{"id":"bgbl1-1972-137-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":137,"date":"1972-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/137#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-137-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_137.pdf#page=3","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr","law_date":"1972-12-13T00:00:00Z","page":2447,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Nr. 137 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1972                        2447\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr\nund grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr\nVom 13. Dezember 1972\nAuf Grund des § 20 a Abs. 6 in Verbindung mit                (3) Bei Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des\n§ 20 a Abs. 5 und § 28 Abs. 1 sowie des § 28 Abs. 2,         Güterkraftverkehrsgesetzes sowie in den Fällen,\ndes § 58 Abs. 3 und des § 97 d Abs. 5 des Güter-             in denen ein Unternehmer bei einer Beförde-\nkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-           rung mehrere Kraftfahrzeuge nacheinander. ver-\nmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetz-                wendet, ist in das Fahrtenbuch zusätzlich die Teil-\nblatt 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das Zweite       strecke einzutragen, auf der das Kraftfahrzeug mit\nGesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgeset-             der zugehörigen Genehmigung eingesetzt wird.\nzes vom 24. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I                    (4) Werden bei einer Beförderung Kraftfahr-\nS. 2149), wird verordnet:                                   zeug und Anhänger mit Genehmigungen für den\nMöbelfernverkehr eingesetzt, so sind alle An-\nArtikel 1                           gaben hierüber in das Fahrtenbuch der für das\nDie Verordnung über die Tarifüberwachung im              Kraftfahrzeug verwendeten Genehmigung einzu-\nGüterfernverkehr und grenzüberschreitenden Güter-           tragen; in das Fahrtenbuch der für den Anhänger\nkraftverkehr vom 17. April 1956 (Bundesgesetzbl. I          verwendeten Genehmigung sind neben dessen\nS. 376), zuletzt geändert durch die Verordnung vom          amtlichem Kennzeichen nur Beginn und Ende der\n18. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 149, 307), wird      Beförderung sowie die Ordnungsnummer der für\nwie folgt geändert:                                         das Kraftfahrzeug verwendeten Genehmigung\neinzutragen. W'ird bei einer Beförderung im\n1. Der Uberschrift der Verordnung werden folgende          Möbelfernverkehr Restgut (§ 42 GüKG) auf dem\nKurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:                 mit einer Genehmigung für den Güterfernver-\n• (Tarifüberwachungs-Verordnung         GüKG            kehr eingesetzten Kraftfahrzeug befördert, so\nGüKTV)\".                                                sind alle Angaben hierüber in das Fahrtenbuch\nder für den Möbelwagenanhänger verwendeten\n2. § 1 erhalt folgende Fassung: .                           Genehmigung einzutragen; für die Eintragung in\ndas Fahrtenbuch der für das Kraftfahrzeug ver-\nff§  1\nwendeten Genehmigung gilt Satz 1 zweiter\nFührung des Fahrtenbuchs                    Halbsatz entsprechend.\n(1)  Unternehmer des Güterfernverkehrs und               (5) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs,\nUnternehmer des Möbelfernverkehrs (§§ 3, 37              der Beförderungen durchführt, für die der Tarif\nGüKG) haben für jede erteilte Genehmigung ein            für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen keine\nFahrtenbuch nach Muster der Anlage l oder 2              Anwendung findet, hat in das Fahrtenbuch nach\nzu führen. Die Anlagen sind Bestandteil dieser           Muster der Anlage 2 an Stelle des benötigten\nVerordnung.                                             Laderaums das Bruttogewicht der Sendung ein-\n(2) In das. Fahrtenbuch. sind alle Sendungen,        zutragen. Der Unternehmer des Güterfernver-\ndie im Güterfernverkehr befördert werden, mit            kehrs, der Beförderungen durchführt, für die der\nden aus den Fruchtbriefen zu entnehmenden An-            Tarif für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen\ngaben vor Antritt der Fahrt in zeitlicher Reihen-        Anwendung findet, hat in das Fahrtenbuch nach\nfolge vollständig und gut lesbar mit Tinte,              Muster der Anlage 1 an Stelle des Bruttoge-\nKugelschreiber oder Tintenstift einzutragen; bei         wichts der Sendung den benötigten Laderaum\nVerwiegung nach § 10 ist das Gewicht der La-            einzutragen.\ndung unverzüglich nach der Verwiegung ein-                   (6) Wird eine Genehmigung nach § 43 Abs. 1\nzusetzen. Bei gleichzeitiger Beförderung mehre-          oder Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes\nrer Sendungen mit Einzelgewichten bis zu tau-           einem Unternehmer des Möbelfernverkehrs vor-\nsend Kilogramm oder, wenn der Tarif für den              übergehend überlassen, so hat dieser das Fahr-\nMöbelve1kehr mit Kraftfahrzeugen Anwendung               tenbuch für die überlassene Genehmigung zu\nfindet, mit einem benötigten Laderaum bis zu             führen.