{"id":"bgbl1-1972-14-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":14,"date":"1972-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus (Verkehrsfinanzgesetz 1971)","law_date":"1972-02-28T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["201\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                               Z1997A\n1972                        Ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1972                                                                                             Nr.14\nTag                                                                  I n h a lt                                                                             Seite\n28. 2. 72     Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrs-\nverhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus (Verkehrsfinanzgesetz 1971)                                                             201\n612-14, 910-6, 612-14-10, 912-3, 611-17\n21. 2. 72     Erste Verordnung zur Änderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe . . . . . . . . . . .                                                 206\n71:J.1-l\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    210\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           210\nGesetz\nüber die weitere Finanzierung von Maßnahmen\nzur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden\nund des Bundesfernstraßenbaus\n(Verkehrsfinanzgesetz 1971)\nVom 28. Februar 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        4. für 100 kg\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                    a) Petrolkoks der Nummer 27.14 -\nB des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . .                    1,50 DM\nb) andere Mineralöle nach § 1\nArtikel 1                                                         Abs. 2 Nr. 7\n§ 1\nvom 1. Mai 1971\nbis 31. Dezember 1971                                      2,50 DM\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes 1964\nvom 1. Januar 1972\n§ 2 des Mineralölsteuergesetzes 1964 in der Fas-                                                    bis 31. Dezember 1972                                      2,00 DM\nsung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963                                                    vom 1. Januar 1973\n(Bundesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch                                                    bis 31. Dezember 1974                                      1,50 DM.\ndas Gesetz vom 28. April 1971 zur Änderung des\nMineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes zur                                     Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 unterliegen der\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom                                          gleichen Steuer nach Nummer 1 oder Nummer 2\n24. April 1967 (Bundesgesetzbl. 1971 I S. 377), wird                                   wie die Mineralöle, denen sie nach ihrer Be-\nwie folgt geändert:                                                                    schaffenheit am nächsten stehen.\"\n1. Absatz 1 erhält die folgende Fassung:                                           2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nm. 2 und\n3\" ersetzt durch: ,,Nm. 2 bis 4\".\n,, (1) Die Steuer beträgt\n1. für 1 hl Leichtöle oder mittelschwere\n§ 2\nOle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,00 DM\n2. für 100 kg Schweröle, Reinigungs-                                                                   Dbergangsbestimmungen\nextrakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und                                            (1) Bedingte Steuerschulden für Mineralöle er-\nMineralöle der Nummer 27.07 - G                                            höhen sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndes Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,65 DM            auf den Betrag, der sich bei Anwendung der Steuer-\n3. für 100 kg Flüssiggas ............. 52,25 DM                                sätze nach § 1 ergibt.","202                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Mineralöle, für die beim Inkrafttreten dieses                                                      § 3\nGesetzes eine unbedingte Steuerschuld besteht oder                                                 Bußgeldvorschriften\nMineralölsteuer bereits entrichtet worden ist, unter-\nliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt                                              Ordnungswidrig im Sinne des § 407 der Reichs-\nabgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\n1. für 1 hl Leichtöle und mittelschwere                                         fertig entgegen § 2 Abs. 6 dieses Artikels die An-\nOle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,00 DM  meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n2. für      100 kg Schweröle, Reinigungs-                                       nicht rechtzeitig abgibt.\nextrakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Mi-\nneralölsteuergesetzes 1964 und Mine-\nArtikel 2\nralöle der Nummer 27.07 -- G des Zoll-\ntarifs                                                            4,80 DM    Entlastung des öffentlichen Personennahverkehrs\nvon Mineralölsteuer\n3. für 100 kg Flüssiggas . . . . . . . . . . . . . . .                 7,25 DM.