{"id":"bgbl1-1972-139-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":139,"date":"1972-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/139#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-139-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_139.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern im Bereich der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit (Datenübermittlungs-Verordnung - DUVO)","law_date":"1972-12-18T00:00:00Z","page":2482,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["2482                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern\nim Bereich der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit\n(Datentibermittlungs-Verordnung - DUVO)\nVom 18; Dezember 1972\nAuf Grund des § 311 Abs. 2, § 1401 Abs. 2 und 3,        (3) An Stelle der Datenträger im Sinne der Ab-\n§ 1401 a Satz 2, § 1401 b Satz 3 und f 1414 a Abs. 2    sätze 1 und 2 können auch andere maschinell ver-\nder Reichsversicherungsordnung, des f 123 Abs. 2        wertbarn Datenträger, welche die gleiche Sicherheit\nund 3, § 123 a Satz 2, § 123 b Satz 3 und § 136 a       wie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten-\nAbs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, des       träger bieten, zugelassen werden. Es sind auch\n§ 141 a Satz 2, § 141 b Abs. 2 und § 141 c. Satz 2      Magnetbänder und Lochkarten mit einer anderen als\ndes Reichsknappschaftsgesetzes sowie des § 10           der in Absatz 2 vorgeschriebenen Zeichendarstellung\nAbs. 2 und § 118 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-          -    insbesondere die Darstellung im 1-Bit-Code\ngesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-       (DIN 66003) entsprechend DIN 66004 (Blatt 3) -\nordnet:                                                 zuzulassen.\nErster Abschnitt                        (4) Die in den Vorschriften dieser Verordnung für\nAllgemeines                        die Datenübermittlung auf Magnetbändern getrof-\nfenen Regelungen gelten, soweit nichts Abweichen-\n§1                            des bestimmt ist, für die Datenübermittlung auf\nLochkarten oder auf anderen maschinell verwertba-\nGrundsatz                        ren Datenträgern entsprechend.\n(1) Die in der Datenerfassungs-Verordnung vom\n24. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2159) vor-\ngesehenen Meldungen können auch auf anderen als                                    §3\nden dort bestimmten maschinell verwertbaren Da-\nDatenträgeraufbau und -versand\ntenträgern erstattet und weitergeleitet werden (Da-\ntenübermittlung). Satz 1 gilt nicht fµr Meldungen          (1) Die Datenträger müssen den Aufbau haben,\nnach § 19 der Datenerfassungs-Verordnung und für : der sich für die jeweilige Art der Meldung. aus den\nMeldungen auf Vordrucken nach den Anlagen 9 und Anlagen 1 und 2 ergibt. § 11 Satz 3 bis 5 der Daten-\n10 der Datenerfassungs-Verordnung, wenn die Ver- erfassungs-Verordnung gilt entsprechend.\ngabe einer Versicherungsnummer beantragt wird.\n(2) Die Magnetbandrollen sind unauslöschbar mit\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Meldun- dem Namen des Absenders und einer Registrier-\ngen nach § 141 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgeset- nummer (Archivnummer) zu ver1rehen. Schreibringe\nzes und für Mitteilung•en über die Dauer des Wehr- sind unmittelbar nad1 dem Erstellen des Bandes zu\ndienstes und des zivilen Ersatzdienstes.               entfernen. Jede Bandrolle ist mit Angaben zu ver-\n(3) Soweit in dieser Verordnung nichts Abwei- sehen über\nchendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der\nDatenerf assungs-Verordnung.                            1.  die Art  des  Datenaustausches   in  der Form    des\nWortes ',.DlJVO\",\n§2                            2. den Empfänger in Kurzform,\n3. die Anzahl der Bandrollen,\nDatenträger\n4. die laufende Nummer der einzelnen Bandrolle,\n(1) Für die Datenübermitfümg dürfen Magnet- 5. die Zeichendarstellung,\nbänder und Lochkarten der in Absatz 2 beschriebe-\nnen Art sowie andere besonders zugelassene ma-          6.  die Zeichendichte in Zeichen je cm  oder in bpi,\nschinell verwertbare Datenträger verwendet wer- 1. das Erstellungsdatum.\nden.\n(3) Den zu übersendenden Magnetbändern ist ein\n(2) Die Darstellung der Zeichen auf den Magnet- Begleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf\nbändern erfolgt im 9-Kanal-Code (EBCDIC - unge- eine Datenübermittlung auf Grund dieser Verord-\npackt); die Zeichendichte beträgt 320 Zeichen je cm nung und außerdem Angaben enthalten muß über\n(800 bpi) oder 640 Zeichen je cm (1 600 bpi). Loch-\nkarten haben der DIN-Norm 66018 und die Darstel- 1. die Anzahl der Bandrollen,\nlung der Zeichen auf den Lochkarten der DIN-Norm 2. die Registriernummern (Archivnummern) der\n66204 zu entsprechen.                                      Bandrollen,","Nr. 139 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972                        2483\n3. die Zeichendichte in Zeichen je cm oder in bpi,      so kann der Arbeitgeber abweichend von Absatz 2\n4. das Erstellungsdatum.                                Satz 1 die Datenträger dem Landesverband des Trä-\n(4) Die durch Magnetbandendenbefestiger gesi-        gers der Krankenversicherung, in dessen Bezirk die\ncherten Bänder sind in unzerbrechlichen Behältern       zentrale Kontenführung erfolgt, übersenden. Der\nund in den dazugehörigeI!:_ Kartons verpackt zu über-   Landesverband kann mit deren Einverständnis einen\nsenden. Mehrere nach Absatz 2 zusammengehörige          Träger der Krankenversicherung, einen Kassenver-\nMagnetbandrollen sind in einem Gesamtbehälter zu        band, einen vergleichbaren Zusammenschluß von\nübersenden.                                             Trägern der Krankenversicherung oder seinen Bun-\ndesverband beauftragen,. die Datenträger anzuneh-\n(5) Bei einem Versand von Lochkarten desselben       men. Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit\nErstellungsdatums ist jeder Karton mit Angaben zu       nach Satz 1 Gebrauch, so hat er den in Absatz 2\nversehen über                                           Satz 1 bezeichneten Träger der Krankenversicherung\n1. die Art des Datenaustausches in der Form des         hiervon zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten\nWortes „DUVO\",                                      entsprechend, wenn für mehrere Arbeitgeber die\n2. den Empfänger in Kurzform,                           Lohn- und Gehaltskonten von einem Rechenzentrum\n3. die Anzahl der Lochkartenkartons insgesamt,          oder einer vergleichbaren Einrichtung geführt wer-\n4. die laufende Nummer des einzelnen Lochkarten-        den; in diesen Fällen tritt das Rechenzentrum an die\nkartons,                                            Stelle des Arbeitgebers; die Verantwortlichkeit des\nArbeitgebers für eine rechtzeitige und ordnungs-\n5. das Erstellungsdatum.                                