung für die verantwortliche technische Leitung          b) als Stellvertreter eines Unternehmers oder\neines Unternehmens der in § 1 genannten Art                  des Leiters eines Unternehmens, sofern mit\nnach § 2 erbringt oder                                       dieser Stellung eine Verantwortung verbun-:\nden war, die der des vertretenen Unterneh-\n2. in einem anderen Mitgliedstaat im Einzelhandel\nmers oder Leiters entsprach, oder\nmit Milch und Milcherzeugnissen wie folgt tätig\nwar:                                                     c) in leitender Stellung mit kaufmännischen Auf-\ngaben und mit der Verantwortung für minde-\na) ununterbrochen drei Jahre als Selbständiger\nstens eine Abteilung des Unternehmens;\noder in leitender Stellung, sofern diese Tätig-\nkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaub-     2. im Falle des § 6 Nr. 2, wer im Großhandel mit\nnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht         Mikh und Milcherzeugnissen tätig war\nvor mehr als zehn Jahren beendet worden ist,         a) als Leiter eines Unternehmens oder einer\nb) ununterbrochen zwei Jahre als Selbständiger              Zweigniederlassung oder\noder in leitender Stellung, sofern eine Aus-         b) als Stellvertreter eines Unternehmers oder\nbildung für diesen Einzelhandel vorausge-                des Leiters eines Unternehmens, sofern mit\ngangen ist,                                              dieser Stellung eine Verantwortung verbun-","Nr. 143--Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1972                       2557\nden wc1r, di(~ der dc!s v<:rtretenen Unterneh-      der Verordnung über Milcherzeugnisse vom\nmers oder Leiters entsprach.                        15. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1150) in der\njeweils geltenden Fassung entsprechende An-\nwendung, sofern es sich nicht um ultrahocherhitzte\nDriUer Abschnitt                       oder sterilisierte Erzeugnisse, handelt.\"\nSchlußvorschrif ten\n§9\n§8\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDie Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzes wird wie folgt gelindert:\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Zweiten\n1. § 25 wird aufgehoben.                                 Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der EUro-\n2. In § 27 wird folgender Absatz 2 angefügt:             päischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Nieder-\nlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsver-\n,,(2) Die Vorschriften der §§ 14 bis 19 des Geset-\nkehr auch im Land Berlin.\nzes finden, soweit sich dies nicht bereits aus § 35\nAbs. 1 des Gesetzes ergibt, auch auf Sauermilch-\nerzeugnisse, Joghurterzeugnisse, Kefirerzeug-                                   § 10\nnisse, Buttermilcherzeugnisse, Sahneerzeugnisse          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\n(Rahmerzeugnisse), ei wc~ißang ereicherte Milcher-    die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats\nzeugnisse und Milchmischerzeugnisse im Sinne          in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1972\nDer Bundeskanzler\n/\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}