\nacht Kubikmetern dürfen diese unter Angabe des\nersten Versandortes und des letzten Bestim-                 (7) Ein Fahrtenbuch nach den Mustern der\nmungsortes sowie des gesamten Bruttogewichts             Anlage 1 oder 2 ist nicht zu führen für\noder des benötigten Laderaums wie eine Sen-              1. Gemeinschaftsgenehmigungen         nach   dem\ndung eingetragen werden.                                     Recht der Europäischen Gem~nschaften,\n•","2448                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. Genehmigungen nach § 19 a des Güterkraft-                    • (2) Ist mit einer Genehmigung für den\nverkehrsgesetzes, die für eine Einzelfahrt                Möbelfernverkehr ein Möbelwagenanhänger\noder für mehrere Einzelfahrten innerhalb von              eingesetzt worden, so gilt abweichend von\nsieben aufeinanderfolgenden Tagen erteilt                 Absatz 1 folgendes:\nsind.\"\n1. Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4\n3. § 3 erhält folgende Fassung:                                        sind zusammen mit denen für das Kraft-\nfahrzeug vorzulegen, wenn dieses eben-\n.§ 3\nfalls mit einer Genehmigung für den\nForm und Ausgabe des Fahrtenbuchs                          Möbelfernverkehr eingesetzt worden ist.\n(1) Das Fahrtenbuch wird von der Bundesan-                 2. Restgut (§ 42 GüKG) auf dem mit einer\nstalt für den Güterfernverkehr (Bundesanstalt)                      Geneh1J1cigung für den Güterfernverkehr\nmit Durchschreibeblättern herausgegeben. Es                         eingesetzten Kraftfahrzeug ist der Geneh-\nenthält 240 Felder; für nach § 19 a des Güter-                      migung für den Anhänger zuzurechnen.\nkraftverkehrsgesetzes erteilte Genehmigungen\nkann die Zahl der Felder geringer sein.                            (3) Ist eine Genehmigung für den Güter-\noder Möbelfernverkehr einem Unternehmer\n(2) Das Fahrtenbuch gilt nur für den Unter-                des Möbelfernverkehrs vorübergehend über-\nnehmer und die Genehmigung, für die es ausge-                  lassen worden (§ 43 GüKG), so haben beide\nstellt worden ist.                                             Unternehmer dieses in den von·ihnen vorzu-\n(3) Der Unternehmer hat bei Entziehung der                 legenden Monatszusammenstellungen kennt-\nGenehmigung, bei Verzicht auf diese oder bei                   lich zu machen und den jeweils anderen\nWechsel der Frachtenprüfstelle die noch unbe-                  Unternehmer zu benennen.\nnutzten Urschriften der Fahrtenbuchblätter un-                    (4) Hat der Unternehmer bei einer Beförde-\nverzüglich der Bundesanstalt zurückzugeben.•                   rung mehrere Kraftfahrzeuge jeweils mit\n4. In § 3 a erhalten die Nummern 4 bis 6 ·folgende                einer anderen Genehmigung nacheinander\nFassung:                                                       verwendet, so hat er das Beförderungspapier\n.4. das amtlkhe Kennzeid!.en und die Nutzlast                  mit den übrigen Prüfungsunterlagen für die\ndes Kraftfahrzeugs und des Anhängers so-                 Genehmigung, mit der die gesamte Beförde-\nwie die Ordnungsnummer der Genehmigung,                  rung hätte ausgeführt we.rden können, oder,\ndie jeweils verwendet werden; im Güter-                  wenn dieses für mehrere Genehmigungen\nfernverkehr der Deutschen Bundesbahn tritt               zutrifft, für die zuerst eingesetzte Genehmi-\nan die Stelle der Ordnungsnummer der Ge-                 gung vorzulegen. In die Monatszusammen-\nnehmigung die von der Deutsd!.en Bundes-                 stellungen für die übrigen Genehmigungen\nbahn verwendete Ordnungsnummer;                          sind jeweils nur das Datum des Beförde-\nrungsbeginns und die Ordnungsnummer der\n5. bei Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des Güter-              Genehmigung einzutragen, für die das Be-\nkraftverkelirsgesetzes zusätzlich                        förderungspapier vorgelegt wird.•\na) die Teilstredte, auf der die Güter mit der        e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Zitat .Absatz 2\"\nEisenbahn oder mit einem Binnenschiff                 ersetzt durch das Zitat .Absatz 1 \".\nbefördert werden und\nf)  In Absatz 7 erhält der zweite Halbsatz fol-\nb) die an der An- und Abfuhr beteiligten\ngende Fassung:\nUnternehmer mit Namen und Anschrif-\nten;                                                 .in den Fällen des Absatzes 5 sowie bei Ge-\nmeinschaftsgenehmigungen nach dem Recht\n6. die Orte des Kraftfahrzeugwechsels, wenn                  der Europäisd!.en Gemeinschaften sind sie\ndie Sendung mit mehreren Kraftfahrzeugen                 der Außenstelle vorzulegen, in deren Bereich\ndesselben Unternehmers befördert ~irc;l; \".              der Unternehmer seinen Sitz hat.•\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                            6. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil             .Erstredtt sich der Auftrag des Unternehmers\nfolgende Fassung:                                     an die Frachtenprüfstelle auch. auf die_ Durch-\n• Der Unternehmer hat der Außenstelle der             führung des Tarifausgleichs (§ 23 GüKG), so hat\nBundesanstalt (Außenstelle) bis zum Zehnten           die Frachtenprüfstelle die ausgeglichenen Unter-\ndes dem Beförderungsbeginn folgenden Ka-              schiedsbeträge in die Monatszusammenstellung\nlendermonats für jede Genehmigung geson-              nach § 4 Abs. 6 aufzunehmen, soweit sie nicht\ndert folgende Prüfungsunterlagen oder eine            bereits der Unternehmer aufgenommen hat.•\nFehlanzeige vorzulegen:\".\n7. In§ 7 Satz 1 werden die Worte .Fahrzeuge, die\nb) In Absatz 1 Nr. 1 wird der Satzteil • , wobei           er nicht im Auftrage der Deutschen Bundesbahn\ner die richtige und · vollständige Ausfüllung         eingesetzt hat• ersetzt durch die Worte .Ge-\nder Blätter zu versichern hat• gestrichen.            nehmigungen, mit denen er Fahrzeuge nicht im\nc) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort • vierfacher\"           Auftrage der Deutschen Bundesbahn eingesetzt\nersetzt durch das Wort .zweifacher\".                  hat•.\nd) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fas-          8. In § 10 Abs. 2 werden die Worte .Möbeln und\nsung:                                                 Umzugsgut\" ersetzt durch die Worte .Möbeln,",".\nNr. 137 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19 . Dezember 1972\n.            .\nUmzugsgut, elektronischen Datenverarbeitungs-\nanlagen, Sendeanlagen sowie Teilen davon und\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Verkehr wird den Wort-\n2449\nvon Büromaschinen•.\nlaut der Verordnung über die Tarifüberwachung im\nGüterfernverkehr und. grenzübersdl.reitenden Güter-\n9. § 10 a Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:           kraftverkehr. in der geltenden Fassung bekannt-\n„die Prüfungsunterlagen oder Fehlanzeigen sind       1nad1en und dabei Unstimmigkeiten des Worllauts\nfür jedes Kraftfahrzeug gesondert bei der Außen-     beseitigen.\nstelle vorzulegen, in deren Bereich der Unter-                              Arttkel 3\nnehmer seinen Sitz hat.• ,. ,                           Diese Verordnung gilt nadl. § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4; Januar 1952 (Bundesgesetz-\n10. In § 18 wird nach dem Zitat .§ 2 Satz 1,\" ein-       blatt I S. l) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\ngefügt das Zitat .§ 3 Abs.~.•.                       verkehrsgesetzes audi im Land Berlin.\n11. An die Stelle der Anlagen l, 2 und 3 treten die                             Artikel 4\nAnlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung.·       ·   ·'     Di.ese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.\nC •  1-,\nBonn, den 13. De:zember 1972\nDer Bundes·niini·ster, 1fü.r Verkehr\nLauritzen","2450  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 1\n(Umschlag 1, Außenseite)\n(Farbe: rot}\nNr.\nFahrtenbuch\nfür den\nGüterfernverkehr","Nr. 137 -                 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1972                                                                                                     2451\n(1. Innenseite)\nNr.\nFahrtenbuch\nfür den\nGüterfernverkehr\nGenehmigungsurkunde Nr.........................................................\nfür              ...............................................................................................................................................................................\n........... ,...................................................................................................................................................................\nin              ................................................................................................................................................................................\nStraße .............................................................................................................................................. Nr......................\n-       sämtl. Angaben lt. Genehmigungsurkunde -\n..................................................................................., den ..........................................\n(Ort und Tag der Ausgabe)\n...................................· ...............................................\n(Unterschrift und Stempel\nder Ausgabestelle)\nEintragungen dürfen nur durch die ausgebende Stelle geändert werden; sie sind mit Unter-\nschrift und Stempel zu versehen.","2452                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1912, Teil I\nBlatt\nTag, Monat, Jahr Änderungen sind so vorzuneh-\nder Beförderung men, daß die ursprünglichen                                                    Nr.\nEintragungen leserlich bleiben.\nBeginn am\nvon\nnach     ····································.................... ,.. ,............. ,.......................,....... ...............................\n-\nEnde am                                Güter-\nart\nBrutto-\ngewicht .................................................................................................................................... kg\nmit Kfz. - amtl. Kennz. -                                            Einsatz des angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke\nvon ................................................             bis ..........................:.:.. :-::...............