{"id":"bgbl1-1972-140-6","kind":"bgbl1","year":1972,"number":140,"date":"1972-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/140#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-140-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_140.pdf#page=11","order":6,"title":"Verordnung zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung)","law_date":"1972-12-19T00:00:00Z","page":2515,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 140 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1972                        2515\nVerordnung\nzum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenschutzmittel\n(Bienenschutzverordnung)\nVom 19. Dezember 1972\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 1, des§ 6 Abs. 1 Nr. 1   tete Teile sowie Reste dieser Mittel und ihrer Brühen\nund Abs. 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Pflanzen-     sind zu beseitigen oder unschädlich zu machen. Leere\nschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I      Behältnisse und Packungen sind zu beseitigen.\nS. 352), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz        (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die An-\nvom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird im  wendung, Handhabung und Aufbewahrung bienen-\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Jugend,        gefährlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher\nFamilie und Gesundheit und für Wirtschaft und           umschlossenen Räumen.\nFinanzen mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:                                                    (6) Ist ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel\nentsprechend den von der Biologischen Bundes-\n§ 1                           anstalt für Land- und Forstwirtschaft erteilten Auf-\nIm Sinne dieser Verordnung sind                      lagen mit der Angabe versehen „bienengefährlich,\nausgenommen bei Anwendung nach dem täglichen\n1. bienengefährliche Pflanzenschutzmittel:              Bienenflug bis 23 Uhr\", so gelten die Absätze 1\na) Pflanzenschutzmittel, die die Biologische Bun-   und 2 nicht für die Anwendung dieses Pflanzen-\ndesanstalt für Land- und Forstwirtschaft mit     schutzmittels während der angegebenen Tageszeit.\nder Auflage zugelassen hat, sie als „bienen-\ngefährlich\" zu kennzeichnen,                                               § 3\nb) andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in          Wer bienengefährliche Pflanzenschutzmittel an\neiner höheren als der höchsten in der Ge-       Bäumen im Wald anwenden will, hat dies spätestens\nbrauchsanweisung vorgesehenen Konzentra-         48 Stunden vorher der zuständigen Behörde oder\ntion;                                           Stelle zu melden. § 2 bleibt unberührt.\n2. blühende Pflanzen:\n§ 4\nPflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befin-\nden, außer Hopfen und Kartoffeln.                      Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen\n1. von § 2 Abs. 1 für Forschungs-, Untersuchungs-\n§ 2                               und Versuchszwecke,\n(1) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen    2. von § 2 Abs. 1 bis 3, soweit es zur Verhütung\nnicht an blühenden Pflanzen angewandt werden.               schwerer Schäden oder Verluste an Pflanzen\ndurch Schadorganismen erforderlich ist.\n(2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel sind so\nanzuwenden, daß blühende Pflanzen nicht mitgetrof-      Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit den erfor-\nfen werden.                                             derlichen Auflagen verbinden, um sicherzustellen,\ndaß die Imker, deren Bienenstände sich im Umkreis\n(3) Innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um       von 2 Kilometern befinden, spätestens 48 Stunden\nBienenstände dürfen bienengefährliche Pflanzen-         vor Beginn der Anwendung des Pflanzenschutzmit-\nschutzmittel ohne Zustimmung der Imker nur außer-       tels unterrichtet werden.\nhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs angewandt\nwerden.                                                                           §  5\n{4) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel sind so      Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1\nzu handhaben und aufzubewahren, daß Bienen nicht        des Pfanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nmit ihnen in Berührung kommen können. Verschüt-         oder fahrlässig","2516                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1. bienengefährliche Pflanzenschutzmittel entgegen                                § 6\n§ 2 Abs. l, 2 oder 3 anwendet oder entgegen § 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAbs. 4 Satz 1 handhabt oder aufbewahrt,              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 Teile oder Reste          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-\nbienengefiihrlicher Pflanzenschutzmittel oder ihrer  schutzgesetzes auch im Land Berlin.\nBrühen nicht beseitigt oder unschädlich macht\noder entgegen § 2 Abs. 4 Scitz 3 leere Behältnisse\noder Packungen nicht beseitigt,\n§ 7\n3. eine Meldung nach § 3 Satz 1 nicht oder nicht           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.\nrechtzeitig erstattet,                               Gleichzeitig tritt die Verordnung über bienenschäd-\n4. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Satz 2 zu-      liche Pflanzenschutzmittel vom 25. Mai 1950 (Bundes-\nwiderhandelt.                                        anzeiger Nr. 131 vom 12. Juli 1950) außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nWittig"]}