\n(1) Den Inhabern von Verkehrsbetrieben wird eine\n(3) Die Steuerschuld nach den Sätzen des Absat-                             Betriebsbeihilfe gewährt für versteuertes Gasöl, das\nzes 2 entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                           verbraucht worden ist\nSteuerschuldner ist, wer das Mineralöl beim Inkraft-\n1. im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraft-\ntreten dieses Gesetzes besitzt. Bei Beständen, die\nfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach\nsich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht\nden §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgeset-\ndie Steuerschuld mit dem Ubergang des Besitzes\nzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241),\nauf den Empfänger über.\nzuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Re-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Anteil an                                form des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-\nMineralölen in Zubereitungen der Nummer 27.10                                       gesetzbl. I S. 645), oder bei Beförderungen von\ndes Zolltarifs sinngemäß.                                                           Schülern nach § 1 der Freistellungs-Verordnung\nvom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601),\n(5) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöl und\ngeändert durch Verordnung vom 16. Juni 1967\nder Mineralölanteil in Zubereitungen der Tarif-\n(Bundesgesetzbl. I S. 602),\nNr. 27.10 im Besitz eines Endverbrauchers in einer\nMenge, die dem Durchschnitt des Monatsverbrauchs                                2. im öffentlichen Personennahverkehr mit schienen-\nin den letzten drei Kalendermonaten vor dem In-                                     gebundenen Fahrzeugen. Diese Beihilfe wird zu-\nkrafttreten dieses Gesetzes entspricht. Endverbrau-                                 sätzlich zu der Betriebsbeihilfe nach Abschnitt III\ncher ist, wer das Mineralöl oder die Zubereitungen                                  Artikel 4 Abs. 1 Ziff. 3 des Verkehrsfinanzgeset-\nder Tarif-Nr. 27.10 ausschließlich für eigene Zwecke                                zes 1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I\nverbraucht. Endverbraucher ist nicht, wer im eigenen                                S. 166), zuletzt geändert durch das Gasöl-Verwen-\nBetrieb Mineralöl oder Zubereitungen der Tarif-                                     dungsgesetz-Landwirtschaft vom 22. Dezember\nNr. 27.10 zur Herstellung von Treib- oder Schmier-                                  1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339), gewährt.\nstoffen verarbeitet.                                                            Anträge auf Auszahlung von Betriebsbeihilfen kön-\n(6) Der Steuerschuldner hat das Mineralöl oder                               nen jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres\nden Mineralölanteil in Zubereitungen der Tarif-                                 für das zurückliegende Halbjahr (Abrechnungszeit-\nNr. 27.10 binnen drei Wochen nach dem Inkrafttre-                               raum) gestellt werden.\nten dieses Gesetzes schriftlich der zuständigen Zoll-                              (2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Deut-\nstelle anzumelden. Die Nachsteuer ist ohne Anfor-                               schen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost.\nderung bis zum 10. des folgenden Monats, für nicht                                 (3) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für\nordnungsgemäß angemeldetes Mineralöl mit dem                                    jedes Haushaltsjahr in den Bundeshaushaltsplan\nAblauf der Anmeldefrist fällig.                                                 eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haus-\n(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-                             haltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Ver-\nzen kann im Verwaltungswege auf Antrag zulassen,                                brauchergruppen an Gasöl für die begünstigten\ndaß die Nachsteuer von Firmen, die über minde-                                  Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei\nstens fünf Betriebsstätten verfügen, für die sie Mine-                          werden für je 100 kg des Verbrauchs in den Fällen\nralölsteuer zu entrichten haben, zentral bei der für                            1. des Absatzes 1 Nr. 1            43,65 Deutsche Mark\nden Geschäftssitz zuständigen Zollstelle angemeldet                             2. des Absatzes 1 Nr. 2            20,90 Deutsche Mark\nwird. Die zentrale Anmeldung zur Nachsteuer kann                                angesetzt.\nversagt werden, wenn am Geschäftssitz der Firma\nkaufmännische Anschreibungen über die beim In-                                     (4) Offentlicher Personennahverkehr im Sinne des\nkrafttreten des Gesetzes vorhandenen oder im Ver-                               Absatzes 1 ist die Beförderung von Personen\nsand befindlichen Mengen an Erzeugnissen, die der                               1. im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Linien, auf\nNachsteuer unterliegen, nicht geführt werden.                                       