{"id":"bgbl1-1972-142-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":142,"date":"1972-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/142#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-142-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_142.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1972 (Haushaltsgesetz 1972)","law_date":"1972-12-21T00:00:00Z","page":2537,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["2531\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1972                 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1972                                                                                                   Nr.142\nTag                                                           I n h a 1t                                                                                     Seite\n21. 12. 72   Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1972\n(Haushaltsgesetz 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2537\n2330-2, 63-13\n20. 12. 72   Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Rechnungsjahr 1973 . . . .                                                            2552\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 1972\n(Haushaltsgesetz 1972)\nVom 21. Dezember 1972\nDer Bundestag hat das              folgende Gesetz be-                                                                         § 4\nschlossen:                                                                          Der Bundesminister der Finanzen kann im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr\n§  1                                          Gesellschaften des privaten Rechts vertraglich\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-                                mit ·der Finanzierung des Baues von Bundesfern-\ndeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1972 wird                               straßen auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Straßtn-\nin Einnahme und Ausgabe auf                                                    baufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bun-\n108 978 000 000 Deutsche Mark                                    desgesetzbl. I S. 201), geändert durch das Gesetz\nüber Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom\nfestgestellt.\n20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995). und mit\nder Finanherung von Investitionsvorhaben des\n§ 2                                            Wasserstraßenbaues bis zur Höhe von insgesamt\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                                600 000 000 Deutsche Mark beauftragen.\nmächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das\nHaushaltsjahr 1972 Kredite bis zur Höhe von\n4 035 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen.                                                                                           §   5\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die                                   (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver-\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1972 fäl-                              wendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit)\nlig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus                                  1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung\nder Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamt-                                       der bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;\nplans) ergibt.\n2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird fer-                                     der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;\nner ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für zu-                                3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423,\nsätzliche Maßnahmen im Hochschul- und Forschungs-                                     425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei\nbereich Kredite bis zur Höhe von 740 000 000 Deut-                                    Titeln der Gruppen 443 und 453.\nsche Mark aufzunehmen.\n(2) Die Erläuterungen zu den Titeln 425 01 sind\nhinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Ver-\n§ 3                                           gütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich.\nAbweichungen bedürfen der vorherigen Zustim-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nmung des Bundesministers der Finanzen.\ntigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\n7 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Darauf                                       (3) Die obersten Bundesbehörden können mit\nsind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von                                Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die\nErmächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge-                                 Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der\nnommen sind.                                                                    Gruppen 511 bis 519, 523, 526, 527, 531, 539 und","2538                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n547 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die              ländische Schuldner. - Die Gewährleistungen\nMittel nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des              werden nach Richtlinien übernommen, die der\nEinzeltitels nicht mehr als 25 vorn Hundert beträgt            Bundesminister der Finanzen im Einverneh-\nund die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig er-                 men mit dem Bundesminister für wirtschaft-\nscheint.                                                       liche Zusammenarbeit und dem Bundesminister\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                des Auswärtigen festlegt-,\nmächtigt, mil Einwilligung des Haushaltsausschus-           b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren\nses des Deulschcn Bundestages innerhalb des Ein-               Durchführung ein besonderes staatliches Inter-\nzelplans 14 (Bundesminister der Verteidigung)                  esse der Bundesrepublik Deutschland besteht,\ndie DeckungsU:ihigkcit der Ausgaben bei Titeln der             zugunsten von Ausführern und zugunsten von\nGruppen 551, 553 bis 559 der Kapitel 14 08 und                 Kreditgebern für Kredite an ausländi~che\n14 11 bis 14 20 anzuordnen, falls dies auf Grund               Schuldner;\nspäter eingetretener Umstände wirtschaftlich zweck-    2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-\nmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für über-            sammenhang mit der Gewährung bilateraler\ntragbare Ausgaben. § 37 der Bundeshaushaltsord-                Kapitalhilfe,\nnung bleibt unberührt.                                      