gemäße Erstattung der Meldungen bleibt unberührt.\n(6) Den zu übersendenden Lochkarten ist ein Be-         (4) Ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht der\ngleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf        in dieser Vorschrift genannte Träger der Kranken-\neine Datenübermittlung auf Grund dieser Verord-         versicherung oder abweid1end von Absatz 3 Satz 1\nnung und außerdem Angaben enthalten muß über            nicht der Landesverband Zulassungsstelle, so ist\n1. die Anzahl der Kartons,                              die Zulassungsstelle amtlich bekannt zu machen.\n2. das Erstellungsdatum.\n§6\n(7) Die Lochkarten sind so verpackt zu übersenden,\ndaß sie nicht feucht, nicht geknickt, nicht beschmutzt                             Antrag\nund nicht beschädigt werden können. Mehrere nach           (1) Die Zulassung zur Datenübermittlung erfolgt\nAbsatz 5 zusammengehörige Lochkartenkartons sind        auf Antrag des Arbeitgebers.\nin einem Gesamtbehälter zu übersenden.\n(2) Der Antrag hat zu enthalten:\n§4                           1.   Angaben über die Anzahl der Versicherten, für\nZurückweisung von Datenträgern                    die Daten übermittelt werden sollen,\nWerden Mängel festgestellt, die eine ordnungs-       2.   Angaben über den Datenträger, der verwendet\ngemäße Dbernahme der Daten beeinträchtigen, so               werden soll,\nkann die Ubemahme der Daten ganz oder teilweise         3.   einen Vorschlag über Beginn und Zeitpunkt der\nabgelehnt werden. Der Absender ist über die fest-            Ubersendung der Datenträger,\ngestellten Mängel zu unterrichten. Er ist verpflichtet, 4.   eine kurze Beschreibung der technischen Aus-\ndie Datenübermittlung für die zurückgewiesenen Da-           rüstung der EDV-Anlagen des Arbeitgebers oder\nten unverzüglich zu wiederholen.                             der Stelle, die die Lohn- und Gehaltskonten führt,\n5.   Angaben über Anträge bei weiteren Stellen auf\nZweiter Abschnitt                          Zulassung zur Datenübermittlung, auch soweit\nüber die Anträge bereits entschieden ist,\nDatenübermittlung durch den Arbeitgeber           6.   Angaben darüber, ob die Jahresmeldungen gemäß\n§5                                § 11 direkt der Datenstelle der Träger der Renten-\nZulassung                             versicherung der Arbeiter und der Bundesver-\nsicherungsanstalt für Angestellte übersandt wer-\n(1) Die Datenübermittlung -durch den Arbeitgeber         den sollen.\nbedarf der Zulassung. Dber die Zulassung entschei-\ndet die Stelle, welche die Datenträger annimmt (Zu-                                 §7\nlassungsstelle).\nVoraussetzungen der Zulassung\n(2) Zuständig für die Annahme der Datenträger\nist der in § 2 Abs. 3 der Datenerfassungs-Verord-           (1) Die Zulassung zur Datenübermittlung darf im\nnung bestimmte Träger der Krankenversicherung.          Benehmen mit der Datenstelle der Träger der Ren-\nIm Benehmen mit dem Landesverband kann der               tenversicherung der Arbeiter oder der Bundesver-\nnach Satz 1 zuständige Träger mit einem anderen         sicherungsanstalt für Angestellte nur ausgesprochen\nTräger der Krankenversicherung, einem Kassenver-        werden, wenn\n'\nband, einem vergleichbaren Zus.ammenschluß von          1. die in dieser Verordnung bestimmten Voi:aus-\nTrägern der Krankenversicherung, dem Landesver-             setzungen erfüllt sind und keine Bedenken gegen\nband oder dem ·Bundesverband vereinbaren, daß               eine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten\ndiesem die Datenträger übersandt werden.                    bestehen,\n(3) Werden für mehrere Betriebe eines Arbeit-       2. die die Beschäftigungszeiten und die Höhe der\ngebers die Lohn- und Gehaltskonten zentral geführt,         beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte· betref-","2484                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1912, Teil I\nfe:r;iden Daten aus maschinell geführten Lohn-        sungsstellen sowie die Datenstelle der Träger der\nund Gehaltskonten herrühren und                       Rentenversicherung der Arbeiter und die Bundes-\n3. sichergestellt ist, daß die Daten entsprechend den     versicherungsanstalt für Angestellte in Kenntnis.\nVorschriften des Dritten Abschnittes dieser Ver-\nordnung weitergeleitet werden.                                                     §9\nZeitpunkte der Datenübermittlung\nDie· Datenstelle der Träger der Rentenversicherung\nder Arbeiter und die Bundesversicherungsanstalt für          Meldungen auf Datenträgern im Sinne dieser Ver-\nAngestellte stellen gemeinsame Grundsätze über die        ordnung sind zu den im Zulassungsbescheid be-\nVoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf. Die          stimmten Zeitpunkten zu erstatten, sofern nicht eine\nDatenstelle der Träger der Rentenversicherung der         Meldung auf Vordrucken nach den Anlagen der\nArbeiter und die Bundesversicherungsanstalt für An-       Datenerfassungs-Verordnung erfolgt. Die in den\ngestellte haben sich gegenseitig über Anträge auf         §§ 3, 4 und 7 der Datenerfassungs-Verordnung be-\nZulassung zur Patenübermittlung zu unterrichten.          stimmten Fristen für die Abgabe der Meldungen\nEines Benehmens mit der Datenstelle der Träger der        können bis zu eineinhalb Monaten ausgedehnt wer-\nRentenversicherung der Arbeiter oder der Bundes-          den. Meldungen nach § 5 der Datenerfassungs-Ver-\nversicherungsanstalt für Angestellte nach Satz 1 be-      ordnung sind spätestens bis zum 30. April eines\ndarf es nicht, wenn die Bundesknappschaft oder die        jeden Jahres zu erstatten.\nSeekasse Zulassungsstelle ist.\n§ 10\n(2) Die Zulassungsstelle ist berechtigt, die für die           Datensicherung durch den Arbeitgeber\nErmittlung und Ubermittlung der Daten bestimmten\nProgramme zu von ihr bestimmten Zeitpunkten zu               (1) Die für die Datenübermittlung bestimmten\ntesten. In begründeten Fällen kann vom Arbeitgeber        Programme sind nach jeder Änderung vor der ersten\ndie Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt verlangt          Benutzung zu prüfen; hierbei ist ein Protokoll zu\nwerden. Die Richtigkeit der Programmierung ist an         erstellen, das drei Jahre aufzubewahren ist.\nHand von Aufgaben, in die auch rechtliche Besonder-          (2) Der Arbeitgeber hat alle zur Datenübermittlung\nheiten aufzunehmen sind, mittels praktischer Fälle       bestimmten Daten zu doppeln. Das Doppel ist zur\ndes Betriebes zu prüfen. Uber den Test ist ein Proto-    Datenübermittlung zu verwenden. Der Originalda-\nkoll zu erstellen, das drei Jahre aufzubewahren ist.      tenträger ist vom Arbeitgeber bis zur Freigabe\nAuf Verlangen der Datenstelle der Träger der Ren-        durch den Empfänger aufzubewahren.