{"id":"bgbl1-1972-139-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":139,"date":"1972-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/139#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-139-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_139.pdf#page=17","order":3,"title":"Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)","law_date":"1972-12-19T00:00:00Z","page":2497,"pdf_page":17,"num_pages":7,"content":["Nr. 139 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2:1. :Dezember 1912                         249'1\nVerordnung.\nzur vorübergehenden Änderung der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\n(ADNR)\nVom 19. Dezember 1972\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die       2. Randnummer 10 181:\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-             • 10 181 Urkunden\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II\nS. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April       (1) Außer den nach anderen Vorschriften erfor-\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), in Verbindung mit         derlichen Urkunden müssen dfe folgenden Ur-\nArtikel 3 der Verordnung über die Beförderung ge-          kunden an Bord mitgeführt werden:\nfährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) - Anlage             a) die in Rn. 6002. (3) und (4) der Anlage A vor-\nzur Verordnung zur Einführung der Verordnung                   gesehenen Beförderungspapiere, die vom Ab-\nüber die Befö,rderung gefährlicher Güter auf dem               sender aufgestellt und ordnungsgemäß aus-\nRhein (ADNR) und über die Ausdehnung. dieser                   gefüllt sind; d'ie Gesamtheit der Beförde-\nVerordnung auf die übrig.en Bundeswasserstraßen                rungspapiere muß' alle an Bord befindlichen\nvom 23. November 1971 (Bundes.g,esetzbl. I S, 1851)            gefährlichen Güter erfassen;\n- wird verordnet:                                          b] die in Rn. 10 1135 vorgesehenen Weisungen\nfür alie an Bord befindlichen gefährlichen\n§ 1                                 Güter, sofern deren Menge die in Rn. 10 100\nAbweichend vom WorUaut der Anlagen A und B                   (1) angegebenen GreDzen, übersteigt. (Diese\ndes ADNR sind die Randnummer 6301 Abs. 2                       Weisungen sind dem Schiffsführer vom, Ab-\n(Kategorie KO), die Randnummern 10 181, 10 185,                sender zu übex.geben);\n10 261, 10 402 Abs. 3 und 4, Randnummern 10 411 und        c:) der in Rn. 10 411 {3) vorgeschriebene Stau-\n11414 Abs. l, Randnummer 31182 Abs. 2, Rand-                   plan oder die entsprechenden Papiere, die ihn\nnummer 31 210 Abs. 1 Spalten I und II, Randnum-                ersetzen;\nmer 31216 Abs. 1 Buchstabe a Spalten I, II und III,\nRandnummer 31 217 Abs. 2 Spalten I und II, Rand-           d) ein Abdruck dieser Anlage in ihrer jeweils\nnummer 31 225 Abs. 2 Buchstabe a Spalte TI, Rand-              geltenden Fassung·.\nnummer 31 234 Abs. 4, Randnummer 41 312 Abs. 2,\n(2} Fa11s es die Vorschriften dieser Anlage vor-\nRandnummer 51182 Aps. 2 und' Randnummer 51 208\nsehen, müssen auch an Bord m-itgeführt werden:\nAbs. 2 in nachstehendem Wortlaut anzuwenden~\na) das in Rn. 10' 182 angeführte Zulassungszeug-\n1. Randnummer 6301 Abs. 2(Kategorie KO):                      nis des Schiffes;\n.Kategorie KO:                                         b) die Bescheinigungen über die Prüfung der\nStoffe der Ziffern 1, 2 und 5, deren Dampfdruck            Feuerlöscher, der Schläuche und der elektri-\nbei 50° C mehr als 1,1 kg/cm2. beträgt und di:e            schen Einrichtungen.\"'\nnicht zur Kategorie Kx gehören. Ausgenommen\nsind jedoch:.                                       3. Randnummer 10 18-5:\na) Moto-rentreibstoffo, deren Da:rnpfdruck bei         „10 185 Schriftliche Weisungen [siehe auch\n50° C 1,5 kg/cm2 nicht überschreitet;              Rn. 10 181 (1) b). 10 273, 10 302, 10 340, 11 301,\nb) Gemische, deren Dampfdn1ck bei 50° C 1,75           21 301, 32' 301, 41 415, 42 185, 42 192, 42 309 und\nkg/cm2 nicht überschreitet, wenn bei der Be-       11 301].