{"id":"bgbl1-1972-141-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":141,"date":"1972-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/141#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-141-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_141.pdf#page=10","order":3,"title":"Zweite Verordnung zum Waffengesetz (2. WaffV)","law_date":"1972-12-20T00:00:00Z","page":2530,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2530                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nZweite Verordnung\nzum Waffengesetz (2. WaffV)\nVom 20. Dezember 1972\nAuf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 1 und des § 31             2. Die Reizwirkung der Reizstoffe darf durch den\nAbs. 2 des Wuffengesetzes vom 19. September 1972               Zusatz von Lösungsmitteln oder Hilfsstoffen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1797) wird im Einvernehmen              nicht erhöht werden.\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finan-           3. Beim Versprühen darf Reizstoff in keiner größe-\nzen und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nren Menge als 1 g freigegeben werden.\n§4\nAbschnitt I                            Die Unverträglichkeitsgrenze im Sinne des § 2\nAnforderungen an Reizstoffe und an Geschosse          Nr. 1 und § 3 Nr. 1 wird in folgender Weise fest-\nmit Reizstoffen                      gestellt:\n1. eine bestimmte Menge des Reizstoffes ist in einem\n§ 1                                mit Luft gefüllten Raum bekannten Inhalts zur\nVerdampfung zu bringen oder zu versprühen,\nAuf der kleinsten Verpackungseinheit von Ge-\nschossen mit Reizstoffen sind außer der Kennzeich-        2. der Reizstoff ist in dem Raum mit der Luft gleich-\nnung nach § 13 Abs. 3 des Waffengesetzes (Gesetz)              mäßig zu vermischen,\nfolgende Angaben anzubringen:                             3. die Versuchspersonen sind dem Reizstoff-Luftge-\n1. die Aufschrift „Reizstoff\",                                 misch auszusetzen.\n2. die handelsübliche chemische Bezeichnung des           Es wird jeweils die Konzentration des Reizstoffluft-\nReizstoff es,                                         gemisches festgestellt, bei der eine Person ohne\n3. das Gewicht des in einem Geschoß untergebrach-         besonderen Schutz durch die Einwirkung des Reiz-\nten Reizstoffes,                                      stoffes gezwungen wird, einen geschlossenen Raum\nspätestens nach einer Minute Aufenthalt zu ver-\n4. der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu dem die         lassen. Der Versuch wird mit mindestens drei Per-\nGeschosse verwendet werden dürfen,                    sonen durchgeführt. Als Unverträglichkeitsgrenze\n5. die Aufschrift „Bei Schußentfernung unter 1 m          gilt der Mittelwert, der sich aus den bei den einzel-\nGefahr schwerer gesundheitlicher Schädigungen!\".       nen Versuchspersonen ermittelten Einzelwerten er-\ngibt.\n§2                                                       §5\nGeschosse mit Reizstoffen müssen folgenden An-            Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften,\nforderungen entsprechen:                                  Arzneimitteln und Betäubungsmitteln bleiben unbe-\n1. Als Reizstoffe dürfen nur Stoffe verwendet wer-        rührt.\nden, deren Unverträglichkeitsgrenze nicht niedri-\nger liegt als 5 mg/m 3 •\nAbschnitt II\n2. Die Füllung der Reizstoffe darf nicht zur Bildung\nNachweis der Sachkunde\nfester Körper, insbesondere von Kristallen, füh-\nren, die eine mechanische Verletzung verur-\nsachen.                                                                           §6\n3. Die Reizstoffe, die Trägermaterialien der Reiz-            (1) Die in der Prüfung nach § 31 Abs. 1 des Ge-\nstoffe, die Behälter und die Verschlußmass•e dür-      setzes nachzuweisende Sachkunde umfaßt ausrei-\nfen beim Verschießen keine mechanischen Ver-           chende Kenntnisse über\nletzungen verursachen.                                 a) die Handhabung der Schußwaffe und den Um-\ngang mit Munition,\n4. In einem Geschoß darf die Reizstoffmenge nicht\nmehr als 0,5 g betragen.                               b) die Reichweite und Wirkungsweise der Ge-\nschosse,\nc) die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften über\n§3\nden Umgang mit Waffen und Munition sowie\nReizstoffe, die zu Angriffs- oder Verteidigungs-            die Vorschriften über Notwehr und Notstand\nzwecken aus Geräten versprüht werden sollen, müs-              (§§ 53 und 54 StGB).\nsen folgenden Anforderungen entsprechen:\n(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kennt-\n1. Als Reizstoffe dürfen nur Stoffe verwendet wer-        nisse müssen nur für die Schußwaffen- und Muni-\nden, deren Unverträglichkeitsgrenze nicht nied-        tionsart nachgewiesen werden, für die die Erlaub-\nriger liegt als 5 mg/m:1•                              nis beantragt worden ist.","Nr. 141   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972                      2531\n(3) Wird eine Erlaubnis nach § 41 des Gesetzes                                 §9\nbeantragt, so umfaßt die nachzuweisende Sachkunde          Die Sachkunde gilt als nachgewiesen, wenn der\nauch waffentcchnischc und innerballistische Kennt-      Antragsteller\nnisse sowie Werkstoffkenntnisse.\n1. a) die Jägerprüfung bestanden hat,\nb) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacher-\n§7\nhandwerk abgelegt hat,\n(l) Die zusUindige Behörde bildet für die Ab-       2. a) seine Fachkunde nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes\nnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.                          nachgewiesen hat,\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsit-        b) mindestens drei Jahre im Handel mit Schuß-\nzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen              waffen und Munition tätig gewesen ist oder\nsachkundig sein. Es darf nicht mehr als ein Mitglied        c) die nach § 6 nachzuweisenden Kenntnisse auf\ndes Ausschusses in der Waffenherstellung oder im               Grund einer anderweitigen, insbesondere be-\nWaffenhandel tätig sein. Der Prüfungsausschuß ent-             hördlichen oder militärischen Ausbildung oder\nscheidet mit SI im menmehrheit.                                als Sportschütze erworben hat,\n(3) Die Prüftrn~J besteht aus einem theoretischen      sofern die Tätigkeit oder Ausbildung ihrer Art\nund einem praktischen Teil. Uber das Ergebnis ist          nach geeignet war, die erforderliche Sachkunde\ndem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das von              zu vermitteln, und sich die anderweitig erwor-\ndem Vorsitz<:mden des Prüfungsausschusses zu un-           bene Sachkunde auf den Gegenstand erstreckt, für\nterzeichnen ist.                                           den die Erlaubnis beantragt worden ist.\n(4) Uber das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt\nder Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die\nAbschnitt III\nvorn Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu un-\nterzeichnen und dt~r zuständigen Behörde zuzuleiten                       Schlußvorschriften\nist.\n(5) Eine Prüftmg kann bei Nichtbestehen wieder-                                § 10\nholt werden.                                               § 16 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum\nBundeswaffengesetz, geändert durch Verordnung\n§8                           vom 13. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 25), tritt\nam 30. Juni 1973 außer Kraft.\nElne vor Erteilung der Waffenbesitzkarte mit Er-\nfolg abgelegte Sachkundeprüfung gilt als Nachweis\n§ 11\nder Sachkunde bei der Erteilung eines Munitions-\nerwerbscheins, eines Waffenscheins oder einer              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973, Ab-\nSchießerlaubnis.                                        schnitt I jedoch erst am 1. Juli 1973 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1972\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}