\ntenversicherung der Arbeiter oder der Bundesver-\nsid1erungsanstalt für Angestellte sind auch die von                                  § 11\ndiesen gestellten Aufgaben zum Test zu benutzen.                              Jahresmeldung\nDie Daten der Meldungen nach § 5 der Daten-\nerfassungs-Verordnung kann der Arbeitgeber auf\n§8                            Magnetbändern im Sinne des § 2 Abs. 2 statt an\nZulassungsbescheid, Widerruf der Zulassung        den zuständigen Träger der Krankenversicherung\noder die andere nach § 5 Abs. 2 und 3 für die An-\n(1) Uber den Antrag nach § 6 entscheidet die Zu-     nahme der Datenträger zuständige Stelle unmittel-\nlassungsstelle durch Bescheid.                           bar\n(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu ent-       a} für Arbeiter der Datenstelle der Träger der Ren-\nhalten über                                                   tenversicherung der Arbeiter und\nb} für Angestellte der Bundesversicherungsanstalt\n1. die Art der zugelassenen Datenträger,\nfür Angestellte\n2. die Sortierfolge der Datensätze,\nübersenden; im Land Berlin sind Meldungen für Ar-\n3. die Zeitpunkte der Datenübermittlung.\nbeiter der Bundesversicherungsanstalt für Angestell-\nEr enthält, soweit erforderlich, ergänzende Auflagen.    te zu übersenden. § 5 Abs. 1 und die §§ 6 bis 10\nEine Durchschrift des Zulassungsbescheides ist an        gelten entsprechend. Arbeitgeber, die von der Mög-\ndie Datenstelle der Träger der Rentenversicherung        lichkeit nach Satz 1 Gebrauch machen, haben den\nder Arbeiter und an die Bundesversicherungsanstalt       zuständigen Träger der Krankenversicherung oder\nfür Angestellte zu senden.                               die andere nach § 5 Abs. 2 und 3 für die Annahme\nder Datenträger zuständige Stelle hiervon zu unter-\n(3) Die Zulassungsstelle hat die Zulassung zur       richten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bundesknappschaft\nDatenübermittlung zu widerrufen, wenn die Voraus-        oder die Seekasse nach § 2 Abs. 3 der Datenerfas-\nsetzungen des § 7 Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind.       sungs-Verordnung für die Annahme der Meldungen\nDie Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Vor-           zuständig ist.\naussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben waren.\n(4) Ablehnung, Widerruf und Rücknahme der Zu-                                    § 12\nlassung zur Datenübermittlung sowie Auflagen sind                   Unterrichtung der Arbeitnehmer\nzu begründen.\nUber Meldungen, die Angaben über Beschäfti-\n(5) Die eine Ablehnung, einen Widerruf oder         gungszeiten und beitragspflichtiges Bruttoarbeitsent-\neine Rücknahme aussprechende Zulassungsstelle           gelt enthalten und die auf Datenträgern im Sinne\nsetzt davon andere in Betracht kommende Zulas-           der Verordnung erstattet werden, hat der Arbeit-","Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972                      2485\ngeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung zu er-        wertige Prüfprogramme zu erstellen. Die Gleichwer-\nteilen, aus der sich die gemeldete Beschäftigungs-      tigkeit ist an Hand von Testfällen, die gemeinsam\ndauer und Höhe des Bruttoarbeitsentgelts ergeben,       von der Datenstelle der Träger der Rentenversiche-\nfür das Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet      rung der Arbeiter und der Bundesversicherungsan-\nworden sind. Bei Unterbrechungen der Beschäfti-         stalt für Angestellte zur Verfügung gestellt werden,\ngung ohne Fortzahlung von Entgelt von mindestens        zu testen. Uber den Test ist ein Protokoll zu er-\neinem Kalendermonat sind die einzelnen Zeitab-          stellen. Die als richtig und vollständig erkannten\nschnitte und die auf sie entfallenden Entgelte ge-      Daten sind auf Magnetband aufzunehmen. Das\ntrennt auszuweisen. Die Bescheinigung kann auf          Magnetband, das Meldungen mehrerer Arbeitgeber\nden üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt      enthalten kann, ist unverzüglich zu doppeln. Das\nwerden. Sie ist mindestens einmal jährlich bis zum      Magnetbanddoppel ist zur Weiterleitung der Daten\n30. April eines jeden Jahres für all~ im Vorjahr ge-    zu verwenden. Das Originalmagnetband ist bis zur\nmeldeten Daten auszustellen. Im Falle der Auflösung     Freigabe durch die Datenstelle der Träger der Ren-\ndes Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung un-      tenversicherung der Arbeiter oder die Bundesver-\nverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung für          sicherungsanstalt für Angestellte aufzubewahren.\nden Arbeitnehmer auszustellen.                              (2) Die Weiterleitung der Meldungen auf Magnet-\nband hat inne1halb von zehn Tagen nach Eingang\nder Meldungen zu erfolgen.\nDritter Abschnitt                       (3) Betriebskrankenkassen, die gemäß § 11 der\nDatenübermittlung durch die Träger             Datenerfassungs-Verordnung eine von der Daten-\nder Krankenversicherung                 erfassungs-Verordnung abweichende Form der Mel-\ndungen bestimmt haben, haben bei der Herstel-\n§ 13                        lung der für die Datenübermittlung bestimmten\nGrundsatz                      Magnetbänder die in Absatz 1 vorgeschriebenen\nprogrammierten Prüfungen vorzunehmen und die\n(1) Meldungen, die bei einem Träger der Kran-       Daten in der dort vorgeschriebenen Form zu sichern.\nkenversicherung oder bei einer anderen nach § 5         Die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse hat die Da-\nAbs. 2 und 3 für die Annahme von Datenträgern           ten der Meldungen auch an die Bundesbahn-Ver-\nzuständigen Stelle nach dem Zweiten Abschnitt die-      sicherungsanstalt, soweit sie von ihr benötigt wer-\nser Verordnung erstattet worden sind, sind auf         den, in einer mit ihr zu vereinbarenden Form weiter-\nMagnetbändern im Sinne des § 2 Abs. 2                  zuleiten.\na) für Arbeiter an die Datenstelle der Träger der          (4) Eine Freigabe der beim Arbeitgeber befind-\nRentenversicherung der Arbeiter und               lichen Datenträger darf erst nach einwandfreier Auf-\nb) für Angestellte an die Bundesversicherungsan-       nahme der Daten auf Magnetband und nach Doppe-\nstalt für Angestellte                             lung des Magnetbandes durch den Träger der Kran-\nweiterzuleiten; im Land Berlin sind Meldungen für      kenversicherung oder die andere für die Annahme\nArbeiter an die Bundesversicherungsanstalt für An-     von Datenträgern zuständige Stelle erfolgen. Die\ngestellte weiterzuleiten.                              Magnetbänder der Arbeitgeber sind unverzüglich\nnach Aufnahme und Doppelung der Daten zurück.zu-\n(2) Ist die für die Annahme der Datenträger zu-      senden.