{"id":"bgbl1-1972-141-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":141,"date":"1972-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/141#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-141-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_141.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)","law_date":"1972-12-19T00:00:00Z","page":2522,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2522                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nErste Verordnung zum Waffengesetz (1.WaffV)\nVom 19. Dezember 1972\nInhaltsübersicht                          §§\nAbschnitt    I:     Anwendungsbereich des Gesetzes ............... .        bis  5\nAbschnitt JI:        Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel .. .     6 und 7\nAbschnitt JIT:       Waffen- und Munitionsbücher .................. .      8 bis 12\nAbschnitt IV:        Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung ..       13 bis 19\nAbschnitt V:         Anzeigepflichten  .............................. .  20 und 21\nAbschnill VI:       Ubergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften .... .  22 bis 24\nAuf Grund des § 6 Abs. 3, des § 9 Abs. 3 und des               Querschnitt von nicht mehr als 3 mm 2 haben und\n§ 15 des Waffengesetzes vom 19. September 1972                    die nach ihrer Konstruktion nicht zum Verschie-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1797) wird im Einvernehmen                  ßen von Nadelgeschossen bestimmt sind,\nmit dem Bundesminister des Innern und mit Zustim-             5. Geräte nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes, die zum ein-\nmung des Bundesrates verordnet:\nmaligen Abschießen von pyrotechnischen Gegen-\nständen bestimmt sind,\nI.                              6. Munition nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes, bei der\ndas Gewicht der Ladung nicht mehr als 0,015 g\nAnwendungsbereich des Gesetzes                        beträgt, sowie Knallkorken.\n§ 1\n(2) Das Gesetz ist auf Vorderladerwaffen mit\n(1) Das Waffengesetz (Gesetz) ist nicht anzuwen-           Lunten- oder Funkenzündung sowie auf Vorder-\nden auf                                                       laderperkussionswaffen {Zündhütchenzündung) ohne\n1. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die              Mehrschußeinrichtung, die eine Länge von mehr als\nzum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur               0,60 m haben, nicht anzuwenden.\na) Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes              (3) Absatz 1 gilt nicht für\nverschossen werden können, deren Be-                  1. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, die\nwegungsenergie nicht mehr als 0,5 J beträgt,              mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so\nb) Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes               verändert werden können, daß die Bewegungs-\nverschossen werden sollen, die weder durch                energie der Geschosse gesteigert werden kann,\nheiße Gase angetrieben werden noch brenn-                 und nicht für Schußwaffen und Geräte nach Absatz 1\nbare Stoffe oder Reizstoffe enthalten,                    Nr. 4, bei denen der Querschnitt des Laufes oder\nder Gasausströmöffnung mit allgemein gebräuch-\n2. die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Ge-                lichen Werkzeugen vergrößert werden kann,\nräte, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen\nnur                                                       2. Geräte nach Absatz 1 Nr. 2, wenn sie mit allge-\nmein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schuß-\na) Zündblättchen, -bänder oder -ringe (Amorces)               waffe oder ein anderes einer Schußwaffe gleich-\nabgeschossen werden können und das Gerät                  stehendes Gerät umgearbeitet werden können,\nso beschaffen ist, daß beim Abschießen keine\nGefahr durch Splitter der Umhüllungen ent-            3. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 und Geräte nach\nsteht,                                                    Absatz 1 Nr. 2, die so beschaffen sind, daß sie\nden Anschein einer vollautomatischen Selbstlade-\nb) Knallkorken abgeschossen werden können,                    waffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des\nGesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\n3. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, bei\nist.\ndenen feste Körper mittelbar durch Muskelkraft\nangetrieben werden,                                       Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a brau-\nchen auch in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3\n4. Schußwaffen (§ 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes),               die in § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes\nderen Lauf oder Gasausströmöffnungen einen                 vorgeschriebenen Kennzeichen nicht zu tragen.","Nr. 141  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972                       2523\n§ 2                          rung über den Verwendungszweck vorlegt. Die Er-\n(1) Die §§ 7 bis 12 des Ceselzes sind nicht anzu-    klärung ist drei Jahre lang aufzubewahren. § 12\nwenden auf                                               Abs. 3 des Gesetzes ist ferner auf Munition für\nSchußwaffen, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis\n1. den llandel mit Schußwclffen, deren Modell vor        bedarf, nicht anzuwenden.