\nstimmung des Siedeverlaufes nach ASTM D            (1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwi-\n86-62 oder DIN 51751                               schenfällen aller Art, die sich während der Be-\n- der Siedebeginn des Gemisches nicht              förderung ereignen können, sind dem Schiffs-\nunter 35° C liegt und                          führer vom Absender schriftliche Weisungen\n- die aufgefangene Destillatmenge zwischen         mitzugeben, die in knapper Foo-m angeben:\nSiedebeginn und 50° C höchstens 8 Vol-0/o      a) die Art der Gefahr, die die beförderten ge-\nbeträgt.\"                                          fährlichen Güter in sich bergen, sowie die","2498                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nerforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr                  - mehr als je 100 kg der n1cht den Bestim-\nzu begegnen;                                                   mungen der Anlage 11 der Rheinschiff.\nb) die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfe-                         fahrtpolizeiverordnung     unterliegenden\nleistungen, falls Personen mit den beförder-                   Güter der Klasse IV a, mit Ausnahme der\nten Gütern oder entweichenden Stoffen in                       leeren Verpackungen der Ziffern 91\nBerührung kommen;                                              und 92.\nDiese Vorschrift gilt nicht für Schubleichter und\nc) die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnah-                Schleppkähne. Werden die unter den Buchsta-\nmen, insbesondere die Mittel oder Gruppen\nben a, b und c bezeichneten Güter mit einem\nvon Mitteln, die zur Feuerbekämpfung nidlt\nSchub- oder Schleppverband befördert, muß das\nverwendet werden dürfen;\nschiebende beziehungsweise schleppende Fahr-\nd) die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung                zeug mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet\nder Verpackungen oder der beförderten ge-              sein.\"\nfährlichen Güter zu ergreifenden Maßnah-\nmen, insbesondere wenn sich diese gefähr-           5. Randnummer 10 402 Abs. 3:\nlichen Güter ausgebreitet haben.                       ,, (3) Für das Zusammenladen von Gütern der\nKlassen III c, IV a, IV b und VI mit Nahrungs-\n(2) Eine Weisung muß für jedes beförderte ge-               oder Genußmitteln ist Buchstabe B vorgeschrie-\nfährliche Gut aufgestellt werden, wenn es                   ben.\"\n- in loser Schüttung oder                                 6. Randnummer 10 402 Abs. 4:\n- in fest verbundenen Tanks befördert wird                  ,, (4) Die Abdeckung eines Laderaumes wird als\noder wenn                                              Teil dieses Laderaumes angesehen. Wenn jedoch\n- Güter der Klasse IV b oder Güter, die den                 ein Zusammenladeverbot durch den Buchstaben B\nBestimmungen der Anlage 11 der Rhein-                  vorgeschrieben ist, ist es verboten, das eine Gut\nschiffahrtpolizeiverordnung unterliegen, in            auf Deck und das andere Gut in den darunter-\nVersandstücken befördert werden.                       liegenden Raum zu laden, wenn nicht das Luken-\nIn anderen Fällen genügt eine Weisung für jede              dach so beschaffen ist, daß seine Festigkeit und\nder Klassen, zu denen die beförderten Güter ge-             seine Dichtheit ausreichend sind, um jedes Ein-\nhören.                                                      dringen eines auf Deck geladenen gefährlichen\nGutes in den Laderaum zu verhindern.\"\nDie Weisungen müssen in deutscher, französi-\nscher und niederländischer Sprache abgefaßt              7. Randnummer 10 411:\nsein.                                                       „10 411 Unterbringung der Ladung\n(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord             (1) Die gefährlichen Güter müssen im Innern der\nvon diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß                 Laderäume oder der fest verbundenen Tanks\nsie in der Lage sind, sie anzuwenden; er hat die            untergebracht sein.\nWeisungen für die betreffenden Güter während\n(2) Die Bestimmungen dieser Anlage über die\nder Beförderung an Bord auszuhängen.\"\nUnterbringung der Versandstücke auf den Schif-\nfen gelten auch für die Unterbringung der Be-\n4. Randnummer 10 261:                                          hälter (Container) und der abnehmbaren Tanks.