{"id":"bgbl1-1972-140-5","kind":"bgbl1","year":1972,"number":140,"date":"1972-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/140#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-140-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_140.pdf#page=5","order":5,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)","law_date":"1972-12-19T00:00:00Z","page":2509,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 140 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1972                      2509\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit\n(Geflügelpest-Verordnung)\nVom 19. Dezember 1972\nAuf Grund des § 79 Abs. des Viehseuchengeset-         ständige Behörde solche Ausstellungen und Ver-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe-        anstaltungen beschränken oder verbieten.\nbruar 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 158), geändert durch\ndas Gesetz zur Anderung des Viehseuchengesetzes                                    § 5\nvom 7. August 1972 (ßundesgesetzbl. I S. 1363), wird\n(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind ver-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nboten.\nI. Begriffsbestimmung                      (2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit\n§ 1                           1. Vakzinen aus inaktivierten Erregern und\nIm Sinne dieser Verordnung sind                       2. Vakzinen aus lebenden Erregern, die unter Ver-\n1. Geflügel:                                                 wendung des Virusstammes Hitchner Bi oder des\nlebendes Haus- und Wildgeflügel;                         Virusstammes LaSota hergestellt sind,\n2. Hausgeflügel:                                         geimpft werden.\nGänse, Enten, Hühner - einschließlich Perlhüh-          (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nner und Truthühner-, Tauben und Pfauen;              den Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke\n3. Wildgeflügel:                                         zulassen, sofern veterinärpolizeiliche Gründe nicht\nRebhühner, Fasanen, Wachteln, Auerwild, Birk-        entgegenstehen.\nwild, Rackelwild, Haselwild, Schneehühner, Moor-\nhühner, Steinhühner, wilde Truthühner; Wild-                                   § 6\ntauben, Wildschwäne, Wildgänse, Wildenten,             Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel\nSäger; Schnepfenvögel; Bläßhühner, Teichhühner,     stammende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht\nWasserrallen, Wachtelkönige, Sumpfhühnchen;         an Geflügel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn\nTrappen.                                            das Geflügel oder Teile davon sowie die Erzeug-\nnisse und Rohstoffe einem Behandlungsverfahren\nII. Allgemeine Vorschriften                unterworfen worden sind, durch das Tierseuchen-\n§ 2                          erreger abgetötet werden.\n(1) Wer mit Geflügel gewerbsmäßig handelt, hat\nüber Bestand, Zu- und Abgang von Geflügel ein                     HI. Schutzmaßregeln bei Hausgeflügel\nKontrollbuch zu führen.\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln\n(2) Aus dem Kontrollbuch müssen ersichtlich sein:\n§  1\n1. Zahl, Art, Rasse und ungefähres Alter des Geflü-\ngels,                                                  (1) Der Besitzer eines Hühnerbestandes hat alle\nHühner seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen\n2. Tag und Ort der Ubernahme des Geflügels sowie\ndie Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Die Imp-\nName und Wohnort des bisherigen Besitzers und\nfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, daß\n3. Tag der Abgabe des Geflügels sowie Name und           im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität\nWohnort des Erwerbers.                              der Hühner gegen die Newcastle-Krankheit vorhan-\nden ist. Uber die durchgeführten Impfungen hat der\n§ 3                          Besitzer Nachweise zu führen.\nFahrzeuge und Behältnisse, in denen Geflügel be-         (2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaf t-\nfördert worden ist, sind unverzüglich nach jedem         liche Versuche sowie für Hühnerbestände, die aus-\nGebrauch gründlich zu reinigen und mit einem in          schließlich Hühner oder Eier für diagnostische\n§ 18 Abs. 2 genannten Desinfektionsmittel zu des-        Zwecke oder die Prüfung von Impfstoffen abgeben,\ninfizieren.                                              Ausnahmen von der Impfpflicht zulassen, wenn vete-\n§ 4                          rinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.\nGeflügelausstellungen und Veranstaltungen ähn-           (3) Werden Hühner in einem Gehöft oder sonsti-\nlicher Art sind der zuständigen Behörde mindestens       gen Standort mit anderem Geflügel zusammen ge-\nacht Wochen vor Beginn anzuzeigen. Wenn veteri-          halten, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 auch für\nnärpolizeiliche Gründe es erfordern, kann die zu-        das andere Geflügel.","2510                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 8                             3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zustän-\nDie zuständige Behörde kann die Untersuchung                 digen Behörde in das Gehöft verbracht oder aus\nvon Hausgeflügelbeständen anordnen, wenn dies                    dem Gehöft entfernt werden; die Entfernung ist\naus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist.            nur zur sofortigen Tötung zulässig.