b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                wenn dies der Finanzierung förderungs-\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschus-               würdiger Vorhaben dient oder im besonderen\nses des Deutschen Bundestages anzuordnen, daß                  staatlichen Interesse der Bundesrepublik\nEinsparungen bei Titeln des Kapitels 10 04 zur                 Deutschland liegt;\nVerstärkung der Ausgaben bei Titeln der Kapitel        3. zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\n10 02 und 10 03 verwendet werden.                          derungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland,\nwenn zwischen der Bundesrepublik und dem\n§ 6                               Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine\nVereinbarung über die Behandlung von Kapital-\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen für            anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-               ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden\nhaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben              Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichen-\noder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben            der Schutz der Kapitalanlage gewährleistet er-\neiner Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (insti-         scheint. - Die Gewährleistungen werden nach\ntutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein            Richtlinien übernommen, die der Bundesminister\nHaushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zu-           der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nständigen Bundesminister und dem Bundesminister             minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nder Finanzen gebilligt ist. Der Bundesminister der          dem Bundesminister des Auswärtigen festlegt-;\nFinanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-         4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund\nschen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwen-               gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. -\ndungen den Betrag von 200 000 Deutsche Mark im              Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-\nHaushaltsjahr überschreiten.                                lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-\nschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-\nleistungen für bisher ungedeckte Forderungen\n§ 7                                übernommen werden, wenn andernfalls die Um-\nDer Bund kann den Ländern auf Grund von Ver-             schuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden\nwaltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des            können-.\nArtikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maß-          (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\ngabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Ver-         Absatz 1 Nr. 1 wird auf 34 000 000 000 Deutsche\nfügung gestellten Mittel gewähren.                     Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 12 500 000 000\n§ 8                           Deutsche Mark festgesetzt.\nAbweichend von § 35 der Bundeshaushaltsord-\nnung sind zuviel gezahlte Personalausgaben in                                      § 10\njedem Fall von der Ausgabe abzusetzen. Das gleiche\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ngilt für die Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-\ndes Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der\nstungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Er-\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1481).                                  nährungsgebiet bis zur Höhe von 2 000 000 000 Deut-\nsche Mark zu übernehmen.\n§ 9\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-                                § 11\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nleistungen zu übernehmen\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen           stungen bis zur Höhe von 1 500 000 000 Deutsche\nAusfuhren zugunsten von Ausführern und zu-     Mark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des\ngunsten von Kreditgebern für Kredite an aus-   Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu über-","Nr. 142 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1972                       2539\nnehmen, die dc:r Bundesminister der Finanzen im              mit den Vereinigten Staaten von Amerika für\nEinvernehmen mil den sonst beteiligten Fachmini-             Benutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn\nstern fesllegt.                                              die Europäische Atomgemeinschaft nach dem\nBeschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die Be-\n§ 12                              schaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhängig\nDer Bundesrn inister der Finanzen wird ermächtigt,        macht. - Die vertragliche Verpflichtung der Be-\nBürgschaften, Garnntien oder sonstige Gewährlei-             nutzer auf Freistellung des Bundes bleibt un-\nstungen bis zur Höhe von 28 700 000 000 Deutsche             berührt-;\nMark zu übernehmen                                      12. für Kredite, die das vom Bundesminister für\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und            Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\nder freien Berufe, wenn eine anderweitige                dem Bundesminister der Finanzen beauftragte\nFinanzierung nicht möglich ist und ein allge-            Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Gewäh-\nmeines volkswirtschaftliches Interesse an der            rung von Kapitalisierungsbeträgen an Versor-\nDurchführung der Maßnahmen besteht;                      gungsberechtigte gemäß dem Gesetz zur Sicher-\nstellung der Grundrentenabfindung in der\n2. zur Förderung des Verkehrswesens;                        Kriegsopferversorgung vom 27. April 1970 (Bun-\n3. zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-               desgesetzbl. I S. 413) aufnimmt;\ndere des öffentlich geförderten sozialen Woh-       13. für Kredite, die die vom Bundesminister der\nnungsbaues, zur Förderung des Baues gew~rb-              Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nlichcr Räume, wenn der Bau der gewerblichen              minister für Jugend, Familie und Gesundheit\nRäume im Zusammenhang mit dem Bau von                    beauftragten Einrichtungen zur anteiligen Finan-\nWohnungen steht, sowie zur Förderung der                 zierung der Investitionskosten von Krankenhäu-\nInstandsetzung und Modernisierung von Wohn-              sern gemäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen\ngebäuden und des Erwerbs vorhandener Woh-                Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung\nnungen durch kinderreiche Familien;                      der Krankenhauspflegesätze (KHG) vom 29. Juni\n4. zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und            1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1009) aufnehmen;\nEntwicklungsmaßnahmen;                              14. für ein Darlehen, das die Mühlenstelle zur Vor-\n5. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-           finanzierung von Abfindungen für die Stillegung\nlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe              von Mühlen nach dem Gesetz über abschlie-\nvon SchuldverschreibungeD erwachsen - § 3                ßende Maßnahmen zur Schaffung einer lei-\ndes Gesetzes über die Zusammenlegung der                 stungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes\nDeutschen Landesrentenbank und der Deutschen             (Mühlenstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1971\nSiedlungsbank vom 27. August 1965 (Bundes-               (Bundesgesetzbl. I S. 2098) aufnimmt;\ngesetzbl. I S. 1001) - ;                            15. zur Abdeckung von Risiken der Versicherungs-\n6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-             wirtschaft aus der Versicherung des Kriegsrisi-\ngesetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetz-            kos für den grenzüberschreitenden Gütertrans-\nblatt I S. 565);                                         port im See- und Luftverkehr;\n7. zur Förderung der Fischwirtschaft;                  16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis-\nbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß-\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-\nnahmen.\nnahmter deutscher Auslandsvermögen;\n9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus\n§ 13\nder Eintragung der Schuldbuchforderungen oder\nder Aushändigung von Schuldverschreibungen            Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können\nnach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes      auch in ausländischer Währung übernommen wer-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-        den; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-\ntober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt     gung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt\ngeändert durch das Sechsundzwanzigste Gesetz        worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(26. AndG LAG) vom 24. August 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1537);                                                           § 14\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-            (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 12 werden\npflichtrisiken, insbesondere aus Anlaß              jeweils die Gewährleistungen auf Grund der enh\na) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be-       sprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in den\n§§ 9 bis 12 des Haushaltsgesetzes 1971 enthalten\nförderung und Verwendung von Kernbrenn-\nstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen      sind. Die Anrechnung erfolgt, soweit der Bund noch\nfür friedliche Zwecke,                          in Anspruch genommen werden kann oder soweit\ner in Anspruch genommen worden ist und für die\nb) des Bezugs solcher Stoffe,                       erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.\nsoweit dadurch eine Finanzierung aus Haus-             (2) Soweit der Bund ohne Inanspruchnahme von\nhaltsmitteln vermieden wird;                        seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte\n11. im Zusammenhang mit der Beschaffung von             Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Ge-\nKernbrennstoffen, die die Europäische Atom-         währleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr an-\ngemeinschaft auf Grund bilateraler Abkommen         zurechnen.","2540                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(3) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12          entstehenden Mehrausgaben abweichend von § 37\nkönnen mit Einwilli~Jung des Haushaltsausschusses       Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung ohne besondere\ndes DcutsdH)n Bundestages auch für Zwecke der           Zustimmung des Bundesministers der Finanzen über\njeweils anderen Vorschrifl(~n verwendet werden.         die Ansätze des Haushaltsplans hinaus geleistet\nwerden.\n§ 15                              (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner\nim Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-     stellen für Beamte ausbringen, deren Verwendung\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des     demnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen-\nDeutschen Bundestages Planstellen zusätzlich auszu-     staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab-\nbringen, wenn ein unvorhergesehenes und unab-           sichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub\nweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes     duldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte gewon-\nBedürfnis für die Personalvermehrung vorliegt, das      nen werden soll, die in Zukunft bei einer bestehen-\nein Hinausschieben der Entscheidung bis zur Ver-        den oder erwarteten Einrichtung dieser Art ver-\nkündung eines Nachtragshaushalts oder des Haus-         wendet werden sollen oder die durch Teilnahme an\nhaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 1973 ausschließt.   zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferen-\nDie zusätzlichen Planstellen sind mit dem Vermerk       zen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienst-\n,,künftig wegfallend\" zu versehen. Uber den weite-      lichen Aufgaben verhindert sind, können auf die\nren Verbleib ist in dem nächsten Haushaltsplan zu       gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.\nentscheiden. Bis zu dieser Entscheidung findet § 47\nAbs. 2 Bundeshaushaltsordnung in derartigen Fällen         (4) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende An-\nkeine Anwendung.                                        