\nständige Stelle nicht der nach § 2 Abs. 3 der Da-\ntenerfassungs-Verordnung zuständige Träger der                                    § 15\nKrankenversicherung, so sind die Meldungen auch          Aufnahme der Daten von Versicherungsnachweisen\nan ihn in einer für ihn verwertbaren Form weiterzu-                         auf Magnetband\nleiten.                                                     (1) Die Träger der Krankenversicherung oder die\n(3) Die Weiterleitung der Meldungen nach den        in § 5 Abs. 2 und 3 genannten Stellen können die\nAbsätzen 1 und 2 kann statt durch den Empfänger         Daten von Meldungen, die auf Vordrucken nach den\nder Datenträger auch durch eine andere der· in § 5      Anlagen der Datenerfassungs-Verordnung erstattet\nAbs. 2 und 3 bezeichneten Stellen erfolgen.            worden sind, maschinell aufbereiten und auf\n(4) Uber die Einzelheiten des bei der Datenüber-    Magnetband an die in § 13 Abs. 1 genannten Stellen\nmittlung nach Absatz 1 zu beachtenden Verfahrens        weiterleiten; eine 'Weiterleitung der Meldungen\nist zwischen den beteiligten Stellen Einvernehmen       nach § 12 Abs. 3 der Datenerfassungs-Verordnung\nherzustellen ..                                        entfällt. Satz 1 gilt nicht für Daten von Meldungen\nauf Vordrucken nach den Anlagen 9 und 10, wenn\n§ 14                        die Vergabe einer Versicherungsnummer beantragt\nwird, sowie für Meldungen auf Vordrucken nach\nVerfahren und Datensicherung bei den Trägern       den Anlagen 4, 8 und 15. Nach einwandfreier Auf-\nder Krankenversicherung                nahme der Daten auf Magnetband und nach Doppe-\n(1) Die in § 5 bezeichneten Empfänger von Daten-    lung des Magnetbandes können die auf Vordrucken\nträgern haben die eingehenden Meldungen mit Hilfe      nach den Anlagen der Datenerfassungs-Verordnung\nder von der Datenstelle der Träger der Rentenver-      erstatteten Meldungen vernichtet werden. Die Sätze\nsicherung der Arbeiter und der Bundesversiche-        ·1 und 3 gelten entsprechend für Bescheinigungen\nrungsanstalt für Angestellte gemeinsam aufgestell-     nach § 1412 a der Reichsversicherungsordnung,\nten Prüfprogramme zu prüfen. Ist die Verwendung        § 134 a des Angestelltenversicherungsgesetzes und\ndieser Prüfprogramme nicht möglich, so sind gleich-     § 140 des Reichsknappschaftsgesetzes.","2486                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1912, Teil I\n(2) Die maschinelle Aufbereitung der Daten nach       und das Ende einer Unterbrechung des Wehrdienstes\nAbsatz 1 setzt gleichzeitige Prüfungen voraus, deren     unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind zu\nUmfang von der Datenstelle der Träger der Renten-        melden, wenn die Unterbrechung mindestens einen\nversicherung der Arbeiter und der Bundesver-             Kalendermonat dauert. Die Meldung ist zu erstatten\nsicherungsanstalt für Angestellte gemeinsam fest-        für Personen,\ngelegt wird. Die Datenstelle der Träger der Renten- a) für die ein Träger der Rentenversicherung der\nversicherung' der Arbeiter und die Bundesversiche-            Arbeiter oder die Bundesknappschaft das Konto\nrungsanstalt für Angestellte stellen den Trägem der           führt, bei der Datenstelle der Träger der Renten-\nKrankenversicherung oder den in § 5 Abs. 2 und 3              versicherung der Arbeiter und\ngenannten Stellen auf Anforderung Prüfprogramme\nzur Verfügung. Werden die Prüfungen nicht gleich-        b)   für die  die Bundesversicherungsanstalt   für An-\ngestellte oder die Seekasse für die Bundesver-\nzeitig mit der maschinellen Aufbereitung der Daten\nvorgenommen, so muß sichergestellt sein, daß die              sicherungsanstalt  für   Angestellte  das   Konto\nmaschinell aufbereiteten Meldungen bis zur ein-               führt,  bei  der Bundesversicherungsanstalt   für\nwandfreien Dbernahme der Daten auf Magnetbänder               Angestellte.\nim Sinne des § 2 Abs. 2 wieder auffindbar sind, Dber die Einzelheiten des bei der Datenübermittlung\ndaß bei Dbernahme der Daten der Meldungen auf zu beachtenden Verfahrens ist zwischen den betei-\nMagnetbänder die in Satz 1 genannten Prüfungen ligten Stellen Einvernehmen herzustellen. Sofern\nvorgenommen werden, und daß. der Rücklauf von nichts anderes vereinbart wird,. sind die Meldungen\nzurückgewiesenen Meldungen maschinell überwacht · für alle Personen, die in einem Quartal eines Jahres\nwird. Im übrigen gilt § 14 Abs. 1 und Abs. 2 mit ausgeschieden sind, zusammengefaßt spätestens bis\nder Maßgabe, daß die Frist für die Weiterleitung zum Ende des Monats zu melden, der auf das jewei-\nder Meldungen zwei Wochen beträgt.                       lige Quartal folgt.\n(2) Wehrpflichtige haben bei der Musterung, spä-\n§ 16                          testens beim Eintritt, den den kontoführenden Ren-\nUnterrichtung der Versicherten bei Meldung        tenversicherungsträger kennzeichnenden Buchstaben\nvon beltragslosen Zeiten                 und die Versicherungsnummer unter Vorlage des\nAusweises über die Versicherungsnummer oder\n\\Verden die in § 13 der Datenerfassungs-Verord-      eines Versicherungsnachweises der Sozialversiche-\nnung vorgesehenen Meldungen von beitragslosen           rung anzugeben. Ist eine Versicherungsnummer noch\nZeiten auf Magnetband erstattet, so gilt § 14 Abs. 1    nicht vergeben worden, so haben die Einberufenen\nund 2 entsprechend. Uber den Inhalt der Meldungen       sie- unverzüglich zu beantragen.\nist dem Versicherten von der meldenden Stelle min-\ndestens einmal jährlich eine Bescheinigung zu er-          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nteilen.                                                 Ersatzdienstleistende.\nVierter Abschnitt\nFünfter Abschnitt\nDatenübermittlung in sonstigen Fällen\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 17\n§ 19\nDatenübermittlung durch die Bundesknappschaft,\ndie Seekasse und die Bundesbahn-Betriebskranken-                          Dbergangsvorschriften\nkasse                              (1) Die Verordnung über die Datenübermittlung\nDie Bundesknappschaft und die Seekasse haben          in den gesetzlichen Rentenversicherungen (DDVO)\ndie Daten von Meldungen der Arbeitgeber, die den         vom 21. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 362) wird\nnach der Datenerfassungs-Verordnung oder dieser          aufgehoben. Die Übermittlung von Daten für die\nVerordnung zu meldenden Daten entsprechen, auf           laufende Kontoführung nach den §§ 16 bis 21 der\nMagnetbändern im Sinne des § 2 Abs. 2 an die Bun-        genannten Verordnung für das Jahr 1972 ist zu-\ndesanstalt für Arbeit weiterzuleiten. Satz 1 gilt ent-  lässig.