{"id":"bgbl1-1972-140-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":140,"date":"1972-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/140#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-140-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_140.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur vorläufigen Regelung der Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)","law_date":"1972-12-19T00:00:00Z","page":2507,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 140 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1972                       2507\nVerordnung\nzur vorläufigen Regelung der Erschwerniszulagen\n(Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)\nVom 19. Dezember 1972\nAuf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesbesoldungs-         3. an Beamte des Vollzugsdienstes der Berufsfeuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 wehr bis zu dreiunddreißig Deutsche Mark monat-\n5. August 1971 (Bundcsgesetzbl. I S. 1281), zuletzt            lich.\ngeändert durch das Erste Bundesbesoldungserhö-\nSind mehrere Anspruchsvoraussetzungen         erfüllt,\nhungsgesctz vom 17. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I        wird nur die höhere Zulage gezahlt.\nS. 2001), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-\nmung des Bundesrates:                                         (2) Ist für den Dienst an Justizvollzugsanstalten,\nden Krankenpflegedienst oder den Vollzugsdienst\n§ 1\nder Berufsfeuerwehr eine gesetzliche oder sonstige\nEmpfänger von Dienstbezügen erhalten Erschwer-          Regelung über Gewährung einer Zulage oder einer\nniszulagen nach Maßgabe dieser Verordnung.                 sonstigen Zuwendung (§§ 22, 55 Abs. 4 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes) getroffen, so ist diese anstelle\n§ 2                           der Regelung des Absatzes 1 anzuwenden und gilt\neinstweilen unverändert fort. Satz 1 gilt bei Beam-\nZulagen, die bisher als Erschwerniszulagen ge-          ten, die die Voraussetzungen für Gewährung einer\nwährt wurden, können bis zu einer anderweitigen            Zulage nach Artikel II § 14 Satz 1 des Ersten Geset-\nRegelung, län~rstens jedoch bis zum 31. Dezember           zes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Be-\n1973, weitergewährt werden. Regelungen, nach               soldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März\ndenen diese Zulagc~n bisher gezahlt wurden, gelten         1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) erfüllen, nur, wenn\nals Regelungen dieser Verordnung fort.                     beide Zulagen oder eine entsprechend ausgestaltete\nGesamtzulage gewährt werden.\n§ 3\n(3) Bleibt der Betrag der Zulage nach einer Rege-\n(1) Bis zu anderweitiger Regelung, längstens bis        lung im Sinne des Absatzes 2 hinter dem Betrag nach\nzum 31. Dezember l 973, kann eine Erschwerniszulage        Absatz 1 zurück, kann eine Zulage nach diesen Vor-\ngewährt werden                                             schriften bis zur Höhe des Unterschiedes gewährt\n1. an Beamte des Sozialdienstes an Justizvollzugs-         werden. Neben einer sonstigen Zuwendung (§§ 22,\nanstalten sowie dt~s miltleren Dienstes im Auf-        55 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) darf eine\nsichts- oder Werkdienst an diesen Anstalten bis        Zulage nach Satz 1 nicht gewährt werden.\nzu fünfzig Deutsche Mark monatlich,\n2. an Beamte des mittleren Dienstes sowie die ent-                                   § 4\nsprechenden Soldaten im Krankenpflegedienst,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\na) die ständig Kranke in psychiatrischen Kranken-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nanstalten, Abteilungen oder Stationen pflegen,     blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 64 Abs. 1 Satz 2 des\nbis zu fünf und vierzig Deutsche Mark monatlich,   Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nb) die an Tuberkulose erkrankte Personen in\nTuberkuloseabteilungen oder Tuberkulose-\n§ 5\nstationen pflegen, bis zu fünfundzwanzig Deut-\nsche Mark monatlich,                                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}