\n4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Er-\n2. Besondere Schutzmaßregeln                     zeugnisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur\nmit Genehmigung der zuständigen Behörde aus\nA. Vor amtlicher Feststellung der Geflügelpest\ndem Gehöft entfernt werden; Dung, flüssige\noder der Newcastle-Krankhc-)it oder des Verdachts\nStallabgänge und Einstreu dürfen nur zur un-\neiner dieser Seuchen\nschädlichen Beseitigung nach Anweisung des be-\n§ 9                                 amteten Tierarztes entfernt werden.\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des            5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflü-\nAusbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-                  gel darf nur verwertet werden, wenn es unter\nKrankheit in einem Gehöft oder sonstigen Standort               behördlicher Aufsicht gekocht oder gedämpft\ngilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:                  worden ist; die Schlachtabfälle, einschließlich der\nFedern, sowie die Abwässer sind so zu behan-\n1. Sämtliches Geflügel ist in einem geschlossenen\nStall abzusondern;                                         deln, daß eine Weiterverbreitung der Seuche\ndurch sie nicht zu befürchten ist.\n2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich\n6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie\nGeflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer\nverendetes Geflügel ist nach näherer Anweisung\nder Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beauf-\ndes beamteten Tierarztes unschädlich zu beseiti-\nsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrau-\ngen, soweit es nicht zu Untersuchungen benötigt\nten Personen, von Tierärzten und von Personen\nwird.\nim amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Ver-\nlassen der Ställe oder sonstigen Standorte haben        7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige\nsich diese Personen sofort zu reinigen und zu des-         Gegenstände, die in den Ställen oder an sonsti-\ninfizieren;                                                gen Standorten des Bestandes benutzt worden\nsind, sind nach näherer Anweisung des beamte-\n3. Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch\nten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\naus dem Gehöft entfernt werden;\n8. An den Ein- und Ausgängen des Gehöftes und\n4. verendetes oder getötetes Geflügel ist so aufzu-\nan den Ein- und Ausgängen der Geflügelställe\nbewahren, daß es vor äußeren Einflüssen ge-\nsind Matten oder sonstige saugfähige Boden-\nschützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm\nauflagen anzubringen, die mit einem in § 18\nin Berührung kommen können;\nAbs. 2 genannten Desinfektionsmittel getränkt\n5. Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von             und stets feucht gehalten werden müssen.\nTieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Ge-\n9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich\ngenstände, die mit Geflügel in Berührung gekom-\nGeflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer\nmen sind, dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt\nwerden.                                                    der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beauf-\nsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere be-\ntrauten Personen, von Tierärzten und von\nB. Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest            Personen im amtlichen Auftrag betreten wer-\noder der Newcastle-Krankheit oder des Verdachts               den. Nach Verlassen des Stalles haben sich\neiner dieser Seuchen                         diese Personen nach näherer Anweisung des\n§ 10                                beamteten Tierarztes zu reinigen und zu des-\ninfizieren.\nDie zuständige Behörde gibt den Ausbruch der\nGeflügelpest oder der Newcastle-Krankheit öffent-          10. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben\nlich bekannt.                                                   vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.\n§ 11\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAbsatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-        Gründe nicht entgegenstehen.\nbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krank-\nheit amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft\n§ 12\noder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender\nVorschriften der Sperre:                                      In Beständen, in denen der Ausbruch oder der\nVerdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes\nfestgestellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmi-\nund der Geflügelställe oder des sonstigen Stand-\ngung der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zu-\nortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nlässig. § 7 gilt in diesem Fall nicht.