denen die Mehrzahl der Beförderungen eine\n(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-                                 Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt,\nzen kann in Einzelfällen zulassen, daß bei der Be-                              2. im Schienenverkehr mit den für den Nahverkehr\nrechnung der Nachsteuer für Mineralöle Durch-                                       bestimmten Zügen.\nschnittsdichten, bei der Berechnung des Mineralöl-\nanteils in Zubereitungen der Tarif-Nr. 27.10 Durch-                                (5) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nschnittsslitze angewendet werden, wenn sich die tat-                            verordnung das Nähere über\nsächlichen, der Nachsteuer unterliegenden Mengen                                1. die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des Ab-\nnur unter unzumutbarem Aufwand feststellen lassen.                                  satzes 1,","Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1972                              203\n2. die Verteilung der Mittel und die Berechnung der       3. In § 6 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „ 1. Januar\nBeihilfen sowie                                          des Vorjahres\" durch die Wörter „ 1. Juli des vor-\n3. das V erfahren. Dabei kann sie den Antragstel-            vergangenen Jahres\" ersetzt.\nlern auferlegen, die Anträge längstens ein Jahr\n4. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nnach Entstehung des Anspruchs zu stellen, aus-\nreichende Nachweise zu führen und die Nachprü-           „Die im Zonenrandgebiet zugelassenen Kraftf ahr-\nfung der betrieblichen Unterlagen im Betrieb zu          zeuge werden 1,25mal so hoch bewertet wie die\ngestalten. Die Bundesregierung kann anordnen,            übrigen Kraftfahrzeuge.\"\ndaß Betriebsbeihilfen zu versagen sind, wenn der\nAntragsteller die ihm nach dem vorstehenden           5. § 10 erhält folgende Fassung:\nSatz auferlegten Pflichten nicht erfüllt.\n,,§ 10\nDie Gewährung der Betriebsbeihilfen kann davon                       Zweckbindung und Verteilung der Mittel\nabhängig gemacht werden, daß diese einen Betrag\nbis zu 500 Deutsche Mark für den Abrechnungszeit-                 (1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Ver-\nraum übersteigen.                                            kehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe\ndieses Gesetzes sind zu verwenden:\n(6) Zu Unrecht in Anspruch genommene Betriebs-\nbeihilfen sind zurückzuzahlen und von der Gewäh-             1. das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das\nrung an mit vier vom Hundert über dem Diskont-                     sich auf Grund von Artikel 8 § 1 des Steuer-\nsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Wer-                   änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\nden Betriebsbeihilfen vorsätzlich oder leichtfertig zu             1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) ergibt\nUnrecht beantragt, so entsteht für das auf die An-           2. das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das\ntragstellung folgende Jahr kein Anspruch auf Be-                   sich auf Grund von Artikel 1 § 1 des Verkehrs-\ntriebsbeihilfe.                                                   finanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Ar-\ntikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für\nArtikel 3                                 Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung steht.\nZweckbindung des Mehraufkommens\nder Mineralölsteuer                           (2) Von diesen Mitteln kann der Bundesmini-\nster für Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hun-\nDas Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich            dert im Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50\ninfolge der Anderung des § 2 Abs. l des Mineralöl-           vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch\nsteuergesetzes durch Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes           nehmen. Im übrigen entfallen je 50 vom Hundert\nergibt, ist in Höhe von einem Viertel zusätzlich zu          auf Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5\nden Mitteln nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzie-           Satz 1 und auf die sonstigen Vorhaben nach § 2\nrungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über die           Abs. 1 und § 11. Eine notwendige Veränderung\nUmstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. De-             oder Verlegung anderer Verkehrswege im Zu-\nzember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) für Zwecke            sammenhang mit einem Vorhaben nach § 2 gilt\ndes Straßenwesens zu verwenden, im übrigen, so-              dabei als Teil dieses Vorhabens.\"\nweit es den Betrag der nach Artikel 2 Abs. 1 zu lei-\nstenden Betriebsbeihilfen übersteigt, zusätzlich zu       6. Dem§ 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nden nach § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzie-             ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nrungsgesetzes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I           soweit Vorhaben nach dem 1. März 1972 mit\nS. 239) bereitgestellten Mitteln nach den Bestimmun-         einem höheren Anteil als bis zum 29. Februar\ngen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes.               1972 aus den Finanzhilfen gefördert werden.