\ndem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist und\nmit denen keine Patronenmunition nach An-                                     § 3\nlaqe 111 d()r Durchführunqsverordnung zum Bun-\n§ 12 Abschnitt III und IV und § 28 des Gesetzes\ndeswaffen9t1sel.z vom 26. November 1968 (Bun-\ndesgeselzbl. l S. 1199), ge~indc~rt durch Verord-   sind auf Schußwaffen, die für Zier- oder Sammler-\nnung vom n. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I          zwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fern-\nS. 25), verschoss<!n werden kann,\nsehaufnahmen, zum Mitführen bei Volksfesten oder\nähnlichen Veranstaltungen bestimmt sind, nicht an-\n2. den Handel mit Schußapparaten und deren Muni-         zuwenden, wenn sie die nachstehenden Anforderun-\ntion,                                               gen erfüllen:\n3. den Austausch von Teilen eines Schußapparates         1. das Patronenlager muß entweder eine Offnung\n(Instcmdsel.zunr1), die vom Hersteller des Schuß-        mit einem Durchmesser von mindestens 5 mm\napparates bezorwn und Ut1ch dessen Anleitung             nach außen haben oder so verschlossen sein, daß\nei.ngebaut werden, ohne daß hierbei die Bauart          keine Patronen- oder Raketenmunition geladen\nverändert wird.                                          werden kann,\nAuf die Herstellunu von Schußapparaten ist § 12,         2. der Lauf muß auf seiner ganzen Länge oder an\nauf die in Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Schuß-             der Patronenlagerseite und an der Mündung so\nwaffen § 37, aul die .in Satz l Nr. 3 bezeichneten           verschlossen sein, daß die Gasausströmöffnung\nArbeiten § 41 des Gesetzes nicht anzuwenden.                  keinen größeren Querschnitt als 3 mm 2 hat,\n3. der Lauf muß mit dem Gehäuse fest verbunden\n(2) Die §§ 7 bis lO des Gesetzes sind nicht anzu-        sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen\nwenden uuf Raketenmunition, die eine Treibladung              der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen aus-\nund pyrotechnische Sätze von nicht mehr als 20 g               getauscht werden kann,\nenthält und die ausschließlich für technische Zwecke,    4. die Schußwaffen dürfen ihrer äußeren Form nach\ninsbesondere c1ls Hilfsmittel bei Arbeitsvorgängen,          nicht den Anschein einer vollautomatischen\nzur Rettung von Menschen, zur Beförderung von                 Selbstladewaffe im Sinne des Gesetzes über die\nGegenständen, zur Schädlingsbekämpfung oder zu                Kontrolle von Kriegswaffen hervorrufen.\nmeteorologischen Zwecken bestimmt sind. Wer den\nHandel mit den in Satz 1 bezeichneten Gegenständen       Die Veränderungen müssen so vorgenommen sein,\nbetreiben will, hat dies gemäß § 11 des Gesetzes der      daß sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werk-\nzuständigen Bel1örde anzuzeigen.                         zeugen beseitigt und die Gegenstände nicht wieder\nin den Originalzustand versetzt oder so verändert\n(3) Das Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 33 und 40     werden können, daß aus ihnen Geschosse, Patri::men-\nauf Unterwasser-Sportgeräte, bei denen zum Antrieb        oder Raketenmunition verschossen werden kann.\nder Geschosse keine Munition verwendet wird (Har- ·\npunengeräte), nicht anzuwenden.                                                      § 4\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes für Selbstlade-\n(4) Abschnitt III des Gesetzes ist nicht anzuwen-    waffen sind mit Ausnahme des Abschnittes III auch\nden, wenn die dort bezeichneten Handfeuerwaffen          auf tragbare Geräte anzuwenden, die, ohne Schuß-\nzum Verschießen von Munition bestimmt sind, bei          waffe zu sein, zum Angriff oder zur Verteidigung\nder das Gewicht der Ladung nicht mehr als 0,015 g        bestimmt sind und bei denen\nbeträgt.\n1. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe das Gerät\n(5) § 28 Abs. 1 und § 59 des Gesetzes sind nicht          gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr\nanzuwenden auf                                                als 20 cm Länge verlassen,\n1. Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, die       2. in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Men-\ndas Zulassungszeichen nach der Anlage tragen,            schen eine gesundheitsschädliche Wirkung durch\na) ein gezieltes Versprühen von Reiz- oder ande-\n2. sonstige Schußwaffen, bei denen die Bewegungs-\nren Wirkstoffen oder\nenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt\nund die nach § 13 gekennzeichnet sind,                   b) eine andere als mechanische Energie, insbe-\nsondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer\n3. Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen, die vor                elektromagnetischen, optischen oder Atom-\ndem l. Januar 1970 erworben wurden,                          strahlung\n4. Vorderladerwaffen mit Perkussionszündung ohne         hervorgerufen werden kann.\nMehrschußeinrich tung.