\n„10 261 - Sprechfunkanlage                                 (3) Der Schiffsführer muß in einem Stauplan oder\nDie nachstehend unter den Buchstaben a bis c                in anderen Papieren eintragen, welche gefähr-\nbezeichneten Schiffe müssen über eine Sprech-               lichen Güter in den einzelnen Laderäumen, fest\nfunkanlage für den, öffentlichen Fernsprechdienst           verbundenen Tanks oder an Deck untergebracht\nverfügen. Im grenzüberschreitenden Verkehr                  sind. Die Güter sind wie im Beförderungspapier\nmuß diese Anlage der jeweils geltenden Fassung              angegeben (Bezeichnung des Gutes, Klasse, Zif-\ndes Regionalen Abkommens über den Rhein-                   fer, Buchstabe und gegebenenfalls F oder NF\nfunkdienst entsprechen:                                     beziehungsweise Kategorie) zu bezeichnen.\"\na) Tankschiffe, die zur Beförderung gefährlicher\n8. Randnummer 11 414 Abs. 1:\nGüter bestimmt sind, mit Ausnahme von\nTankschiffen, die zur Beförderung von weni-           ,,(1) Der in Rn. 10 414 Abs. 4 genannte Abstand\nger als 25 t Gütern der Kategorie K3 der              von 1 m wird auf 3 m erhöht. Versandstücke,\nKlasse III a bestimmt sind;                           die Güter der Ziffer 2 a) oder Ziffer 5 der Klasse\nI b enthalten, müssen mindestens 2 m von der\nb) andere Schiffe, die Güter befördern, welche\nBordwand des Laderaums entfernt untergebracht\nden Bestimmungen der Anlage 9, 10 oder 11\nwerden.\"\nder Rheinschiffahrtpolizeiverordnung unter-\nliegen;                                            9. Randnummer 31 182 Abs. 2:\nc) andere Schiffe, die befördern:                          Am Ende von Absatz 2 wird folgender Satz an-\n- mehr als 25 t Güter der Kategorie K3 der            gefügt:\nKlasse III a in abnehmbaren Tanks,                „Die zuständige Behörde kann jedoch auf die\n- mehr als 1 000 kg Schwefelhexafluorid der           Vorlage dieser Unterlagen verzichten, wenn ein\nKlasse I d Ziffer 10, oder                        zeitweiliges Zulassungszeugnis beantragt wird.•","Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972                        2499\n10. Rananummer 31 210 Abs. 1 Spalten I und II:               Die Vorschriften der Rn. 31 211 (7) und 31 220\n,.(1) Das Schiff muß so beschaffen sein, daß keine      sind jedoch nicht anzuwenden und die Vorschrif-\nGase in die Wohnungen und Betriebsräume ge-             ten der übrigen Rn. 31 200 bis 31 299 gelten nur\nlangen können.                                          insoweit, als sie nicht mit den Vorschriften die-\nses Abschnittes in Widerspruch stehen.\"\nWenn zur Erfüllung dieser Bedingung senk-\nrechte Schutzwände angeordnet werden, müssen\n11\ndiese mindestens 50 cm hoch sein.                                             § 2\nFür die Beförderung von Benzol und Methylalko-\n11. Randnummer 31 216 Abs. 1 Buchstabe a Spal-          hol in Tankschiffen gelten nachstehende Vorschrif-\nten I, II und III:                                 ten:\nSpalte I und II:\n,,(1) a) Verbrennungsmotoren für den Schiffsan-      Vorschriften über die Beförderung von Benzol\ntrieb müssen außerhalb des Bereichs der           und Methylalkohol in Tankschiffen\n11\nLadung untergebracht sein.                   Abweichend von Rn. 10 121 in Verbindung mit\nSpal!e III:                                        Rn. 31 121 dürfen Benzol der Ziffer I a, Kategorie Kx,\nDer Text in Spalte III entfällt.                   und Methylalkohol der Ziffer 5, Kategorie Kx der\nKlasse III a in Tankschiffen befördert werden, wenn\nnachstehende Bedingungen erfüllt sind:\n12. Randnummer 31 217 Abs. 2 Satz 2 Spalten I\nund II:                                             I. Soweit nachstehend unter II nichts anderes vor-\ngeschrieben oder zugelassen ist, sind die Be-\n„Die Scharniere von Türen, Fenstern usw. der           stimmungen der Anlage B für Kt-Tankschiffe auf\nAufbauten im Hinterschiff müssen auf der Seite         die Beförderung von Benzol und Methylalkohol\ndieses Bereichs angeordnet sein, damit sie sich        anzuwenden.\nauf der entgegengesetzten Seite öffnen.\"\nII. Zusätzliche Vorschriften zu den verschiedenen\n13. Randnummer 31 225 Abs. 2 Buchstabe c Spalte II:         Abschnitten des Kapitels II der Anlage B be-\nzüglich der Klassen I d und III a.