\"\nArtikel 4\nArtikel 5\nÄnderung\ndes Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes                                   Neubekanntgabe\ndes Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes\nDas Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vom\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\n18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 239) wird wie\ndas Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der\nfolgt geändert:\nsich aus Artikel 4 ergebenden Fassung neu bekannt-\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:              zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\n,,3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibus-           lauts zu beseitigen.\nbahnhöfen und verkehrswichtigen Umsteige-\nanlagen sowie von Betriebshöfen und zentra-\nlen Werkstätten, soweit sie dem öffentlichen                             Artikel 6\nPersonennahverkehr dienen.\"\n§ 1\n2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Förderung eines Vorhabens aus den                Änderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes\nFinanzhilfen ist bis zu 60 vom Hundert, im Zonen-                           - Landwirtschaft\nrandgebiet bis zu 75 vom Hundert der zuwen-              Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft\ndungsfähigen Kosten zulässig.\"                        vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339),","204                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nzuletzt gelindert durch das Finanzanpassungsgesetz         2. Hinter § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:\nvom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426),\n,,§ 2 a\nwird wie folgt gelindert:\nErstattung der Steuer im Huckepackverkehr\nIn § 3 wird die Angabe „32,15 Deutsche Mark\"\nersetzt durch „36,15 Deutsche Mark\".                          (1) Die Steuer ist auf Antrag für 'einen Zeitraum\nvon zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines\n§ 2                              Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das\nUbergangsregelung                        Fahrzeug während dieses Zeitraums bei mehr als\n124 Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der\nFür Gasöl, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\njeweils zurückgelegten Strecke im Huckepackver-\nvon einem Verbilligungsberechtigten bezogen wurde\nkehr (§ 3 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes)\nund für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttre-\nmit der Eisenbahn befördert worden ist. Eine\nten dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei\nFahrt ist anderthalbfach zu rechnen, wenn die mit\ndem Verbilligungssatz von 32,15 DM für 1001 Gasöl.\nder Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als\nSatz 1 gilt für Rückzahlungen von Verbilligungsbe-\n520 Kilometer ist.\nträgen für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be-\nzogenes Gasöl entsprechend.                                       (2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für\ndie Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes\nFahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen über\nArtikel 7\ndie Verwendung im Huckepackverkehr zu erbrin-\n§ 1                              gen, deren Richtigkeit für jede Fahrt von der\nÄnderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes               Deutschen Bundesbahn zu bescheinigen ist.\"\nArtikel 9 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes            3. In § 10 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\nvom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201) in der            ,, (4) Bei Elektrofahrzeugen ist zur Berechnung\nFassung des Gesetzes über die Umstellung der Ab-              der Steuer das verkehrsrechtlich höchstzulässige\ngaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bun-               Gesamtgewicht um 50 vom Hundert zu vermin-\ndesgesetzbl. 1 S. 995) wird wie folgt geändert:               dern.\"\nIn Absatz 2 letzter Satz wird           die    Angabe\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\n,,2,35 DM\" ersetzt durch ,,4,70 DM\".\na) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n§ 2                                    ,,5. alle anderen\nUbergangsregelung                                   Fahrzeuge mit         nicht mehr   mehr\nFür Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Geset-                    als zwei Achsen\nzes von einem Beihilfeberechtigten nach der Gasöl-                       von dem Gesamt-\nBetriebsbeihilfe-VO-Werkfernverkehr vom 20. März                         gewicht\n1961 (Bundesgesetzbl. J S. 260) bezogen wurde und                            bis zu  2 000 kg     22,-      22,-\nfür das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten\nüber 2 000 kg\ndieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem\nbis zu 3 000 kg      23,50     23,50\nVerbilligungssatz von 2,35 DM für l 00 Kilogramm.\nDies gilt nicht für das Gasöl, das nach Artikel 1 § 2                    über 3 000 kg\ndieses Gesetzes nachversteuert wurde.                                        