\nBeginn am\nvon\nnach\nEnde am                                Güter-\nart\nBrutto-\ngewicht .................................................................................................................................. kg\nmit Kfz. - amtl. Kennz. -                                            Einsatz des angegebenen Kfz, erfolgt nur auf der Teilstrecke\nvon................................................              bis .................................................\nBeginn am\nvon\nnach\nEnde am                                Güter-\nart\nBrutto-\ngewicht.. ................................................................................................................................ kg\nmit Kfz. - an'itl. Kennz. -                                          Einsatz des angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke\nvon................................................              bis .................................................\nBeginn am\nvon\n····················••y.. ,, ..... .. ·nach\nEnde am                                Güter-\nart\nBrutto-\ngewicht ................................................................................................................................ kg\nmit Kfz, - amtl. Kennz. -                                           Einsatz des angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke\nvon.................................................             bis ................................................\nMonatlich verbunden mit der zugehörigen Monatszusammenstellung der beauftragten Frachtenprüfstelle oder dar\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr einzureichen. Maßgebend ist dabei das Datum des Beförderungsbeginns, Am\nMonatsende nicht verwendete Felder des Blattes sind durchzustreichen.","Nr. 137 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1972        2453\nAnlage 2\n(Umschlag 1. Außenseite)\n(Farbe: gelb)\nNr.\nFahrtenbuch\nfür den\nMöbelfernverkehr","2454                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(1. Innenseite)\nNr.\nFahrtenbuch\nfür den\nMöbelfernverkehr\nGenehmigungsurkunde Nr...............................................\nfür                ••••••••••,.••... ••••••••1••• .. •••••• .. ••••••••••• .. ••\"\"'\"\"• .... ••••• .. ••• ...................................... ,.,.,,1,tto1-1•••••••n••••n\n.................................................................................................................................................\nin                . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , , . . , , . . , . , . , , . . . . u u 1 t 1 I U l l f l l t l H I U I H l l f\nStraße ................................................................................................................... Nr................. ..\n-           sämtliche Angaben lt. Genehmigungsurkunde -\n...................................................................... , deri.................................. .\n(Ort und Tag der Ausgabe)\n(Unterschrift und Stempel\nder Ausgabestelle)\nEintragungen dürfen nur durch die ausgebende Stelle geändert werden; sie sind mit\nUnterschrift und Stempel zu versehen.","Nr. 137 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1972                                                                2455\nÄnderungen sind so vorzuneh-                                                                             Blatt\nTag, Monat, Jahr\nder Beförderung\nmen, daß die ursprünglichen                   Nr.\nEintragungen leserlich bleiben\nBeginn am\nvon\nnach\nEnde am\nGüterart\nbenötigter\nLaderaum                                                                                      Mwrn/cbm\nmit Kfz./Anh. - amtl. Kennz. -             Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf derTeilstrecke\nvon.........................................   bis .........................................\nBeginn am\nvon\nnach\nEnde am\nGüterart\nbenötigter\nLaderaum                                                                                      Mwm/cbm\nmit Kfz./Anh. - arnll. Kennz. -             Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke\nvon .......................................... bis .........................................\nBeginn am\nvon\nnach\nEnde am\nGüterart\nbenötigter\nLaderaum                                                                                      Mwm/cbm\nmit Kfz./Anh. - amll. Kennz. -              Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke\nvon.........................................   bis ...................................... ..\nBeginn am\nvon\nnach\nEnde am\nGüterart\nbenötigter\nLaderaum                                                                                      Mwm/cbm\nmit Kfz./Anh. - amll. Kennz. -             Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke\nvon........................................   bis ....................................... ..\nMonatlich verbunden mit der zugehörigen Monatszusammenstellung der beauftragten Frachtenprüfstelle oder der\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr einzureichen. Maßgebend ist dabei das Datum des Beförderungsbeginns.\nAm Monatsende nicht verwendete Felder des Blattes sind durchzustreichen."]}