\n(2) Die §§ 21, 24 und 47 des Gesetzes sind anzu-\n(6) § 12 Abs. 3 und § 29 Abs. 1 des Gesetzes sind    wenden auf\nauf Raketenmunition nach Absatz 2 nicht anzuwen-\nden. Raketenmunition der genannten Art darf dem          1. nicht tragbare Selbstschußgeräte,\nletzten Verbraucher nur überlassen werden, wenn          2. andere nicht tragbare Geräte, in denen zum An-\ner sich amtlich ausweist und eine schriftliche Erklä-         trieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen","2524                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil    J\nverwendet werden und die für technische Zwecke      Bedarf staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäfts-\nbestimmt sind. Bei diesen Geräten unterliegen       führung kann der Industrie- und Handelskammer\nder Bauartzulassung nur die Auslösevorrichtung      übertragen werden. Es können gemeinsame Prü-\nund die Teile des Gerätl~S, die dem Druck der       fungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden\nPulvergase unmittelbar ausgesetzt sind.             gebildet werden.\n(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Kenn-\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-\nzeichnung von Munition gelten auch für Geschosse         sitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des\nmü pyrotechnischer Wirkung. Soweit sich die Kenn-        Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet\nzeichnung auf den Geschossen nicht anbringen läßt,       sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waf-\ngenügen die Angaben auf der kleinsten Verpak-            fenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selb-\nkungseinheit. Auf der kleinsten Verpackungseinheit       ständiger Waffenhändler und ein Angestellter im\nist außerdem der Verwendungszweck anzugeben.             Waffenhandel bestellt werden.\nAuf Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die\npyrotechnische Sätze von mehr als 10 g enthalten,            (3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Uber das\nsind außerdem die §§ 7 bis l1 und § 29 des Gesetzes      Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu\nanzuwenden.                                              erteilen, das vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-\n(4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Kenn-      schusses zu unterzeichnen ist.\nzeichnung und Aufbewahrung von Munition gelten                (4) Uber das Ergebnis und den wesentlichen In-\nauch für Geschosse mit Reizstoffen, soweit diese         halt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen,\nGegenstände durch eine Rechtsverordnung nach § 6         die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu\nAbs. 4 Nr. l des Gesetzes von dem Verbot des § 37       unterzeichnen ist.\nAbs. 1 Nr. 10 des Gesetzes aus~Jenommen sind.\n§ 5\nIll.\n(1) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften\ndes Gesetzes sind auf Nachbildungen von Schuß-                         Waffen- und Munitionsbücher\nwaffen anzuwenden, wenn diese Gegenstände mit\nallgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut                                     § 8\noder verändert W(~rclen könrnm, daß aus ihnen Muni-          (1) Das Waff enherstellungs-, das Waffenhandels-\ntion, Ladungen oder Geschosse verschossen werden         und das Munitionshandelsbuch sind in gebundener\nkönnen.                                                  Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der auto-\n(2) Nachbildungen sind nicht als Schußwaffen her-     matischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder\ngestellte Gegensti:inde, die die äußere Form einer        in dem Betriebsteil, in dem die Schußwaffen oder\nSchußwaffe habrm und aus dPnen nicht geschossen           die Munition hergestellt oder vertrieben , werden,\nwerden kann.                                              zu führen.\n(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt,\nlf.                          so sind die Seiten laufend zu numerieren; die Zahl\nNachweis der Fachkunde für den Waffenhandel          der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird\ndas Buch in Karteiform geführt, so sind die Kartei-\n§ 6                           blätter der zuständigen Behörde zur Abstempelung\nder Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl\n(1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. l des Geset-\nzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt ausreichende         vorzulegen.\nKenntnisse                                                   (3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüg-\n1. der waffenrechtlichen Vorschriften, insbesondere      lich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache\nüber den Handel mit Schußwaffen und Munition         vorzunehmen; § 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches\nsowie über den Erwerb und das Führen von             gilt sinngemäß. Sofern eine Eintragung nicht gemacht\nSchußwaffen,                                         werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu\n2. a) über Art, Konstruktion und Handhabung der          vermerken.\ngebräuchlichen Schußwaffen, wenn die Erlaub-        (4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zwei-\nnis für den Handel mit Schußwaffen beantragt    ten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers\nist und                                         oder bei der Einstellung des Betriebs unter Hinzu-\nh) über die Behandlung der gebräuchlichen Muni-      fügung von Datum und Namensunterschrift so ab-\ntion und ihre Verwendung in der dazugehöri-     zuschließen, daß nachträglich Eintragungen nicht\ngen Schußwaffe, wenn die Erlaubnis für den      mehr vorgenommen werden können. Der beim Ab-\nHandel mi l Munition beantragt ist.             schluß der Bücher verbliebene Bestand ist vorzutra-\ngen, bevor neue Eintragungen vorgenommen wer-\n(2) Der Bewerber hat nur Kenntnisse über Waf-         den. Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird, ist\nfen- oder Munitionsarten nachzuweisen, auf die sich       unter Angabe des Datums abzuschließen. Die Bücher\ndie beantragte Waffenhandelserlaubnis bezieht.            sind gemäß der Vorschrift der Sätze 1 und 2 erst-\nmalig am 31. Dezember 1974 abzuschließen.\n§ 7\n(5) Die Bücher mit den Belegen sind der zustän-\n(1) Die zuständige Behörde (§ 9 Abs. 1 des Ge-        digen Behörde oder den von ihr beauftragten Per-\nsetzes) bildet für die Abnahme der Prüfung nach           sonen auf Verlangen vorzulegen.","Nr. 1il 1    T<1g der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972                       2525\n((i) Der zu1 13uchliihrung V(~rpllichtete hat das            (3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2\nBuch rni I dPn J3(,leql)n im BP! rieb oder in dem Be-        sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine\ntriebsteil, in dem di(: Scl1ußwt1ffc)n oder die Munition     ·waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als fertig-\nhcr~ieslel lt oder vc~rtric'hen werden, bis zum Ablauf        gestellt,\nvon zehn Jdhrcn, von dem Tage der letzten Ein-\nl. sobald sie gemäß § 16 des Gesetzes geprüft wor-\ntragung an gen!chnel, aufzubewahren. Will er das\nden ist,\nBuch nach A blciuf der in Satz 1 genannten Frist oder\nzu einem späl.<:ren Zeitpunkt nicht weiter aufbe-             2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschuß-\nwahren, so hat c:r c~s der zustündigcn Behörde zur                 prüfung unterliegt, sobald sie zum Verkauf vor-\nAufbcwahrunq c1nzubieten. Cibt dc!r zur Buchführung                rätig gehalten wird.\nVerpflichtete ch1s Gewerbe duf, so hat er das Buch\nseinem Nachfol~Jer zu übergeben oder der zusUindi-                                       § 10\ngen Behörde zur ;\\ tilbewahrn nq i:l llszuhändigen.\n(l) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das\nWaffenhandelsbuch in Karteiform geführt, so können\n§9                               die Eintragungen für mehrere Waffen desselben\nTyps (Waffenposten) nach Absatz 2 oder Absatz 3\n(1) Wird das W df!enherslt!llungsbuch in gebun-           zusammengefaßt werden. Auf einer Karteikarte darf\ndener Form geführt., so ist es nach folgendem Muster          nur ein Waffenposten nach Nummer 1 des Ab-\nzu führen:                                                    satzes 2 oder Absatzes 3 eingetragen werden. Neu-\nLinke Sei l.e:                Rechte Seite:         eingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst ein-\ngetragen werden, wenn der eingetragene Waren-\n1. Laufende Nummer            4. Da turn     des Abgangs\nposten vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit\nder Eintragun~J              oder der Kenntnis des\nden Angaben nach Nummer 2 des Absatzes 2 oder\n2. Datum der Fertig-               Verlustes\nAbsatzes 3 gesondert einzutragen. Für jeden Waf-\nstellung                 !), Name und Anschrift          fentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem\n3. !forste] 1unqsn u 111rrwr      des Empfängers oder         der Waffentyp und der Name, die Firma oder das\nJ\\rl des Verlustes          Warenzeichen, die auf den Waffen angebracht sind,\nb. Sofern die Schußwaffe        zu vermerken sind.\nnicht einem Erwerber\nnach § 7 Abs. l des Ge-        (2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgen-\nsetzes überlassen wird,     dem Muster zu führen:\ndie Bezeichnung der         1. Bei der Eintragung der Fertigstellung:\nErwerbsberechtigung             a) Datum der Fertigstellung\nunter Angabe der aus-\nb) Stückzahl\nstellenden Behörde und\ndes      Ausstellungsda-        c) Herstellungsnummern.\ntums.\n2. Bei der Eintragung von Abgängen:\nFür jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt an-                  a) Laufende Nummer der Eintragung\nzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die                  b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des\nFirma oder das Warenzeichen, die auf den Waffen                        Verlustes\nangebracht sind, zu vermerken sind.                               c) Stückzahl\nd) Herstellungsnummern\n(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener                  e) Name und Anschrift des Empfängers\nForm geführt, so ist es nach folgendem Muster zu                   f) Sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber\nführen:                                                                nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird,\nLinke Seite:                  Rechte Seite:                  die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung\nunter Angabe der ausstellenden Behörde und\nl. Laufende Nummer            7. Datum des Abgangs\ndes Ausstellungsdatums.