wendung, wenn eine Beamtin gemäß § 79 a Abs. 1\nNr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder eine Richte\".'\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle über-   rin gemäß § 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Richter-\nsendet ihre Anträge auf Ausbringung zusätzlicher        gesetzes, beide Bestimmungen eingefügt durch das\nPlanstellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann        Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher\ndazu Stellung nehmen.                                   und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März\n(3) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen   1969 (Bundesgesetzbl. I S. 257), ohne Dienstbezüge\nder Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten         langfristig beurlaubt wird.\n8 und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-              (5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,\nbesoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-      wenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen\ndungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig          Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner ober-\nwegfallend\" oder „künftig umzuwandeln\" versehen         sten Dienstbehörde zur Verwendung in einem Ent-\nsind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn   wicklungsland oder bei einer Auslandshandels-\nder Vermerk „künftig wegfallend\" den Zusatz trägt       kammer oder als Auslandskorrespondent. der\n,,mit Wegfall der Aufgabe\".                             Gesellschaft für Außenhandelsinformationen m. b. H.\nohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt\nwird.\n§ 16\n(6) Uber den weiteren Verbleib der nach den\n(1) Wild ein planmäßiger Beamter im dienst-          Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in\nlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner       dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nobersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\nunter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr\nverwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis,                               § 17\ndie Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann        (1) Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem\nder Bundesminister der Finanzen für diesen Beamten      obersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des\nim Einzelplan der abgebenden Dienstbehörde eine         Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann der Bun-\nLeerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des          desminister der Finanzen für diesen Richter im Ein-\nBeamten mit dem Vermerk „künftig wegfallend\"            zelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des\nausbringen.                                             Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-\n(2} Wird der Beamte wieder im Dienst des Bundes      gruppe des Bundesrichters mit dem Vermerk „künf-\nverwendet, ist er in eine freie oder in die nächste     tig wegfallend\" ausbringen.\nfreiwerdende Planstelle seiner Besoldungsgruppe            (2) Scheidet der Richter aus dem Bundesverf as-\nbei seiner Verwaltung einzuweisen. Der Bundes-          sungsgericht aus und tritt er wieder zu seinem\nminister der Finanzen kann mit Einwilligung des         obersten Gerichtshof des Bundes zurück, ist er in\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages          eine freie oder die nächste freiwerdende Planstelle\nbei gleichzeitiger Rückkehr mehrerer Beamter in be-     derjenigen Besoldungsgruppe bei seinem Gericht\nsonderen Fällen zulassen, daß nur jede zweite frei-     einzuweisen, die seinem dortigen Amt als Bundes-\nwerdende Planstelle für die zurückkehrenden Be-         richter entspricht; mit der Einweisung fällt die Leer-\namten in Anspruch zu nehmen ist. Mit der Einwei-        stelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Plan-\nsung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in    stelle ist er auf der Leerstelle zu führen. Solange er\neine freie Planstelle ist der Beamte auf der Leer-      auf der Leerstelle geführt wird, dürfen, soweit not-\nstelle zu führen; solange er auf der Leerstelle ge-     wendig, die hierdurch entstehenden Mehrausgaben\nführt wird, dürfen, soweit notwendig, die hierdurch     abweichend von § 37 Abs. 1 der Bundeshaushalts-","Nr. 142 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1972                       2541\nordnung ohne besondere Zustimmung des Bundes-                                    § 20\nministers der Pinill1Z()n über die Ansätze des Haus-       § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-\nhaltsplans hinaus geleistet werden.                     gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858),\n§ 18                          zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungs-\ngesetz 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1993), findet keine\nDie Vorsch ri lten des Haushaltsgrundsätzegeset-     Anwendung.\nzes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu\nihrer Anderung, Ergänzung und Durchführung er-                                   § 21\nlassenen Besti mrnungen sind auf die Anlagen E zu          (1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die\nden Kapiteln lO 04 und 60 06 des Bundeshaushalts-       im Haushaltsjahr 1972 fälligen Zinsen für die Aus-\nplans entsprechend anzuwenden. Der Bundes-              gleichsforderung zu übernehmen, die der Post-\nminister der Pinanzen kann Andenmgen der An-            sparkasse auf Grund des § 10 der Zweiten Durch-\nlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellun-     führungsverordnung (Bankenverordnung) zum Drit-\ngen von Haushalts-, Nachtrngs- oder Berichtigungs-      ten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Um-\nhaushaltsplänen der Europäischen Gemeinschaften         stellungsgesetz) gegenüber dem Bund zusteht.\nerforderlich werden, vornehmen und bekanntgeben.\nDer Haushallsausschuß des Deutschen Bundestages            (2) Artikel 15 des Finanzänderungsgesetzes 1967\nist unverzüglich zu unterrichten.                       vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259)\nist für das Haushaltsjahr 1972 mit der Maßgabe an-\nzuwenden, daß die Zurechnung des Betrages von\n§ 19                          300 000 000 Deutsche Mark entfällt.