\nsprechend für die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse           (2) Eine von einem Träger der gesetzlichen Ren-\nhinsichtlich der Daten von Meldungen, die sie nach       tenversicherungen zur Datenübermittlung auf\n§ 14 Abs. 3 Satz 2 unmittelbar der Bundesbahn-          Magnetband im Sinne des § 1 Abs. 1 der in Absatz 1\nVersicherungsanstalt übermittelt. § 13 Abs. 4 und        genannten Verordnung ausgesprochene Zulassung\n§ 14 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.                  bleibt für eine Datenübermittlung nach § 11 dieser\nVerordnung wirksam. Arbeitgeber, die nach § 11\n§ 18                           rUeser Verordnung auf Grund einer Zulassung im\nSinne von Satz 1 Daten von Meldungen übermitteln\nDatenübermittlung von Zeiten des gesetzlichen       wollen, haben dies dem zuständigen Träger der\nWehrdienstes und des zivilen Ersatzdienstes       Krankenversicherung oder der anderen nach § 5\n(1) Die Bundeswehr_ kann an Stelle der Ausstellung   Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zuständigen Stelle\neiner Bescheinigung über die Dauer des Wehrdien-        unter Vorlage der Zulassung anzuzeigen; ist eine\nstes die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Wehr-         Zulassung im Sinne von Satz 1 von einer Landes-\ndienstes auch auf Magnetband melden. Der Beginn         versicherungsanstalt ausgesprochen, ist dies auch","Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1912                       248'1\nder Datenstelle der Träger der Rentenversicherung                              § 20\nder Arbeiter unter Vorlage der Zulassung anzu-\nBerlin-Klausel\nzeigen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(3) Nach dieser Verordnung können Meldungen         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nerstmalig für nach dem 31. Dezember 1972 einge-        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\ntretene Tatbestände erstattet werden. Satz 1 gilt      Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes und\nnicht für Meldungen nach § 5 der Datenerfassungs-      § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land\nVerordnung; diese können auch für die am 31. De-       Berlin.\nzember 1972 beschäftigten Arbeitnehmer erstattet\nwerden. Meldungen nach Satz 2 brauchen von der                                 § 21\nDatenstelle der Träger der Rentenversicherung der\nArbeiter und von der Bundesversicherungsanstalt                            Inkrafttreten\nfür Angestellte nicht an die Bundesanstalt für Arbeit    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nweitergeleitet zu werden.                              kündung in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1972\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","2488                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1912, Teil I\nAnlage 1\nAllgemeines zum Magnetbandaufbau\nI.\nJede Magnetbandrolle beginnt mit einem 80stelligen Vorlaufsatz und endet mit einem 80stelligen\nNachlaufsatz. Vor dem Vorlaufsatz ist eine Bandmarke zu schreiben. Nach dem Nachlaufsatz\nsollen möglichst folgen entweder\nzwei Bandmarken, falls die Datei nur ein Magnetband umfaßt oder es sich um das letzte\nMagnetband einer aus mehreren Bändern bestehenden Datei handelt\noder                ·\nmindestens eine Bandmarke, falls das betreffende Magnetband das erste bis vorletzte Band\neiner aus mehrer1:m Bändern bestehenden Datei ist.\nZwischen dem Vorlaufsatz und dem Nachlaufsatz ~iegen die Datensätze mit einer festen Länge\nvon je 80 Stellen; die Datensätze einschließlich des Vorlauf- und Nachlaufsatzes sind von den Be-\ntrieben ungeblockt, von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung entweder ungeblockt\noder mit einem zu vereinbarenden Blockungsfaktor zu übermitteln. Werden Felder, die Angaben\nvariabler Länge enthalten, nicht voll genutzt, so hat die Darstellung linksbündig zu erfolgen, ver-\nbleibende Stellen sind mit Leerstellen aufzufüllen. Diese Felder sind in den Satzaufbauten vor\nder Stellenzahl mit „max\" gekennzeichnet. Alle anderen Felder sind rechtsbündig mit führenden\nNullen darzustellen.\nDer Aufbau der Magnetbänder richtet sich ab 1. Januar 1975 nach der DIN 66029 (Kennsätze und\nDateianordnung auf Magnetbändern für den Informationsaustausch). Bis zu diesem Zeitpunkt dür-\nfen vor der ersten Bandmarke keinerlei Zeichen auf den Bändern stehen.\nII.\nNamen sind nach den Deutschen Einheits-ABC-Regeln DIN 5001 anzugeben, Umlaute sind wie\nfolgt umzusetzen:\nÄ = AE\n0  = OE\nu=    UE\nDer Buchstabe „ß\" ist als .SS\" zu verschlüsseln. Akzente werden bei der maschinellen Ver-\narbeitung nicht berücksichtigt. Im einzelnen sind die Feldei: für Namen, soweit nicht anders ver-\nmerkt, wie folgt aufzubauen:\nFamilienname\nStern *\nRufname\nZwischenraum\nVorsatzwort\nStern *\nTitel\nStern *\nZiffer 0\nGeburtsname\nStern *\nDem Rufnamen folgen, getrennt durch einen Zwischenraum, die Vorsatzwörter. Doppelrufnamen\nmüssen durch einen Bindestrich verbunden werden. Der Geburtsname ist nur bei verheirateten,\nverwitweten und geschiedenen Frauen und ohne Vorsatzwörter anzugeben.\nEs sind folgende Sonderzeichen zugelassen:\nDarstellung\nimEBCDIC              nach DIN 66003         auf Lochkarte\nStern              *                   SC                     2/10             11-4-8\nZwischenraum                           40                     2/0              keine Lochung\nPunkt                                  4B                     2/14             12-3-8\nApostroph                              7D                     2/7              5-8\nBindestrich                            60                     2/13             11","Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972                       2489\nIII.\nAnschriftenfelder sind wie folgt aufzubauen:\nlnlandanschrift                                        A u s 1a n d a n s c h ri f t\nPostleitzahl Wohnort                                   N ationalitätszeichen\nStern *                                                Postleitzahl\nPOST Postort- nur, soweit bei Wohnorten                Wohnort\nohne eigene Postanstalt erforderlich                   Stern *\nStraße Hausnummer                                      POST Postort - nur, soweit bei Wohnorten\nStern *                                                ohne eigene Postanstalt erforderlich\nStraße Hausnummer\nStern *\nLand\nStern *\nEs sind folgende Sonderzeichen zugelassen:\nDarstellung\nimEBCDIC               nach DIN 66003           auf Lochkarte\nStern               *                    SC                       2/10               11-4-8\nZwischenraum                             40                       2/0                keine Lochung\nPunkt                                    4B                       2/14               12-3-8\nApostroph                                7D                       2/7                5-8\nBindestrich                              60                       2/13               11\nKlammer auf          (                   4D                       2/8                12-5-8\nKlammer zu           )                   5D                       2/9                11-5-8\nSchrägstrich        /                    61                       2/15               0-1\nIV.