\n,.In den beiden vorstehenden Fällen a) und b)\ndürfen durch die Schotte zwischen den Tanks            1. Allgemeines\nund die Schotte zwischen Tanks und Pumpen-                Ein Abdruck dieser Vorschriften muß sich an\nraum Rohrleitungen hindurchgetührt werden,                Bord befinden.\nwenn in jedem Tank, zu dem sie führen, ein von\nDeck aus. zu bedienendes Absperrorgan vorhan-          2. Bau und Ausrüstung der Schiffe\nden ist. 11\n2.1 Die Druckausgleichsöffnungen müssen mit\nDber-/Unterdruck-Ventilen versehen sein.\n14. Randnummer 31 234 Abs. 4:                                      Diese müssen so eingestellt sein, daß sie\n,.(4) Die Auspuffrohre müssen mit einer Vor-                 sich nur öffnen, wenn es nach der Festig-\nrichtung zum Schutz gegen das Austreten von                  keit der Tanks erforderlich ist.\nFunken versehen sein, z.B. Funkenfänger, ge-              2.2 Die während des Ladens aus den Tank-\neignete Abgasturbinen.\"                                       öffnungen entweichenden gasförmigen\nMischungen müssen gefahrlos abgeführt\n15. Randnummer 41 3p Abs. 2:                                       werden können.\nIn Absatz 2 entfallen die Worte „mit einem               2.3 Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks\n· Siliziumgehalt von weniger als 700/o\".                       müssen drei Wasserentnahmeanschlüsse\nmit drei Sprühstrahlrohren vorhanden\n16. Randnummer 51 182 Abs. 2:                                      sein.\nAm Ende von Absatz 2 wird ein Satz mit f9l-\n3. Allgemeine Betriebsvorschriften\ngendem Wortlaut angefügt:\nRandnummer 31 311 (2) ist nicht anzuwenden.\n„Die zuständige Behörde kann jedoch auf die\nVorlage dieser Unterlagen verzichten, wenn ein        4. Besondere Vorschriften für das Laden,\nzeitweiliges Zulassungszeugnis beantragt wird.\"          Löschen und die Handhabung\n4.1 Die während des Ladens aus den Tanks\n17. Randnummer 51 208 Abs. 2:                                      entweichenden gasförmigen Misdmngen\n,.(2) Außerdem müssen Tankschiffe den Vor-                   müssen gefahrlos abgeführt werden.\nschriften für K3-Tankschiffe nach Abschnitt 2 der        4.2 Beim Laden und Löschen müssen die unter\nKlassen I d und III a genügen; wenn sie jedoch               2.3 vorgeschriebenen Einrichtungen be-\ndazu bestimmt sind, Güter der Klasse V mit                   triebsbereit sein.\neinem Flammpunkt unter oder gleich 55° C zu\nbefördern, müssen sie den Vorschriften für            5. Besondere Vorschriften über den Verkehr der\nK1/K2-Tankschiffe nach Abschnitt 2 der Klas-             Schiffe\nsen I d und III a entsprechen.                           (keine ergänzenden Vorschriften).","2500                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 3                                     nicht zugelassen. Jedoch dürfen Heiz-\nFür die Beförderung von Schwefel in geschmolze-                    rohrdurchführungen in den Schotten ein-\nnem Zustand in Binnentankschiffen gelten nach-                        geschweißt sein.\nstehende Vorschriften:                                                Weder Kofferdämme noch Laderäume\ndürfen für irgendeinen anderen Zweck\neingerichtet sein.\nVorschriften über die Beförderung\nvon Schwefel in geschmolzenem Zustand                           Eine Einrichtung zum Füllen der Koffer-\nin Binnentankschiffen                               dämme mit Wasser darf nicht vorhanden\nsein.\nI. Abweichend von Rn. 10 121 des ADNR darf\nDie Tanks müssen außen mit einer\nSchwefel in gcschrnolzenem Zustand der Klasse\nschvv·er entflammbaren Isolierung ver-\nIII b Ziffer 2 b in Binnentankschiffen befördert\nsehen sein. Diese Isolierung muß aus-\nwerden, wenn die nachstehenden Bedingungen\nreichend widerstandsfähig gegen Stöße\neingehalten werden.\nund Erschütterungen sein. Uber Deck\nII. Ergänzende Vorschriften zu den verschiedenen                      muß die Isolierung durch eine Abdeckung\nAbschnitten im Kapitel IT der Anlage B, die die                   geschützt sein. Die Temperatur dieser\nKlasse III b betreff cn:                                          Abdeckung darf außen 50° C nicht über-\nschreiten.