\nder Eintragung               oder der Kenntnis des\n2. Datum des Eingangs             Verlustes                      (3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem\n8. Name und Anschrift           Muster zu führen:\n3. Waffentyp\ndes Empfängers oder         1. Bei der Eintragung des Eingangs:\n4. Name, Firma oder               Art des Verlustes\nWarenzeichen, die                                            a)  Datum des Eingangs\n9. Sofern die Schußwaffe\nauf der Waffe an-                                            b)  Stückzahl\nnicht einem Erwerber\ngebracht sind                                                c)  Herstellungsnummern\nnach § 7 Abs. 1 des Ge-\n5. Herstell ungsn um-             setzes überlassen wird,         d)  Name und Anschrift des Uberlassers.\nmer                          die Bezeichnung der Er-     2. Bei der Eintragung von Abgängen:\n6. Name und Anschrift             werbsberechtigung un-\na) Laufende Nummer der Eintragung\ndes Uberlcissers             l:er Angabe der aus-\nstellenden Behörde und         b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des\ndes      Ausstellungsda-             Verlustes\ntnms                            c) Stückzahl","2526                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nd) Herstellungsnummern                               dem Muster der Anlage tragen. Das Kennzeichen\ne) Name und Anschrift des Empfängers                 ist in dauerhafter Form neben oder unter der Be-\nf) Sofern die Schußwr1ffe nicht einem Erwerber\nzeichnung der Munition oder der für die Schußwaffe\nbestimmten Geschosse anzubringen. Bei Schußwaf-\nnach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird,\ndie BE~zeichnung der Erwerbsberechtigung         fen, die der Bauartzulassung nach § 22 des Gesetzes\nunterliegen, tritt an die Stelle des Kennzeichens\nunter An~Jabe der ausstellenden Behörde und\ndes Ausstel lungsdalums.                         nach Satz 1 das in der Anlage für diese Schußwaffen\nvorgesehene Zulassungszeichen. Satz 1 ist in den\nFällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 nicht anzuwenden.\n§ 11\n(1) Das Munilionshandelsbuch muß folgende An-\ngaben enthalten:                                                                    § 14\n1. Datum des Eingangs oder Abgangs                          (1) Wird die Kennzeichnung nach§ 13 Abs. 1 Nr. 1\n2. Handelsübliche Bezeichnung                             des Gesetzes auf mehreren wesentlichen Teilen an-\n3. Hersteller- oder Warenzeichen                          gebracht, so müssen die Angaben auf denselben\nHersteller oder Händler hinweisen.\n4. Eingang       Ausgang (Stückzahl)\n5. Name und Anschrift des Uberlassers/Erwerbers              (2) Schußwaffen, bei denen der Lauf oder die\n6. Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter An-          Trommel ohne Anwendung von Hilfsmitteln aus-\ngabe der ausstellenden Behörde und des Ausstel-      getauscht werden kann, sind auf dem Verschluß\nlungsdatums.                                         nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zu kenn-\nzeichnen. Auf dem Lauf und der Trommel sind\n(2) Für jede der in Anlage III der Durchführungs-     Angaben über den Hersteller und die Bezeichnung\nverordnung zum Bundeswaffengesetz vom 26. No-             der Munition (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes)\nvember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1199), geändert         anzubringen. Bei Schußapparaten darf die Kenn-\ndurch Verordnung vom 13. Januar 1971 (Bundes-             zeichnung nicht auf wesentlichen Teilen angebracht\ngesetzbl. I S. 25), bezeichneten Munitionsgruppen         werden, die üblicherweise ausgetauscht werden, es\nist ein besonderes ßlatt anzulegen, auf dem die           sei denn, daß die Kennzeichnung auch auf einem\nMunilionsgruppc zu vermerken ist.                         anderen wesentlichen Teil angebracht ist.\n§ 12                              (3) Wer eine Schußwaffe gewerbsmäßig verändert\noder wesentliche Teile einer Schußwaffe nach § 3\n(1) Wird das WaJfenherstellungs-, das Waffen-\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gewerbsmäßig austauscht\nhandels- oder das Munitionshandelsbuch mit Hilfe\nund dabei die Angaben über den Hersteller (§ 13\nder ADV geführt, so müssen die gespeicherten Da-\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) entfernt, hat seinen\ntensätze (auJzeichnungspflichtigen Vorgänge) die\nNamen, seine Firma oder sein Warenzeichen auf der\nnach § 10 ~-- bei Führung des Munitionshandels-\nSchußwaffe anzubringen. Auf der Schußwaffe und\nbuches die nach § 11         geforderten Angaben ent-\nden ausgetauschten Teilen darf keine Kennzeich-\nhalten. Die Datensätze sind unverzüglich zu spei-\nnung angebracht sein, die auf verschiedene Her-\nchern; sie sind fortlaufend zu numerieren.\nsteller oder Händler hinweist.\n(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ab-\nlauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken.         (4) Wer gewerbsmäßig\nDer Ausdruck ist nach Maßgabe der §§ 10 und 11            1. Schußwaffen so verkürzt, daß die Länge nicht\nin Karteiform vorzunehmen. Der Name des Uber-                 mehr als 60 cm beträgt,\nlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung\n2. Schußwaffen in ihrer Schußfolge verändert,\nkönnen auch in verschlüsselter Form ausgedruckt\nwerden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Ver-          3. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der Ge-\nzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Ent-               schosse von weniger als 7 ,5 J in Schußwaffen\nschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht. Die           umarbeitet, bei denen die Bewegungsenergie der\nBestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen.             Geschosse mehr als 7,5 J beträgt,\n(3) § 8   Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen     4. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der\nin den Karteiblättern sowie auf die Vorlage und               Geschosse von mehr als 7,5 J in Schußwaffen\nAufbewahrung der Karteiblätter und der Belege                 umarbeitet, bei denen die Bewegungsenergie der\nsinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde                  Geschosse weniger als 7 ,5 J beträgt, oder\nkann die Vorlage des Ausdruckes der Datensätze,           5. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der\ndie nach dem letzten Monatsabschluß gespeichert               Geschosse von weniger als 0,5 J in Schußwaffen\nworden sind, auch während des laufenden Monats                umarbeitet, bei denen die Bewegungsenergie der\njederzeit verlangen.                                          Geschosse mehr als 0,5 J beträgt,\nIV.                            hat seinen Namen, seine Firma oder sein Waren-\nzeichen auch dann auf der Schußwaffe anzubringen,\nKennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung             wenn er die Angaben über den Hersteller (§ 13\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) nicht entfernt. Haben\n§ 13\ndie Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 oder\nSchußwaffen, bei denen die Bewegungsenergie            Nummer 5 zur Folge, daß die Bewegungsenergie\nder Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt (§ 13          der Geschosse 7,5 J überschreitet, so ist auf der\nAbs. 2 des Gesetzes), müssen ein Kennzeichen nach         Schußwaffe auch die Herstellungsnummer (§ 13","Nr. 141 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972                      2527\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) anzubringen und das                                        § 17\nKennzeichen nach § 13 zu entfernen. Neben der\n(1) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des\nKennzeichnung ist in dauerhafter Form der Buch-\nHülsenbodens untergebracht ist (Randfeuermuni-\nstabe „U\" anzubringen.\ntion), ist auf dem Hülsenboden nur mit dem Her-\nstellerzeichen zu kennzeichnen. Bei Kartuschen-\n§ 15                          munition für Schußapparate mit einem eingebuchte-\nten oder gewölbten Boden, bei der der Zündsatz\n(1) Die auf der Schußwaffe anzubringende Be-\nweder in einem besonderen Zündhütchen im Hülsen-\nzeichnung der Munition muß einer der in der An-\nboden (Zentralfeuermunition) noch im Rand des\nlage III der Durchführungsverordnung zum Bundes-\nHülsenbodens untergebracht ist und bei der der\nwaffengesetz vom 26. November 1968 (Bundes-\nZünd- und Treibsatz nicht mehr als 0,5 g beträgt,\ngesetzbl. I S. 1199), geändert durch Verordnung vom\nbraucht die Hülse nicht nach § 13 Abs. 3 des Ge-\n13. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 25), festgeleg-\nsetzes gekennzeichnet zu sein.\nten Bezeichnungen entsprechen, sofern die Munition\nin dieser Anlage aufgeführt ist. Sind für die Muni-             (2) Bei Randfeuermunition und Kartuschenmuni-\ntion in der Anlage III mehrere Bezeichnungen zu-           tion für Schußapparate genügt an Stelle der Anbrin-\ngelassen, so dürfen auf der Schußwaffe diese Be-           gung des Fertigungszeichens auf der kleinsten Ver-\nzeichnungen nebeneinander angebracht werden.               packungseinheit die Anbringung auf einer beson-\nLäßt sich die handelsübliche Bezeichnung auf der           deren Einlage in der kleinsten Verpackungseinheit.\nSchußwaffe wegen ihrer geringen Größe nicht an-\nbringen, genügt die Angabe des Kalibers und, so-               (3) Bei Kartuschenmunition für Schußapparate ist\nweit in Anlage III vorgeschrieben, außerdem die            auf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher\nAngabe der Hülsenlänge, soweit sich daraus eine            Hinweis auf die Art des Gerätes und den Stärkegrad\neindeutige Bezeichnung der Munition ergibt.                der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der Ladung\nist durch folgende Farben zu kennzeichnen:\n(2) Bei Handfeuerwaffen, deren Munition nicht in\nder in Absatz 1 bezeichneten Anlage aufgeführt ist,                Schwarz     stärkste Ladung\nist vom Hersteller oder Händler eine abweichende                   Rot         sehr starke Ladung\nKennzeichnung anzubringen. Die Bezeichnung darf                    Blau        starke Ladung\nnicht mit einer Bezeichnung nach Absatz 1 zu ver-                  Gelb        mittlere Ladung\nwechseln sein.                                                     Grün        schwache Ladung\nWeiß        schwächste Ladung\n§ 16                          Die Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsen-\n(1) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen          boden der Kartusche oder auf der Kartuschen- oder\nwird, ist auf dem Hülsenmantel durch einen grünen          Zündsatzabdeckung anzubringen.\nRing dauerhaft zu kennzeichnen. Jedes weitere\n(4) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus\nWiederladen ist durch einen zusätzlichen Ring\nSchußapparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das Her-\nkenntlich zu machen.