\nAufschrift „Geflügelpest - Unbefugter Zutritt\nverboten\" beziehungsweise „Newcastle-Krank-\nheit des Geflügels - Unbefugter Zutritt ver-                                    § 13\nboten\" gut sichtbar anzubringen.\n(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch der Ge-\n2. Sämtliches Geflügel ist in einem geschlossenen         flügelpest festgestellt, ordnet die zuständige Be-\nStall abzusondern.                                   hörde die Tötung sämtlichen Geflügels an.","Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1972                       2511\n(2) Ist in einem Bestand der Ausbruch der New-       bruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Ge-\ncastle-Krankheit f<:.~stgestellt, kann die zuständige    flügelpest oder der Newcastle-Krankheit Haus-\nBehörde die Tötung des Geflügels anordnen, wenn          geflügel in einen anderen Bestand verbracht wor-\ndies aus veterinärpol izeilichen Gründen erforderlich    den, unterliegt dieser Bestand für die Dauer von\nist.                                                     25 Tagen nach dem Verbringen des Geflügels der\namtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand darf Ge-\n§ 14                        flügel nur mit Genehmigung der zuständigen Be-\nhörde entfernt werden.\nGeflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit               (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung des\nfestgestellt ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an      ansteckungsverdächtigen Hausgeflügels anordnen,\nPlätzen getötet werden, die leicht und sicher gerei-    wenn dies aus veterinärpolizeilichen Gründen er-\nnigt und desinfiziert werden können. In unmittel-        forderlich ist.\nbarem Anschluß an die Tötung sind die Räumlich-\nkeiten, in denen das Geflügel getötet oder vor der\nTötung untergebracht worden ist sowie die in ihnen                           D. Desinfektion\nvorhandenen und bei der Tötung benutzten Gegen-                                   § 18\nstände gründ] ich zu reinigen und zu desinfizieren.\n(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des\nverdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige,\n§ 15                        in denen kranke oder verdächtige Tiere gehalten\n(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New- worden sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Trä-\ncasfü~-Krankheit festgestellt worden, kann die zu-       ger des Ansteckungsstoffes sein können, einschließ-\nständige Behörde einen Sperrbezirk, der in der Regel     lich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berüh-\ndie verseuchte Ortschaft umfassen soll, bilden. Die      rung gekommen sind, unverzüglich nach näherer\nzuständige Behörde bringt an den Eingängen des           Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen\nSperrbezirks jeweils Schilder mit der deutlichen und     und zu desinfizieren.\nhaltbaren Aufschrift „Geflügelpest\" beziehungs-             (2) Zur Desinfektion ist eine 3 0/oige Lösung von\nweise „Newcastle-Krankheit des Geflügels\" gut            50 °/oigem Rohkresol in neutraler Seife oder von\nsichtbar an.\neinem Desinfektionsmittel auf der Grundlage quar-\n(2) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:              ternärer Ammoniumverbindungen oder eine 1 0/o\nwirksames Formaldehyd enthaltende Lösung zu\n1. Geflügel ist innerhalb der Gehöfte in einem Stall     verwenden. Die Formaldehydlösung ist durch Mi-\nzu verwahren.                                       schen von 30 ml Formalin mit einem Liter Wasser\n2. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zustän-         herzustellen; der Formaldehydlösung darf kein Kalk\ndigen Behörde aus dem Sperrbezirk entfernt          zugesetzt werden.\nwerden.\n(3) Futter und Einstreu, die Träger des Anstek-\n3. Geflügelausstellungen sowie         Veranstaltungen   kungsstoffes sein können, sind zu verbrennen oder\nähnlicher Art sind verboten.                        zusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann\n4. Der Handel mit Geflügel, der ohne vorherige           auch einem Behandlungsverfahren, durch das die\nBestellung entweder außerhalb des Gemeinde-         Abtötung des Ansteckungsstoffes gewährleistet ist,\nbezirks der gewerblichen Niederlassung des          unterworfen werden. Der Dung ist an einem für\nHändlers oder ohne Begründung einer solchen         Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, mit dün-\nstattfindet, ist verboten.                          ner Chlorkalkmilch zu übergießen und mindestens\ndrei Wochen zu lagern; das Ubergießen mit dünner\n(3) Sofern es zum Schutz gegen eine weitere Ver-     Chlorkalkmilch kann unterbleiben, wenn der Dung\nbreitung der Seuchen erforderlich ist, kann die zu-      mit einer Schicht nicht infizierten Dunges oder Erde\nständige Behörde Maßnahmen nach Absatz. 2 auch           bedeckt wird; flüssige Abgänge aus den Geflügel-\nfür Gebiete, die von der Seuche bedroht sind, an-        ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels\nordnen.                                                  sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier-\narztes zu desinfizieren.\n§ 16\nDie zuständige Behörde kann anordnen, daß Hüh-             3. Schutzmaßregeln auf Geflügelausstellungen\nner ihres Gebietes zusätzlich zu der nach § 7 vorge-\nund auf dem Transport\nschriebenen Impfung gegen Newcastle-Krankheit zu\nimpfen sind, wenn dies aus veterinärpolizeilichen                                 § 19\nGründen erforderlich ist.\nWird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügel-\nausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art\nC. Bei Ansteckungsverdacht               oder auf dem Transport befindet, Geflügelpest oder\nNewcastle-Krankheit oder der Verdacht einer die-\n§ 17\nser Seuchen festgestellt oder liegt ein Ansteckungs-\n(1) Ist aus einem verseuchten oder seuchenver-        verdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinn-\ndächtigen Hausgeflügelbestand innerhalb der letz-        gemäße Anwendung der in den §§ 11 bis 18 enthal-\nten 25 Tage vor amtlicher Feststellung des Aus:          tenen Maßregeln anordnen.","2512                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4. Aufhebung der Schutzmaßregeln                  3. entgegen § 4 Satz 1 Geflügelausstellungen oder\n§ 20                                  Veranstaltungen ähnlicher Art nicht oder nicht\nrechtzeitig anzeigt,\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu-\nheben, wenn cJ ie Ceflügelpest oder die Newcastle-          4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 Imp-\nKrankheit erloschen ist oder der Verdacht sich als               fungen durchführt,\nunbegründet erwiesen hat.                                    5. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von\nGeflügel oder von Geflügel stammende Erzeug-\n(2) Die Geflügelpest gilt als erloschen, wenn                 nisse oder Rohstoffe an Geflügel verfüttert,\n1. alle Tiere des Geflügelbestandes verendet sind           6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder ent-\noder getötet oder alle Tiere entfernt worden sind            gegen § 7 Abs. 3 anderes Geflügel nicht impfen\nund                                                          läßt,\n2. die Desinfektion unter amtlicher Uberwachung\n7. entgegen § 9 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 2 Ge-\nund nach näherer Anweisung des beamteten\nflügel nicht absondert oder entgegen § 15 Abs. 2\nTierarztes durchgeführt und vom beamteten Tier-\nNr. 1 nicht im Stall verwahrt,\narzt abgenommen worden ist.\n8. entgegen § 9 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9\n(3) Die Newcastle-Krankheit gilt als erloschen,              Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort be-\nwenn                                                             tritt,\n1. alle Tiere des Geflügelbestandes verendet sind           9. entgegen § 9 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Ge-\noder getötet oder alle Tiere entfernt worden sind           flügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem\noder                                                        Gehöft entfernt,\n2. 25 Tage nach Beseitigung oder Genesung aller            10. der Vorschrift des § 9 Nr. 4 über die Aufbewah-\nkranken und seuchenverdächtigen Tiere bei dem                rung zuwiderhandelt,\nGeflügel des Bestandes\n11. der Vorschrift des § 9 Nr. 5 oder § 11 Abs. 1\na) keine Neuerkrankungen vorgekommen sind                   Nr. 4 über die Entfernung von Tieren, Teilen\nund                                                     von Tieren oder anderen dort genannten Gegen-\nb) auf Grund einer Untersuchung durch den be-                ständen zuwiderhandelt,\namteten Tierarzt kein Verdacht auf New-\n12. der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 über das\ncaslle-Krankheit mehr besteht und\nAnbringen von Schildern zuwiderhandelt,\n3. die Desinfektion unter amtlicher Uberwachung           13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Ge-\nund nach näherer Anweisung des beamteten Tier-               flügel verwertet,\narztes durchgeführt und vom beamteten Tierarzt\n14. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel ohne Ge-\nabgenommen worden ist.\nnehmigung aus einem Sperrbezirk entfernt,\n15. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 3 eine Geflügelausstel-\nIV. Schutzmaßregeln bei Papageien und Sittichen                 lung oder Veranstaltung ähnlicher Art durch-\nsowie bei Wildgeflügel                         führt oder entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 4 mit Ge-\nflügel handelt oder\n§ 21\n16. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Geflügel ohne Ge-\nWird der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-                 nehmigung aus dem Bestand entfernt.\nbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krank-\nheit bei Papageien und Sittichen sowie bei Wild-\ngeflügel, das sich nicht in freier Wildbahn befindet,                        VI. Schlußvorschriften\namtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die\n§§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder                                     § 23\nerlegtes Wildgeflügel ist durch den Jagdausübungs-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nberechtigten unschädlich zu beseitigen.                   