\n1. Allgemeines                                               2.4  Die Ladetanks sind mit Belüftungs-\n1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an                    einrichtungen zu versehen, die mit\nBord mitgeführt werden.                                   Sicherheit während aller Beförderungs-\nbedingungen die Konzentration von\n1.2 Die höchstzulässige Beförderungstempe-\nSchwefelwasserstoff oberhalb des Flüs-\nratur muß im Zulassungszeugnis ange-\nsigkeitsspiegels unter 1,85 Vol-0/o hält.\ngeben sein.\n2.5 Die Laderäume, die die Tanks enthalten,\n2. Bau und Ausrüstung der Schiffe                                müssen mit einer Lüftung versehen sein.\nAnschlüsse für eine Zwangslüftung müs-\n2.1    Die Schiffe müssen den Vorschriften für\nsen vorhanden sein. Die Ventilatoren\nK3-Tankschiffe in Abschnitt 2 der Klas-\nmüssen      einem    explosionsgeschützten\nsen I d und III a entsprechen. Jedoch sind\nTyp entsprechen.\ndie Rn. 31 200 (1), 31 211 (1), 31 221 und\n31 222 (1) nicht anzuwenden und die übri-              Für jede Offnung der Tanks muß eine\ngen Vorschriften der Rn .31 200 bis 31 299             Verschlußvorrichtung vorhanden sein,\ngelten nur insoweit, als sie mit diesen                die in dauerhafter Weise befestigt ist.\nergänzenden Vorschriften nicht in Wider-               Eine dieser Verschlußvorrichtungen muß\nspruch stehen.                                         sich bei geringem Uberdruck im Tank\nöffnen.\n2.2   Der Schiffskörper und die Tanks müssen              2.6 Die Einrichtungen zum Lüften müssen so\naus Siemens-Martin-Stahl oder einem an-                beschaffen sein, daß eine Ablagerung\nderen Metall mit mindestens gleichwerti-               von Schwefel verhindert wird.\ngen Eigenschaften bestehen.\n2.7 Peileinrichtungen     müssen     vorhanden\nAlle Teile des Schiffes, die mit Schwefel               sein.\noder Schwefelverbindungen in Berührung              2.8 Die Offnungen der Tanks müssen so hoch\nkommen können, müssen aus Baustoffen                    angeordnet sein, daß bei einem Trimm\nhergestellt sein, die weder von Schwefel                des Schiffes von 2° und einer Krängung\noder Schwefelverbindungen angegriffen                   von 10° Schwefel nicht ausfließen kann.\nwerden noch gefährliche Veränderungen                   Alle Offnungen müssen über Deck im\nder Ladung verursachen können.                          Freien liegen.\n2.3   Nur Schiffe mit vom Schiffskörper un-               2.9 Die Tanks und die Lade- und Löschrohr-\nabhängigen Tanks oder Zweihüllen-                       leitungen müssen nach den Vorschriften\nschiffe sind zugelassen. Der Rauminhalt                 der zuständigen Behörde oder einer von\neines Tanks ist nicht begrenzt; es müssen               allen Rheinuferstaaten und Belgien an-\naber mindestens zwei Tanks vorhanden                    erkannten Klassifikationsgesellschaft ge-\nsein. Diese Tanks müssen voreinander                    prüft werden.\nangeordnet sein.\n2.10 Die Lade- und Löschrohrleitungen müs-\nKofferdämme und Laderäume müssen für                    sen soweit wie möglich durch Schwei-\neine Person mit Sicherheitsausrüstung                   ßung verbunden werden. Sie müssen\nimmer gut zugänglich sein.                              ausreichend isoliert sein und beheizt\nwerden können. Die Ausschalter der\nSchotte, die die Laderäume und die Kof-                 Ladungspumpen müssen über Deck so-\nferdümme begrenzen, müssen geschweißt                   weit wie möglich außerhalb des Bereichs\nsein. In diesen Schotten sind Offnungen                 der Ladung angeordnet sein.","Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972                         2501\n2.11 Die Feuerlöscheinrichtungen müssen eine                destens einmal alle acht Stunden gemes-\nPumpe mit ausreichender Leistung und                  sen werden. In den gleichen Abständen\nausrejdwndem Druck haben, um zwei                     muß die Konzentration von Schwefel-\nStrnhlrnhrc zum Peuerlöschen zu versor-               dioxyd und Schwefelwasserstoff in der\ngen.                                                  Laderaumatmosphäre gemessen werden.