\nstellerzeichen anzubringen; werden Führungs- oder\n(2) Bei Munition, für die ein überhöhter Gebrauchs-   Halterungsstücke verwendet, die auch nach dem\ngasdruck zugelassen ist, ist auf der kleinsten Ver-        Schuß noch mit dem Geschoß verbunden bleiben,\npackungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift an-         genügt die Angabe des Herstellerzeichens auf einem\nzubringen:                                                 dieser Teile. Die kleinste Verpackungseinheit der\nGeschosse ist nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes sowie\nAchtung! Erhöhter Gasdruck.                  außerdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeich-\nIn normal geprüften Schußwaffen nicht verwendbar!          nen.\nDiese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse\n§ 18\ndurch eine deutlich erkennbare Riffelung zu kenn-\nzeichnen. Munition, bei der die Riffelung am Hülsen-           (1) Wer Munition gewerbsmäßig herstellt oder\nboden nicht angebracht werden kann, ist auf dem            einführt, hat die Gegenstände in der Verpackung\nHülsenmantel deutlich lesbar mit einer Aufschrift          so anzuordnen und zu verteilen, daß weder durch\nzu versehen, aus der zu erkennen ist, daß die Mu-          Reibung noch durch Erschütterung, Stoß oder Flam-\nnition nicht in normalgeprüften Schußwaffen ver-           menzündung eine Explosion des gesamten Inhalts\nwendbar ist. Bei Sehrotpatronen genügt das Wort            der Verpackung herbeigeführt werden kann.\n„Magnum\"; bei Randfeuerpatronen muß der Boden\noder der Hülsenmantel oder das Geschoß eine blaue              (2) Kartuschenmunition für Schußapparate, bei\nFarbe haben; Kartuschen für Schußapparate sind mit         denen die festen Körper den Schußapparat verlassen,\nrosa Farbe zu kennzeichnen.                                muß so verpackt sein, daß die Munition in der klein-\nsten Verpackungseinheit vor Feuchtigkeit geschützt\n(3) Bei Beschußmunition ist ferner auf der klein-\nwird. Dies gilt nicht für Munition, deren Hülse so\nsten Verpackungseinheit deutlich lesbar die Auf-\nverschlossen ist, daß auch in unverpacktem Zustand\nschrift anzubringen:\nkeine Feuchtigkeit eindringen kann. Die in § 17\nAchtung!                          Abs. 4 bezeichneten Geschosse müssen in Behältern\nBeschußmunition.                       verpackt sein.","2528                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l\n(3) Trei blt1d tlll~Jcn mich § 2 Abs. 2 des Gesetzes für                             V.\nSchußupparal.<• sind in mc1qc1zinierter Form zu ver-                             Anzeigepflichten\npacken.\n§ 20\n§ l9                              (l) Wer\n( 1) Wer ~JC'WPrbsrnJßig Munition, Geschosse mit          l. Schußwaffen, die weder einer Prüfung nach § 16\nReizstoffen oder mit pyrotechnischer Wirkung ver-                des Gesetzes noch einer Bauartzulassung nach\ntreibt oder anden~n überläßt, darf sie nur in der ver-           § 21 oder § 22 des Gesetzes unterliegen,\nschlossenen Oririinc1lverpackLmg des Herstellers auf-        2. Gegenstände nach § 3 oder § 4 Abs. 1 oder\nbewahren. Geöffnete k lcinste Verpackungseinheiten           3. Nachbildungen von Schußwaffen\nsind unverzü~Jlich wieder zu verschließen.\neines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmalig\n(2) lm Vcrkaulsrm1rn dürfen Raketenmunition, die          einführt, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes\neine TreibladLm9 und pyro1 cchnische Sätze von nicht         verbringt oder gewerbsmäßig herstellt und vertrei-\nmehr als 20 g enthalten, und Geschosse mit pyro-             ben oder anderen überlassen will, hat dies dem\ntechnischer Wirkung, die einen pyrotechnischen               Bundeskriminalamt unverzüglich schriftlich anzuzei-\nSatz von n ich!. mehr als 10 g enthalten, nur bis zu         gen.\neinem Brutt.ogPwicht von insgesamt 10 kg aufbe-                 (2) Der Anzeige sind beizufügen und, soweit es\nwahrt werden; in einem Nebenraum ist die Auf-                sich nicht um Einz.elstücke handelt, zu überlassen\nbewahrung diE\\ser Gegenstände bis zu einem Brutto-\n1. ein Muster der Schußwaffe, des Gerätes, des Ge-\ngewicht von insgesamt 20 kg zulässig. Von Feuer-\ngenstandes oder der Nachbildung und\nstellen und Heizkörpern mit einer Oberflächentem-\nperatur über 120 Grad Celsius ist ein Abstand von            2. eine Abbildung, eine Beschreibung der Hand-\nmindestens drei Metern einzuhalten; im Nebenraum                 habung und der Konstruktion in deutscher Sprache\ndürfen Feuerstellen oder Heizkörper mit einer Ober-              sowie der verwendeten Stoffe.\nflächentemperatur über 120 Grad C::elsius während\nder Aufbewahrung nicht in Betrieb sein. Raketen-                                       § 21\nmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wir-                 Wer Schußwaffen, Munition oder Geschosse für\nkung, deren Treibladungen und pyrotechnische                 Schußapparate gewerbsmäßig herstellt oder im Gel-\nSätze die in Satz 1 genannten Mengen übersteigen,            tungsbereich dieses Gesetzes mit diesen Gegenstän-\nsowie Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes             den Handel treibt und ein Warenzeichen für diese\nin der kleinsten Verpackungseinheit dürfen im Ver-           Gegenstände benutzen will, hat dies dem Bundes-\nkaufsraum nur in einem Muster aufbewahrt werden.             