\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, mit dem Trä~Jer der Rentenversicherung der An-                             § 22\ngestellten zu vereinbaren, daß für das Haushalts-\njahr 1972 von dem Bundeszuschuß an die Angestell-          Die §§ 4, 5 Abs. 2, §§ 6 bis 18 und 20 gelten bis\ntenversicherung bis zu 1 000 000 000 Deutsche Mark      zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes\nin der Weise entrichtet werden, daß der Bund hier-      des folgenden Haushaltsjahres weiter.\nfür mit Rückwirkung zum 1. September 1972 Bundes-\nschatzbriefe zu marktüblichen Bedingungen begibt.                                § 23\nDie Bundesschatzbriefe dürfen vom Ersterwerber an\neinen anderen Träger der Rentenversicherung unbe-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nschränkt, im übrigen nur im Einvernehmen mit dem        und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nBundesminister der Finanzen veräußert werden.           vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nLand Berlin.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n§ 24\ntigt, für das Haushaltsjahr 1972 der Ruhrkohle AG\neine Schuldbuchforderung in Höhe von bis zu                Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n666 700 000 Deutsche Mark einzuräumen.                  1972 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt","","Nr. 142 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1972 2543\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1972\nTeil I: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","","Nr. 142 ·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1972                                         2545\nGesamtplan                                                             Einnahmen                                                Teil I Haushaltsübersicht\nEinnahmen\n-------\nSteuern und                                                            Summe Einnahmen\nsteueriihnliche     Verwaltungs-         Dbriqe\nEpl.            Bezeichnung                                         einnahmen        Einaahmen                                            qeqenüber 1971\nAbqaben                                                                                  weniqer (-)\n1972              1972             1972               1972               1971        mehr       (+)\nDM                DM               DM                 DM                 DM               DM\n1------·····-·······-··-··-··    --  ---·-\n3                 4                5                  6                 7                 8\n01      Bundespräsident und\nBundesprüsidialamt                                              22 200            -                 22 200            21 100 +           1 100\n02      Deutscher Bundestag                           -                  306 800        4 672 000          4 978 800          4 566 600 +         412 200\n03      Bundesrat ............. .                     ·---                 30 200           -                  30 200            31 700 -           1 500\n04      Bundeskanzler und\nBundeskanzlernmt ... .                     -                  474 700             5 000           479 700            336 500 +         143 200\n05      Auswärtiqes Amt ...... .                      --              12 307 500            80 000        12 387 500          9 149 100 +      3 238 400\n06      Bundesminister des Innern                     -                7 099 200        7 467  400        14 566 600         13 408 900 +      1 157 700\n07      Bundesminister der Justiz                     ·-             116 153 500            69 000       116 222 500        123 215 500 -      6 993 000\n08      Bundesminister für Wirt-\nschaft und Finanzen\n- Bereich Finanzen -                       -              359 362 500       48 062 800        407 425 300        412 356 300 -      4 931 000\n09      Bundesminister für Wirt-\nschaft und Finanzen\n- Bereich Wirtschaft-                      -               13 042 800       66 326 400         79 369 200         82 692 400 -      3 323 200\n10      Bundesminister\nfür Ernährunq, Land-\nwirtschaft und Forsten                 1) 17 000 000       24 082 100      107 129 000        148 211 100        140 087 300 +      8 123 800\n11      Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung ....                     -                3 272 300      127 986 300        131 258 600        100 032 700 +     31 225 900\n12      Bundesminister\nfür Verkehr ......... .                    -              202 349 500       81 584 400        283 933 900        255 965 600 +     27 9G8 300\n13      Geschäfts berei eh\nPost- und Fernmelde-\nwesen .............. .                     -              429 956 800            -            429 956 800        802 594 000 -    372 637 200\n14      Bundesminister\nder Verteidiqunq .....                     -              248 136 000      244 371 000        492 507 000        518 323 000 -     25 816 000\n15      Bundesminister\nfür Juqend, Familie\nund -Gesundheit ..... .                    -                4 927 600       13 492 900         18 420 500         26 036 700 -      7 616 200\n19      Bundesverfassunqsqericht                      -                    58 000           -                  58 000            28 500 +          29 500\n20      Bundesrechnunqshof ....                       -                  293 000             6 000           299 000             19 500 +         279 500\n23      Bundesminister für wirt-\nschaftliche Zusammen-\narbeit ............... .                   -               12 964 800      207 437 100       220 401 900         200 485 700 +     19 916 200\n25      Bundesminister für\nStädtebau und Woh-\nnunqswesen ........ .                      -                6 949 100      363 022 300        369 971 400        365 599 700 +      4 371 700\n27      Bundesminister für\ninnerdeutsche Be-\nziehungen ........... .                    -                    65 800           98 200           164 000            177 100 -          13 100\n31      Bundesminister für\nBildunq und Wissen-\nschaft ............... .                   -                1 543 800       13 436 500         14 980 300         15 417 500 -         437 200\n32      Bundesschuld ......... .                      -                  950 200    4 208 050 000      4 209 000 200      3757152300 +       451 847 900\n33      Versorgung ........... .                      -                  491 000       41072000           41563000           31 740 000 +      9 823 000\n35      Verteidigunqslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt auslän-\ndischer Streitkräfte ... .                 -               27 110 000       21 982 200         49 092 200         54 033 200 -      4 941 000\n36      Zivile Verteidigung ... .                     -               25 698 900          576 300         26 275 200         42 038 800 -     15 763 600\n60      Allgemeine\nFinanzverwallunq ...              2\n) 101 130 800 000         14 713 200      760 911 700    101 906 424 900     93 189 120 000  + 8 71 7 304 900\nSumme Haushalt 1972 ...               101 147 800 000   3) 1 512 382 100    6 317 817 900    108 978 000 000    100 144 629 700  + 8 833 370 300\nSumme Haushalt 1971                    93 309 900 000      1 524 924 500   5 309 805 200\ngeqenüber 1971\nmehr        (+)\nweniger (-)\n+   7 837 900 000  -     12 542 400  + 1 008 012 700\n1) Abschöpfungen    auf Grund nalioniller Vors(hriflcn (10 Millionen DM) sowie Ausfuhrabqaben nach EG-Marktordnungsrecht (7 Millionen DM). - 2) Darin nach\nAbzug Ckr Mümcinn,1hmcn ('.ß0 Millionen DM) und der Einfuhrabgabe Mühlenstruktur (0,8 Millionen DM) SteuereinnahmE'n in Höhe von 100800 Millionen DM ent·\nhalten. - 3) Vcrwaltungseinnahm,!n im weitcren Sinn einsc.hließlicb Abschöpfungen [vgl. Fußnote 1)) und übrige Einnahmen - ohne Einnahmen aus Krediten\n\"\" 4 035,0 Millionen DM - (Spalte 5) = 3 812,2 Millionen DM.","2546                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGesamtplan                                        Ausgaben                                    Teil I Haushaltsübersidlt\nPersonal-         Sächliche        Militärische\nVerwaltungs-      Beschaffungen,      Schulden-\nausgaben                                                dienst\nEpl.               Bezeichnung                                       ausgaben        Anlagen usw.\n1972              1972              1972              1972\nDM                DM                DM                DM\n2                                                                 5                6\n01    Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt ..................... .           4 754 800         3 536 800\n02    Deutscher Bundestag ............... .          106 077 300        29 596 700\n03    Bundesrat ...................•......             3 611 700         1692900\n04    Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt ...................... .           38 898 500       202 845 800\n05    Auswärtiges Amt .................. .           348 561 500        77 421 200\n06    Bundesminister des Innern .......... .         598 fl89500       242 158 700\n07    Bundesminister der Justiz .......... .         145 337 900        37 446 500\n08     Bundesminister für Wirtschaft und Fi-\nnanzen - Bereich Finanzen - ....             937 883 900       346 789 900\n09    Bundesminister tür Wirtschaft und Fi-\nnanzen - Bereich Wirtschaft - ...            163 283 400        63 689 000\n10    Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ....... .         117 033 000        38 132 800\n11    Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ................... .          107 181 400        35 253 300\n12    Bundesminister für Verkehr ........ .          524 699 500       643 931 200                           1058500\n13    Geschäftsbereich\nPost- und Fernmeldewesen ....... .\n14    Bundesminister der Verteidigung ... .       10 080 793 100     2 758 432 000     8 882 259 000\n15    Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit .................. .           51069800          33 629 100\n19    Bundesverfassungsgericht ......•....             4 665 000           713 500\n20    Bundesrechnungshof ............... .            17073500           2 465 600\n23    Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ................. .            21 431 800        18 570 200\n25    Bundesminister für Städtebau und\nWohnungswesen ................. .             11408800           9 307 600\n27    Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen ..................•...            17 899 500         7 703 200\n31    Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft .................... .           30 906 700        11 737 800\n32    Bundesschuld ......•........••.•....             9 983 300        65 848 200                       3 169 435 100\n33    Versorgung ••.......•......•.......          4 657 383 000\n35    Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt auslän-\ndischer Streitkräfte ......•........         209 416 600       156 651 000\n36    Zivile Verteidigung ...•............•           26 122 000       127 375 300\n60    Allgemeine Finanzverwaltung ...•..•          1258450 000         122 770 000       350 000 000         3 032 000\nSumme Haushalt 1972 .............. .        19 492 815 500     5 037 698 300     9 232 259 000     3173 525 600\nSumme Haushalt 1971 ............•..         17 298 722 700     4 453 fi39 500    8 435 779 600     2 945 915 200\n1--------\ngegenüber 1971 !:!![ger (-)\n(+)\n..... .   + 2 194 092 800   +   584 058 800   +   796 479 400   +   227 610 400","Nr. 142 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1972                           2541\nTeil I: Haushaltsübersicht                                 Ausgaben                                    Gesamtplan\nZuweisungen\nund Zuschüsse         Ausgaben              Besondere                         Summe Ausgaben\n(ohne               für            Finanzierungs-\nInvestitionen)      Investitionen           ausgaben                                             gegenüber 1971       Epl.\n1972\nmehr      (+)\n1972                   1972             1972                1971         weniger (-)\nDM                 DM                    DM                DM                DM                 DM\n7                 8                      9                10                 11                12             13\n750 000           289 700     -          200 000        9 131 300          6 243 200  +      2 888 100     01\n20 769 400          5 816 000     -        3 500 000     158 759 400        140 444 300   +     18 315 100     02\n-              1 246 000    -           800 000        5 750 600          4 508 300  +      1242300       03\n11 867 600          8 463 300    --      10 380 000      251695200          237 573 800    +    14 121 400     04\n519 632 900         78 962 200     -       30 000 000      994 577 800        931956800      +    62 621 000     05\n414 285 200        443 761 000     -       53 600 000    1645494 400        1508493 100      +   137 001 300     06\n2 218 700        6 235 900     -         2 000 000     189 239 000        168 217 300   +     21 021 700     07\n93 069 100       155 855 900                   -       