\nFür die Staatsangehörigkeit gilt folgender Schlüssel:\n01    Deutschland                                      50   Ägypten\n10   Albanien                                         51    Algerien\n11   Belgien                                          52    Ghana\n12   Bulgarien                                        53    Marokko\n13   Dänemark                                         54    Nigeria\n14   Finnland                                         55    Südafrikanische Union\n15   Frankreich                                       59    sonstiges Afrika\n16   Griechenland                                     60    Argentinien\n17   Großbritannien und Nordirland                    61    Brasilien\n18   Irland                                           62    Chile\n19   Island                                           63    Kanada\n20   Italien                                          64    Mexiko\n21   Jugoslawien                                      65    Peru\n22   Luxemburg                                        66    USA\n23   Niederlande                                      69    sonstiges Amerika\n24   Norwegen                                         70    China\n25   Osterreich                                       71    Indien\n26   Polen                                            72    Indonesien\n27   Portugal                                         73    Irak\n28   Rumänien                                         74    Israel\n29   Schweden                                         75    Japan\n30   Schweiz                                          76    Jordanien\n31   Sowjetunion                                      77    Pakistan\n32   Spanien                                          78    Persien/Iran\n33   Tschechoslowakei                                  79   sonstiges Asien\n34   Türkei                                            89   Australien und Ozeanien\n35   Ungarn                                            99   Staatenlosigkeit/ungeklärte\n49   sonstiges Europa                                       Staatsangehörigkeit","2490                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1912, Teil I\nV.\nDie Beitragsgruppen sind in der Weise zu verschlüsseln, daß für jeden Arbeitnehmer in der\nReihenfolge: Krankenversicherung, Rentenversicherung und Bundesanstalt für Arbeit, die jewei-\nlige in Betracht kommende Ziffer anzugeben ist.\nKranken versiehe rung\nkein Beitrag                     0\nallgemeiner Beitrag             1\nerhöhter Beitrag                 2\nRentenversicherung\nkein Beitrag                     0\nvoller Beitrag zur ArV          1\nvoller Beitrag zur AnV           2\nhalber Beitrag zur ArV           3\nhalber Beitrag zur AnV          4\nBeitrag zur BA\nkein Beitrag                    0\nBeitrag                         1","Nr. 139 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972                           2491\nAnlage 2\nSatzaufbau\n1. Vorlaufsatz\nStellen im    Stellen•        Feldbezeichnung                            Inhalt\nBandsatz       zahl\n1- 4               4    Vorlaufsatz             Wort VOSZ\n5- 6               2     Dateiname              Wort IN\nt            1     Bandrollennummer       Lfd. Nr. der Bandrollen 1-9\n8-15               8    Absender                Betriebsnummer des Absenders\n16-23               8     Empfänger              Betriebsnummer des Empfängers\n24-29               6     Erstellungsdatum       Datumsangabe im Format TG, MO, JA\nmit je 2 Stellen\n30-7-0      max. 41       Absender-Adresse       Name und Anschrift des Absenders\nin freier Form, Kurzbezeidmung zulässig\n7-1-80             10     BK                     ohne Inhalt (Leerstellen)\n2. Anmeldung\n(Zusätzlich sind Sätze nach den Nummern 3 und 4 zu übermitteln)\nStellen im    Stellen•        Feldbezeichnung                           Inhalt\nBandsatz        zahl\n1-12             12            VSNR            Versicherungsnummer\n13-14              2            SK              Satzkennzeichen    =  '/J(/J\n15-16              2            VSTR            Rentenversicherungsträger in der Form '/JX1\nfür Landesversicherungsanstalten:      X = A\nfür Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte:                  X = B\nfür Bundesknappschaft:                 X = C\nfür Bundesbahn-Versicherungsanstalt: X = D\nfür Seekasse (AR):                     X = E\nfür Seekasse {AV):                     X = F\n17--18              2           JA               Jahr des Beschäftigungsbeginns\n19-22               4           BEBH            Beschäftigungsbeginn im Format TG, MO\nmit je 2 Stellen\n23-24               2            SA              Staatsangehörigkeit entsprechend Anlage 1, IV\n25             1           BK               ohne Inhalt (Leerstelle)\n26-31               6           BYGR             Beitragsgruppenschlüssel in der Form '/J'/J(/JXXX\n(XXX = dreistelliger numerischer Schlüssel\nder Anlage 1, V)\n32             1            GD              Grund der Abgabe:\nBeginn der Beschäftigung                      = '/J\nÄnderung im Versicherungsverhältnis              1\n33-40               8            BBNR            Betriebsnummer\n41-45               5            TT              Angaben zur Tätigkeit\n46            1            FM              verheiratet:\nnein = '/J\nja    = 1","2492                                       · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nStellen im       Stellen-           Feldbezeidmung                                   Inhalt\nBandsatz           zahl\n47-48                  2               KIZL                 Zahl der Kinder laut Steuerkartei\nwenn keine Kinder: (/Jf/J\n49               1               RT/RTAQ              Rentner oder Rentenantragsteller:\nnein = f/J\nja      = 1\n50               1              .MFBH                 Mehrfachbeschäftigter:\nnein = f/J\nja      = 1\n51-62                 12               PSNR                 zur Verfügung des Betriebs\n(z. B. für Personalnummer) 1)\n63-71          max. 9                  FMNA                 Familienname des Versicherten,\nggf. auf die ersten neun Stellen begrenzt 1)\n72               1               VONA                 Anfangsbuchstabe des Vornamens 1)\n73-80                  8               KKNR                 Betriebsnummer der für den Versicherten\nzuständigen Krankenkasse\n1)  Die Stellen 51-72 können bei Rlldtlragen von Bedeutung sein.