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nV. Ordnungswidrigkeiten                   26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nBerlin.\n§ 22\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2                                       § 24\ndes Viehseuchengesetzes hcmdelt, wer vorsätzlich\nDiese Verordnung tritt zwei Monate nach dem\noder fahrlässig\nTage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten\n1. entgegen § 2 ein Kontrollbuch nicht oder nicht       entgegenstehende Vorschriften außer Kraft, insbe-\nin der vorgeschriebenen Weise führt,                sondere\n2. einer Vorschrift des § 3, § 9 Nr. 2 Satz 2, § 11        1. der Abschnitt II Nr. 11 der Ausführungsvor-\nAbs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 oder           schriften des Bundesrats zum Viehseuchen-\n§ 18 über die Reinigung oder Desinfektion oder             gesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetz-\ndes § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder § 21 Satz 2 über die            blatt 1912 S. 3), zuletzt geändert durch die Ver-\nunschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,                   ordnung über Erhitzung von Milch zu Fut-","Nr. 140 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1972                        2513\nterzweckcn und Beseiti~Jung von Zentrifugen-                                Hessen\nschlarnrn aus Molkereien vorn 9. Juli 1970 (Bun-\n11. der Abschnitt II Nr. 11 der Viehseuchenpolizei-\ndesgesetzbl. I S. 105B);\nliehen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei-\n2. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum                  sung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909\nSchutze ~JCQ<)n die~ I Iühnerpest vom 12. Dezem-         - Reichs-Gesetzbl. S. 519 -) vom 1. Mai 1912\nber 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 6B9), geändert             (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105 vom 1. Mai\ndurch die Verordnung zum Schutz gegen die                1912; Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nHühnerpest vom 16. April 1971 (Bundesgesetz-             Land Hessen II 356-20);\nblatt I S. 354);\n12. die Viehseuchenanordnung zur Bekämpfung der\n3 die     Viebseuchenpolizeiliche Anordnung zum              Hühnerpest vom 1. September 1954 (Gesetz- und\nSchutze gegen die Hühnerpest vom 22. Juli 1944           Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 154),\n(Reichsgesetzbl. I S. 164);                              zuletzt geändert durch die Zweite Anderungs-\n4. die Verordnung zum Schutz gegen die Hühner-               verordnung vom 30. Juni 1972 (Gesetz- und Ver-\npest vom 16. April 1971;                                 ordnungsblatt für das Land Hessen I S. 260);\n13. die Viehseuchenanordnung zur Bekämpfung der\nBaden-Württemberg                          Hühnerpest vom 12. August 1955 (Gesetz- und\n5. die Verordnung des Innenministeriums zur Be-               Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 47),\nkämpfung der Hühnerpest vom 14. September                zuletzt geändert durch die Verordnung zur An-\n1956     (Gesetzblatt    für   Baden-Württemberg         derung der Viehseuchenanordnungen zur Be-\nS. 149), zuletzt geändert durch die Verordnung            kämpfung der Hühnerpest vom 22. Juni 1971\nzum Schutz gegen die Hühnerpest vom 16. April             (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\n1971;                                                    Hessen I S. 183);\nBayern                                               Niedersachsen\n6. der Abschnitt B Unterabschnitt II Nr. 11 der Be-      14. die Zweite Viehseuchenbehördliche Verordnung\nkanntmachung vom 27. April 1912 über den Voll-            zum Schutze gegen die Hühnerpest vom 27. Ok-\nzug des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909             tober 1967 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-\nund des bayerischen Ausführungsgesetzes hier-             ordnungsblatt S. 433);\nzu vom 13. August 1910 (bereinigte Sammlung          15. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zur Be-\ndes bayerischen Landesrechts II S. 153), zuletzt          kämpfung der Hühnerpest vom 6. Juni 1969\ngeändert durch die Verordnung über die Erhit-             (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-\nzung von Milch zu Futterzwecken und Beseiti-              blatt S. 133), geändert durch die Verordnung\ngung von Zentrifugenschlamm aus Molkereien                zum Schutz gegen die Hühnerpest vom 16. April\nvom 9. Juli 1970;                                         1971;\n7. der 6. Abschnitt der Verordnung zur Verhütung         16. der Abschnitt II Nr. 11 der Viehseuchenpolizei-\nund Bekämpfung von Tierseuchen vom 7. De-                 liehen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei-\nzember 