bis zu 4 000 kg      25,-      25,-\nüber 4 000 kg\nArtikel 8                                          bis zu 5 000 kg      26,50     26,50\n§ 1                                         über 5 000 kg\nbis zu 6 000 kg      28,-      28,-\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nüber 6 000 kg\nDas Kraftf ahrzeugsteuergesetz in der Fassung der\nbis zu 7 000 kg      29,50     29,50\nBekanntmachung vom 2. Januar 1961 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur                     über 7 000 kg\n.Änderung des Kraftf ahrzeugsteuergesetzes vom                               bis zu 8 000 kg      32,-      31,-\n20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1393), wird                      über 8 000 kg\nwie folgt geändert:                                                          bis zu 9 000 kg      34,50     33,-\n1. In § 2 wird hinter Nummer 7 folgende Nummer\nüber 9 000 kg\n7 a eingefügt:\nbis zu 10 000 kg     37,50     34,50\n„ 7 a. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für\ndie Zustellung oder Abholung von Behäl-                      über 10 000 kg\ntern mit einem Rauminhalt von fünf Kubik-                        bis zu 11 000 kg     40,50     36,50\nmetern oder mehr oder von auswechsel-                        über 11 000 kg\nbaren Aufbauten verwendet werden, die im                         bis zu 12 000 kg     44,50     39,50\nVor- oder Nachlauf mit der Eisenbahn oder\nüber 12 000 kg\nmit einem Binnenschiff befördert worden\nbis zu 13 000 kg     49,-      42,50\nsind oder befördert werden. Voraussetzung\nist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für diese               über 13 000 kg\nZwecke bestimmt erkennbar sind;\".                                bis zu 14 000 kg     54,-      46,-","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1972                          205\nüber 14 000 kg                                               b) mehr als 7 500 kg\nbis zu 15 000 kg        89,-        66,-                      und nicht mehr\nüber 15 000 kg                                                   als 15 000 kg .. 9,-DM       8,-DM\nbis zu 16 000 kg       124,-        86,-                  c) mehr als\n15 000 kg und\nüber 16 000 kg\nnicht mehr als\nbis zu 17 000 kg       130,-        90,-\n20 000 kg         25,-DM    21,-DM\nüber 17 000 kg\nd) mehr als\nbis zu 18 000 kg       136,-        94,-\n20 000 kg         43,-DM    33,-DM.\nüber 18 000 kg\nbis zu 19 000 kg       142,-        98,-             Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zu-\nlässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses\nüber 19 000 kg                                           nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch\nbis zu 20 000 kg       148,-       102,-             eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die\nüber 20 000 kg                                           Bescheinigung muß die Identität und das zu-\nbis zu 21 000 kg       154,-       106,-             lässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen;\nsie ist in deutscher Sprache abzufassen.\"\nüber 21 000 kg\nbis zu 22 000 kg       160,-       110,-\n§ 2\nüber 22 000 kg             166,-       114,-,\nDbergangsregelung\ninsgesamt jedoch\nHat die Höhe der zu entrichtenden Kraftfahrzeug-\nnicht mehr als 11 000 DM.\"\nsteuer sich auf Grund dieses Gesetzes geändert, so\nist die Mehrsteuer für die Zeit vom Inkrafttreten des\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        Gesetzes bis zur nächsten Fälligkeit besonders fest-\n,, (2) Die Steuer ermäßigt sich um 25 vom Hun-         zusetzen, wenn die Steuer für einen Zeitraum ent-\ndert des Betrages, der sich nach Absatz 1 Nr. 5          richtet ist oder zu entrichten war, der vor dem In-\nergibt, für Kraftfahrzeug-Anhänger zur Durch-            krafttreten des Gesetzes begonnen hat und danach\nführung von Schwer- und Großraumtranspor-                endet. Dabei ist für jeden Tag ein Dreihundertsech-\nten, für die Ausnahmen von der Vorschrift des            zigstel des Betrages anzusetzen, um den die Jahres-\n§ 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung              steuer sich erhöht hat. Entsprechendes gilt, wenn\ngenehmigt worden sind. Dies gilt nicht, wenn             sich auf Grund dieses Gesetzes eine Mindersteuer\ndas Fahrzeug auch zu Fahrten benutzt wird,               ergibt.\nfür die es der bezeichneten Ausnahmegeneh-                                       Artikel 9\nmigung nicht bedarf, und wenn die Steuer, die\nsich in diesem Falle ergibt, höher ist als die                                 Berlin-Klausel\nSteuer nach Satz 1.\"                                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nc) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                  zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\n„2. bei allen anderen\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nFahrzeugen mit           nicht mehr     mehr      Berlin auf Grund des § 14 des Dritten Uberleitungs-\nals zwei Achsen                                   gesetzes.\nund einem zuläs-\nsigen Gesamt-                                                             Artikel 10\ngewicht von                                                              Inkrafttreten\na) nicht mehr als                                    Artikel 8 § 1 Nr. 4 und § 2 treten am 1. April 1972,\n7 500 kg . . . . . .   3,- DM     3,-DM       im übrigen tritt das Gesetz am 1. März 1972 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Februar 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}