\n3. Namen/ Namensänderung/ Anforderung neuer Versicherungsnachweise\nStellen im        Stellen-           Feldbezeidmung -                                Inhalt\nBandsatz           zahl\n1-12                12               VSNR                 Versicherungsnummer\n13-14                  2               SK                   Satzkennzeichen = 11\n15-16                  2               VSTR                 Rentenversicherungsträger in der Form (/)X;\nfür Landesversicherungsanstalten:       X = A\nfür Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte:                  X      B\nfür Bundesknappschaft:                  X      C\nfür Bundesbahn-Versicherungsanstalt: X = D\nfür Seekasse (AR):                      X      E\nfür Seekasse (AV):                      X = F\n17               1               GD                    Grund der Abgabe:\nbei Anmeldung\noder Anschriftenänderung               = (/)\nbei Anforderung ohne Namensänderung          = 1\nbei Namensänderung wegen Heirat              = 2\nbei Namensänderung\naus sonstigen Gründen                    3\nbei Namensberichtigung 1)                    = 4\n18-72          max. 55                  NA                  Name ohne Geburtsname gemäß Anlage 1, 11;\nbei Grund der Abgabe = 1 : ohne Inhalt\n(Leerstellen)\n73-80                  8               KKNR\"                Betriebsnummer der für den Versicherten\nzuständigen Krankenkasse\n1) Blne Beridltlgung des Geburtsnamens über diesen Datensatz Ist nicht möglidl.","Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972                                           2493\n4. Anschrift / Anschrlftenänderung\n(Zusätzlich ist ein Satz nach Nummer 3 zu übermitteln)\nStellen im        Stellen-           Feldbezeichnung\nBandsatz            zahl                                                                 Inhalt\n1-12                 12               VSNR                  Versicherungsnummer\n13-14                  2               SK                    Satzkennzeichen         = 13\n15-16                  2               VSTR                  Rentenversicherungsträger in der Form 0X;\nfür Landesversicherungsanstalten:             X = A\nfür Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte:                         X = B\nfür Bundesknappschaft:                       X = C\nfür Bundesbahn-Versid1erungsanstalt: X = D\nfür Seekasse (AR):                           X = E\nfür Seekasse (AV):                           X = F\n17                 1              GD                    Grund der Abgabe:\nbei Anmeldung                                     = ~\nbei Anschriftenänderung                           =   1\n18-72          max. 55                 AX                    Anschrift\n73-80                  8               KKNR                  Betriebsnummer der für den Versicherten\nzuständigen Krankenkasse\n5. Entgeltsbescheinigung / Abmeldung\nStellen im        Stellen-           Feldbezeichnung                                     Inhalt\nBandsatz            zahl\n1-12                 12               VSNR                   Versicherungsnummer\n13-14                   2               SK                    Satzkennzeichen 1)      = 20\n15-16                   2               VSTR                 Rentenversicherungsträger in der Form 0X;\nfür Landesversicherungsanstalten:             X = A\nfür Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte:                         X = B\nfür Bundesknappschaft:                       X        C\nfür Bundesbahn-Versicherungsanstalt: X = D\nfür Seekasse (AR):                           X = E\nfür Seekasse (AV):                           X = F\n17-18                   2               JA                    Jahr des Zeitraumes\n19-22                   4               VN                    Zeitraumbeginn im Format TG, MO\nmit je 2 Stellen\n23-26                   4               BS                    Zeitraumende im Format TG, MO\nmit je 2 Stellen\n27-31                   5               EG                    Entgelt in vollen DM; für Lehrlinge\nohne Entgelt: 0'/>000\n32                1               GD                    Grund der Abgabe 2)\n33-40                   8               BBNR                  Betriebsnummer\n41-45                   5               TT                    Angaben zur Tätigkeit\n46                1               FM                    verheiratet:\nnein = 0\nja      = 1\n47-48                   2               KIZL                  Zahl der Kinder laut Steuerkarte;\nwenn keine Kinder: 00\n1) Wenn Meldungen, die von Betrieben auf Versicherungsnachweisen erstattet worden sind, mit Magnetband weitergeleitet\nwerden, Ist als Satzkennzeichen 21 zu verwenden.\nNicht\n1) Grund der Abgabe                                                                              RV-Pfiicbt  RV-Pflicht\nEnde der Beschäftigung                                                                           2            7\nJahresentgelt und Unterbrechung bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses                3             8\nÄnderung im Versicherungsverhältnis (Beitragsgruppen, Ka.ssenwecbsel, sonstige Gründe)           4            9","2494                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nStellen im       Stellen-          Feldbezeichnung                                   Inhalt\nBandsatz          zahl\n49               1              RT/RTAQ               Rentner oder Rentenantragsteller:\nnein = !/)\nja      = 1\n50                              MFBH                  Mehrfachbeschäftigter:\nnein = !/)\nja      = 1\n51-62                 12              PSNR                  Zur Verfügung des Betriebes\n(z. B. für Personalnummer) 3)\n63-71          max. 9                 FMNA                  Familienname des Versicherten,\nggf. auf die ersten neun Stellen begrenzt 3)\n72                1             VONA                  Anfangsbuchstabe des Vornamens 3)\n73-80                   8             KKNR                  Betriebsnummer der für den Versicherten\nzuständigen Krankenkasse\n1) Die Stellen 51-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.\n6. Berichtigung einer Entgeltsbescheinigung\nStellen im        Stellen-         Feldbezeichnung                                   Inhalt\nBandsatz           zahl\n1-12                12               VSNR                 Versicherungsnummer\n13-14                   2              SK                    Satzkennzeichen    =   29\n15-16                   2              VSTR                 Rentenversicherungsträger in der Form !