\nDie PeucrlöschlPitung muß über Deck                   Die Ergebnisse der vorgenannten Messun-\neinqebaut und mit einer ausreichenden                 gen müssen in einem Tagebuch eingetra-\nAnzi:Jhl von Schlauchanschlüssen ver-                 gen werden.\nsehen sein.\n3.3 Wenn die Tanks mit einer Zwangsbelüf-\nDie Peuerlöschstrnhlrohre müssen     das\nWdsser versprühen können.                             tung versehen sind, muß sie spätestens\nbei einer Schwefelwasserstoffkonzentra-\nDer Durchmesser der Sprühstrahlrohr-                  tion von 1,0 Vol-°/o in Betrieb genommen\ndüsen muß mindPslcns 12 mm betragen.                  werden.\nDie Sprühstrahlrohre müssen so ange-\n3.4 Wenn die       Konzentration von Schwefel-\nordnet sein, daß jeder Punkt des Decks\nwasserstoff    in den Tanks über 1,85 0/o an-\nim Bereich der Lc1dung vom Wasser er-\nsteigt, muß    der Schiffsführer unverzüglich\nreicht werden kann. Mindestens drei\ndie nächste    zuständige Behörde unterrich-\nSprühstrahlrohre müssen auf Deck vor-\ngesehen sein.                                         ten.\nWenn ein bedeutsamer Anstieg der Kon-\nDie Pumpenräume und jeder andere ge-\nzentnüion von Schwefeldioxyd in einem\nschlossene Raum, in dem Leitungen für\nLaderaum ein Entweichen von Schwefel\nSchwefel in geschmolzenem Zustand vor-\nvermuten läßt, müssen die Tanks inner-\nhanden sind, müssen mit einer fest ein-\nhalb kürzester Frist gelöscht werden; neue\ngebauten Feuerlöscheinrichtung versehen\nLadung darf dann erst nach erneuter Un-\nsein, die von außerhalb des betreffenden\ntersuchung durch die Behörde, die das Zu-\nRaumes bedient wird.\nlassungszeugnis ausgestellt hat, an Bord\nvVenn das Wärmeübertragungsmittel für                 genommen werden.\ndie Erwürmung des Schwefels entzündbar\nist, muß eine geeignete Feuerlöschein-           3.5 Die Laderäume dürfen erst dann betreten\nrichtung für den Heizkessel vorhanden                 werden, wenn nach vorheriger Lüftung\nsein.                                                 festgestellt worden ist, daß gefährliche\nGase nicht vorhanden sind.\n2.12 Das Wörmeübertragungsmittel muß so\nbeschaffen sein, daß bei dessen Aus-             3.6 Die im Zulassungszeugnis angegebene\nlauten in einen Tank eine gefährliche                 höchstzulässige      Beförderungstemperatur\nReaktion mit dem Schwefel nicht zu be-                der Ladung darf nicht überschritten wer-\nfürchten ist. Die Temperatur der Flüssig-             den.\nkdt muß wirksam geregelt werden kön-\nnen.\n4. Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen\n2.13 Die Tanks und die Laderäume müssen                und die Handhabung\nmit Offnungen und Leitungen zur Ent-\nnahme von Gasproben versehen sein.               4.1 Die Vorschriften der Rn. 31 407 Spalten I\nund II und Rn. 31 425 Spalte III sind an-\nzu wenden.\n2.14 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede be-\ndeutsame Konzentration von aus der               4.2 Der Füllungsgrad der Tanks darf bei der\nLadung herkommenden Gasen gemessen                     höchstzugelassenen Beförderungstempera-\nwerden kann, sowie eine Gebrauchs-                     tur 98,5 °/o nicht überschreiten.\nanweisung für dieses Gerät müssen an\nBord sein.                                        4.3 Das Laden und das Löschen muß unter\nAufsicht einer hierfür vom Absender oder\nDie Messung muß möglich sein, ohne daß                 Empfänger beauftragten          sachkundigen\ndie zu prü [enden Räume betreten werden                Person vorgenommen werden, die nicht\nmüssen.                                                zum Bordpersonal gehört.\n3. Allgemeine Betriebsvorschriften                        4.4 Während des Ladens und Löschens dürfen\naußer den Anschlüssen der Lade- und\n3.1 Die Vorschriften für K3-Tankschiffe im                 Löschrohrleitungen nur die Lüftungs-\nAbschnitt 3 der Klassen I d und III a mit               öffnungen offen sein.\nAusnahme der Rn. 31 348 sind anzuwen-                  Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen ge-\nden.                                                    öffnet werden.