{"id":"bgbl1-1972-138-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":138,"date":"1972-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/138#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-138-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_138.pdf#page=20","order":3,"title":"Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)","law_date":"1972-12-15T00:00:00Z","page":2476,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["24'16                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nErste Verordnung\nüber die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen\nZusatzversicherung                                          -\n(Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar-1. ZAVO)\nVom 15. Dezember 1972\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaft-                                        §5\nlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. De-             (1) Soweit bei\nzember 1911 (Bundesgesetzbl. I S. 2104) verordnet\nden Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-           Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das\nrates:                                                   Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,\n§1                            den Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-\ngesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz\nIn der hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche- für Jugendwohlfahrt,\nrung werden aus Anlaß der Erhöhung der allgemei-\ndem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach\nnen Bemessungsgrundlage für die Jähre 19rl und\ndem Zweiten Wohngeldgesetz\n1912 die Versicherten- und Hinterbliebenenzusatz-\nrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahre 1971 und\noder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im\n1. Januar 1973 an nach Maßgabe der §§ 2 und 3 Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den\nangepaßt.                                               Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Buntlesanzeiger\nNr. 204 vom 20. Oktober 1951)\n§2                            die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von\nZusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hütten- anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Er-\nknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes be-      höhungsbeträge,       die   f,ür die  Monate    Januar   bis ein-\nrechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine         schließlich      Mai  1973     auf  Grund     der  Vorschriften\nZusatzrente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der     dieser    Verordnung      zu   leisten  sind,  für den   genann-\nKürzungsvorschriften ergeben würde, wenn die Zu- ten Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens\nsatzrente ohne Änderung der übrigen Berechnungs-        unberücksichtigt.     . Die   Erhöhungsbeträge       für  den  in\nfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Be-       Satz    1 genannten     Zeitraum      sind ferner   bei  der  Ge-\nmessungsgrundlage für das Jahr 1912 berechnet wer- währung von Ubergangsgeld während der Durch-\nden würde; Abweichungen infolge Abrundungen führung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung\nsind zulässig.                                          oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch\neinen Rentenversicherungsträger und bei der Ge-.\n§3                           währung       von   Leistungen     aus·  der  Arbeitslosenhilfe\nsowie. der Altershilfe für Landwirte nicht zu berück-\n,zusatzrenten nach § 19 Abs. 2 des Hüttenknapp- sichtigen.\nschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes sind so\nanzupassen, daß sich eine Zusatzrente ergibt, wie          (2)  Absatz    1 gilt  im    Saarland   mit   der Maßgabe,\nsie sich ergeben würde, Wl;!nn die nach § 19 Abs: 2     daß    das  Bundesentschädigungsgesetz           unter   Berück-\nSatz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-     sichtigung      der im  Saarland     geltenden    Fassung   anzu-\nrungs-Gesetzes festgestellte Zusatzrente mit 1,095     wenden      ist.\nvervielfältigt werden würde; Abweichungen infolge                                        §6\nAbrundungen sind zulässig.\n(1) Jedem Zusatzrentenempfänger ist eine schrift-\nliche Mitteilung über die Höhe seiner Zusatzrente,\n§ 4                           die ihm vom 1. Januar 1973 an zusteht, zu geben.\nErgibt die Anpassung keinen höheren als den bis-        (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-\nherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuzahlen.          passung Jehlerhaft ist, ist sie zu-- berichtigen. Die","Nr. 138 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1972                      2477\nZusatzrente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum                                §7\nAblauf des Monats zu gewähren, in dem der Be-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nrichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückfor-    lei tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 des hütten-\nBerichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1973 zu-    knappschaftlichen      Zusatzversicherungs-Gesietzes\nlässig.                                               auch im Land Berlin.\n(3) Der nach § 10 Abs. 1 des Hüttenknappschaft-\n§8\nlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes entsprechend\ngeltende § 1300 der Reichsversicherungsordnung            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nbleibt unberührt.                                     dung in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}