{"id":"bgbl1-1972-138-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":138,"date":"1972-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/138#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-138-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_138.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1972","law_date":"1972-12-14T00:00:00Z","page":2457,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["·2457\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                    Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1972                                                                                         Nr.138\nTag                                                    Inhalt                                                                                         Seite\n14. 12. 'i'2 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund\nund Ländern im Ausgleichsjahr 19'i'2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    245'i'\n14. 12. 'i'2 Verordnung zur Änderung der Höchstmengen-VO -                        Pflanzenschutz -                   ................                   2459\n2125-4-45\n15. 12. 'i'2 Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen\n•Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)                                                              24'i'6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .............. : , . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2478\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\niiber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1972\nVom 14. Dezember 1972\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den                                    Berlin                                                        57,0 v. H.\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom                                        Bremen                                                        63,3 v. H.\n28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt                                 Hamburg                                                       98,5 v. H.\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des\nGesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund                                      Hessen                                                        17,7 v.H.\nund Ländern vom 21. Oktober 1912 (Bundesgesetz-                                      Niedersachsen                                                 11,6 V. H.\nblatt I S. 2049), wird mit Zustimmung des Bundes-                                    Nordrhein-Westfalen                                           15,2 v.H.\nrates verordnet:                                                                     Rheinland-Pfalz                                               40,3 v. H.\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vor-\n§ 1                                     läufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und                          Tage des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab.\ndes .Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1972                      Soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich\nist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des geschätz-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuer-                        ten Aufkommens abzuliefern; der Ausgleich mit dem\nverteilung und des Finanzausgleichs unter den Län-                      tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzu-\ndern im Ausgleichsjahr 1912 wird der Zahlungsver-                       führen.\nkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise\n(3) Das Saarland und das Land Schleswig-Holstein\ndurchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils\nleisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1\nan der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Um-\nund 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der\nsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht\ndurch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-\noder vermindert wir'1:\nsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeck-\nBaden-Württemberg                   78,6 v. H.                 ten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen\nBayern                              57,8 v. H.                 Steuer- und Finanzausgleich erhalten an monatlichen","2458                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVorauszahlungen das Saarland 1217 000 DM und das                                  § 2\nLand Schleswig•-Holstein 299 000 DM, die am 15.                             Berlin-Klausel\neines jeden Monats fällig werden.           ·\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\n(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundes-\nfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer wird am         Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf        (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des\nder Grundlage des Aufkommens des Vormonats ent-         Gesetzes auch im Land Berlin.\nrichtet. Im jeweils darauffolgenden Monat werden\ngleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vor-\nmonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-                                 § 3\nrechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder                        Inkrafttreten\ngilt die in § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanz-\nausgleich zwischen Bund und Ländern genannte Fest-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nstellung der Einwohnerzahlen.                           1972 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt"]}