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verord-              sung zum Viehseuchengesetze) - VAVG -\nnungsblatt S. 494), zuletzt geändert durch die            vom 1. Mai 1912 (Niedersächsisches Gesetz- und\nVerordnung zur Anderung der Verordnung zur                Verordnungsblatt Sonderband III S. 392), zuletzt\nVerhütung und Bekämpfung von Tierseuchen                  geändert durch die Viehseuchenbehördliche Ver-\nvom 7. August 1972 (Bayerisches Gesetz- und               ordnung zum Schutze gegen die Verschleppung\nVerordnungsblatt S. 346);                                 von Tierseuchen im Tierverkehr vom 18. Januar\nBerlin                              1971 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\nnungsblatt S. 10);\n8. der Abschnitt II Nr. 11 der Viehseuchenpolizei-\nliehen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei-                          N ordrhein-W estf alen\nsung zum Viehseuchengesetze) vom 1. Mai 1912         17. der Abschnitt III Nr. 18 und Nr. 19 der Vieh-\n(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105 vom 1. Mai              seuchenverordnung zur Ausführung des Vieh-\n1912), zuletzt geändert durch die Verordnung              seuchengesetzes vom 24. November 1964 (Ge-\nüber die Erhitzung von Milch zu Futterzwecken             setz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-\nund Beseitigung von Zentrifugenschlamm aus                rhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch\nMolkereien vom 9. Juli 1970 (Gesetz- und Ver-             die Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972;\nordnungsblatt für Berlin S. 1446);\nRheinland-Pfalz\nHamburg\n18. der Abschnitt B Unterabschnitt II Nr. 11 der Be-\n9. der Abschnitt II Nr. 11 der Bekanntmachung                 kanntmachung über den Vollzug des Vieh-\nvom 1. Mai 1912 betreffend die Ausführung des             seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und des\nViehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Samm-              bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom\nlung des bereinigten hamburgischen Landes-                13. August 1910 (für den Regierungsbezirk Pfalz)\nrechts 7831-ac);\nvom 27. April 1912 (Bayerisches Gesetz- und\n10. die Verordnung zur Uberwachung des Verkehrs                Verordnungsblatt S. 403), zuletzt geändert durch\nmit lebendem Geflügel vom 24. Februar 1959                die Verordnung über Erhitzung von Milch zu\n(Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-              Futterzwecken und Beseitigung von Zentrifugen-\ndesrechts 7B31-bm);                                       schlamm aus Molkereien vom 9. Juli 1970;","2514                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n19. der Abschnitt II Nr. 11 der Viehseuchenpolizei-      22. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betref-\nliehen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei-             fend Änderung der Viehseuchenpolizeilichen\nsung zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912              Anordnung zum Schutze gegen die Hühnerpest\n(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt ge-         vom 12. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 689)\nändert durch die Verordnung über Erhitzung               vom 17. Juni 1953 (Amtsblatt des Saarlandes\nvon Milch zu Fu l.terzwecken und Beseitigung             s. 380);\nvon Zentrifugenschlamm aus Molkereien vom\n9. Juli 1970;                                                          Schleswig-Holstein\n20. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum            23. der Abschnitt II Nr. 11 der Viehseuchenpolizei-\nSchutze gegen die Hühnerpest vom 15. Mai                 liehen Anordnung vom 1. Mai 1912 (Deutscher\n1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes-           Reichsanzeiger Nr. 105 vom 1. Mai 1912), zuletzt\nregierung Rheinland-Pfalz S. 58), zuletzt geän-          geändert durch die Landesverordnung zur Ände-\ndert durch die Zweite Viehseuchenpolizeiliche            rung der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung\nÄnderungsanordnung vom 3. Oktober 1966 (Ge-              (zugleich Ausführungsanweisung zum Vieh-\nsetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-           seuchengesetz vom 26. Juni 1909 -        Reichs-\nland-Pfalz S. 262);                                      gesetzbl. S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Reichs- und\nStaatsanzeiger Nr. 105) vom 26. März 1968 (Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol-\nSaarland                             stein S. 97);\n21. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung für die        24. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche An-\nveterinärbehördliche Uberwachung von Ge-                 ordnung) zur Bekämpfung der Geflügelpest vom\nflügelausstellungen im Saarland vom 27. Juli             25. August 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt\n1966 (Amtsblatt des Saarlandes S. 570);                  für Schleswig-Holstein S. 146).\nBonn, den 19. Dezember 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nProf. Dr. Pielen"]}