\n3.2 Die Konzentration von Schwefelwasser-              4.5 Während des Ladens und Löschens, außer\nstoff im freien Raum der Tanks muß min-                wenn Frostgefahr besteht, muß die Feuer-","2502                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nlöschleitung unter Druck stehen. Die                     sen werden können, die so nahe wie mög-\nFeuerlöschstrahlrohre müssen betriebs-                   lich am beweglichen Teil angeordnet sind.\nbereit sein.\nDie Gasphasenräume der Schiffstanks und\nder Landtanks müssen durch eine Druck-\n5. Besondere Vorschriften über den Verkehr der                  ausgleichsleitung verbunden werden kön-\nSchiffe                                                      nen.\n5.1 Die Vorschriften der Rn. 31 503 und 31 504\n(1) sind anzuwenden.                                2.4 Die Sicherheitsschalter müssen in der\nWeise im elektrischen Stromkreis geschal-\n5.2 Ein Schubleichter, der Schwefel in ge-                   tet sein, daß die Abschlußeinrichtungen in\nschmolzenem Zustand befördert, darf vom                  der Lade-und Löschleitung nur geöffnet\nSchubboot nur dann getrennt werden,                      werden können, wenn der Stromkreis ge-\nwenn der Betrieb und die Sicherheit auf                  schlossen ist, und daß sie geschlossen\ndem Schubleichter gewährleistet sind.                   sind, wenn der Stromkreis unterbrochen\nist.\n§ 4                                      Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind\nzulässig.\nFür die Beförderung von Vinylchlorid in Binnen-\ntankschiffen gelten nachstehende Vorschriften:                  2.5 Anläßlich jeder Prüfung müssen die Tanks\nauch einer inneren Besichtigung unter-\nVorschriften über die Beförderung                          worfen werden, um festzustellen, daß kein\nvon Vinylchlorid in Binnentankschiffen                        Ansatz von Polymerisat vorhanden ist.\nAbweichend von Rn. 10 121 in Verbindung mit                  2.6 Das ganze Deck im Bereich der Ladung\nRn. 31 121 darf Vinylchlorid der Klasse ld Ziffer                   muß mit einer Einrichtung berieselt wer-\n8 a), F, in Binnentankschiffen befördert werden,                    den können. Diese Einrichtung muß mit\nwenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind.                    einem Anschluß zur Versorgung von Land\naus versehen sein.\nI. Soweit nachstehend unter II nichts anderes vor-\ngeschrieben oder zugelassen ist, sind für die                   Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks\nBeförderung von Vinylchlorid die Vorschriften                   müssen außerdem drei Wasserentnahme-\nder Anlage B für KG-Tankschiffe anzuwenden.                     anschlüsse sowie drei dazu passende, aus-\nreichend lange Schläuche mit Sprühstrahl-\nII. Ergänzende Vorschriften zu den verschiedenen                    rohren vorhanden sein.\nAbschnitten im Kapitel II der Anlage B, die die\nKlassen I d und 111 a betreffen:                            2.7 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt\nnotwendigen Einrichtungen versehen sein.\n1. Allgemeines                                                  Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für\nSchubleichter. Wenn die Beförderung in\n1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an\neinem Schubverband erfolgt, muß das\nBord mitgeführt werden.\nSchubboot mit den entsprechenden Einrich-\n1.2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an                   tungen ausgerüstet sein.\nBord sein.\n2. Bau und Ausrüstung der Schiffe                        3. Allgemeine Betriebsvorsduiften\n2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Vinyl-              Wenn die Temperatur der Ladung 30° C zu\nchlorid in Berührung kommen können,                 erreichen droht, muß der Schiffsführer alle mit\nmüssen aus Baustoffen hergestellt sein,             der Sicherheit zu vereinbarenden erforder-\ndie weder von Vinylchlorid angegriffen              lichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern,\nwerden, noch gefährliche Veränderungen              daß diese Temperatur erreicht wird und ins-\nder Ladung verursachen können.                      besondere die in Nummer 2.6 bezeichnete\nDeckberieselungseinrichtung in Betrieb neh-\n2.2 Die aus den Sicherheitsventilen ausströ-             men.