kriminalamt unter Vorlage des Warenzeichens vor-\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall von den            her schriftlich anzuzeigen. Einführer, die das Waren-\nVorschriften der Sätze 1 bis 3, soweit deren Einhal-         zeichen eines ausländischen Herstellers benutzen\ntung zum Schutz von Leben und Gesundheit nicht er-           wollen, haben dieses Zeichen anzuzeigen.\nforderlich ist, abweichende Anordnungen treffen.\n(3) Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraumes                                         VI.\ndürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde                     Ubergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften\nRaketenmunilion, Geschosse mit pyrotechnischer\nWirkung oder Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des                                         § 22\nGesetzes                                                        Waffenhersteller und Waffenhändler, die bei In-\nl. in einem Raum bis zu einem Bruttogewicht von              krafttreten dieser Verordnung ein auf ihren Namen\nhöchstens 200 kg,                                        oder ihre Firma eingetragenes Warenzeichen für\nSchußwaffen oder Munition benutzen, haben dieses\n2. in einem Gebäude in 5 Räumen bis zu einem\nZeichen dem Bundeskriminalamt unter Vorlage des\nBruttogewicht von höchstens 1 000 kg\nWarenzeichens innerhalb von sechs Monaten nach\naufbewahrt werden. Die Genehmigung kann mit                  Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich anzuzei-\nAuflagen zum Schutz von Leben, Gesundheit und                gen.\nSachgütern Beschäftigter und Dritter verbunden wer-                                    § 23\nden.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1\n(4) Im Herstellungsbetrieb ist die Aufbewahrung           Nr. 28 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vor-\nvon Raketenmunition, Geschossen mit pyrotechni-              sätzlich oder fahrlässig\nscher Wirkung und Treibladungen nach § 2 Abs. 2              1. einer Vorschrift der §§ 8, 9, 10, 11 oder 12 über\ndes Gesetzes auch in einem höheren als dem in                    Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des\nAbsatz 3 bezeichneten Gewicht zulässig.                         Waffenherstellungs-, des Waffenhandels- oder\nMunitionshandelsbuches zuwiderhandelt,\n(5) Auf die Aufbewahrung von Raketenmunition,\nGeschossen mit pyrotechnischer Wirkung und Treib-            2. einer Vorschrift der §§ 13, 14, 15, 16 oder 17 über\nladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zusammen                   die Kennzeichnung von Schußwaffen, Munition\nmit pyrotechnischen Gegeständen der Klasse I (Feu-               oder Geschossen zuwiderhandelt,\nerwerksspielwaren) oder der Klasse II (Kleinfeuer-           3. entgegen § 18 Munition oder Treibladungen nach\nwerk) sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzu-                § 2 Abs. 2 des Gesetzes nicht vorschriftsmäßig\nwenden.                                                          verpackt,","Nt. 1-41  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972                          2529\n4 cü~r Vorschn ff des § 19 /\\bs.         oder 2 über die    bezeichneten Geschosse mit Reizstoffen anzuwenden.\nVerpackung und L1gerung von Munition, Ge-               Auf die in § 4 Abs. 4 bezeichneten Geschosse mit\nschosscm mit pyrotc\\drnischcr Wirkung oder Treib-       Reizstoffen ist außerdem die Bußgeldvorschrift des\nJadtmg<:-\\n ncJch § 2 J\\ bs. 2 des Gesetzes zuwider-    § 55 Abs. 1 Nr. 21. in Verbindung mit § 55 Abs. 1\nhandelt,                                                Nr. 28 Buchstabe a des Gesetzes anzuwenden.\nS. entgegen § 20 oder § 21 eine Anzeige nicht, nicht\nrechizeili~J oder nicht vollsUindig E~rstattet oder                                § 24\nPiner Anzei~JC) nicht die~ vorgeschriebenen Unter-\nlagen beifügt                                              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in\nKraft. Die §§ 8, 11 und 12 treten am 1. April 1973\n(2) Die Buß~Jeldvorschriften des § 55 Abs. 1 Nr. 8       in Kraft, soweit sich diese Vorschriften auf das\nund 1 l in Verbindung mit § 55 Abs. l Nr. 28 Buch-          Munitionshandelsbuch beziehen.\nstabe a des Geselzes sind auch auf die in § 4 Abs. 2\nbezeichneten Geräte anzuwenden.                                (2) Die §§ 1 bis 15, § 16 Abs. 1 und 3 und § 47 Nr. 1\nbis 4 der Verordnung zur Durchführung des Bundes-\n(3) Die Bußgeldvorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 4 in       waffengesetzes vom 26. November 1968 (Bundes-\nVerbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe a des           gesetzbl. I S. 1199), geändert durch die Verordnung\nGesetzes ist, soweit sie § 13 Abs. 3 des Gesetzes           vom 13. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 25), treten\nbetrifft, auf die in § 4 Abs. 3 bezeichneten Geschosse      zu dem in Absatz 1 Satz l genannten Zeitpunkt\nmit pyrotechnischer Wirkun9 und die in § 4 Abs. 4           außer Kraft\nBonn, den 19. Dezember 1972\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder\nAnlage\n©                Kennzeichen für Schußwaffen, bei denen die Bewe-\ngungsenergie nicht mehr als 7,5 J beträgt (§ 13)\nZulassungszeichen für Schreckschuß-, Reizstoff- und\nSignalwaffen nach § 22 des Gesetzes"]}