1533598 800        1 449 921 100    +    83 677 700     08\n666 891 000        764 246 700                   -       1658110 100        1 551 373 600   +    106 736 500     09\n3 236 500 600      1 283 484 600     -     175 000 000     4 500 151 000      6 986 297 000   -  2 486 146 000     10\n21 432 055 000         71 739 200     -       30 000 000   21 616 228 900     19 703 656 200    + 1 912 572 700     11\n6 063 670 800     7 658 495 700      -     143 339 400    14 748 516 300     11 677 936 200    + 3 070 580 lÖO     12\n190 741 000          6 623 400                  ~\n197 364 400        189 015 000   + 8 349 400          13\n1 123 549 600        736 747 900           916 694 400    24 498 476 000     21 816 070 000   + 2 682 406 000      14\n4 806 944 600         53 666 300     -       15 500 000    4 929 809 800      4 239 675 100   +    690 134 700     15\n-                100 000                 -             5 478 500          5 077 500  +        401 000     19\n-                147 000    -            35 000       19 651 100         29 011 400  -      9 360 300     20\n793 811 800     1 693 896 000 .    -     100 000 000     2 427 709 800      2 478 058 700   -     50 348 900     23\n967 087 100     2 273 366 800      -     100 000 000     3 161170 300       2 662 895 100   +    498 275 200     25\n284 174 400        106 141 100     -       10 000 000      405 918 200        256 204 500    +   149 713 700     27\n2 285 751 400     2 673 681 300            200 000 000\n-                     4 802 077 200      4 070 871 400   +    731 205 800     31\n598 265 300        140 000 000     -     280 000 000     3 703 531 900      3 622 755 900   +     80 776 000     32\n883 370 000              -         -   1 037 850 000     4 502 903 000      4 087 000 000   +    415 903 000    33\n36 760 000       298 110 000     -       15 000 000      685 937 600        641325900     +     44 611 700     35\n20 625 000       192 789 000     -       16 525 000      350 386 300        381 907 500   -     31 521 200     36\n10 374 651 100                         -\n367 250 000            499 820 000    11 976 333 100     11298140 800      + 678 192 300      60\n54 827 441 600     19 021 115 000      -   1 806 855 000   108 978 000 000    100 144 629 700   + 8 833 370 300\n50 409 173 400     16 561 824 100              39 575 200\n+ 4 418 268 200     + 2 459 290 900      -   1 846 430 200","2548                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nUbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVer-                        Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\npflichtunc.::rs-\nEpl.        B e z <) i c h n u n ~1                  ermächtiqunq                                                                              Für künftige\n1972              1973           1974          1975          1976      Folgejahre    Haushalts-\njahre\nDM                DM             DM            DM            DM            DM            DM\n--·-\n1                      2                                    3                 4              5             6             7             8            9\n02    Bundestag      . . . . . . . . . . . . .. . ..      15 000 000           -            -              -            -              -          15 000 000\n03   Bundesrat       \" ........ - ........                    375 000          375 000      -             -             -              -            -\n04    Bundeskanzler und\nBundeskanzleramt               .. ..... .          20 930 000        19 930 000     1 000 000      -             -              -            -\n05    Auswiirtiges Amt ..........                       282 859 000        142 767 000    86 726 000    42 366 000    11000000         -·           -\n06   Bundesminister des Innern ..                       337 588 400        201950400      94 386 000    34 590 000      -              -           6 662 000\n07   Bundesminister der Justiz ..                          4 286 100         2 043 200     1 080 200     1 162 700      -              -            -\n08   Bundesminister für\nWirtschaft und Finanzen\nBereich Finanzen - ..                        238 065 000        151 395 000    41 670 000    45 000 000      -              -            -\n09   Bundesminister für\nWirtschaft und Finanzen\n- Bereich Wirtschaft - ..                      2 848 161 000        528 791 000   405 449 000   448 721 000   105 200 000       -       1360000 000\n10   Bundesminister\nfür Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten                      870 348 000        276 064 000    92 243 000    83 676 000    52 326 000   366 039 000      -\n11   Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung ......                         112 570 000         32 464 000    15 204 000     9 934 000     8 734 000    25 764 000    20 470 000\n12   Bundesminister für Verkehr                       3 804 346 000      2 132 525 000 1 114 730 000   529 091 000    28 000 000       -            -\n13   Geschäftsbereich\nPost- und Fernmeldewesen                            5 500 000         3 200 000     2 300 000      -             -              -            -\n14   Bundesminister\nder Verteidiqung             ........         10 984 979 000      4 292 172 000 2 668 212 000 2 486 515 000 1 276 490 000   260 890 000       700 000\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit                             44 169 000        21 569 000    15 600 000     4 500 000      -              -           2 500 000\n23   Bundesminister für\nwirtschaftliche Zusammen-\narbeit ....................                    2 684 300 000        232 400 000   206 450 000   120 050 000    49 250 000    53 550 000 2 022 600 000\n25   Bundesminister für Städtebau\nund Wohnunqswesen ....                         2 839 866 100        639 468 300   345 958 100   151 017 900    64 431 800 1638990 000        -\n27   Bundesminister für inner-\ndeutsche Beziehunqen ....                          38 751 000        21 351 000    15 400 000     2 000 000      -              -            -\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ........                      3 815 127 100     1 351 899 100    920 915 000   653 221 000   465 492 000   423 600 000      -\n35   Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt auslündischer\nStreitkräfte . . . . . . . .. ......               50 000 000        40 000 000    10 000 000      -             -             -             -\n36   Zivile Verteidiqung              .......           