{"id":"bgbl1-1972-141-5","kind":"bgbl1","year":1972,"number":141,"date":"1972-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/141#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-141-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_141.pdf#page=13","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1972-12-20T00:00:00Z","page":2533,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972                       2533\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die einmalige Unfallentschädigung gemäß§ 63 des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 20. Dezember 1972\nAuf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 des Soldatenver-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nsorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-               Soldaten, die auf Grund eines Befehls oder aus\nmachung vom 1. September 1971 (Bundesgesetzbl. I           sonstigen dienstlichen Gründen in einem tauch-\nS. 1481), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-      fähigen Landfahrzeug oder einem schwimmfähi-\nrung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und          gen gepanzerten Landfahrzeug mitfahren.\"\nanderer Vorschrifü~n vom 29. Juli 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1321), wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister des Innern verordnet:                    4. Folgende §§ 12 und 13 werden eingefügt:\nArtikel 1                                                   ,,§ 12\nDie Verordnung über die einmalige Unfallentschä-                         U-Boot-Besatzungen\ndigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes             (1) Soldaten, die sich auf Grund eines Befehls\n· in der Fassung dc~r fü~kanntmachung vom 9. Januar          oder aus sonstigen dienstlichen Gründen an Bord\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 183) wird wie folgt geän-       eines U-Boots befinden, sind Besatzungsmitglie-\ndert und ergänzt:                                          der. Als Besatzungsmitglieder gelten auch die\n1. § 3 Abs. 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:               Soldaten, die für eine Verwendung auf einem\nU-Boot ausgebildet werden.\n„2. im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung\nzum Luftrettungsdienst Dienstverrichtungen            (2) Als besonders gefährlicher Dienst gilt der\nim Gefahrenbereich der Rotoren eines Dreh-         dienstliche Aufenthalt auf einem U-Boot während\nflügelflugzeugs oder beim Ab- oder Aufseilen       Uber- oder Unterwasserfahrten, und zwar vom Ab-\nan einem Drehflügelflugzeug.\"                      legen bis zum Anlegen des Bootes. Das gleiche gilt\nfür den dienstlichen Aufenthalt auf dem U-Boot\n2. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:           im Hafen während des Ladens der Batterien so-\nwie für die Dienstverrichtungen, die ein Soldat\n„Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen\nim Sinne des Satzes l, die notwendig sind, um den       wegen seiner Verwendung auf einem U-Boot im\nTauchtopf ausübt, um an einem Rettungsmittel\nSoldaten für die Bergnothilfe in Ubung zu halten.\"\nausgebildet oder in Ubung gehalten zu werden.\n]. § 11 wird wie folgt neu gefaß1:                           (3) U-Boote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind\n,, § 11\nauch die U-Boote der verbündeten Streitkräfte.\nBesonders gefährlicher Einsatz mit\ntauchfähigen Landfahrzeugen oder                                          § 13\nschwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen                          Helm- und Schwimmtaucher\n(l) Soldaten, die zur Besatzung eines tauch-            (1) Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit\nfähigen Landfahrzeugs gehören, befinden sich in         einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Ubung ge-\nbesonders gefährlichem Einsatz, wenn sie mit            halten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher.\nihrem Fahrzeug zum Tauchen oder Waten ein-              Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit einem\ngesetzt sind und die für ihren Ausstieg aus dem         Leichttauchgerät ausgebildet, in Ubung gehalten\nFahrzeug bestimmte Luke unter Wasser gerät.             oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.\n(2) Soldaten, die zur Besatzung eines schwimm-          (2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede\nfähigen gepanzerten Landfahrzeugs gehören, be-          Dienstverrichtung\nfinden sich in besonders gefährlichem Einsatz,\nwenn sie mit ihrem Fahrzeug zum Schwimmen               a) des Heimtauchers vom Schließen bis zum Off-\neingesetzt sind. Der Schwimmvorgang beginnt mit              nen des Helmf ensters;\nder Einfahrt in das Wasser und endet mit der Aus-       b) des Schwimmtauchers vom Auf- bis zum Ab-\nfahrt aus dem Wasser.                                        setzen der Schwimmaske.\"","2534                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n5. Die bisheri~J<)n §§ 12 und 13 werden §§ 14 und 15.   der Änderungen durch diese Verordnung bekannt-\nzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\n6. In dem neuen § 14 wird die Zahl „ 11\" durch die      lauts zu beseitigen.\nZahl „ 13\" ersetzt.\nArtikel 2                                            Artikel 3\nDer Bundesminister der Verteidigung wird er-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nmächtigt, den Wortlaut der Verordnung über die          kündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1\neinmalige Unfollentschädi~Jung nach § 63 des Sol-       Nr. 4 bis 6 mit Wirkung vom 1. September 1971 in\nd.atenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung        Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1972\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}