\nmenden Gase müssen mindestens in einer\nHöhe von 2,5 m über der Tankabdeckung\nabgeführt werden.                                4. Besondere Vorsduiften über das Laden, Lö-\nschen und die Handhabung\n2.3 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß\nsofort und unabhängig voneinander durch             4.1 Das Laden und Löschen muß unter Auf-\nSicherheitsschalter von je zwei Stellen aus             sicht einer hierfür vom Absender oder\nauf dem Schiff (vorne und hinten) sowie                 Empfänger beauftragten sachkundigen\nan Land (direkt am Zugang auf das Schiff                Person vorgenommen werden, die nicht\nund in ausreichender Entfernung) unter-                  zum Bordpersonal gehört.\nbrochen werden können. Durch jeden die-             4.2 Während des Ladens und Löschens müs-\nser Schalter müssen die Lade- und Lösch-                 sen vom Vor- und Hinterschiff aus Flucht-\nleitungen vor und hinter der beweglichen                 wege zum Land vorhanden sein. Ein leicht\nVerbindungsleitung zwischen Schiff und                  zugängliches und lösbares Beiboot muß\nLand durch Schnellschlußventile geschlos-                 auf der Wasserseite liegen.","Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972                        2503\n4.3 Während des Ladens und Löschens müs-        gangen worden sind, nach § 7 des Gesetzes über die\nsen die in Nummer 2.6 vorgeschriebenen      Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\nEinrichtungen betriebsbereit sein.          schiffahrt, im übrigen nach § 366 Nr. 10 des Straf-\n5. Besondere Vorschriften über den Verkehr der      gesetzbuches bestraft.\nSchiffe\n(Keine ergänzenden Vorschriften).\n§ 7\n§ 5                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Diese Verordnung gilt auch auf den Bundes-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nwasserstraßen außerhalb des Rheins, jedoch nicht         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nauf der Donau. Sie gilt nicht für Seeschiffe auf See-   über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nschi ff ahrtstraßen. Auf der Mosel gilt diese Verord-   Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nnung abweichend von Satz 1 jedoch nur insoweit,\nals die Anlagen A. und B zum ADNR nach Artikel 3\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher                                    § 8\nGüter auf der Mosel vom 20. Dezember 1971 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 2044) anzuwenden sind.                   (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in\nKraft und mit Ablauf des 31. März 1976 außer Kraft.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt § 1 Nr. 4\nnur auf den Bundeswasserstraßen Rhein und Mosel.        Abweichend von Absatz 1 gilt folgendes:\n(3) Zuständige Behörde im Sinne der Randnum-         a) § 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 sowie § 2 treten mit\nmer 31 182 Abs. 2 letzter Satz und Randnummer               Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft;\n51 182 Abs. 2 letzter Satz ist das Wasser- und          b) § 1 Nr. 5, 6, 8 bis 17, § 3, mit Ausnahme von Num-\nSchiff ahrtsamt.                                            mer 2.4, und § 4 treten am 1. April 1973 in Kraft;\nZuständige Behörde im Sinne des § 3 Nr. 2.9 ist die     c) § 3 Nr. 2.4 tritt am 1. April 1974 in Kraft.\nLandesbehörde.\n(2) Die Verordnung zur vorübergehenden Ände-\nZuständige Behörde im Sinne des § 3 Nr. 3.4 Satz 1      rung der Verordnung über die Beförderung gefähr-\nist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, das Was-      licher Güter auf dem Rhein (ADNR) vorn 22. Dezem-\nser- und Schiffahrtsamt oder die Wasserschutz-          ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2143) und die Verord-\npolizei.                                                nung zur Änderung der Verordnung zur vorüber-\ngehenden Änderung der Verordnung über die Be-\n§ 6                          förderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\nZuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer-        vorn 22. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 947) treten\nden, soweit sie auf dem Rhein oder der Mosel be-        mit Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen"]}