185 298 500        122 213 500    32 140 000    18 945 000     5 000 000     -             7 000 000\n60   Allgemeine Finanz-\nverw al tung ..............                        21 500 000        10 500 000    11000000        -             -            -              -\nSumme ....              29 204 019 200 10 223 077 500 6 080 463 300 4 630 789 600 2 065 923 800 2 768 833 000 3 434 932 000","Nr. 142 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1972                        2549\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1972        Betrag für 1971\n1\n-DM-\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1. Ausgaben    ............................................... .          108 978 000 000        100 144 629 700\n(ohne Ausgaben zur Schuldcnl.i]gung am Kreditmarkt, Zufüh-\nrungen an RücklarJcn und AusrJubcn zur Deckung eines kassen-\nmäßigen Fehlbetrags)\n2. Einnahmen    .............................................. .          104 613 000 000         96 259 629 700\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen\naus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberscbüssen\nund Münzeinnahmen)\n3. Finanzierungssaldo ....................................... .         -   4 365 000 000      -    3 885 000 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt\n4.1.  Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............ .             (6 898 245 000)         (7 392 707 900)\n4.101 zu allgemeinen Zwecken ............................ .              6 898 245 000           7 392 707 900\n4.102 zu besonderen Zwecken ............................. .                     -                       -\n4.2.  Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ........ .             2 863 245 000           3 672 707 900\n4.3.  Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .... .                     -                      -\n4.4.  Ausgaben für Marktpflege .......................... .                     -                       -\nSaldo .............................................. .         -   4 035 000 000      -    3 720 000 000\n5. Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen                                        -                       -\n6. Rücklagenbewegung\n6.1. Entnahmen aus Rücklagen                                                    -                       -\n6.2. Zuführungen an Rücklagen                                                   -                       -\n7. Münzeinnahmen .......................................... .         -       330 000 000      -      165 000 000\n8. Finanzierungssaldo ....................................... .       -     4 365 000 000      -,   3 885 000 000","2550                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1972       Betrag für 1971\n-DM-\n1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon vornussichtlich\n1.1.   langfristig .......................................... .         (4 398 245 000)      (5 192 707 900)\n1.101 zu allgemeinen Zwecken ............................ .              4 398 245 000        5 192 707 900\n1.102 zu besonderen Zwecken ............................. .\n1.2.   kürzerfristig                                                     2 500 000 000        2 200 000 000\nSumme 1           6 898 245 000        7 392 707 900\n2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1.   Tilgung langfristiger Schulden ....................... .        (1 597 245 000)       (1 225 372 900)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung              225 819 000          216 200 000\n2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet\nvorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-\nsungen} ............................................ .              624 538 000          392 100 000\n2.103 Bundesschatzbriefe                                                       -                     -\n2.104 Schuldbuchkredite                                                    100 000 000               -\n2.105 Schuldscheindarlehen ............................... .               286 134 000          100 800 000\n2.106 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen\nzur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ....... .               51 400 000           49 600 000\n2.107 Ausgleichsforderungen nach den Umstellungsergänzungs-\ngesetzen und dem Umstellungsschlußgesetz .......... .                 6 385 000            6 500 000\n2.108 Ablösungsschuld ................................... .                29 000 000           55 300 000\n2.109 Altsparerentschädigung und entsprechende Verpflichtun-\ngen nach dem Umstellungsschlußgesetz .............. .                12 000 000           13 100 000\n2.110 Nachkriegswirtschaftshilfe der USA ................... .                 -                345 272 900\n2.112 Bereinigte Auslandsschulden\n(Londoner Schuldenabkommen) ...................... .                230 070 000           27 800 000\n2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-\nEntschädigungsgesetz) .............................. .              31 799 000            1 600 000\n2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus\nAnschlußgebieten ................................... .                  100 000               100 000\n2.115 Auf Grund des Schweizer Abkommens vom 26. August\n1952 ............................................... .                                    17 000 000","Nr. 142 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1972                    2551\nBetrag für 1972      Betrag für 1971\n-DM-\n2.2.   Tilgung kürzerfristiger Schulden ..................... .       (1 266 000 000)      (2 447 335 000)\n2.201 Kassenobligationen ................................. .             466 000 000        1 747 335 000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................... .             800 000 000          700 000 000\n2.3.   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................. .\n2.4.  Marktpflege\nSumme 2          2 863 245 000        3 672 707 900\n3. Saldo aus 1. und 2. (im Haushctltsplan veranschlagte Netto-\nneuverschuldung um Kredi tmcHk l) ......................... .          4 035 000 000        3 720 000 000\n4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften - einschl.\nERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan ver-\nanschlagt) ............................................... .\n5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -\neinschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan\nveranschlagt) ............................................ .               1 000 000            1 000 000"]}