/)Xi\nfür Landesversicherungsanstalten:       X = A\nfür Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte:                  X = B\nfür Bundesknappschaft:                  X    C\nfür Bundesbahn-Versicherungsanstalt: X = D\nfür Seekasse (AR):                      X    E\nfür Seekasse (AV):                      X = F\nEs wurden übermittelt:\n17-18                  2              JAAE                  Jahr\n19-22                  4              VNAE                  Zeitraumbeginn im Format TG, MO\nmit je 2 Stellen\n23-26                   4              BSAE                  Zeitraumende im Format TG, MO\nmit je 2 Stellen\n27-31                   5              EGAE                  Entgelt in vollen DM\nEs waren zu übermitteln:\n32-33                  2              JANE                  Jahr\n34-37                  4              VNNE                  Zeitraumbeginn im Format TG, MO\nmit je 2 Stellen\n38-41                  4              BSNE                  Zeitraumende im Format TG, MO\nmit je 2 Stellen\n42-46                  5              EGNE                  Entgelt in vollen DM\n47-54                  8              BBNR                  Betriebsnummer\n55-66                 12              PSNR                  Zur Verfügung des Betriebes\n(z.B. für Personalnummer) 1)\n67-71          max. 5                 FMNA                  Familienname des Versicherten,\nauf die ersten 5 Stellen begrenzt 1)\n72                1             VONA                  Anfangsbuchstabe des Vornamens 1)\n73-80                   8             KKNR                  Betriebsnummer der für den Versicherten\nzuständigen Krankenkasse\n1) Die Stellen 55-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.","Nr. 139 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972                          2495\n7. Beitragslose Zeiten\nStellen im         Stellen-          Feldbezeichnung\nBandsatz             zahl                                                           Inhalt\n1-12                  12              VSNR               Versicherungsnummer\n13-14                    2              SK                 Satzkennzeichen     = 40\n15-16                    2              VSTR               Rentenversicherungsträger in der Form 0X;\nfür Landesversicherungsanstalten:      X = A\nfür Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte:                  X = B\nfür Bundesknappschaft:                 X    C\nfür Bundesbahn-Versicherungsanstalt: X = D\nfür Seekasse (AR):                     X    E\nfür Seekasse (AV):                     X = F\n17-18                   2              ZTAT               Art der Zeit.1)\n19                  1             MM                 Merkmal über Abschluß\nder Fach- oder Hochschulausbildung:\nohne Abschluß             0\nmit Abschluß           = 1\nbei anderen Zeiten = 0\n20-25                    6             VN                 Zeitraumbeginn im Format TG, MO, JA\nmit je 2 Stellen\n26-31                    6             BS                  Zeitraumende im Format TG, MO, JA\nmit je 2 Stellen\n32-46                  15                                  leer oder Eintragung einer weiteren beitrags-\nlosen Zeit in der gleichen Einteilung wie die\nStellen 17-31\n47-61                  15                                  leer oder Eintragung einer weiteren beitrags-\nlosen Zeit in der gleichen Einteilung wie die\nStellen 17-31\n62-72                  11                                  zur freien Verwendung des meldenden Ver-\nsicherungsträgers\n73-80                    8             NR                  Betriebsnummer des meldenden Versicherungs-\nträgers\n1) Ersatzzeit (§ 1251 RVO, § 28 AVG, § 51 RKG)\nnad! Abs. 1 Nr. 1 dieser Paragraphen                                  =  31\nAusfallzeit (§ 1259 RVO, § 36 AVG, § 57 RKG)\nnad! Abs. 1 Nr. 1 dieser Paragraphen                                  - 51\nnadl Abs. 1 Nr. 2 dieser Paragraphen                                  - 52\nnach Abs. 1 Nr. 3 dieser Paragraphen                                  - 53\nnach Abs. 1 Nr. 4 b dieser Paragrnphen\nSchulausbildung ausgenommen Fach- und Hochsdmlausbildung        =  54\nFachschulausbildung                                             - 56\nHochschulausbildung                                              - 57\nnach Abs. 1 Nr. 2 a dieser Paraaraphen                               = 58\nnach Abs. 1 Nr. 4 a dieser Paragraphen                               - 59\n8. Wehr- und Ersatzdienstbescheinigung\nStellen im         Stellen-          Feldbezeichnung                               Inhalt\nBandsatz             zahl\n1-12                  12             VSNR                Versicherungsnummer\n13-14                    2             SK                  Satzkennzeichen    = 22\n15-16                    2             VS'J;'R             Rentenversicherungsträger in der Form 0Xi\nfür Landesversicherungsanstalten:     X    A\nfür Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte:                 X = B\nfür Bundesknappschaft:                X = C\nfür Bundesbahn-Versicherungsanstalt: X     D\nfür Seekasse (AR):                    X = E\nfür Seekasse (AV):                    X = F","2496                                        Bundesgesetzb1att, Jahrgang 1972, Teil I\nStellen im       Stellen•           Feldbezeichnung                                 Inhalt\nBandsatz          zahl\n11-18                  2               JA                   Jahr\n19-22                  4               VN                   Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je\n2 Stellen; es ist der Tag anzugeben, an dem\ndie Geldbezüge beginnen\n23-26                  4               BS                   Zeitraumende im Format TG, MO mit je\n2 Stellen; es ist der Tag anzugeben, an dem\ndie Geldbezüge enden\n21-31                  5               EG                   0</J</J</J0\n32               1               BK                   ohne Inhalt (Leerstellen)\n33-40                  8               BBNR                 Betriebsnummer\n41-50                 10               BK                   ohne Inhalt (Leerstellen)\n51-62                 12               PSKZ                 Personenkennziffer 1)\n63-11          max. 9                  FMNA                 Familienname des Versicherten,\nggf. auf die ersten 9 Stellen begrenzt 1)\n12-80                  9               BK                   ohne Inhalt (Leerstellen)\n1) Die Stellen 51-71 können be-1 Rückfragen von Bedeutung seln.\n9. Nachlaufsatz\nStellen im       Stellen-          Feldbezeichnung                                  Inhalt\nBandsatz           zahl\n1- 4                 4       Nachlaufsatz                 Wort NCSZ\n5              1       Folge~ummer                  laufende Nummer der folgenden       Magnetband-\nrolle, durchnumeriert von 2 bis 9. Befinden si~\nsämtliche Daten auf einer Rolle,    ist „</J\" anzu-\ngeben. </J erscheint auch auf der   letzten Rolle\n6-11                 6       Anzahl der Sätze             Anzahl der logischen Sätze auf diesem Magnet-\nband ohne Vor- und Nachlaufsatz                 ,\n12-22                11       Entgeltssumme                 Summe aller auf diesem Magnetband ange-\ngebenen Entgelte in vollen DM\n23-30                 8       Absender                      Betriebsnummer des Absenders\n31-80                so       BK                            ohne Inhalt (Leerstellen)"]}